in dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Io) den Landwirt Otto H » z.Zt. im Landeskrankenhaus gesetzlich vertreten durch Rechts- Die Verspätung beruht nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag,darauf, daß sich der Prozeßbevollmächtigte beim Intgegennehmen und Quittieren der Urteilszustellung die erforderliche Kotierung im selbst-geführten Fristenkalender für den nächsten Tag (2. Februar 1967) vornahm und Akten und Urteil dafür bereitlegte, am nächsten Tag jedoch dies infolge Neueingangs eines von einem Büroangestellten obenauf gelegten anderweitigen Schriftsatzes aus den Augen verlor. Februar: ob der Neueingang nach den näheren Umständen geeignet war, die Aufmerksamkeit des Prozeßbevollmächtigten in eine andere Richtung zu lenken, und ob von ihm verlangt werden konnte, daß er die wie geboten, gleichzeitig mit der Unterzeichnung und Weggabe der Zustellungsquittung vornahm, sondern sie dem nächsten Tag vorbehielt, an welchem er die Sache auch sonst (durch Diktat eines Mitteilungsschreibens für den Anwalt der ersten Instanz) erledigen wollte.
BUNDESGERICHTSHOF ZK 2 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Io) den Landwirt Otto H » z.Zt. im Landeskrankenhaus gesetzlich vertreten durch Rechts- anwalt SIMM in QflHBals Vormund, 2.) den Bauern Hermann - Prozeßbevollraächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt S' / Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18'. Hai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr« Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr« Grell beschlossen: Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom T4./15« März 196? wird auf seine Kosten zu- Gr ü n de : Der Antragsteller hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz am 1. Februar 1967 zugestellte Berufungsurteil am 15* März 1967, sonant l§r~ spätst (§ 552 ZPO), Revision eingolegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsfrist beantragt. Die Verspätung beruht nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag,darauf, daß sich der Prozeßbevollmächtigte beim Intgegennehmen und Quittieren der Urteilszustellung die erforderliche Kotierung im selbst-geführten Fristenkalender für den nächsten Tag (2. Februar 1967) vornahm und Akten und Urteil dafür bereitlegte, am nächsten Tag jedoch dies infolge Neueingangs eines von einem Büroangestellten obenauf gelegten anderweitigen Schriftsatzes aus den Augen verlor. Nicht entscheidend sind die Vorgänge am 2. Februar: ob der Neueingang nach den näheren Umständen geeignet war, die Aufmerksamkeit des Prozeßbevollmächtigten in eine andere Richtung zu lenken, und ob von ihm verlangt werden konnte, daß er die Notwendigkeit der Fristnotierung noch hätte in Erinnerung haben müssen« Denn der Prozeßbevollmächtigte hat; bereits am 1- Februar die äußerste angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß er die Fristnotierung nicht? wie geboten, gleichzeitig mit der Unterzeichnung und Weggabe der Zustellungsquittung vornahm, sondern sie dem nächsten Tag vorbehielt, an welchem er die Sache auch sonst (durch Diktat eines Mitteilungsschreibens für den Anwalt der ersten Instanz) erledigen wollte. Aus diesem Grund beruht die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall i *S. von § 233 ZPO; das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet« Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs« 3 Pr« Augustin Dr. zugleich auch für den ortsabwesenden und deshalb an der Unter- zeichnung verhin- derten ter Dr Dr« Mattem Dr