¥.±t Ausnahme der Grundfläche, auf der vom Reich das Heeresverpflegungsamt Braunschweig-Gliesmarode errichtet worden ist, hat die Beklagte sämtliche von ihr auf Grund des Vertrages vom 18« Mai 1936 beschafften Grundstücke dem Reich zu Eigentum übertragen« Bas noch nicht übereignete Gelände besticht aus 31 Einzelgrundstücken; diese hat die Beklagte von verschiedenen Eigentümern käuflich erworben und dafür insgesamt 92 015,87 HM bezahlt« Da ihr für den Ankauf der Grundstücke nicht genügend Geldmittel zur Verfügung standen, hat sie im Rahmen eines Briefwechsels' mit der Hceresstandortverwaltung Braunschweig wiederholt darum gebeten, ihr vorschußweise 100 000 RM zu überweisen; die Heeresstandortvcrwaltung hat- dieser Bitte schließlich am 1« März 1939 entsprochen. Ihrer Ansicht nach ergibt eich die Verpflichtung der Beklagten hierzu aus dem Vertrag vom 18- Mai 1936 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr den im Grundbuch von GflHHHlBand9Blatt eingetragenen Plan Nr,®8 b von 1,0898 ha aufzulassen und die gi*undbuchliche Eintragung des Eigen bumsübeingangs zu bewilligen. weil die Beklagte etwa das Gelände auf Grund eines Auf üi'agsVerhältnisses fUr das Reich erworben hätte; denn von den Vertragsschließenden sei in Abänderung der ursprünglichen Abmachung (§ 3 Abs.3 des Vertrages) später vereinbart worden> daß die Beklagte zunächst die Grundstücke im eigenen Namen erwerben und sie dann erst durch besondere Verträge an das Reich weiterveräußem solle. HJlfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltends Da die Garnison keine 20 Jahre be-s-car.den habe, :iüsse die Klägerin nach § 10 des Vertrages entweder eine Vergütung für die Grundstücke bezahlen oder das Gelände Zurückgaben; diese Verpflichtung erstrecke sich nicht nur auf die in Erfüllung des Vertrages vom 18. Die Klägerin ist diesem Vorbringen mit latsaohenbe-hauptungen und Rechts aus führungeti entgegengetreten« Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Beklagte handele arglistig, wenn sie sich Jetzt im Prozeß auf die angebliche Richtigkeit des Vertrages berufe, obgleich sie ihn vorher stets als rechtswirksam behandelt und daraus erhebliche Vorteile gezogen habe« Vom Deutschen Reich seien allein für die Errichtung des Heeresverpflegungsamts nicht weniger als 6 Millionen Reichsmark aufgewendet worden« Der § 10 beziehe sich nur auf solches Gelände, das die Beklagte dem Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, nicht dagegen auf Grundstücke, die von ihr'mit Mitteln des Reichs erworben worden seien« Eine Anwendung des § 10 eohoitere im übrigen daran, daß die etwaigen Ansprtt-ohe der Beklagten nicht fällig seien« Soweit indesseh die Beklagte sich im § 3 des Vertrages zu dem Erwerb von Gelände, das nicht in ihrem Eigentum stand, für das * Deutsche Reich verpflichtet habe, sei das keine' Verpflichtung im Sinne von § 313 BGB gewesen. Diese Heilung habe zu-gleicli die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Erwerb fremden Geländes zur Folge gehabt« Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten die Beteiligten den Vertrag auch nicht dadurch nachträglich in einen formbedürftigen umgewandelt, daß sie etwa übereingekommen seien, die Beklagte solle abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung die Grundstücke zunächst im eigenen Namen erwerben und sie dann erst mittels besonderer Kaufverträge an das Reich veräußern. Von der Bestimmung in § 3 Abs.3 des Vertrages sei vielmehr nur insofern abgewichen worden, als Oie Beklagte das aufgekaufte Gelände nicht unmittelbar im Nanen des Reichs erworben habe; die Vertragspartner hätten jedoch, wie sich aus ihrem Briefweohsel ergebe, unverändert daran festgehalten, daß der Erwerb für Rechnung des Meichs erfolge. Endlich habe auch die Bestimmung in § 10 des Vortrages, daß das Reich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückübereignung von Gelände-flächen verpflichtet sei, nicht zu einer Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen $ 313 BGB geführt. In Wirklichkeit sei die Beklag* verpflichtet gewesen, die Grundstücke zunächst für eigene Rechnung zu erwerben• Bas ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 chs Vertrages, wonach das Reich den Preis für das Gelände nur bis zur Höhe des Betrages zu bezahlen brauchte, den die Beklagte für die Beschaffung des Standortexerzierplatzes ICl.Schöppensbedt habe aufwenden müssen* Biese Vertragsbeet immung sei vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden« Bas ist jedoch nicht richtig« Bas angefoohteno Urteil verkennt entgegen der Behauptung der Revision keineswegs den Unterschied zwischen einem Geschäftsbesotfgun&s-vertrag einerseits und einer Vereinbarung, durch die sich jemand zur Übereignung von Grundstücken verpflichtet, die er erst auf eigene Rechnung zu erwerben gedenkt, andererseits (vgl, dazu RGZ 91, 69, 70 f; RG JW 1937, 1306 Nr, 2; OGH JR 1949, 381)« Es faßt den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der beklagten Stadtgemeinde dahin auf, da-3 letztere den Ankauf des Geländes für Rechnung des Reichs durohfLüaon und von diesem nur diejenigen Geldbeträge erstattet bekommen sollte, die sie selbst dafür aufgewendet hatte. Die erwähnte Vertragsbestimmung (§ 3 Abs, 2 Satz 1) wird vom Urteil in diesem Zusammenhang ausdrücklich gewürdigt, und dazu wird ausgeführt, es sei nicht ihr Sinn gewesen, daß der von der Beklagten für den Exerzierplatz aufzuwendende Betrag - er belief sich unstreitig auf 1 054 005>02 RM - einen Höchstpreis darstelle, zu dem das Beich das Gelände kaufen wollte, Bas Berufungsgericht folgert das aus der Art, wie zwischen den Ver brags Partnern abgerechnet worden ist, und erblickt in dem Hinweis auf die Kosten des Exerzierplatzes ersichtlich nur eine ziffernmäßige Begrenzung des der Beklagten erteilten Grunds tüclcsvorschaffungseuf träges . Es ist auf Grund einer Würdigung des gesamten Sachverhalts, wie er insbesondere aus dem sich auf mehrere Jahre erstrecke iden Briefwechsel der Beteiligten hervorgeht, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ankauf; obgleich die Beklagte das Gelände im eigenen Namen erworben hat, nicht für ihre Rechnung, sondern für diejenige des Reichs erfolgt sei. Bas Beruf ungsgc3?icht und, ihm insoweit folgend, die Revision sind allerdings davon ausgegangen, daß der Vertrag, falls duroh § 10 eine eelhständige Rechtspflicht des Reichs zur RLtokübertragung des unentgeltlich erworbenen Geländes begründet würde, der Form des § 313 BGB bedurft hätte und daß seine Formnichtigkeit durch Auflassung der Grundstücke an das Reich und dessen Eintragung im Grundbuch nicht geheilt worden wäre; zu dieser Heilung hätte es vielmehr der Rückauflassung und Wiedereintragung der Beklagten bedurft* Letzteres ist indessen nicht richtig« 3. Bie Revision wiederholt den von der Beklagten bereits in den Vorinstauzen geltend gemachten Einwand, die GescLäftsgxtmdlage cles Vertrages vom 18* Mai 1936 sei weg-£3fallon und die Klägerin könne infolgedessen nicht mehr aie Auflassung von Grundstücken verlangen« Sie beanstandet, daS das Berufungsgericht diesen Punkt nur im Zusammenhang- mil Cr re:*tragBbesüijanung des § 10 erörtert habe; Der Abschnitt des angefochtenen Urteils, auf den die Revision anepiclt (B X der Entsoheidungsgründe), enthält eine Stellungnahme zu dem VerteidigungenVorbringen der Beklagten, daß das Klagebegehren gegen Treu und Glauben verstoße, \ve51 die IClägerin die Grundstücke, deren Auflassung eie fordere> sofort nach § 10 wieder zurücktlbofrcigneni-J müsse v Hierzu wird in dem Urteil ausgeführts Die Voraussetzung dieser Vertragsbestimmung - Auflösung der Garnison Braunschweig innerhalb von 20 Jahren seit Vertragsabschluß - sei eingetreteiio Selbst wenn die kleine, gegenwärtig in Braunschweig liegende Einheit des Bundesgrenzschutzes als Garnison angesehen würde und wenn in naher Zukunft irgendeine Truppe der neu aufgestellten Streitkräfte nach Braunschweig verlegt werden sollte, so könne doch nicht zweifelhaft sein, daß.diese Garnison keineswegs so stark wäre wie die im § 1 des Vertrags auf ge zählten Truppenteile. Bin solches Ergebnis erscheint ihm - wie das Urteil in anderem Zusammenhang (A II der Entscheidungsgründe) erörtert - schon aus dem Grunde unbillig, .weil dann das Eigentum an den Kasernen-bauten, deren Wert denjenigen des Grund und Bodens um ein Vielfaches übersteige, der Beklagten zufiele, ohne daß, da sie höchstens zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet wäre, ein angemessener Ausgleich stattfände« Außerdem hab9 die Beklagte infolge der Verstärkung der Garnison "Jahre hindurch, unmessbare Vorteile gesoger”« Durch die Kaseraeubftutea hätten zahlreiche Kaufleute, Handwerker und Reich nur zwei Grundstücke von 0,8476 ha und 1,3880 ha unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, deren Wert die Beklagte mit 29 666 RM und 27 760 RM beziffex’e» Sie könne auch nicht ihre sämtlichen Aufwendungen für Kanalisation und Straßenbau als Opfer bezeichnen; denn die Grundstücke, auf denen nach dem gewarnter» Veivcrag Wehrmächte bauten errichtet worden seien, lägen durchweg innerhalb des bebauten Stadtgebietes und hätten daher ohnehin der AufSchließung bedurft« Im vorliegenden Pall handelt es sich jedoch um eine bereits entstandene Verbindlichkeit« Die Beklagte hat das Gelände des Heeresverpflegungsamts zu oiner Zeit, als die Garnison noch nicht aufgelöst war, mit Mitteln und für Rechnung des Reichs erworben und ist seither gemäß § 667 BGB zur Übereignung verpflichtet. Daß der Hinweis der Beklagten auf das ttdezimiexvbe Sfcadtvermögen,, und die Interessen ihrer Bürger (Schriftsatz vom 27* Mai 1955) nicht dazu führen kann, sie unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesciiäftsgrundlege von ihrer v erträglichen Verpflichtung aus § 667 BGB frei-sustellsr., bedarf keiner Erörterung »Sie kann sich aber auf diesen Gesichtspunkt ebensowenig mit Brfolg in der V/cise berufen, daß sie geltend macht, sie habe auch außerhalb des Vertrags vom 18« Mai 1936 und unabhängig von ihm erhebliche Opfer für Wehrmachtszwecke erbracht, inebesondere durch kostenlose Hergabe von Grundstücken für Anlagen der Luftwaffe« Der erwähnte Vertrag hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, lediglich die Heeresgarnison zu dem Gegenstand, und cs geht nicht an, die Erfüllung der durch ihn begründeten Verbindlichkeiten davon abhängig zu machen, ob die beklagte Stadtge-meinde im Rahmen anderer vertraglicher Vereinbarungen - die sie getroffen hat, um sich durch Errichtung siner In diesem Rahmen aber hat die Beklagte keine so schwerwiegenden Verluste erlitten, daß sie nach Treu und Glauben fUr berechtigt zu erachten wäre, das mit fremdem Geld erworbene Gelände des Heeresverpflegungsamts zu behalten und ihren Vertragspartner wegen der wert erhöhenden Aufbauten, die nach der nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin 6 Millionen Reiohs-mark gekostet haben, auf einen im Verhältnis 10 s 1 um-go8 bellten Bereichcrungsanspruch zu verweisen« zessuale Verhalten der Klägerin - die im gegenwärtigen Rechtsstreit von derselben Oberfinanzdirektion vertreten wird, dis gemäß § 27 Abs« 1 AKG für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig wäre - als solchen Bescheid anzusehen « Demi auch wenn letzteres im Hinblick darauf, daß der Klägerin nach § 10 des Vertrages vom 18« Mai 1936 ein Wahlrecht (§ 262 BGB) zuisteht und sie davon bisher keinen Gebrauch gemacht hat, zu verneinen wäre, darf die durch das Allgemeine Kriegsfoigengesets inzwischen herbei-geführte Änderung der sachlichen Rechtslage hier gleichwohl nicht außer Betracht bleiben« Die Ausübung ihres Wahlrechts wird der Klägerin schon aus dem Grunde nicht abgeschnitten, weil die Gegenansprüche der Beklagten, wie sogleich zu erörtern sein wird*, noch nicht entscheidungs-reif sind und daher eine abschließende Entscheidung des Rcvisionsjerichts ohnehin nicht möglich ist; die Sache muß vielmehr zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverv,lesen werden. Hach § 10 das Vertrages vom 18« Mai 1936 konnte die Stadt, falls die Garnison Braunschweig innerhalb von 20 Jahren aufgelöst wurde, vom Beich nach dessen Wahl entweder Rückübereignung des zur Verfügung gestellten Geländes oder Zahlung einer Vergütung in Höhe seines Wertes verlangen« Die Beklagte vertritt den Standpunkt, diese Vertragsbestimmung gewähre ihr einen umfassenden Rücfcübercignungs- bzw* Vergütungsanspruch hinsichtlich des gesamten Wehrmachtgeländes in Braunschweig einschließlich dor Luftwaffenanlagen« Dem kann jedoch nicht beige-treten werden» Das Berufungsgericht hat eine Ausdehnung des § 10 auf Grundstücksüberlassungen für Kasernenbauten der Luftwaffe, also Über den Rahmen des Vertrages vom 13* Hai 1936 hinaus, abgelebnt und dazu ausgeführt, der Vertrag spreche in seinem § 2 ausdrücklich von einem Ausgleich für die der Beklagten und ihrer Bürgerschaft "aus der Garnisonverstärkung" erwachsenden Vorteile $ was die Vertragsschließenden darunter verstanden hätten, ergebe sich aus § 1, wonach das Deutsche Reich die Garnison um bestimmte, im einzelnen aufgefübrte Einheiten des Heereft zu verstärken beabsichtigte; Anlagen der Luftwaffe würden von dem Vertrag überhaupt nicht betroffen« Diese Ausführungen sind frei von HechtsIrrtum» Daß der Anwendungsbereich des § 10 auf den genannten Vertrag beschränkt bleiben muß, erscheint umso einleuchtender, wenn man sich - was das angefochtene Urteil zur Hechtfor-tigung seiner Ansicht noch zusätzlich hätte ausführen können - vor Augen hält, daß die Rechtsfolgen einer etwaigen Gamisonauflösung in den verschiedenen Verträgen zwischen der Beklagten und dem Reich keineswegs einheitlich und inhaltlioh übereinstimmend geregelt worden sind; so enthielt nach der unbestritten gebliebenen,Darstellung der Klägerin (Schriftsatz vom.20c Juli 1955) ein anderer Vertrag, der vom 24-» April 1934 datierte und ebenfalls die Bereitstellung von Geländefläohen für Wehrmachtszwecke zu dem Gegenstand hatte, in seinem § 6 die Bestimmung: "Falls die Garnison einmal später wieder aufgehoben werden sollte, verbleiben die Kasernen-Grund-stücke im Eigentum des Reichs, ohne daß die Stadt Entschädigungsansprüche hat”* Aber nicht einmal sämtliche Grundstücke, die im Rahmen des Vertrages vom 18« Hai 1936 dem Reieh überlassen worden sind, fallen unter den dortigen $ 10* Diese Bestimmung gilt nach der Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr nur für solches Gelände, das die beklagte Stadtgemeinde dem Reich aus ihrem eigenen Grundbesitz unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat; Grundstücke, die nicht stadteigen waren und von ihr mit Hittein des Reichs erworben worden sind, werden von § 10 nicht betroffen® Vertragspartner, wie an-zunebmen sei, nicht den Ausdruck gebraucht, es solle eine "Vergütung11 gezahlt werden, sondern sie hätten etwa verabredet: daß das Beich für die Auflösung der Garnison den Betrag noch einmal zahlen solle, der bereits als Entgelt gezahlt worden sei« Unter Vergütung werde gerade im täglichen Leben der Kaufpreis oder das Entgelt für eine Leistung verstanden, nicht aber ein Schadensersatz oder eine Art Vertragsstrafe« Kennzeichnend sei auch, daß die Höhe der Vergütung nicht genau bezeichnet gewesen sei, sondern daß letztere die Höhe haben sollte, die dem Wert des Geländes entsprach; dieser Fassung hätte es nicht bedurft, wenn ein bereits gezahlter Kaufpreis noch einmal hätte entrichtet werden sollen« Die Meinung der Beklagten, sie habe durch eine nochmalige Zahlung in Höhe des Wertes der gesamten Grundstücke für ihre Opfer entschädigt werden sollen, treffe angesichts der Tatsache, daß sie als unentgeltliche Leistungen im Bahmen der Garnieonveretärkung lediglich die beiden Grundstücke Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagten ein Anspruch auf entschä-digungslose Rückübereignung oder Vergütung auch derjenigen Grundstücke habe zugebilligt werden sollen, die sie im Aufträge des Reichs erst mit dessen Mitteln und für dasselbe erwerben mußte« Biese Ausführungen werden zwar von der Revision als fehlerhaft bekämpft« Sie kann aber mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben« Bie Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatriehter, um die es sich handelt, ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Auslegungsgrundsätze verstoße« Ein'derartiger Verstoß ist hier nicht erkennbar« Insbesondere liegt entgegen der Behauptung der Revision keine Verletzung eines Benkgesetzes vor« Bas Berufungsgericht hat seinen Standpunkt eingehend begründet und. Der Einwand der Revision, "Vergütung" bezeichne "logi-soherweise" nioht lediglich Kaufpreis oder Leistungsentgelt, sondern sei, zu demal in Beziehung zu dem Grundstückswert, eine "ganz allgemeine Bestimmung«, brauche aber andererseits auch keinen Hinweis auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe zu enthalten, ist nicht zwingend und stellt in Wirklichkeit nur einen Versuch dar, den Vertragsinhalt anders als der Tatrichter zu würdigen« Baß der Ausdruck "zur Verfügung gestelltes Gelände" auch ln § 3 Abs« 2 des Vertrages wiederkehrt und dort einen anderen Sinn hat, ist vom Berufungsgericht keineswegs übersehen worden; oe hat diesen Umstand ausdrücklich erörtert, Me etwaigen Gegenansprüche der Beklagten aus § 10 des Vertrages vom 18* Mai 1936, auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt werden könnte, beschränken sich daher auf die beiden Grundstücke, die von ihr zur Errichtung des Nebenzeugamts und Erweiterung des Lazaretts unentgeltlich hergegeben worden sind? b die Beklagte insoweit anspruehsberechtigt ist, beantwortet sich in erster Linie nach § 7 AKG* Danach sind zu erfüllen Reichsverbindlichkeiten aus einem gegenseitigen Vertrag, den das Reich vor dem 1* August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil noch nicht vollständig erfüllt war, wenn das Reich oder sein Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31* Juli 1945 und vor dem 1* Januar 1958 die Erfüllung des Vertrags verlangt öder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte (Abs, 1 Satz 1 aaO)* Diese Voraussetzungen sind hier gegeben* Insbesondere fehlt es auch nicht an dem Begriffsmerkmal des 11 gegenseitigen Vertrages** • Zwar ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag, wie ihn das Berufungsgericht hinsichtlich des nicht stadteigenen Geländes und damit auch hinsichtlich des den Gegenstand der Klage bildenden Grundstücks für vorliegend erachtet hat» als solcher kein gegenseitiger Vertrag, weil bei einer derartigen Verein- Mai 1936 verpflichtet hat, Grundstücke von Britten für Rechnung des Reiches zu erwerben und sie ihm zu übereignen, diese Verpflichtung nicht für sich allein betrachten» Bas Berufungsurteil hat im Rahmen seiner Ausführungen zu § 139 BGB bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die beiden Verpflichtungen der Beklagten - diejenige zu dem Erwerb fremden Geländes für das Reich und die zur Auflassung eigenen Geländes - eine "untrennbare Einheit" bildeten, daß dem Reich nicht an einzelnen Stücken, sondern an dem gesamten, für die Kasernenbauten erforderlichen Gelände gelegen gewesen sei und daß es ohne die Zusage der Beklagten, stadteigenes Gelände zur Verfügung zu stellen, nicht von ihr verlangt haben würde, sie solle die außerdem noch benötigten.Grundflächen für seine- Reohnung erwerben. auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche , die mit der-Geschäftsbesorgung außer Zusammenhang stoben, nicht geltend gemacht werden könne (RGZ 160, 52, 59)» Abgesehen davon, daß schon erhebliche Zweifel bestehen, ob es im vorliegenden Fall wirklich an einem Zusammenhang zwischen den Ansprüchen der Klägerin aus § 5 und denjenigen der Beklagten aus § 10 des Vertrages vom 18» Mai 1936 fehlt, ist für eine Anwendung des erwähnten Grundsatzes jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - der Geschäftsbeeorgungsäuftrag lediglich TelL eines Gesamtvertrages ist, aus dem sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben* Damit ist indessen das Bestehen eines nach § 7 AKG zu erfüllenden Anspruchs der Beklagten noch nicht abschließend dargetan« Vielmehr muß außerdem nooh geprüft werden, ob nicht etwa die Vorschrift des Abs, 1 Satz 2 aaO eingreift, wonach bei Teilbarkeit der beiderseitigen Leistungen die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen sind, als sie einer nach dem 31» Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen» Vor allem aber erhebt sich die weitere Präge, ob die Beklagte, wenn sie ihren Hauptantrag auf Klageabweisung auch über das Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hinaus aufrechtex^hält, damit etwa das ihr nach $ 8 aaO unter gewissen Voraussetzungen zustehende Rücktrittsrecht ausüben will» Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hängt mindestens zu einem Teil von Umständon ab, die auf dem Gebiet der tatrichtex’lichen Würdigung liegen« Das gilt insbesondere von dem Rücktritts recht, das dem Vertrags-gegner des Reiches nur zusteht, "wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann11« Mai 1936 her, sondern stützt sich noch auf weitere angebliche Gegenansprüche außerhalb dieses Vertrages; diese sind ihr nach ihrer Ansicht daraus erwachsen, daß andere Grundstücks überlassungs vertrüge, die sie mit dem Deutschen Reich abgeschlossen bat, infolge Wegfalls der Gescbäfts-grundläge hinfällig geworden seien, weshalb ihr die Klägerin insbesondere das ehemalige Luftwaffengelände zu-rüokrübereignen müsse« Es erscheint indessen bereits zweifelhaft, ob es sich hier, wie die Revision meint, nooh um Ansprüche "aus demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne von.§ 273 BGB handelt« Auf jeden Fall fohlt es aber insoweit an einer Rechtsgrundlage im Allgemeinen Kriegs-folgengesetz« Ein Sachverhalt nach Maßgabe des § 7 aaO liegt, da jene anderen Verträge schon vor Kriegsende vollständig erfüllt waren, nicht vor.
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2357 029
Gesetzt BGB § 313
Rechtesatzi Wird ein formnichtiger Grundstücksveräußerungsvertrag nachträglich durch Auflassung und grund-buchliche Eintragung des Erwerbers geheilt, so erstreckt sich die Heilung auf die Gesamtheit
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der vertraglichen Vereinbarungen; gültig wird insbesondere auch eine von dem Erwerber im Vertrag übernommene Verpflichtung, das Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen wieder an den Veräußerer zurückzuübereignen (Bestätigung von BGH m § 313 BGB Nr. l)*
2* Gesetz? BGB §§ 273, 667
Rechtssatz; Der Grundsatz, daß gegenüber einem Anspruch
des Auftraggebers auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten kein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche, die mit der Geschäftsbesorgung selbst außer Zusammenhang stehen, geltend gemacht werden kann (RGZ
160, 52, 59)s ist nicht anwendbar, wenn der
/
Geschäftsbesorgungsauftrag Bestandteil eines einheitlichen Vertragsverhältnisses ist, aus dem für beide Teile Rechte und Pflichten entspringen«
Aktenzeichen; V ZR 52/56 IG Braunschweig
Urteil des BGH vom 22. Januar 1958 DIG Braunschweig
f
OS- 52/56
VerkUndet am 22* Januar 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamfcer der Geschäftsstelle
In Hamen des Volkes In den-Rechtsstreit
der Stadt Braunschweig, vertreten durch den Rat der Stadt;, dieser vertreten~durcK den Oberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied,
Beklagten, Berufungskiägerin und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollroächtigters Rechtsanwalt Prof*
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bund esminis^er“ Rer Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hannover,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbev ollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten JDr. fasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Rothe und Dr* Freitag
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29. November 1955 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
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Zwischen der beklagten Stadtgemeinde, die im Zuge des Aufbaues der neuen deutschen Wehrmacht schon mehrfach - und zwar teilweise unentgeltlich - Gelände für Kasernenbauten und sonstige militärische Zwecke zur Verfügung gestellt hatte, und dem "Deutschen Reichs- (Wehrmacht-)Fiskus (Heer),f wurde am 18* Hai 1936 vor dem gemäß Art» 12 § 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Urkundsbeamten des Standortes Braunschweig bestellten Oberzahlmeister Ach ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, der die Bereitstellung weiterer Geländeflä-chen zu dem Gegenstand hatte» Einleitend hieß es im § 1 des Vertrages, das Deutsche Reich verstärke die Garnison Braunschweig um einen Divisionsstab, eine Divis ions-Bachrichten-Abteilung und voraussichtlich auch eine Panzerabwehr-Abteilung, ein Infanterie-Bataillon, ein Panzer-Regiment und die dazu gehörigen Bebenanlagen (Heereszeugamt, Lazarett, Officierheime und Verpflegungsanlagen), und im 5 2 war vermerkt, die Stadt verpflichte sich "als Ausgleich für die ihr und ihrer Bürgerschaft, aus der Garaisonver-stärkung erwachsenden Vorteile" zu den in den folgenden Paragraphen aufgezählten Leistungen» Der § 3 lautetes
"Die Stadt übereignet an den Reichs- (Wehrmacht-) Fiskus (Heer) das nach § 1 erforderliche Gelände in einer Größe, die der Stadt von dem Heeresbauamt mitgeteilt werden wird»
Das Reich entrichtet den Preis für das zur Verfügung gestellte Gelände bis zur Höhe des Betrages, den die Stadt für die Beschaffung des Standortexer-sierplatzcs Kl»Schöppenstedt nachweisbar aufzuwenden verpflichtet war» Das zur Erweiterung des Standortlazaretts benötigte Gelände, das sich im Eigentum der Stadt befindet, ist von dieser Regelung ausgenommen« Darüber hinaus werden alle Leistungen, die Zurverfügungstellung von Gelände betreffen, von der Stadt allein getragen»
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:Soweit das in Absatz 1; behandelte Gelände noch nicht Eigentum der Stadt ist, erwirbt.sie es unmit-; /'telfear für das Reich, um doppelte Grunderwerbssteuern
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ih dW§§ 4 bis 7 und 9 desVertrags würden weitere Veir-pflichtangen der beklagten Stadtgemeinde aufgezähltj ;wah~ ■‘.rend das Reich sich in <48 ziiir^ Gewährung;-/eines Darlehens "zur Finanzierung. der von _i£& ÜbenibWmeneh XeistungenM ver-! pflichtete -• Der $ 10 hätte;: folgenden Wortlaut t: y
..."Sollte die Garnison innerhalb von 20 Jahren aufgelöst werden, so-erhält die Stadt nach Wahl des Reichs- (Wehrmacht-)Fiskus (Heer) das zur Verfügung gestellte Gelände zurückübereignet oder eine Vergütung in der Höhe, die dem Werte; des zur Verfügung gestellten. Geländes zu dem Zeitpunkt der Übereignung; an den Milit^^ entspricht."
; / :.2/'f//; .• / / In der Folgezeit beschaffte die Beklagte im Einver-/r,//. // ■■ .'’nehmen mit der örtlichen Heeresstandoi^tVerwaltühg die im r »«/ //§/•. * Vertrag vorgesehenen Geländefläohen und überließ sie dem
, darauf Kasernen und sonstige ^Baulichkeiten er-;/ ; / richtete. Teilweise handelte es sich um Grundistücke, die
der Beklagten selbst gehörten. Große Teile des benötigten Geländes standen indessen im Eigentum Dritter und mußten deshalb erst diesen äbgekauft werden. > Die Be|li^ite ging dabei in der Weise vor, daß sie die Grüntückp zunachst 3elbst erwarb und sie dann jeweils mittelsfö Ver-
träge mit dem Reich auf diesesübertrug. v;Dä der das im Rahmen des Vertrages vom .18. Mal^1936 zu de Gelände geringer war als die Beträge, welche die Beklagte seinerzeit für den Exerzierplatz Kl.Schöppenstedt auf-gewendet hatte - diese beliefen sich auf 1 Ö54^\PP5>Öi2 ÄM9 während das neue Gelände insgesamt 675 892>67tE& kostete erfolgte die Öbertragung nicht unentgeltlich) sondern das
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Reich mußte dafür gemäß § 3 Abs* 2 des Vertrages den Kaufpreis an die Beklagte entrichten; lediglich zwei Gelände stücke, die der Beklagten von Anfang öu gehört hatten, wurden von ihr dem Reich unentgeltlich überlassen, nämlich 1,5880 ha zu dem Bau des Heeresnebenzeugamts und 0,8476 ha zur Erweiterung des Standortlazaretbs.
¥.±t Ausnahme der Grundfläche, auf der vom Reich das Heeresverpflegungsamt Braunschweig-Gliesmarode errichtet worden ist, hat die Beklagte sämtliche von ihr auf Grund des Vertrages vom 18« Mai 1936 beschafften Grundstücke dem Reich zu Eigentum übertragen« Bas noch nicht übereignete Gelände besticht aus 31 Einzelgrundstücken; diese hat die Beklagte von verschiedenen Eigentümern käuflich erworben und dafür insgesamt 92 015,87 HM bezahlt« Da ihr für den Ankauf der Grundstücke nicht genügend Geldmittel zur Verfügung standen, hat sie im Rahmen eines Briefwechsels' mit der Hceresstandortverwaltung Braunschweig wiederholt darum gebeten, ihr vorschußweise 100 000 RM zu überweisen; die Heeresstandortvcrwaltung hat- dieser Bitte schließlich am 1« März 1939 entsprochen. 2lu einer Übereignung des fraglichen Geländes an das Reich kam es bis Kriegsende nicht mehr, weil die südliche Grenze des Heeresverpflegungsamts wegen Fehlens der erforderlichen Vermessungsbescheinigung noch nicht endgültig festgelegt werden konnte. Bas Gelände sieht heute noch im Grundbuch als Eigentum der beklagten Stad tigern?:'.nde eingetragen.
Bis Bundesrepublik verlangt von der Beklagten Übertragung des Eigentums an dem Gelände des ehemaligen Heeresverpflegungsamts« Mit der vorliegenden Klage macht sie zu-
nächst den Anspruch auf Übereignung einer Teilfläche geltend. Ihrer Ansicht nach ergibt eich die Verpflichtung der Beklagten hierzu aus dem Vertrag vom 18- Mai 1936 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr den im Grundbuch von GflHHHlBand9Blatt eingetragenen Plan Nr,®8 b von 1,0898 ha aufzulassen und die gi*undbuchliche Eintragung des Eigen bumsübeingangs zu bewilligen.
Die Beklagte hält den Vertrag wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Porm (§ 313 BGB) ftLr nichtig, da die Beurkundungsbefugnis des Oberzahlmeisters m sich nicht auf Grundstücke außerhalb des ehemaligen Landes Preußen erstreckt habe. Das Formerfordernis entfalle auch nicht deshalb., weil die Beklagte etwa das Gelände auf Grund eines Auf üi'agsVerhältnisses fUr das Reich erworben hätte; denn von den Vertragsschließenden sei in Abänderung der ursprünglichen Abmachung (§ 3 Abs. 3 des Vertrages) später vereinbart worden> daß die Beklagte zunächst die Grundstücke im eigenen Namen erwerben und sie dann erst durch besondere Verträge an das Reich weiterveräußem solle. Außerdem sc-i .“.it dor Auflösung der Breunschweiger Garnison noch Kriegsende die Geschäftsgrundlage des Vertrages weg-gafallen. HJlfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltends Da die Garnison keine 20 Jahre be-s-car.den habe, :iüsse die Klägerin nach § 10 des Vertrages entweder eine Vergütung für die Grundstücke bezahlen oder das Gelände Zurückgaben; diese Verpflichtung erstrecke sich nicht nur auf die in Erfüllung des Vertrages vom 18. Mai 1936 dem Reich .zur Verfügung gestellten Grundflächen, sondern auf das gesamte ehemalige Wehrmachtgelände in Braunschweig (Luftwsffengrundstücke, Truppenübungsplatz usw,), für dessen Beschaffung die Stadt in der Erwartung,
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daß ihr Ouroh das Bestehen der Garnison lange Zeit hindurch Vorteile erwachsen wttrden, erhebliche finanzielle Opfer gebracht habe» Die Beklagte hat Klageabweisung beantrag!; und mehrere Hilfsanträge gestellt, mit denen sie gebeten hat, sie gegebenenfalls nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Rtlckgowähr einer Anzahl namentlich bezeichne-ter Grundstücke oder gegen Zahlung von 1,2 Millionen Deutsche Mark oder vorbehaltlich etwaiger sich für sie aus einer gesetzlichen Regelung der Reichsvex’bindlich-keiten ergebenden Rechte«
Die Klägerin ist diesem Vorbringen mit latsaohenbe-hauptungen und Rechts aus führungeti entgegengetreten« Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Beklagte handele arglistig, wenn sie sich Jetzt im Prozeß auf die angebliche Richtigkeit des Vertrages berufe, obgleich sie ihn vorher stets als rechtswirksam behandelt und daraus erhebliche Vorteile gezogen habe« Vom Deutschen Reich seien allein für die Errichtung des Heeresverpflegungsamts nicht weniger als 6 Millionen Reichsmark aufgewendet worden« Der § 10 beziehe sich nur auf solches Gelände, das die Beklagte dem Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, nicht dagegen auf Grundstücke, die von ihr'mit Mitteln des Reichs erworben worden seien« Eine Anwendung des § 10 eohoitere im übrigen daran, daß die etwaigen Ansprtt-ohe der Beklagten nicht fällig seien«
Das Landgericht hat der Klage ohne Einschränkung stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Hech-osadt fcels«
i • Die Kevision wendet eich in erster Iiinie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag vom 18. Mai 1936, aus dessen § 3 die Klägerin ihren Anspruch auf Übereignung des streitigen Grundstücks herleitet, rechtswirksam sei*
In. .dem angeföchtenön Urteil ist hierzu auegeführt worden: Die Beurkundung des Vertrags durch den Oberzahlmei-ster Ach habe zwar nicht dem Formerfordernis des § 313 BGB entsprochen;, nach Art, 142 EGBGB i.V.m. Art. 12 § 2 FrAGBGB sei eine Beurkundung von Grundstücksveräüßerungs-vertrügen durch andere Behörden oder Beamte als Gerichte oder Notare nur hinsichtlich solcher Grundstücke zulässig gewesen, die auf preußischem Gebiet plagen, während der bx-aunschweigische Staat eine entsprechende Vorschrift nicht erlassen habe. Soweit indesseh die Beklagte sich im § 3 des Vertrages zu dem Erwerb von Gelände, das nicht in ihrem Eigentum stand, für das * Deutsche Reich verpflichtet habe, sei das keine' Verpflichtung im Sinne von § 313 BGB gewesen. Vielmehr habe es sich insoweit um einen nicht formbedürftigen Geschäftöbesorgungsvertrag gehandelt. Allerdings habe nach dem Vertrag ;die. Beklagte nicht nur fremde, sondern auch eigene Grundstücke dem Heich Übereignen müssen, und die Übernahme dieser Verpflichtung hätte der Fox-rn des § 313 BGB bedurft. In Ermangelung dieser Form sei daher der Vertrag zunächst nichtig gewesen, und zwar gemäß § 139 BGB - da der Erwerb fremden undäiä.Überlassung • eigenen Geländes eine untrennbare'Einheit gebildet habe -seinem ganzen Inhalt nach; Die Vereinbarung, wonach die Beklagte eigenes Gelände hergeben mußte, sei aber später durch Auflassung, und Eintragung erfüllt und damit gemäß
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§313 Sacz 2 BOB geheilt worden. Diese Heilung habe zu-gleicli die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Erwerb fremden Geländes zur Folge gehabt« Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten die Beteiligten den Vertrag auch nicht dadurch nachträglich in einen formbedürftigen umgewandelt, daß sie etwa übereingekommen seien, die Beklagte solle abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung die Grundstücke zunächst im eigenen Namen erwerben und sie dann erst mittels besonderer Kaufverträge an das Reich veräußern. Von der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Vertrages sei vielmehr nur insofern abgewichen worden, als Oie Beklagte das aufgekaufte Gelände nicht unmittelbar im Nanen des Reichs erworben habe; die Vertragspartner hätten jedoch, wie sich aus ihrem Briefweohsel ergebe, unverändert daran festgehalten, daß der Erwerb für Rechnung des Meichs erfolge. Endlich habe auch die Bestimmung in § 10 des Vortrages, daß das Reich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückübereignung von Gelände-flächen verpflichtet sei, nicht zu einer Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen $ 313 BGB geführt. Der § 10 beziehe sich nur auf diejenigen Grundstücke, die von Anfang an der Beklagten gehört hätten und die diese.auf Grund des Vertrages vom 18. Mai 1936 dem Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Verpflichtung zur ‘ unentgeltlichen EigentumsübexOLassung sei gemäß $ 10 auflösend bedingt gewesen. Mit dem Eintritt der Bedingung -Aufhebung der Garnison - habe die Verpflichtung zur Rück-Übereignung als gesetzliche Folge von selbst entstehen sollen. Die Abrede über die auflösende Bedingung sei aber als bloße Nebenvereinberung durch die Auflassung und Eintragung geheilt worden.
a) Vor? der Revision wird cingewandt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag vom 18» Kai 1936, auch soweit er fremdes, nicht im Eigentum der Beklagten stehende* Gelände betraf, keine bloße Gescbäftsbesorgung zun Gegenstand gehabt habe. In Wirklichkeit sei die Beklag* verpflichtet gewesen, die Grundstücke zunächst für eigene Rechnung zu erwerben• Bas ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 chs Vertrages, wonach das Reich den Preis für das Gelände nur bis zur Höhe des Betrages zu bezahlen brauchte, den die Beklagte für die Beschaffung des Standortexerzierplatzes ICl.Schöppensbedt habe aufwenden müssen* Biese Vertragsbeet immung sei vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden«
Bas ist jedoch nicht richtig« Bas angefoohteno Urteil verkennt entgegen der Behauptung der Revision keineswegs den Unterschied zwischen einem Geschäftsbesotfgun&s-vertrag einerseits und einer Vereinbarung, durch die sich jemand zur Übereignung von Grundstücken verpflichtet, die er erst auf eigene Rechnung zu erwerben gedenkt, andererseits (vgl, dazu RGZ 91, 69, 70 f; RG JW 1937, 1306 Nr, 2; OGH JR 1949, 381)« Es faßt den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der beklagten Stadtgemeinde dahin auf, da-3 letztere den Ankauf des Geländes für Rechnung des Reichs durohfLüaon und von diesem nur diejenigen Geldbeträge erstattet bekommen sollte, die sie selbst dafür aufgewendet hatte. Die erwähnte Vertragsbestimmung (§ 3 Abs, 2 Satz 1) wird vom Urteil in diesem Zusammenhang ausdrücklich gewürdigt, und dazu wird ausgeführt, es sei nicht ihr Sinn gewesen, daß der von der Beklagten für den Exerzierplatz aufzuwendende Betrag - er belief sich unstreitig auf 1 054 005>02 RM - einen Höchstpreis darstelle, zu dem das
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Beich das Gelände kaufen wollte, Bas Berufungsgericht folgert das aus der Art, wie zwischen den Ver brags Partnern abgerechnet worden ist, und erblickt in dem Hinweis auf die Kosten des Exerzierplatzes ersichtlich nur eine ziffernmäßige Begrenzung des der Beklagten erteilten Grunds tüclcsvorschaffungseuf träges . Diese Vertrags au Biegung erscheint möglich und läßt keinen Äechtsverstoß erkennen,
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b) Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Revision, des Berufungsgericht habe den Umstand ungewilrdigt gelassen, daß des Beich und die Beklagte sich bei Durchführung des Vertrages nicht an die Bestimmung in §' 3 Abs, 3 gehalten hätten, wonach die Beklagte, um doppelte Grund-erwsrbesfceuom zu vermeiden, die nicht stadteigenen Grundstücke minttelbar für aas Beich erwerben sollte. In Wirklichkeit hat sich das angefochtene Urteil (vgl, S, 12 bis 14) cj-i^ehend mit der tatsächlichen Handhabung der Beteiligten gerade hinsichtlich des Geländes, auf dem dann später das Heeresverpflegungsamt errichtet wurde, atisein-andergesetzt. Es ist auf Grund einer Würdigung des gesamten Sachverhalts, wie er insbesondere aus dem sich auf mehrere Jahre erstrecke iden Briefwechsel der Beteiligten hervorgeht, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ankauf; obgleich die Beklagte das Gelände im eigenen Namen erworben hat, nicht für ihre Rechnung, sondern für diejenige des Reichs erfolgt sei. Die Abweichung von $ 3 Abs, 3 ist also keineswegs unberücksichtigt geblieben. Sie war aber, wie die Feststellungen des Berufangsurteils ergeben, lediglich tatsächlicher Natur und zwingt deshalb nicht zu der Schlußfolgerung, die .Beteiligten hätten ihre ursprüngliche Vereinbarung nachträglich abgeändert und anstelle des Grundstücfteverschaffungsaüftragea einen
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- formbedürftigen - Grundetücksveräußorunga v ert r ag abgeschlossen«
c) Dis Revision beanstandet ferner die Auffassung des Berufangsgorichts, daß der § 10 des Vertrages vom 16- ft'ai 1936 sich nur auf das dem Reich unentgeltlich überlassene Gelände beziehe und daß die Pflicht der Beklagten zur Übereignung dieses Geländes auflösend bedingt gewesen sei» Sie macht geltend, diese Auslegung sei schon deshalb unmöglich, weil die genannte Vertragsbe-stiiiirrung dem Reich ein Wahlrocht - entweder das Gelände zurückzuüberoignen oder eine Vergütung dafür zu bezahlen -einräume 5 sie spreche nicht von einem wautomatischen Heim-fallM, sondern begründe eindeutig eine neue Pflicht des Reichs« Bine solche mit dem Vertragswortlaut nicht zu vereinbarste Auslegung des Tatrichters stelle eine Brmes-senstibersebreitung dar, die in der Revisions ins tanz gerügt werden könne« Werde aber durch § 10 eine selbständige Verpflichtung zur Übertragung des Grundeigentums begründet, so sei diese Klausel wegen Fermverstoßes nichtig, und das habe nach § 139 3GB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge«
Die Rüge greift nicht durch. Ob die Ansicht, der § 10 des Vertrages habe die Pflicht der Beklagten zur unentgeltlichen Überlassung stadteigenen Geländes an das Reich (oder gar die-Bigentumsübertragung selbst) mit der auf-löBcndei\Bedingiing der vorzeitigen Aufhebung der Garnison Braunschweig verknüpft; einer rechtlichen Nachprüfung etandhalton würde oder ob der Umstand, daß das Reich ge-gebet-enfsiils zwischen einer Rückübereignung der Grundstücke und ihrer Bezahlung wäh?.en durfte, einer solchen Vert rags ex- slegting entgegensteht „ mag auf sich beruhen«
Für die Entscheidung kommt es hierauf nicht an. Bas Beruf ungsgc3?icht und, ihm insoweit folgend, die Revision sind allerdings davon ausgegangen, daß der Vertrag, falls duroh § 10 eine eelhständige Rechtspflicht des Reichs zur RLtokübertragung des unentgeltlich erworbenen Geländes begründet würde, der Form des § 313 BGB bedurft hätte und daß seine Formnichtigkeit durch Auflassung der Grundstücke an das Reich und dessen Eintragung im Grundbuch nicht geheilt worden wäre; zu dieser Heilung hätte es vielmehr der Rückauflassung und Wiedereintragung der Beklagten bedurft* Letzteres ist indessen nicht richtig«
Ein unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Form abgeschlossener und daher zunächst nach § 125 BGB nichtiger Grundstücksveräußerungsvertrag wird, falls später die’Auflassung des Grundstücks und die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch erfolgt, gemäß § 315 Satz 2 BGB «seinem ganzen Inhalte nach« gültig* Bie Heilung des Form-mangels erstreckt sich also auf di® Gesamtheit der ver-ti'aglichen Vereinbarungen und damit zugleich auoh auf eine von dem Erwerber übernommene Verpflichtung zur Rüoküber-eignung des Grundstücks (RG Seuff Arch 59 Nr« 194; JW 1909, 15 Nr. 8; SeuffArch 76 Nr« 196 * NarnRspr 1921 Nr« 122; WarnJB 1924, 61 Nr« 25; RGZ 126, 308, 312; BGH LM § 313 BGB Nr, 1)« Ba im vorliegenden Fall diejenigen Geländeflächen, auf die sich die Vertragsbestimmung des § 10 nach der Axislegung des Berufungsgerichts bezieht - nämlich die früher der Beklagten gehörigen und von ihr unentgeltlich dem Reich zur Verfügung gestellten Grundstücke bereits sämtlich auf gelassen und auf den Namen des Reichs im Grundbuch eingetragen worden sind, kann entgegen der Ans loht der Revision aus 5 10 kein Einwand gegen die Gültigkeit de® Vertrags hergeleitet werden« Unter diesen Umständsr« erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage,
ob die genannte Vertragsbestimmung nicht ohnehin schon deshalb formlos gültig wer* weil § 315 BGB, wie im Schrifttum angenommen wird (BGB RGRK 10. Aufl. § 313 Auau 1,
S. 585; Peiandt/Dauokelraann 16* Aufl« § 313 BGB Anai.. 2$ vgl. auch - etwas einschränkend - RG Gruoh 48, 970,
973), nicht für Vereinbarungen des Inhalts gilt, daß der Schuldner nach seiner Wahl entweder ein Grundstück zu übereignen oder einen Geldbetrag zu zahlen habe (S 262 BGB)y oder ob die Einwendungen, welche die Revision gegen diese Rechtsansioht erhebt, den Vorzug verdienen*
2. Dos Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte, selbst v.enn dor'Vertrag vom 18. Mai 1936 wegen Verstoßes gegen die Pormvorechrift des § 313 BGB nichtig sein sollte.; gleichwohl nicht die Auflassung des streitifen Geländes verweigern dürfe, weil sie durch eine solche Weigerung sich in einer mit Treu und Glauben nicht zu -vereinbarenden Weise in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzen würde (§ 242 BGB); das wird im angefochtenen Urteil näher dargelegt. Die Revision bekämpft diesen Standpunkt als reohtsirrig« Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um Hilfserwä-gnngen dta Berufungsgerichts handelt und ein Pormmangel, wie oben ausgefühvt wurde, in Wahrheit nicht vorliegt.
3. Bie Revision wiederholt den von der Beklagten bereits in den Vorinstauzen geltend gemachten Einwand, die GescLäftsgxtmdlage cles Vertrages vom 18* Mai 1936 sei weg-£3fallon und die Klägerin könne infolgedessen nicht mehr aie Auflassung von Grundstücken verlangen« Sie beanstandet, daS das Berufungsgericht diesen Punkt nur im Zusammenhang- mil Cr re:*tragBbesüijanung des § 10 erörtert habe;
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letztere betreffe jedoch Ansprüche nach Erfüllung des . Vertrages, während es sich im vorliegenden Rechtsstreit darum handele, ob der Klägerin ein Erfüllungsanspruch sustehe *
Der Abschnitt des angefochtenen Urteils, auf den die Revision anepiclt (B X der Entsoheidungsgründe), enthält eine Stellungnahme zu dem VerteidigungenVorbringen der Beklagten, daß das Klagebegehren gegen Treu und Glauben verstoße, \ve51 die IClägerin die Grundstücke, deren Auflassung eie fordere> sofort nach § 10 wieder zurücktlbofrcigneni-J müsse v Hierzu wird in dem Urteil ausgeführts Die Voraussetzung dieser Vertragsbestimmung - Auflösung der Garnison Braunschweig innerhalb von 20 Jahren seit Vertragsabschluß - sei eingetreteiio Selbst wenn die kleine, gegenwärtig in Braunschweig liegende Einheit des Bundesgrenzschutzes als Garnison angesehen würde und wenn in naher Zukunft irgendeine Truppe der neu aufgestellten Streitkräfte nach Braunschweig verlegt werden sollte, so könne doch nicht zweifelhaft sein, daß.diese Garnison keineswegs so stark wäre wie die im § 1 des Vertrags auf ge zählten Truppenteile. «Gleichwohl habe die Beklagte keinen Anspruch auf Rückübereignung des Geländes, dessen Auflassung mit der Klage begehrt werde. Denn § 10 beziehe siöh nur auf Grundstücke, die von der Beklagten dem Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Das im Streit befangene Gelände dagegen gehöre zu den flächen, welche die .Beklagte mit Mitteln des Reichs für das Reich erworben habe.
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Hit diesen Ausführungen - so viel ist der Revision zuzugebeii - wird das Problem des Geschäftsgrundlage-Weg-' falle in der Tat nicht erschöpft; sie beziehen sich le-
diglich auf eine Einzelfrage, die durch den Einwand der unzulässigen XteckbsausÜbung (§ 242 BGB) ausgelöst worden ist. Indessen hat das Berufungsgericht das genannte Problem keineswegs übe re eben, Bas ergibt sich aus dem Gesamt-iuhalt seiner Urteilsbegründung, die sich mehrfach mit der durch den Zusammenbruch des Reichs geschaffenen Lage und mit den Auswirkungen der vorzeitigen Gamisonauflö-stmg auf die Rechtsbeciehungen der Parteien auseinander-setst. Allem Anschein nach geht es, wie seine Darlegungen zu $ 10 erkennen lassen, selbst davon aus, daß das VertragsVerhältnis durch diese Ereignisse mindestens eine grundlegende Erschütterung erfahren habe; denn es weist darauf hin, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden die Beklagte für die Errichtung der Garnison - weil sie andererse:*. bo dadurch große wirtschaftliche Vorteile für sich erhofft© - "gewisse Opfer” habe bringen sollen und daß diese Opfer erst dann durch die Vorteile wieder auf-gewogen werden wären, wenn die Garnison wenigstens 20
Jahre bestanden hätte, Bas Berufungsgericht mißt aber ersichtlich dem Bichteintritt dieser Erwartungen keine so weitgehende Bedeutung bei, daß dadurch die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht, das mit fremdem Geld und für einen anderen erworbene Gelände an den Auftraggeber hereus-zugeben, ledig-.geworden wäre. Bin solches Ergebnis erscheint ihm - wie das Urteil in anderem Zusammenhang (A II der Entscheidungsgründe) erörtert - schon aus dem Grunde unbillig, .weil dann das Eigentum an den Kasernen-bauten, deren Wert denjenigen des Grund und Bodens um ein Vielfaches übersteige, der Beklagten zufiele, ohne daß, da sie höchstens zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet wäre, ein angemessener Ausgleich stattfände« Außerdem hab9 die Beklagte infolge der Verstärkung der Garnison "Jahre hindurch, unmessbare Vorteile gesoger”« Durch die Kaseraeubftutea hätten zahlreiche Kaufleute, Handwerker und
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Arbeiter Verdienst gefunden, die Wirtschaft der Stadt se5 belebt worden und das Steueraufkommen gestiegen; die Geldtr der in den Kasernen untergebrachten Truppen seien bis Kriegsende der Bevölkerung zugeflossen und hätten zur weiteren Belebung der städtischen Wirtschaft beigetragen« Ob die Beklagte zwecks Ermöglichung anderer T/ehrmacLtsbauten, insbesondere für Anlagen der Luftwaffe, Opfer gebracht habe, spiele bei Beurteilung des Vertrages vom 18« Hai 1936, der allein die Erweiterung der Heeresgarnison betrifft, keine Rolle« Auf Grund dieses Vertrages seien dem. Reich nur zwei Grundstücke von 0,8476 ha und 1,3880 ha unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, deren Wert die Beklagte mit 29 666 RM und 27 760 RM beziffex’e» Sie könne auch nicht ihre sämtlichen Aufwendungen für Kanalisation und Straßenbau als Opfer bezeichnen; denn die Grundstücke, auf denen nach dem gewarnter» Veivcrag Wehrmächte bauten errichtet worden seien, lägen durchweg innerhalb des bebauten Stadtgebietes und hätten daher ohnehin der AufSchließung bedurft«
Legt man diese sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet bewegenden und von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsurteils zu Grunde, die such bei Rachprüfung von' Amts wegen keinen Reohtairrtun erkennen lassen, so ergibt sich, daß die Beklagte dem Klarebegehren *3elbst dann nicht mit Erfolg widersprechen kann, wenn man an und für eich mit der Auflösung der Garnison die Geschäftsgrundlage für weggefallen erachtet. Zwar könnten nach Wegfall der Geechäftsgrundlage neue Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18« Mai 1936 nicht begründet werden; so wäre z,B. naoh Auflösung der Garnison das Reich bzw« die Bundesrepublik nicht mehr berechtigt gewesen, von der Beklagten die Bereitstellung
v/ei'cerer Grundstücke oder die kostenlose Aufschließung schon zur Verfügung gestellten Geländes (ohne Erhebung der üblichen Anliegorbei träge, vgl. §§ 5, 7 des Vertrages) zu verlangen. Im vorliegenden Pall handelt es sich jedoch um eine bereits entstandene Verbindlichkeit« Die Beklagte hat das Gelände des Heeresverpflegungsamts zu oiner Zeit, als die Garnison noch nicht aufgelöst war, mit Mitteln und für Rechnung des Reichs erworben und ist seither gemäß § 667 BGB zur Übereignung verpflichtet.
.Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Auftx%agsVerhältnisses führt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1953, V SR 145/51 (DM § 242 (Bb) 3GB Nr. 13) ausgeführt hat, in der Regel nicht zu einem Erlöschen der Herausgabepflicht des Beauftragten hinsichtlich des von ihm für Rechnung dos Auftraggebers Erworbenen« Zu einer Abweichung von dieser Regel besteht auch im vorliegenden Palle kein Anlaß. Wieso es für die Beklagte nach Treu uni Glauben unzu demutbar sein sollte, das von vornherein nicht für ihre eigenen Zwecke erworbene Gelände an den wahren Berechtigten herauszugeben, ist nicht ersichtlich. Sie hat dafür 92 015,87 HM ausgegeben, während der Vorschuß, den sie sich von der Heeresstandort-verwaiturg zur Piuansierung des Ankaufs bezahlen ließ, i 100 000 RM betrug. Ein Nachteil ist ihr also insoweit nicht erwachsen.
Der Umstand, daß die Beklagte auf Grund des Vertrages vom 18. Mai 1936 für andere Heeresbauten, nämlich zur Errichtung des Nebenzeugamts und zur Erweiterung des Stand-or*clazaretts, einen Beitrag durch unentgeltliche Überlassung zweier eigener Grundstücke im Werte von insgesamt 57 426 RM geleistet hat, rechtfertigt die Bejahung einer
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Unzu demutbarkeit des Klagebegehrens schon aus dem Grunde nicht, weil, hierfür in § 10 des Vertrages gerade eine Sonderregelung getroffen worden ist, die es ihr ermöglicht, entweder die beiden Grundstücke zurückzufordern oder sieh eine nachträgliche Vergütung für sie aus zahlen zu Dassen. Die sonstigen Aufwendungen der Beklagten im Hahrnen des genannten Vertrages, insbesondere die Kosten der Gelände-Aufsobließung, werden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils teils aufgewogen durch die wirtschaftlichen Vorteile, die ihr infolge der Garnisonverstärkung bis zu dem Jahre 1943 in reichlichem Maße zugeflossen sind, und teils kommen sie ihr trotz Auflösung der Garnison, da das Gelände in den betreffenden Stadtteilen ohnehin aufgcschlossen werden mußte, nach wie vor zugute. Daß der Hinweis der Beklagten auf das ttdezimiexvbe Sfcadtvermögen,, und die Interessen ihrer Bürger (Schriftsatz vom 27* Mai 1955) nicht dazu führen kann, sie unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesciiäftsgrundlege von ihrer v erträglichen Verpflichtung aus § 667 BGB frei-sustellsr., bedarf keiner Erörterung »Sie kann sich aber auf diesen Gesichtspunkt ebensowenig mit Brfolg in der V/cise berufen, daß sie geltend macht, sie habe auch außerhalb des Vertrags vom 18« Mai 1936 und unabhängig von ihm erhebliche Opfer für Wehrmachtszwecke erbracht, inebesondere durch kostenlose Hergabe von Grundstücken für Anlagen der Luftwaffe« Der erwähnte Vertrag hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, lediglich die Heeresgarnison zu dem Gegenstand, und cs geht nicht an, die Erfüllung der durch ihn begründeten Verbindlichkeiten davon abhängig zu machen, ob die beklagte Stadtge-meinde im Rahmen anderer vertraglicher Vereinbarungen - die sie getroffen hat, um sich durch Errichtung siner
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großen Wehr^achtgarnison in ihren Mauern einen wirtschaftlichen Aufschwung za sichern - auf ihre Kosten gefrömmen i&t oder ob insoweit ihre Erwartungen durch den Verlust des Krieges enttäuscht worden sind* Die Rechtsfolgen eines etwaigen Wegfalls der Geschäftsgnmdlage bestimmen eich vielmehr nach dem Inhalt der Vereinbarungen vom 18« Mai 1936«. In diesem Rahmen aber hat die Beklagte keine so schwerwiegenden Verluste erlitten, daß sie nach Treu und Glauben fUr berechtigt zu erachten wäre, das mit fremdem Geld erworbene Gelände des Heeresverpflegungsamts zu behalten und ihren Vertragspartner wegen der wert erhöhenden Aufbauten, die nach der nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin 6 Millionen Reiohs-mark gekostet haben, auf einen im Verhältnis 10 s 1 um-go8 bellten Bereichcrungsanspruch zu verweisen«
4« Bas vou der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) hat das Berufungsgericht nicht durohgreifeu lassen, weil sie angesichts der damals nicht vorauszusehenden gesetzlichen Regelung der Reichst nrbindlichkeitsn (Art® 134 Abs, 4 GG$ § 5 des sogenannten Vorschaltgesetzes vom 27« Juli 1951, BGBl I 467) kc?nen fälligen Gegenanspruch habe, Biese Begründung ist heute überholt« Sach Erlaß des Berufungsurteils ist am 1, Januar 1958 das Allgemeine Kriegsfolgengesetz - AKG - vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) in Kraft getreten (§ 112 aaO),. Bas neue Gesetz, das in seinem Zweiten Teil die Erfüllung bestimmter Arten von Reichs verbind*-lichkeiten anordnet und insbesondere in den §§ 7 und 8 die Ansprüche aus nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen l-egelt, muß in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden, da es nach seinem ganzen Inhalt unzweifelhaft 'Geltung für bereits vor seinen Inkrafttreten begründet« Rechtsverhältnisse beansprucht (BGHZ 9, 101)„
Einer solchen Berücksichtigung steht im vorliegenden Palle auch der Umstand nicht entgegen, daß § 26 des Gesetzes die Durcheetzbarkeit der Ansprüche von einer Anmeldung (nach näherer Maßgabe der §§27 und 28) abhängig macht und daß nach § 29 ein Anspruch, wenn die Anmeldestelle seine Erfüllung ablohnt, innerhalb sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß« Es kann dahingestellt bleiben, cb auch eine Geltendmachung im Wege dos Zurückbehaltungsrechts einen vorherigen ablehnenden Bescheid der Anmeldestelle erfordert und ob es bejahendenfalls angängig wäre, in entsprechender Anwendung der
Rechtsprechung zu § 143 DBG (BGHZ 14, 122, 126) das pro-
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zessuale Verhalten der Klägerin - die im gegenwärtigen Rechtsstreit von derselben Oberfinanzdirektion vertreten wird, dis gemäß § 27 Abs« 1 AKG für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig wäre - als solchen Bescheid anzusehen « Demi auch wenn letzteres im Hinblick darauf, daß der Klägerin nach § 10 des Vertrages vom 18« Mai 1936 ein Wahlrecht (§ 262 BGB) zuisteht und sie davon bisher keinen Gebrauch gemacht hat, zu verneinen wäre, darf die durch das Allgemeine Kriegsfoigengesets inzwischen herbei-geführte Änderung der sachlichen Rechtslage hier gleichwohl nicht außer Betracht bleiben« Die Ausübung ihres Wahlrechts wird der Klägerin schon aus dem Grunde nicht abgeschnitten, weil die Gegenansprüche der Beklagten, wie sogleich zu erörtern sein wird*, noch nicht entscheidungs-reif sind und daher eine abschließende Entscheidung des Rcvisionsjerichts ohnehin nicht möglich ist; die Sache muß vielmehr zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverv,lesen werden. In der neuen Tatsachenverhandlung wird sich zeigen, ob die Klägerin die Verfolgung der «. . Gegenansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts als Anmeldung im Sinne des § 26 AKG gelten lassen will oder ob sie auf einem besonderen Anmeldeverfahren besteht, dessen
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Durohf Ehrung zu einer Aussetzung des Hechtes treibe nach § 148 ZPO Anlaß geben könnte. Die Klägerin wird dann auch Gelegenheit haben, ihr Wahlrecht auszuüben, wozu sie erforderlichenfalls von der Beklagten im Woge des 5 264 BGB engehalten werden könnte«
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a) Ob der Beklagten Ansprüche zustehen, auf Grund deren sie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Klagean-spruch geltend raschen kann, steht noch nicht fest«
Hach § 10 das Vertrages vom 18« Mai 1936 konnte die Stadt, falls die Garnison Braunschweig innerhalb von 20 Jahren aufgelöst wurde, vom Beich nach dessen Wahl entweder Rückübereignung des zur Verfügung gestellten Geländes oder Zahlung einer Vergütung in Höhe seines Wertes verlangen« Die Beklagte vertritt den Standpunkt, diese Vertragsbestimmung gewähre ihr einen umfassenden Rücfcübercignungs- bzw* Vergütungsanspruch hinsichtlich des gesamten Wehrmachtgeländes in Braunschweig einschließlich dor Luftwaffenanlagen« Dem kann jedoch nicht beige-treten werden» Das Berufungsgericht hat eine Ausdehnung des § 10 auf Grundstücksüberlassungen für Kasernenbauten der Luftwaffe, also Über den Rahmen des Vertrages vom 13* Hai 1936 hinaus, abgelebnt und dazu ausgeführt, der Vertrag spreche in seinem § 2 ausdrücklich von einem Ausgleich für die der Beklagten und ihrer Bürgerschaft "aus der Garnisonverstärkung" erwachsenden Vorteile $ was die Vertragsschließenden darunter verstanden hätten, ergebe sich aus § 1, wonach das Deutsche Reich die Garnison um bestimmte, im einzelnen aufgefübrte Einheiten des Heereft zu verstärken beabsichtigte; Anlagen der Luftwaffe würden von dem Vertrag überhaupt nicht betroffen« Diese Ausführungen sind frei von HechtsIrrtum» Daß der
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Anwendungsbereich des § 10 auf den genannten Vertrag beschränkt bleiben muß, erscheint umso einleuchtender, wenn man sich - was das angefochtene Urteil zur Hechtfor-tigung seiner Ansicht noch zusätzlich hätte ausführen können - vor Augen hält, daß die Rechtsfolgen einer etwaigen Gamisonauflösung in den verschiedenen Verträgen zwischen der Beklagten und dem Reich keineswegs einheitlich und inhaltlioh übereinstimmend geregelt worden sind; so enthielt nach der unbestritten gebliebenen,Darstellung der Klägerin (Schriftsatz vom.20c Juli 1955) ein anderer Vertrag, der vom 24-» April 1934 datierte und ebenfalls die Bereitstellung von Geländefläohen für Wehrmachtszwecke zu dem Gegenstand hatte, in seinem § 6 die Bestimmung: "Falls die Garnison einmal später wieder aufgehoben werden sollte, verbleiben die Kasernen-Grund-stücke im Eigentum des Reichs, ohne daß die Stadt Entschädigungsansprüche hat”*
Aber nicht einmal sämtliche Grundstücke, die im Rahmen des Vertrages vom 18« Hai 1936 dem Reieh überlassen worden sind, fallen unter den dortigen $ 10* Diese Bestimmung gilt nach der Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr nur für solches Gelände, das die beklagte Stadtgemeinde dem Reich aus ihrem eigenen Grundbesitz unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat; Grundstücke, die nicht stadteigen waren und von ihr mit Hittein des Reichs erworben worden sind, werden von § 10 nicht betroffen®
Das angefochtene Urteil, das den Vertrag in dieser Rin- . sicht genau so ausgelegt hat wie das Landgericht, ist zu seiner Auffassung auf Grund folgender Erwägungen gelangt: Aus dem Wortlaut des § 10, insbesondere den Ausdrücken "zur Verfügung gestelltes Gelände" und "zurückübereignet", könne kein sicherer Schluß auf den Anwendungsbereich dieser
Vertragsbestimraung gezogen werden« Die Abfassung des Vertrages sei offenbar durch Personen erfolgt, die entweder nicht rechtskundig gewesen seien oder sich doch die rechtlichen Folgen ihrer Abreden nicht bis ins Letzte klar gemacht hätten* Was gewollt gewesen sei, lasse sich nur aus den gesamten Umständen und dem Sinn der Vcrtragsbestimmung entnehmen» Wach § 10 habe man dem Beich die Möglichkeit eingeräumt, der Beklagten eine Vergütung in der Höhe zu zahlen, die dem Werte des zur Verfügung gestellten Geländes entsprach* Von einer Vergütung habe aber nur gesprochen werden können, wenn zuvor noch nichts gezahlt war» Hätte sich die Verpflichtung zur Bückübcreignung oder Bezahlung des Grundstückswerts auf das gesamte zur Garnisonverstärkung erforderliche Gelände bezogen, so hätten die. Vertragspartner, wie an-zunebmen sei, nicht den Ausdruck gebraucht, es solle eine "Vergütung11 gezahlt werden, sondern sie hätten etwa verabredet: daß das Beich für die Auflösung der Garnison den Betrag noch einmal zahlen solle, der bereits als Entgelt gezahlt worden sei« Unter Vergütung werde gerade im täglichen Leben der Kaufpreis oder das Entgelt für eine Leistung verstanden, nicht aber ein Schadensersatz oder eine Art Vertragsstrafe« Kennzeichnend sei auch, daß die Höhe der Vergütung nicht genau bezeichnet gewesen sei, sondern daß letztere die Höhe haben sollte, die dem Wert des Geländes entsprach; dieser Fassung hätte es nicht bedurft, wenn ein bereits gezahlter Kaufpreis noch einmal hätte entrichtet werden sollen« Die Meinung der Beklagten, sie habe durch eine nochmalige Zahlung in Höhe des Wertes der gesamten Grundstücke für ihre Opfer entschädigt werden sollen, treffe angesichts der Tatsache, daß sie als unentgeltliche Leistungen im Bahmen der Garnieonveretärkung lediglich die beiden Grundstücke
von %3880 ha (Bau des Hebenzeugamts) und von 0,8476 ha (Erweiterung des Standortlazaretts) zur Verfügung gestellt habe, nioht zu. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagten ein Anspruch auf entschä-digungslose Rückübereignung oder Vergütung auch derjenigen Grundstücke habe zugebilligt werden sollen, die sie im Aufträge des Reichs erst mit dessen Mitteln und für dasselbe erwerben mußte«
Biese Ausführungen werden zwar von der Revision als fehlerhaft bekämpft« Sie kann aber mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben« Bie Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatriehter, um die es sich handelt, ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Auslegungsgrundsätze verstoße« Ein'derartiger Verstoß ist hier nicht erkennbar« Insbesondere liegt entgegen der Behauptung der Revision keine Verletzung eines Benkgesetzes vor« Bas Berufungsgericht hat seinen Standpunkt eingehend begründet und. dabei die gesamten Umstände des Halles sowie die beiderseitige Interessenlage berücksichtigt«
Der Einwand der Revision, "Vergütung" bezeichne "logi-soherweise" nioht lediglich Kaufpreis oder Leistungsentgelt, sondern sei, zu demal in Beziehung zu dem Grundstückswert, eine "ganz allgemeine Bestimmung«, brauche aber andererseits auch keinen Hinweis auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe zu enthalten, ist nicht zwingend und stellt in Wirklichkeit nur einen Versuch dar, den Vertragsinhalt anders als der Tatrichter zu würdigen« Baß der Ausdruck "zur Verfügung gestelltes Gelände" auch ln § 3 Abs« 2 des Vertrages wiederkehrt und dort einen anderen Sinn hat, ist vom Berufungsgericht keineswegs übersehen worden; oe hat diesen Umstand ausdrücklich erörtert,
ihm eher* ohne daß insoweit, ein Hechtsirrtum ersichtlich wäre, wegen der wenig sorgfältigen Fassung des Vertragswortlauts keine maßgebliche Bedeutung beigemessen* Für die von der Hevision vermißte ergänzende Vertragsauslegung war in Ermangelung einer erkennbaren Vertragslücke (BGHZ 9, 273, 277 f) kein Raum*
Me etwaigen Gegenansprüche der Beklagten aus § 10 des Vertrages vom 18* Mai 1936, auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt werden könnte, beschränken sich daher auf die beiden Grundstücke, die von ihr zur Errichtung des Nebenzeugamts und Erweiterung des Lazaretts unentgeltlich hergegeben worden sind?
b die Beklagte insoweit anspruehsberechtigt ist, beantwortet sich in erster Linie nach § 7 AKG* Danach sind zu erfüllen Reichsverbindlichkeiten aus einem gegenseitigen Vertrag, den das Reich vor dem 1* August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil noch nicht vollständig erfüllt war, wenn das Reich oder sein Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31* Juli 1945 und vor dem 1* Januar 1958 die Erfüllung des Vertrags verlangt öder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte (Abs, 1 Satz 1 aaO)* Diese Voraussetzungen sind hier gegeben*
Insbesondere fehlt es auch nicht an dem Begriffsmerkmal des 11 gegenseitigen Vertrages** • Zwar ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag, wie ihn das Berufungsgericht hinsichtlich des nicht stadteigenen Geländes und damit auch hinsichtlich des den Gegenstand der Klage bildenden Grundstücks für vorliegend erachtet hat» als solcher kein gegenseitiger Vertrag, weil bei einer derartigen Verein-
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barung nur Verpflichtungen dee Beauftragten mit Notwendigkeit entstehen, während den Auftraggeber nicht unbedingt ebenfalls vertragliche Verbindlichkeiten treffen müssen (Banokelmann bei Palandt, BGB 16« Aufl» Einführung Nr. 1 b vor § 320 und Gramm aaO § 662 Anm. 2). Man darf jedoch, wenn sioh die beklagte Stadtgemeinde nach § 3 des Vertrages vom 18. Mai 1936 verpflichtet hat, Grundstücke von Britten für Rechnung des Reiches zu erwerben und sie ihm zu übereignen, diese Verpflichtung nicht für sich allein betrachten» Bas Berufungsurteil hat im Rahmen seiner Ausführungen zu § 139 BGB bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die beiden Verpflichtungen der Beklagten - diejenige zu dem Erwerb fremden Geländes für das Reich und die zur Auflassung eigenen Geländes - eine "untrennbare Einheit" bildeten, daß dem Reich nicht an einzelnen Stücken, sondern an dem gesamten, für die Kasernenbauten erforderlichen Gelände gelegen gewesen sei und daß es ohne die Zusage der Beklagten, stadteigenes Gelände zur Verfügung zu stellen, nicht von ihr verlangt haben würde, sie solle die außerdem noch benötigten.Grundflächen für seine- Reohnung erwerben. Was am 18. Mai 1936 zwischen der Beklagten und dem Reich vereinbart wurde, stellt sioh bei unbefangener Betrachtung als ein einheitliches Vertragsverhältnis dar, dessen Inhalt über einen bloßen Geschäftsbesorgungsauftrag weit hinausging und aus dem für beide Seile Rechte und Pflichten entsprangen. Handelt es sich somit um einen gegenseitigen Vertrag, so scheitert die Leistungsverweigerung der Beklagten {§ 273 BGB), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch keineswegs von vorhherein an dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsatz* daß gegenüber einem Anspruch aus $ 667 BGB
auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche , die mit der-Geschäftsbesorgung außer Zusammenhang stoben, nicht geltend gemacht werden könne (RGZ 160, 52, 59)» Abgesehen davon, daß schon erhebliche Zweifel bestehen, ob es im vorliegenden Fall wirklich an einem Zusammenhang zwischen den Ansprüchen der Klägerin aus § 5 und denjenigen der Beklagten aus § 10 des Vertrages vom 18» Mai 1936 fehlt, ist für eine Anwendung des erwähnten Grundsatzes jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - der Geschäftsbeeorgungsäuftrag lediglich TelL eines Gesamtvertrages ist, aus dem sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben*
Damit ist indessen das Bestehen eines nach § 7 AKG zu erfüllenden Anspruchs der Beklagten noch nicht abschließend dargetan« Vielmehr muß außerdem nooh geprüft werden, ob nicht etwa die Vorschrift des Abs, 1 Satz 2 aaO eingreift, wonach bei Teilbarkeit der beiderseitigen Leistungen die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen sind, als sie einer nach dem 31» Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen» Vor allem aber erhebt sich die weitere Präge, ob die Beklagte, wenn sie ihren Hauptantrag auf Klageabweisung auch über das Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hinaus aufrechtex^hält, damit etwa das ihr nach $ 8 aaO unter gewissen Voraussetzungen zustehende Rücktrittsrecht ausüben will» Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hängt mindestens zu einem Teil von Umständon ab, die auf dem Gebiet der tatrichtex’lichen Würdigung liegen« Das gilt insbesondere von dem Rücktritts recht, das dem Vertrags-gegner des Reiches nur zusteht, "wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann11«
Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Senat zwar bereits im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage Stellung genommen (vgl* oben Er. 3); es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daS insoweit im Rahmen der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes noch neue, bisher nicht gewürdigte Gesichtspunkte auftauchen könnten» Aus diesen Gründen ist eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht möglich»
b) Die Beklagte leitet ihr Zurückbehaltungsrecht allerdings nicht nur aus § 10 des Vertrages vom 18. Mai 1936 her, sondern stützt sich noch auf weitere angebliche Gegenansprüche außerhalb dieses Vertrages; diese sind ihr nach ihrer Ansicht daraus erwachsen, daß andere Grundstücks überlassungs vertrüge, die sie mit dem Deutschen Reich abgeschlossen bat, infolge Wegfalls der Gescbäfts-grundläge hinfällig geworden seien, weshalb ihr die Klägerin insbesondere das ehemalige Luftwaffengelände zu-rüokrübereignen müsse« Es erscheint indessen bereits zweifelhaft, ob es sich hier, wie die Revision meint, nooh um Ansprüche "aus demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne von.§ 273 BGB handelt« Auf jeden Fall fohlt es aber insoweit an einer Rechtsgrundlage im Allgemeinen Kriegs-folgengesetz« Ein Sachverhalt nach Maßgabe des § 7 aaO liegt, da jene anderen Verträge schon vor Kriegsende vollständig erfüllt waren, nicht vor. Ebensowenig wäre $ 9 AKG anwendbar; denn falls die Beklagte wirklioh wegen weggefallener Geschäftsgrundlage die Rückgabe von Grundstücken oder - infolge Anpassung des VertragsVerhältnisses an die veränderte Sachlage - irgendeinen Ausgleich von der Klägerin verlangen könnte, so wären das keine "Ansprüche auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteig-nungsantSchädigung oder eines sonstigen Entgelts" im Sinns dieser Vorschrift«
5* Hach allem Bjußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache wegen der möglichen Auswirkungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf die Hechtslage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu Übertragen >
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