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BGH · V ZR 51/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 51/57

Die Käuferin verpflichtet sich, entweder selbst oder lurch ein ihr nahestehendes Unternehmen auf dem Grundstück binnen ein Jahr nach der Besitzein-weisuig Fabrikbauten ihres Faches zu errichten und in Betrieb zu setzen. Dieses wurde in-Abteilung II un-1 durch eine Vormerkung auf Auflassung zugunsten rin gesichert, die Vereinbarung nach § b Nr, 1 durch g einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, Diel Beklagte errichtete auf dem Grundstück im Laufe de§ Jahres 1937 ein Gebäude aus Holz, von ihr Halle, von der Klä-' gerin Schuppen genannt, in Größe von 22 x k2 m, nach Angabe der Klägerin von 15 x 15 m. Zu der Errichtung dieser Trasanlage kam es in der Folge jedoch nicht» In einem Schreiben vom 6, Juli 1937 erklärte die Beklagte ferner, sie habe beabsichtigt, auf dem Grundstück eine Zement- Nachdem andere behördliche Genehmigungen für das Projekt im Jahre 1939 und 19^0 erteilt worden waren, teilte das Bauamt der Klägerin der Beklagten mit, die baupolizeiliche Genehmigung könne erst nach Einholung der Zustimmung des Arbeitsamts erteilt werden. Die Beklagte antwortete ihr damals, sie sei mit der Ausarbeitung von Plänen für eine neue Fabrikanlage beschäftigt und werde sie einreicher, sobald sie mit den Konstruktionsfixmen zu dem Abschluß gekonmen sei. Januar 19?2 bat die Klägerin um bestjmmte Angaben, ob und wann die Beklagte einen dem Vertrage entsprechenden Betrieb zu errichten gedenke, worauf die Beklagte mitteilte, sie sei mit der. der Beklagten weder Pläne noch weitere Nachrichten eingingen, erklärte, die Klägerin mit einem von dem Stadtkämmerer Dr. Hü^MD in Vertretung des Oberstadtdirektors Unterzeichneten Schreiben vom*29* August 1952 unter Berufung auf § b Nr. 2 des Vertrages die: AusUbung s und verlangte Rückgabe des Grundstücks gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Für die Parteien, führte die Klägerin aus, sei selbstverständlich gewesen, daß die Rückkaufsberechtigung auch den Fai:. Dieser Rücktritt sei überdies auch wegen Verzugs dsr Beklagten nach § 326 BGB gerechtfertigt, da* die Beklagte protz dauernder Mahnungen der Klägerin ihrer zur Errichtung des Werkes nichlf nachgekommen einmal über ihre Pläne, den Stand ihrer Aus- Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt* Den Fall, daß das Werk nicht fristgemäß errichtet werde, hätten die Farteien bewußt dem Wiederkaufsrecht nicht unterstellt. Daß es zur Errichtung eines größeren Werkes sei, gehe nicht auf ein Verschulden der Beklag- fend tätig gev nicht gekommen ten zurück, sondern auf die Schwierigkeiten, die die.Rüstung vor dem Krieg, schaftslage in Schaffung von die Kriegsverhältnisse selbst und die Wirt-der Nachkriegszeit insbesondere für die Bestahl und Kohle mit sich gebracht hätten. Sie hat im zweiten Rechtszug das Klagebegehren in erster Linie au:* einen Rücktritt nach § 326 BGB wegen Verzugs und wegen einer aus dem gesamten Verhalten der Beklagten abgeleiteten positiven Vertragsverletzung gestützt« Einer Fristsetzung habe es, meint sie, nicht bedurft, da sie durch anderweite Abgabe des Geländes die mit dem Vertragschluß erstrebten Ziel 5 sicherer und günstiger erreichen könne« Sie hat den' Kaufvertrag auch wegen arglistiger Täuschung angefochten, da die Beklagte weder ihre Absicht offenbart habe, auf dem Gelände :iur ein (für die Nachbarschaft lästiges) Zementmahl-werk zu errichten, noch auf die ihr bekannten Schwierigkeiten für die Genehmigung eines solchen Projekts hingewiesen habe« Jedenfalls lasse eisen, daß sfe sich der Bedeutung dieses Planes n£ des Kaufvertrags durch die Klägerin bewußt sei auch nicht dargetan, daß sich die Beklag-Vertragsschluß darüber klar gewesen sei, daß g|angene Verpflichtung - Werkserrichtung binnen keinen Pall erfüllen könne. Hs ei auf Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision - begreiflicherweise - nicht angegriffen. Damit w3rd auch der ursprüngliche Kaufvertrag aufelöst und es ist für einen Rücktritt nach Zustandekommen des Wiederkaufs daher kein Raum mehr. Nach dem unbestrittenen und dem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt sei vielmehr die Wiederkaufsklausel dahin auszulegen, daß sie auch den treffe. Demgemäß habe die Beklagte auch zugestanden* daß ihre entsprechende Vertragsver-pflichtm g nach § b Nr. 2 Satz 1 des Vertrages eine Hauptver-pflichtuzig sei. des Grund undl Bodens zu dem tfberlassungspreis), von denen die Abrede des Wiederkaufsrechts für den Fall des Still!egens des Betriebes die Frist aus begnügt hätte des Verpflieh Die Klägerin der Beklagten über eine Frist von mehr als zwei Jahren be- Bei dieser einschneidenden Abrede wäre es, meint das Berufungsgericht, ungewöhnlich, wenn dis Klägerin für den naheliegenden Fall der Nichterrichtung des Werkes sich mit den allgemeinen Rechtsbehelfen die zu ihrer Ausübung ein schuldhaftes Zögern teten und eine Nachfristsetzung erforderten» lpäre dann unter Umständen mangels Verschuldens oder des Nachweises eines solchen noch auf viele Jahre an eineik Vertrag gebunden, dessen Zweck unstreitig auf Hebung des Hafenumschlags gerichtet gewesen sei. die Parteien entweder das Wiederkaüfsrecht auch für den Fall der nicht rechtzeitigen Errichtung des Werkes als selbstvers liege, diesen tändlich vereinbart angesehen, oder, was näher Pall'überhaupt nicht bedacht. Die danach zulässige ergänzende Vertragsauslegung könne nur zur Bejahung des Wiederkaufsrecits auch bei Nichterrichtung des Werkes führen, da eine andere hypothetische Abrede mit dem Zweck, Sinn und. Daß ein dem Vertrag entsprechender Fabrikbetrieb von der Beklagten errichtet wordei sei, müsse mit dem Landgericht verneint werden, da weder £er Umfang der Anlagen noch des Betriebes den vertraglichen Anforderungen entsprochen habe» Die Revision hält die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts für unzulässig, aber zu Unrecht« Sie führt unter Berufung auf RGRK BGB § 157 An. 1 Abs. 2, RGZ 137, 126, Soergel BGB § 157 I b, BGHZ 12, 3^3 RG JW 1923, **56 aus, ergänzende Vertragsauslegung sei nur zulässig, wenn andernfalls der gesamte Vertragszweck mehr oder weniger gefährdet oder ein Vertragsteil einen ungebührlichen, ihm nicht zuzu demutenden Nachteil erleiden würde. An diesen Voraussetzungen gebreche es aber» Der Revision ist darin zuzustimmen, daß unter den von ihr angeführten Voraussetzungen eine ergänzende Vertrag säusle- Die Revision meint, es habe an einem-konkreten Anlaß gefehlt, durch die Vertragsergänzung einen Interessenausgleich vorzunehmen, weil dazu die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ohne das Wiederkaufsrecht die Klägerin unter Umständen noch auf viele Jahre an den Vertrag gebunden wäre, nicht ausreiche. Die Revision ist anscheinend der Ansicht, das Berufungsgericht hätte untersuchen müssen, ob nicht die gesetzlichen Rechte aus § 326 BGB zur Lösung des. Dabei ist aber der grundlegende Unterschied zwischen einem von einer Verzögerung aus Verschulden unabhängigen Wiederkaufsrecht und dem Verschulden voraussetzenden gesetzlichen RUcktrittsrecht nach § 326 BGB nicht beachtet. Abgesehen davon, daß begründeter Rück-« tritt nach § 326 BGB der Klage auch zu dem Siege verhelfen würde,-ist unabhängig davon, ob ein schuldhaftes zu dem Rücktritt berechtigendes Verhalten der Beklagten wirklich gegeben war, schon das Erfordernis eines solchen für die Auflösung des* Vertrags eine mit dem Sinn des Vertrages nicht vereinbare Belastung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat die Interessenabwägung zunächst zutreffend unter Anwendung des HaßStabes des übrigen Vertragsinhaltes vorgenommen, wobei es mit Hecht besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß bei der Betriebsunterbrechung es nach zwei -Jahren auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommen sollte. Außerdem ist zu bedenken, daß zur Zeit der Wiederkaufserklärung •’ nach c.er eigenen Darstellung der Beklagten die Maßnahmen zur Betriebserrichtung sich noch in den Anfängen befanden und daß, wie noch darzulegen sein wird, die Beklagte den bezahlten Kaufpreis im Verhältnis 1:1 auf EK umgestellt als Wiederkauf spreis erhalten muß. Der Umstand, daß möglicherweise die Nichterrichtung der Fabrikanlage auf Kriegs- und Nachkriegsfolgen zurückzuführen ist, eine Frage, die*das Berufungsgericht bewuSt nicht entscheidet, zwang daher auch nicht, wie die Revision meint, zu einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin, da3 das Wiederkaufsrecht hinsichtlich der Jahresfrist nur gegeben sei, wenn die Fristversäumung nicht durch Kriegs- oder Nachlrriegsverhältnisse verursacht sei, zu demal da seit der Besitzeinweisung immerhin schon 16 und seit der Währungsreform k Jahre vergangen waren. Schon aus diesem Grunde greift auch der Einwand der Revision gegen die ergänzende Vertragsauslegung nicht durch, das Berufungsgericht habe für die Feststellung des mutmaßlichen Willens der Parteien für die Ausfüllung der Vertragslücke nicht berücksichtigt, daß der Zeuge damit gerechnet habe, die notwendigen Genehmigungen für die Errichtung der Fabrikanlage würden innerhalb der Jahresfrist vielleicht nicht beizubringen sein, sich aber durch das dann' Die Revision verneint aber nicht nur die sachlichen Voraussetzungen für die Wiederkaufserklärung, sondern auch die rechtsgeschäftiiche Wirkung der Erklärung selbst wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Gemeinderechts. DGO in der Fassung des eben erwähnten Gesetzes war für Erklärungen, durch welche die Gemeinde, verpflichtet werden sollte, die Unterzeichnung durch den Hauptgemeindebeamten oder seinen Stellvertreter und einen vertretungsberechtigten Angestellten oder Beamten vorgeschrieben. Wie unstreitig ist, hat'die Wiederkaufserklärung nur der Kämmerer der Beklagten als Vertreter des Oberstadtdirektors unterzeichnet, aber kein weiterer vertretungsberechtigter Beamter oder Angestellter. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Rückkaufserklärung unter diese Ausnahmebestimmung nicht fällt , da Geschäfte dieser Art im Geschäftsbetrieb der Stadtverwaltung keineswegs gewöhnlich waren, uiag auch wegen des von der Beklagten selbst behaupteten den Kaufpreis übersteigenden Wertes des Grundbesitzes die Ausübung des Wiederkaufsrechts für die Klägerin ein günstiges Geschäft gewesen sein« Gleichwohl ist die Wiederkaufserklärung gültig« Dem § 37 Nr. 2 rev. Es genügt vielmehr auf die oben dargelegte Natur des'Wiederkaufs (RGZ 121, 367, 369) zurückzugreifen, nach der die wesentliche Bindung der Parteien bereits durch den Vertrag, in dem das Wiederkauf srecht vereinbart worden ist, hier den Kaufvertrag vom 11. Diese Erklärung war, eben weil die wesentliche Bindung der Gemeinde bereits bestand, keine Erklärung, durch die die Gemeinde im Sinn des oben erwähnten § 37 Nr. 2 erst verpflichtet werden sollte« Für den Vertrag vom 11. Erweist sich hiernach die Wiederkaufserklärung nach jeder Hinsicht als wirksam, so bedürfen die Rügen der Revision keiner Prüfung, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Klägerin sei auch zu dem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung befugt gewesen, weil die Beklagte ihre dem Vertrag zu entnehmende Auskunftspflicht hinsichtlich ihrer Pläne und deren Ausführung schuldhaft nicht erfüllt habe• Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Senats vom lk, Januar 1955 (BGHZ 16, 153)* Dort handelte es sich um die Frage, in welchem Verhältnis bei einem im Vertrage vereinbarten Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem Währungsstichtag der zurückzuzahlende Kaufpreis umgestellt sei. Auf die Revision war daher unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Berufungsgerichts imter entsprechender Aufhebung dahin abzuändern, daß die Zug um Zug-Leistung 55 000 IB beträgt, aber ohne Zinsen, da für sie ein Rechtsgrund bisher nicht ersichtlich ist«

Zitierte Normen: § 326 BGB § 286 ZPO § 18 UStellungsG
BGBBerufungsgerichtErrichtungWiederkaufserklärungFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

H achs chi ag ewerk :	j	a
Amtliche Sammlung: ja
BGB § k97 Abs. 1 Satz 1; DGO § 36 (=RevDG0 § 37 idF des NKW Ges. v, 21. November 19^9* GVB1 295)
Die Wiederkaufserklärung einer Gemeinde bedarf nicht der in der genannten Vorschrift der revidierten Deutschen Ge-meindeordnung bestimmten Form.
UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 2
Der Wiederkaufpreis (rückzuzahlende Kaufpreis) ist ohne Rücksicht darauf, wann die Wiederkauferklärung abgegeben wurde, 1 : 1 umgestellt, wenn die Leistung des Wiederverkauf ers (Rückübereignung)' vor dem WährungsStichtag noch nicht erbracht war«
LG Dortmund
3GII, ürto vo 17. Dezember 1958 - V ZR 51/57 - 0M Hamm (Westf.)
2381 067
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V ZR $1/57
Verkündet am Hirth, Justin GFrkundsbeamte stelle
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der Firma Be
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tungsberecht
17» Dezember 1958 angestellter als r der Geschäfts-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägerin,
- Proze£bevoilmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br»
die Stadt H
Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
iSMHHHh offene Handelsgesellschaft, Bäu-oßhandlung, vertreten durch den allein vertre- * ten Gesellschafter Theodor
 Straße ■, in	e,
gegen
•, vertreten durch den Rat der
 Gemeinde, dieser durch den Oberstadtdirektor,
 Klägerin, Berufungsklägerin.und Revisionsbeklagte,
- Prozehbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
Z:L
hat der V Verhandlung Präsidenten Schuster, Dr fUr Recht er:
vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche vom 26* November 1953 unter Mitwirkung des Senats->r* Tasche und der ßundesrichter Dr* Augustin, Freitag und Dr» Mattem Sannt:
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 Weisung 18. Siv vom 10»
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f die Revision der Beklagten wird unter Zurück-des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Llsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) Dezember 1956,dahin abgeändert:
4
Unter entsprechender Zurückweisung der Beru-g wird die 2ug- um Zugleistung auf 55 000 fünfundfünfzigtausend - CM bestimmt» Die Zins-icht wird' gestrichen» Von den gesamten Rösten s Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5, die eklagte 3/5 zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflich
 tet ist, der
 Klägerin ein im Jahr 1935 verkauftes Industriege
 lände am Haf^n zurückzuübereignen«
Durch Vertrag vom 11« November 193? veräußerte dig Klägerin an die Beklagte ein am 'Industriehafen in H0N gelegenes Gelände mit Gleisanschluß von 17 100 qm zu dem Pauschalpreis von 000 HM. Dor Betrag ist bezahlt« Das Grundstück wurde am 1« April*1936 übergeben, am 20« Juni 1936 auf gelassen und am 2^. Juli 1936 für die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Die Parteien sine darüber einig, daß die Klägerin mit dem Verkauf in erster Lir|ie bestrebt war, zur Ausnützung ihrer Hafen an-Stärkung der Wirtschaft der Stadt ein weiteres anzusiedeln. Demgemäß wurde im Kaufvertrag Ver-
lagen und zui Industriewerls einbärt:
§ *»•
1.	Das Grundstück darf nur zur Errichtung und zu dem Betriebs von industriellen, gevrerblichen und großkaufmännischen Anlagen verwendet werden.
2.	Die Käuferin verpflichtet sich, entweder selbst oder lurch ein ihr nahestehendes Unternehmen auf dem Grundstück binnen ein Jahr nach der Besitzein-weisuig Fabrikbauten ihres Faches zu errichten und in Betrieb zu setzen. Eine Unterbrechung' die-’ ses- Betriebes aus nachweisbaren geschäftlichen Gründen und anderen wirtschaftlichen Gründen bis zu 2 Jahren ist gestattet. Wird der Betrieb jedoch dann nicht wieder aufgenommen, so ist die Stadt Hamm berechtigt, das Grundstück zu dem Erwerbs- ' preis zurückzukaufen und die Entfernung der auf dem Grundstück errichteten Gebäude und Anlagen
 zu ve]langen.
Ferner zu Basten der ten Gebäude.
bestimmte § 7 ein allgemeines Veräußerungsverbot Beklagten vor Errichtung der in § k bezeichnender den Fall einer späteren Veräußerung wurde
 der Klag derkaufs ter Nr, der Klägje Eintragun
 erin bis zu dem Jahre 2 000 ein näher normiertes Wierecht eingeräumt. Dieses wurde in-Abteilung II un-1 durch eine Vormerkung auf Auflassung zugunsten rin gesichert, die Vereinbarung nach § b Nr, 1 durch g einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit,
 Diel Beklagte errichtete auf dem Grundstück im Laufe de§ Jahres 1937 ein Gebäude aus Holz, von ihr Halle, von der Klä-' gerin Schuppen genannt, in Größe von 22 x k2 m, nach Angabe der Klägerin von 15 x 15 m. Hierin nahm sie die Fabrikation von Hohlblocksteinen und Briketts vor,. In einem Schreiben vom 2, April 1937 hatte sie ausgeflihrt, dieses Gebäude solle lediglich Lagerungs- und Abstellzwecken für eine zu errichtende Bimsbeton- Tras - Anlage dienen. Die Aufstellung von Maschinen und Apparaten sei nicht beabsichtigt. Zu der Errichtung dieser Trasanlage kam es in der Folge jedoch nicht» In einem Schreiben vom 6, Juli 1937 erklärte die Beklagte
 ferner, sie habe beabsichtigt, auf dem Grundstück eine Zement-
*
klinker-Mahlanlage zu errichten, könne jedoch den Plan infolge des generellen Neubauverbots vorerst nicht ausführen.
Nicht ausgeführt wurde auch eine Kranbahnanlage, für die die Beklagte mit Antrag vom 1» September 1937 um Genehmigung nachgesucht hatte. Für diese Anlage war die Errichtung einer Halle aus Baustahl in Größe von' 55 x 17,5* m bei l1* m Höhe im Gesuch vorgesehen. Nachdem andere behördliche Genehmigungen für das Projekt im Jahre 1939 und 19^0 erteilt worden waren, teilte das Bauamt der Klägerin der Beklagten mit, die baupolizeiliche Genehmigung könne erst nach Einholung der Zustimmung des Arbeitsamts erteilt werden. Schließlich wurden jedoch leile der Halle wie des Krans im Jahre 19^2 zu fiüstungs
 zwecken
beschlagnahmt'.
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Ein Gesuch der Beklagten vom 2. Februar 19^ auf Genehmigung der Er richtung von zwei Gebäuden in Leichtbauweise für die Herstellung von Zementbetonplatten wurde bis zu dem Schluß des Krieges n icht mehr verbeschieden.
Die Klägerin sah die errichteten Bauten und die Bemühungen der Beklagten nicht als ausreichend im Sinne der vertraglichen Abmachungen an, insbesondere weil die Hafenanlagen ganz ungenügend abgenützt würden. Die Beklagte unterhalte lediglich einen Kleinbetrieb und mache keine energischen Anstrengungen eine wirklich** Fabrik zu errichten. Die Klägerin brachte ihren Standpunkt in einer Reihe von Schreiben an die Beklagte schon vom Jahre 193<> an zu dem Ausdruck. Bereits im Jahre 19?0 wies sie auf die vertragliche Wiederkaufsmöglichkeit hin. Die Beklagte antwortete ihr damals, sie sei mit der Ausarbeitung von Plänen für eine neue Fabrikanlage beschäftigt und werde sie einreicher, sobald sie mit den Konstruktionsfixmen zu dem Abschluß gekonmen sei. Unter dem 18. Januar 19?2 bat die Klägerin um bestjmmte Angaben, ob und wann die Beklagte einen
 dem Vertrage entsprechenden Betrieb zu errichten gedenke, worauf die Beklagte mitteilte, sie sei mit der. Herstellung von Zeichnungen beschäftigt.
Als auch
 in den folgenden Monaten von. der Beklagten weder
 Pläne noch weitere Nachrichten eingingen, erklärte, die Klägerin mit einem von dem Stadtkämmerer Dr. Hü^MD in Vertretung des Oberstadtdirektors Unterzeichneten Schreiben vom*29* August 1952 unter Berufung auf § b Nr. 2 des Vertrages die: AusUbung s und verlangte Rückgabe des Grundstücks gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte antwortete, es sei ihr nunmehr gelungen, eine Halle mit Kranbahnkonstruktion zu erwerben. Die Forderung der Klägerin lehne sie ab. Sie’ suchte am 10. förz 1953 um die Genehmigung zur Errichtung
 einer massiven Fabrikanlage nach, die sie als planmäßige Erweiterung der Mahlbeton-Werksanlage bezeichnetec Ober den Antrag war bei Beendigung der Berufungsinstanz noch nicht eit schieden-
Bereits am 26» Januar 1953 hatte die Klägerin Klage er hoben uid zuletzt beantragt,
 dia Beklagte zu verurteilen,
.1« den seinerzeit verkauften Grundbesitz der Klägerin aufzulassen und in ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch einzuwilligen sowie
2. die Grundstücke nebst Zubehör an sie herauszugeben, beides Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Für die Parteien, führte die Klägerin aus, sei selbstverständlich gewesen, daß die Rückkaufsberechtigung auch den Fai:. umfasse, daß der dem Vertrage entsprechende Betrieb d£r Beklagten nicht binnen der Jahresfrist errichtet sein so:
Ute. Der Kitinhaber der Beklagten,% Theodor
, habe ausdrücklich zugesichert, dieser Betrieb, der zwe:. Schiffsladungen Kies und Zement wöchentlich habe verarbeiten und 30 bis Arbeiter habe beschäftigen, sollen werde in einem Jahre laufen. Tatsächlich habe*die Beklagte aber nui' einen Kleinbetrieb mit zwei bis vier Arbeitern und entsprechend geringem Umschlag über den Hafen und die Anschluß gs leise errichtet.
Vorgesehen gewesen sei nach den vertraglichen Verhandlungen eine Zementplattenproduktion, nicht aber, wie die Beklagte nun behaupte, ein Zementklinkermahlwerk. Bei vertragstreuer Haltung und ernstlicher Bemühung hätte die Beklagte, meint die Klägerin, die Fabrik zur Herstellung der Betonpls tten schon erheblich vor der Wiederkaufserklärung
— 6 -
errichten könjnen, wie auch ein der Beklagten nahestehendes Werk in Karlsruhe und Hesselsheim in den Jahren 1950/1951
i
ein Klinkermahlwerk errichtet habe« Das Unterbleiben der Errichtung der Zementplattenfabrik rechtfertige aber auch einen Rücktritt unter dem Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrunilage. Dieser Rücktritt sei überdies auch wegen Verzugs dsr Beklagten nach § 326 BGB gerechtfertigt, da* die Beklagte protz dauernder Mahnungen der Klägerin ihrer zur Errichtung des Werkes nichlf nachgekommen einmal über ihre Pläne, den Stand ihrer Aus-
Verpflichtung sei, ja nicht
 vielmehr sich
 führung und d:.e Hindernisse der Klägerin Auskunft erteilt habe,
 auf allgemeine Vertröstungen beschränkt habe«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt* Den Fall, daß das Werk nicht fristgemäß errichtet werde, hätten die Farteien bewußt dem Wiederkaufsrecht nicht unterstellt. Geplant sei von Anfang an nicht eine Zementplattenfabrik, sondern ein Zemertklinkermahlbetrieb gewesen» In dem tatsächlich errichteten Betrieb seien mindestens vier bis sechs Mann lau-
esen. Daß es zur Errichtung eines größeren Werkes sei, gehe nicht auf ein Verschulden der Beklag-
fend tätig gev nicht gekommen
 ten zurück, sondern auf die Schwierigkeiten, die die.Rüstung
 vor dem Krieg, schaftslage in Schaffung von
 die Kriegsverhältnisse selbst und die Wirt-der Nachkriegszeit insbesondere für die Bestahl und Kohle mit sich gebracht hätten. Auch
 habe die Baupolizei der Klägerin Baugesuche der Beklagten verzögern ch behandelt. Die Klägerin habe treuwidrig den* Wider-
' «
ruf zu einer Zeit erklärt, wo endlich die Errichtung des größeren Werkes nac bevorgestanden
 ti Überwindung der Schwierigkeiten unmittelbar habe»
Die Kläger erst 195*+ für
 in hat demgegenüber ausgeführt, die Beklagte habe die Errichtung geeignete Bauteile herangebracht»
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Kit der Berufung hat die Klägerin beantragt,
:.hren bisherigen Klageanträgen stattzugeben und zwar gegen«Rückzahlung von 5 500 Hi,
 Uußerstenfalls 55 000 DK nebst b # Zinsen Seit 1. Oktober 1952•
Sie hat im zweiten Rechtszug das Klagebegehren in erster Linie au:* einen Rücktritt nach § 326 BGB wegen Verzugs und wegen einer aus dem gesamten Verhalten der Beklagten abgeleiteten positiven Vertragsverletzung gestützt« Einer Fristsetzung habe es, meint sie, nicht bedurft, da sie durch anderweite Abgabe des Geländes die mit dem Vertragschluß erstrebten Ziel 5 sicherer und günstiger erreichen könne« Sie hat den' Kaufvertrag auch wegen arglistiger Täuschung angefochten, da die Beklagte weder ihre Absicht offenbart habe, auf dem Gelände :iur ein (für die Nachbarschaft lästiges) Zementmahl-werk zu errichten, noch auf die ihr bekannten Schwierigkeiten für die Genehmigung eines solchen Projekts hingewiesen habe«
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurück'zuweisen» und unter Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrags für den feil der Verurteilung die Festsetzung der Zug um* Zug-Le j.stung :. . auf den gegenwärtigen Grundsttickswert und nicht nur auf einen Betrag von 55 000 oder gar von 5 500 EM begehrt.
Das im Sinne 5 500 EN
Berufungsgericht hat nach Erhebung weiterer Bweise der Klage erkannt mit einer Zugr-um»* Zug-Leistung von nebst Zinsen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*.
 
Das Bern rin die Wirks stimmten Umfarig einer Betonst* te nicht verp Zementmahlwerk sich nicht bew für den Abschi gewesen sei te vor oder b sie die einge einem Jahr -
Entscheidungsründe:
I.
iüngsgericht versagt der Anfechtung der Kläge-sjmkeit, da zwar die Errichtung eines Werks be-s vereinbart worden sei, jedoch nicht gerade inund Zementplattenfabrik, sodaß die Beklag-glicht et gewesen sei, ihre etwaige Absicht, ein zu bauen, zu offenbaren. Jedenfalls lasse eisen, daß sfe sich der Bedeutung dieses Planes n£ des Kaufvertrags durch die Klägerin bewußt sei auch nicht dargetan, daß sich die Beklag-Vertragsschluß darüber klar gewesen sei, daß g|angene Verpflichtung - Werkserrichtung binnen keinen Pall erfüllen könne.
Hs
 ei
auf
 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision - begreiflicherweise - nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rephtsirrtum erkennen.
II.
V>]
uu
 Zutreffend Ilgen Verlange^ der. Klägerin kommen sei. In des Vertrags liehen und ges erklärung vor, liehen Gesetzt^ fungsgericht die Ausübung e: vertrag bereit? (RGZ 121, 369)
prüft das Berufungsgericht trotz des gegentei-s der Klägerin zuerst, ob durch das Schreiben m 29. August 1952 der Wiederkauf zustandege-dem Schreiben war ausdrücklich auf § k Abs. 2 d § k97 BGB Bezug genommen. Lagen die vertrag-«»tzlichen Voraussetzungen für die Wiederkaufs-so war nach der angeführten Bestimmung des Bürger* chs der Wiederkauf zustandegekommen. Das Beru-urteilt zutreffend die Wiederkaufserklärung als nes Gestaltungsrechts, durch die der im Katif-bedingt abgeschlossene Wiederkaufsvertrag infolge Eintritts der Bedingung wirksam wird.
 
Damit w3rd auch der ursprüngliche Kaufvertrag aufelöst und es ist für einen Rücktritt nach Zustandekommen des Wiederkaufs daher kein Raum mehr. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, nämlich die Wiederkaufserklä-rung, köjnne einseitig nicht mehr zurückgenommen werden.
Das! Berufungsgericht bejaht dann das Zustandekommen des Wiederkaufs. Nachdem es zunächst dargelegt hat, daß aus dem bei den Hafenakten befindlichen Entwürfen (Bl. 29) sich
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nichts gegen das Wiederkaufsrecht bei Versäumung der Jahresfrist abLeiten lasse, führt das Berufungsgericht aus:
Der Versuch der Beklagten, ihre Behauptung zu beweisen, die Parteien hätten die Nichteinhaltung der Jahresfrist durch ausdrückliche Absprache von dem Wiederkaufsrecht ausgenommen, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gescheitert. Nach dem unbestrittenen und dem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt sei vielmehr die Wiederkaufsklausel dahin auszulegen, daß sie
 auch den
 treffe. :>ie Parteien seien sich darüber einig, daß die Kläge-
rin kein
 Fall der nicht fristgemäßen Errichtung der Fabrik be-
reines Umsatzgeschäft im Auge gehabt habe, sondern
 daß ihr daran gelegen gewesen sei, durch Ansiedlung eines weiteren größeren Unternehmens ihren Hafenumschlag und damit dessen Wirtschaftlichkeit zu steigern. Demgemäß habe die Beklagte auch zugestanden* daß ihre entsprechende Vertragsver-pflichtm g nach § b Nr. 2 Satz 1 des Vertrages eine Hauptver-pflichtuzig sei. Allerdings habe es zur Sicherung dieser Hauptver-pflichturg nicht unbedingt eines Wiederkaufsrechts bedurft, da der Klägerin bei Nichterfüllung der Verpflichtung, gesetzliche Rechtsbehelfe zur' Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin habe aber auf zusätzliche .Sicherungen ersichtlich besonderen Wext gelegt (Veräußerungsverbot, Eintrittsrecht der Klägerin in Veräußerungsverträge bis zu dem Jahre 2000 mit Rückkauf
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des Grund undl Bodens zu dem tfberlassungspreis), von denen die Abrede des Wiederkaufsrechts für den Fall des Still!egens
 des Betriebes
 die Frist aus
 begnügt hätte des Verpflieh Die Klägerin der Beklagten
 über eine Frist von mehr als zwei Jahren be-
sonders bedeutsam erscheine) weil hier auf die Frage, ob
 von der Beklagten zu vertretenden Gründen über-
schritten würäe, nicht abgestellt sei. Bei dieser einschneidenden Abrede wäre es, meint das Berufungsgericht, ungewöhnlich, wenn dis Klägerin für den naheliegenden Fall der Nichterrichtung des Werkes sich mit den allgemeinen Rechtsbehelfen die zu ihrer Ausübung ein schuldhaftes Zögern teten und eine Nachfristsetzung erforderten» lpäre dann unter Umständen mangels Verschuldens oder des Nachweises eines solchen noch auf viele Jahre an eineik Vertrag gebunden, dessen Zweck unstreitig auf Hebung des Hafenumschlags gerichtet gewesen sei. Gerade einen längeren Zeitcblauf habe die Klägerin aber vermeiden wollen, wie die Zweije ihr esf riet beweise» Auch seien nach dem Ergebnis ahme vor dem Berufungsgericht beide Parteien davon ausgegargen, daß die einjährige Frist selbstverständlich eingehalten werde«
fungsgerichts
 Bei dieser Sachlage hätten nach der Überzeugung des Beru-
die Parteien entweder das Wiederkaüfsrecht auch
 für den Fall der nicht rechtzeitigen Errichtung des Werkes
 als selbstvers liege, diesen
 tändlich vereinbart angesehen, oder, was näher Pall'überhaupt nicht bedacht. Die danach zulässige ergänzende Vertragsauslegung könne nur zur Bejahung des Wiederkaufsrecits auch bei Nichterrichtung des Werkes führen, da eine andere hypothetische Abrede mit dem Zweck, Sinn und. Inhalt des Vertrages nicht in Einklang zu bringen wäre.
Die tatsäe erklärung weg eit nur der frucht
 hlichen Voraussetzungen für eine Uicde£l;aüfs-Nichterr Achtung hätten Vorgelegen. Dafür sei ose Ablauf der Jahresfrist erforderlich gewe-
-Il-
sen; denn betreffe nen Fall
 die Freizeichnungsklausel in § k Nr« 2 Satz 2 srsichtlich nur den an die längere Frist gebunde-siner schuldlosen Unterbrechung des Betriebes und sei auf die Nichterrichtung unanwendbar. Daß ein dem Vertrag entsprechender Fabrikbetrieb von der Beklagten errichtet wordei sei, müsse mit dem Landgericht verneint werden, da weder £er Umfang der Anlagen noch des Betriebes den vertraglichen Anforderungen entsprochen habe»
Im Folgenden legt das Berufungsgericht dar, daß in der »äßdcrkruf serklärung auch keine unzulässige R'echtsausübung liege» Verwirkung sei nicht gegeben, eine etwaige Verzögerung der Bearbeitung der Baugesuche der Beklagten durch die städtische Behörde sei auf Änderungen dieser Pläne durch die Beklag-te zurücksufiihreny auch eine etwaige Säumigkeit der Behörde dem hoheitlichen und nicht dem hier allein in Betracht kommenden fiskalischen Bereich der Klägerin zuzurechnen, endlich sei auf jeden teiluugen chung bei sichtlich
 Fall für die Klägerin angesichts der farblosen Mit-des Beklagten über ihre Pläne und deren Verwirkli-Ausübung des Wiederkaufsrechts mindestens nicht er-gewesen, daß nunmehr eine Änderung der früheren für
 die Klage] ‘in unbefriedigenden Lage unmittelbar bevorstehe»
Die Revision hält die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts für unzulässig, aber zu Unrecht« Sie führt unter Berufung auf RGRK BGB § 157 Anm. 1 Abs. 2, RGZ 137, 126, Soergel BGB § 157 I b, BGHZ 12, 3^3 RG JW 1923, **56 aus, ergänzende Vertragsauslegung sei nur zulässig, wenn andernfalls der gesamte Vertragszweck mehr oder weniger gefährdet oder ein Vertragsteil einen ungebührlichen, ihm nicht zuzu demutenden Nachteil erleiden würde. An diesen Voraussetzungen gebreche es aber» Der Revision ist darin zuzustimmen, daß unter den von ihr angeführten Voraussetzungen eine ergänzende Vertrag säusle-
 
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gung zulässig ist« Für den hier zu entscheidenden Streitfall ist aber besdnderes Gewicht darauf zu legen, daß nach der ln BGHZ12, 337, 3*+3 gebilligten Entscheidung RG JW 1923» **?6 für eine ergänzende Vertragsauslegung Raum ist, wenn die Ergänzung sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergibt, sodaß ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde« Letztere Folge hält das Berufungsgericht«zutreffend für gegeben» Es wäre widersinnig das Wiederkaufsretfit zuzulassen für den Fall einer bloßen Betriebsunterbrechung,' bei der wenigstens der Betrieb in Gang gekommen war und die günstigen Folgen für die Klägerin sich,.womöglich längere Zeit, ausgewirkt hatten, während das Wiederkaufsrecht der Klägerin versagt bleiben sollte, wenn es zur Betriebseröffnung gar nicht gekommen war. Die Revision meint, es habe an einem-konkreten Anlaß gefehlt, durch die Vertragsergänzung einen Interessenausgleich vorzunehmen, weil dazu die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ohne das Wiederkaufsrecht die Klägerin unter Umständen noch auf viele Jahre an den Vertrag gebunden wäre, nicht ausreiche. Die Revision ist anscheinend der Ansicht, das Berufungsgericht hätte untersuchen müssen, ob nicht die gesetzlichen Rechte aus § 326 BGB zur Lösung des. Vertrages ausgereicht hätten. Dabei ist aber der grundlegende Unterschied zwischen einem von einer Verzögerung aus Verschulden unabhängigen Wiederkaufsrecht und dem Verschulden voraussetzenden gesetzlichen RUcktrittsrecht nach § 326 BGB nicht beachtet. Abgesehen davon, daß begründeter Rück-« tritt nach § 326 BGB der Klage auch zu dem Siege verhelfen würde,-ist unabhängig davon, ob ein schuldhaftes zu dem Rücktritt berechtigendes Verhalten der Beklagten wirklich gegeben war, schon das Erfordernis eines solchen für die Auflösung des* Vertrags eine mit dem Sinn des Vertrages nicht vereinbare
 Belastung der Klägerin. Deswegen ist es auch nicht von Be-
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cteubung, ob das Berufungsgericht unrichtig davon ausgegangen ist, die Klägerin müsse (als Voraussetzung ihres Rücktritts) gegebenenfalls das Verschulden der Beklagten beweisen. Fehl geht auch der Vorwurf, 'das Berufungsgericht hätte bedenken müssen, daß bei der ergänzenden Vertragsauslegung das beider-. zeitige Interesse zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht hat die Interessenabwägung zunächst zutreffend unter Anwendung des HaßStabes des übrigen Vertragsinhaltes vorgenommen, wobei es mit Hecht besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß bei der Betriebsunterbrechung es nach zwei -Jahren auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommen sollte. Außerdem ist zu bedenken, daß zur Zeit der Wiederkaufserklärung •’ nach c.er eigenen Darstellung der Beklagten die Maßnahmen zur Betriebserrichtung sich noch in den Anfängen befanden und daß, wie noch darzulegen sein wird, die Beklagte den bezahlten Kaufpreis im Verhältnis 1:1 auf EK umgestellt als Wiederkauf spreis erhalten muß. Der Umstand, daß möglicherweise die Nichterrichtung der Fabrikanlage auf Kriegs- und Nachkriegsfolgen zurückzuführen ist, eine Frage, die*das Berufungsgericht bewuSt nicht entscheidet, zwang daher auch nicht, wie die Revision meint, zu einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin, da3 das Wiederkaufsrecht hinsichtlich der Jahresfrist nur gegeben sei, wenn die Fristversäumung nicht durch Kriegs- oder Nachlrriegsverhältnisse verursacht sei, zu demal da seit der Besitzeinweisung immerhin schon 16 und seit der Währungsreform k Jahre vergangen waren. Daß dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Kinwirkung der Nachkriegsverhältnisse auf die Fristversäumung bei der ergänzenden Vertragsauslegung gar nicht bewußt geworden wäre, erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsgrtinde ausgeschlossen. § 286 ZPO ist nicht verletzt. Auch'wenn zugun- . sten der Beklagten die ergänzende Vertragsauslegung hätte dahin gehen müssen, daß für die Wiederkaufserklärung die Klägerin
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auger der Jahresfrist noch weitere zwei Jahre hätte abwar ten müssen, so als wenn die Fabrik errichtet, der Be,-trieb aber dann zwei Jahre eingestellt worden wäre, so wäre diese verlängerte Frist längst abgelaufen. Schon aus diesem Grunde greift auch der Einwand der Revision gegen die ergänzende Vertragsauslegung nicht durch, das Berufungsgericht habe für die Feststellung des mutmaßlichen Willens der Parteien für die Ausfüllung der Vertragslücke nicht berücksichtigt, daß der Zeuge	damit
 gerechnet habe, die notwendigen Genehmigungen für die Errichtung der Fabrikanlage würden innerhalb der Jahresfrist vielleicht nicht beizubringen sein, sich aber durch das dann'
fehlende Verschulden der Beklagten geschützt erachtet habe.
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Die Revision verneint aber nicht nur die sachlichen Voraussetzungen für die Wiederkaufserklärung, sondern auch die rechtsgeschäftiiche Wirkung der Erklärung selbst wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Gemeinderechts. Aber auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. In Nordrhein-Westfalen galt zur Zeit der Wiederkaufserklärung die revidierte Deutsche Gemeindeordnung in der Fassung, die sie zuletzt durch das Gesetz vom 21. November 19*+9 (GVB1 NW 19^99 295^ erhalten hat. Nach § 37 Nr. 2 rev. DGO in der Fassung des eben erwähnten Gesetzes war für Erklärungen, durch welche die Gemeinde, verpflichtet werden sollte, die Unterzeichnung durch den Hauptgemeindebeamten oder seinen Stellvertreter und einen vertretungsberechtigten Angestellten oder Beamten vorgeschrieben. Wie unstreitig ist, hat'die Wiederkaufserklärung nur der Kämmerer der Beklagten als Vertreter des Oberstadtdirektors unterzeichnet, aber kein weiterer vertretungsberechtigter Beamter oder Angestellter. Aller dings bedurften Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung waren, .
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nicht der oben bezeichneten Form. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Rückkaufserklärung unter diese Ausnahmebestimmung nicht fällt , da Geschäfte dieser Art im Geschäftsbetrieb der Stadtverwaltung keineswegs gewöhnlich waren, uiag auch wegen des von der Beklagten selbst behaupteten den Kaufpreis übersteigenden Wertes des Grundbesitzes die Ausübung des Wiederkaufsrechts für die Klägerin ein günstiges Geschäft gewesen sein« Gleichwohl ist die Wiederkaufserklärung gültig« Dem § 37 Nr. 2 rev. DGO in der oben angeführten Fassung entsprechende Vorschriften waren bereits im früheren Recht enthalten. Über ihre Auslegung herrschte Streit, der zu einer.umfangreichen Rechtsprechung geführt hat«. Auch in neuerer Zeit bestand insbesondere keine Einigkeit darüber, inwieweit einseitige rechtsgestaltende Erklärungen der Gemeinde, die Verpflichtungen für sie im Gefolge haben, unter die Formvorschrift fallen (s.u.a. Sur^n/Losclihelder, DGO 19^0 § 36 Erl. 3 S. 5^1$ Kiefer/Schmid, DGO §§ 35? 36 S. 2^5 Zeit-ler/Bitter/Derschau, DGO 3* Aufl. § 36 Anm. 3? auch RGZ 83? 398). Einer alle rechtsgestaltenden Erklärungen umfassenden Beurteilung der Streitfrage bedarf es hier nicht. Es genügt vielmehr auf die oben dargelegte Natur des'Wiederkaufs (RGZ 121, 367, 369) zurückzugreifen, nach der die wesentliche Bindung der Parteien bereits durch den Vertrag, in dem das Wiederkauf srecht vereinbart worden ist, hier den Kaufvertrag vom 11. November 1935, eingetreten ist und die t/iederkaufserklä-rung selbst lediglich den Eintritt der Bedingung herbeiführt. Diese Erklärung war, eben weil die wesentliche Bindung der Gemeinde bereits bestand, keine Erklärung, durch die die Gemeinde im Sinn des oben erwähnten § 37 Nr. 2 erst verpflichtet werden sollte« Für den Vertrag vom 11. November 1935 war die vorgeschriebene Form gewahrt, da er ordnungsgemäß entsprechend der Vorschrift der damals seit 1. April 1935 geltenden Deutschen Gemeindeordnung vom Bürgermeisber und Werksdirektor unterzeichnet war.
 
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Erweist sich hiernach die Wiederkaufserklärung nach jeder Hinsicht als wirksam, so bedürfen die Rügen der Revision keiner Prüfung, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Klägerin sei auch zu dem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung befugt gewesen, weil die Beklagte ihre dem Vertrag zu entnehmende Auskunftspflicht hinsichtlich ihrer Pläne und deren Ausführung schuldhaft nicht erfüllt habe•
IV.
Als Wiederkaufspreis bestimmt der Vertrag vom*11. November 1935 in § if den Erwerbspreis, übereinstimmend mit § if97 Abs. 2 BGB, also 55 000 lUi. Das Berufungsgericht erachtet diese Forderung nach § 13 Abs. 3 und § 16 UmstG im Verhältnis 10?1 auf DM umgestellt und verneint einen Ausnahmef&ll nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 UmstG. Diese Auffassung ist rechtsirrig . Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Senats vom lk, Januar 1955 (BGHZ 16, 153)* Dort handelte es sich um die Frage, in welchem Verhältnis bei einem im Vertrage vereinbarten Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem Währungsstichtag der zurückzuzahlende Kaufpreis umgestellt sei. Entscheidend ist nicht, daß es sich in jenem Fall wie im gegenwärtigen um eine bedingte Forderung handelt. Vielmehr
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ist jetzt der. dort nicht vorliegende Fall gegeben, daß der bedingt bestehende, noch nicht abgewickelte Kaufvertrag nunmehr nach Eintritt der Bedingung erfüllt werden soll', wobei die Gegenleistung, die Rückauflassung .und Rückgabe des Grundbesitzes noch nicht erbracht ist. Alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG sind also’gegeben. Daß die Durchführung des Wiederkaufs wirtschaftlich ähnlich wie ein Rücktritt wirkt, ist ohne Belang, da eben rechtlich verschiedenartige Geschäfte - hier Erfüllung, dort''Rückgängig-
 
machung eines Vertrages - vorliegen« ?Lr Billigkeitserwägun-gen ist, wie der Senat in der Entscheidung ausgeführt' hat, im Bereich des Umstellungsgesetzes kein Baum« Ebenso bedeutungslos ist, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts,
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das auf § **98 BGB hinweist, wie die Gefahrtragung beim Wiederkauf geregelt ist; denn das Umstellungsgesetz hat die Umstellung ohne Rücksicht auf die Gefahrtragung zweifelsfrei geregelt» Daß der Wiederkaufspreis bei ausstehender Gegenleistung 1:1 umgestellt ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2« Februar 1951 - V ZR 15/50 - NJW 1951, 517 ausgesprochen (so auch Erman BGB 2« Aufl. § 1*97 Anm« 6 und Staudinger BGB 11« Aufl« § *f97 Bandnote 10) j
V.
Auf die Revision war daher unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Berufungsgerichts imter entsprechender Aufhebung dahin abzuändern, daß die Zug um Zug-Leistung 55 000 IB beträgt, aber ohne Zinsen, da für sie ein Rechtsgrund bisher nicht ersichtlich ist«
Der Streichung der Zinsen steht das Verbot einer Abänderung des Urteils zu Ungunsten des Klägers (reformatio in peius) nicht entgegen, auch nicht hinsichtlich der Zinsen aus 5 500 DM, die schon zugesprochen waren, .da■ mit: einenidfen:Unter schiedsbetrag zu 55 000 DM erreichenden Zinssumme nicht zu rechnen ist«
♦
Da die Klägerin mit der Klage zwar durchgedrungen,-in der Frage der Umstellung des rückzuzahlenden Kaufpreises jedoch unterlegen ist, erschien nach § 92 Abs« 1 Satz 1 ZPO
 
es angemessen* der Klägerin 2/5,der Beklagten 3/5 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
 Dr* Tasche <	Dr.	Augustin	-	Schuster
 Dr o Mattem
D$. Freitag