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BGH · V ZR 51/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 51/62

b) Zur Frage der Gutgläubigkeit beim Erwerb einer Kaufpreishypothek, bei der sich aus dem Grundbuch ergibt, daß der Kaufpreisforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegensteht. •'§ 3 Zur Sicherung der Kaufpreisforderung wird allerseits die Eintragung einer Kaufpreishypothek von 26 000 RM zu 5 cp Zinsen gemäß den Vereinbarungen des § 2 dieses Vertrages mit den dort vorgesehenen Amortisationsvcrpflichtungen auf der verkauften Besitzung bewilligt und beantragt. April 1951 mit, der gepfändeten Hypothek stehe soitons des Grundstückseigentümers die Einrede entgegen, daß dieser Zahlungen nicht zu leisten brauche, solange der Gläubiger nicht die im Grundbuch voreinge-tragenc Sicherungshypothek von 20 000 DM zugunsten der Frau Maria P^Bfc sur Löschung gebracht habe. Nachdem er seit April 1958 zur Abwendung einer Vollstreckung aus der Höchstbetragshypothek auch an Frau Maria P^Pfc Zahlungen leistete (1958s 3 606,25 DM, im Verlauf vorliegenden Rechtsstreits weitere 2 500 DM), berechnete er die dem Kläger geschuldeten Zinsen nicht mehr aus der Kapital-summo von 20 000 DM, zog vielmehr von diesem Betrag die an Prau Maria P^Hfc geleisteten Zahlungen ab und berechnete aus dem Restbetrag den Zins. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger, der die Verrechnung der an Prau Maria geleisteten Zahlungen auf seine Hypothekenforderung für unbegründet hält, den bis Mitte 1959 entstandenen Zins-untcrochied (262,91 DM) und weiter die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, Zahlungen an Prau Maria P^fe aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek zu Lasten seiner Hypothek zu verrechnen. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Kaufpreisforderung de3 Klägers als persönliche Forderung gegen den Beklagten als Käufer in Höhe dessen Geldzahlungen an Maria entweder durch Verrechnung (Berechnung des Schadcnsorsatzanspruches wegen Nichterfüllung nach der Diffcrensthcorie) oder durch Aufrechnung (§ 406 BGB) mit einem in dieser Hohe entstandenen Schadensersatzanspruch gegen die Erben des Verkäufers erloschen ist. Im einzelnen ist in dem rechtskräftigen Teilurteil cur Begründung auogeführts Insoweit, als der Beklagte zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auf Grund der HÖchstbotragshypothek Zahlungen an Frau Maria Pdife habe leisten müssen und geleistet habe, habe er endgültig eine Eigentümergrundschuld erworben. 15), zu erfüllen, so daß dem Beklagten abgesehen von der Einrede des nicht erfüllten Vertrags die Rechte aus §§ 325 f zustünden (S. Sollte das letztere zutreffen, so habe der Beklagte mit seiner Schadensersatzforderung gemäß § 406 BGB auch dem Kläger gegenüber als neuem Gläubiger aufrechnen können, weil seine Gegenforderung, wenn damals auch noch in Form des Erfüllungsanspruchs (Hinweis auf Palandt, BGB § 406 An. 1 b, aa), schon vor dem Übergang der Kaufpreisforderung bestanden habe und diese Forderung in Höhe von 20 000 DM noch jetzt nicht fällig sei, also erst später als soinc Gegenforderung (jetzt Schadensersatzanspruch) fällig werde. Der Feststellungsantrag dagegen, stellt das Berufungsgericht in dem angefochtenen Endurteil fest, beziehe sich nicht auf die persönliche Forderung dos Klägers, sondern auf das dingliche Recht aus der Hypothek. § 406 BGB finde aber, führt das Berufungsgericht weiter aus, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung (§ 1156 Satz 1 BGB), so daß der Beklagte als Eigentümer sgegonüber der Hypothekenford orung nach ihrer Übertragung ungeachtet ihrer Fälligkeit nicht mehr mit einen Schadonsersatzanspruch habe aufrechnen können. os sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung bekannt gewesen bei. Dem Kläger sei auch nicht nachzuweioen, daß ihm die Einwendungen odor Einreden des Beklagten gegen die Forderung oder die Hypothek positiv bokannt gewesen seien, jedenfalls soweit cs sich nicht nur um die Fälligkeit der Hypothekenforderung gehandelt habe. Unter Würdigung der Beweisaufnahme und des Saehvor-trags der Parteien kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestollt werden, daß .der Kläger das Grundbuch vor dem Erwerb der Hypothek eingosehen habe; es sei aber wahrscheinlich, daß er davon ausgegangen sei, er werde eines Tages das ganze Kapital bekommen; schließlich müsse davon ausgegangen werden, daß im Versteigerungstermin der Inhalt des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten des leklagten vom 25. Schließlich seien nach dem festgcstellten Sachverhalt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Kläger aus § 826 BGB dargetan. 1. Zweifelhaft ist schon, ob dem Beklagten als Käufer dadurch ein iSchadonsorsatzanspruch gegen die Erben des Verkäufers erwachsen war, daß dioso, so wenig wie der Verkäufer selbst, die Löschung der Sicherheitshypothek Hr. 52 besorgten, vielmehr den Beklagten mangels rechtzeitiger Befriedigung der Gläubigorin der Hypothek der Gefahr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück aussetzten und den Beklagten dadurch nötigten, diese Gefahr durch Befriedigung der Gläubigerin (§ 1142 BGB) abzuwondon. a) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der Feststollungsantrag den Anspruch aus der Hypothek und nicht die ihr zugrunde liegende Forderung betrifft. b) Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß die Versteigerung der gepfändeten Forderung durch den Kaufmann auf Grund Anordnung dos Vollstreckungs- gerichto gemäß § 844 ZPO keinen öffentlichen Akt, sondern ein privates Rechtsgeschäft darstollt, nämlich einen Kaufvertrag über die dinglich gesicherte Forderung (§ 156 BGB) und deren Übertragung auf den Ersteigerer (§§ 873 Abs.1, 1154 Abs.3 BGB), und daß somit auf diesen Erwerb Außer Zweifel ist, daß ein nach § 844 ZPO angeordneter freihändiger Verkauf ein privates Rechtsgeschäft darstellt, obgleich diese Art der Verwertung ebenso wio die vorliegende auf der zwangsweisen Anordnung der Vollstreckungsbehörde beruht und dös öfferitlichrechtlicho Vollstreckungsverfahren nicht schon mit dieser Anordnung, sondern in der Regel erst mit der Befriedigung des Gläubigers endet (RGZ 164, Der Versteigerer schloß im vorliegenden Pall mit dem Kläger als Ersteher einen Kaufvertrag über 1 die Forderung und übertrug sie ihm nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die Revision meint weiter, mit der hier vertretenen Ansicht sei nicht vereinbar, daß das Grundbuchamt die Übertragung der Hypothek allein auf Grund einer vom Versteigerer beglaubigten Abochrift des Versteigerungsproto-kollo vollzogen hat, der Rechtoübergang hätte von diesem Standpunkt auo richtigerweise nur unter Vorlage einer nicht beigepflichtet werden, daß eine Bindung des Ersteigerers nur erzielt v/erden könnte, wenn man die Versteigerung als staatlichen Akt der Zwangsvollstreckung ansähe. c) Auch für den Fall, daß dem Beklagten ein Schadens-orsatzanspruch wegen Nichterfüllung entstanden sein sollte, der unter Anwendung der Differenztheorio das Kaufvertrags-Verhältnis derart veränderte, daß sich der Kaufpreis in Höhe dos Schadensersatzanspruchs minderte (vgl. Der Kläger brauchte diese spätere Entwicklung und ihren Einfluß auf seine Hypothekenforderung seinem dinglichen Anspruch aus der Hypothek nur entgogonhalton zu lassen, wenn sich die darauf gestützte Einwendung aus dem Grundbuch ergibt oder der Beklagte nachweist, daß der Kläger in Bezug auf diese Entwicklung der Hypothekenforderung in ihrer Gestalt als Kaufpreisforderung nicht gutgläubig im Sinn des § 892 BGB war (§§ 892, 1138 erster Halbsatz BGB). Aus der Eintragungsbewilligung, auf die hinsichtlich des Inhalts des Rechts Bezug genommen werden kann (§ 874 BGB), ergibt sich, soweit darunter mit dem Berufungsgericht nur die §§ 2 und 3 des Vertrags verstanden werden, eine Besonderheit allein hinsichtlich der Fälligkeit der Hypothekenforderung. Aber auch wenn man entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts zur Eintragungsbcwilligung den § 4 des Vertrags rechnet, ergibt sich daraus nur eine weitere Bestimmung über die Fälligkeit (§4 Satz 3) und abweichend von der gesetzlichen Regelung (§§ 434, 440 Abs. 1 BGB) eine Stundung der Verkäuferpflicht, die bestehende Hypothek löschen zu lassen (§ 4 Satz 2 des Vertrages). .Dafür, daß § 4 des Vertrages eine Vereinbarung über die Verrechnung der Kaufpreisforderung gegen einen1 Ersatzanspruch des Klägers bei ' soiri&r Inanspruchnahme aus der Höchstbetragshypothek enthielte, hat der April 1951, das der Kläger nach den Feststellungen des Tatrichtors gekannt hat, ergibt sich keine weitere Tatsache, als aus § 4 dos Vertragos zu entnehmen ist, wie in diesen Schreiben auch zutreffend ausgeführt ist. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Folgerung dos Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund dieser ihn bekannten PLechtslago nicht damit gerechnet hat, dio Kaufpreisforderung würde sich wcgen Nichterfüllung der Löschungcvcrpflichtung mindern. In diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter, der latrichter habe unter Verletzung dos § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Kläger selbst schon im Vorprozeß im Jahre 1954 auf die Praktiken des Verkäufers hingewiesen habe, sich gegenüber seiner geschiedenen Frau systematisch vermögenslos zu stellen, daß der Verkäufer auch niemals die Sicherungshypothek zu dem Erlöschen bringen werde und der Beklagte nie einen Verkaufserlös erhalten würde. Irrig ist die Ansicht der Revision, der Kläger habe sich als "nicht unbeteiligter Dritter" nicht auf die Richtigkeit des Grundbuches verlassen können; auch ist-Ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe § 892 BGB in rein for- Unerheblich ist, ob der Kläger den rechtlichen Erörterungen des Prozeßbevollmächtigten dC3 Beklagten im Versteigerungstermin, die nach den Feststellungen des Tatrichters nichts enthielten, was über den Inhalt seines vorausgegangenen Schreibens an den Versteigerer hinausgegangen wäre, im einzelnen Beachtung geschenkt oder wie einem nur temperamentvollen Plädoyer ohne größeres sachliches Interesse begegnet ist und wieviel er von dieser Erörterung aufgenommen hat.

Zitierte Normen: § 406 BGB § 844 ZPO § 156 BGB § 844 ZPO § 29 GBO § 892 BGB § 286 ZPO
BGBForderungHypothekZPOdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja
 Amtliche Sammlung; nein
ZPO § 844; BGB §§ 892, 1158
a)	Wird eine gepfändete (Buch-) Hypothek auf Anordnung des Vollstrockungsgcrichts mittelst Versteigerung durch eine Privatperson verwertet, so vollzieht sich der Übergang der Hypothek und der Forderung nach .bürgerlichem Recht, §§ 892 ff BGB sind anwendbar.
•
b)	Zur Frage der Gutgläubigkeit beim Erwerb einer Kaufpreishypothek, bei der sich aus dem Grundbuch ergibt, daß der Kaufpreisforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegensteht.
BGH, ITrt. v. 3. Juli 1964 - V ZR 51/62 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
V_ZR_5l/62_
Verkündet am 3• Juli 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm , H^HBHfestraße
 in1
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt-
gegen
 den Rechtsanwalt Br. Ernst ftiHto6traße
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger für Rocht erkannt;
$
Bie Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 29. November 1961 wird auf Kosten des Beküagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand i
Frau Maria PBHfchatte gegen ihren 1942 von ihr geschiedenen und im Jahre 1956 verstorbenen Ehemann Hubert den Vater des Beklagten, Unterhaltsansprüche. Zur Sicherung dieser Ansprüche ist auf dem seinerzeit dem Vater des Beklagten gehörigen Grundstück	Straße	0B	in OBBB
oine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 20 000 RM (umgestollt 1s1 auf DU) eingetragen worden (Grundbuch von OBHHHHB Band401 Blait 4BB^Abt. III Nr. 52). Nach Leistung des Öffcnbarungseids durch Hubert PBHBließ Maria BBIB im Jahre 1950 wegen rückständigen Unterhalts (3 199,74 NM) und der zukünftigen Unterhalts-rentc (monatlich 240 DM) durch zwei Beschlüsse (3 M 571/50 und 3 M 4952/50 - AG Oberhausen) eine am selben Grundstück durch Buchhypothek gesicherte (Abtl. III Nr. 53) Kaufpreisforderung dos Hubert	gegen	den Beklagten in voller
 Höhe (26 000 DLl) pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Hubort FBHi hatte das belastete Grundstück am 2. April 1948 um 26 000 RM, am 11. November 1948 durch Vertrag umgestollt auf 26 000 DM, an den Beklagten verkauft und übereignet. Im Kaufvertrag ist in § 2 bestimmt, daß der Kaufpreis bio 1. Januar 1953 gestundet werde und alsdann mit jährlich 1 000 DM zu amortisieren sei. Die Kaüf-preisfordorung sollte nach der Yfiederherstellung des stark zerstörten Hauptgebäudes mit 5 $ verzinst werden. In §§ 3 und 4 des Vertrags ist bestimmti
•'§ 3
Zur Sicherung der Kaufpreisforderung wird allerseits die Eintragung einer Kaufpreishypothek von 26 000 RM zu 5 cp Zinsen gemäß den Vereinbarungen
 des § 2 dieses Vertrages mit den dort vorgesehenen Amortisationsvcrpflichtungen auf der verkauften Besitzung bewilligt und beantragt.
§ 4
Aus der in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Sicherungshypothek im Höchstbotrag von 20 000 RI.! können zur Zeit keine Forderungen geltend gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Sichcrungshypothck sobald als möglich zur Löschung zu bringen. Solange die Sichorungshypothek im Grundbuch nicht gelöscht ist, ruht die Amortisationsverpflichtung dos Käufers, sobald der Kaufpreis bis auf den Betrag von 20 000 EM zurückgezahlt Ist.
Die Eintragung der Hypothek im Grundbuch lautet?
’•26 000 DM Kaufprcisfordorung, mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen, im übrigen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 2. April/l5j_J^oygmbei^1948 für den Kaufmann Hubert P4flBl in	»	brief	los."
Auf Antrag der Frau Maria Fdfc, vertreten durch den Kläger als deren Prozeßbevollmächtigten in den Rechts-streitigkoiten gegen Hubert Ptffe, ordnete das Vollstreckungs goricht am 20. März 1951 gemäß § 844 ZPO an, daß die gepfändete Hypothek durch den Kaufmann Carl	in 0^|^^
Öffentlich zu versteigern sei (3 M 3115/50). Der Prozeßbovollmächtigte des Beklagten teilte dem Versteigerer mit Schreiben von 25. April 1951 mit, der gepfändeten Hypothek stehe soitons des Grundstückseigentümers die Einrede entgegen, daß dieser Zahlungen nicht zu leisten brauche, solange der Gläubiger nicht die im Grundbuch voreinge-tragenc Sicherungshypothek von 20 000 DM zugunsten der Frau Maria P^Bfc sur Löschung gebracht habe. Er bat, diese Rechtslage bei der Versteigerung bekannt zu geben (Verstei-gerungcakten Bl. 13). Laut Verstoigcrungcnioderschrift vom 19. Mai 1951 hat der Kläger persönlich auf das Gebot von
 
11 000 DM don Zuschlag erhalten. Am 25. Mai 1951 erbat der Kläger vom Grundbuchamt einen Grundbuchauszug sowie eine Abschrift der Eintragungobewilligung für die erstandene Hypothek; er wurde auf seinen Antrag vom 14. Juni 1951 als Hypothekongläubigor im Grundbuch eingetragen.
Nach vierjährigem Rechtsstreit (60 63/52) einigten sich die Parteien auf 6 1/2 $> Verzinsung der Hypothekenforderung ab 1. August 1954. An der Hauptforderung tilgte der Beklagte bis Ende 1957	5 000 DM und bis Ende 1958
weiter 1 000 DM (Restforderung Gonach 20 000 DM). Nachdem er seit April 1958 zur Abwendung einer Vollstreckung aus der Höchstbetragshypothek auch an Frau Maria P^Pfc Zahlungen leistete (1958s 3 606,25 DM, im Verlauf vorliegenden Rechtsstreits weitere 2 500 DM), berechnete er die dem Kläger geschuldeten Zinsen nicht mehr aus der Kapital-summo von 20 000 DM, zog vielmehr von diesem Betrag die an Prau Maria P^Hfc geleisteten Zahlungen ab und berechnete aus dem Restbetrag den Zins. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger, der die Verrechnung der an Prau Maria
 geleisteten Zahlungen auf seine Hypothekenforderung für unbegründet hält, den bis Mitte 1959 entstandenen Zins-untcrochied (262,91 DM) und weiter die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, Zahlungen an Prau Maria P^fe aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek zu Lasten seiner Hypothek zu verrechnen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat beiden Klaganträgen stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat durch (rechtskräftiges) Teilurteil die Sahlungsklago abgewiesen, aber durch Endurteil den Au33pruch des Landgerichts über den Feststollungsantrag bestätigt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte auch die Abweisung dos Feststcllungsantrags. Der Kläger hat beantragt, die Revision surückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Kaufpreisforderung de3 Klägers als persönliche Forderung gegen den Beklagten als Käufer in Höhe dessen Geldzahlungen an Maria	entweder	durch	Verrechnung (Berechnung
 des Schadcnsorsatzanspruches wegen Nichterfüllung nach der Diffcrensthcorie) oder durch Aufrechnung (§ 406 BGB) mit einem in dieser Hohe entstandenen Schadensersatzanspruch gegen die Erben des Verkäufers erloschen ist. Dement-sprechend berechneten sich die dem Kläger zustehenden Zinsen aus der bestehenden Restkaufpreisforderung unter Abzug der Zahlungen an Frau Maria	Dagegen	könnte	dem
 dinglichen Anspruch dos Klägers aus der Hypothek dieser Einwand nicht entgcgengchalten werden (§ 892, 1137 Abs. 1,
 1138 BGB).
Im einzelnen ist in dem rechtskräftigen Teilurteil cur Begründung auogeführts Insoweit, als der Beklagte zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auf Grund der HÖchstbotragshypothek Zahlungen an Frau Maria Pdife habe leisten müssen und geleistet habe, habe er endgültig eine Eigentümergrundschuld erworben. Dadurch und insoweit sei cs den Erben des Verkäufers unmöglich geworden, die vertraglich übernommene Pflicht (§4 des Vertrages), nämlich die Hypothek zu löschen (S. 15), zu erfüllen, so daß dem Beklagten abgesehen von der Einrede des nicht erfüllten Vertrags die Rechte aus §§ 325 f zustünden (S. 13). Offen könne bleiben, ob der Schadensersatzanspruch ohne weiteres die Kaufproisfordcrung in entsprechender Höhe vermindere oder zu.deren Tilgung eine Aufrechnung mit jenem
 Anspruch zu erklären sei (Hinweis auf BGH NJW 1958, 1915,
Braga MDR 1959, 437). Sollte das letztere zutreffen, so habe der Beklagte mit seiner Schadensersatzforderung gemäß § 406 BGB auch dem Kläger gegenüber als neuem Gläubiger aufrechnen können, weil seine Gegenforderung, wenn damals auch noch in Form des Erfüllungsanspruchs (Hinweis auf Palandt, BGB § 406 Anm. 1 b, aa), schon vor dem Übergang der Kaufpreisforderung bestanden habe und diese Forderung in Höhe von 20 000 DM noch jetzt nicht fällig sei, also erst später als soinc Gegenforderung (jetzt Schadensersatzanspruch) fällig werde. Sonach habe der Beklagte mit Recht die Rcstkaufprcicfordorung nicht mehr in Höhe von 20 000 DM verzinst, sondern nur in der Höhe, die sich nach Abzug der Zahlungen an Frau Maria	ergebe.
Der Feststellungsantrag dagegen, stellt das Berufungsgericht in dem angefochtenen Endurteil fest, beziehe sich nicht auf die persönliche Forderung dos Klägers, sondern auf das dingliche Recht aus der Hypothek. § 406 BGB finde aber, führt das Berufungsgericht weiter aus, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung (§ 1156 Satz 1 BGB), so daß der Beklagte als Eigentümer sgegonüber der Hypothekenford orung nach ihrer Übertragung ungeachtet ihrer Fälligkeit nicht mehr mit einen Schadonsersatzanspruch habe aufrechnen können. Zwar gelte § 404 BGB unmittelbar zwischen Eigentümer und neuen Gläubiger (§ 1157 BGB), und der Eigentümer könne gemäß § 1137 auch die Einreden des persönlichen Schuldners gegen die Forderung geltend machen. In all diesen Fällen und außerdem hinsichtlich des Bestehens dor Forderung überhaupt griffen aber für die Hypothek die Vorschriften der §§ 892 ff ein. Danach gelte zugunsten des Hypothekenerwerber3 der Inhalt des Grundbuchs als richtig.
 
os sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung bekannt gewesen bei.
Beide Voraussetzungen hätten nicht Vorgelegen. Die Verknüpfung zwischen den Hypotheken Nr. 52 und Nr. 53 sei aus den Grundbuch nicht ersichtlich gewesen. Die Bewilligung, auf die in dor Eintragung Bezug genommen sei, sei zwar in den Kaufvertrag enthalten. Damit sei aber nicht der ganze Vertrag im Weg der Bezugnahme in das Grundbuch übernommen worden (Hinweis auf Palandt, BGB § 874 Anm. 3 a, insbesondere KGJ 48, 180; KG DNotZ 56, 555). Die Eintragungsbewilligung in § 3 des Vertrags nehme ausdrücklich auf § 2 dos Vertrags Bezug, nicht in Bezug genommen sei dagegen § 4 dos Vertrages mit den Bestimmungen über die Hypothek Nr, 52 und über die Folgen, die eintreten würden, wenn diese Hypothek nicht rechtzeitig gelöscht würde.
Dem Kläger sei auch nicht nachzuweioen, daß ihm die Einwendungen odor Einreden des Beklagten gegen die Forderung oder die Hypothek positiv bokannt gewesen seien, jedenfalls soweit cs sich nicht nur um die Fälligkeit der Hypothekenforderung gehandelt habe.
Unter Würdigung der Beweisaufnahme und des Saehvor-trags der Parteien kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestollt werden, daß .der Kläger das Grundbuch vor dem Erwerb der Hypothek eingosehen habe; es sei aber wahrscheinlich, daß er davon ausgegangen sei, er werde eines Tages das ganze Kapital bekommen; schließlich müsse davon ausgegangen werden, daß im Versteigerungstermin der Inhalt des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten des leklagten vom 25. April 1951 bekannt gegeben und im Termin auch sein Inhalt etwa vorgetragen worden sei. Unter Berücksichtigung
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dieser Umstünde kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, der Kläger habe die Vorstellung haben können, daß die Fälligkeit der Forderung von irgendwelchen zukünftigen Umständen abhänge. Hinsichtlich dos Bestehens der Forderung sei damit aber nicht ohne weiteres etwas gesagt; es sei etwa möglich, daß die Löschung der Vorbelastung nur Bedingung der Fälligkeit, nicht aber Pflicht des Gläubigers gewesen sei. Hach dem Inhalt des genannten Schreibens vom 25. April 1951 sei nicht ohne weiteres klar gewesen, daß der Forderung in allen Beziehungen die Einrede dos nicht erfüllten Vertrages mit allen möglichen Folgerungen entgegenstehe. Entsprechendes gelte für die feststellbaren Erörterungen im Versteigerungstermin.
Auch das nachträgliche Vorhalten des Klägers ließe allenfalls Schlüsse wiederum nur hinsichtlich der V Fälligkeit der Hypo theko rif ö rde rung zu.
Schließlich seien nach dem festgcstellten Sachverhalt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Kläger aus § 826 BGB dargetan.
II.
Bio Revision ist nicht begründet.
1. Zweifelhaft ist schon, ob dem Beklagten als Käufer dadurch ein iSchadonsorsatzanspruch gegen die Erben des Verkäufers erwachsen war, daß dioso, so wenig wie der Verkäufer selbst, die Löschung der Sicherheitshypothek Hr. 52 besorgten, vielmehr den Beklagten mangels rechtzeitiger Befriedigung der Gläubigorin der Hypothek der Gefahr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück aussetzten und den Beklagten dadurch nötigten, diese Gefahr durch Befriedigung der Gläubigerin (§ 1142 BGB) abzuwondon. Ber Beklagte hatte keinen
 
unbedingten Anspruch auf Löschung der Hypothek Nr. 52 gegen den Verkäufer; vielmehr war der Verkäufer zur Löschung nur "sobald als möglich" verpflichtet. Unter welchen Umständen diese Voraussetzung erfüllt sein sollte und ob der Verkäufer gegebenenfalls dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachge-kommen ist, ist nicht festgestellt.
2. Selbst wenn man aber unterstellt, dem Beklagten wäre jeweils in Höhe der Befriedigung der Unterhaltsgläubigerin ein Schadonsorsatzanspruch aus dem Kaufvertrag gegen die Verkäufererben entstanden, so wäre die Revision nicht begründet. -
a)	Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der Feststollungsantrag den Anspruch aus der Hypothek und nicht die ihr zugrunde liegende Forderung betrifft.
b)	Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus,
 daß die Versteigerung der gepfändeten Forderung durch den Kaufmann	auf	Grund Anordnung dos Vollstreckungs-
gerichto gemäß § 844 ZPO keinen öffentlichen Akt, sondern ein privates Rechtsgeschäft darstollt, nämlich einen Kaufvertrag über die dinglich gesicherte Forderung (§ 156 BGB) und deren Übertragung auf den Ersteigerer (§§ 873 Abs. 1,
 1154 Abs. 3 BGB), und daß somit auf diesen Erwerb
§§ 892 ff BGB zugunsten des Klägers Anwendung finden.
Außer Zweifel ist, daß ein nach § 844 ZPO angeordneter freihändiger Verkauf ein privates Rechtsgeschäft darstellt, obgleich diese Art der Verwertung ebenso wio die vorliegende auf der zwangsweisen Anordnung der Vollstreckungsbehörde beruht und dös öfferitlichrechtlicho Vollstreckungsverfahren nicht schon mit dieser Anordnung, sondern in der Regel erst mit der Befriedigung des Gläubigers endet (RGZ 164,
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 162, 171 f). Der Umstand, daß der Verkauf des Pfandgegen-stando nicht freihändig, sondern durch einen Versteigerer im Rehmen einer öffentlichen Versteigerung erfolgte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ebensowenig kann aus der Tatsache, daß nicht ausgeschlossen ist, auch Privatrochtssubjekten die Ausübung hoheitlicher Befugnisse su übertragen, entnommen werden, ein öffentlicher Verkauf im Rahnen einer Versteigerung stelle notwendig eine Öffent-lichrechtlichc Maßnahme dar (so lüke zu § 825 ZPO, NJW 1954,254;s. auch Wioczorek, ZPO § 825 B II b 2). Es muß umgekehrt davon ausgegangen werden, daß die einer Privatperson übertragene Verwertungshandlung sich grundsätzlich als privatrechtliche Betätigung dar3tellt. Es kann dahingestellt- bleiben, ob der Auftrag zur Verwertung durch hoheitliche Maßnahmen auch an eine Privatperson erteilt worden kann; im vorliegenden Pall liegen diese Voraussetzungen jedenfalls„nicht vor (die Versteigerung durch eine Privatperson erachten als bürgerlich-rechtliche Handlung auch Stcin/Jonas/SchÖnkc, ZPO 18. Aufl. § 844« III Nr. 1; Baümbach/Lauterbach, ZPO 17. Aufl. § 844 Anm. 2; Sydow/ Buoch, ZPO 22. Aufl. § 844 Anm. 4; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungsrocht und Konkursrecht 6. Aufl. § 28, IX,
S. 121; vgl, auch Rosenborg, Lehrbuch des deutschen Zivil-prozeßrochto, 9. Aufl. § 191, IV 3 b). Der Versteigerer schloß im vorliegenden Pall mit dem Kläger als Ersteher einen Kaufvertrag über 1 die Forderung und übertrug sie ihm nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Revision meint weiter, mit der hier vertretenen Ansicht sei nicht vereinbar, daß das Grundbuchamt die Übertragung der Hypothek allein auf Grund einer vom Versteigerer beglaubigten Abochrift des Versteigerungsproto-kollo vollzogen hat, der Rechtoübergang hätte von diesem Standpunkt auo richtigerweise nur unter Vorlage einer
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öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde vorgenommen werden dürfen (§29 GBO). Auch wenn diese Folgerung der Revision zutreffen sollte, kann daraus doch nichts gegen den hier vertretenen Standpunkt gewonnen werden. Aus dieser Überlegung ergibt sich nur, daß das Grundbuchamt gegen die . Ordnungsvorschrift des § 29 GBO verstoßen haben kann. Ein solcher Verstoß hätte aber keinen Einfluß auf den . Übergang der Buchhypothek. Etwas arideres läßt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Kammorgerichts in KGJ 31 A 315 und 33 A 267 entnehmen. In beiden Fällen handelt es sich um die Übertragung von Brieihypothekon; im ersten Fall hält das Kamncrgericht mangels besonderer Vorschriften in der Zivilprozeßordnung die allgemeinen Vorschriften de3 Bürgerlichen Gosotzbuchs für anwendbar (aaO S. 317), im zweiten Fall ist ausgesprochen, .daß das Versteigerungsprotokoll des. Gerichtsvollziehers eine öffentliche Urkunde darstellt. Es kann der Revision schließlich .darin . nicht beigepflichtet werden, daß eine Bindung des Ersteigerers nur erzielt v/erden könnte, wenn man die Versteigerung als staatlichen Akt der Zwangsvollstreckung ansähe. Durch den Zuschlag ist schon ein bindender Vortrag zwischen dem Versteigerer und dem Ersteigerer sustandegekommen.
c)	Auch für den Fall, daß dem Beklagten ein Schadens-orsatzanspruch wegen Nichterfüllung entstanden sein sollte, der unter Anwendung der Differenztheorio das Kaufvertrags-Verhältnis derart veränderte, daß sich der Kaufpreis in Höhe dos Schadensersatzanspruchs minderte (vgl. BGHZ 25, 27, 29;
 BGB RGRK 10. Aufl. § 404 Anm. 2), erweist sich die Revision als unbegründet. Der Kläger brauchte diese spätere Entwicklung und ihren Einfluß auf seine Hypothekenforderung seinem dinglichen Anspruch aus der Hypothek nur entgogonhalton zu lassen, wenn sich die darauf gestützte Einwendung aus dem
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Grundbuch ergibt oder der Beklagte nachweist, daß der Kläger in Bezug auf diese Entwicklung der Hypothekenforderung in ihrer Gestalt als Kaufpreisforderung nicht gutgläubig im Sinn des § 892 BGB war (§§ 892, 1138 erster Halbsatz BGB). Beide Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen dos Tatrichters nicht vor. Die im Hinblick auf diese Feststellungen vorgcbrachton Prozeßrügen der Revision sind unbegründet; auch die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts hält einer Überprüfung stand.
aa) Es handolt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Einrede gegen die Hypothokonforderung, sondern um eine Einwendung -gegen ihren 'Bestand in-dor Hand-de« eiügetragenen Gläubigers ("beotandsvernichtende Einwendung", Baur, Sachenrecht 2. Aufl. § 58 VII; Erman/Westormann, BGB 2. Aufl.
§ 1137 Anm. Hr. 1). Die Art der Einwendung ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch unmittelbar insofern, als es sich um eine Kaufproisforderung handelt, die von der Entwicklung dos Kaufvortragoverhältnisses betroffen werden kann. Aus der Eintragungsbewilligung, auf die hinsichtlich des Inhalts des Rechts Bezug genommen werden kann (§ 874 BGB), ergibt sich, soweit darunter mit dem Berufungsgericht nur die §§ 2 und 3 des Vertrags verstanden werden, eine Besonderheit allein hinsichtlich der Fälligkeit der Hypothekenforderung. Aber auch wenn man entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts zur Eintragungsbcwilligung den § 4 des Vertrags rechnet, ergibt sich daraus nur eine weitere Bestimmung über die Fälligkeit (§4 Satz 3) und abweichend von der gesetzlichen Regelung (§§ 434, 440 Abs. 1 BGB) eine Stundung der Verkäuferpflicht, die bestehende Hypothek löschen zu lassen (§ 4 Satz 2 des Vertrages). .Dafür, daß § 4 des Vertrages eine Vereinbarung über die Verrechnung der Kaufpreisforderung gegen einen1 Ersatzanspruch des Klägers bei ' soiri&r Inanspruchnahme aus der Höchstbetragshypothek enthielte, hat der
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Beklagte nichts in einzelnen vorgetragen. Selbst wenn die Parteien aber einen dahin gehenden Willen gehabt hätten, so wäre dies unerheblich, da für den Inhalt des dinglichen Hechts nur die objektive Verkehrsbedeutung der Eintragung maßgebend ist. Danach läßt sich aus § 4 des Vertrags eine solche Vereinbarung nicht entnehmen.
bb) Hach den Feststellungen des Tatrichters ist auch der Beweis nicht dafür geführt, der Kläger sei im Zeitpunkt der Stellung des Elntragungsantrags in Bezug auf die Tatsachen, die cur Minderung der Kaufpreisforderung führen konnten, nicht gutgläubig gewesen. Bei Einflüssen auf die Hypothokenfordorung, die in der Zukunft eintreten können, genügt nicht dib allgemeine Kenntnis von solcher Möglichkeit; erforderlich ist neben der Kenntnis der Art dieses Einflusses auch diejenige über ihro Wahrscheinlichkeit, die festzustellen Sache freier Tatsachenwürdigung ist-(RGZ 78, 26,
 33; BGHZ 25, 27).
Aue den Schreiben des Prozcßbevollmäch-tigten des Beklagten von 25. April 1951, das der Kläger nach den Feststellungen des Tatrichtors gekannt hat, ergibt sich keine weitere Tatsache, als aus § 4 dos Vertragos zu entnehmen ist, wie in diesen Schreiben auch zutreffend ausgeführt ist. Es ist darin nur in rechtlicher Hinsicht klargestellt, daß dem Käufer (richtlgerwoisc allerdings nur hinsichtlich einer Teilforderung von 20 000 DM) dio Einrede dos nicht erfüllten Vertrags zucteht, solange die Sicherungshypothek nicht gelöscht ist. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Folgerung dos Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund dieser ihn bekannten PLechtslago nicht damit gerechnet hat, dio Kaufpreisforderung würde sich wcgen Nichterfüllung der Löschungcvcrpflichtung mindern. Dacu bringt die Revision
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vor, der Kläger habe als Jurist und als über die vorliegende Pfändung und Zwangsvollstreckung Vertrauter entnehmen müssen, daß erhebliche Zweifel an dem Bestehen der Forderung vorlägen. Abgesehen davon, daß Zweifel nicht genügt hätten, verkennt die Revision, daß die Kaufpreis-fordorung im Zeitpunkt der Versteigerung bestanden hat und allenfalls durch die spätere Vertragsverletzung der Verkauf ererben hätte gemindert worden sein können. In diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter, der latrichter habe unter Verletzung dos § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Kläger selbst schon im Vorprozeß im Jahre 1954 auf die Praktiken des Verkäufers hingewiesen habe, sich gegenüber seiner geschiedenen Frau systematisch vermögenslos zu stellen, daß der Verkäufer auch niemals die Sicherungshypothek zu dem Erlöschen bringen werde und der Beklagte nie einen Verkaufserlös erhalten würde. Abgesehen davon, daß dieser Schriftsatz des Jahres 1954 nichts über die Kenntnis des Klägers in Zeitpunkt des Erwerbs der Hypothek aussagt, ist hierzu festzustelleh, daß nicht erheblich ist, ob der Kläger diese Art von "äußerster Problematik" der Hypothek gekannt hat, sondern ob er die schuldhafte Vertragsverletzung der Verkäufererben und die daraus unter Unständon zu erwartende Minderung der Kaufpr.eisforderung vorausschauend erkannt hat; denn erheblich ist allein, ob der Kläger die unterstellte Entwicklung des Vertragsver-hältniosos und ihren Einfluß auf die Hypothekenforderung auf Grund der gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erkannt hat und ihm damit das hier unterstellte Schicksal der Kaufpreisforderung bekannt war.
Irrig ist die Ansicht der Revision, der Kläger habe sich als "nicht unbeteiligter Dritter" nicht auf die Richtigkeit des Grundbuches verlassen können; auch ist-Ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe § 892 BGB in rein for-
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maler Weise ausgelogt, unbegründet. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie der Zusammenhalt der Gründe ergibt, den festgestcllten Sachverhalt unter zutreffendem Gesichtspunkt rechtlich gewürdigt. Unerheblich ist, ob der Kläger den rechtlichen Erörterungen des Prozeßbevollmächtigten dC3 Beklagten im Versteigerungstermin, die nach den Feststellungen des Tatrichters nichts enthielten, was über den Inhalt seines vorausgegangenen Schreibens an den Versteigerer hinausgegangen wäre, im einzelnen Beachtung geschenkt oder wie einem nur temperamentvollen Plädoyer ohne größeres sachliches Interesse begegnet ist und wieviel er von dieser Erörterung aufgenommen hat. Damit erledigen sich die Rügen über die Verkennung der Stellung eines Rechtsanwalts Und eines Verstoßes gegen Denkgesetze und allgemeine Er-fahrühgssätze*.	!	‘
3. Da auch im übrigen keine materiell-rechtlichen Irrtümor, die^ von Amts wegen zu berücksichtigen wären, zun Nachteil des Klägers fostgestellt werden können, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Klarstellung des Urteilstenors des Landgerichts ist zu bemerken, daß die darin erwähnten Zahlungen des Beklagten an Frau Maria P^^fenicht solche sind, die "aus dor Sichcrungshypothek" erfolgen, sondern solche, die zur
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Befriedigung der Gläubigerin für ihre Unterhaltsforderungen erfolgen, zu deren Sicherheit die Hypothek bestellt ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Augustin Schuster Pr. Freitag Pp. Mattem Offterdinger