Januar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Die Revision gegen das Urteil des 8. Dezember 1983 wird auf Kosten der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie nicht als Gesamtschuldnerifür die Erstattung der vorinstanzlichen Kosten haften . Diese hatten dort bis dahin zur Miete gewohnt; der Kläger zu 2 hatte dem Beklagten zu 2 ein Mieterdarlehen von 40 000 DM gewährt und am Ausbau des Hauses mitgewirkt. In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tage erkannten die Kläger gesamtschuldnerisch an, "aus der Aufhebung des Kaufvertrages" den Beklagten "als Entschädigung" einen Betrag von 120 000 DM "in der Form eines Darlehens" zu schulden, und zwar zahlbar mit Zinsen in bestimmten Die Kläger haben Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung erhoben, der Notar habe bei der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses nicht der Tatsache Rechnung getragen, daß die Klägerin zu 1 taubstumm ist und den beurkundeten Erklärungsinhalt nicht habe erfassen können. Das Oberlandesgericht hat - abgesehen von einer Änderung im Säumniskostenpunkt - die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses der Kläger aus. Dieses Anerkenntnis ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar in der Urkunde keine Feststellungen über die Behinderung der taubstummen Klägerin 1 getroffen und auch keine zur Verständigung mit ihr fähige Vertrauensperson zugezogen hat. Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Kläger übergangen, bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei die Klägerin zu 1 geschäftsunfähig gewesen. Erst die Revision hat im Hinblick auf die von ihr geäußerten Zweifel an der Prozeßfähigkeit behauptet, die Klägerin sei schwachsinnig; für die tatrichterliehe Beurteilung der sachlichrechtlichen Frage einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses aber konnte allein maßgebend sein, ob dahingehende Behauptungen in den Vorinstanzen aufgestellt waren. Die Revisionsrüge, diese Würdigung unterstelle einen von keiner Partei behaupteten Sachverhalt, verkennt, daß hier das Berufungsgericht lediglich den von den Klägern vorgetragenen Inhalt der Schuldurkunde ausgelegt hat. Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils ist jedoch dahin zu ändern, daß die Gesamtschuldhaftung der Kläger entfällt, denn dafür gibt es keine kostenrechtliche Grundlage (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v ZR 51/84 URTEIL Verkündet am: 24. Januar 1986 H i r t h , JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit 1. Christa DdH geh. Pfleger Dr. Alfred BMHIr 2. Wilhelm beide Kläger wohnhaft »vertreten durch Ihren PflBHI Straße fljV, ► Weg Klager und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Ursula M 2. Arno Mi beide wohnhaft W Weg! Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1983 wird auf Kosten der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie nicht als Gesamtschuldnerifür die Erstattung der vorinstanzlichen Kosten haften . Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Vertrag vom 31. Mai 1980 verkauften die Beklagten ihr mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück an die Kläger. Diese hatten dort bis dahin zur Miete gewohnt; der Kläger zu 2 hatte dem Beklagten zu 2 ein Mieterdarlehen von 40 000 DM gewährt und am Ausbau des Hauses mitgewirkt. Den vereinbarten Kaufpreis von 750 000 DM konnten die Kläger nicht aufbringen. Daher wurde der Kauf durch notariellen Vertrag vom 20. Januar 1981 aufgehoben. In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tage erkannten die Kläger gesamtschuldnerisch an, "aus der Aufhebung des Kaufvertrages" den Beklagten "als Entschädigung" einen Betrag von 120 000 DM "in der Form eines Darlehens" zu schulden, und zwar zahlbar mit Zinsen in bestimmten 3 monatlichen Teilbeträgen; zugleich unterwarfen sich die Kläger deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zahlungen auf die anerkannte Schuld leisteten sie nicht. Die Kläger haben Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung erhoben, der Notar habe bei der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses nicht der Tatsache Rechnung getragen, daß die Klägerin zu 1 taubstumm ist und den beurkundeten Erklärungsinhalt nicht habe erfassen können. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil zunächst der Klage stattgegeben, sie dann abpr im Verfahren über den Einspruch der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - abgesehen von einer Änderung im Säumniskostenpunkt - die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger die Klage weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Die Bedenken der Revision gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin zu 1 sind behoben, da ihr das Amtsgericht Neukölln am 17. April 1985 einen Gebrechlichkeitspfleger mit einem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits umfassenden Wirkungskreis bestellt hat. Der Pfleger hat die bisherige Prozeßführung genehmigt. Damit ist ein etwaiger Mangel der Prozeßvertretung rückwirkend für alle Instanzen geheilt. 4 2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses der Kläger aus. Dieses Anerkenntnis ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar in der Urkunde keine Feststellungen über die Behinderung der taubstummen Klägerin 1 getroffen und auch keine zur Verständigung mit ihr fähige Vertrauensperson zugezogen hat. Denn die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 22, 24 Abs. 1 BeurkG sind nur Sollvorschriften, deren Mißachtung zwar eine Amts-nflichtverletzung darstellt, nicht aber zur Unwirksamkeit der beurkundeten Willenserklärung führt (vgl. Senatsurt. v. 25. Mai 1984, V ZR 13/83, NJW 1985, 2027). Dies verkennt auch die Revision nicht? sie macht jedoch geltend, die Beklagten und der Notar hätten bei der Beurkundung vorsätzlich zu dem Nachteil der Klägerin zu 1 zusammengewirkt (§ 826 BGB) . Mit diesem Gesichtspunkt hat sich indessen das Berufungsgericht befaßt; es hat aber Feststellungen dazu mangels Beweisanträgen nicht treffen können. Die Revisionsrüge, der Tatrichter hätte hier gemäß § 139 ZPO auf das Erfordernis eines Beweisantrages hinweisen müssen, ist unbegründet, da jedenfalls im Anwaltsprozeß eine Pflicht zu solcher Verfahrenshilfe nicht besteht. Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Kläger übergangen, bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sei die Klägerin zu 1 geschäftsunfähig gewesen. Deren Geschäftfähigkeit haben die Kläger 5 in erster Instanz selbst bejaht, wie das Berufungsurteil feststellt. Einen hiervon abweichenden Sachvor-trag im Berufungsverfahren belegt die Revision nicht. Was sie dazu anführt, bezog sich nur auf Vorbringen im Zusammenhang mit der Taubstummheit der Klägerin zu 1 und ihrer dadurch bedingten Behinderung. Erst die Revision hat im Hinblick auf die von ihr geäußerten Zweifel an der Prozeßfähigkeit behauptet, die Klägerin sei schwachsinnig; für die tatrichterliehe Beurteilung der sachlichrechtlichen Frage einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses aber konnte allein maßgebend sein, ob dahingehende Behauptungen in den Vorinstanzen aufgestellt waren. Daran fehlte es. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Auslegung der beurkundeten Erklärung vom 20. Januar 1981. Das Berufungsgericht sieht darin ein deklaratorisches Anerkenntnis (§ 781 BGB) in dem Sinne, daß dadurch die sich aus der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien endgültig und insgesamt geregelt werden sollten, und zwar auch mit Wirkung für etwaige Gegenansprüche des Klägers zu 2 aus dessen früherem Mieterdarlehen an den Zweitbeklagten sowie aus zurückliegenden Aufwendungen für das Hausgrundstück. Die Revisionsrüge, diese Würdigung unterstelle einen von keiner Partei behaupteten Sachverhalt, verkennt, daß hier das Berufungsgericht lediglich den von den Klägern vorgetragenen Inhalt der Schuldurkunde ausgelegt hat. Gerade der mit dem Schuldanerkenntnis nach seinem Wortlaut verfolgte Zweck, die Folgen der Vertragsaufhebung zu regeln, kann dem Anerkenntnis die in einem solchen Falle typische 6 Bedeutung einer vergleichsähnlichen Schuldbestätigung a^ben (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH ürt. v. 5. Dezember 1979, IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158) . Die tatrichterliche Auslegung, daß die Parteien das beiderseitige Johuldverhältnis in diesem Sinne umfassend und abschließend geregelt haben, ist daher rechtlich möglich. Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils ist jedoch dahin zu ändern, daß die Gesamtschuldhaftung der Kläger entfällt, denn dafür gibt es keine kostenrechtliche Grundlage (vgl. § 100 ZPO). Jr. Thumm Hagen Vogt Räfle Lambert-Lang