Mit der Klage begehrt er die Einwilligung zur Eintragung der Erbengemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten als Grundstückseigentümer, fürsorglich Zahlung von 37•000 DM mit Zinsen teils an eine Pfändungs-glauberin (seine geschiedene Ehefrau),teils an sich selbst. Der Vertrag enthalte jedoch eine Vermögensübernahme (§ 419 BGB); deshalb hafte die Beklagte dem Kläger für seine restlichen Lohnansprüche an den Vater in Höhe von 2.246,75 DM. Der Vertrag stelle auch eine gemischte Schenkung dar; dein Kläger als Pflichtteilsberechtigten stehe daher gegen die Beklagte nach § 2525 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu in Höhe von 20.940,57 DM abzüglich der gezahlten 10.000 DM = 10.940,57 DM. Beklagten habe es sich um einen voll entgeltlichen Vertrag gehandelt und handeln sollen; dann ergebe sich seine Sittenwidrigkeit schon ohne weiteres aus dem vom Berufungsgericht (bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs) festgestellten Wertverhältnis der beiderseitigen Vertragsleistungen von Vater und Töchter, Iber einmal bewirkt auch bei einem nicht als. Sodann fehlt es auch an der von der Revision geltend gemachten verfahrensmäßigen Voraussetzung für die Annahme, die Vertragschließenden hätten einen (voll) entgeltlichen Vertrag gewollt; Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der zweitinstanzlichen Einlassung der Beklagten ausdrücklich das Gegenteil fest, nämlich, daß die Vertragschließenden sich darüber einig waren, Seihst wenn die von der Revision angeführte Stelle im Berufungsurteil (aaQ) dahin aufzufassen sein sollte, die Beklagte habe in der Klagantwort ein Schenkungsbewußtsein bestritten, so wäre dies, entgegen der Meinung der Revision, schon mangels einer aufgezoigten dahingehenden Behauptung des Klägers noch kein Geständnis einer Tatsache im Sinne von §§ 288, 532 ZPO, an welches die Beklagte gebunden gewesen wäre; auch § 138 Abs.1 ZPO stände dem nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Einlassung änderte und das Berufungsgericht der neuen Einlassung folgte. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den todkranken Vater durch Drohung mit Verlassen, zu dem Vertragsabschluß bewogen, war von der Beklagten bestritten Zur Höhe seiner Zahlungsansprüche (Hilfsantrag) wiederholt der Kläger mit der Revision ohne Erfolg seine Beanstandungen gegen die Berechnung des Berufungs~ a) An unerfüllten Lohnforderungen gegen den Vater (Arbeitsentgelt,nach Abzug der gewährten Sachbezüge) hat das Berufungsgericht gutgebrachtt dem Kläger monatlich 118,25 DM (für 19 Monate * 2.246,75 M)V der Beklagten monatlich 300 DM (für 6 Jahre = 21.600 DM). c) Der als Passivposten zugunsten der Beklagten eingesetzte Betrag für die von ihr übernommene lebenslängliche Unterhaltung des Vaters (monatlich 300 DM für 3 Jahre » 10.800 DM) wird von der Revision insoweit beanstandet, als das Berufungsgericht eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartende restliche Lebensdauer von 3 Jahren zugrunde legte. Die Revision hält auch hier § 287 ZPO für verletzt,weil der sachverständige Zeuge Br. BQIB die damalige Lebenserwartung des Vaters nur auf einige Monate geschätzt habe. Lungenentzündung des Vaters durch den schon vor dem Vertragsschluß eingetretenen Schlaganfall mitverur-sacht wurde, so macht die Revision nicht geltend, daß der Kläger dies schon in den 'iatsacheninstanzen vorgebracht hätte. Dasselbe gilt von der Nichterörterung des Gesichtspunkts, daß die Verzinsung der vom Vater übergebenen Werte allein weit hoher gewesen sei als 300 DM monatlich. Das Berufungsgericht kam zu diesem Betrag, indem es von der Bewertung des Sachverständigen Ludewitz mit 73.517 DM rund ein Sechstel abzog, weil im Januar I960 der Wegfall des Preisstopps für unbebaute Grundstücke durch das Bundesbäugesetz noch nicht sicher erkennbar gewesen sei. Die Revision hält diesen Abzug für ungerechtfertigt, weil der Sachverständige ausdrücklich nach dem Wert des Jahres I960 beurteilt habe. Das ist zwar richtig; doch hat der Sachverständige bereits für den hier maßgebenden Monat Januar I960 Wertrückschlüsse aus der Zeit nach der Preisfreigabe gezogen, ohne die frage der damaligen Voraussehbarkeit dieser Preisfreigabe zu erörtern. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil des Klägers erkennen läßt5 war das die Revision surückweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 543 ZPO)9 und zwar mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
V ZR 51/69 URTEIL Verkündet am 26p September 1969 Hirth
in dem Rechtsstreit Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Gastwirts MflBstraße ■
Hans-Karl
in Krl
Klägers, Berufungabeklagton und HevisionsiClägers,
ProzeÖbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br0
die Ehefrau Hannelore ln
und
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- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
2
4 b
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichtör Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 13. Dezember 1968 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestands,
Die Parteien sind Geschwister.
Ihr Vater Johann übertrug am 26. Januar I960
durch notariellen Vertrag der Beklagten seinen gesamten Grundbesitz in nebst Inventar, Wohnungs-
einrichtung und Metzgereibetrieb zu Eigentum gegen Übernahme der Belastungen und die Pflicht zur Verpflegung und Pflege sowie zur späteren Zahlung von IO.OOO DM an den Kläger.
Infolge einer am Tag nach dem Vertragsschluß einsetzenden Lungenentzündung ist der Vater am V. I960
Der Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen, die 10.000 DM wurden an den Kläger bezahlt.
Der Kläger hält den Vertrag v/egen Geschäftsunfähigkeit des Vaters und v/egen Sittenwidrigkeit für nichtig; fürsorglich verlangt er Vergütung für dem Vater geleistete Arbeiten und Pflichtteilsergänzung.
Mit der Klage begehrt er die Einwilligung zur Eintragung der Erbengemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten als Grundstückseigentümer, fürsorglich Zahlung von 37•000 DM mit Zinsen teils an eine Pfändungs-glauberin (seine geschiedene Ehefrau),teils an sich selbst.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage, das Oberlandesgericht unter Klagabweisung im übrigen
dem Hilfsantra^ in ieilhöhe von 13*187 TP DM nebst
Zinsen, zahlbar an die Pfändungsgläubigerin, stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ab-gewiesenen iKi’äganträge weiter. Durch Versäumnisurteil des Senats vom 13. Dezember 1968 wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht Einspruch eingelegt. Er begehrt Aufhebung des Versäumnisurteils und wiederholt seine bisherigen Anträge. Die Beklagte bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurtoils.
e;
Infolge des Einspimehs war Uber die Revision erneut sachlich zu entscheiden (§§ 542, 545 2P0).
Das Oberlandesgericht verneint eine Richtigkeit des Vertrags, weil weder Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit des Vaters beim Vertragsschluß erwiesen sei noch Sittenwidrigkeit vorliege; deshalb sei der Hauptantrag der Klage (Grundbuchberichtigung) unbegründet. Der Vertrag enthalte jedoch eine Vermögensübernahme (§ 419 BGB); deshalb hafte die Beklagte dem Kläger für seine restlichen Lohnansprüche an den Vater in Höhe von 2.246,75 DM. Der Vertrag stelle auch eine gemischte Schenkung dar; dein Kläger als Pflichtteilsberechtigten stehe daher gegen die Beklagte nach § 2525 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu in Höhe von 20.940,57 DM abzüglich der gezahlten 10.000 DM = 10.940,57 DM. Der Hilfsantrag der Klage sei in Höhe dieser beiden Posten (insgesamt 15.167,12 DM) begründet, im übrigen nicht.
Die Revision wendet sich gegen die Verneinung der Sittenwidrigkeit sowie gegen die angeblich zu geringe Bewertung des VaterVermögens bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, jedoch ohne Erfolg»
I.
Sittenwidrigkeit (§156 BGB) wird
vom Berufungs
gericht verneint; Im Vertrag sei für den Kläger eine
a
beachtliche VermögensZuwendung vorgesehen gewesen; auch habe die Beklagte ihrem Vater gegenüber nicht unerhebliche Verpflichtungen übernommen; der Vater sei nicht gehalten gewesen, dem Kläger den Betrieb zu übereignen; daraus, daß traditionsgemäß das Geschäft (Metzgerei) seit langer Zeit stets vom Vater auf den Sohn übergegangen sei, könne der Kläger Hechte der Beklagten gegenüber nicht herleiten,
Me Revision macht dagegen geltend; nach der anfänglichen und nicht widerrufenen Einlassung der . Beklagten habe es sich um einen voll entgeltlichen Vertrag gehandelt und handeln sollen; dann ergebe sich seine Sittenwidrigkeit schon ohne weiteres aus dem vom Berufungsgericht (bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs) festgestellten
Wertverhältnis der beiderseitigen Vertragsleistungen von Vater und Töchter,
Iber einmal bewirkt auch bei einem nicht als. (teilweise) unentgeltlich gewollten und deshalb (voll) entgeltlichen Vertrag die objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung(allein noch keine Hichtigkeit wegen Sittenverstoßes nach § 138 BGS, und zwar auch dann, wenn sie ein erhebliches Maß erreicht. Sodann fehlt es auch an der von der Revision geltend gemachten verfahrensmäßigen Voraussetzung für die Annahme, die Vertragschließenden hätten einen (voll) entgeltlichen Vertrag gewollt; Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der zweitinstanzlichen Einlassung der Beklagten ausdrücklich das Gegenteil fest, nämlich, daß die Vertragschließenden sich darüber einig waren,
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die nicht durch Gegenleistung erfaßte Zuwendung des Vaters an die Tochter solle ihr unentgeltich zukommen (BU S. 16). Seihst wenn die von der Revision angeführte Stelle im Berufungsurteil (aaQ) dahin aufzufassen sein sollte, die Beklagte habe in der Klagantwort ein Schenkungsbewußtsein bestritten, so wäre dies, entgegen der Meinung der Revision, schon mangels einer aufgezoigten dahingehenden Behauptung des Klägers noch kein Geständnis einer Tatsache im Sinne von §§ 288, 532 ZPO, an welches die Beklagte gebunden gewesen wäre; auch § 138 Abs.1 ZPO stände dem nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Einlassung änderte und das Berufungsgericht der neuen Einlassung folgte. Aber die vom Berufungsurteil dort in Bezug genommene und damit zu dem Urteils inhalt gemachte Sehriftsatzstclle in der Klagantwort ergibt, daß es sieh nicht um einen später ins Gegenteil verkehrten Tatsachenvortrag der Beklagten handelte; vielmehr hat sie anfänglich zwar in erster Linie den Charakter einer ("versteckten") Schenkung verneint, aber dies u.a. damit begründet, sie habe für ihre bisherige Hübe im Geschäft und im Haushalt belohnt werden sollen, und die Lebensdauer des Vaters und der Umfang seiner künftigen Pflegebedürftigkeit sei damals noch nicht abzusehen gewesen; und in unmittelbarem Anschluß daran hat sie hilfsweise unterstellt, daß eine (versteckte) Schenkung vorliege; in diesem Sinne ist die von der Revision zitierte Stelle des Berufungsurteils auszulegen. Auch aus diesem Grunde scheidet ein bindendes Geständnis oder eine Verletzung des § 138 Abs.1 ZPO aus.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den todkranken Vater durch Drohung mit Verlassen, zu dem Vertragsabschluß bewogen, war von der Beklagten bestritten
worden (BU S. 4 Mitte; vgl. GA 39). Ben anwaltlich vertretenen Kläger auf den fehlenden Beweisantritt dafür hinzuweisen (§ 139 ZPO), hatte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß.
Schließlich reicht auch der Umstand, daß der Irblasser durch einen schweren Schlaganfall vom 26. Bezember 1959 bettlägerig krank und linksseitig gelähmt war (BU S. 2), weder für sich allein noch in Verbindung mit dem sonstigen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Bejahung eines Sittenverstoßes aus.
II.
Zur Höhe seiner Zahlungsansprüche (Hilfsantrag) wiederholt der Kläger mit der Revision ohne Erfolg seine Beanstandungen gegen die Berechnung des Berufungs~
a) An unerfüllten Lohnforderungen gegen den Vater (Arbeitsentgelt,nach Abzug der gewährten Sachbezüge) hat das Berufungsgericht gutgebrachtt dem Kläger monatlich 118,25 DM (für 19 Monate * 2.246,75 M)V der Beklagten monatlich 300 DM (für 6 Jahre = 21.600 DM). Die Revision beanstandet diese verschiedenen Ansätze als Schätzungsfehler, weil die Tätigkeit des Klägers höher bewertet werden müsse als die der Beklagten oder doch mindestens gleich hoch ( 300 DM monatlich). Aber das Berufungsgericht hat die unterschiedliche Bewertung mit dem unterschiedlichen Umfang der Arbeitsleistung
des näheren begründet (BU S. 13/15, 18/19). Ein Schätzungsfehler (§ 287 ZPO) ist nicht ersichtlich.
b) Die Ersparnisse, die die Beklagte zu Lebzeiten des Vaters ausweislich ihres Postsparbuchs machte (1958/59 insgesamt 1.960 DM), hat das Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt, nämlich dahin, die Beklagte habe keine nennenswerten Ersparnisse machen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Absetzung
der Einzahlungsbeträge, wie sie die Revision verlangt, war entgegen ihrer Meinung im Rahmen des § 287 ZPO nicht geboten.
c) Der als Passivposten zugunsten der Beklagten eingesetzte Betrag für die von ihr übernommene lebenslängliche Unterhaltung des Vaters (monatlich 300 DM für 3 Jahre » 10.800 DM) wird von der Revision insoweit beanstandet, als das Berufungsgericht eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartende restliche Lebensdauer von 3 Jahren zugrunde legte. Die Revision hält auch hier § 287 ZPO für verletzt,weil der sachverständige Zeuge Br. BQIB die damalige Lebenserwartung des Vaters nur auf einige Monate geschätzt habe. Das Berufungsgericht ist jedoch nicht dieser Schätzung gefolgt, sondern der des Sachverständigen. Prof.Dr. iCoiHH der eine Lebenserwartung dos Vaters von mehreren Jahren annahm. Auch damit hält sich der fatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung; der gerügte Verstoß liegt nicht vor.
Was die von der Revision in diesem Zusammenhang erv/ogene Möglichkeit anlangt, daß die zu dem Tod führende
Lungenentzündung des Vaters durch den schon vor dem Vertragsschluß eingetretenen Schlaganfall mitverur-sacht wurde, so macht die Revision nicht geltend, daß der Kläger dies schon in den 'iatsacheninstanzen vorgebracht hätte. Dann hatte sich aber das Berufungsgericht damit nicht auseinanderzusetzen.
Dasselbe gilt von der Nichterörterung des Gesichtspunkts, daß die Verzinsung der vom Vater übergebenen Werte allein weit hoher gewesen sei als 300 DM monatlich. Im übrigen ergibt die Erwägung nichts Zwingendes gegen den Einsatz dieses Bewertungs-
u) Die Revision beanstandet die Bewertung des Aktivpostens unbebaute Grundstücksflächen mit 61.264 DM als zu niedrig. Das Berufungsgericht kam zu diesem Betrag, indem es von der Bewertung des Sachverständigen Ludewitz mit 73.517 DM rund ein Sechstel abzog, weil im Januar I960 der Wegfall des Preisstopps für unbebaute Grundstücke durch das Bundesbäugesetz noch nicht sicher erkennbar gewesen sei. Die Revision hält diesen Abzug für ungerechtfertigt, weil der Sachverständige ausdrücklich nach dem Wert des Jahres I960 beurteilt habe. Das ist zwar richtig; doch hat der Sachverständige bereits für den hier maßgebenden Monat Januar I960 Wertrückschlüsse aus der Zeit nach der Preisfreigabe gezogen, ohne die frage der damaligen Voraussehbarkeit dieser Preisfreigabe zu erörtern. Wenn das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt zu dem Anlaß genommen hat, den genannten Abzug (1/6) zu machen, so 1st dies nicht nur materiell-rechtlich vertretbar (vgl. die im Berufungsurteil angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs vom
10 -
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25. März 1954 BGHZ 13, 45, 47, vom 20. Juni 1956 - VI Zfi 16/56, IM BGB § 2311 Nr. 4 und vom 31. Mai 1965 - III ZR 214/65, NJW 1965, 1589), sondern auch verfahrensrechtlich (§§ 286, 287 ZPO) nicht zu beanstanden.
III o
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil des Klägers erkennen läßt5 war das die Revision surückweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 543 ZPO)9 und zwar mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO.
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