Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 23- November 1950 wird auch eit zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil hinsichtlich des Zeitraumes vom 1« Juli bis 31* Oktober 1950 dahin abgeänderty daß die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs ab gewiesen wird, als die Beklagte zur Zinszahlung zu einem höheren Zinssatz als verurteilt worden ist mit der Einschränkung, daß die Beklagte außerdem noch den einmaligen Betrag von 79552 DM als Verzugszinsen zu zahlen hat. Die Beklagte, ein selbständiges Tochterunternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in hatte durch schriftlichen Vertrag vom März 1947 verschiedene Käume des Fabrikgebäudes der Klä zu einem monatlichen Mietzins von Alsbald nach Vertragsschluß ergab sich für die Beklagte weiterer Baumbedarf, die deshalb mit Schreiben vom 5« und März 1947) wurde ein monatlicher Mietzins von 2000 DM vereinbart mit der Maßgabe, daß eine Neufestsetzung erfolgen sollte, wenn sich die Mietsätze allgemein um mehr als 20 v,H, ändern sollten. In einer Vorbemerkung wurde die Übereinstimmung der Parteien festgestellt, daß hei Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen des Vertrags eine Verpflichtung zu dem Abschluß des beabsichtigten erweiterten Mietvertrages bestehe. für die neuen Objekte und für die Übergangszeit bis zu dem Abschluß des Gesamtmietvertrages gelten sollten Die Beklagte gelangte am 1« Januar 1949 in den Besitz der weiteren Mieträume., einen Antrag auf Herabsetzung des Mietzinses, Die Beklagte nutzte aber die Mieträume weiter und zahlte den Mietzins von 2000 DM bis einschließlich November 1949 1950 vorlag, das den Betrag von 2000 DLli monatlich als preisrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnete Sie ging dabei davon aus, daß der im Gutachten auf Betriebseinschränkungen bzw, Betriebserschwernisse zu Gunsten der Klägerin berücksichtigte Betrag von 800 DM bei der Mietzins£estsetzung durch die Preisbehörde außer Betracht zu bleiben habe, weil das Mietpreisrecht Entschädigungen hierfür nicht vorsehe* Die Beklagte stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, für die Monate August bis November 1949 je 800 März 1951 unter Rücknahme seiner vorausgegangenen Entscheidungen den Bescheid der städtischen Preisbehörde vom 16.' Januar 1950 aus sachlichen Gründen auf.Nach erfolglosem Einspruch beschritt die Beklagte den Verwaltungsrechtsweg. 12 v.H. für die folgende Zeit unter Beginn des Zinsenlaufes it den im einzelnen angeführten Fälligkeitstagen der Miet-zinsforderungen. hätten» Sie (Beklagte) habe auch den ursprünglich vereinbarten Mietzins von 2000 DM infolge Konjunkturrückganges in ihrer Branche nicht mehr aufbringen können. Dieser vereinbarte Mietzins sei auch objektiv sittenwidrig» Ebenso habe die Klägerin die offensichtliche Notlage der Beklagten angesichts der Verhältnisse Westberlins und des Raummangels in den Y/estzonen ausgenutzt. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte hohe Aufwendungen für die Mieträume gehabt und 4.0C0 DM verlorenen Baukostenzuschuß geleistet habe» Die Trafostation habe ihr nie allein, später überhaupt nicht mehr zur Verfügung gestanden, was eine Minderung des Mietzinses um 250 DM monatlich rechtfertige. Bei Abschluß des Vorvertrages vom 16» Oktober 1948 habe für die Beklagte Die Beklagte sei ja auch bereits durch den Mietvertrag vom 1» März 1947 untergekommen gewesen und hätte sich nicht auf die erweiterten Mietobjekte zu versteifen brauchen. granun vom 31- August 1948 und das Schreiben vom 1, September 194S, Die Beklagte habe die Mieträume in ordnungsgemässem Zustande übernommen, Aufwendungen für eine andere Einrichtung gingen zu ihren Lasten. Die eingeklagten Ansprüche seien künstlich aufgezogen- Der Versuch der Beklagten, den Lüetzins auf diese Art mit fadenscheinigen Gründen zu drücken,- sei für einen Kaufmann ungewöhnlich und verstosse gegen die guten Sitten, Die Höhe der Verzugszinsen beruhe auf dem von der Die Klage der Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren gegen den Regierungspräsidenten, mit der sie die Aufhebung seines Bescheids vom 6, März 1951 und seiner vorausgegange-nen Bescheide erstrebte, blieb ohne Erfolg«. Nach dem Runderlaß Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12.. Es stellte fest, daß der vom Regierungspräsidenten aufgehobene Bescheid der Preisbehörde Oe^m^ vom 16,Januar 1950 für die Beklagte einen begünstigenden Verwaltungs waltungsgerichts verfahren sei, insbesondere diese nicht namentlich benannt und zur Nachprüfung ihrer Vergleichbarkeit nicht gehörig beschrieben habe« Außerdem habe die Preisbehörde unterlassen, durch eigene Berechnung zu ermit teln, ob der vereinbarte Mietzins erheb über dem obnek Nutzungswert liege« In dem Ablauf eines Zeiträume von mehr als einem Jahr seit Erlaß des Bescheides erblickt mit Rücksicht auf die Umstände des Palles keinen Hinde rungsgrund gegen seine Aufhebung durch den Eegierungsprä sidenten als Dienstaufsichtsbehörde« Dieses Urteil ist der die Klägerin als dem Vorvertrag vom 16, Oktober 1949 widersprechend entgegentrat# klagte sie sodann auf Feststellung? Die Revision der Beklagten liegt dem Senat zur Entscheidung vor (V ZR 118/53)- Hit einer Klagschrift vom 14- September sie auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts insgesamt zur Zahlung von 43-600 DM nebst Zinsen vom 1, Dezember 1949 an jeweils mit den einzelnen fällig gewordenen Ilietzinsraten beginnend in verschiedener Höhe des Zinssatzes für die einzelnen Zeiträume zwischen 5 und 12 v»H,? maß dem Vorverträge der Parteien vom 160 Oktober 1948 ein tverhältn zwischen ihnen auf Grundlage dies Vorve träges mit einem Gesamtmietzins von 2.000 DM zustandegekom men sei und daß dies bis weit in den zweiten Rechtszug hi Die Revision wendet sich aber auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vorvertrag sei durch lang jährige Übung und schlüssige Handlungen der Parteien zu tion und die Heizung sowie auf den Llietzinsfestsetzungs-antrag der Beklagten vom 12. Juli 1949 an die Preisbehörde widerspricht sie der Annahme, die Parteien seien in jahrelanger Übung über das tli et Verhältnis auf Grundlage des Vorvertrags einig gewesen. Sie meint ferner, die Beklagte habe 2000 DM monatlich nur deshalb bezahlt, weil sie sich auf Grund des Vorvertrages dazu für verpflichtet gehalten habe und sich nicht dem Vorwurf der Vertragsuntreue hätte aus- Das Berufungsgericht habe im Urteil vom 9» Juli 1953 auch nicht berücksichtigt, daß sich die Klägerin selbst nicht an den Vorvertrag gehalten habe (Trafostation, Heizung betreffend). Auch die einzelnen Erklärungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und in anderen Rechtsstreiten in ganz anderem Zusammenhänge rechtfertigten keinen Rückschluß im Sinne der angefochtenen Urteile, zu demal ein Laie die Bedeutung niemals erraten könne, die solche Erklärungen für einen noch nicht anhängigen Rechtsstreit haben könnten. Auch das Schreiben der Beklagten vom 1, Juli 1949 sei kein Indiz für ihren Willen, den Vorvertrag zu dem Hauptvertrag zu machen. Denn die Beklagte habe darin vor allem ihren von der Klägerin abweichenden Standpunkt wegen der für sie le- Die Revision meint in der vorliegenden Sache ferner> das Berufungsgericht hätte für den Beginn des eingeklagten Mietzinsanspruches den ist jedenfalls ein Mietverhältnis der Parteien über das Gesamtmietobjekt für die Zeit vom 1, Januar 1949 an auf 1. Das Berufungsgericht prüft den Mietzins für die Zeit vom 1. soweit sie den ortsüblichen Mietzins nicht übersteigt, der sich für Geschäftsräume gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bil- Dabei geht es davon aus, daß den preisrechtlich zulässigen Mietzins für den ersteren Zeitraum die Preisbehörde festsetze, während im zweiten Falle die Ermittlung Aufgabe des ordentlichen Gerichts sei., das die Preisbehörde sowie die Industrie- und Handelskammer gutachtlich hören könne. 2. a) Das Berufungsgericht verweist auf den Verlauf des Verwaltungsverfahrens betreffend die preisrechtliche Überprüfung des Mietzinses und das Ergebnis der Klage im Verwaltungsstreitverfahren» Aus der Vielzahl der Verwaltung entScheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts stellt es fest, daß eine (rechtskräftige) sachliche Entscheidung auf den Antrag der Beklagten nicht ergangen sei und daß alle Behörden, Gerichte und sonstige Stellen, die sachlich entschieden oder Stellung genommen hätten? - das Preisamt der Stadt Oe^m^ ausgenommen - durchweg und uneingeschränkt den vereinbarten Mietzins von 2000 DM monatlich auch als preisrechtlich zulässigen angesprochen hätten«, Vorsorglich unterstellt es aber auch, es hätte über die preisrechtliche Präge zu entscheiden, und prüft es eingehend die hierfür gegebene Sachund Rechtslage mit dem Ergebnis, es würde eine Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses ablehnen, Diesen Bestimmungen entnimmt es, schon zur Zeit ihres Erlasses sei die Höhe des Mietzinses für Geschäftsräume v/eitgehend dem freien Spiel der Kräfte im Wirtschaftsleben überlassen gewesen und die Präge nach dem objektiven Nutzungswert sowie die des Vergleichs mit dem ortsüblichen Mietzins seien weit in den Hintergrund getreten. Danach könne, kein Zweifel sein, daß diese den vereinbarten Mietzins von 2000 DM auch für den gesetzlich zulässigen halte. In diesem Sinne habe es auch der Regierungspräsident im Bescheid vom 6, März 1951 verwertet* Das Berufungsgericht hält eine solche Aufspaltung in den reinen Raummietzins und in die Entschädigung für betriebliche Erschwernisse durch die Vermietung nicht für angängig« Begriff des Mietzinses in den objektiven Nutzungswert der Räume - Beurteilung durch die Preisbehörde - und in be-r triebliche Erschwernisse - Beurteilung durch das ordentliche Gericht - zu unterteilen« Das Berufungsgericht vertritt sodann die Ansicht, nur durch diese - irrige - Aufspaltung sei die preisbehör-de zur Herabsetzung des Mietzinses auf 1.200 DM im Bescheid vom 16. Abgesehen vom Sachverständigen und Gutachter der Industrie-und Handelskammer hätten auch der Regierungspräsident und das Landesverwaltungsgericht den vereinbarten Mietzins von 2000 DM als gesetzlich zulässig bezeichnet. tungsgerichts übereinstimmt« Weitere Beweiserhebungen hält es für entbehrliche Die von der Beklagten angeführten Punkte , mit denen sie der Annahme betrieblicher Erschwernisse durch die Vermietung bei der Klägerin hätte entgegentreten wollen, seien keineswegs die alleinigen oder auch nur maßgebenden, die für die Beurteilung der Präge heranzuziehen seien« Die Beklagte könne also das Gutachten der Industrie-- Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Verhältnisse in Westberlin die Beklagte zu dem Ausweichen mit einem Teil ihres Betriebes nach dem Y.'esten veranlaßten und damit für sie eine gev/isse Zwangslage begründeten, meint aber, von einer eigentlichen Zwangslage (gemeint i,S* einer "Notlage” nach § 138 Abs 2 BGB) der Beklagten könne nicht gesprochen v/erden und es sei auch keine Ausnutzung einer Zwangslage durch die Klägerin, wenn sie versucht haben würde, einen günstigen Mietpreis zu erzielen. Das Berufungsgericht verweist auch auf die verschiedenen brieflichen und telegrafischen Äusserungen der Beklagten, Aus diesen ergebe sich mit aller Klarheit, daß die Initiative für den Vorvertrag stets bei der Beklagten gelegen und sie die guten Angebote unter allen möglichen weiteren Zusagen und Versprechungen gemacht habe. Ferner habe die Beklagte auch in ihrem Entwurf zu dem Gesamtmietvertrag den Mietzins mit schütterung der Geschäftsgrundlage für berechtigt» Insbesondere sei eine solche nicht in Konjunkturschwankungen zu finden, mit denen zu rechnen gewesen sei und deren Risiko die Beklagte zu tragen gehabt habe, 4. Für den Geltungsbereich des Geschäftsraummietengesetzes leitet das Berufungsgericht daraus, daß der vereinbarte Mietzins von 2000 DM preisrechtlich zulässig sei, auch her, daß dieser keinesfalls höher als der ortsübliche Mietzins sei, der sich für Geschäftsräume gleicher Art und Lage nach 7/egfall der Preisbindungen bilde» Dieser Mietzins könne daher ohne weitere Prüfung auch für die Zeit vom 1. Die Revision greift hier zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, es könne die von der Preisbehörde nicht mehr zu erlangende Entscheidung nicht ersetzen, meint, nachdem die Verwaltungsbehörde eine Tätigkeit in Sie dieser Beziehung ablehne und die Beklagte keine Mittel mehr habe, sie hierzu zu zwingen, sei das ordentliche Gericht zuständig zu prüfen, ob der angeblich vereinbarte Mietzins preisrechtlich zulässig gewesen sei. Werde die Verwaltungsbe-hörde nicht tätig, so müsse das ordentliche Gericht gemäß 13 GVG den Streit der Parteien entscheiden, ob der Miet zins preisrechtlich zulässig gewesen sei. auf die Regelung des Strafschutzes für den Preisstop deren Strafdrohung sich grundsätzlich gegen beide Ver- strafrechtlichen Garantien des Preisstops hält er die Annahme nicht für vereinbar, daß die Preisstopverordnung außer dem Schutz der deutschen Volkswirtschaft auch den Schutz einzelner gewollt habe. setzt sich der VI, Zivilsenat mit den abweichenden Auffassungen auseinander, die von Rechtsprechung und Schrift- Er wird ergänzt durch die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts, das den öffentlichrechtlichen Charakter der preisrechtlichen Normen betonte(vgl Urteil vom 23. gesetzes (BVerwG aaO), Glaubt die Verwaltungsbehörde (hier die Preisbehörde) im Hinblick auf die gesetzliche Lockerung der Preisregelung ihr Er dahin ausüben zu dürfen* daß es von einer Bestimmung des preisrechtlich gen Mietzinses auch für die Vergangenheit absieht und tut sie dies unter Billigung des Verwaltungsgerichtes (vgl OVG Münster vom 11« Februar 1953 - VIII A 468/52 -in ZMPl 1953, 158), dann ist deshalb noch kein Baum für eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts ri 13 Es handelt sich hier nicht darum, daß, wie die Bevision un ter Berufung auf v.Mangoldt, Grundgesetz Art 101 Anm 3 meint, der Gesetzgeber einen bisher bestehenden Rechtsweg ausgeschlossen hat, ohne einen anderen zu eröffnen. Im übrigen ist auch die Auffassung der Bevision nicht näher begründet, die Beklagte habe schlechthin keine Mittel mehr, die Verwaltungsbehörde zu einer preisrechtlichen Mietzinsfestsetzung zu zwingen. Denn zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung hatte die Beklagt mit ihrer Klage vom 21. Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf, das Berufungsgericht verstosse gegen die Gesetze der Logik, wenn es einerseits die Aufspaltung des Mietzinses in den objektiven Nutzungswert der Räume und in Entschädigung für betrieb die Auffassung des Gutachtens über die ziffernmässige Grösse dieser Faktoren und ihre Bedeutung für den gesamten Miet zins zu berücksichtigen. Die Revision rügt v/eiter, die Beklagte sei bei der Besichtigung der Üieträume durch den Sachbearbeiter der Industrie- und Handelskammer nicht zugezogen worden-, §§ 357 286 ZPO seien verletzt. Wenn auch für das dem Verv/al-tungsverfahren folgende Streitverfahren hinsichtlich des Sachverständigenbeweises die Vorschriften der Zivilprozeß-Ordnung entsprechende Anwendung finden (§ 63 BrMilRegVO Sodann rügt die Revis daß die Beweisanträ der Beklagten übergangen worden seien, mit denen sie hätte dartun wollen} daß die Klägerin durch die Vermietung an sei in ihrem eigenen Betrieb garnicht behindert gewesen Das Berufungsgericht führt die zahlreichen Gesichts punkt an Die Revision greift auch die Annahme des Berufungsgerichts an, das zweite Gutachten der Industrie- und Handels kaamer vom 27. Mit keinem Wort spricht es dagegen aus, daß es die Gesamtbeurteilung des ersten Gutachtens fallen läßt, wonach die GesamtVergütung von 2000 DM preisrechtlich nicht zu beanstanden sei, Schließlich will die Revision besondere Nutzungser-schwernisse auf Seiten der Vermieterin überhaupt äusge-schaltet haben, v/eil diese zu deren Lasten gehen müßten, zu demal' sie ja zu dem Abschluß eines Mietvertrages nicht gezwungen werden könne. Etwaige Erschwernisse eines Einzelvermieters, so meint sie, könnten niemals "ortsüblich” im Sinne der Preisbestimmungen angesehen werden und seien deshalb bei einer preisrechtlichen Mietzinsfestsetzung außer Betracht zu lassen. Daß entgeltliche Verträge im Geschäftsverkehr freiwillig abgeschlossen werden, hindert nicht, daß die Bildung des Entgelts von verschiedenen Gesichtspunkten beeinflußt wird» Hier braucht nur auf Nr 64 des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12c Dezember 1937 ursprünglicher Passung verwiesen werden, in der bei der Mietzinsbildung für Geschäftsräume die Berücksichtigung "anderer Gesichtspunkte” (als der für V/ohnräume anerkannten) ausdrücklich zugelassen und als notwendig bezeichnet wird. Auch v/enn die Klägerin hier die Mieträume der Beklagten freiwillig überließ« war sie nicht gehindert*, die von Berufungsgericht angeführten Gründe bei den Angebot des Mietzinses zu beachten und für Auch unabhängig von den Rügen der Revision gibt die Auffassung des Berufungsgerichts, der vereinbarte Mietzins von 2000 DM habe den preisrechtlich zulässigen nicht überstiegen und für eine Anwendung der §§ 134? Es be-darf deshalb hier auch keines Eingehens auf die Tragweite der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts über die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Mietzinsfestsetzung durch die Preisbehörde (NJW 1954? 1459) Ebensowenig ist es nötig, auf die Rechtsprechung des VI, Zivilsenats einzugehen, daß die erstmalige Vermietung von Räumen nach dem 17» Oktober bzw, 30, November 1936 nicht dem Preisstop unterliege (Urteil v h.Juli 1954 -VI ZR 109/53 in Lind Möh Nachschlagewerk Nr 5 zu Preisstop . könnte ihr Gedankengang doch auf alle Palle zutreffen, in denen kein Vergleichsmietzins vom Jahre 1936 gegeben ist, Nr 7 des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12, Dezember 1937 betrifft nur die erstmalige Vermietung von Wohnungen, 3: Die Revision erhebt gegenüber der Feststellung, die Beklagte könne sich auch nicht auf §§ 138 und 242 BGB berufen} die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht übersehe wesentliches Tatsachenvorbringen, und meint, die Bedeutung dieser beiden sachlichrechtlichen Vorschriften sei verkannt, Sie findet einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht zwar eine gewisse Zwangslage der Beklagten anerkenne Ist das aber der Pall, dann scheidet schon die Voraussetzung des Absatzes 2 dieser Vorschrift aus, daß der vereinbarte Mietzins von 20Ö0 DM monatlich in auffälligem Mißverhältnisse zur Leistung der Klägerin steht. Bei dieser Sachlage brauchen die Bedenken nicht näher erörtert zu werden, die hier gegen das Vorliegen einer "Notlage” der Beklagten oder einer "Unerfahrenheit” Auch die Rüge ist unerheblich, das Berufungsgericht gehe tatbestandsv/idrig von der Annahme aus, die Beklagte habe selbst den Vertragsentwurf vom 10. Dem Hinweis der Revision auf das Bestreiten der Beklagten, diesen Entwurf aufgestellt zu haben, ist auf die Feststellung des Berufungsgerichts im Urteil vom 9» Juli 1953 des Nebenprozesses (V ZR 118/53) S 11 zu verweisen. stand in der SchlußVerhandlung unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß die jetzige Beklagte den Entwurf vom 10» März 1949 der jetzigen Klägerin übersandt habe und daß man später die Entwürfe vom 13.2» (richtig: April) 1949 wechselte,'Wenn diese Ausführung auch in den Entscheidungsgründen enthalten ist, hat sie doch die Bedeutung einer tathestandsmässigen Feststellung. Erheblich ist nicht das Datum des Entwurfs, sondern die Tatsache, daß die Beklagte ihrem eigenen Vortrag gemäß überhaupt einen Entwurf an die Klägerin gesandt (vgl auch ihren Begleitbrief vom 7. Im übrigen handelt es sich bei der angegriffenen Äusserung des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung, die diesen Teil seiner Entscheidung nicht allein trägt. Die Revision rügt weiterhin noch, das Berufungsgericht übersehe bei der Prüfung der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Tatsache, daß die Klägerin der Beklag- bewußt war, zeigen ihre verschiedenen gegen die Klägerin und gegen die Verwaltungsbehörde eingeleiteten Streitverfahren, Auch soweit die Beurteilung des Berufungsgerichts gemäß §§ 138, 242 BGB von Amtswegen nachzuprüfen ist, ist wenn die Beklagte zeitweise einer rückläufigen Konjunktur ausgesetzt gewesen sein sollte, eine Mietzinsüberforderung seitens der Klägerin nicht anzunehmen sein (vgl OLG Münster in ZMR 1954, 16). auch die Feststellung angreift,, der vereinbarte Mietzins von 2000 DM sei auch für die Zeit vom 1« Dezember 1951 bis 30, September 1953 nicht gemäß § 29 i.V. Die Revision meint noch, wenn nach § 9 des Geschäftsraummietengesetzes von dem "ortsüblichen" Mietzins auszugehen sei, müsse eine Vergütung für .Betriebserschwernisse ausgeschaltet werden und könne nur der reine Rauramietzins von 1200 DM monatlich in Betracht kommen. Mietzinses, Auch dieser Rüge fehlt die Grundlage, Nach § 29 des Geschäftsraummietengesetzes kommt eine Nachprüfung des vereinbarten Mietzinses unter dem Gesichtspunkt des § 9 nur dann in Frage, wenn ein Mieter sich vor dem 1, Dezember 1951 verpflichtet hat, einen höher ai als den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu bezahlen. Das ist aber nach der nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts (vgl oben unter Nr 2) hier nicht der Fall» Das Berufungsgericht geht sodann auf die Ansprüche der Beklagten "wegen Minderung, Aufrechnung und Schadens-ersatz” unter Hinweis auf ihre Erklärung ein, falls die in der Anschlußberufung liegende Klagänderung zugelassen werde, wolle sie alle diese Ansprüche unbeschränkt geltend machen. klagten, die sie als eine Schadensersatzforderung von 25.425*60 DM in einem besonderen Rechtsstreit eingeklagt habe, in den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht schlüssig eingeführt seien. Sodann versagt es der Beklagten das Recht, die Mietzinszahlung für August und September 1953 wegen anderweiter Verwertung, der Mieträume durch die Klägerin zu verweigern« Denn die Beklagte habe die entsprechende Behauptung erst mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 24c November 1953 aufges'tellt, mit dem ihr lediglich nachgelassen worden sei, zu den Belegen der Klägerin über die Zinsforderung Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Trafostation, wegen deren Vorenthaltung die Beklagte monatlich 250 DM kürzen will, legt sie die Bestimmung unter "zu a) 6),f des Vorvertrages dahin aus, daß unter Benutzungsregelung die Festsetzung des Mietzinses als Gegenleistung zu verstehen sei. Da sie somit in dem vereinbarten Mietzins von 2000 Dil nicht enthalten sei, könne die Beklagte Wenn die Klägerin vom Mietzins zunächst nur die fälligen Raten für die Zeit bis einschließlich Oktober 1950 An dieser rechtlichen Würdigung ist der Senat auch nicht durch § 270 ZPO gehindert; zu demal das Berufungsgericht Aufrechnung und Schadensersatz nur für den Pall geltend machte, daß die Klagänderung zugelassen würde, es einer solchen Zulassung aber nicht bedurfte, brauchte das Berufungsgericht auf diese Verteidigung der Beklagten mit Ausnahme der Minderung wegen Vorenthalten der Trafostation » Zunächst trifft es nicht zu, daß die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese Gegenansprü- che substantiiert in diesem Rechtsstreit eingeführt hat, Der Anschlußberufung der Klägerin ist die Beklagte nur mit einer allgemeinen Ankündigung im Schriftsatz vom 18. Auch diese in den Entscheidungsgründen enthaltene Feststellung hat Tatbestandsv/irkung insofern, als die Beklagte danach keine substantiierte Begründung ihrer Ansprüche gegeben hat. Auf den Schriftsatz vom 10, November 1953, mit dem die Beklagte eine Abschrift ihrer Klagschrift vom 14, September 1953 im neuen Rechtsstreit eingereicht hat, kann sich die Revision nicht berufen« Denn dieser Schrift- Revision greift sodann die Auslegung an, die das Berufungsgericht der Bestimmung des Vorvertrages über die Trafostation gibt* Sie erblickt in ihr einen Verstoß gegen 128 ZPO» Denn keine Partei habe jemals die Ansicht ver treten, daß die Trafostation nicht unter den Mietzins von Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten vom 24- November 1953j die Klägerin benutze die von der Beklagten geräumten tiieträume bereits seit September; z*T* sogar seit August 1953- Abgesehen davon, daß eine Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß § 529 ZPO nur beschränkt in diesem Rechtszuge nachprüfbar ist, wie die Revision nicht verkennt, be- Wenn die Beklagte diesen Schriftsatz dann dazu benutzte, zu anderen Punkten neue tatsächliche Behauptungen zu bringen, so war das nach den Grundsätzen der Prozeßordnung ohne besondere Prüfung und Entscheidung unberücksichtigt zu lassen (Stein-Jonas, Das Berufungs gericht berechne sie aber mit 1/8 $ für jeden Monat, Außer-dem habe der Gesamtumsatz des Bankkontos der Klägerin mit dem Kredit nichts zu tun. Darüber hinaus rügt die Revision, das Berufungs gericht übersehe, daß ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin zu zahlenden Soll-Zinsen und der Nichtzah gerin nach dem Spruch der örtlichen Preisbehörde (vom 16, Januar 1950) mit einem erhöhten Mietzinsaufkommen noch gar-nicht rechnen können. Das sei erst seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21, Januar 1953 der Pall gewesen. Wenn auch ein späterer er-höhter Mietzinseingang zur teilweisen Abdeckung des Kredits hätte Verwendung'finden können, so sei doch nicht behauptet, daß diese Abdeckung aus dem Mietzins vorgenommen worden v/äre. Nachdem der Kredit trotz Beengung des Kapitalmarktes zur Verfügung gestanden habe, sei die Wahrscheinlichkeit den Erfahrungen entsprechend grösser, daß die Klägerin auch den erhöhten Mietzins zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel, Es wäre Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, daß sie den laufend gezahlten Mietzins von 1200 DM auch zur Rückzahlung des Kredits verwendet habe, worüber die Bankauszüge keinen Aufschluß gäben. Selbst wenn man den zweiten ausser Betracht läßt» übersteigt der Barkredit den damaligen Rückstand der Beklagten von 9600 DM um ein Vielfaches, Hindert diese Tatsache auch nicht den Kausalzusammenhang der Zinsbelastung mit dem Verzug der Beklagten, so beeinflußt sie indessen die Höhe des Verzugsschadens. Denn nach der oben angeführten Bankbestätigung hatte die Klägerin die Kreditprovision (Bereitstellungsprovision) von 1/4 v.H, für den Monat mindestens vom zugesagten Kredit zu entrichten-. An sich hätte eine pünktliche Zahlung der Beklagten die Klägerin in die Lage versetzt, den Bankkredit für die Zukunft In Anbetracht dieser Tatsache kann seitens der Klägerin nicht als dargetan angesehen werden, daß eine pünktliche Zahlung der Beklagten sie veranlaßt hätte, mit ihrer Bank eine Herabsetzung der bereitgestellten Kreditsumme zu vereinbaren, Das gilt jedenfalls so lange, als der Rückstand daß die Bereitstellungs provision auf die Kreditsumme von 30 000 DM bis zu dem 31,August 1952 nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann, weil diese die Klägerin in jedem Palle, auch bei pünktlicher Zahlung der Beklagten, getroffen hätte« Die Beklagte hat dagegen als Verzugsschaden auch für diese Zeit den Teil der Bereitstellungsprovision zu ersetzen, den die Klägerin auf den über den bereitgestellten Betrag von 30 000 DM tatsäch- Das sind nach den von der Klägerin vorgelegten Bankunterlagen Erfolg muß die Revision auch hinsichtlich der Berück-sicLtigung der Umsatzprovision haben» Diese wird nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, mit 1/8 v.H. nach Zeitabschnitten wie Zinsen berechnet, sondern bei jeder Abrech- Da dieser Umsatz aber durch den in Anspruch genommenen Kredit beeinflußt v/ird, ist diese Provision auch auf die je- Auf das Jahr bezogen ergibt das 4 x 1/8 = 1/2 v.H. Dadurch, daß die Klägerin diese Umsatzprovision nach ihrem Klagantrag mit in die Zinsberechnung einbezieht, während sie von der Bank jeweils für ein Vierteljahr auf den Umsatz und damit mittelbar auf den höchsten Saldo berechnet wird, ist die Beklagte nicht beschwert, für 1.
\ V ZE 52/54 Verkündet am 15» April 1955 Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit « der Haftung, Werk vertreten durch Gesellschaft mit beschränkter eschäftsführer« Kaufmann Wilhelm sowie den Ing, und Kaufmann Gerhard beide in Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin - - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Pirma "BqHHRHV1* offene Handelsgesellschaft, vertreten durch den Kaufmann Karl HflHMHB als Sequester, t Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, . - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- liehe Verhandlung vom 15c April 1955 unter Mitwirkung des ♦ Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br.v.Normann Schuster, Br. Großmann und Br. Spieler « * für Recht erkannt: * Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des * ♦ 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3» Bezember 1953 wegen eines Teiles des Zinsanspruchs in nachstehend bezeichnetem Umfange aufgehoben: 2 * * & fV * * * * v * * * * ** * * * Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 23- November 1950 wird auch eit zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil hinsichtlich des Zeitraumes vom 1« Juli bis 31* Oktober 1950 dahin abgeänderty daß die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs ab gewiesen wird, als die Beklagte zur Zinszahlung zu einem höheren Zinssatz als * i « * t % 4 f l 6 8 7 9 v.H v„H V-H v.H für die Zeit vom l.Juli bis 31oOktober I950 für die Zeit vom 1,November 1950 bis $ 31 Mai 1952 für die Zeit vom 1* Juni bis 31»August 1952, 1/2 v.Ho für die Zeit vom 1,September bis t i l « « I * 31 Dezember 1952 für die Zeit vom 1.Januar bis 31»Mai 1953 8 1/2 v,Hs für die Zeit vom l„Juni 1953 ab 1 0 verurteilt worden ist mit der Einschränkung, daß die Beklagte außerdem noch den einmaligen Betrag von 79552 DM als Verzugszinsen zu zahlen hat. Im übrigen wird das Rechtsmittel der Beklagten zurück gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklag ten zur Last Von Rechts wegen * * * * ♦ * * ** • * * * _• * «r . . X' * ♦ •* * «* * . % * *. * • X**S * ** *•* '* * t * * * < *> * ** ^ * » • ♦V * ♦ » v* v **♦ < , ' V- ♦ * A »* * * * v< * > , ** * **: * s »* 3 w Tatbestand; Die Beklagte, ein selbständiges Tochterunternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in hatte durch schriftlichen Vertrag vom März 1947 verschiedene Käume des Fabrikgebäudes der Klä zu einem monatlichen Mietzins von 1. gerin in 3 * 900 HM für ihre Fabrikationszwecke gemietet, Dieses Mietver haltnis war erstmals zu dem 30. Juni 1952 mit Jahresfrist künd bar. Alsbald nach Vertragsschluß ergab sich für die Beklagte weiterer Baumbedarf, die deshalb mit Schreiben vom 5« und 18, August 1948 ihres Be^HD Stammhauses an die Klägerin + herantrat. Darauf kam zwischen den Parteien ein schriftlicher Vorvertrag vom 16. Oktober 1948 zustande, der in einigen Punkten am 23. Oktober 1948 schriftlich ergänzt wurde.. Dieser führte die neuen Mietobjekte einzeln auf} darunter « unter 6.) eine Trafostation, hinsichtlich der bestimmt wurde; ’’Nach Inbetriebnahme der eigenen Stromerzeugungsanlage der Vermieterin wird die Benutzung bzw, Alleinbenutzung.«. und die Abrechnung über Einrichtung derselhen noch besonders geregeltoH Für das G-esamtmi et Objekt (einschl. der Mieträume des Vertrags vom 1. März 1947) wurde ein monatlicher Mietzins von 2000 DM vereinbart mit der Maßgabe, daß eine Neufestsetzung erfolgen sollte, wenn sich die Mietsätze allgemein um mehr als 20 v,H, ändern sollten. In einer Vorbemerkung wurde die Übereinstimmung der Parteien festgestellt, daß hei Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen des Vertrags eine Verpflichtung zu dem Abschluß des beabsichtigten erweiterten Mietvertrages bestehe. Dieser sollte gemäß einer weiteren Bestimmung unter d) erstmals zu dem 31. Dezember 1953 mit Jahresfrist kündbar sein. Unter c) war ferner noch vorgesehen, daß die \ a * 1 Bestimmungen des Mietvertrags vom 1, März 1947 sinngemäß «uch O für die neuen Objekte und für die Übergangszeit bis zu dem Abschluß des Gesamtmietvertrages gelten sollten Die Beklagte gelangte am 1« Januar 1949 in den Besitz der weiteren Mieträume., Der neue Mietvertrag indessen trotz Austausche mehrerer Entwürfe nicht zustande, da die eien wegen der Trafostati und der Beheizung in Mei nungsverschiedenheiten gerieten.. Außerdem stellte die Be klagte am 12c Juli 1949 bei der Stadtverwaltung B einen Antrag auf Herabsetzung des Mietzinses, Die Beklagte nutzte aber die Mieträume weiter und zahlte den Mietzins von 2000 DM bis einschließlich November 1949 Die Preisbehörde der Stadt B setzte auf den Antrag der Beklagten vom 12* Juli 1949 durch Bescheid vom 16* Januar 1950 den Mietzins rückwirkend vom 1. August 1949 an auf lc200 DM fest, obwohl ihr ein Gutachten der * Industrie- und Handelskammer zu Bielefeld vom 3» Januar 1950 vorlag, das den Betrag von 2000 DLli monatlich als preisrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnete Sie ging dabei davon aus, daß der im Gutachten auf Betriebseinschränkungen bzw, Betriebserschwernisse zu Gunsten der Klägerin berücksichtigte Betrag von 800 DM bei der Mietzins£estsetzung durch die Preisbehörde außer Betracht zu bleiben habe, weil das Mietpreisrecht Entschädigungen hierfür nicht vorsehe* Die Beklagte stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, für die Monate August bis November 1949 je 800 3v 200 DM berzahlt zu haben terließ für Dezember 1949 und Januar jede Mietzinszahlung, leistete für Februar 1950 400 DM Erfüllung und zahlte von März 1950 ab regelmässig 1,200 DM, 5 Auf Rechtsbehelfe der Parteien ergingen sodann mehrere * sich zu dem Teil widersprechende Entscheidungen des Regierungspräsidenten in Detmold. Zuletzt hob er am 6. März 1951 unter Rücknahme seiner vorausgegangenen Entscheidungen den Bescheid der städtischen Preisbehörde vom 16.' Januar 1950 aus sachlichen Gründen auf. Nach erfolglosem Einspruch beschritt die Beklagte den Verwaltungsrechtsweg. Die Klägerin hielt die Beklagte bei einem monatlichen Mietzins von 2000 DM X j. und machte mit der inzwischen am 8 November 1950 zugestellten Klage zunächst 12 000 DM nebst 8 1/2 v,H. Zinsen entsprechend den einzelnen Fällig- m keitszeiten für die Monate Dezember 1949 bis'einschließlich *. . • Oktober 1950 geltend. Das-Landgericht gab der Klage in vollem Umfange statt-. * Die Beklagte erstrebte mit der Berufung die Abweisung der Klage, Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der * Berufung und schloß sich ihr an? indem sie ihre Mietzins- * ansprüche zunächst bis einschließlich Dezember 1953 verfolgte, Sie schränkte diese dann aber auf die Zeit bis einschließlich September 1953 ein. Zugleich setzte sie ihren Zinsanspruch für die Zeit bis 30. Juni 1950 auf 5 v.H, herab5 während sie für die folgende Zeit 12 v.H» forderte. Demgemäß begehrte sie mit ihrer Anschlussberufü/g absehlies- * send die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 43.600 DM + unter Einbeziehung der landgerichtlichen Verurteilung nebst Zinsen zu 5 H für die Zeit bis 30. Juni 1950 und zu 12 v.H. für die folgende Zeit unter Beginn des Zinsenlaufes it den im einzelnen angeführten Fälligkeitstagen der Miet-zinsforderungen. * 6 »v v* t% Die Beklagte bat ferner um Zurückweisung der Anschluß berufung, deren Beschränkung sie sonst zustimmte. Die Beklagte widersetzt sich dem Begehren der Kläger aus folgenden Gründen: Die Mietpreisvereinbarung d.er Parteien unterliege dem Preisstop und müsse unter diesem Gesichtspunkt überprüft werden» Jedenfalls für die Zeit bis 30* November 1951 müsse die Preisbehörde den zulässigen Mietzins festsetzen, für die spätere Zeit das Gericht den nach dem Geschäftsraummietengesetz angemessenen» Die erste Festsetzung mit 1.200 J>tt zutreffend ge- durch das Preisamt der Stadt wesen, das spätere Gutachten der Industrie- und Handelskam ♦ mer mit 2.000 DM sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen Die Klä t> sei in ihrem Betrieb durch die Vermietung nicht behindert gewesen, zu demal bei Beginn des Mietverhältnisses fünf Sechstel der Räume leer gestanden ♦ ♦ hätten» Sie (Beklagte) habe auch den ursprünglich vereinbarten Mietzins von 2000 DM infolge Konjunkturrückganges in ihrer Branche nicht mehr aufbringen können. Dieser vereinbarte Mietzins sei auch objektiv sittenwidrig» Ebenso habe die Klägerin die offensichtliche Notlage der Beklagten angesichts der Verhältnisse Westberlins und des Raummangels in den Y/estzonen ausgenutzt. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte hohe Aufwendungen für die Mieträume gehabt und 4.0C0 DM verlorenen Baukostenzuschuß geleistet habe» Die Trafostation habe ihr nie allein, später überhaupt nicht mehr zur Verfügung gestanden, was eine Minderung des Mietzinses um 250 DM monatlich rechtfertige. Der Vorvertrag vom 16. Oktober 1948 sei überdies wegen ver steckten Einigungsmangels unwirksam (hier beruft sich di Beklagte auf ihren Vortrag in der Sache V ZR 118/53) Sie * 0 7 habe vor dem 1, Oktober 1953 die Mieträume geräumt- seitdem benutze sie die Klägerin selbst. Der geforderte Zinssatz sei weit übersetzt. In der Erweiterung des Klagbegehrens liege eine Klag änderung mindestens für den Mietzins ab 1. Dezember 1951? weil durch das Geschäftsraummietengesetz eine neue Lage geschaff * zu der Stellung zu nehmen der Beklagt Gelegenheit gegeben werden müsse. Werde diese Klagänderung zugelassen? so wolle sie alle ihre Ansprüche auf Minderung Aufrechnung und Schadensersatz unbeschränkt geltend machen V Rechtsstreit sowohl wegen der Trafostation wie wegen der im 8 0 383/53 des Landgerichts Bielefeld eingeklagten Beträge Die Klägerin vertritt dagegen folgende Auffassung; Die Mietpreisvorschriften für Wohnräume seien andere als die für Geschäftsräume? bei denen in erster Linie die Vereinbarungen der Parteien in Präge kämen und auch sonst die Preisgestaltung freier sei. Insbesondere seien hierbei die erheblichen Betriebserschwerungen durch die Vermietung * zu berücksichtigen. Die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten hätten sich nach Oktober 1948 nicht v/esentlich geändert. Jedenfalls könne keine Rede davon sein? daß der vereinbarte Mietzins offenbar unbillig sei. Bei Abschluß des Vorvertrages vom 16» Oktober 1948 habe für die Beklagte * keine Zwangslage bestanden. Die Auswirkungen der Blockade von 3erlin seien damals seit Monaten schon bekannt gewesen. 0 Die Beklagte sei ja auch bereits durch den Mietvertrag vom 1» März 1947 untergekommen gewesen und hätte sich nicht auf die erweiterten Mietobjekte zu versteifen brauchen. Gegen die Ausbeutung einer Notlage der Beklagten sprächen » eindeutig ihre Briefe vom 5. und 18. August 1948, das Tele- I % ♦ ♦ r f * * * * • # * / • * 4 * * 4 . ♦ * * * * 0 * * 0 *• ♦ . / * * V « 4 4 »* • * % granun vom 31- August 1948 und das Schreiben vom 1, September 194S, Die Beklagte habe die Mieträume in ordnungsgemässem Zustande übernommen, Aufwendungen für eine andere Einrichtung gingen zu ihren Lasten. Wegen der Trafostation stünden der Beklagten weder Schadensersatz- noch LIinderungs ansprüche'zu.- Die eingeklagten Ansprüche seien künstlich aufgezogen- Der Versuch der Beklagten, den Lüetzins auf diese Art mit fadenscheinigen Gründen zu drücken,- sei für einen Kaufmann ungewöhnlich und verstosse gegen die guten Sitten, Die Höhe der Verzugszinsen beruhe auf dem von der ♦ Klägerin notwendigerweise in Anspruch genommenen Bankkredit ■> ♦ Die Klage der Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren gegen den Regierungspräsidenten, mit der sie die Aufhebung seines Bescheids vom 6, März 1951 und seiner vorausgegange-nen Bescheide erstrebte, blieb ohne Erfolg«. Das Landesverwaltungsgericht Minden wies die Klage am 7- Dezember 1951 als unbegründet ab. Es erblickte in Übereinstimmung mit dem Regierungspräsidenten in der Mietzinsbemessung auf 2,000 DM monatlich keinen Preisverstoß. Es vertrat die Auf- « ♦ ♦ fassung, ein Stoppreis habe nicht bestanden; da die Räume im Jahre 1936 nicht vermietet gewesen, sondern von der Eigentümerin selbst benutzt worden seien. Nach dem Runderlaß Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12.. Dezember 1937 sei daher vom vereinbarten Mietzins * auszugehen. Insbesondere vertrat das Landesverwaltungsgericht auch die Ansicht, Betriebserschwernisse durch die Vermietung, die hier vorlägen, seien im Rahmen der Mietpreisbildung nicht zu. beachten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Berufung der Beklagten am 21. Januar 1953 zurück. Es stellte fest, daß der vom Regierungspräsidenten aufgehobene Bescheid der Preisbehörde Oe^m^ vom 16,Januar 1950 für die Beklagte einen begünstigenden Verwaltungs t ! I 9 i * i * akt dargestellt habe, der nicht frei, sondern nur aus wich tigern Grunde widerruflich sei. Einen Widerrufsgrund er- t « I * blickte es in der Rechtswidrigkeit seines Erlasses, weil die Preisbehörde bei der Heranziehung von Vergleichsobjek i ! t ten nicht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberver- » waltungsgerichts verfahren sei, insbesondere diese nicht namentlich benannt und zur Nachprüfung ihrer Vergleichbarkeit nicht gehörig beschrieben habe« Außerdem habe die Preisbehörde unterlassen, durch eigene Berechnung zu ermit teln, ob der vereinbarte Mietzins erheb über dem obnek t Nutzungswert liege« In dem Ablauf eines Zeiträume von mehr als einem Jahr seit Erlaß des Bescheides erblickt mit Rücksicht auf die Umstände des Palles keinen Hinde rungsgrund gegen seine Aufhebung durch den Eegierungsprä sidenten als Dienstaufsichtsbehörde« Dieses Urteil ist i nach Rücknahme der Revisionsbeschwerde der Beklagten rechts kräftig. t I I 1 + I 9 i * * i i ♦ Nachdem die Preisbehörde der Stadt am 6,Ja nuar 1953 auf erneute Vorstellung der Beklagten es abgelehnt I 1 « 1 » * i * » hatt anderweit über ihren Antrag vom 12« Juli 1949 den Mietzins preisrechtlich festzusetzen, zu entscheiden, erhob die Beklagte erneut Klage im Verwaltungsstreitverfähren, diesmal gegen die Stadt B ♦ • Inzwischen hatte die Beklagte mehrere Rechtsstreite gegen die Klägerin anhängig gemacht* Sie erwirkte am 21, März 1951 eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts in erster Instanz gegen sie auf Verbot, über den Transfor- mator der Beklagten mehr als eine bestimmte Menge Strom * zu beziehen« Außerdem drang sie mit einer Klage auf Heraus ♦ gäbe des Transformators in zwei Rechtszügen durch (rechts kräftiges Urteil des Berufungsgerichts vom 10« Juni 1952), *> * . * ♦ Auf Grund ihrer Kündigung des gesamten Mietverhältnisses *■ + > * '*♦ zu dem 30» Juni 1953? der die Klägerin als dem Vorvertrag vom 16, Oktober 1949 widersprechend entgegentrat# klagte sie sodann auf Feststellung? daß das UietVerhältnis am 30-Juni 1953 beendet sei» Die Klage wurde im ersten Kechtszug abgewiesen ? die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten liegt dem Senat zur Entscheidung vor (V ZR 118/53)- Hit einer Klagschrift vom 14- September 1953 erhob die Beklagte schließlich eine Klage? mit der * sie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 25»425?6Q3iW nebst Zinsen erstrebte» Sie forderte dabei wegen Vorenthaltung der Trafostation eine Minderung des Mietzinses um 250 DM monatlich = 11» 750 DM sov/ie im Umfang der weiteren Klagsum'me Schadensersatz» » In dem vorliegenden Rechtsstreit wies das Oberlandes- ♦ gericht die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte ♦ sie auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts insgesamt zur Zahlung von 43-600 DM nebst Zinsen vom 1, Dezember 1949 an jeweils mit den einzelnen fällig gewordenen Ilietzinsraten beginnend in verschiedener Höhe des Zinssatzes für die einzelnen Zeiträume zwischen 5 und 12 v»H,? für die letzte Zeit in Höhe von 9 1/2 v,H» unter Zurückweisung des weitergehenden Zinsanspruches» <0 Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Anschlußberufung jeweils im vollen Umfange? während die Klägerin bittet? das Rechtsraittel zurückzuweisen» Entscheidung Das Berufungsgericht geht davon aus. daß trotz des un terbliebenen Abschlusses eines neuen Hauptmietvertrags ge- * maß dem Vorverträge der Parteien vom 160 Oktober 1948 ein tverhältn zwischen ihnen auf Grundlage dies Vorve träges mit einem Gesamtmietzins von 2.000 DM zustandegekom men sei und daß dies bis weit in den zweiten Rechtszug hi »~ q m nein als unstreitig angesehen worden o Den erst mit ♦ Schriftsatz vom 7* September 1953 gemachten Versuch der Be ' * » klagten, die Rechtswirksamkeit des Vorvertrages wegen ver- * steckten Einigungsmangels gemäß * * len, weist'es als unbegründet zurück, zu demal er i$ Wider * * spruch zu dem vorausgegangenen Vorvertrag der Beklagten 154 BGB in Abrede zu stel vom 25. August 1953 stehe I übrigen nimmt es auf seine Ausführungen in dem zwischen den Parteien ergangenen Berufungsurteil vom 9* Juli 1953 - 4 U 154/53 - Bezug, das dem erkennenden Senat gleichzeitig zur Nachprüfung vorliegt (V ZR 118/53). Der Senat hat die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Wirksamkeit des Vorvertrages in dem Neben- 4 prozeß als unbegründet angesehen« Insoweit ist auf das heute in der Sache V ZR 118/53 verkündete Urteil zu verweisen. Die Revision wendet sich aber auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vorvertrag sei durch lang jährige Übung und schlüssige Handlungen der Parteien zu » Hauptvertrag erhoben worden und nimmt zugleich auf.die Re Visionsangriffe der Beklagten.im Kebenprozeß Bezug, Unter Hinweis auf. die im Laufe des Jahres 1949 aufgetretenen * # Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Trafosta- * tion und die Heizung sowie auf den Llietzinsfestsetzungs-antrag der Beklagten vom 12. Juli 1949 an die Preisbehörde widerspricht sie der Annahme, die Parteien seien in jahrelanger Übung über das tli et Verhältnis auf Grundlage des Vorvertrags einig gewesen. Sie meint ferner, die Beklagte habe 2000 DM monatlich nur deshalb bezahlt, weil sie sich auf Grund des Vorvertrages dazu für verpflichtet gehalten habe und sich nicht dem Vorwurf der Vertragsuntreue hätte aus- V setzen wollen. Es sei daher rechtsirrig, daraus einen Schluß für das Zustandekommen des Hauptvertrages zu ziehen. Das Berufungsgericht habe im Urteil vom 9» Juli 1953 auch nicht berücksichtigt, daß sich die Klägerin selbst nicht an den Vorvertrag gehalten habe (Trafostation, Heizung betreffend). Auch die einzelnen Erklärungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und in anderen Rechtsstreiten in ganz anderem Zusammenhänge rechtfertigten keinen Rückschluß im Sinne der angefochtenen Urteile, zu demal ein Laie die Bedeutung niemals erraten könne, die solche Erklärungen für einen noch nicht anhängigen Rechtsstreit haben könnten. Auch das Schreiben der Beklagten vom 1, Juli 1949 sei kein Indiz für ihren Willen, den Vorvertrag zu dem Hauptvertrag zu machen. Denn die Beklagte habe darin vor allem ihren von der Klägerin abweichenden Standpunkt wegen der für sie le- % bensnotwendigen Trafostation vertreten. Die Revision meint in der vorliegenden Sache ferner> das Berufungsgericht hätte für den Beginn des eingeklagten Mietzinsanspruches den * Zeitpunkt genau feststellen müssen, zu dem "nach langjähri- ger Übung” der Hauptvertrag zustandegekommen sei. * Diese letzte Rüge zunächst ist unberechtigt. Das Berufungsurteil vom 9« Juli 1953 läßt im Zusammenhang seiner entsprechenden Ausführungen erkennen, daß es als Willen 13 % « « der Parteien nicht feststellt, den Ilauptvertrag erst von einem späteren Zeitpunkt an gelten zu lassen, der in der Zeitspanne der langjährigen Übung liegen würde und den es nicht datumsmässig ermittelt» Vielmehr deutet es den Parteiwillen dahin, daß der Vorvertrag rückwirkend vom 1. Januar 1949 an als neuer Gesamtmietvertrag das MietVerhältnis der Parteien regeln sollte, Es ist deshalb unerheblich, daß es nicht feststellt, an welchem Tage genau diese Übung der Parteien die Annahme ihres Vertragswillens zuließ. Im ♦ Nebenprozeß erübrigte sich für den Senat eine Prüfung der sonstigen vorstehenden Rügen, weil er aus anderen Gesichts- « punkten zur Bestätigung des dortigen Berufungsurteils kam, ♦ , * * . # Das trifft auch hier für die vorliegende Frage zu. Es kann ♦ auch hier dahingestellt bleiben, ob die Parteien den Vorvertrag zu dem Hauptvertrag erhoben haben. Denn wie der Senat im heutigen Urteil des Nebenprozesses ausgesprochen hat, * ist jedenfalls ein Mietverhältnis der Parteien über das Gesamtmietobjekt für die Zeit vom 1, Januar 1949 an auf I der Grundlage eines Gesamtmietzinses von 2,000 DM auch * dann zustandegekommen, wenn der Vorvertrag nicht Hauptvertrag geworden ist (vgl S 21 des Urteils). * f 1. Das Berufungsgericht prüft den Mietzins für die Zeit vom 1. Dezember 1949 bis 30. September 1953* Dies be darf ins ♦ — Zeit vom 1-. August bis 30. November 1949 .einzubeziehen is oweit der Ergänzung, als auch der Mietzins für d * » *j & Denn indem die Beklagte für Dezember 1949 und Januar 1950 * ♦ überhaupt nichts und für Februar 1950 nur 400 DM bezahlt sowie für diese drei Monate 3.200 DM (= 4 x 800) als über-zahlt verrechnet hat, hat sie bereits vom 1. August 1949 an nur 1,200 DL! monatlich geleistet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen erkennen., daß es die Rechtslage für diese vier Llonate nicht anders beurteilt als für die anschliessende Zeit.. + Für die Zeit bis zu dem 30. November 1951 unterstellt das Berufungsgericht die Frage des preisrechtlich zulässigen Mietzinses im wesentlichen dem Runderlaß des Reichskommis- sars für die Preisbildung Nr 184/37 vom 12» Dezember 1937 alter Fassung, während es für die Zeit vom 1. Dezember 1951 ab nach § 29 des Geschäftsraummietengesetzes prüft. Für den ersteren Zeitraum erachtet es eine Mietzinsvereinbarung, soweit sie etwa die damals preisrechtliche Höhe übersteigt, gemäß §§ 134, 139 BGB für nichtig» Für die spätere Zeit sieht sie eine vor dem 1» Dezember 1951 getroffene Vereinbarung eines höheren als des preisrechtlich zulässigen Mietzinses nur als wirksam an. soweit sie den ortsüblichen Mietzins nicht übersteigt, der sich für Geschäftsräume gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bil- ♦ det. Dabei geht es davon aus, daß den preisrechtlich zulässigen Mietzins für den ersteren Zeitraum die Preisbehörde festsetze, während im zweiten Falle die Ermittlung Aufgabe des ordentlichen Gerichts sei., das die Preisbehörde sowie die Industrie- und Handelskammer gutachtlich hören könne. * 2. a) Das Berufungsgericht verweist auf den Verlauf des Verwaltungsverfahrens betreffend die preisrechtliche % Überprüfung des Mietzinses und das Ergebnis der Klage im Verwaltungsstreitverfahren» Aus der Vielzahl der Verwaltung entScheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts stellt es fest, daß eine (rechtskräftige) sachliche Entscheidung auf den Antrag der Beklagten nicht ergangen sei und daß alle Behörden, Gerichte und sonstige Stellen, die sachlich entschieden oder Stellung genommen hätten? - das Preisamt der Stadt Oe^m^ ausgenommen - durchweg und uneingeschränkt den vereinbarten Mietzins von 2000 DM monatlich auch als preisrechtlich zulässigen angesprochen hätten«, * ♦ Die Ansicht der Beklagten, die Preisbehörde müßte nunmehr über ihren Antrag vom 12c Juli 1949 noch sachlich entscheiden? hält es nicht für berechtigt. Insbesondere meint es? die neue Verwaltungsklage der Beklagten werde nicht zu dem Erfolg führen können? nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 11. Februar 1953 in anderer Sache entschieden habe, eine falsche Ermessens-entScheidung liege nicht vor? wenn die Mietpreisbehörde es nach Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes ab- lehne? noch für die Vergangenheit Mietpreise für Geschäfts- » räume festzusetzen. Mit der Preisfreigabe für diese habe * der Gesetzgeber nach Ansicht des Oberverwältungsgerichts * zu dem Ausdruck gebracht? daß ein öffentliches Interesse an der Mietpreisbildung für Geschäftsräume und ein Bedürfnis staatlicher Regulierung dieser Preisbildung nicht mehr bestehe« Es sei nicht anzunehmen? daß das Landesverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen abweichen werde, und würde es abweichen? sei das Ergebnis einer Berufung nicht zweifelhaft, b) Das Berufungsgericht hält sich andererseits nicht für berufen? die von der Preisbehörde nicht mehr zu erlan- 4 gende Entscheidung selbst zu ersetzen. Es vermisst eine % gesetzliche Regelung? durch welche die bisherige Aufgabe * * <?-9? Preisbehörde dem ordentlichen Gericht übertragen worden sei. Vorsorglich unterstellt es aber auch, es hätte über die preisrechtliche Präge zu entscheiden, und prüft es eingehend die hierfür gegebene Sachund Rechtslage mit dem Ergebnis, es würde eine Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses ablehnen, « Auf Grund des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1937 geht es davon aus, für die hier in Rede stehenden Räume habe kein Preisstop bestanden, da sie am 30. November 1936 nicht vermietet gewesen, sondern vom Eigentümer selbst be- w nutzt worden seien. Nur nach diesem Stichtag erstmals vermietete Wohnungen, nicht aber Geschäftsräume fielen gemäß ITr 7 des Runderlasses unter die Preisstopverordnung. Es * verweist weiter auf Nr 64 und 66 aaO. Diesen Bestimmungen entnimmt es, schon zur Zeit ihres Erlasses sei die Höhe des Mietzinses für Geschäftsräume v/eitgehend dem freien Spiel der Kräfte im Wirtschaftsleben überlassen gewesen und die Präge nach dem objektiven Nutzungswert sowie die des Vergleichs mit dem ortsüblichen Mietzins seien weit in den Hintergrund getreten. Nur wenn von vornherein unter Ausnutzung bestehender Unterbringungsschwierigkeiten eine grundlose, völlig ungerechtfertigte und offensichtlich « » ganz erhebliche Überhöhung des Mietzinses gegeben wäre, könnte unter entsprechender Anwendung der Nr 34 aaO eingegriffen werden. Diese Voraussetzungen seien aber nicht ge- geben. . * Bei der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt nimmt es ♦ auf die Gutachten der Industrie- und Handelskammer Bielefeld vom 3- Januar 1950 und 27. Januar 1951 im Verwaltungsverfahren Bezug. Danach könne, kein Zweifel sein, daß diese den vereinbarten Mietzins von 2000 DM auch für den gesetzlich zulässigen halte. Das Gegenteil sei auch nicht etwa aus dem zweiten Gutachten zu entnehmen, das ersichtlich nur 17 zu dem aufgespaltenen eigentlichen Raummietzins Stellung nehme. In diesem Sinne habe es auch der Regierungspräsident im Bescheid vom 6, März 1951 verwertet* Das Berufungsgericht hält eine solche Aufspaltung in den reinen Raummietzins und in die Entschädigung für betriebliche Erschwernisse durch die Vermietung nicht für angängig« * Der Mietzins sei die Entschädigung für die Überlassung der gemieteten Räume. Er erschöpfe sich nicht in deren reinem Nutzungswert« Je nach läge des Einzelfalles kämen noch andere Gesichtspunkte dazu (Einschränkung der allge- « meinen Betriebsführung des Vermieters, Verlust der Erweiterungsmöglichkeit des eigenen Betriebs und der Ausnutzung » einer Konjunktur infolge eines langfristigen Mietvertrags ♦ * bzw. Unmöglichkeit anderweiter Vermietung oder Veräusse- » % rung des (Gesamt) Komplexes oder einer Betriebsumstellung). •** * ♦ ** v Alle Gesichtspunkte könnten nur einheitlich beurteilt werden, wie es auch das LandesVerwaltungsgericht im Urteil 4 vom 7« Dezember 1951 als unmöglich bezeichnet habe, den . Begriff des Mietzinses in den objektiven Nutzungswert der Räume - Beurteilung durch die Preisbehörde - und in be-r triebliche Erschwernisse - Beurteilung durch das ordentliche Gericht - zu unterteilen« * Das Berufungsgericht vertritt sodann die Ansicht, nur durch diese - irrige - Aufspaltung sei die preisbehör-de zur Herabsetzung des Mietzinses auf 1.200 DM im Bescheid vom 16. Januar 1950 gekommen. Damit stehe sie aber allein. Abgesehen vom Sachverständigen und Gutachter der Industrie-und Handelskammer hätten auch der Regierungspräsident und das Landesverwaltungsgericht den vereinbarten Mietzins von 2000 DM als gesetzlich zulässig bezeichnet. Das Berufungsgericht schließt sich diesem Ergebnis an, indem es in seiner Begründung weitgehend mit den Gründen des Landesverwal- * 18 tungsgerichts übereinstimmt« Weitere Beweiserhebungen hält es für entbehrliche Die von der Beklagten angeführten Punkte , mit denen sie der Annahme betrieblicher Erschwernisse durch die Vermietung bei der Klägerin hätte entgegentreten + wollen, seien keineswegs die alleinigen oder auch nur maßgebenden, die für die Beurteilung der Präge heranzuziehen seien« Die Beklagte könne also das Gutachten der Industrie-- und Handelskammer nicht entkräften« Auch seien die unsub- ♦ stantiierten Angriffe auf dieses Gutachten und mittelbar gegen die Industrie- und Handelskammer unbeachtlich, 9 » ■ ♦ Zu diesem Punkte hält das Berufungsgericht §§ 134? * 139 BGB somit nicht für anwendbar, da der vereinbarte liiet- * zins den preisrechtlich zulässigen nicht übersteige» 3» Es leitet andererseits auch aus §§ 138; 242 BGB kein Hecht der Beklagten her, sich dem Zahlungsverlangen der Klägerin zu widersetzen. Zunächst sei ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i«S« des § 138 Abs 2 BGB hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Verhältnisse in Westberlin die Beklagte zu dem Ausweichen mit einem Teil ihres Betriebes nach dem Y.'esten veranlaßten und damit für sie eine gev/isse Zwangslage begründeten, meint aber, von einer eigentlichen Zwangslage (gemeint i,S* einer "Notlage” nach § 138 Abs 2 BGB) der Beklagten könne nicht gesprochen v/erden und es sei auch keine Ausnutzung einer Zwangslage durch die Klägerin, wenn sie versucht haben würde, einen günstigen Mietpreis zu erzielen. Die Beklagte sei jederzeit Herr* ihrer Entschlüsse geblieben, sie sei von durchaus versierten Kaufleuten geleitet worden? welche die Lage in Westberlin und in Westdeutschland genau * 19 r * gekannt und übersehen hätten und sich auch völlig klar darüber gewesen seien, was sie gewollt hätten. Das Berufungsgericht verweist auch auf die verschiedenen brieflichen und telegrafischen Äusserungen der Beklagten, Aus diesen ergebe sich mit aller Klarheit, daß die Initiative für den Vorvertrag stets bei der Beklagten gelegen und sie die guten Angebote unter allen möglichen weiteren Zusagen und Versprechungen gemacht habe. Ferner habe die Beklagte auch in ihrem Entwurf zu dem Gesamtmietvertrag den Mietzins mit ♦ 2000 DM eingesetzt und ihn schließlich auch bis zu dem 30.Juni 1949 ohne Beanstandung entrichtet» Das Berufungsgericht sieht deshalb auch keinen Sittenverstoß nach § 138 A.bs 1 * BGB als gegeben an. . Ebensowenig hält es die Annahme einer beachtlichen Er- * * schütterung der Geschäftsgrundlage für berechtigt» Insbesondere sei eine solche nicht in Konjunkturschwankungen zu finden, mit denen zu rechnen gewesen sei und deren Risiko die Beklagte zu tragen gehabt habe, 4. Für den Geltungsbereich des Geschäftsraummietengesetzes leitet das Berufungsgericht daraus, daß der vereinbarte Mietzins von 2000 DM preisrechtlich zulässig sei, * auch her, daß dieser keinesfalls höher als der ortsübliche Mietzins sei, der sich für Geschäftsräume gleicher Art und Lage nach 7/egfall der Preisbindungen bilde» Dieser Mietzins könne daher ohne weitere Prüfung auch für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zu dem 30. September 1953 unbedenklich als der "preisrechtlich zulässige" und ’"angemessene" im Sinne der §§ 29> 9 Abs 2 dieses Gesetzes angesprochen werden. 20 III. 1 Die Revision greift hier zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, es könne die von der Preisbehörde 4 nicht mehr zu erlangende Entscheidung nicht ersetzen, meint, nachdem die Verwaltungsbehörde eine Tätigkeit in Sie dieser Beziehung ablehne und die Beklagte keine Mittel mehr habe, sie hierzu zu zwingen, sei das ordentliche Gericht zuständig zu prüfen, ob der angeblich vereinbarte Mietzins preisrechtlich zulässig gewesen sei. Art 101 GrundG verbiete es, einen bisher bestehenden Rechtsweg auszuschliessen, ohne einen anderen zu eröffnen. Werde die Verwaltungsbe-hörde nicht tätig, so müsse das ordentliche Gericht gemäß 13 GVG den Streit der Parteien entscheiden, ob der Miet zins preisrechtlich zulässig gewesen sei. Es sei nicht angängig. den bchutz, den der Gesetzgeber mit dem Bewirtschaf tungsgesetz einer Mieterin gewerblicher Räume habe zuteil werden lassen, ihr nachträglich mit der Begründung zu entziehen, eine Entscheidung der ursprünglich zuständigen Behörde sei nicht mehr zu erwarten. Diesem Gedankengang kann jedenfalls in seinem vol len Umfange t gefolgt werden. Zu dem Wesen der Preis stopbestimmungen hat der VI. Zivilsenat im Urteil vom 27 Januar 1954 - VI ZR 309/52 (BGHZ 1 o gerade für das Gebiet der Raummiet 146), und zwar 1* ausführlich Stellung genommen. Nach seiner Ansicht war es ausgesprochener Zweck der Preisstopverordnung, den gesamtwirtschaftlichen Aufbau zu schützen. 4 Personenkrei und Schutz t> war nicht der/bestimmter Personen oder •* ewollt (aaO S 148/149)« Er verweist hier * m** zu. auf die Regelung des Strafschutzes für den Preisstop deren Strafdrohung sich grundsätzlich gegen beide Ver- tragsteile eines Rechtsgeschäftes mit überhöhtem Preis, hier also gegen Vermieter und Mieter richte. Mit diesen 21 * strafrechtlichen Garantien des Preisstops hält er die Annahme nicht für vereinbar, daß die Preisstopverordnung außer dem Schutz der deutschen Volkswirtschaft auch den Schutz einzelner gewollt habe. Ein Gesetz könne schlechterdings nicht den Schutz dessen bezwecken, der sich strafbar mache, wenn er den für ihn nützlichen Wirkungen des Gesetzes entsage. Es könne nicht der Sinn und Zweck der mit der Preisstopverordnung eingeführten preisrechtlichen Regelung gewesen sein, dem einzelnen mit Strafdro- * hangen einen Schutz aufzuzwingen (aaO S 149/150). Dabei ♦ setzt sich der VI, Zivilsenat mit den abweichenden Auffassungen auseinander, die von Rechtsprechung und Schrift- * + tum vertreten werden. Abschliessend kommt er zu dem Ergeb- ♦ ♦ ♦ nis, weder die Preisstopverordnung vom 26. November 1936 noch § 1 der Preisfreigabeanordnung seien Schutzgesetze im * Sinne des § 823 Abs 2 BGB. Wenn dieser Gedankengang die s jetzt zu entscheidende Präge auch nur mittelbar berührt, * so hat er doch auch hier grundsätzliche Bedeutung, wobei * ergänzend noch auf OVG Lüneburg (DÖV 1951, 535) zu verweisen ist, das sowohl Vermieter wie Mieter ein unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht auf Neufestsetzung des Miet- * zinses versagt. Er wird ergänzt durch die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts, das den öffentlichrechtlichen Charakter der preisrechtlichen Normen betonte(vgl Urteil vom 23. April 1954 - II C 50/53 NJW 1954, 1781 = MR 1954, 653 = DVB1 1954, 630). Gegenüber vorstehenden Grundsätzen ergeben sich erhebliche Bedenken gegen den ♦ ♦ • ♦ Hinweis der Revision auf den Schutzcharakter des Bewirtschaftungsgesetzes und auf die Verpflichtung des ordent- liehen Gerichts aus § 13 GVG. Die Preisvorschriften sind + eben,wie vom VI. Zivilsenat ausgeführt, im Interesse der damaligen Staatsführung erlassen und daher grundsätzlich anderen Y/esens als z.B. die Bestimmungen des Reichsmieten- * r ♦ • * •« 22 gesetzes (BVerwG aaO), Glaubt die Verwaltungsbehörde (hier die Preisbehörde) im Hinblick auf die gesetzliche Lockerung der Preisregelung ihr Er dahin ausüben zu dürfen* daß es von einer Bestimmung des preisrechtlich 7 U gen Mietzinses auch für die Vergangenheit absieht und tut sie dies unter Billigung des Verwaltungsgerichtes (vgl OVG Münster vom 11« Februar 1953 - VIII A 468/52 -in ZMPl 1953, 158), dann ist deshalb noch kein Baum für eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts ri 13 GVG könn te kein dessen Befugnis entnommen werden, den Ver v/altungsakt der Preisbehörde zu ersetzen« Von einer Ver-letzung des Art 101 GrundG kann ebenfalls keine Bede sein. Es handelt sich hier nicht darum, daß, wie die Bevision un ter Berufung auf v.Mangoldt, Grundgesetz Art 101 Anm 3 meint, der Gesetzgeber einen bisher bestehenden Rechtsweg ausgeschlossen hat, ohne einen anderen zu eröffnen. Viel mehr hat sich hier die Übung der Verwaltungsbehörde mit Rücksicht auf die Änderung der Gesetzgebung gewandelt (we gen der Zurückhaltung der Verwaltungsrechtsprechung bei Zulassung rückwirkender Uietzinsfestsetzungen vgl OVG Münster in OVGE Münster u. Lüneburg 5> 170 ZMB 1952, 88; Bundesverwaltungsgericht in NJW 1954 1459 MDR 1954, 699 ? BB 1954« 325 Betrieb 1954, 821 9 das die vorstehende Auf fassung des OVG Münster billigt).. Kein Gesetzgeber hat der Beklagten aber verv/ehrt, den Verwaltungsr^chtsweg zu beschreiten. Wenn ie auf diesem nicht das gewünschte Ziel erreicht, ist das kein Anlaß, ihr nun den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen. Im übrigen ist auch die Auffassung der Bevision nicht näher begründet, die Beklagte habe schlechthin keine Mittel mehr, die Verwaltungsbehörde zu einer preisrechtlichen Mietzinsfestsetzung zu zwingen. Denn zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung hatte die Beklagt mit ihrer Klage vom 21. September 1953 erneut das Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemacht und war dieses noch nicht abgeschlossen» Beachtlich ist dagegen der Gedankerigang der Revision insoweit, als sich aus den preisrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Vorschriften des bürgerlichen Rechts (hier insbesondere der §§ 134, 139 BGB) für die Vergangenheit Wirkungen für die materielle Rechtslage ergeben» Insoweit ist aber die Rüge der Revision in diesem Zusammenhang hier gegenstandslos, weil das Berufungsgericht diese Prü- » fung nicht unterläßt. Die Revision bekämpft auch diese Prüfung» Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf, das Berufungsgericht verstosse gegen die Gesetze der Logik, wenn es einerseits die Aufspaltung des Mietzinses in den objektiven Nutzungswert der Räume und in Entschädigung für betrieb * liehe Erschwernisse ablehne, andererseits sich aber auf * das Gutachten der Industrie- und Handelskammer stütze, das auf dieser Aufspaltung beruhe. Mit der Ablehnung dieser ♦ Aufspaltung spricht das Berufungsgericht aus, daß der "Mietzins” ein einheitlicher Rechtsbegriff ist, der die gesamte Vergütung für die Gebrauchsüberlassung der Mieträume darstellt» Die Mietzinsbildung wird dabei durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, die hier die Preisbehörde und die Industrie- und Handelskammer veranlaßt haben, ihnen • selbständige rechtliche Bedeutung beizu demesseri. Biese fal- sehe rechtliche Beurteilung der einzelnen Faktoren der ♦ Mietzinsbildung hinderte jedoch das Berufungsgericht nicht, ♦ die Auffassung des Gutachtens über die ziffernmässige Grösse dieser Faktoren und ihre Bedeutung für den gesamten Miet zins zu berücksichtigen. Die Revision rügt v/eiter, die Beklagte sei bei der Besichtigung der Üieträume durch den Sachbearbeiter der Industrie- und Handelskammer nicht zugezogen worden-, §§ 357 286 ZPO seien verletzt. Für eine solche Verfahrensrüge ist hier indessen kein Raum. Denn die Anhörung der Industrie-.und Handelskammer stellte einen Teil des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde dar. Wenn auch für das dem Verv/al-tungsverfahren folgende Streitverfahren hinsichtlich des Sachverständigenbeweises die Vorschriften der Zivilprozeß-Ordnung entsprechende Anwendung finden (§ 63 BrMilRegVO T Nr 165)j könnte aus einem Verfahrensverstoß in jenem Verfahren keine Verfahrensrüge im gegenwärtigen Revisionsver- * fahren hergeleitet werden. Im übrigen stand es im Ermessen des Berufungsgerichtsy ob es einen Sachverständigen hören * oder sich selbst auf Grund des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens ein Urteil bilden wollte. Sodann rügt die Revis daß die Beweisanträ der Beklagten übergangen worden seien, mit denen sie hätte dartun wollen} daß die Klägerin durch die Vermietung an sei in ihrem eigenen Betrieb garnicht behindert gewesen Das Berufungsgericht führt die zahlreichen Gesichts punkt an 9 d außer einer rein räumlichen Behinderung die unmittelbar den eigenen Betrieb erschwerts zu einer nachteiligen Auswirkung der Vermietung von Teilen eines Geschäftsraumkomplexes wie hier einer Fabrik führen können. Auf diese oben unter II, 2 b) v/iedergegebenen Gründe ist zu verweisen. Das Berufungsgericht prüft im Zusammenhang damit das Vorbringen und die Beweisanträge der Beklagten, ♦ Es unterstellt deren Behauptungen als zutreffend und kommt trotzdem in der Frage der gesamten "Betriebserschwe- rung” zu dem gleichen Ergebnis. Die Nichtbeachtung der Beweis anträge der Beklagten ist daher für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich. Die Revision greift auch die Annahme des Berufungsgerichts an, das zweite Gutachten der Industrie- und Handels kaamer vom 27. Januar 1951 stehe nicht im Widerspruch zu dem * ersten (vom 3- Januar 1950), weil es "ersichtlich” davon ausgehe, nur zu dem Raummietzins Stellung nehmen zu sollen«. Diese Auslegung verstosse gegen den klaren Wortlaut und die Denkgesetze. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das . zv/eite Gutachten läßt mit seinen näheren Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Vergleichsobjekte eindeutig erkennen, daß es sich nur mit dem einen Paktor der Mietzins- % bildung, der reinen Vergütung für die Raumnutzung befaßt«. * Mit keinem Wort spricht es dagegen aus, daß es die Gesamtbeurteilung des ersten Gutachtens fallen läßt, wonach die GesamtVergütung von 2000 DM preisrechtlich nicht zu beanstanden sei, . Schließlich will die Revision besondere Nutzungser-schwernisse auf Seiten der Vermieterin überhaupt äusge-schaltet haben, v/eil diese zu deren Lasten gehen müßten, zu demal' sie ja zu dem Abschluß eines Mietvertrages nicht gezwungen werden könne. Etwaige Erschwernisse eines Einzelvermieters, so meint sie, könnten niemals "ortsüblich” im Sinne der Preisbestimmungen angesehen werden und seien deshalb bei einer preisrechtlichen Mietzinsfestsetzung außer Betracht zu lassen. Auch damit kann sie nicht durch- 4 dringen. Daß entgeltliche Verträge im Geschäftsverkehr freiwillig abgeschlossen werden, hindert nicht, daß die Bildung des Entgelts von verschiedenen Gesichtspunkten beeinflußt wird» Hier braucht nur auf Nr 64 des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12c Dezember 1937 ursprünglicher Passung verwiesen werden, in der bei der Mietzinsbildung für Geschäftsräume die Berücksichtigung "anderer Gesichtspunkte” (als der für V/ohnräume anerkannten) ausdrücklich zugelassen und als notwendig bezeichnet wird. Auch v/enn die Klägerin hier die Mieträume der Beklagten freiwillig überließ« war sie nicht gehindert*, die von Berufungsgericht angeführten Gründe bei den Angebot des Mietzinses zu beachten und für ♦ ihre Forderung mitbestimnend sein zu lassen., » Auch unabhängig von den Rügen der Revision gibt die Auffassung des Berufungsgerichts, der vereinbarte Mietzins von 2000 DM habe den preisrechtlich zulässigen nicht überstiegen und für eine Anwendung der §§ 134? 139 BGB sei daher kein Raum, zu rechtlichen Bedenken kein Anlaß., Es be-darf deshalb hier auch keines Eingehens auf die Tragweite der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts über die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Mietzinsfestsetzung durch die Preisbehörde (NJW 1954? 1459) Ebensowenig ist es nötig, auf die Rechtsprechung des VI, Zivilsenats einzugehen, daß die erstmalige Vermietung von Räumen nach dem 17» Oktober bzw, 30, November 1936 nicht dem Preisstop unterliege (Urteil v h.Juli 1954 -VI ZR 109/53 in Lind Möh Nachschlagewerk Nr 5 zu Preisstop . VO v 26,November 1936 § 1 = NJ\7 1954? 1601 = MDR 1954? 672 = Betrieb 1954, 739 = BB 1954? 728 = HuW 1955? 52), Wenn sich diese Entscheidung auch auf Räume bezieht, die durch Wiederaufbau zerstörter Gebäude geschaffen sind« so i* könnte ihr Gedankengang doch auf alle Palle zutreffen, in denen kein Vergleichsmietzins vom Jahre 1936 gegeben ist, Nr 7 des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12, Dezember 1937 betrifft nur die erstmalige Vermietung von Wohnungen, » 3: Die Revision erhebt gegenüber der Feststellung, die Beklagte könne sich auch nicht auf §§ 138 und 242 BGB + berufen} die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht übersehe wesentliches Tatsachenvorbringen, und meint, die Bedeutung dieser beiden sachlichrechtlichen Vorschriften sei verkannt, Sie findet einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht zwar eine gewisse Zwangslage der Beklagten anerkenne 9 einen Betrieb im Westen zu chten* dann aber doch eine eigentliche Zwangslage verneine. Sie meint, + aus der Initiative der Beklagten bei den Verhandlungen und + aus ihren vom Berufungsgericht angeführten Briefen sei ge rade darauf zu schliessen daß gewesen eine Ausgleichsmöglichkeit (richtig wohl "Ausweichmöglich keit”) zu jedem zu finden. Das Berufungsgericht über sehe das Vorbringen, die Beklagte sei in westdeutschen % Preisdingen völlig unerfahren gewesen und in Berlin hätten zur Erhaltung des nackten Daseins für jede Lieferung das Normale weit übersteigende Gegenwerte bewilligt werden müssen Zunächst fehlt hier der Rüge aus § 138 BGB schon des- halb die Grundlage, weil das Berufungsgericht nach dem un- « ter Nr 2 Ausgeführten in nicht angreifbarer Weise fest-stellt, daß die Mietzinsforderung der Klägerin preisrecht-lieh zulässig war. Ist das aber der Pall, dann scheidet schon die Voraussetzung des Absatzes 2 dieser Vorschrift aus, daß der vereinbarte Mietzins von 20Ö0 DM monatlich in auffälligem Mißverhältnisse zur Leistung der Klägerin steht. Bei dieser Sachlage brauchen die Bedenken nicht näher erörtert zu werden, die hier gegen das Vorliegen einer "Notlage” der Beklagten oder einer "Unerfahrenheit” . ihrer leitenden Persönlichkeiten sprechen. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung, ob auch das subjektive Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, die "Ausbeutung” einer Notlage oder Unerfahrenheit. gegeben sein könnte, die ein ent- . 28 sprechendes Bewußtsein des Leiters der Klägerin vorausge setzt hätte» Auch die Rüge ist unerheblich, das Berufungsgericht gehe tatbestandsv/idrig von der Annahme aus, die Beklagte habe selbst den Vertragsentwurf vom 10. März 1949 übersandt, der ebenfalls einen Mietzins von 2000 DM anführe. Dem Hinweis der Revision auf das Bestreiten der Beklagten, diesen Entwurf aufgestellt zu haben, ist auf die Feststellung des Berufungsgerichts im Urteil vom 9» Juli 1953 des Nebenprozesses (V ZR 118/53) S 11 zu verweisen. Danach be- . stand in der SchlußVerhandlung unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß die jetzige Beklagte den Entwurf vom 10» März 1949 der jetzigen Klägerin übersandt habe und daß man später die Entwürfe vom 13.2» (richtig: April) 1949 wechselte,'Wenn diese Ausführung auch in den Entscheidungsgründen enthalten ist, hat sie doch die Bedeutung einer tathestandsmässigen Feststellung. Indessen ist hier ein Irrtum in der Datumsangabe nicht ausgeschlossen. Denn den Entwurf vom 10. März 1949 hat die Beklagte mit dem Schrift- « + satz vom 30. Juni 1953 zugleich mit der Erklärung überreicht den eigenen Entwurf nicht mehr aufzufinden» Der Entwurf vom 10.. März 1949 enthält auch Bleistiftvermerke c die auf eine Kritik seitens der Beklagten schliessen lassen. Dagegen lindet sich als Anlage der Niederschrift der letzten Tat Sachenverhandlung der Entwurf vom 13. April 1949 mit mehrfachen Bleistiftvermerken, "daß er von der Beklagten aufge . Indessen kann diese Frage hier dahingestellt stellt sei ff bleiben. Erheblich ist nicht das Datum des Entwurfs, sondern die Tatsache, daß die Beklagte ihrem eigenen Vortrag gemäß überhaupt einen Entwurf an die Klägerin gesandt (vgl auch ihren Begleitbrief vom 7. März 1949) und daß sie nicht be hauptet ha b ; di einen anderen etzins als 2000 DM 29 4 t »» * « V* ♦ eingesetzt zu haben. Im übrigen handelt es sich bei der angegriffenen Äusserung des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung, die diesen Teil seiner Entscheidung nicht allein trägt. Die Revision rügt weiterhin noch, das Berufungsgericht übersehe bei der Prüfung der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Tatsache, daß die Klägerin der Beklag- * ten die Trafostation nicht zur Verfügung gestellt habe, auf ♦ deren Benutzung als Kraftquelle diese entscheidendes Gewicht hätte legen müssen. Dieser 'Sachverhalt kann indessen die * Beklagte nicht berechtigen, sich auf einen Wegfall der Vertragsgrundlage zu berufen. Ein solcher Rechtsbehelf ist ein außerordentlicher und subsidiärer, der nur dann gegeben ist, wenn andere Mittel versagen, die Beziehungen der Par- teien der veränderten Sachlage nach § 242 BGB anzupassen, + Ist der Standpunkt der Beklagten hinsichtlich der Trafostation zutreffend, dann stand es ihr frei, ihren Anspruch auf Grund des Vorvertrags im Wege der Vertragsklage zu verfolgen. Daß die Beklagte sich durchaus der Währung ihrer Rechte •* : bewußt war, zeigen ihre verschiedenen gegen die Klägerin und gegen die Verwaltungsbehörde eingeleiteten Streitverfahren, Auch soweit die Beurteilung des Berufungsgerichts gemäß §§ 138, 242 BGB von Amtswegen nachzuprüfen ist, ist « sie frei von Rechtsirrtum. Insbesondere könnte auch- dann, / wenn die Beklagte zeitweise einer rückläufigen Konjunktur ausgesetzt gewesen sein sollte, eine Mietzinsüberforderung seitens der Klägerin nicht anzunehmen sein (vgl OLG Münster in ZMR 1954, 16). 4 Soweit die Revision mit den bereits erörterten Rügen ♦ * * « i i I « * Iir ♦ i i * » * . ♦ » 1 t • * I ♦ * . , V: * 4 30 auch die Feststellung angreift,, der vereinbarte Mietzins von 2000 DM sei auch für die Zeit vom 1« Dezember 1951 bis 30, September 1953 nicht gemäß § 29 i.V. mit § 9 des Geschäftsraummietengesetzes zu beanstanden, sind diese Hilgen im Vorstehenden bereits beschieden, Auch unabhängig hiervon gibt die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, • • « Die Revision meint noch, wenn nach § 9 des Geschäftsraummietengesetzes von dem "ortsüblichen" Mietzins auszugehen sei, müsse eine Vergütung für .Betriebserschwernisse ausgeschaltet werden und könne nur der reine Rauramietzins von 1200 DM monatlich in Betracht kommen. Denn eine solche Sondervergütung falle aus dem Rahmen des "ortsüblichen” ■ Mietzinses, Auch dieser Rüge fehlt die Grundlage, Nach § 29 des Geschäftsraummietengesetzes kommt eine Nachprüfung des vereinbarten Mietzinses unter dem Gesichtspunkt des § 9 nur dann in Frage, wenn ein Mieter sich vor dem 1, Dezember 1951 verpflichtet hat, einen höher ai als den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu bezahlen. Das ist aber nach der nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts (vgl oben unter Nr 2) hier nicht der Fall» Das Berufungsgericht geht sodann auf die Ansprüche der Beklagten "wegen Minderung, Aufrechnung und Schadens-ersatz” unter Hinweis auf ihre Erklärung ein, falls die in der Anschlußberufung liegende Klagänderung zugelassen werde, wolle sie alle diese Ansprüche unbeschränkt geltend machen. Es läßt es dahingestellt, ob der Antrag der An- * Schlußberufung eine Klagänderung oder eine blosse Klagerweiterung bedeute und hält in jedem Falle eine Klagänderung für sachdienlich und zulässig» * « Es vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche der Be- ♦ klagten, die sie als eine Schadensersatzforderung von 25.425*60 DM in einem besonderen Rechtsstreit eingeklagt habe, in den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht schlüssig eingeführt seien. Sodann versagt es der Beklagten das Recht, die Mietzinszahlung für August und September 1953 + wegen anderweiter Verwertung, der Mieträume durch die Klägerin zu verweigern« Denn die Beklagte habe die entsprechende Behauptung erst mit dem nachgereichten Schriftsatz ♦ + vom 24c November 1953 aufges'tellt, mit dem ihr lediglich nachgelassen worden sei, zu den Belegen der Klägerin über die Zinsforderung Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Trafostation, wegen deren Vorenthaltung die Beklagte monatlich 250 DM kürzen will, legt sie die Bestimmung unter "zu a) 6),f des Vorvertrages dahin aus, daß unter Benutzungsregelung die Festsetzung des Mietzinses als Gegenleistung zu verstehen sei. Da sie somit in dem vereinbarten Mietzins von 2000 Dil nicht enthalten sei, könne die Beklagte 1 keine Minderung geltend machen. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen scheitern schon daran, daß hier eine Klagänderung garnieht vorliegt. Wenn die Klägerin vom Mietzins zunächst nur die fälligen Raten für die Zeit bis einschließlich Oktober 1950 eingeklagt und*ihren Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits ♦ m um weiterhin fällig gewordene Raten erhöht hat, dann han- * delt es sich um einen typischen Anwendungsfall des § 268 Nr 2 ZPO« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Teile des Klaganspruchs infolge Gesetzesänderung einer besonderen « Beurteilung unterliegen könnten, jedoch nur im Hinblick auf die Verteidigung der Beklagten, nicht aber im Hinblick auf 32 die Begründung des Klaganspruchs, Denn der Grund des Klaganspruchs wurde durch das Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes nicht beeinflußt. Eine Klagänderung v/ar somit mit der Anschlußberufung der Klägerin nicht verbunden. An dieser rechtlichen Würdigung ist der Senat auch nicht durch § 270 ZPO gehindert; zu demal das Berufungsgericht ♦ selbst nicht entscheidet; ob eine Klagänderung vorliegt * oder nicht. Da die Beklagte ihre Ansprüche auf Minderung, * * Aufrechnung und Schadensersatz nur für den Pall geltend machte, daß die Klagänderung zugelassen würde, es einer solchen Zulassung aber nicht bedurfte, brauchte das Berufungsgericht auf diese Verteidigung der Beklagten mit Ausnahme der Minderung wegen Vorenthalten der Trafostation » (bereits im Schriftsatz vom 16. Juni 1951, S 9 vorgebracht) garnicht einzugehen. Unabhängig von dieser Erwägung sind « aber auch die Rügen der Revision im einzelnen nicht begründet, « Zunächst trifft es nicht zu, daß die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese Gegenansprü- * che substantiiert in diesem Rechtsstreit eingeführt hat, Der Anschlußberufung der Klägerin ist die Beklagte nur mit einer allgemeinen Ankündigung im Schriftsatz vom 18. September 1953 (S 1 unten, S 4 oben) entgegengetreten. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Beklagte^sei wieder- . holt nach den Schadensund Aufrechnungsansprüchen gefragt worden, ohne daß rechtzeitig eine Klärung erfolgt wäre. Auch diese in den Entscheidungsgründen enthaltene Feststellung hat Tatbestandsv/irkung insofern, als die Beklagte danach keine substantiierte Begründung ihrer Ansprüche gegeben hat. Auf den Schriftsatz vom 10, November 1953, mit dem die Beklagte eine Abschrift ihrer Klagschrift vom 14, September 1953 im neuen Rechtsstreit eingereicht hat, kann sich die Revision nicht berufen« Denn dieser Schrift- satz betraf ausschließlich eine Stellungnahme zu Vergleichs Verhandlungen• Di * Revision greift sodann die Auslegung an, die das Berufungsgericht der Bestimmung des Vorvertrages über die Trafostation gibt* Sie erblickt in ihr einen Verstoß gegen 128 ZPO» Denn keine Partei habe jemals die Ansicht ver treten, daß die Trafostation nicht unter den Mietzins von 2000 DM falle, vielmehr seien beide davon ausgegangen daß sie selbstverständlich unter das "Gesamtmietobjekt" des Ab Schnitts des Vorvertrags falle» Im übrigen verletze die ■ Auslegung den Sprachgebrauch, wenn "Benutzungsregelung" im Sinne von "Mietzins" anwende. Daß im Vorvertrag kein Mietpreis für den Quadratmeter der Trafostation angegeben sei ohne Bedeutung. Der Wert der Trafostation v/irke sich auf den Nutzungswert der gesamten vermieteten Fläche aus, Diese Rügen sind nicht berechtigt. Es handelt sich um * die Auslegung eines Individualveitrages, die in diesem Rechts zuge nur beschränkt nachprüfba ist Unmöglich ist diese m Auslegung jedenfalls nicht. Auch wenn die sprachliche Deu tung ungev/öhnlich erscheinen mag y IS + sie doch mit dem Sprachgebrauch nicht völlig unvereinbar. Das Berufungsgericht führt auch eine ganze Anzahl von Gründen für seine # ♦ * Beurteilung dieser Vertragsbestimmung an. Bin Verstoss gegen Auslegungsregeln, gegen ein Denkgesetz oder gegen einen * Erfahrungssatz liegt nicht vor. Die Würdigung dieser Bestim ♦ mung ist auch nicht tatbestandswidrig. Mag diese der Auf- fassung und dem Vortrag der Beklagten widersprechen j so ist andererseits nicht dargetan, daß sie mit Erklärungen . der Klägerin ln Widerspruch stände. Damit ist die Rüge der Revision beschieden, soweit sie die Minderung des Mietzinses wegen der Trafostation betrifft. Soweit auf denselben Sachverhalt auch ein Schadensersatzanspruch gestützt wird 34 gilt das im vorstehenden Absatz Ausgeführte, Schließlich wendet sich die Revision hier gegen die * Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten vom 24- November 1953j die Klägerin benutze die von der Beklagten geräumten tiieträume bereits seit September; z*T* sogar seit August 1953- Abgesehen davon, daß eine Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß § 529 ZPO nur beschränkt in diesem Rechtszuge nachprüfbar ist, wie die Revision nicht verkennt, be- ♦ dürfte es in diesem Palle garnicht der Zurückweisung, Die. BerufungsVerhandlung war am 12. November 1953 geschlossen. Der Beklagten war lediglich nachgelassen worden, sich in einem nachzureichenden Schriftsatz über die Belege der Klägerin zu ihrer Zinsforderung zu erklären. Wenn die Beklagte diesen Schriftsatz dann dazu benutzte, zu anderen Punkten neue tatsächliche Behauptungen zu bringen, so war das nach den Grundsätzen der Prozeßordnung ohne besondere Prüfung und Entscheidung unberücksichtigt zu lassen (Stein-Jonas, * 17cAufl, § 133 Anm II 2). Insbesondere gab das nachträgliche Vorbringen der Beklagten nicht etwa das Recht, die Wieder-eröffnung der geschlossenen Berufungsverhandlung zu verlangen (Stein-Jonas, 17-Aufl, § 156 Anm I). f» Bei der Berechnung der Verzugszinsen folgt das Berufungsgericht den von der Klägerin vorgelegten Bankunterlagen. Die Revision wendet sich hier gegen die Berücksichti gung der von der Bank gefordert Umsatzprovi von 1/8 VoH Sie t, diese werde nur aal ergänzen be jeder Kontoabrechnung) in Ansatz gebracht. Das Berufungs gericht berechne sie aber mit 1/8 $ für jeden Monat, Außer-dem habe der Gesamtumsatz des Bankkontos der Klägerin mit dem Kredit nichts zu tun. Im Verhältnis zur Beklagten könne nur einmal 1/8 fo vom Höchstschuldsaldo der Beklagten berech * net v/erden. Darüber hinaus rügt die Revision, das Berufungs gericht übersehe, daß ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin zu zahlenden Soll-Zinsen und der Nichtzah ♦ lung der Beträge der Beklagten nicht gegeben sei. Die Klä- gerin habe den Bankkredit für ein zusammenhängendes grosse res Projekt und zu einer Zeit (1. Juli 1950) aufgenommen, sich die Beklagte, wenn überhaupt, erst für ein halbes Jahr in Verzug befunden haben könnte. Damals habe die Klä- * * * ♦ * gerin nach dem Spruch der örtlichen Preisbehörde (vom 16, Januar 1950) mit einem erhöhten Mietzinsaufkommen noch gar-nicht rechnen können. Das sei erst seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21, Januar 1953 der Pall gewesen. Habe die Klägerin aber ihr Projekt unabhängig vom 9 Mietzinsaufkommen gestaltet, dann könne sie die Bankzinsen ♦ nicht auf die Beklagte abwälzen. Wenn auch ein späterer er-höhter Mietzinseingang zur teilweisen Abdeckung des Kredits hätte Verwendung'finden können, so sei doch nicht behauptet, daß diese Abdeckung aus dem Mietzins vorgenommen worden v/äre. Nachdem der Kredit trotz Beengung des Kapitalmarktes zur Verfügung gestanden habe, sei die Wahrscheinlichkeit den Erfahrungen entsprechend grösser, daß die Klägerin auch den erhöhten Mietzins zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel, ■ nicht aber zur Kreditrückführung verwendet haben würde. Es wäre Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, daß sie den laufend gezahlten Mietzins von 1200 DM auch zur Rückzahlung des Kredits verwendet habe, worüber die Bankauszüge keinen Aufschluß gäben. Der bev/eispflichtigen Klägerin sei es nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen. Daher erscheine kein Kausalzusammenhang gegeben, der gemäß § 286 BGB Vor- 0 * 36 aussetzung für eine Berechnung erhöhter Zinsen sei» Diese Rügen sind - indessen nur zu dem Teil - beachtlich» Abzulehnen ist allerdings die Auffassung, die Klägerin hat- * '* te zu dem Nachweis des Kausalzusammenhangs der unterbliebenen \ f. Zahlungen der Beklagten mit ihrer Belastung durch Bankzin- 'i sen die Verwendung der von der Beklagten erhaltenen Beträ- * i * * ge dartun müssen» Entgegen der Auffassung der Revision * > gibt es keinen Erfahrungssatz- daß aus der Verwendung er- » haltener Beträge auf die Absicht; des Gläubigers zu schlies- L* r? sen sei,, nicht erhaltene Beträge, die auf demselben Schuld- spruch beruhen, in gleicher ¥/eise verwenden zu wollen» i i * Wenn die Revision sich hier auf ErfahrungsSätze stützen » * will, dann muß sie auch den beachten, daß ein kaufmänni- *■ • sches Unternehmen wie das der Klägerin nach kaufmännischen * Grundsätzen geleitet wird. Das bedeutet, daß in Ansehen * der Geldeingänge scharf kalkuliert wird. Wenn also ein * Kaufmann eingehende Gelder nicht zur Abdeckung eines auf- * genommenen Bankkredits benutzt, dann tut er dies nur, wenn er sie vorteilhaft in seinem Betriebe anderweit verwenden + * kann, er also mindestens den Nutzen ziehen kann den er i an Scliuldzinsen durch teilweise Abdeckung der Bankschuld ersparen würde. Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs 4 * des Verzugs der Beklagten mit der Zinsbelastung der Klä-gerin genügt daher die Möglichkeit, daß die Ip-ägerin bei pünktlicher Zahlung der Beklagten in der Lage gewesen v/äre, f * ihre Zinslast zu mindern. Nicht erforderlich ist dagegen, » ♦ ; daß die Kreditaufnahme selbst durch den Verzug der Beklag- » \ . ; ten veranlaßt worden ist. Dieser Zusammenhang ist aller- ► * ! dings nach den Unterlagen der Klägerin nicht gegeben. ! Denn nach der Bestätigung der Ehein-Ruhr-Bank in M vom 11, November 1953 hat die Klägerin am 1, Juli 1950 * einen Barkredit von 30 000 DM und einen Diskontkredit von * i < 50 000 DM ausgenommen. Selbst wenn man den zweiten ausser Betracht läßt» übersteigt der Barkredit den damaligen Rückstand der Beklagten von 9600 DM um ein Vielfaches, Hindert diese Tatsache auch nicht den Kausalzusammenhang der Zinsbelastung mit dem Verzug der Beklagten, so beeinflußt sie indessen die Höhe des Verzugsschadens. Denn nach der oben angeführten Bankbestätigung hatte die Klägerin die Kreditprovision (Bereitstellungsprovision) von 1/4 v.H, für den Monat mindestens vom zugesagten Kredit zu entrichten-. An sich hätte eine pünktliche Zahlung der Beklagten die Klägerin in die Lage versetzt, den Bankkredit für die Zukunft * vertragsmässig herabzusetzen und damit auch an der Bereit- ♦ Stellungsprovision zu sparen. Wie die von ihr vorgelegten * zehn Vierteljahresabrechnungen ihrer Bank ergeben, hat sie aber jedenfalls bis zu dem 31= Dezember 1952 von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl der jeweils in Anspruch genommene Kredit am Ende jeden Vierteljahres die bereitgestellte Kreditsumme von 30 000 DM niemals erreichte. * In Anbetracht dieser Tatsache kann seitens der Klägerin nicht als dargetan angesehen werden, daß eine pünktliche Zahlung der Beklagten sie veranlaßt hätte, mit ihrer Bank eine Herabsetzung der bereitgestellten Kreditsumme zu vereinbaren, Das gilt jedenfalls so lange, als der Rückstand 0 der Zahlungen der Beklagten noch nicht so hoch geworden war, daß er den gesamten bereitgestellten Kredit von 50 000 DM überstieg. Nachdem er aber diesen Betrag am 1. September 1952 erreicht hatte, wäre die Klägerin in der Lage gev/esen, bei pünktlicher Zahlung den ganzen Barkredit abzudeckenr Von diesem Zeitpunkt an kann die Kläger ' * *» rin den Ersatz der vollen Bereitstellungsprovision auf die jev/eils von der Beklagten geschuldete Summe fordern. Der 4 Angriff der Revision in Ansehen des ursächlichen Zusammenhangs der Zinsbelastung der Klägerin mit dem Verzug der Beklagten ist insoweit erfolgreich? daß die Bereitstellungs provision auf die Kreditsumme von 30 000 DM bis zu dem 31,August 1952 nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann, weil diese die Klägerin in jedem Palle, auch bei pünktlicher Zahlung der Beklagten, getroffen hätte« Die Beklagte hat dagegen als Verzugsschaden auch für diese Zeit den Teil der Bereitstellungsprovision zu ersetzen, den die Klägerin auf den über den bereitgestellten Betrag von 30 000 DM tatsäch- lich in Anspruch genommenen Kredit zu zahlen gehabt hat» Das sind nach den von der Klägerin vorgelegten Bankunterlagen Erfolg muß die Revision auch hinsichtlich der Berück-sicLtigung der Umsatzprovision haben» Diese wird nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, mit 1/8 v.H. nach Zeitabschnitten wie Zinsen berechnet, sondern bei jeder Abrech- * nung als fester Betrag nach dem Höchstumsatz eingesetzt» Da dieser Umsatz aber durch den in Anspruch genommenen Kredit beeinflußt v/ird, ist diese Provision auch auf die je- * weilige Summe des Rückstandes der Beklagten zy, berechnen. Aus den Unterlagen der Klägerin geht hervor, daß die Bank den Kredit vierteljährlich abrechnet. Auf das Jahr bezogen ergibt das 4 x 1/8 = 1/2 v.H. Dadurch, daß die Klägerin diese Umsatzprovision nach ihrem Klagantrag mit in die Zinsberechnung einbezieht, während sie von der Bank jeweils für ein Vierteljahr auf den Umsatz und damit mittelbar auf den höchsten Saldo berechnet wird, ist die Beklagte nicht beschwert, für 1. Vierteljahr 1952 für 2» Vierteljahr 1952 für Juli 1952 1/4 v.H. auf 7729 DM 13.— DM 47,20 DM und 19.52 DM- 79.52 DM. Für die Zeit vom 1» Juli 1950 bis 31. August 1952 sind daher zu Lasten der Beklagten als Verzugszinsen nur die reinen Schuldzinsen der Bank zuzüglich 1/2 v»II, anteilige 0 Umsatzprovision einzusetzen.• Das ergibt • * *♦ für 1. 7.1950 bis 31.10.1950 5 1/2 +1/2=6 v.H. statt 10 v.H für 1.11.1950 bis 31. '5.1S52 7 1/2 + 1/2 = 8 v.H. statt 12 v.H • * für 1. 6.1952 bis 31. 8.1952 6 1/2 +1/2=7 v.H. statt 11 v.H ♦ . * * wozu noch die oben errechnete anteilige Bereitstellungsprovision in Höhe von 79>52 DM kommt. • * % * * . ♦ * h * • » Für die anschliessende Zeit sind außerdem noch 3 v.H. * auf das Jahr bezogene Bereitstellungsprovision zu berück- sichtigen, sodaß sich ergeben * » für 1.9,1952 bis 31.12.1952 6 + 1/2 + 3 = 9 1/2 v.H. statt 10 1/2 v.H.; für 1.1,1953 bis 31. 5.1953 5V’2+'/2+.3 = 9 v.H. statt 10 v.H. s für die Zeit ab l.juni 1953 5 + 1/2 +3=8 1/2 v.H. statt 9 1/2 v.H. Die vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinssätze sind ♦ daher für die Zeit vom 1.* Juli 1950 bis 31- August 1952 um jeweils 4 v.H., für die folgende Zeit um 1 v.H. zu ermässi- * gen. * \ Den Zinsanspruch in vorstehendem Umfange ausgenommen, * ist der Eevision somit der Erfolg zu versagen. Da sie nur ♦ wegen eines Hebenpunktes und insoweit auch nur teilweise 40 v • m * ♦ V • c ♦ *i » u * • * ♦•**•*• I * ^ * r4- . j»*;*. 1 #!_♦**• * S', i • i f- • If* - , 4 i «< ' ** t . ** t ** A f *♦ ** .J * * > * • • ♦ ♦ • ♦ ** -4 / ^ M * f \ * 7* * • si r «**• * ** * ♦ r t :/.-j I ♦ * r j et» : I* • V durchdringt? fallen der Beklagten die gesamten Kosten ihres im übrigen erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zur •3 . fc +* •V * x * . »** -* •< * ,4t je 1 fr . ,* * Mr •& v* t f * ***m ♦ i ‘ t, Last Dr Tasche Dr,v*Hörmann Schuster Dr, Großmann Dr Spieler **s I *» * '*1% ♦ i:. *■' * Io« t» M| ,, H VH fe» * « 't* *«•» •J ♦* •** ' - * ~ % * * m k: ♦ * n Jb* • t X ä. * ♦. •Tr! C* . r:- ♦ * r. r * % g** - • i ■ • t» * * H 1 (1T * I