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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Kosten10DresdenRoth

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 566.900,67 € und für die außergerichtlichen Kosten 2.480.155,37 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 23 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW2004 1048).
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.04.2005 -70 2410/02 -OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -