y»—wwna »» «• m»mc Der Kläger beantragte durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten Hechtsanwalt SchflH) beim Amtsgericht (Grundbuchamt) Freiburg/Elbe mit Schreiben vom 19o Dezember 1952 auf Grund zweier vollstreckbarer Titel gegen den Landwirt Ju£0Hk die Eintragung einer Sicherungshypothek für »»Zinsen in Höhe von 10 i/2 $ von 4 970 DM seit dem 16. Der Kläger vertritt die Ansicht, Justizinspektor habe den Eintragungsantrag bezüglich der Zwangshypothek über 428,64 DM verzögerlich und sachwidrig behandelt und damit eine ihm gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgemäßen Bearbeitung des Antrags schuldhaft verletzt* Dadurch habe er den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück verloren und sei gewöhnlicher Konkursgläubiger geblieben« Die Konkurs-quoto decke nur die Zwangsvollstreckungskosten« Daher müsse ihm das beklagte Land den Betrag der nichtbefriedigten Hauptforderung als Schaden ersetzen«. Dezember 1952 habe Hechtsanwalt Schfl^den Justizinspektor auf den Vermögensverfall des Schuldners Jungclaus, auf die große Wahrscheinlichkeit eines baldigen Konkurses und die damit verbundene Gefahr für den rechtlichen Hortbestand nicht rechtzeitig eingetragener Hypotheken hingewiesen und gebeten, die Eintragung auf keinen Pall zu verzögern» Knost sei in dem Gespräch offenbar der irrigen.Ansicht gewesen, der Eingangsstempel wahre alle Rechte. noch fehlenden Kostenvorschuß hingewiesen, worauf jener nur erklärt habe, ihn sofort überweisen zu wollen« Da der Vorschuß jedoch erst nach dem 24» Dezember 1952 eingekommeu sei und Rechtsanwalt SchflHPauch die sachlichen Anstände, vor allem hinsichtlich der Zinsenhypothek, bis dahin nicht beseitigt gehabt habe, liege ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtspflegers bis zu diesem allein entscheidenden Zeitpunkt nicht vor« Bine dennoch etwa vorliegende Pflichtverletzung sei jedenfalls für den Schaden nicht ursächlich gewesen; denn bei früherer Eintragung der Hypotheken hätte euch den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens entsprechend früher gestellt, so daß der Kläger mit seiner Sicherung auf jeden Pall in die 30 Tage-Prist gefallen wäre« Im übri- . Es sei ihm vielmehr allein auf den rechtlichen Inhalt der Zwischenverfügung angekommen und nur wegen der sachlichen Anstände habe er die Eintragung nicht verfügt«, Für die Nichterledigung der Eintragung bis zu dem 24» Dezember 1952 sei der fehlende Kostenvorschuß daher nicht ursächlich gewesen. Hach seiner weiteren Zeugenaussage habe er auf die Bedenken auch keinen Wert gelegt; denn er habe damit gerechnet, daß Rechtsanwalt Schulz den Antrag auf Grund des Telefongesprächs insoweit zurücknehmen werde, und hätte ihn andernfalls insoweit rach seinen Worten “einfach unter den Tisch fallen lassen”, d„h<> zurückgewiesen, wie es dann auch am 7«Januar eter Eintragung 1953 bei der Verfügung/der Sicherungshypothek für den Betrag von 428,64 DM geschehen sei. Die eigentlichen nach Knosts Ansicht wirklich einem sofortigen Vollzug des Eintragungsantrags des Klägers entgegenstehenden Bedenken hätten sich nach seinen Darlegungen und dem Inhalt der Zwischenverfügung auf die von Rechtsanwalt ScbflU außerdem für den Bauern Eyfl^Hb beantragte Zwangshypothek über 9 481,16 DM bezogen, Knost habe diese auf dem gerichtlichen Vergleich vom 4« Dezember 1952 beruhende Forderung nicht vor dem 24, Dezember 1952 für fällig und deshalb eine frühere Zwangs eintragung für unzulässig gehaltene In Bezug auf die Zurückstellung der Eintragung für den Kläger sei die Zwischenverfügung jedoch verfehlt und saehwidrig gewesen» Beide Anträge hätten verschiedene, wenn auch von demselben Prozeßbevollmächtigten vertretene Gläubiger betroffen und hätten unter sich in keinem inneren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden» Sie seien vielmehr selbständig gewesen und nur-äußerlich zu gleicher Zeit eingereicht worden* Ein Pell der-Antragseinheit im Sinne des § 16 Abs» 2 GBO habe deshalb nicht Vorgelegen. legten Antrag EyVHBund bei der telefonischen Unterredung vom 20« Dezember 1952 auf größte Beschleunigung der Eintragung unter Hinweis auf ein drohendes Konkursverfahren und auf die damit verbundene "Anfechtungsge-fahr11 ausdrücklich gedrängt* Zudem sei KjflBfcnach seiner Erklärung die schlechte Vermögenslage des Schuldners Ju^BBpi durchaus bekannt gewesen und er habe auch mit einem "alsbaldigen" Vergleichs- und Konkursverfahren gerechnet« Daher'habe er die Eintragung der Sicherungshypothek über 428,64 DH für den Kläger auf Grund der von Anfang an ausreichenden Unterlagen spätestens am 23* Dezember 1952 unter «Eilt" verfügen müssen, damit ihr Vollzug bis zu dem 24c Dezember 1952 einschließlich, also bis zu dem Beginn der eine Verzögerung bringenden Weihnachtsruhe habe erfolgen können*« 2S Diese Amtspflichtwidrigkeit des Justizinspektors KHBfesei für den Schaden des Klägers auch ursächlich gewesen, da die SicherungsHypothek über 428,64 DM, wenn sie spätestens am 24* Dezember 1952 in das Grundbuch eingetragen worden wäre, in dem Anschlußkonkursverfahren rechtlichen Bestand behalten hätte und damit der Kläger als absonderungsberechtigter Gläubiger voll befriedigt ' worden wäre (§§ 4, 47 ff KO)« Der ursächliche Zusammenhang sei auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß bei richtiger* fehlerfreier Behandlung des Eintragungsan-trags Jungclaus den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens entsprechend früher gestellt hätte« Hierzu habe die Beweisaufnahme ergeben, daß die von Rechtsanwalt SchflHfcbeantragten Zwangshypotheken bei den Überlegungen des Schuldners und seiner Berater für den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ohne ^eden Einfluß gewesen seien und hierfür nur das Scheitern der letzten noch erhofften Kreditmög3ichkeit um den 20« Januar 1953 herum den Ausschlag gegeben habe« Weiterhin habe der Konkursverwalter erklärt, er‘hätte die Hypotheken auch bei früherer Eintragung sicher nicht angefochten« Eintragung in vollem Umfang keine Bedenken hätten bestehen können, liege entgegen der Meinung des beklagten Bandes kein mitursächliches schuldhaftes und damit kein aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger (§§ 677, 276 BGB) zu dem Schadensersatz an diesen verpflichtendes Verhalten des Rechtsanwalts Schulz, vor allem deswegen nicht, weil der Eintragung der Zwangshypotheken über den hier maßgebenden Betrag über 428,64 DM kein Hindernis entgegengestanden habe« Rechtsanwalt SchflBhabe sich auch sonst ausreichend um die Besorgung und Überwachung der Angelegenheit gekümmert und ihr von vornherein den nötigen Nachdruck verliehen« Daß er zu Knost nur von einer Anfechtungsgefahr gesprochen und ihn nicht näher auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen habe, gereiche ihm nicht zu dem Vorwurf, da er, zu demal XMHlVolljurist sei, davon habe ausgehen können, daß diepem die Vorschrift©*: gegenwärtig seien und er sie sich notfalls durch Einsichtnahme in die Gesetze ins Gedächtnis zurückrufen werde« Mal mit dem Grundbuchamt telefonisch in Verbindung gesetzt habe (RG JW 1935* 772 Hr* 4)* In diesem Gespräch habe Rechtsanwalt Scfc^D erneut auf die Eintragung der Hypotheken für den Kläger und Ey4Bfe gedrängt« hie Einlegung eines Rechtsmittels nach § 3 Abs* I d REntiVerf vom 3*7*1943 (Nachsuchen der Entscheidung des Grundbuchrichters ) habe er nicht schuldhaft versäumt r da bei dem Telefongespräch am 23» Dezember 1952 nicht erwähnt habe, daß er die - dem Rechtsanwalt noch nicht zugegangene - Zwischenverfügung vom vorhergehenden Tage erlassen habe« Rechtsanwalt Sc4Hl habe zwar noch die . richter anzugehen, damit sich dieser von sich aus in die Bearbeitung der Angelegenheit einschalte (§ 9 Hr* 1 a REntiVerf)* Auch dieses Unterlassen sei nicht schuldhaft gewesen, da Rechtsanwalt SchtfP zunächst die Wirkung seiner bei dem Gespräch am 23* Dezember 1952 erneut erhobenen Gegenvorstellungen habe abwarten und die Angelegenheit mindestens bis zu dem Eingang der nächsten Morgenpost habe Zurückstelle.^ am 24* Dezember 1952, dem im Hinblick auf die spätere Ruckschlagsperre letztmöglichen Zeitpunkt, in das Grundbuch gelangt wäre* Auch eine am 23* Dezember 1952 eingelegte Beschwerde an den aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts habe den Schaden nicht abwenden können, da der Aufsichtsrichter in den Grundakten die Zwischenver-fügung vorgefunden und deshalb keinen Grund gehabt hätte, Knost zu einer dienstlichen Tätigkeit als solcher zu veranlassen, wie es allein ihm gestattet gewesen wäre* Sie war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für die Eintragungsfähigkeit der für den Kläger beantragten Hypothek ohne Bedeutung* Das Berufungsgericht hat sie auch nur für den Fall aufgeworfen, daß Knost, nachdem er hinsichtlich des Antrags EyflHi eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung vermißt habe, statt den Antrag zurückzuweisen, insoweit eine Zwischenverfügung erlassen hätte* Es kann deshalb auch der Meinung der Revision nicht beigetreten werden, KMH^habe nicht fehlerhaft gehandelt, wenn er, da er vor zweifelhafte Rechtsfragen gestellt gewesen sei, durch eine Zwischenverfügung die Klärung der Rangverhältnisse angeregt habe» Die Rang-verhältnisse der beantragten Eintragungen ergaben sich rxmit--telbcr aus den• grundbuchrechtlichen Vorschriften (§§ 17, 18, 45 GBO)» Die alsbaldige Eintragung der für den Klä- * ger beantragten Hypothek war nicht zweifelhaft, wenn Knost, wie das 'Berufungsgericht zutreffend ausführt, den Antrag sofort zurückgewiesen hätte oder hinsicht- lich dieses Antrags nach § 18 GBO vorgegangen wäre» Die von mm erstrebte Klarstellung der Rangverhältnisse konnte auch schon deshalb nicht Gegenstand der von ihm erlassenen Zwischenverfügung sein, weil es sich um Anträge verschiedener Gläubiger handelte, die nur zufällig von demselben Bevollmächtigten gestellt worden waren» Wären die Anträge des Klägers und ByflHHfcf, was dem Normalfall entsprochen hätte, von verschiedenen Bevollmächtigten gestellt worden, so hätte HHBP auch nicht beide Bevollmächtigte zur Klärung der Rangverhältnisse der beantragten Eintragungen veranlassen können * Zweifelhaft hätte höchstens' sein können> ob der Antrag E3B* JBfcwegen Fehlens einer Voraussetzung der Zwangsvoll-Streckung' sofort zurückzuweisen (sp die herrschende Meinung? Bie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen; das Berufungsgericht gehe, da der Kläger einen einheitlichen Antrag gestellt habe, und die Erledigung seines Antrags in Teilen unter Umständen erhöhte Kosten verursacht habe, zu Unrecht davon aus, daß KflHH ohne weiteres den Antrag des Klägers mindestens hinsichtlich des Betrags von 428,64 BM hätte erledigen müssen« Bas Berufungsgei'icht führt hi e rzu * r e ch ts i rr turns frei aus, es sei im Zweifel davon auszugehen, daß der wirkliche Wille des Antragstellers auf die Herbeiführung der zulässigen Eintragung gerichtet sei. Es hat weiterhin festgestellt, daß dies auch die Meinung KMflMs gewesen sei, wie sich aus dessen Aussage sowie daraus ergebe, daß er am 7« Januar 1953 unter Zurückweisung des Antrags des Klägers im übrigen tatsächlich nur die Eintragung der Hypothek• über 428,64 BM verfügt habe« Vi Sie meint,, das Berufungsgericht mache KM zu Unrecht den Vorwurf, daß er die Möglichkeit der Rückschlagsperre gemäß §§ 28, 104 VerglO nicht beherrscht habe Diese Vorschriften fielen völlig aus dem Rahmen der sonstigen Bestimmungen des Insolvenzrechts und würden ihrer Bedeutung und Tragweite nur wenigen Juristen vertraut sein« Von einem Rechtspfleger beim Grundbuch-amt eines kleinen Amtsgerichts dürfe die Kenntnis dieser Vorschriften nicht ohne weiteres erwartet werden« Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Justizinspektors Xiflfe im Sinne des § 839 BGB ohne Rechtsirrtum schon damit begründet hat, daß seine Bedenken gegen die unverzügliche Eintragung der Hypothek über 428,64 DM nicht berechtigt gewesen seien und K4I0 dies bei gewissenhafter Prüfung aus den insoweit klaren gesetzlichen Vorschriften- und nirgends in Zweifel gezogenen grundbuchrechtiichen Rechtsregeln (§§ 17, 18, 45 GBO)y notfalls durch Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden Kommentars von Güthe/ Triebei zur Grundbuchordnung hätte entnehmen können und somit ein seine Fahrlässigkeit bei unrichtiger Entscheidung ausschließender ungewöhnlicher Antrag, der ihn vor große rechtliche Schwierigkeiten gestellt hätte, nicht Vorgelegen habe (RG JW 1931, 1079; HG DR 1941, 1228). Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der A Bits Pflichtverletzung des Justizinspektors KV filr den Schaden des Klägers bejaht* erachtet die Revision die Vorschrift des § 286 ZBO deshalb für verletzt* weil das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, eine Eintragungsverfügung vom 23- Dezember 1952 wäre bis zu dem 24* Dezember 1952 erledigt worden, nicht berücksichtigt habe, daß am 24» Dezember 1952 nur vormittags Dienst gemacht worden sei« Umstand tatsächlich übersehen haben sollte, liegen jedoch* keinerlei Anhaltspunkte vor, zu demal das Berufungsgericht den 24- Dezember 1952 einmal als Beginn der "Weihnachtsrube" (S* 14 BU) und an anderer Stelle seines Urteils (S» 21) ausdrücklich als "Heiligabend" bezeichnet hat» Im übrigen ist auch kein Grund ersichtlich* aus dem heraus die am 23* Dezember 1952 unter "Eilt" verfügte Eintragung einer einfachen Sicherungshypothek über 428-64 DM nicht noch vor der Weihnachtspause und damit spätestens am folgenden Vormittag hätte erfolgen können., ' ' Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht festgestellten ursächlichen Zusammenhang damit angreift, daß die Zwischenverfügung auch aus anderem Grund {.Kostenvorschuß) gerechtfertigt gewesen wäre, steht entgegen, daß wie bereits ausgeführt, die Eintragung von der vorherigen Zahlung der Kosten nicht abhängig machen durfte o ger Arbeit und auf den angespannten Geschäftsgang bei den Gerichten vor den Festtagen ist das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage eingegangen,- ob eine noch am 24« Dezember 1952 erfolgte Einschaltung des Grundbuchrichters den Schaden hätte abwenden können« Iffie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben (S® 21 und 23 BU), es sich hierbei aber nur um zusätzliche Erwägungen gehandelt, welche die Auffassung des Berufungsgerichts nicht miubestiramt haben, eine Einschaltung des Grundbuchrichters noch am 24® Dezember 1952 habe, wenn sie von Rechtsanwßlt SchflVüberhaupt habe verlangt werden können, an diesem Tag nicht mehr zur Eintragung der Hypothek über 428,64 DM in das Grundbuch geführt® Bas Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Aufsichtsrichter in den Grundakten die Zwischenverfügung vom 22 c Bezember 1952 vorgefunden und deshalb keinen Grund gehabt hätte, Knost zu einer dienstlichen Tätigkeit als solcher, wie.es ihm allein gestattet gewesen wäre, zu veranlassen« Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr darauf, ob Rechtsanwalt Sci^HP zur Abwendung der folgen des §, 839 Abs^« 3 BGB zur Einlegung einer Bienstaufsichtsbeschwerde überhaupt gehalten war«
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VJZR_ JÜ/56
Verkündet am 19« November 1957
Justizobersekretär als Urkunde beamt ei* dex* Geschäftsstelle
2364 024
Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
des Landes Niedersachsen» vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevolimächtigters Hechtsanwalt
gegen
den Bemänenpächter Hermann B^HHIB in WiflflHHHVHBI; Kreis SflflP,
Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br- fasche und der Bundesrichter Br- Hüclcirghaus, Br* Augustin, Schuster und Br- Freitag
c
für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil däs 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14® Januar 1956 wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsanspruch für die Zeit vor dem 4® Mai 1954 abgewiesen wird®
Von Rechts wegen
Tatbestands
y»—wwna »» «• m»mc
Der Kläger beantragte durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten Hechtsanwalt SchflH) beim Amtsgericht (Grundbuchamt) Freiburg/Elbe mit Schreiben vom 19o Dezember 1952 auf Grund zweier vollstreckbarer Titel gegen den Landwirt Ju£0Hk die Eintragung einer Sicherungshypothek für »»Zinsen in Höhe von 10 i/2 $ von 4 970 DM seit dem 16. November 1952»» und für *»428,64 DM festgesetzter Prozeßkosten*1 auf den dem Schuldner gehörenden Grundbesitz Band VI Blatt CHt Außerdem
beantragte Hechtsanwalt SchHBlmit einem weiteren Schreiben dieses Tages für den Bauern EyHHB die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 9 481,16 DM als Rest-forderung aus einem gerichtlichen Vergleich auf demselben Grundstück des Schuldners. Kostenmarken waren nicht beigefügt. Auch war ein Kostenvorschuß nicht eingezahlt worden. Beide Anträge gingen am 20. Dezember 1952 um 8,40 TJhr beim Grundbuchamt ein. Kurze Zeit später vergewisserte sich Hechtsanwalt Sci4Hl durch Ferngespräch mit dem bei dem Grundbuchamt als Rechtspfleger tätigen Justizinspektor von dem Eingang der Anträge«
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 1952 - der 21. Dezember war ein Sonntag - forderte KflBI von dem Kläger und Kostenvorschüsse an und ließ Rechtsanwalt
ScfrflfeAbschrift der Kostenanforderungen unter dem Vermerk »»Eilt** mit folgendem Zusatz übersenden*
»»Es wird gebeten mitzuteilen, ob die Zwangshypotheken für Hermann BfllÜBB und Hugo Julius EylHNfczu gleichem Range eingetragen werden sollen. Beide Anträge sind vom 19*12.1952 und sind beide am 20.12.1952 um 8»40 Uhr beim Gericht eingegangen,,
Es wird darauf hingewiesen, daß nach dem Vergleich vor dem Landgericht Stade vom 4.12.1952 die erste Rate von 1 500 DM erst am 20.12.1952 mit einer Schonfrist von 3 Tagen fällig ist«**
Rechtsanwait Schfl^ erhielt diese am 23« Dezember
1952 abgegangene Verfügung am 29» Dezember 1952* An diesem Tage gingen die erforderten Kosten ein und am 3i- Dezember 1952 seine Stellungnahme zu der sachlichen Anfrage* Am -7. Januar 1953 verfügte Justizinspektor MM^.der vom 23« Dezember 1932 mittags bis zu dem
I® Januar 1953 einschließlich Urlaub hatte, die Eintragung der Hypothek EyVBRi in voller Höhe und derjenigen des Klägers in Höhe von 428,64 DM* Die Zinsenzwangshypothek einzutragen lehnte er als unzulässig ab» Am 8«Januar
1953 wurden die Hypotheken eingetragen«
Am 24«, Januar 1953 beantragte Ju^MNB* die Eröffnung des Vergleichsverfahrens* Dieses würde am 13* Februar 1953 in ein.Anschlußkonkuraverfahren übergeleitet« Am 13- August 1953 wurden die Zwangshypotheken des Klägers und EySBls von Amts wegen gelöscht, weil sie später als am 30. Tage vor der Stellung des genannten Eröffnungsantrags eingetragen worden waren* Das Grundstück wurde in dem Konkursverfahren mit einem Erlösüberschuß von mehreren tausend DM veräußert* Die Konkurs quote liegt zwischen 2 # und 4.^0
Der Kläger vertritt die Ansicht, Justizinspektor habe den Eintragungsantrag bezüglich der Zwangshypothek über 428,64 DM verzögerlich und sachwidrig behandelt und damit eine ihm gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgemäßen Bearbeitung des Antrags schuldhaft verletzt* Dadurch habe er den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück verloren und sei gewöhnlicher Konkursgläubiger geblieben« Die Konkurs-quoto decke nur die Zwangsvollstreckungskosten« Daher müsse ihm das beklagte Land den Betrag der nichtbefriedigten Hauptforderung als Schaden ersetzen«.
Im einzelnen trägt der Kläger vors
Bei dem Telefongespräch am 20. Dezember 1952 habe Hechtsanwalt Schfl^den Justizinspektor auf den
Vermögensverfall des Schuldners Jungclaus, auf die große Wahrscheinlichkeit eines baldigen Konkurses und die damit verbundene Gefahr für den rechtlichen Hortbestand nicht rechtzeitig eingetragener Hypotheken hingewiesen und gebeten, die Eintragung auf keinen Pall zu verzögern» Knost sei in dem Gespräch offenbar der irrigen.Ansicht gewesen, der Eingangsstempel wahre alle Rechte. Als der fehlende Kostenv.orschuß zur Sprache gekommen sei, habe Rechtsanwalt SchflBlerklärt, er stehe persönlich für die Kosten eih und werde sie unabhängig davon unverzüglich einzah-lenc Daraufhin habe Knost erwidert, diese Erklärung genüge ihm. Nach alledem hätte die Zwangshypothek spätestens bis zu dem Ablauf - des 24» Dezember 1952 eingetragen werden können und müssen»
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 428,64 DM nebst 4 v.H« Zinsen seit dem 24. Dezember 1952 zu zahlen«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Es bestreitet, daß bei dem Telefongespräch vom 20. Dezember 1952 von dem Kostenvorschuß die Rede gewesen sei. Justizinspektor Knost habe bei dieser Unterhaltung nur Bedenken wegen der Eintragungsfähigkeit der selbständigen Zinsforderung, wegen der Fälligkeit der Hypothek
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EyHHBIvor dem 24» Dezember 1952 und wegen des zweifelhaften Rangverhältnisses der beantragten Hypotheken aus letzterem Grunde geäußert und sich nähere Prüfung Vorbehalteno Diese sachlichen Erwägungen hätten bei dem ferneren Verhalten des Rechtspflegers -im Vordergrund gestanden« Erst in einem weiteren.Telefongespräch am Vormittag des 23» Dezember 1952 zwischen Rechtsanwalt Sci4H)und Justizinspektor habe dieser auf den
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noch fehlenden Kostenvorschuß hingewiesen, worauf jener nur erklärt habe, ihn sofort überweisen zu wollen« Da der Vorschuß jedoch erst nach dem 24» Dezember 1952 eingekommeu sei und Rechtsanwalt SchflHPauch die sachlichen Anstände, vor allem hinsichtlich der Zinsenhypothek, bis dahin nicht beseitigt gehabt habe, liege ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtspflegers bis zu diesem allein entscheidenden Zeitpunkt nicht vor« Bine dennoch etwa vorliegende Pflichtverletzung sei jedenfalls für den Schaden nicht ursächlich gewesen; denn bei früherer Eintragung der Hypotheken hätte euch den Antrag
auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens entsprechend früher gestellt, so daß der Kläger mit seiner Sicherung auf jeden Pall in die 30 Tage-Prist gefallen wäre« Im übri- . gen könne und müsse der Kläger wegen der nur hilfsweisen Haftung des Staates Ersatz seines Schadens von Rechtsanwalt ScHB^verlangen, da diesen zu demindest ein Mitverschulden treffe« Schließlich scheitere das Klagebegehren daran, daß der Kläger es unterlassen habe, durch Einlegung eines Rechtsmittels die frühere Erledigung seines Antrags zu erreichen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil Justizinspektor KflBi vor Eingang des
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Kostenvorschusses zur Eintragung der Zwangshypothek für den Kläger nicht verpflichtet gewesen sei und deshalb nicht schuldhaft gehandelt habe?
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben»
■Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weitere
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision»
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Das Berufungsgericht hat die Klage gemäß Art» 34 GG in Verbindung mit § 839 BOB für begründet erachtet»
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Es führt aus;
1. Der Antrag des Klägers auf Eintragung der Zwangshypothek habe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bis zur Zahlung des Kostenvorschusses gemäß § 7 Abs» 1 KostO unerledigt liegen bleiben dürfen» Auf Grund der Zeugenaussagen des Rechtsanwalts Scb4Hfc, des Bürovorste-r hers SilHfeund der Anwaltsgehilfin LflNfetsei erwiesen, daß Rechtsanwalt ScbMfc bei dem Telefongespräch am' Morgen des 20. Dezember 1932'dem Justizinspektor KflNfe : erklärt habe, persönlich für die Kosten der Eintragung . einstehen zu wollen, und daß dieser daraufhin dem Sinne nach erwidert habe, es sei dann so in Ordnung. Im übrigen habe Rechtsau.valt Scbfl^Jin dem Telefongespräch die Ein-
tragung ausdrücklich als ejibedürftig bezeichnet, weil Ju^HHI "schon morgen Konkurs machen könne", wie KNBB als Zeuge bestätigt habe«, K^HB habe sich diese Ansicht auch zu eigen gemacht und infolgedessen die Zwischenverfügung vom 22« Dezember 1952 mit dem Vermerk "Eilt" versehen«, Dieser Umstand und die rechtlich verbindliche amtliche Zusage (RU JW 1934, 2398, 2399;
BVerwG NJW 1955, 805), auf vorherigen Kosteneingang zu verzichte#, hätten für KflHfcdie Amtspflicht begründet, die sachliche Erledigung der Angelegenheit von der
vorherigen Zahlung der Kosten nicht mehr abhängig zu ma-
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Chen {§ 7 Abs. 2 KostO; § 19 Kostenverfügung).
In Wli'kiichkeit habe KfflB dies auch nicht getan«»
Es sei ihm vielmehr allein auf den rechtlichen Inhalt der Zwischenverfügung angekommen und nur wegen der sachlichen Anstände habe er die Eintragung nicht verfügt«, Für die Nichterledigung der Eintragung bis zu dem 24» Dezember 1952 sei der fehlende Kostenvorschuß daher nicht ursächlich gewesen. Die seiner Zusage anscheinend widersprechende Anforderung des Kostenvorschusses habe KflB mit der Zwischenverfügung nur äußerlich verbunden.
Sachliche Bedenken gegen die von. dem Kläger beantragte Eintragung seien insofern berechtigt gewesen, als außer dem Betrag des Kosoenfestsetzungsbescblusses die dingliche Sicherung für eine isolierte Zinsforderung begehrt
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worden sei, die nicht Gegenstand einer Hypothek sein könne (KGJ 50 A, 155)«» .Dieser Umstand habe aber nicht die Zurückweisung des Antrags des Klägers in seiner Gesamtheit gerechtfertigt. Es möge zwar sein, daß der Kläger nach dem buchstäblichen Sinne seines Antrags die Eintragung einer einheitlichen Sicherungshypothek begehrt habe
v§ 86b Abs, 3 Satz 2 ZPO), Das habe aber nicht eine Teil-eintragung gehindert, da im Zweifel ohne weiteres davon auszugehen sei, daß der wirkliche Wille des Erklärenden auf die Herbeiführung der zulässigen Grundbucheintragung gerichtet sei (KG JW 1924, 2047; Henke/Mönch/ Horber GBO 3« Aufl« § 13 Anm* 4 A a; Thieme GBO 4* Aufl,
§ 19 Anm, 4 So 52)o Dies habe Justizinspektor Kfl| auch nicht verkannto Er habe zwar nach seiner Zeugenaussage bei dem Telefongespräch mit Rechtsanv/alt SctfflHI) diesen auf seine Bedenken hinsichtlich der Zinsen-flypothek hingewiesen, In die Zwischenverfügung habe er diese Bedenken jedoch nicht aufgenommen. Hach seiner weiteren Zeugenaussage habe er auf die Bedenken auch keinen Wert gelegt; denn er habe damit gerechnet, daß Rechtsanwalt Schulz den Antrag auf Grund des Telefongesprächs insoweit zurücknehmen werde, und hätte ihn andernfalls insoweit rach seinen Worten “einfach unter den Tisch fallen
lassen”, d„h<> zurückgewiesen, wie es dann auch am 7«Januar
eter Eintragung 1953 bei der Verfügung/der Sicherungshypothek für den
Betrag von 428,64 DM geschehen sei. Die Bedenken hinsichtlich der Zinsen-Hypothek seien daher für die einstweilige Nichterledigung des Eintragungöantrags des Klägers ebenfalls nicht ursächlich gewesen«
Die eigentlichen nach Knosts Ansicht wirklich einem sofortigen Vollzug des Eintragungsantrags des Klägers entgegenstehenden Bedenken hätten sich nach seinen Darlegungen und dem Inhalt der Zwischenverfügung auf die von Rechtsanwalt ScbflU außerdem für den Bauern Eyfl^Hb beantragte Zwangshypothek über 9 481,16 DM bezogen, Knost habe diese auf dem gerichtlichen Vergleich vom 4« Dezember 1952 beruhende Forderung nicht vor dem 24, Dezember 1952 für fällig und deshalb eine frühere Zwangs eintragung
für unzulässig gehaltene In Bezug auf die Zurückstellung der Eintragung für den Kläger sei die Zwischenverfügung jedoch verfehlt und saehwidrig gewesen» Beide Anträge hätten verschiedene, wenn auch von demselben Prozeßbevollmächtigten vertretene Gläubiger betroffen und hätten unter sich in keinem inneren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden» Sie seien vielmehr selbständig gewesen und nur-äußerlich zu gleicher Zeit eingereicht worden* Ein Pell der-Antragseinheit im Sinne des § 16 Abs» 2 GBO habe deshalb nicht Vorgelegen. Ein etwaiger dem einen Antrag anhaftender Mangel habe sömit den Vollzug des andern Antrags nicht hindern können» Habe Justizinspektor Ktffc hinsichtlich des Antrags EyfBBi eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung- (§ 751 ZPO) vermißt, so habe er den Antrag sofort zurückweisen (RGZ 85, 167; BRspr IV - 473.- Bl» 16 e, 17 a; Güthe/Triebel GBO 6, Aufl» § .18 Anm» 14) oder eine Zwischenverftigung erlassen können (rJ?hieme aaO § 18 Anm» 3). Auf jeden Pall habe der dem Antrag E;yVBfe anhaftende Mangel hinsichtlich der Zwangshypothek für den Kläger keinen den Unverzüglichen Vollzug hindernden Einfluß haben dürfen« Eine Verzögerung der zulässigen Eintragung sei auch gerade im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit saehwidrig gewesen. Es könne zwar dahinstehen; ob schon in aller Regel bei Anträgen auf Eintragung von Zwangshypotheken eine Rücksicht darauf gefordert werden könne, daß die Eintragungen gegen die Rückschlagsperre der §§ 28, 104 VerglO oder gegen die Anfechtung nach den §§ 29 ff KO durch Beschleunigung zu sichern seien (EG Recht 1909 Nr. 1681). Hier habe jedenfalls Rechtsanwalt durch den Rotstiftvermerk "Eilt
sehr" auf dem zusammen mit dem Antrag des Klägers vorge-
legten Antrag EyVHBund bei der telefonischen Unterredung vom 20« Dezember 1952 auf größte Beschleunigung der Eintragung unter Hinweis auf ein drohendes Konkursverfahren und auf die damit verbundene "Anfechtungsge-fahr11 ausdrücklich gedrängt* Zudem sei KjflBfcnach seiner Erklärung die schlechte Vermögenslage des Schuldners Ju^BBpi durchaus bekannt gewesen und er habe auch mit einem "alsbaldigen" Vergleichs- und Konkursverfahren gerechnet« Daher'habe er die Eintragung der Sicherungshypothek über 428,64 DH für den Kläger auf Grund der von Anfang an ausreichenden Unterlagen spätestens am 23* Dezember 1952 unter «Eilt" verfügen müssen, damit ihr Vollzug bis zu dem 24c Dezember 1952 einschließlich, also bis zu dem Beginn der eine Verzögerung bringenden Weihnachtsruhe habe erfolgen können*«
2S Diese Amtspflichtwidrigkeit des Justizinspektors KHBfesei für den Schaden des Klägers auch ursächlich gewesen, da die SicherungsHypothek über 428,64 DM, wenn sie spätestens am 24* Dezember 1952 in das Grundbuch eingetragen worden wäre, in dem Anschlußkonkursverfahren rechtlichen Bestand behalten hätte und damit der Kläger als absonderungsberechtigter Gläubiger voll befriedigt ' worden wäre (§§ 4, 47 ff KO)« Der ursächliche Zusammenhang sei auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß bei richtiger* fehlerfreier Behandlung des Eintragungsan-trags Jungclaus den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens entsprechend früher gestellt hätte« Hierzu habe die Beweisaufnahme ergeben, daß die von Rechtsanwalt SchflHfcbeantragten Zwangshypotheken bei den Überlegungen des Schuldners und seiner Berater für den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ohne ^eden Einfluß
gewesen seien und hierfür nur das Scheitern der letzten noch erhofften Kreditmög3ichkeit um den 20« Januar 1953 herum den Ausschlag gegeben habe« Weiterhin habe der Konkursverwalter erklärt, er‘hätte die Hypotheken auch bei früherer Eintragung sicher nicht angefochten«
3. Eie Amtspflichtverletzung des Justizinspektors KflSfc sei ferner subjektiv schuldhaft gewesen» Er habe bei gehöriger Aufmerksamkeit und bei Beachtung der für sein Amt erforderlichen Sorgfalt sein Verhalten als einen Verstoß gegen seine Amtspflicht erkennen können« Er habe bei gewissenhafter Prüfung der Hechtsfragen aus den insoweit klaren gesetzlichen Vorschriften und nirgends in Zweifel gezogenen grundbuchrechtlichen Rechts-regeln ohne weiteres entnehmen müssen, daß seine Bedenken gegen eine unverzügliche Eintragung der Hypothek über 428,64 EM in keiner Weise berechtigt gewesen seien« Notfalls habe er bei seiner Prüfung den ihm u,a» zur Verfügung stehenden Kommentar von Güthe/Triebel zur Grundbuchordnung zu Hate ziehen müssen* Hinzu komme, daß KflBl die Vorschriften der §§ 28, 104 VerglO nicht beherrscht und nur ganz unbestimmte Vorstellungen darüber gehabt habe, daß Hypotheken in einem Konkursverfahren "irgendwie wieder beseitigt” werden könnten« Eiese Unkenntnis habe ihm die tiefere Einsicht in die Bedeutung der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit verschlossen und seinen Blick für die Erkenntnis der besonderen Notwendigkeit peinlichster Überprüfung seiner Bedenken und der großen Gefahr unrichtigen und verzögerlichen Verhaltens in diesem Pall getrübt« Es \7äre seine Pflicht gewesen, nach dem besonderen Hinweis von Hechtsanwalt Schfllfcauf eine "Anfechtungsgefahr" im Konkursfall Überlegungen in
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dieser Bichtung anzustellen und sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an Hand der Üblichen Hilfsmittel vertraut zu machen«
4. Der Kläger habe auch nicht in anderer Weise Ersatz erlangen könneno Darin, daß Rechtsanwalt seinen Eintragung«antrag für den Kläger nicht von vornherein so gestaltet habe, daß gegen die. Eintragung in vollem Umfang keine Bedenken hätten bestehen können, liege entgegen der Meinung des beklagten Bandes kein mitursächliches schuldhaftes und damit kein aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger (§§ 677, 276 BGB) zu dem Schadensersatz an diesen verpflichtendes Verhalten des Rechtsanwalts Schulz, vor allem deswegen nicht, weil der Eintragung der Zwangshypotheken über den hier maßgebenden Betrag über 428,64 DM kein Hindernis entgegengestanden habe« Rechtsanwalt SchflBhabe sich auch sonst ausreichend um die Besorgung und Überwachung der Angelegenheit gekümmert und ihr von vornherein den nötigen Nachdruck verliehen« Daß er zu Knost nur von einer Anfechtungsgefahr gesprochen und ihn nicht näher auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen habe, gereiche ihm nicht zu dem Vorwurf, da er, zu demal XMHlVolljurist sei, davon habe ausgehen können, daß diepem die Vorschrift©*: gegenwärtig seien und er sie sich notfalls durch Einsichtnahme in die Gesetze ins Gedächtnis zurückrufen werde«
Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 859 Abs« 5 BGB nicht gegeben« Rechtsanwalt SchflfMlhabe' von einem Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift bereits dadurch Gebrauch gemacht, daß er sich, wie sich aus den Aussagen des Justizinspektors KiflHfcund des Justizangestellten ergebe? am 23« Dezember 1952 zu dem zweiten
Mal mit dem Grundbuchamt telefonisch in Verbindung gesetzt habe (RG JW 1935* 772 Hr* 4)* In diesem Gespräch habe Rechtsanwalt Scfc^D erneut auf die Eintragung der Hypotheken für den Kläger und Ey4Bfe gedrängt« hie Einlegung eines Rechtsmittels nach § 3 Abs* I d REntiVerf vom 3*7*1943 (Nachsuchen der Entscheidung des Grundbuchrichters ) habe er nicht schuldhaft versäumt r da bei dem Telefongespräch am 23» Dezember 1952 nicht erwähnt habe, daß er die - dem Rechtsanwalt noch nicht zugegangene - Zwischenverfügung vom vorhergehenden Tage erlassen habe« Rechtsanwalt Sc4Hl habe zwar noch die .
Möglichkeit gehabt, am 23* Dezember 1952 den Grundbuch- *
richter anzugehen, damit sich dieser von sich aus in die Bearbeitung der Angelegenheit einschalte (§ 9 Hr* 1 a REntiVerf)* Auch dieses Unterlassen sei nicht schuldhaft gewesen, da Rechtsanwalt SchtfP zunächst die Wirkung seiner bei dem Gespräch am 23* Dezember 1952 erneut erhobenen Gegenvorstellungen habe abwarten und die Angelegenheit mindestens bis zu dem Eingang der nächsten Morgenpost habe Zurückstelle.^ können* Hätte Rechtsanwalt Schü^ den Grundbuchrichter aber erst am Morgen des 24» Dezember 1952 angegangen, so sei,, zu demal KflBfc sich an diesem Tage bereits in Urlaub befunden habe und ortsabwesend gewesen sei, nicht festzustellen, daß die Hypothek noch $
am 24* Dezember 1952, dem im Hinblick auf die spätere Ruckschlagsperre letztmöglichen Zeitpunkt, in das Grundbuch gelangt wäre* Auch eine am 23* Dezember 1952 eingelegte Beschwerde an den aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts habe den Schaden nicht abwenden können, da der Aufsichtsrichter in den Grundakten die Zwischenver-fügung vorgefunden und deshalb keinen Grund gehabt hätte,
Knost zu einer dienstlichen Tätigkeit als solcher zu veranlassen, wie es allein ihm gestattet gewesen wäre*
Die Revision rügt im besonderen Verletzung der .
§§ 249? 254? 839 BGB, des Art* 34 GG und der §§ 17, 18,
45 GBO sowie des § 286 ;2P0*
Sie ist unbegründet«
1, Es enthält zunächst die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, Justizinspek-' tor BflHl habe objektiv eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, keinen Rechtsirrtum.
Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht die Frage des Rangs der für EyflHfc Beantragten Hypothek für den Fall ihrer Eintragung nach dem 24- Dezember 1952 dahingestellt lassen. Sie war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für die Eintragungsfähigkeit der für den Kläger beantragten Hypothek ohne Bedeutung* Das Berufungsgericht hat sie auch nur für den Fall aufgeworfen, daß Knost, nachdem er hinsichtlich des Antrags EyflHi eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung vermißt habe, statt den Antrag zurückzuweisen, insoweit eine Zwischenverfügung erlassen hätte*
Nicht ersichtlich ist, inwieweit § 45 GBO verletzt sein soll. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erhalten mehrere in einer Abteilung des Grundbuchs zu bewirkende Eintragungen den der Zeitfolge der Anträge entsprechenden, und wenn die Anträge gleichzeitig gestellt sind, gleichen Rang. Selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Anträge zu einer Eintragung führen können, also
nicht mit Mängeln behaftet sind«, Aus § 45 AbSo 1 GBO kann deshalb mit der Revision nicht entnommen werden, daß mehrere gleichzeitig beantragte Eintragungen solange nicht möglich sind, als einem Antrag ein Hindernis entgegensteht« Ist dies der Fall, so ist der Vollzug der rechtlich einwandfreien Eintragungsanträge dadurch möglich, daß entweder der mangelhafte Antrag zurückgewiesen oder insoweit eine Zwischenverfügung erlassen wird (§ 18 Abs« 1 GBO), wobei zur Wahrung des Rangs der mit dem mangelhaften Antrag erstrebten Eintragung eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen ist (§18 Abs« 2 GBO)«
Das Berufungsgericht,hat auch die Vorschrift des § 18 Abs« 2 GBO nicht verletzt« Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre Anwendung hier entgegen der Meinung der Revision nicht aus» § 18 Abs« 2 GBO spricht zwar ausdrücklich nur von zeitlich aufeinanderfolgenden Anträgen« Die Vorschrift muß aber auf gleichzeitig gestellten Anträge entsprechend angewendet werden (Güthe/ Triebei GBO 6.- Aufl» § 18 Anm» 44; Henke/Mönch/Horber GBÖ 5» Aufl« § 18 Anm« 6 C a; Hesse/Saage/Pischer GBO 4- Aufl» § 18 Anm» III 1 d; Ihieme GBO 4- Aufl» § 18 Anm» 7)» Denn wenn für einen später .gestellten Antrag die Möglichkeit einer Eintragung vor endgültiger Erledigung des ersten Antrags gewährt wird, so muß für einen gleichzeitig gestellten Antrag, weil auch er nach § 45 Abs» 1 Halbsatz 2 GBO nicht vor Erledigung des andern Antrags durch Eintragung erledigt werden darf, erst recht dasselbe gelten (Güthe/Triebei aaO)«
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Ob in entsprechender Anwendung des § 18 Abs, 2 GBO die Eintragung der Hypothek für den Kläger in Verbindung mit einer Vormerkung oder einem Widerspruch zu dem Schutz des Antrags Ejr^^Hfezulässig gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht zu entscheiden» Es genügte die Feststel-lung, daß KAIHK um die alsbaldige Eintragung der Hypothek für den Kläger zu ermöglichen, entweder diesen Weg hätte beschreiten oder den Antrag EyflHl sofort hätte zurückweisen müssen»
Es kann deshalb auch der Meinung der Revision nicht beigetreten werden, KMH^habe nicht fehlerhaft gehandelt, wenn er, da er vor zweifelhafte Rechtsfragen gestellt gewesen sei, durch eine Zwischenverfügung die Klärung der Rangverhältnisse angeregt habe» Die Rang-verhältnisse der beantragten Eintragungen ergaben sich rxmit--telbcr aus den• grundbuchrechtlichen Vorschriften (§§ 17,
18, 45 GBO)» Die alsbaldige Eintragung der für den Klä- * ger beantragten Hypothek war nicht zweifelhaft, wenn Knost, wie das 'Berufungsgericht zutreffend ausführt, den Antrag sofort zurückgewiesen hätte oder hinsicht-
lich dieses Antrags nach § 18 GBO vorgegangen wäre» Die von mm erstrebte Klarstellung der Rangverhältnisse konnte auch schon deshalb nicht Gegenstand der von ihm erlassenen Zwischenverfügung sein, weil es sich um Anträge verschiedener Gläubiger handelte, die nur zufällig von demselben Bevollmächtigten gestellt worden waren» Wären die Anträge des Klägers und ByflHHfcf, was dem Normalfall entsprochen hätte, von verschiedenen Bevollmächtigten gestellt worden, so hätte HHBP auch nicht beide Bevollmächtigte zur Klärung der Rangverhältnisse
der beantragten Eintragungen veranlassen können * Zweifelhaft hätte höchstens' sein können> ob der Antrag E3B* JBfcwegen Fehlens einer Voraussetzung der Zwangsvoll-Streckung' sofort zurückzuweisen (sp die herrschende Meinung? Güthe/Triebel aaO § 18 Anm, 14; Henke/Mönch/
Horber aaO § 18 Anin« III Ad; Hesse/Saage/Fiscber aaO § 18 Anm« 3 b; Baumbach/lauterbach ZPO 24* Aufl« § 867 Anm, I B und E; Stein/Jonas/Schönke ZPO iß» Aufl« § 867 Anm« III 5) oder nach 5 13 GBO vorzugehen war (Thieme aaO § 18 Anm« 3)« Biese Frage war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend-ausführt, auf den für den Kläger gestellten Eintragungsantrag, dem keine Hindernisse ent-gegenständen, ohne Einfluß, '
Bie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen; das Berufungsgericht gehe, da der Kläger einen einheitlichen Antrag gestellt habe, und die Erledigung seines Antrags in Teilen unter Umständen erhöhte Kosten verursacht habe, zu Unrecht davon aus, daß KflHH ohne weiteres den Antrag des Klägers mindestens hinsichtlich des Betrags von 428,64 BM hätte erledigen müssen« Bas Berufungsgei'icht führt hi e rzu * r e ch ts i rr turns frei aus, es sei im Zweifel davon auszugehen, daß der wirkliche Wille des Antragstellers auf die Herbeiführung der zulässigen Eintragung gerichtet sei. Es hat weiterhin festgestellt, daß dies auch die Meinung KMflMs gewesen sei, wie sich aus dessen Aussage sowie daraus ergebe, daß er am 7« Januar 1953 unter Zurückweisung des Antrags des Klägers im übrigen tatsächlich nur die Eintragung der Hypothek• über 428,64 BM verfügt habe«
2, Bie Revision wendet sich sodann gegen die Annahme eines Verschuldens des Justizinspektors KAHM,
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Sie meint,, das Berufungsgericht mache KM zu Unrecht den Vorwurf, daß er die Möglichkeit der Rückschlagsperre gemäß §§ 28, 104 VerglO nicht beherrscht habe Diese Vorschriften fielen völlig aus dem Rahmen der sonstigen Bestimmungen des Insolvenzrechts und würden ihrer Bedeutung und Tragweite nur wenigen Juristen vertraut sein« Von einem Rechtspfleger beim Grundbuch-amt eines kleinen Amtsgerichts dürfe die Kenntnis dieser Vorschriften nicht ohne weiteres erwartet werden«
Auf dieMöglichkeit der Rückschlagsperre sei fdMfe auch nicht ausdrücklich hingewiesen worden* Das Berufungsgericht habe daher die Anforderungen an die Sorgfalt eines Grundbüchbeamten überspannt.
Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Justizinspektors Xiflfe im Sinne des § 839 BGB ohne Rechtsirrtum schon damit begründet hat, daß seine Bedenken gegen die unverzügliche Eintragung der Hypothek über 428,64 DM nicht berechtigt gewesen seien und K4I0 dies bei gewissenhafter Prüfung aus den insoweit klaren gesetzlichen Vorschriften- und nirgends in Zweifel gezogenen grundbuchrechtiichen Rechtsregeln (§§ 17, 18, 45 GBO)y notfalls durch Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden Kommentars von Güthe/ Triebei zur Grundbuchordnung hätte entnehmen können und somit ein seine Fahrlässigkeit bei unrichtiger Entscheidung ausschließender ungewöhnlicher Antrag, der ihn vor große rechtliche Schwierigkeiten gestellt hätte, nicht Vorgelegen habe (RG JW 1931, 1079; HG DR 1941, 1228). Demgegenüber haben die Ausführungen des Berufungsgerichts, habe die Voi'schriften der §§ 28, 104 VerglO nicht beherrscht, nur die Bedeutung einer zusätzlichen Erwägung«
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Bas Berufungsgericht wollte damit nur dartun, daß KMHfc bei Kenntnis dieser Vorsohriften eine bessere Einsicht in die Eilbedürftigkeit gehabt hätte» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob von KAM* die Kenntnis dieser Vorschriften verlangt werden konnte» Bas Berufungsgericht hat dies .auch nicht getan« Es.ist nur der Auffassung, daß KfflM, öa er nur ganz unbestimmte Vorstellungen darüber gehabt habe, daß Hypotheken in einem Konkursverfahren "irgendwie wieder beseitigt1' werden könnten, nach dem besonderen Hinweis von Hechtsanwalt Schfl^ auf eine ."Anfechtungsgefahr" im Konkursfail Überlegungen indieser. Richtung hätte anstellen und sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an Hand der Üblichen Hilfsmittel hätte vertraut machen müssen, und hat darin, daß -K4MP) sich in dieser Hinsicht überhaupt keine Gedanken gemacht habe, eine weitere Fahrlässigkeit gesehen« ^uch insoweit liegt jedoch kein Rechtsirrtum vor«
Ber Meinung der Revision« Kppi habe, selbst wenn es ihm nur auf den sachlichen Inhalt seiner Zwischenverfügung angekommen wäre, auch die Kostenforderung in diese aufnehmen können, steht die vom Berufungsgericht aus der Beweisaufnahme entnommene tatsächliche Feststellung, daß KfllPauf die vorherige Kostenzahlung ausdrücklich verzichtet habe, und die daraus vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gezogene rechtliche Schlußfolgerung entgegen, daß Kfll die sachliche Erledigung nicht mehr von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig machen konnte» Bamit sind alle weiteren Angriffe der Revision gegenstandslos, die sie auf die vom Landgericht angenommene Zulässigkeit der vorherigen Kostenan-.forderung stützt«
3-. Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der A Bits Pflichtverletzung des Justizinspektors KV filr den Schaden des Klägers bejaht* erachtet die Revision die Vorschrift des § 286 ZBO deshalb für verletzt* weil das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, eine Eintragungsverfügung vom 23- Dezember 1952 wäre bis zu dem 24* Dezember 1952 erledigt worden, nicht berücksichtigt habe, daß am 24» Dezember 1952 nur vormittags Dienst gemacht worden sei«
Dafür, daß das Berufungsgericht diesen schon nach
der Lebenserfahrung.nicht unberücksichtigt bleibenden
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Umstand tatsächlich übersehen haben sollte, liegen jedoch* keinerlei Anhaltspunkte vor, zu demal das Berufungsgericht den 24- Dezember 1952 einmal als Beginn der "Weihnachtsrube" (S* 14 BU) und an anderer Stelle seines Urteils (S» 21) ausdrücklich als "Heiligabend" bezeichnet hat» Im übrigen ist auch kein Grund ersichtlich* aus dem heraus die am 23* Dezember 1952 unter "Eilt" verfügte Eintragung einer einfachen Sicherungshypothek über 428-64 DM nicht noch vor der Weihnachtspause und damit spätestens am folgenden Vormittag hätte erfolgen können., ' '
Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht festgestellten ursächlichen Zusammenhang damit angreift, daß die Zwischenverfügung auch aus anderem Grund {.Kostenvorschuß) gerechtfertigt gewesen wäre, steht entgegen, daß wie bereits ausgeführt, die Eintragung von
der vorherigen Zahlung der Kosten nicht abhängig machen durfte o
Rieht ersichtlich ist, inwiefern für die Präge des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sein konnte, oh Knost die Voraussetzungen der RUckschlagsperre im Sinne der Vergleichsordnung kennen mußte* Dieser Umstand betraf nur die Präge des Verschuldens und hat auch dort, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine entscheidende Rolle gespielt*
4» Die Revision wendet sich schließlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit, als dieses ein mitwirkendes Verschulden des Rechtsanwalts SchflB) (§§ 254, 839 Abs* 1 Satz 2 BGB) und ein schuldhaftes Unterlassen des Gebrauchs eines Rechtsmittels (§ 839
Abs* 3 BGB) verneint hat*
* • »* * *
Sie meint, Rechtsanwalt Schfli^habe nicht von der Tatsache ausgehen dürfen, der Grundbuchbeamte werde die Vorschriften der Vergleichs ordnung auch ohne ausdrücklichen Hinweis berücksicheigen* Er habe die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit vielmehr näher erläutern müssen«, Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Überlastung des Rechtsanwalts SchfBlsei fehlerhaft, weil dieser sich ebensov/enig wie ein schuldiger Beamter auf eine Überlastung als Rechtverteidigungsgrund beziehen könne* Wenn das Berufungsgericht feststelle, daß der Geschäftsgang bei* den Gerichten vor den Pesttagen erfahrungsgemäß erheblich angespannt sei, so habe auch Rechtsanwalt Sc4HP diese Erfahrung besitzen müssen* Dies habe das Berufungs-gei'icht unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen*
Diese Meinung der Revision läuft im Ergebnis auf eine Überspannung der Anforderungen hinaus, die an die Sorgfalt desjenigen zu stellen sind, der bei einem Grundbuchamt einen Antrag einreicht* Die Auffassung des Beru-
fungsgeriehts, es liege kein die Ersatzpflicht des beklagten Landes abschließendes oder minderndes mitwirkendes Verschulden des Hechtsanwalts ScfcflPvor, wird schon durch die Feststellungen des Berufungsgerichts getragen* Hechtsanwalt SchflH^habe die beiden Anträge vom 19* Dezember 1952 mit dem Hotstiftvermerk "Eilt sehr" versehen gehabt und habe bei seinen telefonischen Unterredungen mit KflBt am 20« und 23» Dezember 1952 auf größte Beschleunigung der Eintragungen unter Hinweis auf ein drohendes Konkursverfahren und die damit zusammenhängende Mnfechtungsgefahr” ausdrücklich gedrängt« Daß er dabei nicht noch ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 28, 104 VerglO hingewiesen habe, stellte kein Verschulden dar, da er. wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, davon ausgehen konnte, daß Knost diese Vorschriften gegenwärtig waren oder er sie sich notfalls durch Einsichtnahme in die Gesetze ins Ge-dächtnijs zurückrufen werde«
Auf die Belastung des Hechtsanwalts eili-
ger Arbeit und auf den angespannten Geschäftsgang bei den Gerichten vor den Festtagen ist das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage eingegangen,- ob eine noch am 24« Dezember 1952 erfolgte Einschaltung des Grundbuchrichters den Schaden hätte abwenden können« Iffie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben (S® 21 und 23 BU), es sich hierbei aber nur um zusätzliche Erwägungen gehandelt, welche die Auffassung des Berufungsgerichts nicht miubestiramt haben, eine Einschaltung des Grundbuchrichters noch am 24® Dezember 1952 habe, wenn sie von Rechtsanwßlt SchflVüberhaupt habe verlangt werden können, an diesem Tag nicht mehr zur Eintragung der Hypothek über 428,64 DM in das Grundbuch geführt®
Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift? auch eine BienstaufSichtsbeschwerde habe den Schaden nicht abwenden können, verkennt sie Zweck und -Tragweite einer Biens tauf Sichtsbeschwerde«
Bas Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Aufsichtsrichter in den Grundakten die Zwischenverfügung vom 22 c Bezember 1952 vorgefunden und deshalb keinen Grund gehabt hätte, Knost zu einer dienstlichen Tätigkeit als solcher, wie.es ihm allein gestattet gewesen wäre, zu veranlassen« Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr darauf, ob Rechtsanwalt Sci^HP zur Abwendung der folgen des §, 839 Abs^« 3 BGB zur Einlegung einer Bienstaufsichtsbeschwerde überhaupt gehalten war«
III«
Ba die entscheidenden Ausführungen des Berufungsge richts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum enthalten, war die Revision des beklagten Bandes mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Bas angefochtene Urteil war lediglich hinsichtlich des Zinsausspruchs wie
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24 -
geschehen abzuändern, da der Kläger nach § 291 B&B Zinsen erst vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage, all den Generalstaatsanwalt in Celle, d„i* vom 4« Mai 1954 ab, verlangen kann*
3)r> Tasche
Schulter
Dr* Hüokinghaue Br, Augustin
Br, Freitag
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