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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Klägerin.gegen".das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22o März 1951 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen* stört war, mietweise im Erdgeschoss und ira ersten Obergeschoss Räume, in denen sie eine Schuhfabrik betreibt o Zu diesen Räumen kamen später noch Garagen hinzu*'Die Fljpraserne wurde damals von dem Property Control Officer der Stadt verwaltet«, Mit ihm Avurde eine mündliche 'Vereinbarung Uber das Uiet-verhältnis geschlossene Die Klägerin nahm an dem Gebäude Instandsetsangsarbeiten vor« Im Jahre 1947 ging die Verwaltung des Wehrmachtsvermögens in H®~ auf den Beklagten über, Am 18«, Juni 1947 reichte die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung über die von ihr ausgelegten Kosten der Wiederinstandsetzung ein0 Danach betrugen die AufBaukosten in der Zeit von Oktober 1945 bis März 1947 18 151o5b RM Am 12* März 1948 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines neuen Mietvertrags, Als die Klägerin die Höhe des vorgeschlagenen Mietzins.es beanstandete« erwiderte der'Beklagte am 23o März 1948, bei dem bisher vereinbarten Mietzins sei der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übernahme zugrunde gelegt worden und die Klägerin habe die Verpflichtung gehabt, die Instandsetzung auf ihre Kosten auszuführen* Diese Bestimmungen seien von der Preisbehörde - dem Preisamt der Stadt adle - nicht anerkannt worden, da es grundsätzlich Sache des Vermieters sei, für die Kosten der Beseitigung von Kriegsschaden aufzukommen0 Dagegen müsste für die Räume ein neuer ortsüblicher Miet~ Am 7o Juni 1948 bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt den Unterschied des Ilietzinses nach der alten und der neuen MietZinsberechnung, bemerkte aber ausdrücklich;, sie anerkenne den neuen Mietvertrag noch nicht und werde darüber in den nächsten 'lagen mit dem Beklagten Rücksprache nehmen* Der Beklagte1 lehnte mit Schreiben vom 9o Juni 1948 weitere Verhandlungen wegen des Mietzinses ab•und bat um Stellungnahme zu den "vor Monaten" übersandten Mietverträgen* Für den Fall der Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags stellte er die Kündigung des Mi etverhält ni s s e s in Aussicht* Mit Schreiben vom 15* Juni 1948 anerkannte der Beklagte an Instandsetzungskosten den Betrag von 23 008* 17 Ria, in dem für dis Lbhnkosten eine Ab--sclila^sZahlung von 5200 Ri*l enthalten war, und ( erk-Lür~ te, dieser Betrag werde nach Vollzug des Mietvertrages verrechnet^ worüber der Klägerin noch Mitteilung zugehen werde* die für Sonderzwecke des Mieters erfolgt sind« werden nicht erstattete "Me Kosten müssen durch ordnungsmässige Belege nachgewiesen sein und dürfen keine Ausgaben enthalten, die nach den best eilenden Preisbestimmungen unzulässig sind« -Die - Höhe der jeweils auf die.- Mit'Schreiben vom 11» August 1948 kam die.Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 28» Juni zurück und erklärte? Im September 1948 reichte die Klägerin eine neue Aufstellung über die von ihr in der Seit vom -12* Oktober 1945 bis 22» Harz 1948,ausgelegten Lohnkosten im Gesamtbetrag von 6507*51 RH ein, Daran anerkannte der Beklagte 5786*46 RU, so dass nach Abzug des bereits mit Schreiben von 16D Juni 1948 anerkannten Vorschusses in Höhe von 5200*— RM noch 586*46 RM.übrig blieben, die der Beklagte in Höhe von 58*64 DU gutschrieb* iiiitt Im-März 1950 hat die Klägerin mit dem Antrag klage erhoben festzustellen, dass sie befugt sei, ihre Aufwendungen im Gesamtbetrag von 23-594*63 HM im Verhältnis 1:1 mit dfe&seit dem 21» Juni 1948 * fällig gewordenen:Mieten zu verrechnen* Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien stritten um die Auslegung der Ziff 5 des zwischen ihnen zustandegekommenen Mietvertrages0 Diese.Bestimmung könne den,Sinn haben, dass nur der tatsächlich sich ergebende Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, also d er ini: V e rhä 11n i s 10; 1 umg e st e 111 e R e ichsmarkb e-trag in gewissen Beträgen auf den in Deutscher Mark zu zahlenden Mietpreis zur Anrechnung kommen solle0 Die Bestimmung lasse aber auch die Deutung zu, dass der als erstattungsfähig anerkannte Reichsmarkbetrag der Aufwendungen als eine Vorauszahlung der erst später fällig werdenden Mieten gedacht gewesen sei* Ob das eine oder andere gewollt sei, könne nur im : Wege der Auslegung ermittelt werden, wobei zu prüfen sei, ob eine echte Verrechnungsvexelnbarung des Inr halts gemeint gewesen sei, dass die Bauaufwendungen du roh ei ne Mi et e r ma s sigung .für ein er. Dabei komme es nicht auf den Mietvertrag an, der früher mit dem Property Control Officer bestanden habe* Es bleibe nur zu prüfen, ob mit der Regelung der Ziff 5 des Mietvertrags ein wertbeständiger Ersatz der Aufwendungen der Mlägerin beabsichtigt gewesen und erreicht worden seia Das sei zu verneinen0 : Es fehle in Ziff 5 des Mietvertrags jede ziffern-massige und zeitliche Begrenzung, dass ein bestimmter Nominalbetrag der Miete durch die aufgewendeten Bau-’ kosten als abgedeckt gelten sollte«, Es bestehe auch , kein Anhaltspunkt für ,die Annahme’, dass der Reichs-rnarkbetrag der Aufwendungen der Klägerin nur eine Rechnungsgrösse für die Berechnung der mietzinsfreien oder mi et 2 ins enril s s igt en Zeit dar stellen solle« Dagegen spreche entscheidend die am 16« Juni 1948 von der Klägerin bestätigte Yerrechnungsabrede, wonach der Reichsmarkbetrag der Klägerin auf einem honte des Beklagten gutgeschrieben werden solle« Dies zeige deutlich,dass in Ziff 5 des .Mietvertrags eine Verrechnung der gesamten Baukosten mit der späteren Miete nicht 'bereits erfolgt sei, sondern erst später zu Lasten dieses Kontos erfolgen sollte« Die Ersatzforderung der Klägerin habe also den Charakter einer Geldforderung behalten und sei der Umstellung nach § 16 UmstG unterlegen« 20 Eie Revision macht aber weiter gelt end,' das Be-rufungsgericht habe bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen Auslegungsregeln verletzt und wesentlichen Auslegungsstoff ausser acht gelassen« Die Parteien hätten die Gleichwertigkeit der Leistungen gev/ollt« Die Klägerin habe dem Verwalter des Wehrmachtsvermögene kein Darlehen geben, sondern für .Aufbaus gesehen wird, wobei die Rosten nur Rechnungsposten für die Berechnung der Dauer der I.Iietfreiheit sind, oder oh die zu dem Zweck des Aufbaus gemachten Aufwendungen des Mieters als eine einmalige, im voraus geleistete Mietzahlung angesehen werdeno In diesen Fällen war am Stichtag der Währungsreform eine umstellbare Forderung des Mieters überhaupt nicht mehr Vorhand en0' >,LG Aachen in MDR 1949? c) Die Mietzinsforderung des Vernieters und die Forderung des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen stehen sich selbständig gegenüber und es ist nur für den Zeitpunkt nach Fälligkeit der einzelnen Mietraten Verrechnung vorgesehen« Hier kann insbesondere ein Aufrechnungsvorvertrag in Betracht kommen, in dem nur festgelegt wurde, dass aufgerechnet werden soll, wobei die Aufrechnung erst bei Fälligkeit der Mietzins-Forderung,erklärt-werden soll« Hier wird in Rechtsprechung und Schrifttum eine Umstellung der Ersatzforde- Das Berufungsgericht kommt zu der Feststellung, dass keine Vereinbarung getroffen worden sei, wonaöh ermässigtem Mietzins den Llietraum solle nutzen dürfen und dass eine Verrechnung der Baukosten mit. Verletzung von Auslegungsgrundsätzen oder-unter Übergehung von Parteivorbringen, das zu einer anderen Auslegung:hatte führen:können, getroffen worden seio Die Revision rügt zu Unrecht;, das Berufungsgericht habe den Inhalt des früheren Uietverhältnisses nicht- herangezogen» Dieser ist in der lat nicht entscheidend,, spricht vielmehr gerade gegen die Auffassung der Kläger in,> Nach der früheren Vereinbarung hatte die Klägerin die Instandsetzung_der Mieträu-me auf eigene Kosten durchzuführen, und sie wurde nur dadurch entschädigt, dass sie einen geringeren Mietzins zu zahlen hatte, bei dessen Festlegung der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übernahme zugrunde gelegt wurde, ohne dass die Erraässigung nach Zeit und Betrag genau festgelegt wurde« Die Klägerin hat den Vorteil aus dieser Regelung auch mehrere Jahre gehabt» Im Jahre 194-8 wurde dann der Vertrag vollständig dahin umgestellt;, dass ein neuer ortsüblicher Mietzins festgesetzt werden und der Beklagte dafür die Instandsetzung übernehmen sollte« Dabei sollte die Vergünstigung, die die Klägerin bis dahin hatte, nicht angerechnet werden« Das Rechtsverhältnis war also nicht so, dass von vornherein durch die Leistung ‘des Aufbaus die Tilgung eines nach Zeit und Betrag bestimmten Mietzin- Wenn das Berufungsgericht, feststellt, dass durch Ziff 5 des Mietvertrags seihst eine Verrechnung des i zu erstattenden Betrags nicht vereinbart wurde, so .ist diese Auslegung durchaus mögliche Biese Ziffer 5 befasst sich überhaupt nicht mit der strittigen Ersatzforderung9 sondern enthält nur eine allgemein ‘ ne, für die ganze Vertragsdauer geltende Vereinbarung : i darüber, wie Aufwendungen des Mieters zu behandeln seien« Sie enthält Richtlinien, die aber weitere Vereinbarungen im einzelnen Fall bedingen« Massgebend ist daher die Vereinbarung* wie sie in den Schreiben beider Parteien vom 16« Juni 1948 niedergelegt ist« Hier erklärt der Beklagte, dass der Betrag von 23 008o17 RM nach Vollzug, d«h« nach Abschluss ? des Mietvertrages verrechnet werden solle, worüber der Klägerin noch besondere Mitteilung zugehen wer- , de, und die-Klägerin bestätigt am gleichen Tag die Vereinbarung, dass der Gesamtbetrag auf einem Konto für die Klägerin gutgeschrieben werde'und dass : ein im einzelnen noch zu bestimmender Teil (70 - 75$) der Vierteljahresmiete dort jeweils abgebucht werden solle« Wenn daraus das Berufungsgericht den Schluss . sieht, dass die Miete erst' bei Fälligkeit der einzelnen Mietzinsraten verrechnet werden sollte, so ist ' '' diese Auslegung möglich und daher für das Revisionsgericht bindende Im übrigen ist die Erklärung des Ber-klagten vom 28« Juni 1948, die Forderung von 23 008ol7 RM rechnet werden, von der Klägerin mit Schreiben vom' . MietZahlung für das dritte Vierteljahr erläutert und dabei unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schreiben des Beklagten vom 28, Juni 1948 der Abzug vpn 767 DM vorgenommen* Erst mit Schreiben vom 11* August 1948 hat die Klägerin gegen die Gutschrift von 2300*81 DM V/iderspruch erhoben und eine Gutschrift von 23 008.,17 DM verlangt* Das hat der Beklagte umgehend mit Schreiben vom 17c August 1948 abg'ölehnt„ j ' ' auf gev/ endeten Betrags im Verhältnis 1 s X auch darauf stützen, dass sich das beklagte Land mit'der ln-erkennüng der Aufwendungen, im Verzug befunden habe, kann aber auch damit nicht durchdringend, Die Klägerin hat die Aufstellung ihrer Aufwendungen zwar schon am 18,> JuelI 1947 eingereichto Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie je den Beklagten zur Anerkeiinung gemahnt hätte,, Sie hatte dazu.auch keine Veranlassung* Die Verrechnung der Aufwendungen sollte offenbar erst im Zusammenhang mit dem neu abzuschliessenden Mietvertrag geschehen, wie dies, auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 160 Juni 1948 zu dem Ausdruck bringt* Solange dieser nicht • abgesch 1.o.s£ vrur.des brauchte die Klägerin nur den bisherigen niedrigen-; Mietzins zu zahlen, hatte also ohnehin den vorteil, den ihr die Verrechnung der Aufwendungen bringen sollte,, der Beklagte sei nicht um einen Reichsmarkbetrag,, sondern um 1 einen Sachwert bereichert, der unabhängig von den Reiehsmarkaufwendungen nach dem DM-V/ert zu schätzen,, seip ist hinfällige Es ist nichts darüber vorgetragen worden,, ob und "gegebenenfalls in welcher Hohe der Be*--« klagte bereichert ist* Der Klagantrag-geht auch auf ..die-- Feststellung der Befugnis, die Ersatzforderung zu verrechnena Die Revision ist daher nicht begründet; sie war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen*

MietvertragmietenVereinbarungVerrechnungAufwendungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

'OIL 52/51
Verkündet am 2 o Mai 1952 Hoffmeister Justizangestellter . als Uhrkundsbeamter der Gesclvlf tsstelle0-
2362
097
I m I a in e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Schuhfabrik Fr^^^^ & B Ottmar Fr^^^B und Friedrich B
Inhaber
 aoM-IIal
 Kl
■Sch
■Strasse t
Klägerin, Berufungsklagerin, Revisions-klügerin,
 Prozessbevollmüchtigter: Rechtsamvalt Bre
 gegen
vertreten durch den Ministerpräsiden-
das Land II(
ten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen -Finanzamt	a°Ho - Aussenbezirk - Liegenschafts-
Verwaltung	a0Mo
 Beklagten, Berufungsbenxagien, Revision beklagten,
- Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Bra	-
hat der V». Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o Hai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof ‘.Br«Pritsch und der Bundesrichter Br« Tasche, Dri Ileck, Schuster und Br* Oechßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin.gegen".das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22o März 1951 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Dia Klägerin besitzt seit 1945 in der ehemaligen F3®kaserne in	die	teilweise	zer-
stört war, mietweise im Erdgeschoss und ira ersten Obergeschoss Räume, in denen sie eine Schuhfabrik betreibt o Zu diesen Räumen kamen später noch Garagen hinzu*'Die Fljpraserne wurde damals von dem Property Control Officer der Stadt	verwaltet«,	Mit
 ihm Avurde eine mündliche 'Vereinbarung Uber das Uiet-verhältnis geschlossene Die Klägerin nahm an dem Gebäude Instandsetsangsarbeiten vor« Im Jahre 1947 ging die Verwaltung des Wehrmachtsvermögens in H®~ auf den Beklagten über, Am 18«, Juni 1947 reichte die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung über die von ihr ausgelegten Kosten der Wiederinstandsetzung ein0 Danach betrugen die AufBaukosten in der Zeit von Oktober 1945 bis März 1947	18	151o5b RM
die Lohnkosten in der Zeit von Oktober 1945 bis März 1946	_6_	50JK51. SM
zusammen	24	659o07 RM
Am 12* März 1948 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines neuen Mietvertrags, Als die Klägerin die Höhe des vorgeschlagenen Mietzins.es beanstandete« erwiderte der'Beklagte am 23o März 1948, bei dem bisher vereinbarten Mietzins sei der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übernahme zugrunde gelegt worden und die Klägerin habe die Verpflichtung gehabt, die Instandsetzung auf ihre Kosten auszuführen* Diese Bestimmungen seien von der Preisbehörde - dem Preisamt der Stadt	adle - nicht anerkannt worden, da
 es grundsätzlich Sache des Vermieters sei, für die Kosten der Beseitigung von Kriegsschaden aufzukommen0 Dagegen müsste für die Räume ein neuer ortsüblicher Miet~

zins festgesetzt werden; der deren betriebsfähige Benutzung nach Instandsetzung, berücksichtige».
Am 7o Juni 1948 bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt den Unterschied des Ilietzinses nach der alten und der neuen MietZinsberechnung, bemerkte aber ausdrücklich;, sie anerkenne den neuen Mietvertrag noch nicht und werde darüber in den nächsten 'lagen mit dem Beklagten Rücksprache nehmen*
Der Beklagte1 lehnte mit Schreiben vom 9o Juni 1948 weitere Verhandlungen wegen des Mietzinses ab•und bat um Stellungnahme zu den "vor Monaten" übersandten Mietverträgen* Für den Fall der Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags stellte er die Kündigung des Mi etverhält ni s s e s in Aussicht*
Mit Schreiben vom 15* Juni 1948 anerkannte der Beklagte an Instandsetzungskosten den Betrag von 23 008* 17 Ria, in dem für dis Lbhnkosten eine Ab--sclila^sZahlung von 5200 Ri*l enthalten war, und ( erk-Lür~ te, dieser Betrag werde nach Vollzug des Mietvertrages verrechnet^ worüber der Klägerin noch Mitteilung zugehen werde*
Am gleichen Tag schrieb die Klägerin an den Beklag-
ten;
"Unter Bezugnahme'"auf den gestrigen Besuch unserer
 Herren	und	Pr(
übersenden wir Ihnen einlie-
gend absprachegemäss den Mietvertrag mit zwei Dup.. .
likaten unterzeichnet« mit der Bitte, uns sin Exemplar von Ihnen unterzeichnet zurückzusenden*
In der gestern mit Herrn l^HB^ geführten Besprechung kam auch die Frage der Rückzahlung der von uns auf gewandten Kosten zur Sprache* \7ir nahmen da-
4 ■-
von Kenntnis, dass der von uns für Auftauzwecke. verwandte und von Ihnen anerkannte Gesauthetrag uns auf einem Konto hei Ihnen gutgeschrieben wird* Zirka 70 his 75 $ der jeweiligen Vierteljahres-' miete gehen zu Lasten des neu hei ihnen zu eröffnenden Kontos, so dass lediglich 25 his JQ$ an Liiete von uns -in har zu entrichten sind«
Liese Abrechnungsmetliode ist his zur Tilgung der gesamten Aufhaukosten maßgebend«"	'	;
mit Schreiben vom 28o Juni 1948 übersandte ,das Finanzamt der Klügerin den Unterzeichneten Mietvertrag, der den Genehmigungsvermerk des Ministers der Finanzen vom 21* Juni 1948 trägt, und fügte hei; >
"Ich übersende Ihnen anbei den Mietvertrag nach' Genehmigungo Ich habe im Vertrag an Stelle .des Wortes "Reichsmark" das Y/ort "Deutsche Mark" ge-* -setzt0 Y/ie ich Ihnen am 160 Juni mitteilte, sind die von Ihnen geltend gemachten Posten für die. gemachten Aufwendungen einstweilen mit 23 008„17 RM anerkannt worden« Liese- Forderung ist gemäss § 16 Ziff 1 des 3* Y/ährungsgesetzes der Militärregierung auf 2300o81 LU umzusteilen«
Ich schreibe'daher Ihrem Mietkonto für die,Zeit ab lo 7o 1948 bis 31o 3» 1949 den Betrag von 2300o81 DM gut« Es kann somit von der Viertel-jahresmiete der Betrag von 767 DU einbehalten werden«"
In dem Mietvertrag ist bestimmt, dass der jährli-,( che Mietzins 8381«40 DU beträgt, der in vierteljährlichen Teilbeträgen von 2095«35 LU im voraus bezahlt werden sollo^n Ziff 5 ist ferner bestimmt:
"Der Bieter ist verpflichtet,, über alle baulichen Veränd erungen in den errni et et en .Räumen dem Vermiet er vor Beginn die Pläne zur G enehmigung e in zur eich en »
Die von dem Mieter für die Instandsetzung von ' ; Gebäuden und .Räumen gemachten Aufwendungen werden dem Mieter auf die Miete angerechneto Soweit i sie hei Ablauf des Vertrages durch die Miete noch
 nicht g e d e c !;t s i nd, werden sie vom V e r mi e t er er - j stattete Anrechnungsfllhig sind nur solche-Aufwendungen, die zur Verbesserung des LIietgegenstan- -j des für jedermann dienlich sind und den Wert des-: selben für allgemeine Zwecke erhöhen» Aufwendun- ä gen? die für Sonderzwecke des Mieters erfolgt sind« werden nicht erstattete "Me Kosten müssen durch ordnungsmässige Belege nachgewiesen sein und dürfen keine Ausgaben enthalten, die nach den best eilenden Preisbestimmungen unzulässig sind« -Die - Höhe der jeweils auf die.- Jahresmiete, anzureeh-nenden Betrüge wird vom Vermieter festgesetzt»"
Am. 26» Juli 1948 überwies die Klägerin 1408»35 DM und teilte zur Erläuterung mits
"Unsere Mi et Zahlung über	DM	1408»35
errechnet sich wi‘e folgt;
Miete.Bau D-vom 1» 7» -'30» 9o 1948 DM 1328»35
(abzüglich DM 767 pro Quartal
 gemäss Ihrem Schreiben vom 28» 6» 1948)
Miete Wohnungen D-Bau Juni und Juli DM 80.» —
DM 1408 $5*
Mit'Schreiben vom 11» August 1948 kam die.Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 28» Juni zurück und erklärte? die Gutschrift von 2300„81 DM als Entgelt für-ihre Aufwendungen ■■nichts anerkennen zu wollen
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 es könne nur eine Gutschrift in voller Höhe von 23 008*17 HM in Präge kommen*	.	,
Hit Schreiben vom 17«. August 194 8 wies der Beklagte diesen Einspruch zurück*
Im September 1948 reichte die Klägerin eine neue Aufstellung über die von ihr in der Seit vom -12* Oktober 1945 bis 22» Harz 1948,ausgelegten Lohnkosten im Gesamtbetrag von 6507*51 RH ein, Daran anerkannte der Beklagte 5786*46 RU, so dass nach Abzug des bereits mit Schreiben von 16D Juni 1948 anerkannten Vorschusses in Höhe von 5200*— RM noch 586*46 RM.übrig blieben, die der Beklagte in Höhe von 58*64 DU gutschrieb*
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 Im-März 1950 hat die Klägerin mit dem Antrag
 klage erhoben
 festzustellen, dass sie befugt sei, ihre Aufwendungen im Gesamtbetrag von 23-594*63 HM im Verhältnis 1:1 mit dfe&seit dem 21» Juni 1948 * fällig gewordenen:Mieten zu verrechnen*
Her Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit
 der Klage abzuweisen*
Has Landgericht hat die Klage abgewiesen* Hie Berufung der Klägerin ist zuruckgewiesen worden*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter; der Beklagte beantragt Zurückweisung der Re vision*
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Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien stritten um die Auslegung der Ziff 5 des zwischen ihnen zustandegekommenen Mietvertrages0 Diese.Bestimmung könne den,Sinn haben, dass nur der tatsächlich sich ergebende Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, also d er ini: V e rhä 11n i s 10; 1 umg e st e 111 e R e ichsmarkb e-trag in gewissen Beträgen auf den in Deutscher Mark zu zahlenden Mietpreis zur Anrechnung kommen solle0 Die Bestimmung lasse aber auch die Deutung zu, dass der als erstattungsfähig anerkannte Reichsmarkbetrag der Aufwendungen als eine Vorauszahlung der erst später fällig werdenden Mieten gedacht gewesen sei*
Ob das eine oder andere gewollt sei, könne nur im : Wege der Auslegung ermittelt werden, wobei zu prüfen sei, ob eine echte Verrechnungsvexelnbarung des Inr halts gemeint gewesen sei, dass die Bauaufwendungen du roh ei ne Mi et e r ma s sigung .für ein er. best i rnm t en Zei t-raum abgegolten werden sollten. Dabei komme es nicht auf den Mietvertrag an, der früher mit dem Property Control Officer bestanden habe* Es bleibe nur zu prüfen, ob mit der Regelung der Ziff 5 des Mietvertrags ein wertbeständiger Ersatz der Aufwendungen der Mlägerin beabsichtigt gewesen und erreicht worden seia Das sei zu verneinen0	:
Es fehle in Ziff 5 des Mietvertrags jede ziffern-massige und zeitliche Begrenzung, dass ein bestimmter Nominalbetrag der Miete durch die aufgewendeten Bau-’ kosten als abgedeckt gelten sollte«, Es bestehe auch , kein Anhaltspunkt für ,die Annahme’, dass der Reichs-rnarkbetrag der Aufwendungen der Klägerin nur eine Rechnungsgrösse für die Berechnung der mietzinsfreien
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Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts an«
lö Sie meint? der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei ein Formularvertrag, ein Typenvertrag., der in der Revisionsinstanz frei auslegbar sei« Dem kann nicht Zugestimmt werden. Der Umstand, dass es sich um einen vorgedruckten Vertrag handelt, den das beklagte Land offensichtlich auch sonst bei den von ihm abge-
schlossenen Mietverträgen benutzte, macht den Vertrag
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noch nicht zu einem "typischen" Vertrag« Der Fall liegt anders als in.der von der Revision angesogenen Entscheidung (BGHZ 1 , 2 3) , in d em es s i ch um .einen von der Haupt-Vereinigung der Deutschen Gartenbauv/irtschaft vorgeschrie-benen Reichseinheitsvertrag handelte«
20 Eie Revision macht aber weiter gelt end,' das Be-rufungsgericht habe bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen Auslegungsregeln verletzt und wesentlichen Auslegungsstoff ausser acht gelassen« Die Parteien hätten die Gleichwertigkeit der Leistungen gev/ollt« Die Klägerin habe dem Verwalter des Wehrmachtsvermögene kein Darlehen geben, sondern für
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 ihre Investitionen in das Grundstück das rlie.t-recht zu einem verbilligten LIietzins haben wollen»
Dieser Wille sei in. dem Vertrag hinreichend deutlich zu dem' Ausdruck gekommen, da vereinbart worden sei? die Aufwendungen des Mieters.sollten auf.die Miete angerechnet werden» Dass die zu verrechnenden Traten nicht festgesetzt gewesen seien, lindere an dieser grundsätzlichen .Vereinbarung nichts» Hier handle es. sich nur um die Art der Durchführung» Die Aufwendungen der Jllägerin hätten überhaupt erst die Durchführung des Vertrags, .nämlich die Raummiete,. ern;Öglichh? ^	-a.
Mit der ßeldleistung der Klägerin sei ein Sachwert x geschaffen worden und in das Vermögen des’Beklagten? übergegangen.»'Die*Auslegung müsse den. Sinn erfassen^ ; MJ und dürfe nicht am V/orte haften» Das geschehe aber^
-wenn die Leistungen .der Parteien auseinandergerissenv./'^i würden, obgleich die eine die andere bedinge» Es ,
handle, sich demnach nicht um ein Darlehen," son&erii/;'H ' : V;s
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um die Vorauszahlung eines Teils der Miete für-einen Vw;.
längeren Zeitraum»'Dadurch sei die Miete getilgt*worden ^
_	._ TT	-I	1-.'	, _	,	,	-Vf- -	I 1 ' / ' i	L'‘*

,/ie der ernennende Senat bereits mehrfach fausge<* . ^ *
führt hat (Urteil vom 14ö Dezember 1951, V ZK 16/51; vom 22o Februar 1952, V ZR 10/51), haben sich bei der Beurteilung sogenannter .Aufbaumiet' • vertrüge oder Baukostenzuschussverträge in Schrift tum und Rechtsprechung drei Gruppen von Verträgen herausgebildeto
a) Der Mieter erhielt vor;der Währungsreform als Entgelt für seine Leistung, den Aufbau des Mietraums mit eigenen Mitteln oder die Hingabe des zu dem Aufbau erforderlichen Geldbetrags, das Recht, den Mietraum wählend bestimmter Zeit ganz oder teilweise frei zu nutzen,, Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung•.äe's^
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Mieters in der mit Rosten verbundenen persönlichen..Leistung des	^
.Aufbaus gesehen wird, wobei die Rosten nur Rechnungsposten für die Berechnung der Dauer der I.Iietfreiheit sind, oder oh die zu dem Zweck des Aufbaus gemachten Aufwendungen des Mieters als eine einmalige, im voraus geleistete Mietzahlung angesehen werdeno In diesen Fällen war am Stichtag der Währungsreform eine umstellbare Forderung des Mieters überhaupt nicht mehr Vorhand en0' >,LG Aachen in MDR 1949? 694; OLG Hessen - Kasseler Ser liat in SJZ 1950 Sp 273; RG in Haus urd Wohnung 1950, 53,
193, 334; OLG Hamm in MDR 1952, 103’; OLG Düsseldorf in Betriebsberater 1951, 67; OLG Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe in NJW 1950, 260; LG Stuttgart in NJW 1951, 927;
- Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, S 230 ff;	*	*
J
Barz in JOT 1947/48, 537; Bergmann in NJW 1947/48, 406; 1949? 262; von Caemmerer in DJZ 1948, 514; Cartellieri in Betriebsberater 1949? 176; Petersen in MDR 1949,?0;',. Werthauer in JurRundsch 1949? 306; Pergande in 1IJW 1951, 737; ISlrkert in 1IJW 1951, 697; Cranz in Haus und Wohnung 1950," 346; grundsätzlich ablehnend Jab-lonski in JurRundsch 19d9? 141; wiethaup in JurRundsch 1949, 462; Tietz in NJW 1949? 174? der eine solche Ver-
einbarung nur für Ausnahmefälle zulässt, etwa für den Pall, dass einBauunternehmer gegen Einräumung einer;Wohnung: den Wiederaufhau übernimmt)9
h) Der Mietzinsforderung des Vermieters tritt eine selbständige Ersatzforderung des Mieters gegenüber und die beiden Forderungen wurden schon vor der Y/ährungs-reform durch Venechnungs-* oder Aufrechnungsvertrag : getilgte Auch'hier war eine urnsteilbare Forderung am Y/ährungsStichtag : nicht mehr vorhanden. (LG Essen in MDR 1949, 22,6 = JI1B1 11X117 1949, 89; LCr Aachen in MDR 1949, 694)0
c) Die Mietzinsforderung des Vernieters und die Forderung des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen stehen sich selbständig gegenüber und es ist nur für den Zeitpunkt nach Fälligkeit der einzelnen Mietraten Verrechnung vorgesehen« Hier kann insbesondere ein Aufrechnungsvorvertrag in Betracht kommen, in dem nur festgelegt wurde, dass aufgerechnet werden soll, wobei die Aufrechnung erst bei Fälligkeit der Mietzins-Forderung,erklärt-werden soll« Hier wird in Rechtsprechung und Schrifttum eine Umstellung der Ersatzforde-
rung im Verhältnis 10:1 angenommen*
Rechtlich ist also eine sehr verschiedene Gestal-tung der Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter • möglich, die unter dem Gesichtspunkt der Umwertung
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 zu verschiedenen Ergebnissen führen kann0 Welche dieser möglichen Vertragsformen im Einzelfall in Betracht kommen, ergibt sich aus der Auslegung der zwischen.den
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Parteien getroffenen Vereinbarungen«,
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Das Berufungsgericht kommt zu der Feststellung,
 dass keine Vereinbarung getroffen worden sei, wonaöh
 ermässigtem Mietzins den Llietraum solle nutzen dürfen und dass eine Verrechnung der Baukosten mit. der Miete jeweils erst später erfolgen solle„, Es ist
 nicht ersichtlich; dass diese Feststellung unter. Verletzung von Auslegungsgrundsätzen oder-unter Übergehung von Parteivorbringen, das zu einer anderen Auslegung:hatte führen:können, getroffen worden seio Die Revision rügt zu Unrecht;, das Berufungsgericht habe den Inhalt des früheren Uietverhältnisses nicht- herangezogen» Dieser ist in der lat nicht entscheidend,, spricht vielmehr gerade gegen die Auffassung der Kläger in,> Nach der früheren Vereinbarung hatte die Klägerin die Instandsetzung_der Mieträu-me auf eigene Kosten durchzuführen, und sie wurde nur dadurch entschädigt, dass sie einen geringeren Mietzins zu zahlen hatte, bei dessen Festlegung der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übernahme zugrunde gelegt wurde, ohne dass die Erraässigung nach Zeit und Betrag genau festgelegt wurde« Die Klägerin hat den Vorteil aus dieser Regelung auch mehrere Jahre gehabt» Im Jahre 194-8 wurde dann der Vertrag vollständig dahin umgestellt;, dass ein
 neuer ortsüblicher Mietzins festgesetzt werden und der Beklagte dafür die Instandsetzung übernehmen sollte« Dabei sollte die Vergünstigung, die die Klägerin bis dahin hatte, nicht angerechnet werden«
Das Rechtsverhältnis war also nicht so, dass von vornherein durch die Leistung ‘des Aufbaus die Tilgung eines nach Zeit und Betrag bestimmten Mietzin-
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 ses vereinbart wurde» Die Verrechnung beruhte Vielmehr
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 erst auf dem neuen Mietvertrag oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen aus dem Jahre 1948o	'	*	;
Wenn das Berufungsgericht, feststellt, dass durch Ziff 5 des Mietvertrags seihst eine Verrechnung des i zu erstattenden Betrags nicht vereinbart wurde, so .ist diese Auslegung durchaus mögliche Biese Ziffer 5 befasst sich überhaupt nicht mit der strittigen Ersatzforderung9 sondern enthält nur eine allgemein ‘ ne, für die ganze Vertragsdauer geltende Vereinbarung : i darüber, wie Aufwendungen des Mieters zu behandeln seien« Sie enthält Richtlinien, die aber weitere Vereinbarungen im einzelnen Fall bedingen« Massgebend ist daher die Vereinbarung* wie sie in den Schreiben beider Parteien vom 16« Juni 1948 niedergelegt ist« Hier erklärt der Beklagte, dass der Betrag von 23 008o17 RM nach Vollzug, d«h« nach Abschluss	?
des Mietvertrages verrechnet werden solle, worüber der Klägerin noch besondere Mitteilung zugehen wer- , de, und die-Klägerin bestätigt am gleichen Tag die Vereinbarung, dass der Gesamtbetrag auf einem Konto für die Klägerin gutgeschrieben werde'und dass : ein im einzelnen noch zu bestimmender Teil (70 - 75$) der Vierteljahresmiete dort jeweils abgebucht werden solle« Wenn daraus das Berufungsgericht den Schluss . sieht, dass die Miete erst' bei Fälligkeit der einzelnen Mietzinsraten verrechnet werden sollte, so ist ' '' diese Auslegung möglich und daher für das Revisionsgericht bindende Im übrigen ist die Erklärung des Ber-klagten vom 28« Juni 1948, die Forderung von 23 008ol7 RM
solle in 2300«81DM umgestellt und auf den Mietzins j
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für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31» März 1949 ver-!
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rechnet werden, von der Klägerin mit Schreiben vom' .
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26.o Juli 1948 anerlcannt -worden« Denn hier wird die >
MietZahlung für das dritte Vierteljahr erläutert und dabei unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schreiben des Beklagten vom 28, Juni 1948 der Abzug vpn 767 DM
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vorgenommen* Erst mit Schreiben vom 11* August 1948 hat die Klägerin gegen die Gutschrift von 2300*81 DM V/iderspruch erhoben und eine Gutschrift von 23 008.,17 DM verlangt* Das hat der Beklagte umgehend mit Schreiben vom 17c August 1948 abg'ölehnt„	j	'	'
3° Die Revision will die Umstellung des' von der Klägerin. auf gev/ endeten Betrags im Verhältnis 1 s X auch darauf stützen, dass sich das beklagte Land mit'der ln-erkennüng der Aufwendungen, im Verzug befunden habe, kann aber auch damit nicht durchdringend, Die Klägerin hat die Aufstellung ihrer Aufwendungen zwar schon am 18,> JuelI 1947 eingereichto Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie je den Beklagten zur Anerkeiinung gemahnt hätte,, Sie hatte dazu.auch keine Veranlassung* Die Verrechnung der Aufwendungen sollte offenbar erst im Zusammenhang mit dem neu abzuschliessenden Mietvertrag geschehen, wie dies, auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 160 Juni 1948 zu dem Ausdruck bringt* Solange dieser nicht • abgesch 1.o.s£ vrur.des brauchte die Klägerin nur den bisherigen niedrigen-; Mietzins zu zahlen, hatte also ohnehin den vorteil, den ihr die Verrechnung der Aufwendungen bringen sollte,,
Sie hatte also,-wenn von der.Wirkung der Währungsreform , zunächst abgesehen-wird, sogar ein Interesse daran, dass die Verrechnung möglichst spät vorgenommen wurde0 Es ist auch durchaus offen,welche Vereinbarung die Parteien gei troffen hätten, wenn sie schon längere Zeit.vor der Währungsreform die Art der Verrechnung der Instandsetzungskosten geregelt hätten* Es-istssehr wohl möglich, dass auch dann dieselbe Vereinbarung getroffen worden wäre wie am 16* Juni 1948* die das Berufungsgericht als stufenweise Verrechnung mit den einzelnen Mietzinsraten aufgefasst : ’ -hat«. Dann wäre die Klägerin nicht besser gestellt gewe-
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sen als jetzt* Die Klägerin konnte jedenfalls den !
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ADsehluss - einer :AufrechnungsYereinDarung nicht .er- ; zwingen« und die einseitige Aufrechnung war erst	;
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"bei Fälligkeit der einzelnen LIiet Zinsforderungen möglich«	|;
4^ Die 'weitere Einwendung der Revision., der Beklagte sei nicht um einen Reichsmarkbetrag,, sondern um 1 einen Sachwert bereichert, der unabhängig von den Reiehsmarkaufwendungen nach dem DM-V/ert zu schätzen,, seip ist hinfällige Es ist nichts darüber vorgetragen worden,, ob und "gegebenenfalls in welcher Hohe der Be*--« klagte bereichert ist* Der Klagantrag-geht auch auf ..die-- Feststellung der Befugnis, die Ersatzforderung zu verrechnena
 Die Revision ist daher nicht begründet; sie war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen*
:Dr*,''Pri.t"ö..,-r".	' Dr,»	Heck
 Schuster	DrtfOechßler