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BGH

Gericht: BGH

Die 3 000 DM und eine Anzahlung von 5PQ’DM auf den Grundstückskaufpreis wurden als bereits entrichtet bezeichnet* Wegen des Restkaufgeldes, das nach näheren Bestimmungen gestundet wurde* bestellte die Klägerin eine Briefhypothek von 7 800 DM und unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer« Die Übergabe wurde für den 16« September 1949 vereinbart« .Die. Verkäuferin übernahm die Gewähr für einen Mangel im Recht, dagegen stand sie gemäß. März 1950 ohne nähere Angabe von Gründen mitteilen lassen, sie werde den Kaufvertrag anfechten, den Kaufpreis zurückverlangen und die am Io April 1950 fällige Rate von 500 DM nicht zahlen® Am 10o August 1950 hat sie der Beklagten auf demselben Wege eröffnen lassen* ihr sei bereits am 20« März 1950 mitgeteilt worden* die Klägerin fühle sich durch unwahre Behauptungen der Witwe ü^pp betrogen* Diese habe nach •ihrem Einzug festgestellt, daß ihr bei Vertragsabschluß unwahre Tatsachen vorgespiegelt und wesentliche nachtei-. lige Umstände verschwiegen worden seien* Sie sei deshalb 3u weiteren Zahlungen nicht bereit und mache den Ansprüchen der' Beklagten gegenüber die Einrede der Arglist gel-tendo Auf Anzeige der Klägerin war inzwischen gegen Witwe fttppp, Justizinspektor H^p und dessen Frau ein staats-anwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das indessen bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits vorläufig eingestellt worden isto Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage-, die Zwangsvollstreckung aus der angeführten Notariatsurkunde zugunsten der Beklagten gegen die Klägerin für unzulässig zu erklären«, Sie beruft sich auf die Begründung des Briefes ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20® März 1950 und erhebt den Vorwurf des Betrugs sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen ihren Schwiegersohn als ihren Bevollmächtigteno In erster Linie weist sie dabei auf die ihr verheimlichte Baufälligkeit des Hauses hin« Sie will bewußt davon abgehalten worden sein, bei der Besichtigung den besonders baufälligen Teil des Kellers, die «Kasematte« anzusehen, indem m8n ihr Streitigkeiten mit Mietern vorgetäuscht habe, die von den Kaufsverhandlungen nichts hätten erfahren sollen, und indem man ihr die Auflage des Landrats vom 9*Juli 1948 verschwiegen habe® Ebenso will sie Uber den Wert des Schlossereiwerkzeuges und Uber die Verwertbarkeit der Tankstelle arglistig und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise getäuscht worden sein® Demgemäß hält sie den Kaufvertrag schon gemäß § 138 BG® fUr nichtig!insbesondere stutzt sie sich aber auf ihre Anfechtung.® Die Beklagte hält diesen Vortrag fUr unbegründet® ;Ihrer Auffassung nach ist der sehlechte bauliche Zustand des Hauses und nicht, nur der "Kasematte« der Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages offenbar geworden« Sie macht geltend, für die Entschließung der Klägerin sei der Zustand des Hauses nicht ursächlich gewesen, sondern die besonders günstige Lage des GrundStücks für Geschäftszwek-ke* Die Klägerin habe erklärt, sie wolle das Haus abreis-sen und binnen Jahresfrist einen Neubau erstellen lassen« Sie sei auch nicht von einer gründlichen Besichtigung des Hauses abgehalten, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen worden, wegen der schlechten Tragfähigkeit der Holzkonstruktion im Speicher nichts zu lagern® Trotzdem habe sie diesen dann schwer belastet und damit den Zustand des Hauses verschlechterte Auch über das mitverkaufte Geschäft einschließlich Schlosserei und Tankstelle sei die Klägerin genau unterrichtet worden® 1« Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen weder für eine Anfechtung des Kaufvertrages vom 5o August 1949 wegen arglistiger_Täuschung der Klägerin, noch für eine Nichtigkeit dieses Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gegeben seien* Es schließt sich dabei den Feststellungen des Landgerichts an, die auf eine eingehende und erschöpfende Beweisaufnahme gegründet seien und auf einer zutreffenden Würdigung des Beweisergebnisses in allen Einzelheiten unter Beiziehung sämtlicher einschlägiger Akten und Urkunden und unter Besichtigung des Hauses beruhten* Es meint, alle Umstände seien vom Landgericht einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterzogen worden, die für die Präge, ob eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung oder einer Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten deshalb in Betracht kommen könnten, weil irreführende Angaben über den Bauzustand dca Hauses, den Wert des Geschäftes einschließlich des Schlossereiwerkzeuges und der Verwertbarkeit der Tankstelle gemacht worden wären* Im einzelnen Bie Auflage des Landrats vom 9o Juli 1948 führt es nicht auf Einschreiten von Amtswegen, sondern auf Veranlassung der Hauseigentümerin zurück, die damit eine Unterlage für ihr Räumungsverlangen gegen den Pächter hätte erlangen wollen. Auf die Kenntnis der Klägerin vom ‘Zustand des Hauses schließt das Landgericht auch aus ihrem sonstigen Verhalten vor und nach der Übergabe der Grundstücke bis zu dem März 1950« Das Landgericht sieht weiter zwar nicht als erwiesen an, daß die Klägerin die Auflage vom 9« Juli 1948 im einzelnen bei Vertragsschluß gekannt habe, hält aber eine weitere Aufklärungspflicht der Verkäuferin nicht für gegeben« Es meint, die späteren Auflagen und die'weitere Entwicklung seien von dieser Anfang August i949 schlechthin nicht zu erwarten gewesen, vielmehr durch Hinweise an die Baubehörde und Unterlassen der Giebelerneuerung von der Klägerin selbst eingeleitet und gefördert worden« Auf Grund der Aussage des sachverständigen Zeugen stellt das Landgericht-fest, daß anfangs noch möglich gewesen sei, das Haus wieder standfest zu machen« Den Umfang der Aufklärungspflicht der Verkäuferin bestimmt es nicht nur nach der Kenntnis der Klägerin vom Kauf gegenständ, sondern auch nach ihrem Verhalten und ihren Erklärungen« Hierzu führt es die damaligen, großzügigen Pläne der Klägerin für einen Umbau, ihre angeblich besonders günstige Vermögenslage, ihr außerordentlich geschäftsgewandtes Auftreten, ihre Kauflust am Grundstück allein wegen seiner Lage und ihr mangelndes Interesse an einer längeren Haltbarkeit des Gebäudes an« Unter Hinweis auf die im Eherechtsstreit und im Ermittlungsverfahren gegen die Verkäuferin und die Eheleute Haaf bekannt gewordene Persönlichkeit der Klägerin, die überdies bedenkenlos "einen Wortschwall loslasse", meint das Landgericht, der Verkäuferin und m sei diese bei den Vertragsverhandlungen nicht erkennbar gewesen und sie hätten keinen Anlaß gehabt, an der Ernsthaftigkeit dieser Beteuerungen und Pläne zu zweifeln« Unter diesen Umständen verneint es ihre weitere Aufklärungspflicht« Demgemäß lehnt es eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Verkäuferin ab« Außerdem hält es eine solche auch nicht fiir ursächlich, da das nachträgliche Verhalten der Klägerin den Schluß rechtfertige, sie werde das Haus auch dann zu den Bedingungen des Vertrages vom 5* August 1949 gekauft haben, wenn ihr die angeblich erst später bekannt gewordenen Umstände schon damals bekannt -gewesen wären« Ein arglistiges Verhalten der Verkäuferin verneint das Landgericht auch wegen des Schlossereigeschäfts und des TahkstellenbetriebSo Dabei berücksichtigt es, daß für die Grundstücke und das Geschäft samt Tankstelle ein Einheitspreis von zunächst 10 850 DM, dann 11 500 DM vorgese- Zusammenfassend gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin wegen des Kaufob^ekts nicht arg-lstig getäuscht worden sei« Es hält sie hür für enttäuscht in ihren eigenen phantastischen Vorstellungen und Plänen« Daß ihre hochgespannten Erwartungen nicht in Erfüllung gegangen seien, führt es auf ihr eigenes Verhalten zurück, wobei auch die Spannungen mit ihrem Mann und ihr Ehebruch ihrem Vorwärtskommen in dem kleinen Ort hinderlich gewesen seien» Dabei weist es darauf hin, daß sie sechs Monate lang nicht daran gedacht habe, die Verantwortung für den Mißerfolg bei der Verkäuferin zu suchen, und erst nach völligem Zerwürfnis mit ihrem Mann und kurz vor Fälligkeit einer weiteren Kaufpreisrate darauf gekommen sei.. 2» Das Berufungsgericht billigt der Klägerin auch keine Einrede der Wandlung zu«» Dabei verweist es zunächst auf den Ausschluß der Haftung der Verkäuferin für Sachmängel gemäß § 5 Abs 2 des Kaufvei'trages® Hur bei arglistigem Verschweigen von Sachmängel spricht es diesem Ausschluß die Wirkung ab® In diesem Pall fordert es die gleichen Voraussetzungen wie für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung® Mangels deren Vorliegen versagt es der Klägerin das Recht, den Kaufvertrag zu wandeln« Durch ein etwaiges fahrlässiges Verschweigen von Sachmängeln sieht es den Tatbestand der Arglist nieht als erfüllt an® gekannt oder mindestens infölge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, wie sich ebenfalls aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe® Außerdem verweist es auf den Verlust des Rechts zur Wandlung gemäß § 464 BGB® Denn der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht entnimmt es weiterhin, daß die Klägerin die Kaufsache längst vor dem ersten Beanstandungsschreiben vom 20c März 195>0 vorbehaltlos als Vertragserfüllung angenommen habe, obwohl ihr der Mängel bekannt gewesen sei® Eine Wandlung der Klägerin nur wegen des Geschäfts mit Schlossereieinrichtung und der Verwendbarkeit der Tankstelle gemäß § 47° Satz 2 BGB hält es ebenfalls für ausgeschlossen, da auch hier kein arglistiges Handeln der Verkäuferin oder ihrer Vertreter festgestellt, sei® Der Klagantrag richtet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notariats Mannheim 3 H 1508/49 vom 5« August 1949 schlechthin, mithin in Ansehung sowohl der persönlichen Eox'derung wie des dinglichen Anspruchs« In diesem Umfange erstrebt auch die Revision den Erfolg der Klage» Die Klägerin hat indessen in keiner Weise dargetan, daßein gutgläubiger Erwerb der Beklagten als Abtretungsempfängerin z.ufolge Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuehe zufolge eines Vermerkes auf dem Hypothekenbriefe oder zufolge ihrer Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin gegen die Restkaufgeldfor-derung gemäß §§ 892, 1138 BGB ausgeschlossen wäre« Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die Hypothek von der als Gläubigerin im Grundbuch eingetragenen Witwe Manger erworben, so daß § 892 BGB unmittelbar ohne Heranziehen des § 1155 BGB anzuwenden wäre (vgl Staudinger BGB 9« Aufl, § 1155 Anm I 1 b| Güthe-Triebel, GBO, 6« Aufl, § 39 Anm 26)- Der Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte ist allerdings nicht vorgetragen» Dieser ist die vollstreckbare Ausfertigung durch das Amtsgericht Mannheim vom 26. Juli 1950 erteilt worden» Nun hat zwar die Klägerin am 20» März 1950 durch ihren Rechtsanwalt der Beklagten mitteilen lassen, daß sie deh Kaufvertrag anfechten werde» Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese jeder sachlichen Begründung entbehrende Mitteilung geeignet war, den guten Glauben der Beklagten schon in diesem Zeitpunkt aus-zuschließen» Davon abzusehen ist nicht dargetan, daß diese Mitteilung vor der Abtretung der Hypothek an die Beklagte erfolgt ist« Die Tatsache, daß die Klägerin damals überhaupt ön die Beklagte schreiben ließ, läßt erkennen, daß sie ihr als Zessionarin bereits bekannt war« Daher ' muß die Abtretung vor dem 20«, März 1950 erfolgt sein* Die späteren Erklärungen vom 10«, August und 5* September 1950, mit denen sie die Anfechtung gegenüber der Beklagten und gegenüber der Verkäuferin erklärt haben will, liegen zeitlich nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel, also erst recht nach der Abtretung der Hypothek* Die vorstehenden Bedenken berühren indessen den Angriff der Klägerin gegen die Vollstreckung wegen der persönlichen Forderung nicht* ... 2« Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Anfechtung und Wand lungsverlangen nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Verkäuferin, der Witwe Manger, auszusprechen waren (RGZ 86, 305 0^$?% HO in HER 1929 Hr 796* und in Recht 1914 Er 474 %vgl auch RGZ 130, 215 § ferner Staudinger BGB, 9« Aufl, § 404 Anm I 1 Aba 2% Palandt, BGB 15o Aufl § 404 Anm 1 a$ BGB RGRK, 10* Aufl § 404 Anm 2)* Insofern wären die Erklärungen der Klägerin vom 20* März 1950 und IO* August 1950 rechtlich ohne Belang* Die Klägerin will indessen den Kaufvertrag am 5« September 1950 Hinsichtlich ihres erst im zweiten Rechtszuge geltend gemachten Verlan*-gens- auf Wandlung des Kaufvertrages hat die Klägerin aber gerade auf ihre Erklärung vom 20* März 1950 gegenüber der Beklagten verwiesen, in der schon mangels richtiger Adressatin keine wirksame Erklärung dieser Art erblickt werden könnte* Es müßte also, was die Beklagte zwar selbst in Betracht Zieht, indessen abschließend ablehnt, auf die dem Tatrichter nicht vorgelegte Erklärung der Klägerin . Kaufvertrages voraussetzt«, Zwar versagt das Reichsgericht aaO (S 4) dem Anfechtenden dieses Recht nicht schlechthin, erklärt es indessen für unzulässig, Ansprüche aus dem Vertrag unter Aufrechterhaltung der die Anfechtbarkeit begründenden Behauptungen zu verfolgen« Eine abschließende Beurteilung hierzu sowie eine Erörterung, ob im Berufungsverlangen der Klägerin eine eventuelle oder alternative Anspruchsverfolgung erblickt werden könnte, bedarf es indessen nicht«, Denn das Klagverlangen der Klägerin, soweit es nicht unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB noch besonders zu prüfen ist, scheitert schon aus der nachstehenden Erwägung (unter XV). Indessen hat es gefordert, daß der in Anspruch Genommene in diesem Pall klar zu erkennen geben muß, den durch Betrug des Gegners erschlichenen Vertrag zu lösen (vgl RGZ 60, 294 /2967)° In dieser •Beziehung käme es hier auf den Vortrag der Beklagten an, die Klägerin sei bisher mit den Kauf grund stücken in einer Weise verfahren, daß es ihr nichtmehr gestattet sein könne sich vom Vertrag loszusagen«, Auf der anderen Seite könnten, falls dem Sachvortrag der Klägerin zu folgen wäre, zu cy >' ' ' ihren Gunsten nicht nur die vom Reichsgericht aaO zugebilligte Einrede der Arglist, sondern Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGS in Betracht kommen, die auch auf eine Freistellung von der übernommenen Verbindlichkeit zielen würden« Beim Kauf ist hierbei aber § 464 BGS zu beachten. Danach stehen dem Käufer die Gewährleistungsansprüche der §§ 462, 463 BGS nicht zu, wenn er eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos annimmt« Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt dies auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (RGZ 101, 64 /7$/) und führt die vorbehaltlose Annahme der Kaufsache in diesem Falle sogar zu dem Verlust etwaiger Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (RGZ 39, 104) * Hier wirkt sich der Grundgedanke in besonderer Weise aus, daß nach Deliktsrecht in der Regel keine strengere Haftung eintreten kann, wenn die vertragliche Haftung auf bestimmte Schuldformen begrenzt ist (RGZ 66, 363)* Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 20« Oktober 1953 - I ZR 125/52 (NJW 1954, 145 ~ MDR 1954, 54) dieser Auffassung angeschlossen» In dieser Beziehung stellt das Berufungsgericht unter Übernahme der Beweiswürdigung des Dandgerichts in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Klägerin die Kaufsache vorbehaltlos als Vertragserfüllung angenommen habe, obwohl ihr der Mangel bekannt gewesen sei. Die Verkäuferin sei sieh der Botwendigkeit erheblicher, für sie nicht tragbarer Aufwendungen bewußt gewesen, Das Berufungsgericht hätte daher ihre Offenbarungspflicht unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Mit dieser Erwägung gibt er zu erkennen, daß er aie von der Revision angeführte Ankündigung (Botwendigkeit eines Gesamtabbruchs) nicht übersehen und auch berücksichtigt hat» Wenn er ihr in Anbetracht des Ergebnisses der Aufsichtstätigkeit der Baubehörde, die unter Schließung der Akten zu dem Ergebnis kam, daß es weiterer Anordnungen nicht bedurfte, und solche auch damals nicht verfügte, keine wesentliche Bedeutung beilegt, und demgemäß eine Offenbarungspflicht * der Verkäuferin verneint, so liegt das im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung. Soweit es sich um'die Anfechtbarkeit handelt, kann die Auffassung des Tatrichters, daß selbst ein Verschweigen von Mängeln des Hauses durch die Verkäuferin für die Entschließung der Klägerin nicht ursächlich gewesen wäre, nicht durch die Aussage des Zeugen erschüttert werden« Denn es kommt nicht darauf an, welche Auffassung dieser als Grundstücksmakler nachträglich von der Einstellung einer von ihm beratenen Kaufpartei gehabt hat, sondern darauf, welche diese selbst zur Zeit der Kaufverhandlungen eingenommen hat« Bei seiner ersten Vernehmung am 16« Januar 1951 im Armenrechtsverfahren, die insoweit durch Vorhalt an den Zeugen auch zu dem Gegenstand des Rechts streita selbst gemacht worden ist, hat der Zeuge auch bekundet, daß es der Klägerin in erster Linie auf die Lage Scheidet für den Eall des § 463 BGB zwar die Ursächlichkeit einer Täuschung für den Kaufentschluß der Klägerin aus, so ist es für die Beurteilung einer'etwaigen Arglist der Verkäuferin doch von Bedeutung, welchen Eindruck sie von den Erwägungen und Plänen der Klägerin hatte, wie diese sich aus ihren Äußerungen und ihrem gesamten Verhalten ergaben« Auch in diesem Punkte hat der Tatrichter alle Umstände erschöpfend gewürdigt« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Landgericht der Tatbestand des § 463 BGB noch nicht zur Beurteilung vor lag; denn das Berufungsgericht trifft auch eigene Feststellungen« Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen er wür- de nach Besichtigung des Kellers der Klägerin vom Kauf abgeraten haben, und seiner ^on der Zeugin selbst bekundeten Empfehlung, der Klägerin nichts mehr vom Hause zu sagen, weil "sie ihm gestern abend bös den Kopf voll gemacht habe, eB wäre so schlecht", eine Bestätigung der Befürchtung der Verkäuferin hätte entnehmen müssen, die Klägerin werde abspringen« Es ist hier auf den bereits oben ausgeführten Gedankengang zu verweisen, daß es angesichts der tatrichterlichen Feststellung, die Klägerin habe den Keller gesehen, nicht auf etwaige Vorstellungen der Verkäuferin entscheidend ankam« Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht auf etwaige Erwägungen verweisen, die sich der Verkäuferin aus der Abbruchsandrohung des Landrats im Zusammenhang mit den Ausbauplänen der Klägerin hätten aufdrängen müssen« Der Tatrichter nimmt auch eingehend zu dem Schreiben vom 12« Juli seine Anfrage vom 7» Juli 1949 namens der Klägerin im Aufträge der Verkäuferin aufgefordert hatte, hei Rücksprachen in Bpppnur im 2« Stockwerk nachzufragen« Er weist auf die beträchtlichen Differenzen mit den Mietern des Hauses und die Erfahrungstatsache hin, daß solche fUr Kauf Verhandlungen nicht förderlich seien- Wenn er unter diesen Umständen der Aufforderung nicht entnimmt, daß unlautere Absichten auf der Verkäuferseite Vorgelegen hätten,* so ist diese tatrichterliche Würdigung nicht gemäß § 286 ZPO zu beanstanden« Mit der Verfügung des Landrats vom 9« Juli 1948 brauchte sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht nochmals ausdrücklich zu befassen, nachdem er sie zuvor eingehend gewürdigt hatte« Auch dieser Büge kann daher nicht stattgegeben werden« Is begegnet keinen Bedenken, wenn der Tatrichter die Kenntnis eines etwaigen Leichtsinns oder einer*etwaigen Unerfahrenheit der Klägerin auf Seiten der Verkäuferin bzw, ihres Vertreters als nicht feststellbar bezeichnet und dies auch für ein Mißverhältnis der beiderseitigen* Leistungen im Sinne der angeführten Vorschrift ausspripht, Die Revision erhebt hierzu keine Rügen«

Zitierte Normen: § 138 BGB
GrundstückBGBBerufungsgericht®ZeugeLandgerichtWitweKlägerinVerkäuferinRevision

Volltext der Entscheidung

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^Verkündet am 2. Mal 1956
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der-Prau Elisabeth R< istraße
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 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die Bä|H|p Beamtenbank eGmbH in	vertreter^^
durch ^.nre Vorstandsmitglieder Direktor Christian G^[^, Direktor Gotthold	und	Direktor	Adolf	1^0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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l	-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
f;	hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
|g	liehe Verhandlung vom 2« Hai 1956 unter Mitwirkung der
f	Bundesrichter Schuster, Br« Oechßler, Br-, Großmann, Dr«
Dorschei und Dr« Rothe
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9« Februar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zuriiekgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
 Pie erblindete Witwe	war	Eigentümerin	der
 Grundstücke Band ^ Blatt 5 sowie Band £ Blatt 3 des Grundbuchs von BpppP (^HH^ zugleich Miteigentümerin eines Ganges gemäß Band $ Blatt 21 dieses Grundbuches« Auf dem erstgenannten Grundstück war in zwei Bauabschnitten zu dem Teil vor bald 200 Jahren» zu dem Teil vor mehr als 100 Jahren ein zweistöckiges Faehwerk-Wohnhaus mit Werkstätte und laden errichtet worden« Per Mann der Witwe Mjppp hatte darin eine Schlosserei mit Fahrrad- und Bisenhandlung betrieben, welche die Eigentümerin nach seinem Tode verpachtet hatte« Außerdem hatte die Witwe Mp0^ im Jahre 1948; mit der Peutschen	AG.	und	mit	der
 pp-0ppp, Mineralölwerke AG, Tankstellenverträge über den Vertrieb von Treibstoffen und Mineralölen geschlossen, über deren Wirksamkeit die Parteien jedoch streiten«
Im Jahre 1949 hatte die Witwe M^p^ mehrere Zeitungsanzeigen aufgegeben, um ihre Grundstücke zu verkaufen.
Pie damals in Ingelheim wohnende Klägerin trat durch Vermittlung des Grundstücksmaklers .Baumgarten in Ingelheim mit der Witwe Mppp| in Kauf Verhandlungen, die dabei zu dem Teil ton ihrem Schwiegersohn, dem Justizinspektor Hpp in Mppjppb unterstützt wurde»
Es kam zunächst am 23« Juli 1949 zu einem privatschriftlichen "Festhaltevertrag", den Frau Gertrud die Tochter der damaligen Grundstückseigentümer in, die Klägerin und der Grundstücksmakler Bpfpppp. unterschrieben. Panach vereinbarten diese den Verkauf dieser Grundstücke samt Einrichtung der Schlosserei für 10 850 PM an die Klägerin unter einer Bindung von längstens 14 Tagen an diese Abmachung« Vor der Abfassung hatte die Klägerin das Gebäude besichtigt«
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Nach erneuter Besichtigung und Besprechung am 4« August 1949 in Gegenwart des Schwiegersohnes der Witwe M^Jl^ wurde ein weiterer privatschriftlicher- Geschäfts-Vertrag” wegen Überlassung der Schlosserei und Handlung sowie des Rankstellenbetriebes geschlossen,* den die Witwe und die Klägerin sowie als Zeugen die Eheleute
 und der Grundstücksmakler	Unterzeichne-
ten« Am 5o August 1949 wurde dann ein Grundstückkaufver-trag durch Notar	in	beurkundet,	wobei
 Justizinspektor m die damalige Eigentümerin verträte Danach verkaufte die Witwe M^J^die angeführten Grundstücke für 8 300* DM und das Geschäft mit allem Zubehör von 3 000 an die Klägerin. Die 3 000 DM und eine Anzahlung von 5PQ’DM auf den Grundstückskaufpreis wurden als bereits entrichtet bezeichnet* Wegen des Restkaufgeldes, das nach näheren Bestimmungen gestundet wurde* bestellte die Klägerin eine Briefhypothek von 7 800 DM und unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer« Die Übergabe wurde für den 16« September 1949 vereinbart« .Die. Verkäuferin übernahm die Gewähr für einen Mangel im Recht, dagegen stand sie gemäß. § 5 nicht ein für Sachmängel, für die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes der Grundstücke und fürihre Freiheit von nicht im Grundbuch eingetragenen Lasten« Gleichzeitig wurden die Grundstücke an die »Klägerin aufgelassen«
Die Klägerin wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen« Ebenso wurde die RestkaufgeIdhypothek von 7 800 DM vez^lautbart, der Witwe	auch	der	Brief	erteilt«
Die Klägerin zahlte hierauf bisher 300 DM* Die Grundstücke wurden der Klägerin übergeben« Die Klägerin bezog mit ihrem Mann, von dem sie später geschieden wurde, das Grundstück, während die Witwe Mfl|A ihre Wohnung räumte«
Im Jahre zuvor hatte der Landrat zu Bfff der wit-we	mit	Verfügung	vom	9« Juli 1948 unter Hinweis
 auf•Zersetzungsschäden an "dem uralten Gebäude" aufgege-hen, die Lecke im Keller und Erdgeschoß (Laden) unverzüglich absprießen zu lassen,, Labei hatte er ausgesprochen, in absehbarer Zeit werde das Abtragen des Gesamtgebäu-des erforderlich sein® Lemgemäß war die Lecke im Keller (der sogen® "Kasematte”)• durch 20 Stützen abgestützt worden und die Auflage der Stadtverwaltung	eis ord-
nungsgemäß erfüllt gemeldet wbrdfen® Anschließend hätte die Witwe M^0Jf noch andere Bäuarbeiten am Hause veranlaßt®	:	'	.
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Im Laufe dieses Rechtsstreite sind weitere Anordnungen des Xandrats ergangen« '
Am 16® April 1951 ordnete er die Erneuerung eines Holzfachwerkgiebels zu dem Hof des Anwesens l^fpiatz fan.
Am 17® Oktober 1951. forderte er die Räumung der Wohnräume von zwei Mietern und der Küche der Klägerin. Am 24® Januar 1952. verfügte er die Räumung des ganzen Gebäudes und den Abbruch des besonders baufälligen Teils®
Eie Wiüwe	trat	ihre	Rechte	aas	dem	Kaufver-
trag mit der Hypothek an die Beklagte ab, der das Amtsgericht Mannheim am 26® Juli 1950 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilte® Liese wurde d-er Klägerin am 3® August 1950 zugestellt®
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Li£ Beklagte erwirkte auf Grund dieses Schuldtitels am 6« September 1950 die Eintragung einer Sicherungshypo-thek von 7 500 LM auf einem Grundstück der Klägerin in
 Lie Klägerin hatte dieses Grundstück zwar zuvor verkauft und an die Erwerber aufgelassen® Loch ist der Eigentumsübergang bisher nicht im Grundbuch verlautbart worden®
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Auf den Antrag der Beklagten wurde ferner die Zwangsversteigerung der KaufgrundstUcke in B^H angecrdnet.
Die Klägerin hält den Anspruch auf das Restkaufgeld für unbegründet. Sie fühlt sich durch die Witwe und ihren Schwiegersohn bei den KaufVerhandlungen arglistig getäuscht und wirft beiden Betrug mit Rücksicht auf den von ihnen verheimlichten Zustand des Gebäudes vor.
Sie hat durch ihren Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges der Beklagten bereits am 2Q.. März 1950 ohne nähere Angabe von Gründen mitteilen lassen, sie werde den Kaufvertrag anfechten, den Kaufpreis zurückverlangen und die am Io April 1950 fällige Rate von 500 DM nicht zahlen® Am 10o August 1950 hat sie der Beklagten auf demselben Wege eröffnen lassen* ihr sei bereits am 20« März 1950 mitgeteilt worden* die Klägerin fühle sich durch unwahre Behauptungen der Witwe ü^pp betrogen* Diese habe nach •ihrem Einzug festgestellt, daß ihr bei Vertragsabschluß unwahre Tatsachen vorgespiegelt und wesentliche nachtei-. lige Umstände verschwiegen worden seien* Sie sei deshalb 3u weiteren Zahlungen nicht bereit und mache den Ansprüchen der' Beklagten gegenüber die Einrede der Arglist gel-tendo
 Auf Anzeige der Klägerin war inzwischen gegen Witwe fttppp, Justizinspektor H^p und dessen Frau ein staats-anwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das indessen bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits vorläufig eingestellt worden isto
 Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage-, die Zwangsvollstreckung aus der angeführten Notariatsurkunde zugunsten der Beklagten gegen die Klägerin für unzulässig zu erklären«,
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«,
Im zweiten Hechtszuge hat die Klägerin noch geltend-gemacht, auch zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt zu sein, und ihre Klage auch hierauf gestützt* Ihre Berufung blieb indessen ohne Erfolg«
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1« Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen weder für eine Anfechtung des Kaufvertrages vom 5o August 1949 wegen arglistiger_Täuschung der Klägerin, noch für eine Nichtigkeit dieses Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gegeben seien* Es schließt sich dabei den Feststellungen des Landgerichts an, die auf eine eingehende und erschöpfende Beweisaufnahme gegründet seien und auf einer zutreffenden Würdigung des Beweisergebnisses in allen Einzelheiten unter Beiziehung sämtlicher einschlägiger Akten und Urkunden und unter Besichtigung des Hauses beruhten* Es meint, alle Umstände seien vom Landgericht einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterzogen worden, die für die Präge, ob eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung oder einer Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten deshalb in Betracht kommen könnten, weil irreführende Angaben über den Bauzustand dca Hauses, den Wert des Geschäftes einschließlich des Schlossereiwerkzeuges und der Verwertbarkeit der Tankstelle gemacht worden wären* Im einzelnen
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nimmt es auf die nach seiner Ansicht überzeugende Begründung des Landgerichtes Beztig, die es in allen Punkten bil-
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Bas Landgericht geht zur Präge der Anfechtung von einem schlechten baulichen Zustand des Hauses .zur Zeit des Vertragsschlusses nur beim älteren, rückwärtigen Gebäudeteil aus, der nach der Augenscheinseinnahme im ersten Rechtszuge bereits im Jahre 1949 äußerlich erkennbar gewesen sei. Bie Auflage des Landrats vom 9o Juli 1948 führt es nicht auf Einschreiten von Amtswegen, sondern auf Veranlassung der Hauseigentümerin zurück, die damit eine Unterlage für ihr Räumungsverlangen gegen den Pächter hätte erlangen wollen. Babei legt es Gewicht auf die Meldung der Stadtverwaltung B^^ vom 13» September 1948, daß diese Auflage ordnungsmäßig erfüllt sei, und auf die Tatsache, daß daraufhin die Akten geschlossen worden seien. Es stellt fest, daß die Klägerin das Haus am 23» Juli, 4» und 5. August 1949 besichtigt habe, dessen schlechter baulicher Zustand offensichtlich gewesen sei, und schließt
.aus einer Äußerung der Klägerin, daß sie diesen Zustand auch im allgemeinen gekannt habe. Eine Verheimlichung der
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sogenannten ■'Kasematte** sieht es nicht als erwiesen an, stellt vielmehr fest, die Klägerin sei am 4» August 1949. vom Zeugen H^f} tatsächlich an diese herangeführt worden» Aus der Aufforderung dieses Zeugen an den Makler
 im Antwortschreiben vom 12» Juli 1949, bei Rückspra-chen nur im 2. Stock anzufragen, glaubt es nicht zwingend auf eine unlautere Absicht schließen zu können, da mit den Mietern tatsächlich Spannungen bestanden hätten und von ihnen allgemein die Vereitelung von Verkaufsabsichten zu befürchten gewesen sei. Auf die Kenntnis der Klägerin vom ‘Zustand des Hauses schließt das Landgericht auch aus ihrem sonstigen Verhalten vor und nach der Übergabe der Grundstücke bis zu dem März 1950«
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Das Landgericht sieht weiter zwar nicht als erwiesen an, daß die Klägerin die Auflage vom 9« Juli 1948 im einzelnen bei Vertragsschluß gekannt habe, hält aber eine weitere Aufklärungspflicht der Verkäuferin nicht für gegeben« Es meint, die späteren Auflagen und die'weitere Entwicklung seien von dieser Anfang August i949 schlechthin nicht zu erwarten gewesen, vielmehr durch Hinweise an die Baubehörde und Unterlassen der Giebelerneuerung von der Klägerin selbst eingeleitet und gefördert worden« Auf Grund der Aussage des sachverständigen Zeugen	stellt	das
 Landgericht-fest, daß anfangs noch möglich gewesen sei, das Haus wieder standfest zu machen« Den Umfang der Aufklärungspflicht der Verkäuferin bestimmt es nicht nur nach der Kenntnis der Klägerin vom Kauf gegenständ, sondern auch nach ihrem Verhalten und ihren Erklärungen« Hierzu führt es die damaligen, großzügigen Pläne der Klägerin für einen Umbau, ihre angeblich besonders günstige Vermögenslage, ihr außerordentlich geschäftsgewandtes Auftreten, ihre Kauflust am Grundstück allein wegen seiner Lage und ihr mangelndes Interesse an einer längeren Haltbarkeit des Gebäudes an« Unter Hinweis auf die im Eherechtsstreit und im Ermittlungsverfahren gegen die Verkäuferin und die Eheleute Haaf bekannt gewordene Persönlichkeit der Klägerin, die überdies bedenkenlos "einen Wortschwall loslasse", meint das Landgericht, der Verkäuferin und m sei diese bei den Vertragsverhandlungen nicht erkennbar gewesen und sie hätten keinen Anlaß gehabt, an der Ernsthaftigkeit dieser Beteuerungen und Pläne zu zweifeln« Unter diesen Umständen verneint es ihre weitere Aufklärungspflicht«
Eine solche nimmt es auch nicht wegen etwaiger Unangemessenheit des Kaufpreises an, dessen Höhe auch unter Beachtung der besonders günstigen Zahlungsbedingungen* die Mängel des Hauses berücksichtige«
Demgemäß lehnt es eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Verkäuferin ab« Außerdem hält es eine solche auch nicht fiir ursächlich, da das nachträgliche Verhalten der Klägerin den Schluß rechtfertige, sie werde das Haus auch dann zu den Bedingungen des Vertrages vom 5* August 1949 gekauft haben, wenn ihr die angeblich erst später bekannt gewordenen Umstände schon damals bekannt -gewesen wären«
Ein arglistiges Verhalten der Verkäuferin verneint das Landgericht auch wegen des Schlossereigeschäfts und des TahkstellenbetriebSo Dabei berücksichtigt es, daß für die Grundstücke und das Geschäft samt Tankstelle ein Einheitspreis von zunächst 10 850 DM, dann 11 500 DM vorgese-
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hän worden und dieser erst nachträglich aus Gründen der
 Steuerers^arnis aufgeteilt worden sei. Es räumt der Verkäuferin ein, für die Grundstücke einen Betrag von 10.000 DM einsetzen zu dürfen, so daß für das Geschäft allein nicht von 3 000 DM auszugehen sei«	;
Zusammenfassend gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin wegen des Kaufob^ekts nicht arg-lstig getäuscht worden sei« Es hält sie hür für enttäuscht in ihren eigenen phantastischen Vorstellungen und Plänen« Daß ihre hochgespannten Erwartungen nicht in Erfüllung gegangen seien, führt es auf ihr eigenes Verhalten zurück, wobei auch die Spannungen mit ihrem Mann und ihr Ehebruch ihrem Vorwärtskommen in dem kleinen Ort hinderlich gewesen seien» Dabei weist es darauf hin, daß sie sechs Monate lang nicht daran gedacht habe, die Verantwortung für den Mißerfolg bei der Verkäuferin zu suchen, und erst nach völligem Zerwürfnis mit ihrem Mann und kurz vor Fälligkeit einer weiteren Kaufpreisrate darauf gekommen sei.. Es zieht in Betracht, daß bei eingehender Beratung die Klägerin sich vielleicht vom Kauf hätte abhalten lassen, schließt aber aus dem Umstand, daß sie zu dem Vertrag nicht
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einmal ihren Mann zugezogen habe, darauf, daß sie eigenwillig und wenig geneigt sei, andere zu Bate zu ziehen«
Zur Erage eines SittenverStoßes weist es die Möglichkeit zurück', die Verkäuferin und ihr Vertreter hätten eine etwaige. Zerfahrenheit oder einen etwaigen Leichtsinn der Klägerin erkannt® Außerdem verneint es ein Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen® -
Las Berufungsgericht vermißt im zweiten Bechtszuge jeden Vorträg der Klägerin, der die Richtigkeit dieser Begründung zweifelhaft erscheinen lassen könnte®
Insbeso ndere-weist es ihre Auffassung zurück, das Landgericht berücksichtige nicht die Tragweite der baupolizeilichen Auflage vom 9o Juli 1948® Weiterhin sieht es die Behauptung der Klägerin, daß die nach VertragsSchluß und nach Übergäbe festgestellte gefahrdrohende Baufälligkeit des Hauses schon zur Zeit des Vertragsschlusses vorhanden gewesen sei, gerade als dafür sprechend an, daß dieser Mangel schon bei.Abschluß des Vertrages offensichtlich gewesen sei® Es verweist gleichfalls auf das Auftreten der Klägerin, als ob es ihr weniger auf die mehr oder minder mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes, vielmehr darauf ängekommen sei, seine günstige Geschäftslage benutzen zu können, um ein eigenes Geschäft auszubauen und hierzu erhebliche Um- und Ausbauten vorzunehmen« Mit dem Landgericht bejaht es auch die Fähigkeit der Klägerin, die Mangelhaf- • tigkeit des Hauses bereits bei VertragsSchluß zu erkennen®
Mit im einzelnen näher ausgeführten Erwägungen tritt es dem Landgericht auch in der Beurteilung betreffs des Geschäftes mit Schlossereieinrichtung und der Verwertbarkeit der Tankstelle bei.
2» Das Berufungsgericht billigt der Klägerin auch keine Einrede der Wandlung zu«» Dabei verweist es zunächst auf den Ausschluß der Haftung der Verkäuferin für Sachmängel gemäß § 5 Abs 2 des Kaufvei'trages® Hur bei arglistigem Verschweigen von Sachmängel spricht es diesem Ausschluß die Wirkung ab® In diesem Pall fordert es die gleichen Voraussetzungen wie für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung® Mangels deren Vorliegen versagt es der Klägerin das Recht, den Kaufvertrag zu wandeln« Durch ein etwaiges fahrlässiges Verschweigen von Sachmängeln sieht es den Tatbestand der Arglist nieht als erfüllt an®
Die Einrede der Wandlung betrachtet es nach § 460 BGB auch deshalb als ausgeschlossen, weil die Klägerin die Sachmängel bei Abschluß des Vertrages! gekannt oder mindestens infölge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, wie sich ebenfalls aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe® Außerdem verweist es auf den Verlust des Rechts zur Wandlung gemäß § 464 BGB® Denn der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht entnimmt es weiterhin, daß die Klägerin die Kaufsache längst vor dem ersten Beanstandungsschreiben vom 20c März 195>0 vorbehaltlos als Vertragserfüllung angenommen habe, obwohl ihr der Mängel bekannt gewesen sei®
Eine Wandlung der Klägerin nur wegen des Geschäfts mit Schlossereieinrichtung und der Verwendbarkeit der Tankstelle gemäß § 47° Satz 2 BGB hält es ebenfalls für ausgeschlossen, da auch hier kein arglistiges Handeln der Verkäuferin oder ihrer Vertreter festgestellt, sei®
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Die Revision hält äie §§ 123, 404, 460 Satz 2, 463 Satz 2 sowie 476 BGB für verletzt und erhebt Verfahrensrügen aus § 286 ZPO»
 
III*	i
Zunächst bestehen gegen den Klaganspruch in verschiedener Hinsicht zu dem Teil Bedenken«
1 o. Der Klagantrag richtet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notariats Mannheim 3 H 1508/49 vom 5« August 1949 schlechthin, mithin in Ansehung sowohl der persönlichen Eox'derung wie des dinglichen Anspruchs« In diesem Umfange erstrebt auch die Revision den Erfolg der Klage» Die Klägerin hat indessen in keiner Weise dargetan, daßein gutgläubiger Erwerb der Beklagten als Abtretungsempfängerin z.ufolge Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuehe zufolge eines Vermerkes auf dem Hypothekenbriefe oder zufolge ihrer Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin gegen die Restkaufgeldfor-derung gemäß §§ 892, 1138 BGB ausgeschlossen wäre« Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die Hypothek von der als Gläubigerin im Grundbuch eingetragenen Witwe Manger erworben, so daß § 892 BGB unmittelbar ohne Heranziehen des § 1155 BGB anzuwenden wäre (vgl Staudinger BGB 9« Aufl, § 1155 Anm I 1 b| Güthe-Triebel, GBO, 6« Aufl, § 39 Anm 26)- Der Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte ist allerdings nicht vorgetragen» Dieser ist die vollstreckbare Ausfertigung durch das Amtsgericht Mannheim vom 26. Juli 1950 erteilt worden» Nun hat zwar die Klägerin am 20» März 1950 durch ihren Rechtsanwalt der Beklagten mitteilen lassen, daß sie deh Kaufvertrag anfechten werde» Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese jeder sachlichen Begründung entbehrende Mitteilung geeignet war, den guten Glauben der Beklagten schon in diesem Zeitpunkt aus-zuschließen» Davon abzusehen ist nicht dargetan, daß diese Mitteilung vor der Abtretung der Hypothek an die Beklagte erfolgt ist« Die Tatsache, daß die Klägerin damals überhaupt ön die Beklagte schreiben ließ, läßt erkennen, daß sie ihr als Zessionarin bereits bekannt war« Daher
' muß die Abtretung vor dem 20«, März 1950 erfolgt sein* Die späteren Erklärungen vom 10«, August und 5* September 1950, mit denen sie die Anfechtung gegenüber der Beklagten und gegenüber der Verkäuferin erklärt haben will, liegen zeitlich nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel, also erst recht nach der Abtretung der Hypothek* Die vorstehenden Bedenken berühren indessen den Angriff der Klägerin gegen die Vollstreckung wegen der persönlichen Forderung nicht*	...
2« Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Anfechtung und Wand lungsverlangen nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Verkäuferin, der Witwe Manger, auszusprechen waren (RGZ 86, 305 0^$?% HO in HER 1929 Hr 796* und in Recht 1914 Er 474 %vgl auch RGZ 130, 215 § ferner Staudinger BGB, 9« Aufl, § 404 Anm I 1 Aba 2% Palandt, BGB 15o Aufl § 404 Anm 1 a$ BGB RGRK, 10* Aufl § 404 Anm 2)* Insofern wären die Erklärungen der Klägerin vom 20* März 1950 und IO* August 1950 rechtlich ohne Belang* Die Klägerin will indessen den Kaufvertrag am 5« September 1950
-	auch gegenüber der Verkäuferin angefochten haben, was die
-	Beklagte nicht ausdrücklich bestritten hat. Hinsichtlich ihres erst im zweiten Rechtszuge geltend gemachten Verlan*-gens- auf Wandlung des Kaufvertrages hat die Klägerin aber gerade auf ihre Erklärung vom 20* März 1950 gegenüber der Beklagten verwiesen, in der schon mangels richtiger Adressatin keine wirksame Erklärung dieser Art erblickt werden könnte* Es müßte also, was die Beklagte zwar selbst in Betracht Zieht, indessen abschließend ablehnt, auf die dem Tatrichter nicht vorgelegte Erklärung der Klägerin . vom 5o September 1950.zurUckgegriffen werden. Im Anschluß an RGZ 74, 1 könnten in diesem Falle Bedenken bestehen,
 ob der Klägerin gestattet sein könnte, nachdem sie die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt, sich also für seine Wichtigkeit entschieden hat, nunmehr einen Rechtsbehelf, die Wandlung, zu verfolgen, der gerade die Wirksamkeit des
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Kaufvertrages voraussetzt«, Zwar versagt das Reichsgericht aaO (S 4) dem Anfechtenden dieses Recht nicht schlechthin, erklärt es indessen für unzulässig, Ansprüche aus dem Vertrag unter Aufrechterhaltung der die Anfechtbarkeit begründenden Behauptungen zu verfolgen« Eine abschließende Beurteilung hierzu sowie eine Erörterung, ob im Berufungsverlangen der Klägerin eine eventuelle oder alternative Anspruchsverfolgung erblickt werden könnte, bedarf es indessen nicht«, Denn das Klagverlangen der Klägerin, soweit es nicht unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB noch besonders zu prüfen ist, scheitert schon aus der nachstehenden Erwägung (unter XV). wie auch sonst die Revisionsangriffe gegen die Ablehnung des Anfechtungsrechtes der Klägerin durch das Berufungsgericht unbegründet sind (Vgl unter V)«,
IV«
Die Revision beruft sich zwar zutreffend auf die Auffassung des Reichsgerichts, daß Rechtsfolge einer arglistigen Täuschung ohne Rücksicht auf die Anfechtung des Vertrages die Befugnis des Getäuschten sei, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern (RGZ 130, 215 /?167)* Sie will diesen Grundsatz auch betreffs der Wandlung eines Kaufvertrages gelten lassen» Das Reichsgericht hat ihn aaO im Balle einer arglistigen Täuschung bei Abschluß einer Bebens- . Versicherung ausgesprochen und in diesem Palle es für möglich erachtet, dem Anspruch auf Vertragserfüllung mit der Einrede der Arglist zu begegnen. Indessen hat es gefordert, daß der in Anspruch Genommene in diesem Pall klar zu erkennen geben muß, den durch Betrug des Gegners erschlichenen Vertrag zu lösen (vgl RGZ 60, 294 /2967)° In dieser •Beziehung käme es hier auf den Vortrag der Beklagten an, die Klägerin sei bisher mit den Kauf grund stücken in einer Weise verfahren, daß es ihr nichtmehr gestattet sein könne sich vom Vertrag loszusagen«, Auf der anderen Seite könnten, falls dem Sachvortrag der Klägerin zu folgen wäre, zu
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' ihren Gunsten nicht nur die vom Reichsgericht aaO zugebilligte Einrede der Arglist, sondern Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGS in Betracht kommen, die auch auf eine Freistellung von der übernommenen Verbindlichkeit zielen würden« Beim Kauf ist hierbei aber § 464 BGS zu beachten. Danach stehen dem Käufer die Gewährleistungsansprüche der §§ 462, 463 BGS nicht zu, wenn er eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos annimmt« Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt dies auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (RGZ 101, 64 /7$/) und führt die vorbehaltlose Annahme der Kaufsache in diesem Falle sogar zu dem Verlust etwaiger Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (RGZ 39, 104) * Hier wirkt sich der Grundgedanke in besonderer Weise aus, daß nach Deliktsrecht in der Regel keine strengere Haftung eintreten kann, wenn die vertragliche Haftung auf bestimmte Schuldformen begrenzt ist (RGZ 66, 363)* Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 20« Oktober 1953 - I ZR 125/52 (NJW 1954, 145 ~ MDR 1954, 54) dieser Auffassung angeschlossen»
In dieser Beziehung stellt das Berufungsgericht unter Übernahme der Beweiswürdigung des Dandgerichts in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Klägerin die Kaufsache vorbehaltlos als Vertragserfüllung angenommen habe, obwohl ihr der Mangel bekannt gewesen sei. Soweit es sich dabei um ihre Kenntnis bei Übergabe der Grundstücke handelt, erhebt die Revision keine unmittelbare Verfahrensrüge. Sie meint aber, diese Feststellung müsse in entsprechender Anwendung von § 133 BG© dahin ausgelegt werden, daß damit nur die äußerlich erkennbaren Mängel des Hauses gemeint sein könnten. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.
In dem der Tatrichter diese Feststellung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 464 BGB würdigt, bringt er eindeutig zu dem Ausdruck, daß diese sich auf alle Mängel bezieht, die der Verkäuferin bekannt und daher Gegenstand
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einer arglistigen Täuschung gewesen sein könnten« Soweit die Rügen der Revision aber den Zeitpunkt des Kaufabschlusses betreffen und mittelbar auch auf den der Übergabe wir- ‘ ken, twird dazu im folgenden Abschnitt Stellung zu nehmen sein. Bas gilt auch hinsichtlich des Schlossereigeschäfts und der Tankstelle, für die das Landgericht" keine entsprechenden Feststellungen im Sinne des § 464 BGB trifft«
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Soweit danach hier gemäß der angeführten Rechtspre- : chung sowohl verträgliche Gewährleistungsansprüche wie deliktische Schadenersatzansprüche der Klägerin ausgeschlossen sind, kann ihr auch keine Einrede der Arglist gegenüber der Restkaufgeldforderung der Beklagten im Sinne ron ÄGZ 130, 215 2/21jl7 zugebilligt werden« Der z.B» auch in § 478 BGB zu dem Ausdruck gekommene .Rechtsgedanke, dem . i Käufer nach-mangelhafter Erfüllung des Kaufes wenigstens V
das Recht zu erhalten, die Zahlung des noch geschuldeten ♦
Kaufpreises zu verweigern, findet durch § 464 BGB seine Abwandlung»	'
Zur Frage der arglis tigen Taus chung der Klägerin durch die. Verkäuferin bei Abschluß des Kaufvertrages rügt die Revision, das Berufungsgericht verneine die Arglist rechtsirrig* Denn ihre eigene Aussage und die Aussagen des Schwiegersohnes und Vertreters, des Zeugen	und
 ihrer Tochter, der Zeugin	ergäben	alle Merkmale der
 Arglist* Die Täuschung (§ 123 BGB) und das Verschweigen eines Fehlers (§§ 463, 476 BGB)» Im einzelnen handelt es sich um folgende Gesichtspunkte:
1« Die Revision verweist auf den vom Landgericht festgestellten wesentlichen Beweggrund für den Grundstücksverkauf, den das Berufungsgericht mit seiner allge-
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meinen Bezugnahme ebenfalls gelten lasse. Das seien die hohen Reparaturkosten - nach Angabe des Zeugen St^0^
15 000 DM -,welche aie Verkäuferin nicht zu tragen vermocht habe. Diesen Beweggrund hätte das Berufungsgericht in seinem naheliegenden Zusammenhang mit der Verfügung des landrats vom 9» Juli 1948 würdigen müssen. Diese Verfügung habe das Abtragen des Oesamtgebäudes in absehbarer 2eit für erforderlich bezeichnet, was vom Berufungsgericht in seiner Bedeutung nicht .erkannt und deshalb nicht gewürdigt werde. Die Verkäuferin sei sieh der Botwendigkeit erheblicher, für sie nicht tragbarer Aufwendungen bewußt gewesen, Das Berufungsgericht hätte daher ihre Offenbarungspflicht unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht tritt der ausführlichen Würdigung der Verfügung des land-
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rats durch das landgericht bei« Wesentlich sind hierbei vor allem zwei Umstände« Die Verfügung war auf Veranlassung der Verkäuferin ergangen-. Ihre Auflage war nach der Meldung der Stadtverwaltung ordnungsgemäß erfüllt und die Akten der Baubehörde waren daraufhin geschlossen worden. Der Tatrichter folgert aus dem Unterbleiben einer weiteren bestimmten Auflage seitens- des landrats, daß die vorausgegangene Besichtigung keine akute Baufälligkeit gezeigt haben könne. Mit dieser Erwägung gibt er zu erkennen, daß er aie von der Revision angeführte Ankündigung (Botwendigkeit eines Gesamtabbruchs) nicht übersehen und auch berücksichtigt hat» Wenn er ihr in Anbetracht des Ergebnisses der Aufsichtstätigkeit der Baubehörde, die unter Schließung der Akten zu dem Ergebnis kam, daß es weiterer Anordnungen nicht bedurfte, und solche auch damals nicht verfügte, keine wesentliche Bedeutung beilegt, und demgemäß eine Offenbarungspflicht * der Verkäuferin verneint, so liegt das im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung. Ein Verstoß gegen §
286 ZPO kann darin nicht erblickt werden, lag aber betreffe dieser Verfügung kein unlauteres Verhalten der Verkäuferin •
vor, dann ist ihr auch'nicht zu dem Vorwurf zu machen* den Beweggrund des Verkaufes nicht offen dargelegt zu haben« Hierzu ist ein Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet* Für die Witwe	bestand	im	vorliegenden	Falle	ange-
sichts der gesamten Feststellungen des Tatrichters ebenfalls keine Veranlassung dazu«
Ein unzulässiger Angriff gegen die 'tatrichterliche Beweiswürdigung liegt in der Eüge, der Aussage des Zeugen H^plkönne nicht gefolgt werden, daß er die Klägerin bis zur zweiten Stufe der Kellertreppe geführt habe* von der aus sie den Keller hätte überblicken und den "Wald von Stützen” hätte sehen können« lie Aussage des Zeugen
 hat der Tatrichter durchaus nicht übersehen, sondern sie eingehend gewürdigt« Welche Befürchtungen die Witwe
 an das Ergebnis einer Besichtigung des Kellers geknüpft hat, ist bei der hier in Betracht kommenden Feststellung unerheblich« Die bloße Tatsache etwa, daß sie solche Befürchtungen gehegt hat, könnte die Aussage des Zeugen	für die das Landgericht noch in den Angaben
 seiner Ehefrau eine Bestätigung findet, nicht widerlegen« Im übrigen verweist das Landgericht ausdrücklich auf den von allen drei Zeugen (Eheleute H^| und Witwe lljfpp) übereinstimmend bekundeten Wunsch der Verkäuferin, der Klägerin auch den abgestützten Keller zu zeigen. Zwar hat sich äie Zeugin geärgert, daß ihr Hann am Tage vor der Protokollierung nochmals in den Keller mußte, doch hat sie sich ihm gefügt« Die Revision kann sich daher nicht auf sie zur Widerlegung der Aussage des Zeugen iHf| berufen. Ebensowenig kann der Aussage der Witwe	etwas
 gegen die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen H0g| entnommen werden-
Angesichts der somit nicht angreifbaren Feststellung, daß der Klägerin der Keller gezeigt worden ist, kann aus den vorstehend erwähnten Befürchtungen der Witwe
 auch nicht mittelbar auf eine Arglist geschlossen werden. Das Unterlassen einer Aufklärung ihrerseits war angesichts der Besichtigung des Kellers durch die Klägerin unter Führung des Zeugen	unerheblich«
Wenn die Zeugin an den Anblick des Kellers Bedenken knüpfte, nachdem frühere*Kaufanwärter «nicht mehr gezogen hätten, wenn sie den Keller besichtigt hätten«, so kommt dieser persönlichen Auffassung der Zeugin entgegen der Ansicht der Revision hier keine Bedeutung zu«
Denn die Verkäuferin hat, wie festgestellt, sich nicht von solchen Befürchtungen leiten lassen, falls sie diese geteilt hat, sondern wiederholt Anweisung gegeben, der Klägerinnen Keller zu zeigen.
2o Zuzustimmen ist der Revision darin, daß die Ursächlichkeit der Täuschung für die Entschließung der Klägerin nur für die Anfechtbarkeit des Vertrages gemäß § 123 BUB, nicht auch für die Gewähr leis tungsansprüche aus dem Kauf gemäß § 463 BGB rechtlich bedeutsam ist (RGZ 102,
 394) o.
Soweit es sich um'die Anfechtbarkeit handelt, kann die Auffassung des Tatrichters, daß selbst ein Verschweigen von Mängeln des Hauses durch die Verkäuferin für die Entschließung der Klägerin nicht ursächlich gewesen wäre, nicht durch die Aussage des Zeugen	erschüttert
 werden« Denn es kommt nicht darauf an, welche Auffassung dieser als Grundstücksmakler nachträglich von der Einstellung einer von ihm beratenen Kaufpartei gehabt hat, sondern darauf, welche diese selbst zur Zeit der Kaufverhandlungen eingenommen hat« Bei seiner ersten Vernehmung am 16« Januar 1951 im Armenrechtsverfahren, die insoweit durch Vorhalt an den Zeugen auch zu dem Gegenstand des Rechts streita selbst gemacht worden ist, hat der Zeuge auch bekundet, daß es der Klägerin in erster Linie auf die Lage
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und den beabsichtigten Umbau des Hauses, ferner auf die Existenz ihres Mannes, angekommen sei» Eie Erwägungen des Tätrichters über die Vertrauensseligkeit oder Leichtfertigkeit der Klägerin bei den Verhandlungen und Besichtigungen sind nur Hilfserwägungen, welche die Entscheidung nicht tragen«
Scheidet für den Eall des § 463 BGB zwar die Ursächlichkeit einer Täuschung für den Kaufentschluß der Klägerin aus, so ist es für die Beurteilung einer'etwaigen Arglist der Verkäuferin doch von Bedeutung, welchen Eindruck sie von den Erwägungen und Plänen der Klägerin hatte, wie diese sich aus ihren Äußerungen und ihrem gesamten Verhalten ergaben« Auch in diesem Punkte hat der Tatrichter alle Umstände erschöpfend gewürdigt« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Landgericht der Tatbestand des § 463 BGB noch nicht zur Beurteilung vor lag; denn das Berufungsgericht trifft auch eigene Feststellungen« Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen	er	wür-
de nach Besichtigung des Kellers der Klägerin vom Kauf abgeraten haben, und seiner ^on der Zeugin	selbst
 bekundeten Empfehlung, der Klägerin nichts mehr vom Hause zu sagen, weil "sie ihm gestern abend bös den Kopf voll gemacht habe, eB wäre so schlecht", eine Bestätigung der Befürchtung der Verkäuferin hätte entnehmen müssen, die Klägerin werde abspringen« Es ist hier auf den bereits oben ausgeführten Gedankengang zu verweisen, daß es angesichts der tatrichterlichen Feststellung, die Klägerin habe den Keller gesehen, nicht auf etwaige Vorstellungen der Verkäuferin entscheidend ankam« Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht auf etwaige Erwägungen verweisen, die sich der Verkäuferin aus der Abbruchsandrohung des Landrats im Zusammenhang mit den Ausbauplänen der Klägerin hätten aufdrängen müssen« Der Tatrichter nimmt auch eingehend zu dem Schreiben vom 12« Juli
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1949 Stellung, mit dem der Zeuge Hpp den Makler
 aü? seine Anfrage vom 7» Juli 1949 namens der Klägerin im Aufträge der Verkäuferin aufgefordert hatte, hei Rücksprachen in Bpppnur im 2« Stockwerk nachzufragen« Er weist auf die beträchtlichen Differenzen mit den Mietern des Hauses und die Erfahrungstatsache hin, daß solche fUr Kauf Verhandlungen nicht förderlich seien- Wenn er unter diesen Umständen der Aufforderung nicht entnimmt, daß unlautere Absichten auf der Verkäuferseite Vorgelegen hätten,* so ist diese tatrichterliche Würdigung nicht gemäß § 286 ZPO zu beanstanden« Mit der Verfügung des Landrats vom 9« Juli 1948 brauchte sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht nochmals ausdrücklich zu befassen, nachdem er sie zuvor eingehend gewürdigt hatte« Auch dieser Büge kann daher nicht stattgegeben werden«
3v Auch hinsichtlich der Hebensachen des Kaufgeschäftes im Sinne des § 470 BGB, des Schlossereibetriebs und der Tankstelle gibt das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisung auf die Würdigung des Landgerichts keinen Anlaß zu Bedenken« Die Revision erhebt hier auch keine besonderen Angriffe«
4« tfeiabhängig von den Bügen der Revision ist ebenfalls festzustellen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Arglist nicht verkennt und die ah den Hachweis eines arglistigen Verhaltens zu stellenden Anforderungen nicht überspannt (vgl BGH in MDB 1955, 26 - JZ 1955, 19)» Ebensowenig sind allgemeine Grundsätze der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21« 11 «1952 - V ZR 158/51 (=» LM, Hachschla-gewerk Hr« 1 zu BGB § 476) und vom 8« Oktober 1954 - I ZB 42/53 (- IM, Nachschlagewerk Nr. 10 zu BGB § 123 - MDB 1955 26) verletzt«
 
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Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 138 BGB, indem es auch insoweit der Würdigung des Landgerichts folgt. Is begegnet keinen Bedenken, wenn der Tatrichter die Kenntnis eines etwaigen Leichtsinns oder einer*etwaigen Unerfahrenheit der Klägerin auf Seiten der Verkäuferin bzw, ihres Vertreters als nicht feststellbar bezeichnet und dies auch für ein Mißverhältnis der beiderseitigen* Leistungen im Sinne der angeführten Vorschrift ausspripht, Die Revision erhebt hierzu keine Rügen«
Somit ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
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Schuster
 Pr« Oechßler
 Pr« Großmann
 Pr, Porschel
 Rothe
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