Er war auch in diesem Falle kein Bestandteil des betroffenen Grundstücks und ging mit dessen Enteignung nicht auf den Begünstigten (Unternehmer) über. Europahafen und Weser und ist Jetzt Teil des neuen Weserbahnhofs« Die auf ihm stehenden Gebäude sind nach dem Jahre 1942 durch Duftangriffe zerstört worden« Durch Verfügung des Regierenden Bürgermeisters in Bremen vom 16« Juli 1942 ist gemäß § 8, 10 der KTiegSBachschäden-Verordnung für alle seit dem 4« Juni 1942 eingetretenen Schäden an Wohn- und Geschäftshäusern Ersatzleistung in Natur angeordnet worden« Diese Anordnung wurde im Jahre 1950 wieder aufgehoben« anspruch nicht von dem Eigentumsrecht am Grundstück getrenä« werden könne» Als Bestandteil des Grundstücks teile er deesew Schicksal; somit sei er mit der Enteignung des Grundstücks;^-auf die Beklagte übergegangen, die ihn für den Eechtsverlus^ entschädigen müsse J Da hier die Höhe des Entschädigungsan-' Spruches zur Zeit noch nicht feststehe, begehre er zunächst] nur die Feststellung, daß die Beklagte zu einer weiteren Schädigung verpflichtet sei» 2« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den auf dem enteigneten Grundstück ruhenden Kriegssachschaden-Entschädigungsanspruch in natura eine weitere Entschädigung an den Kläger zu zahlen« Die Bewertung des Grundstücks mit 20 DM für den Quadratmeter sei angemessen« Die Sachverständigen seien erfahrene Häusermakler und zu.diesem Betrag übereinstimmend unter Berücksichtigung aller Umstände gekommen« Der geringere Breis gegenüber den vorherigen Schätzungen erkläre sich aus der fallenden Breistendenz auf dem bremischen Grundstücksmarkt« Im übrigen könne der Wert eines unbebauten Grundstücks nicht nach dem Bremer Schätzungsamtsgesetz errechnet werden, sondern müsse vielmehr, wie aus dem Grundsteuererlaß vom 19« Dezember 1945 (BremGesBl 1946, S 36) ersichtlich sei nach den Breisverhältnissen von 1936, wie sie für derartige Grundstücke bestanden, festgestellt werden« Im übrigen seien auch die BreisstopvorSchriften zu berücksichtigen« ster Linie sich auf den Standpunkt gestellt, das Enteignt verfahren sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig und daraus folge auch die Nichtigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5. GrundG verstoßen, da sie nicht aus Gründen des Öffentliche# Wohles, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, um im Muggenburg-Viertel Gewerbebetriebe anzusiedeln' Es sei ferner sittenwidrig, wenn die Beklagte ein ihr von 3 Sie habe auch gegen den Erlaß des Führers über die weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25. Aus dem Fehlen einer rechtmäßigen Enteignung hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs seitens der Beklagten durch Entziehung, Benutzung und Bebauung seines Grundeigentums hergeleitet. Die Beklagte ist der neuen Klagbegründung entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Nichtigkeit des EnteignungsVerfahrens auch schon des-» * * halb nicht geltend machen, weil er im Enteignungsverfahren selbst und im Rechtsstreit wiederholt erklärt habe, gegen•"** 1« Bas Berufungsgericht erblickt in dem Hauptantrag des Klägers im zweiten Rechtszuge eine Klagänderung, läßt diese aber als sachdienlich zu« Indessen verneint es die Berechtigung eines Anspruches wegen enteignungsgleichen Eingriffs der Beklagten in das Grundeigentum des Klägers. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Enteignung des Grundstücks des Klägers stützt es sich auf die Grundsätze, die hinsichtlich der Nachprüfung von Verwaltungsakten und gestaltenden Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Prozeßgericht gelten. da die Enteignung ernstlich gewollt gewesen seio Ebenso ve neint es eine Gesetzesumgehung mit Rücksicht auf ein damals zu erwartendes Reichsenteignungsgesetz, weil die Verleihung nach dem damaligen Rechtszustande gesetzlich begründet gern sei» Eine Nichtigkeit findet es auch nicht in der vom Kläge: Vh recht nach dem Kriege zu ihren Gunsten ausnutze« Es könnej keine Rede davon sein, daß sie durch die Verleihung des Eri eignungs rechtes eine dem heutigen Recht völlig Widersprecheuiie/ Rechtsstellung erlangt hätte, dessen heutige Geltendmachung] gegen den das ganze Recht beherrschenden Grundsatz von Treapr«* und Glauben verstoßen würde» Ebenso verneint es eine Nichtigkeit des Enteignungsr beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5• Mai 1949 selbst auf Grund seiner Nachprüfung einzelner Bestimmungen und Grundsätze des bremischen Enteignungsrechtes• Insbesondere vertritt es dabei die Auffassung, auf Grund der besonderen Verhältnisse in Bremen sei im Zeitpunkt der Verleihung des Enteignungsrechts der Wille des bremischen Staates klar hervorgetreten, künfti-' ges Hafengelände als Eigentum der Beklagten als Stadtgemeinde zu erwerben« Dabei geht es davon aus, daß in Bremen die Trennung von Staat und Stadt sowohl hinsichtlich der Verwaltung (Identität der Organe) wie hinsichtlich des Vermögens praktisch nur unvollkommen durchgeführt worden sei« Im Zuge der Neugliederung des Reichs habe dann die Gefahr bestanden, daß Bremen seinen Status als Band verliere und das im Eigentum des Staates stehende Hafengelände auf die neue höhere politische Körperschaft oder das Reich übergehen werde« Deshalb seien seit dem Jahre 1938 Umschreibungen im Wege der Grundbuchberichtigung auf die beklagte Stadtgemeinde durchgeführt und bis ins Jahr 1944 hinein fortgesetzt worden« 2« a) Die Revision vertritt die Auffassung, der Regierende Bürgermeister sei am 4« Juni 1942 nicht befugt gewesen, der Beklagten das Enteignungsrecht zu verleihen und habe, falls man ihm dieses Recht doch zubilligen wolle, keinesfalls ohne Zustimmung des Senators für Finanzen handeln dürfen« heitsrechte den Landesbehörden zur Ausübung in seinem Aufträge und Namen übertragen habe» Zu diesen Hoheitsrechten gehöre auch das Recht auf Enteignung von Grundeigentum« Die Verleihung dieses Rechts sei damals mithin eine Auftragsangelegenheit kraft reichsgesetzlicher Delegation geworden» Sie räumt weiter ein, daß die Befugnis hierzu nach Aufhebung der Volksvertretungen der Länder (Art des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs) dem Senat alleii zugestanden habe« In ihrer Ausübung lediglich durch den Regierenden Bürgermeister erblickt sie dagegen einen Verstoß gegen das Reichsrecht. Soweit dieser seine Macht aus dem "Führerprinzip11 hergeleitet habe, meint sie, stehe seiner Beachtung Art III Nr 4 des Gesetzes Nr 1 der Militärregierui^ entgegen« Die Revision rügt daher, das Berufungsgericht ftitare/ hier rechtsirrig unterstützend den Grundsatz der lfnormativ€W Kraft des Faktischen"an« Dem Angriff der Revision ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil das Berufungsgericht die Befugnis des Re{ renden Bürgermeisters, selbständig das Enteignungsrecht zu verleihen, aus § 3 Abs 5 des Landeeverwaltungsgesetzes von 21. Schaltung der Länder mit dem Reich vom 7« April 1933 (RGBl I, * 173) als bremisches Landesgesetz ausgefertigt und ,fIm Namen des Reichs11 verkündet worden» Selbst wenn man im übrigen dem Gedankengang der Revision folgen wollte, würde hier die Befugnis des Regierenden Bürgermeisters zur Verleihung des Enteignungsrechtes auf einer landesrechtlichen Regelung beruhen, die unter entscheidender Mitwirkung des damals vom Reichspräsidenten zur Überwachung der Gesetzgebung und Verwaltung der Länder eingesetzten Organs ergangen ist« Es ist daher die Annahme der Revision zurückzuweisen, die Ausübung.*, Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, so daB nicht erörtert zu werden braucht, ob in ihr ein Verstoß gegen das Gesetz Nr 1 der Militärregierung zu erblicken wäre« Dagegen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 152, 86 zu verweisen, das sich mit badischen Gesetzen vom 29. Januar 1934 (GVB1 S 20) und vom 4c Februar 1936 (GVB1 S 7) befaßt, die zur Durchführung des ReichBgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten-tums vom 7» April 1933 (RGBl I, 175) ergangen waren» Von diesen ist das erste am Tage vor der Verkündung und dem Inkrafttreten (30. 1934* S 20, 23K Für das zweite Gesetz, dessen'Erlaß gemäß I dem angeführten Reichsgesetz, gemäß § 3 der Ersten Verord-1 nung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Januar 1935 (RGBl I, 65) erfolgt war, hat das Reicl gericht eine Nachprüfung dahin ausgeschlossen, ob es mit de Reichsrecht vereinbar sei* Es hat aaO S 8*9/90 in solchen vot den Ländern erlassenen Gesetzen zwar staatsrechtlich nicht, Landesgesetze, aber doch nur Örtlich begrenzte Reichsgesets erblickt« Im Sinne des § 549 ZPO hat es aber beide Gesetze als irrevisible Landesrechte angesehen. Dabei hat es auch § 3 Abs 1 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reick£ vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) verwiesen, der den Ausdruck» "Landesgesetz” beibehaltec Ferner hat es sich darauf gestttl daß das badische Gesetz vom 4« Februar 1936 nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelte. Dem Wortlaut des § 549 ZPO, nach dem die Revision nur auf die Verletzung eines Reichsgesetzes gestützt werden könne, hat es so wenig wie Kätnern Sinn den Schluß entnommen, daß die Bestimmung für die I staatsrechtlich wesensverschiedenen Landesgesetze damaliger! Dabei hatte es als Ausgangspunkt dem § 549 ZPO den Grundsatz entnommen, nicht revisibel seien die Vorschriften eines Reichsgesetzes, wenn sie durch Landesgesetz auf Rechtsverhältnisse ausgedehnt worden seien» Auch für dieses Gesetz hat es gemäß § 549 ZPO eine Nachprüfung des Rechtsstandpunktes des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht zugelassen und dazu ausgeführt*, es liege hier nicht anders, als wenn nach * neuem Reichsverfassungsrecht (gemeint das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Aus derselben Erwägung ist auch die weitere Rüge der Revision unzulässig» welche die Auslegung des § 1 Abs 3 dei Ausführungsgesetzes zu dem Bremischen LandesVerwaltungsgesetz vom 27. b) Die Revision greift weiter die Auffassung an» eine ausdrückliche Bezeichnung der Beklagten als Unternehmerin :iV der Verleihungsverfügung sei nach dem bremischen Enteignung» recht nicht erforderlich gewesen und aus der ganzen Sachl&M ge» insbesondere der damaligen Rechtsgestaltung in Bremen e* eindeutig hervorgegangen» daB die Enteignung'zugunsten der Beklagten erfolgen sollte. Aus den Ausführungen unter a) folgt zugleich» daß das damals geltende bremische Enteignungsrecht durch das Gesets Über den Neuaufbau des Reichs vom 30« Januar 1934 nicht schlechthin zu dem revisiblen Reichsrecht geworden ist. Es würde eine Überspannung der Pragepflicht des Berufungsgerichts sein, von ihm zu fordern, den durch einen Hechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretenen, überdies selbst rechtskundigen Kläger zu befragen, ob er zu dem hier in Betracht kommenden Gebiet weitere Behauptungen aufstellen und Beweise antreten wolle. c) Die Revision bittet hier noch um Nachprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts, der.Erlaß des "Führers und Reichskanzlers" über die weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25« Januar 1942 enthalte ein gesetzliches Verbot und die . grundsätzliche Anweisungen und Richtlinien für die Verwaltung enthalten, Gesetzesrecht konnte der ErlaB schon deshalb nicht schaffen und hat er nicht geschaffen, weil seine Anordnungen durchweg allgemein und programmatisch gehalten, sind und ihre Auswirkung auf den konkreten Einzelfall nicht eindeutig abzugrenzen ist. Revision einen Grund für die- Unwirksamkeit der Verleihung des Enteignungsrechts auch nicht aus dem Fehlen der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen herleiten. Auch soweit unabhängig von den Rügen der Revision eine Nachprüfung dieses Teils des angefochtenen Urteils in Frage kommen kann, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere ist der Einwand des Klägers mit Recht zu- ' j rückgewiesen worden, die Verleihung des Enteignungsrechts an die Beklagte sei als Scheinverwaltungsakt nichtig. Ebenso hält das Berufungsgericht die Annahme einer Nichtigkeit nicht wegen etwaiger Zweifel darüber für gerechtfertigt, ob die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls oder aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (vgl Art 153 Abs 2 WeimVerf). Seine Auffassung, daß es sich dabei um Maßnahmen gehandelt habe, die überwiegend der Volkswirtschaft .und Allgemeinheit zugutekommen sollten, ist nicht zu beanstanden» Schließlich ist auch seine Ansicht bedenkenfrei, es sei weder als sittenwidrig anzusehen, noch verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte eine Rechtsstellung, die ihr im Jahre 1942 nach dem. Die Revision rügt nach § 139 ZPO, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht auf die Anfechtbarkeit der Veiv leihung des Enteignungsrechtes an die Beklagte und die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 839 BGB wegen Amtspflichtverletzung hingewiesen0 Diese Rüge ziel] auf eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht* Es ist nicht Sache des Gerichts, die Parteien zu dem Erheben neuer Ansprüche anzuregen, wenn der Verlauf des. Rechtsstreits eine bestimmte Richtung genommen hat« Im übrigen war der selbst rechtskundige und ständig von Rechtsanwälten vertretene und beratene Kläger in der Lage, alle Möglichkeiten zu übersehen die sich aus dem vorliegenden Streitverhältnis ergaben» Er muSte auch selbst damit rechnen, daB das Berufungsgericht seiner erst im Laufe des zweiten Rechtszuges vorgebracHten Auffassung nicht folgen würde, das Enteignungsverfahren sei nichtig» Mit einer Rüge aus § 139 ZPO kann die Revision da-* her hier nicht gehört werden« 1» Das Berufungsgericht geht wegen des ursprünglichen ersten Klagantrages, den der Kläger im zweiten Rechtszuge hilfsweise verfolgt hat, davon aus, ihm stehe wegen der Enteignung seines Grundstückes gemäß § 1 BremEnteignG v‘i«d»F» des Gesetzes vom 25« Dezember 1919, GBl S 465) eine "angemessene” Entschädigung zu« Diese Vorschrift stellt es den Art 153 Abs 2 WeimVerf und Art 13 Abs 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21» Oktober 1947 (GBl S 25) gleich« Es läßt dahingestellt, ob sie auch dem Art 14 Abs 4 Satz 1 und 2 GrundG entspricht, weil hier die Enteignung duiSi die Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Kläger am Da das bremische Recht den Begriff der angemessenen Entschädigung nicht näher bestimme, geht das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts von den Grundsätzen des preußischen Enteignungsrechtes aus (RGZ 112, 189 /T927) und fordert es eine vollständige Entschädigung, die den objektiven und subjektiven Wert des Grundstücks berücksichtige. Ein Käpitalwert, der errechnet worden sei, als die Gebäude noch auf den Grundstücken gestanden hätten, und dem überdies völlig andere Preisver- Dem Oberlandesgericht Celle (NJW 1*953, 547 « MDR 1953, 371) folgend hält das Berufungsgericht bei der Ermittlung' dieses Preises die Preisstopvorschriften für unabwendbar, weil sie die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung sowohl im Sinne des Art 14 GrundG wie hier als Art 13 Abs der bremischen Verfassung unmöglich machen- würden. Es folgt sodann dem Gutachten des Sachverständigen Lampe, daß* im Mai 1949 nach seiner Kenntnis des Grundstücl marktes und der Verkaufsmöglichkeiten für Grundstücke höch-| stens ein Preis von 20 DM für den Quadratmeter hätte erziel? Es beachtet weiter, daß es nach dem Gutachten der Sachverständigen HeBIB^ PofllBP und RoHBB nicht ausgeschlosse*/ sei, daß bei Nichtanwenden der Pr eis Vorschriften ein etwas höherer Wert festgestellt werden könne, daß.aber hierfür die Marktlage entscheidend sei, über die sich diese Gutacb*] ter nicht näher geäußert hätten. Mai 1949 folgt es daher ebenfalls dem Sachverständigen LanpC'-nach dessen Gutachten die unter der Geltung der Preisstopp ^ Vorschriften gezahlten Preise für Grundstücke nicht weitgehend von denen abgewichen sein würden, die im freien Grundstückv^ verkehr ohne preisrechtliche Bindung hätten gezahlt werden *2s-sen. mehr, als er ein erfahrener Schätzer mit großer Praxis sei und bei seiner Persönlichkeit Von einer Befangenheit auch vom Standpunkt des Klägers aus gesehen keine Hede sein könne« Seine Abweichung von dem Gutachten der anderen vorstehend genannten Sachverständigen kommt zu dem gleichen Quadrat- 2« Die schriftliche Revisionsbegründung findet den Begriff “Angemessenheit” der Entschädigung'verkannt und sieht insoweit Art 153 Abs 2 WeimVerf als verletzt an« Sie meint, das Berufungsgericht habe versucht, den Wert des enteigneten Grundstücks im Jahre 1949 ohne Berücksichtigung der Preisvorschriften festzustellen. Dieser Rüge ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil ihr die erste Voraussetzung, die Ausschaltung des Prei stops bei der EnteignungsentSchädigung, fehlt« Der Senat hat zu dieser Präge in BGHZ 13* 378 ausführlich Stellung ge-; nominen und die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NJP 1953* 547 = MDR 1953* 371) sowie des jetzigen BerufungsurteV abgelehnto In dieser Entscheidung hat der Senat selbst für Geltungsbereich des Art 14 Abs 3 GrundG ausgesprochen, daß Entschädigung für enteignetes Grundeigentum unter Berücksic]£..t:^ tigung der Preisstopbestimmungen festzusetzen ist, wenn die Enteignung während ihrer Geltung vollzogen worden ist«, Die dort zu beurteilende Enteignung war zwar auf Grund des Geset zes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25« Oktober 1948 (GVB1 S 139 - "Hessisches Aufbaugesets*’ durchgeführt worden« Der Senat hat indessen die Präge auf Grü*<| des Art 14 Abs 3 GrundG geprüft, weil unabhängig von der Retfr-sibilität des betreffenden hessischen Rechts (vgl hierzu BGfr? Daß Bemessungsgrundlage hier das nicht revisible bremische Hecht ist, beeinflußt die Geltung des Grundsatzes nicht, da das Berufungsgericht in einer für das Revisionsverfahren bindenden Weise feststellt,'der Begriff der "angemessenen” Entschädigung des § 1 BremEnteignG entspreche dem des Art 153 Abs 2 WeimVerf und des Art 13 Abs 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 210 Oktober 1947® Ihr tragender Gesichtspunkt ist die Erwägung, daß unter der Geltung der Freisstopvorschriften der gemeine Wert der Grundstücke auf dem Grundstücksmarkt eben durch die Preisbindung beeinflußt wird und es nicht angängig ist, etwaige von der Rechtsordnung mißbilligte "Schwarzmarkt”- oder "Überpreise” für die Ermittlung einer "angemessenen” Entschädigung heranzuziehen (vgl BGHZ * 13, 387)« Der Senat hat dabei auch ausgesprochen, daß damit Benn auf eine von der Preisbindung unabhängige Entschädigung, die ihm das Berufungsgerichtl an sich zubilligen will, hat der Kläger keinen Anspruch. Dieser Sachverständige hat in seinem Grachten auch eine höhere Bewertung etwa vom Jahre 1925 mit 2«®* für den Quadratmeter berücksichtigt und die Gründe angeführt warum im Jahre 1949 ein niedrigerer Wert anzunehmen sei. wie das Berufungsgericht auch bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls nicht zu dem Schaden des Klägers von einem unzutreffenden Wertbegriff ausgeht. 1« Bas Berufungsgericht billigt ferner die Ansicht des Landgerichts, der Kriegssachschadenanspruch des Klägers sei trotz der Anordnung vom Jahre 1942, Ersatz in Natur zu leisten, ein persönlicher Anspruch geblieben und hafte nicht etwa als dingliches Recht am Grundstück. Zunächst ist die Frage, ob hier von der Enteignung de3 Grundstücks des Klägers auch sein Anspruch auf Ersatz seine Schadens nach der Kriegssachschädenverordnung mit erfaßt woi den ist, in erster Linie eine solche des bremischen Enteig-nungsrechts. spruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens in die Hechte aus dem Lastenausgleiohsgesetz (hier Anspruch auf Hauptentschädigung nach §§ 13 Ahs 1 Nr 1, 228 Abs 1 Nr 2, 243 Nr 1) übergeleitet worden ist. Denn hier kommt es entscheidend darauf an, welcher Anspruch dem Kläger zur Zeit der Enteignung zustand und ob dieser auf die Beklagte übergegangen ist. Bern Senat ist bisher kein Pall unterbreitet worden, in dem die Kaufparteien von der Annahme ausgegangen sind, der Anspruch für die Zerstörung oder Beschädigung eines Gebäudes gehe als Bestandteil des Kaufgrundstücks ohne weiteres mit auf den Erwerber über. Zu den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten §§ 11, 28, 31 der Kriegssachschädenverordnung wären zunächst noch §§ 6 und 7 hinzuzufügen, die den persönlichen Charakter des Anspruchs deutlich erkennen lassen. Indessen wird die Verweisung auf all diese Vorschriften dem Standpunkt ft, Klägers noch nicht gerecht«.Denn sie gelten ja allgemein den Entschädigungsanspruch nach dieser Verordnung, während die Revision hier seine dingliche Bindung an das betroffene Grundstück aus der Anordnung gemäß § 10 auf Ersatzleistung Natur herleitet, die das Wesen des Anspruchs grundlegend v< ändere» Dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen. Auch die Kriegssachschädenverordnung wies ähnliche Schutzbestimmungen wenn auch nur in geringem Umfange auf« Zunächst ist zur Ansicht des Berufungsgerichts, der Entschädigungsanspruch sei bezüglich der Vererbung, Abtretung und Pfändung jedem anderen persönlichen Forderungsrecht gleichgestellt, eine Einschränkung nötig« Bas traf nach § 11 Abs 1 Satz 1 uneingeschränkt nur für die Vererblichkeit zu« Im übrigen forderte Satz 2 die Zustimmung der Feststellungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung« § 11 Abs 2 schützte darüber hinaus den ausgezahlten Entschädigungsbetrag gegen Pfändungen, um die bestimmungsgemäße Ersatzleistung dann nicht zu gefährden, wenn die betroffene Sache auf Grund allgemeiner Vorschriften der Pfändung entzogen war. 676 hier § 73 W$ entsprechend anwenden wollen), ist jedenfalls für den Entschädigungsanspruch der Kriegssachschädenverordnung die dingliche Bindung an das Grundstück auch dann zu verneinen, wenn die Herstellung in Natur gemäß § 10 angeordnet ist. auf den sich die Revision stützt und den auch'das Berufungsgericht als Vertreter der anderen Auffassung anführt, spricht diese indessen nicht aus. Hätte der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, der Anspruch nach der Kriegssachschädenverordnung sei bei Gebäudeschäden ein an das Grundstück gebundener dinglicher Anspruch, dann hätte er besondere Regelungen für den Fall des Eigentumswechsels am Grundstück treffen müssen« Dies muß Umsomehr gelten, als 10 v«H« der EntschädigungsZahlung in Reichsmark auf Grund der Kriegssachschäden-Verordnung auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind •(§ 249 Abs 1 Nr 2), Dabei ist noch besonders darauf hinzuweisen, daß das Lastenausgleichsgesetz in § 349 ebenf - wenn auch unter anderen Voraussetzungen als die Kriegssac Schädenverordnung - einen Naturalausgleich vorsieht0 Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch auf Entschädigung nach der Kriegs Sachschädenverordnung auch im Falle der Anordnung der Ersatzleistu in Natur ein persönlicher Anspruch war und demgemäß von der Beklagten nicht mit dem Grundstück im Wege der Enteignung erworben werden konnte, frei von Rechtsirrtum« gegenstandslos geworden« Die Revisionsbeklagte meint dazu, im Jahre 1942 sei diese Anordnung in der Annahme erlassen worden, den Kriegsschäden auf diese Weise am besten Herr zu werden» Nachdem aber diese Schäden eine jede Vorstellung überschreitende Ausdehnung angenommen hätten und ein ungeheures Ausmaß der Entschädigungsfälle eingetreten sei, habe sich noch im Laufe des letzten Krieges die tatsächliche Unmöglichkeit herausgestellt, diese Art der Entschädigung zu leisten« Die Enteignung des Grundstücks des Klägers für die im Enteignungsbeschluß angeführten Zwecke habe sodann auch die rechtliche Unmöglichkeit herbeigeführt, den früheren Zustand der Bebauung wiederherzustellen. Nach der vom Senat gebilligten Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Klägers durch das Berufungsgericht kann indessen dahingestellt bleiben, ob der Angriff der Revision auch aus vorstehenden Gesichtspunkten ohne Erfolg ist« Ebensowenig braucht hier erörtert zu werden, ob dem Anspruch des Klägers auf Grund der Kriegssachschäden-Verordnung im Jahre 1949 überhaupt irgendein Wert beigemssen werden konnte (vgl hierzu auch BGHZ 16, 378 £3*877* Wenn auch Währungsgesetz und Umstellungsgesetz auf den bevorstehenden Lastenausgleich hinwsLtefeen, so dürfte doch im Jahre 1949 kaum ein Zweifel bestanden* haben, daß die AusgleiT chung der Xriegsschäden nicht im Wege der alten, nationalso- \ zialistischen, Gesetzgebung erfolgen würde, sondern daß neue J gesetzgeberische Wege zu beschreiten sein würden, wie die angeführten Gesetze es forderten.
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Gesetz?
Rechtssatz*
ZPO § 549; Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I» 75) Art 2; Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2e Februar 1934 (RGBl I, 81)* §§ 1, 3
Bandesgesetze, die unter der Geltung des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 erlassen wurden, sind'ungeachtet ihrer staatsr rechtlichen Beurteilung keine revisiblen Reichsgesetze im Sinne des § 549 ZPO (Bestätigung von RGZ 152, 86).
2. Gesetz? BGB $ 96; Verwaltungsrecht-Allgemeines (Allgemeines Inteignungsrecht); KriegssachschädenVO vom 30. November 1940 (RGBl I, 1547) §§ 1, % 8, 10, 11
Rechtssatz: Der Anspruch auf Entschädigung gemäß der KTiegs-
sachschädenVO vom 30. November 1940 war auch dann ein persönlicher Anspruch, wenn Entschädigung in ♦ Natur (§58, 10 der VO) angeordnet war. Er war auch in diesem Falle kein Bestandteil des betroffenen Grundstücks und ging mit dessen Enteignung nicht auf den Begünstigten (Unternehmer) über.
Aktenzeichen: V ZR 51/54
Urteil £&H Vom-12'. Juli 1955
BG Bremen OBG Bremen
I
LA. 21/21
Verkündet am 12« Juli 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Verwaltungsgbrichtsdirektors Br.jur. Hermann 0!
die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1955 unter-Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br.v0 Normann, Br. Oechßler, Br, Großmann und Br, Spieler ,
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für Hecht erkannts
Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
gegen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger war seit dem Jahre 1912 als Eigentümer des Grundstücks Blatt^)3 des Grundbuchs von BMWI, Bezirk (■fc BflBeingetragen °
Das 353 qm große Grundstück liegt im Muggenburgviertel zwischen! Europahafen und Weser und ist Jetzt Teil des neuen Weserbahnhofs« Die auf ihm stehenden Gebäude sind nach dem Jahre 1942 durch Duftangriffe zerstört worden« Durch Verfügung des Regierenden Bürgermeisters in Bremen vom 16« Juli 1942 ist gemäß § 8, 10 der KTiegSBachschäden-Verordnung für alle seit dem 4« Juni 1942 eingetretenen Schäden an Wohn- und Geschäftshäusern Ersatzleistung in Natur angeordnet worden« Diese Anordnung wurde im Jahre 1950 wieder aufgehoben«
Am 4« Juni 1942 wurde hinsichtlich dieser Grundstücke wie der des Muggenburgviertels überhaupt durch Beschluß des Regierenden Bürgermeisters (BremGBl S 16) das Enteignungsverfahren angeordnet« Dieses ruhte indessen während des Krieges , und wurde erst im Jahre 1949 wieder aufgenommen. Das gemäß ,x * ^
§ 18 des Bremischen Gesetzes über die Enteignung von Grund-' * eigen tum vom 18. Juli 1899 (GBl S 354; nachstehend kurz "Bre- ■ misches Enteignungsgesetz” = BremEnteignG”) zuständige Ajatsr . * gericht Bremen (vgl auch § 1 BremAGFGG) sprach am 5. Mai 1949 die Enteignung des oben bezeichneten Grundstücks des Klägers aus, indem es zugleich die Dringlichkeit der Enteignung gemäB *;* \ § 39 des Bremischen Enteignungsgesetzes anerkannte. Demgemäß wurde das Verfahren zunächst ohne abschließende Regelung der Entschädigung durchgeführt. (
Im anschließenden Verfahren sprach das Amtsgericht Bre-men dem Kläger am 30. März 1950 eine Entschädigung von 7060 M jj zu. Es folgte dabei einem Sachverständigengutachten der Häuser- ?
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makler EJEKB* D®JBpund in B^|Biund n9hm einen]
Entschädigungssatz von 20 DM für den Quadratmeter der Gi fläche an«
Der Kläger hält diese Entschädigung für nicht angemes,i im Sinne des Art 14 GrundG und der Bestimmungen des b remise] Enteignungsrechtes•
Im ersten Hechtszuge hat er von der Wirksamkeit des Enij eignungsverfahrens ausgehend geltend gemacht:
Frühere Bewertungen hätten einen durchschnittlichen denpreis von 38,08 Mark je Quadratmeter ergeben» Hierbei von der amtlichen Schätzung des bebauten Grundstücks der sicherungswert der Gebäude abgezogen worden» Zum selben Ergeb~ nis käme man, wenn man den Jahresreinertrag des bebauten stücks von 1 500 Mark mit dem zwanzigfachen Betrag kapitaiiefc-re und den Gesamtwert von 30 000 Mark im Verhältnis von Geifide und Grundwert(hier = Isl) teile» Bei der Bemessung der Entschädigung dürften ferner die Preiss.topvorschriften nicht M rücksichtigt werden» Die Entschädigung müsse daher mindeste»* um 7 000 DM höher festgesetzt werden» Außerdem gebühre ihtifd eine Entschädigung für seinen Anspruch nach der Kriegssiachq schäden-Verordnung wegen der völligen Zerstörung der früheiPV Gebäude» Aus dem Umstand, daß durch die Feststellungsbehörd^ ' Ersatzleistung in Hatur angeordnet sei, folge, daß der Ersait. anspruch nicht von dem Eigentumsrecht am Grundstück getrenä« werden könne» Als Bestandteil des Grundstücks teile er deesew Schicksal; somit sei er mit der Enteignung des Grundstücks;^-auf die Beklagte übergegangen, die ihn für den Eechtsverlus^ entschädigen müsse J Da hier die Höhe des Entschädigungsan-' Spruches zur Zeit noch nicht feststehe, begehre er zunächst] nur die Feststellung, daß die Beklagte zu einer weiteren Schädigung verpflichtet sei»
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Demgemäß hat er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außer deifc^n dem Bnteignungsenschädigungs-beschluß voin^&* März 1950 festgesetzten Betrage von 7 060eine weitere Summe von 7 000 DB! nebst 4 i» Zinsen seit dem 5» Mai 1949 zu zahlen; ' * ,
2« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den auf dem enteigneten Grundstück ruhenden Kriegssachschaden-Entschädigungsanspruch in natura eine weitere Entschädigung an den Kläger zu zahlen«
Die Beklagte hat ihren Abweisungsantrag wie folgt begründet?
Die Bewertung des Grundstücks mit 20 DM für den Quadratmeter sei angemessen« Die Sachverständigen seien erfahrene Häusermakler und zu.diesem Betrag übereinstimmend unter Berücksichtigung aller Umstände gekommen« Der geringere Breis gegenüber den vorherigen Schätzungen erkläre sich aus der fallenden Breistendenz auf dem bremischen Grundstücksmarkt« Im übrigen könne der Wert eines unbebauten Grundstücks nicht nach dem Bremer Schätzungsamtsgesetz errechnet werden, sondern müsse vielmehr, wie aus dem Grundsteuererlaß vom 19« Dezember 1945 (BremGesBl 1946, S 36) ersichtlich sei nach den Breisverhältnissen von 1936, wie sie für derartige Grundstücke bestanden, festgestellt werden« Im übrigen seien auch die BreisstopvorSchriften zu berücksichtigen«
Der Kriegssachschädenanspruch sei als persönlicher Entschädigungsanspruch von der Enteignung nicht mit erfaßt wor-
den. Das folge auch schon daraus, daß die Anordnung der Er-* satzleistung in Natur am 21. Februar 1950 wieder aufgehoben worden sei»
Der Kläger hat dazu erwidert, zur Zeit der Enteignung; sei die Verfügung vom 16. Juli 1942 noch wirksam gewesen, dass1' die spätere Aufhebung der Anordnung auf Ersatzleisti in Natur hier nicht berücksichtigt werden könne«
Das Landgericht .hat eine anderweite Begutachtung durcü die Häusermakler He^Hfc und RoJHHl in BflH
geordnet, die ebenfalls 20 DM für den Quadratmeter als rieb; tigen Verkehrswert bezeichneten, und hat die Klage abgewie? sen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger in er? ster Linie sich auf den Standpunkt gestellt, das Enteignt verfahren sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig und daraus folge auch die Nichtigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5. Mai 1949» Diese Auffassung hat er auf verschiedene Verstöße gegen das bremische Enteign recht gestützt und ferner wie folgt begründet:
Die Verleihung des Enteignungsrechts habe gegen Art 14. GrundG verstoßen, da sie nicht aus Gründen des Öffentliche# Wohles, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, um im Muggenburg-Viertel Gewerbebetriebe anzusiedeln' Es sei ferner sittenwidrig, wenn die Beklagte ein ihr von 3
den Machthabern des Dritten Reiches vermeintlich .verliehene
« *
Enteignungsrecht jetzt zu ihren Gunsten ausnutze. Die Verle hung habe auch nur eine Scheinmaßnahme dargestellt, um ein* damals in Aussicht stehendes Beichsenteignungsgesetz zu um-' gehen. Sie habe auch gegen den Erlaß des Führers über die
weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25. Januar 1942 verstoßen, nach dem Vorbereitung und Planung für künftige Friedensaufgaben grundsätzlich hätten zurückgesetzt werden müssen. Im übrigen sei der Beklagten das Enteignungsrecht überhaupt nicht verliehen worden, da sie in der Verleihungsverfügung nicht als Unternehmerin genannt worden sei. Unternehmer sei vielmehr der Staat* gewesen, in dessen Obhut die Häfen gestanden hätten. Es könne also auch keineswegs aus den Umständen geschlossen werden, daß die Stadtgemeinde als Berechtigte hätte gelten sollen.
Aus dem Fehlen einer rechtmäßigen Enteignung hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs seitens der Beklagten durch Entziehung, Benutzung und Bebauung seines Grundeigentums hergeleitet. Biesen hat er mit 1 400 DM jährlich (= 10 v.H. des Grundstückswertes von 14 000 DM seiner Ansicht) als angemessen angenommen
Im übrigen hat er sein Vorbringen des ersten Rechtszuges für den Fall aufrechterhalten und ergänzt, daß er mit vorstehender Auffassung nicht durchdringe.
Demgemäß hat er im zweiten Rechtszuge beantragt:
1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 19. Januar 1951 dem Kläger für die rechtswidrige Besitzentziehung des Grundstücks
a/c, 16,dessen Besetzung mit einem Bauwerk und Benutzung desselben für den Betrieb des Weserbahnhofs vom 1. Januar 1949 'an eine angemessene Entschädigung zu zahlen unter Anrechnung der bisher gezahlten 7 060 DM$
2« hilfsweise
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den IQaganträgen zu entsprechen;
3* ganz hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, für den auf dem enteigneten Grundstück ruhenden Kriegssachschadenersatzanspruch in natura einen weiteren angemessenen Entschädigungsbetrag an den Kläger zu zahlen«
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Die Beklagte ist der neuen Klagbegründung entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne
eine Nichtigkeit des EnteignungsVerfahrens auch schon des-» * * halb nicht geltend machen, weil er im Enteignungsverfahren
selbst und im Rechtsstreit wiederholt erklärt habe, gegen•"**
Einleitung und Durchführung des EnteignungsVerfahrens kein?
Einwendungen zu erheben» Insbesondere hat sie auch darauf '
hingewiesen, daß während der Jahre 1938 bis 1949 Grundbuch
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berichtigungen hinsichtlich der Hafengrundstücke zugunsten der Stadt Bremen vorgenommen worden seien, die bis dahin auf den Namen der Freien Hansestadt Bremen (des Staates bzw. des Landes) eingetragen gewesen sei«
Daß derartige Berichtigungen im Grundbuch vorgenommen worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben. Insbesondere hat es die im Enteignungsverfahren und im er£
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sten Rechtszuge gehörten sechs Sachverständige zur ergänzen* den Begutachtung veranlaßt und ein weiteres Gutachten des ^
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Häusermaklers L^^i in B^m^ eingeholt, letzteren auch pe sönlich vernommen. Die sechs Sachverständigen sind bei i
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Gutachten stehen geblieben, der Sachverständige lampe hat sich ihrer Bewertung angeschlossen« Bas Oberlandesgericht hat sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Kläger den Erfolg seiner Berufungsanträge, während die Beklagte das Rechtsmittel zu-rückgewiesen haben will«
Ente che i dungsgrtmde:
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(Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs)
1« Bas Berufungsgericht erblickt in dem Hauptantrag des Klägers im zweiten Rechtszuge eine Klagänderung, läßt diese aber als sachdienlich zu« Indessen verneint es die Berechtigung eines Anspruches wegen enteignungsgleichen Eingriffs der Beklagten in das Grundeigentum des Klägers.
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Enteignung des Grundstücks des Klägers stützt es sich auf die Grundsätze, die hinsichtlich der Nachprüfung von Verwaltungsakten und gestaltenden Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Prozeßgericht gelten. Bemgemäß geht es von der Vermutung der Rechtmäßigkeit solcher Akte und der Pflicht des Prozeßrichters aus, sie anzuerkennen, und läßt es eine Ausnahme nur dann zu, wenn sie unter besonders schweren und offensichtlichen Mängeln litten und daher nichtig seien.
Unter diesem Gesichtspunkt verneint es die Nichtigkeit sowohl der. Verleihung des Enteignungsrechtes an die Beklagte wie des Enteignungsbeschlusses des Amtsgerichts selbst«
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Gegen die Wirksamkeit der Verleihung^ des Enteignung^
rechtes findet es zunächst keinen Grund in Verstößen gegen
bremisches Enteignungsrecht0 Auch in einer etwaigen Zuwide
handlung gegen den Erlaß des Führers vom 23» Januar 1942 e:
blickt es keinen solchen Grund, sondern allenfalls einen
fechtungBgrundo Das Berufungsgericht lehnt es auch ab, die
Verleihung nur als einen Scheinverwaltungsakt zu beurteilen;
da die Enteignung ernstlich gewollt gewesen seio Ebenso ve
neint es eine Gesetzesumgehung mit Rücksicht auf ein damals
zu erwartendes Reichsenteignungsgesetz, weil die Verleihung
nach dem damaligen Rechtszustande gesetzlich begründet gern
sei» Eine Nichtigkeit findet es auch nicht in der vom Kläge:
behaupteten Absicht, im Muggenburg~Viertel-Gewerbebetriebe 5*-"*
zusiedeln,was nach dessen Auffassung nicht Gründen des Genieß
wohls,sondern wirtschaftlichen Gründen entsprochen habeoZutrtjK-
fendenfalls will es hier nur eine Anfechtbarkeit annehmen,
keine Rede davon sein könne, daß ein Akt reiner Willkür /
läge«, Es verweist darauf, daß das Enteignungsrecht zu dem Zwecke*
der Erweiterung der Hafenanlage verliehen worden sei, also
für Maßnahmen, die im überwiegenden Maße der Volkswirtschafp.;^..
und der Allgemeinheit hätten zugutekommen sollen» In einer ♦
etwaigen gleichzeitigen Umlegung von Geschäftsbetrieben in geringem Umfange erblickt es eine Nebenerscheinung, die den GesamtCharakter der Enteignung nicht beeinflussen könneP • Schließlich meint das Berufungsgericht, die Verfügung vom 4» Juni 1942 verstoße auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkendeno Es sei auch nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn die Beklagte das Enteignungs^
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recht nach dem Kriege zu ihren Gunsten ausnutze« Es könnej keine Rede davon sein, daß sie durch die Verleihung des Eri eignungs rechtes eine dem heutigen Recht völlig Widersprecheuiie/ Rechtsstellung erlangt hätte, dessen heutige Geltendmachung] gegen den das ganze Recht beherrschenden Grundsatz von Treapr«* und Glauben verstoßen würde»
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Ebenso verneint es eine Nichtigkeit des Enteignungsr beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5• Mai 1949 selbst auf Grund seiner Nachprüfung einzelner Bestimmungen und Grundsätze des bremischen Enteignungsrechtes• Insbesondere vertritt es dabei die Auffassung, auf Grund der besonderen Verhältnisse in Bremen sei im Zeitpunkt der Verleihung des Enteignungsrechts der Wille des bremischen Staates klar hervorgetreten, künfti-' ges Hafengelände als Eigentum der Beklagten als Stadtgemeinde zu erwerben« Dabei geht es davon aus, daß in Bremen die Trennung von Staat und Stadt sowohl hinsichtlich der Verwaltung (Identität der Organe) wie hinsichtlich des Vermögens praktisch nur unvollkommen durchgeführt worden sei« Im Zuge der Neugliederung des Reichs habe dann die Gefahr bestanden, daß Bremen seinen Status als Band verliere und das im Eigentum des Staates stehende Hafengelände auf die neue höhere politische Körperschaft oder das Reich übergehen werde« Deshalb seien seit dem Jahre 1938 Umschreibungen im Wege der Grundbuchberichtigung auf die beklagte Stadtgemeinde durchgeführt und bis ins Jahr 1944 hinein fortgesetzt worden«
2« a) Die Revision vertritt die Auffassung, der Regierende Bürgermeister sei am 4« Juni 1942 nicht befugt gewesen, der Beklagten das Enteignungsrecht zu verleihen und habe, falls man ihm dieses Recht doch zubilligen wolle, keinesfalls ohne Zustimmung des Senators für Finanzen handeln dürfen«
Beide Fragen hält sie in diesem Rechtszuge für nachprüfbar«
Dabei stützt sich die Revision zunächst auf das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30« Januar 1934 (RGBl I,
75)t dessen Art 2 die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertragen habe« Sie weist ferner auf die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2« Februar 1934 (RGBl I, 81)
* hin, durch die das Reich die von den Ländern Übernommenen Ho-
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heitsrechte den Landesbehörden zur Ausübung in seinem Aufträge und Namen übertragen habe» Zu diesen Hoheitsrechten gehöre auch das Recht auf Enteignung von Grundeigentum« Die Verleihung dieses Rechts sei damals mithin eine Auftragsangelegenheit kraft reichsgesetzlicher Delegation geworden»
Die Revision beruft sich hierzu weiter auf das Bremische Landes Verwaltungsgesetz vom 21. September'1933 (GBl S 347),* nach dem im Sinne des Reichsrechts der Senat die Landesre-. gierung (§ 1) und diese die oberste Landes- und oberste Vep. waltungsbehörde (§ 7) gewesen sei. Daraus folgert die Revialjj^ die Zuständigkeit des Senats zur Verleihung des Enteignungsrechts habe im Zeitpunkt der Anordnung vom 4« Juni 1942 auf Reichsrecht beruht. Sie räumt weiter ein, daß die Befugnis hierzu nach Aufhebung der Volksvertretungen der Länder (Art des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs) dem Senat alleii zugestanden habe« In ihrer Ausübung lediglich durch den Regierenden Bürgermeister erblickt sie dagegen einen Verstoß gegen das Reichsrecht. Soweit dieser seine Macht aus dem "Führerprinzip11 hergeleitet habe, meint sie, stehe seiner Beachtung Art III Nr 4 des Gesetzes Nr 1 der Militärregierui^ entgegen« Die Revision rügt daher, das Berufungsgericht ftitare/ hier rechtsirrig unterstützend den Grundsatz der lfnormativ€W Kraft des Faktischen"an«
Dem Angriff der Revision ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil das Berufungsgericht die Befugnis des Re{ renden Bürgermeisters, selbständig das Enteignungsrecht zu verleihen, aus § 3 Abs 5 des Landeeverwaltungsgesetzes von 21. September 1933 herleitet. Danach stand dem Regierenden' Bürgermeister das Recht zu, jedem Mitglied der Landesregie] bindende Anweisungen zu erteilen sowie in allen Verwaltung* gelegenheiten unmittelbar Anordnungen zu treffen. Dieses Gej
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war vom damaligen Reichsstatthalter in Bremen auf Grund des (später durch § 11 des Reichstatthaltergesetzes vom 30* Januar 1935, RGBl I, 65 auf gehdbeneÄ) Zweiten Gesetzes zur Gleich-. Schaltung der Länder mit dem Reich vom 7« April 1933 (RGBl I, * 173) als bremisches Landesgesetz ausgefertigt und ,fIm Namen des Reichs11 verkündet worden» Selbst wenn man im übrigen dem Gedankengang der Revision folgen wollte, würde hier die Befugnis des Regierenden Bürgermeisters zur Verleihung des Enteignungsrechtes auf einer landesrechtlichen Regelung beruhen, die unter entscheidender Mitwirkung des damals vom Reichspräsidenten zur Überwachung der Gesetzgebung und Verwaltung der Länder eingesetzten Organs ergangen ist« Es ist daher die Annahme der Revision zurückzuweisen, die Ausübung.*, der Befugnis durch* den Regierenden Bürgermeister allein habe eine das damalige , Reichsrecht verletzende Weiterübertragung der reichsgesetzlichen Delegation bedeutet«
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, so daB nicht erörtert zu werden braucht, ob in ihr ein Verstoß gegen das Gesetz Nr 1 der Militärregierung zu erblicken wäre«
Dagegen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 152, 86 zu verweisen, das sich mit badischen Gesetzen vom 29. Januar 1934 (GVB1 S 20) und vom 4c Februar 1936 (GVB1 S 7) befaßt, die zur Durchführung des ReichBgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten-tums vom 7» April 1933 (RGBl I, 175) ergangen waren» Von diesen ist das erste am Tage vor der Verkündung und dem Inkrafttreten (30. Januar 1934) des*Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 am 29. Januar 1934 verkündet und mit Wirkung vom 1» Mai 1933 in Kraft gesetzt worden (BadGVBl
1934* S 20, 23K Für das zweite Gesetz, dessen'Erlaß gemäß I dem angeführten Reichsgesetz, gemäß § 3 der Ersten Verord-1 nung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) und gemäß § 6 des Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935 (RGBl I, 65) erfolgt war, hat das Reicl gericht eine Nachprüfung dahin ausgeschlossen, ob es mit de Reichsrecht vereinbar sei* Es hat aaO S 8*9/90 in solchen vot den Ländern erlassenen Gesetzen zwar staatsrechtlich nicht, Landesgesetze, aber doch nur Örtlich begrenzte Reichsgesets erblickt« Im Sinne des § 549 ZPO hat es aber beide Gesetze als irrevisible Landesrechte angesehen. Dabei hat es auch § 3 Abs 1 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reick£ vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) verwiesen, der den Ausdruck» "Landesgesetz” beibehaltec Ferner hat es sich darauf gestttl daß das badische Gesetz vom 4« Februar 1936 nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelte. Dem Wortlaut des § 549 ZPO, nach dem die Revision nur auf die Verletzung eines Reichsgesetzes gestützt werden könne, hat es so wenig wie Kätnern Sinn den Schluß entnommen, daß die Bestimmung für die I staatsrechtlich wesensverschiedenen Landesgesetze damaliger! Prägung nicht mehr angewendet werden könne« Das Reichsgericht hat seine Auffassung wiederholt bestätigt (vgl RGZ 153, 244 ^47/2487 und RGZ 167, 373 /3>787. I» üer zuletzt angeführt« Entscheidung hat es auch auf die Beurteilung des Rechtes d< früheren Reichslande Elsaß-Lothringen Bezug genommen (aaO S 378/379)- Bereits in RGZ 82, 47 hatte das Reichsgericht ouw gesprochen, auch die im Wege der Reichsgesetzgebung zur Reg«, lung der inneren Verhältnisse von Elsaß-Lothringen erlasse*^ Gesetze hätten die Natur von Landesgesetzen (zu ergänzen: hier im Sinne des § 549 ZPO). Dabei hatte es als Ausgangspunkt dem § 549 ZPO den Grundsatz entnommen, nicht revisibel seien die Vorschriften eines Reichsgesetzes, wenn sie durch Landesgesetz auf Rechtsverhältnisse ausgedehnt worden seien»
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auf die sich die allgemeine Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung überhaupt nicht erstrecke und die infolgedessen von dem Reichsgesetz an sich nicht betroffen werden sollten.
Seine Auffassung hat das Reichsgericht auch in RGZ 158, 18
erneut bei der Beurteilung eines preußischen Gesetzes, dessen örtlicher Geltungsbereich der Natur der Sache nach auf Berlin beschränkt war, betont. Auch für dieses Gesetz hat es gemäß § 549 ZPO eine Nachprüfung des Rechtsstandpunktes des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht zugelassen und dazu ausgeführt*, es liege hier nicht anders, als wenn nach * neuem Reichsverfassungsrecht (gemeint das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934)ein Reichsgesetz für ein Land, also mit Örtlicher Beschränkung der Geltung auf ein Land ergehe.
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Der Senat schließt sich dem Gedankengang des Reichsgerichts an. Für das örtlich begrenzte Recht mit Geltung nur innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks fordert der Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit keine Nachprüfung durch ein diesem Oberlandesgericht übergeordnetes Gericht. Ist somit die Revisibilität der Landesgesetze zu verneinen, die*.nach dem 30. Januar 1934 erlassen sind, so trifft dies erst recht für das Landesrecht zu, das wie hier das Bremische Landesver-waltungsgesetz vom 21. September 1933 schon vor diesem Zeitpunkt in Kraft getreten war. Bei dieser Sachlage erübrigt sich « eine Prüfung, welche Bedeutung in dieser Hinsicht der Tatsache : zukommt, daß die Länder nach dem Zusammenbruch des Reichs ihre \j staatsrechtliche Hoheit wieder erlangten. Hier ist jedenfalls im Sinne der vorstehend behandelten Rüge auch gemäß § 549 ZPO . J? keine Nachprüfung der Auslegung zulässig, die das Berufungsge- j rieht dem § 3 Abs 5 des Bremischen Landesverwaltungsgesetzes ! gibt.
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Aus derselben Erwägung ist auch die weitere Rüge der Revision unzulässig» welche die Auslegung des § 1 Abs 3 dei Ausführungsgesetzes zu dem Bremischen LandesVerwaltungsgesetz vom 27. Oktober 1933 (GBl S 381) betrifft (Nichteinholen der Zustimmung des Senators für die Finanzen vor Beschluss und Maßnahmen von finanzieller Bedeutung).
b) Die Revision greift weiter die Auffassung an» eine ausdrückliche Bezeichnung der Beklagten als Unternehmerin :iV der Verleihungsverfügung sei nach dem bremischen Enteignung» recht nicht erforderlich gewesen und aus der ganzen Sachl&M ge» insbesondere der damaligen Rechtsgestaltung in Bremen e* eindeutig hervorgegangen» daB die Enteignung'zugunsten der Beklagten erfolgen sollte. Die Revision erhebt hierzu auch Verfahrensrügen aus §§ 139> 286 ZPO und sieht auch Art 153 Abs 2 WeimVerf als verletzt an» weil der Enteignung zugunsti der Beklagten die gesetzesmäBige Grundlage fehle.
Aus den Ausführungen unter a) folgt zugleich» daß das damals geltende bremische Enteignungsrecht durch das Gesets Über den Neuaufbau des Reichs vom 30« Januar 1934 nicht schlechthin zu dem revisiblen Reichsrecht geworden ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts stützt sich auf einzelne Bestimmungen des Bremischen Enteignungsgesetzes» auf allgemeine Grundsätze des bremischen Enteignungsrechtes und auf solche des bremischen Verfassungsrechts. Sie ist daher ehe» falls einer Nachprüfung in diesem Rechtszuge gemäß § 549 tV entzogen. Das führt zugleich zur Unzulässigkeit von Verfahrensrügen aus §§ 139 und 286 ZPO im Zusammenhang mit diese» nach nichtrevisiblem Recht zu-entscheidenden Prägen (BGHZ 3
542). Soweit danach'Ausnahmen zugelassen sind» als das ühergegangene Vorbringen der Partei, ein Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme vom Rechtsstand-
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punkte, den das Berufungsgericht für das nichtrevisible Hecht eingenommen hat, beachtlich waren, ist die Berechtigung einer Hüge aus §.139 ZPO nicht anzuerkennen.' Es würde eine Überspannung der Pragepflicht des Berufungsgerichts sein, von ihm zu fordern, den durch einen Hechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretenen, überdies selbst rechtskundigen Kläger zu befragen, ob er zu dem hier in Betracht kommenden Gebiet weitere Behauptungen aufstellen und Beweise antreten wolle. Auch für eine Hüge aus § 286 ZPO fehlt in dem hier beschränkt zulässigen Umfange die Grundlage. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern Art 153 Abs 2 WeimVerf verletzt sein soll. Die gesetzmäßige Grundlage der Enteignung des Grundstücks des Klägers ergibt sich aus der das Revisions-gericht bindenden Auslegung des bremischen Hechts.
c) Die Revision bittet hier noch um Nachprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts, der.Erlaß des "Führers und Reichskanzlers" über die weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25« Januar 1942 enthalte ein gesetzliches Verbot und die . im Widerspruch zu ihm erfolgte Verleihung des Enteignungsrechts sei daher keinesfalls nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen. Die Revision stützt sich dabei auf die Anerkennung des Gesetzgebungsrechts des Führers und Reichskanzlers in BGHZ 5,
76 und will nafch damaliger Hechtsanschauung ein grundsätzliches Verbot in einem Führerhefehl einem absoluten Verbot gleichgestellt wissen. Es bedarf hier keiner näheren Erörterung des Gesetzgebungsrechts des Führers und Reichskanzlers, das in der angeführten Entscheidung eingehend behandelt ist. Der hier zur Beurteilung stehende Erlaß stellt sich sowohl seiner Form wie seinem Inhalt nach als eine Verwaltungsanordnung, nicht aber als eine Gesetzesvorschrift dar. Die Eingangsformel des Erlasses knüpft an den Erlaß über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 (RGBl I, 1535)
an, weist auf die «gegenwärtige Lage, des totalen Krieges11 hin und spricht die gebieterische Notwendigkeit aus, nunmehr in erster Reihe alle verfügbaren Kräfte für die Wehrmacht und die Rüstungsindustrie einzusetzen. Unter Abschnit I folgen dann 15 einzelne Bestimmungen, die mehr oder wen! grundsätzliche Anweisungen und Richtlinien für die Verwaltung enthalten, Gesetzesrecht konnte der ErlaB schon deshalb nicht schaffen und hat er nicht geschaffen, weil seine Anordnungen durchweg allgemein und programmatisch gehalten, sind und ihre Auswirkung auf den konkreten Einzelfall nicht eindeutig abzugrenzen ist. Nicht anders ist auch die hier in Betracht kommende Bestimmung der Nr 8 zu beurteilen, die lauteti
«Vorbereitungen und Planungen für künftige Friedens auf gaben sind grundsätzlich zurückzustellen und dürfen erst dann wieder aufgenommen werden, wenn die Lage des Krieges es gestattet und sie im Hinblick auf das Ende des Krieges nötig werden.«
Fehlt hier schon die nähere Begriffsbestimmung der «künftigen Friedensaufgaben«, so stellt der Nebensatz Bedingungen* auf, deren gesetzmäßige Erfassung schlechterdings unmöglich waro Es ist hier weiter noch der^Unterschied zur Fassung' und zu dem Inhalt des schon erwähnten Erlasses vom 28. August 1939 anzuführen, der z.B. im Abschnitt IV genau bestimmte verfahrensrechtliohe Vorschriften über Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgeriqhtlichen Verfahren gil und der auch im Reichsgesetzblatt verkündet worden ist. Bas Berufungsgericht nimmt daher ohne Rechtsirrtum an, ein Verstoß gegen diesen Erlaß führe keinesfalls zur Nichtigkeit der Verleihung des Enteignungsrechts an die Beklagte. Ob seiner weiteren Auffassung ebenfalls zu folgen ist, im Fall
eines solchen Verstoßes liege ein Anfechtungsgrund vor, k* hier dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang kann die
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Revision einen Grund für die- Unwirksamkeit der Verleihung des Enteignungsrechts auch nicht aus dem Fehlen der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen herleiten.
3. Auch soweit unabhängig von den Rügen der Revision eine Nachprüfung dieses Teils des angefochtenen Urteils in Frage kommen kann, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. . ,
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Insbesondere ist der Einwand des Klägers mit Recht zu- ' j rückgewiesen worden, die Verleihung des Enteignungsrechts an die Beklagte sei als Scheinverwaltungsakt nichtig. Auch wenn es zutreffen sollte, daß der Regierende Bürgermeister einem zu erwartenden Reichsenteignungsgesetz vorgegriffen ;
und vorsorglich die Verleihung ausgesprochen hat, so führt ■[
das Berufungsgericht mit Recht an, die Enteignung sei von allen beteiligten Stellen ernstlich gewollt gewesen. Ebenso hält das Berufungsgericht die Annahme einer Nichtigkeit nicht wegen etwaiger Zweifel darüber für gerechtfertigt, ob die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls oder aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (vgl Art 153 Abs 2 WeimVerf). Es stellt fest, daß das Enteignungsrecht hier zu dem Zwecke der Erweiterung*4'; der Hafenanlagen verliehen worden ist. Seine Auffassung, daß es sich dabei um Maßnahmen gehandelt habe, die überwiegend der Volkswirtschaft .und Allgemeinheit zugutekommen sollten, ist nicht zu beanstanden» Schließlich ist auch seine Ansicht bedenkenfrei, es sei weder als sittenwidrig anzusehen, noch verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte eine Rechtsstellung, die ihr im Jahre 1942 nach dem. damaligen, ,
dem heutigen völlig widersprechenden Rechte verliehen worden sei, jetzt geltendmache. {:!
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Die Revision rügt nach § 139 ZPO, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht auf die Anfechtbarkeit der Veiv leihung des Enteignungsrechtes an die Beklagte und die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 839 BGB wegen Amtspflichtverletzung hingewiesen0 Diese Rüge ziel] auf eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht* Es ist nicht Sache des Gerichts, die Parteien zu dem Erheben neuer Ansprüche anzuregen, wenn der Verlauf des. Rechtsstreits eine bestimmte Richtung genommen hat« Im übrigen war der selbst rechtskundige und ständig von Rechtsanwälten vertretene und beratene Kläger in der Lage, alle Möglichkeiten zu übersehen die sich aus dem vorliegenden Streitverhältnis ergaben» Er muSte auch selbst damit rechnen, daB das Berufungsgericht seiner erst im Laufe des zweiten Rechtszuges vorgebracHten Auffassung nicht folgen würde, das Enteignungsverfahren sei nichtig» Mit einer Rüge aus § 139 ZPO kann die Revision da-* her hier nicht gehört werden«
III«
Anspruch^auf Enteignungsents chä digung)
1» Das Berufungsgericht geht wegen des ursprünglichen ersten Klagantrages, den der Kläger im zweiten Rechtszuge hilfsweise verfolgt hat, davon aus, ihm stehe wegen der Enteignung seines Grundstückes gemäß § 1 BremEnteignG v‘i«d»F» des Gesetzes vom 25« Dezember 1919, GBl S 465) eine "angemessene” Entschädigung zu« Diese Vorschrift stellt es den Art 153 Abs 2 WeimVerf und Art 13 Abs 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21» Oktober 1947 (GBl S 25) gleich« Es läßt dahingestellt, ob sie auch dem Art 14 Abs 4 Satz 1 und 2 GrundG entspricht, weil hier die Enteignung duiSi die Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Kläger am
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11. Mai 1949 vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam geworden sei und dieses nicht zurückwirke«
Da das bremische Recht den Begriff der angemessenen Entschädigung nicht näher bestimme, geht das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts von den Grundsätzen des preußischen Enteignungsrechtes aus (RGZ 112, 189 /T927) und fordert es eine vollständige Entschädigung, die den objektiven und subjektiven Wert des Grundstücks berücksichtige. Ben objektiven Wert sieht es in dem allgemeinen Wert und dem objektiven Sonderwert, d.h, 11 den durch das Ausmaß bestimmten Wert, in dem der jeweilige Inhaber das Gut tatsächlich nutzbringend verwendet oder zu verwenden gewillt und in der Lage ist11. Einen darüber hinausgehenden subjektiven Wert sieht es hier nicht als schlüssig dargetan an. Was der Kläger hierzu vorträgt (günstige Verwendung des Grundstücks wegen.der Nähe des Hafens für industrielle Zwecke), will es beim objektiven Wert berücksichtigen«
Ben objektiven Wert stellt das Berufungsgericht dem Preis gleich, zu dem der Kläger das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung hätte verkaufen können. Babei billigt es die Auffassung des Landgerichts, hierfür den Ertragswert nicht heranzuziehen. Bie Angemessenheit der Vergütung könne nicht, wie der Kläger meine, dem katasteramtlichen Ertragswert als Unterschied zwischen Kapital- und GebäudeVersicherungswert entnommen werden. Benn dieser könne niemals mit hinreichender Sicherheit den wirklichen Bodenwert ergeben. Vielmehr gebe er lediglich den Bodenanteil am ErtragswertNim Hinblick, auf die jeweils vorhandene Bebauung an. Ein Käpitalwert, der errechnet worden sei, als die Gebäude noch auf den Grundstücken gestanden hätten, und dem überdies völlig andere Preisver-
hältnisse zugrundegelegen hätten, könne niemals dazu dien den objektiven Grundstückswert für eine angemessene Entsc: digung zu ermitteln. Vielmehr sei eben von den Preisen au zugehen, zu denen der Kläger das Grundstück im Zeitpunkt Enteignung hätte verkaufen können.
Dem Oberlandesgericht Celle (NJW 1*953, 547 « MDR 1953, 371) folgend hält das Berufungsgericht bei der Ermittlung' dieses Preises die Preisstopvorschriften für unabwendbar, weil sie die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung sowohl im Sinne des Art 14 GrundG wie hier als Art 13 Abs der bremischen Verfassung unmöglich machen- würden.
Es folgt sodann dem Gutachten des Sachverständigen Lampe, daß* im Mai 1949 nach seiner Kenntnis des Grundstücl marktes und der Verkaufsmöglichkeiten für Grundstücke höch-| stens ein Preis von 20 DM für den Quadratmeter hätte erziel? werden können. Dabei verweist es noch auf dessen mündliche Erläuterung des Gutachters, daß auch unter Berücksichtig! der besonderen Lage und des unbebauten Zustandes des Grund-Stücks ein höherer Preis nicht hätte erzielt werden können.|
Es beachtet weiter, daß es nach dem Gutachten der Sachverständigen HeBIB^ PofllBP und RoHBB nicht ausgeschlosse*/ sei, daß bei Nichtanwenden der Pr eis Vorschriften ein etwas höherer Wert festgestellt werden könne, daß.aber hierfür die Marktlage entscheidend sei, über die sich diese Gutacb*] ter nicht näher geäußert hätten. Bezüglich der Marktlage i<
Mai 1949 folgt es daher ebenfalls dem Sachverständigen LanpC'-nach dessen Gutachten die unter der Geltung der Preisstopp ^ Vorschriften gezahlten Preise für Grundstücke nicht weitgehend von denen abgewichen sein würden, die im freien Grundstückv^ verkehr ohne preisrechtliche Bindung hätten gezahlt werden *2s-sen. Das Berufungsgericht, folgt diesem Sachverständigen
mehr, als er ein erfahrener Schätzer mit großer Praxis sei und bei seiner Persönlichkeit Von einer Befangenheit auch vom Standpunkt des Klägers aus gesehen keine Hede sein könne« Seine Abweichung von dem Gutachten der anderen vorstehend genannten Sachverständigen kommt zu dem gleichen Quadrat-
meterwert ohne Beachtung des Preisstops wie die anderen Sachverständigen unter Beachtung des Preisstops) findet es durch die besondere Lage auf dem Bremer Grundstücksmarkt zu dem maßgebenden Zeitpunkt überzeugend begründet«
2« Die schriftliche Revisionsbegründung findet den Begriff “Angemessenheit” der Entschädigung'verkannt und sieht insoweit Art 153 Abs 2 WeimVerf als verletzt an« Sie meint, das Berufungsgericht habe versucht, den Wert des enteigneten Grundstücks im Jahre 1949 ohne Berücksichtigung der Preisvorschriften festzustellen. Bas sei nötig gewesen, weil ein Stoppreis (für den Grund und Boden) auf den 17« Oktober 1936 nicht zu ermitteln gewesen sei. Benn in Bremen erfolge die Schätzung der Grundstücke nach dem Nutzungswerte zusammen mit der Bebauung. Bei Verleihung des'Enteignungsrechts im Jahre 1942 seien die Gebäude noch vorhanden, bei Burchführung der Enteignung dagegen zerstört gewesen. Bazu habe sich eine neue Lage ergeben. Mit der Ermittlung des Marktpreises im Jahre 1949 sei das Berufungsgericht dann aber doch wieder vom Preisstop beeinflußt worden. Benn diese Marktlage sei eben preisgebunden gewesen und durch die Berufung auf sie werde also die Preisbindung auf einem Umwege wieder in die Entschädigung eingeftthrt. Eine so ermittelte Entschädigung sei nicht “angemessen” und nicht ” voll ständig” im Sinne der sonstigen Auffassung des Berufungsgerichts. Angemessen sei nur eine Entschädigung, die von der Annahme eines freien wärktes im Jahre 1949 ausgehe und insofern natürlich hypothetischer Natur sei«Bie Preistellung.-vm der Preisbindung bedeute
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Dieser Rüge ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil ihr die erste Voraussetzung, die Ausschaltung des Prei stops bei der EnteignungsentSchädigung, fehlt« Der Senat hat zu dieser Präge in BGHZ 13* 378 ausführlich Stellung ge-; nominen und die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NJP 1953* 547 = MDR 1953* 371) sowie des jetzigen BerufungsurteV abgelehnto In dieser Entscheidung hat der Senat selbst für Geltungsbereich des Art 14 Abs 3 GrundG ausgesprochen, daß Entschädigung für enteignetes Grundeigentum unter Berücksic]£..t:^ tigung der Preisstopbestimmungen festzusetzen ist, wenn die Enteignung während ihrer Geltung vollzogen worden ist«, Die dort zu beurteilende Enteignung war zwar auf Grund des Geset zes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25« Oktober 1948 (GVB1 S 139 - "Hessisches Aufbaugesets*’ durchgeführt worden« Der Senat hat indessen die Präge auf Grü*<| des Art 14 Abs 3 GrundG geprüft, weil unabhängig von der Retfr-sibilität des betreffenden hessischen Rechts (vgl hierzu BGfr? .. 9? 242) diese Vorschrift des Grundgesetzes als verletzte norm in Betracht kam. Die Entscheidung hat daher Bedeutung -g* den Geltungsbereich des Grundgesetzes. In ihr hat der Senat auch auf seine frühere Rechtsprechung zu Enteignungen ver-h. wiesen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durchge-fiihrt worden sind (BGHZ 6, 91 und 12, 357 Diese
betrafen Enteignungen nach dem Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4« Oktober 1937 (RGBl I, 1054) und der Verordnung über die Umgestaltung der Hauptstadt der Bewegung vom 15« Iförz 1939 (RGBl I, 492) unter Anwendung des Bayeris^wy Zwangsabtretungsgesetzes vom 17« November 1837 (OBI S 109).uh4 des Bayerischen Gesetzes über die Enteignung zur Beschaffung
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von Arbeitsgelegenheit vom 1. August 1933 (GVB1 S 217) sowie nach der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9* Dezember 1919 (BGBl 1968). In beiden Fällen stand dem Betroffenen eine Angemessene” Entschädigung zu (§ 10 des Gesetzes Über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4* Oktober 1937 bzw. § 3 BehebungsVO)• Für sie hat der Senat in gleicher Weise die Berücksichtigung der Freisstopvorschriften gefordert (BGHZ 6, 99 und 12, 376)* Allen drei Entscheidungen ist auch zu entnehmen, daß der Grundsatz des Senats für den Geltungsbereich der angeführten Sondergesetze und des Art 14 Abs 3 GrundG für Art 153 Abs 2 WeimVerf erst recht gilt (wegen der Abgrenzung dieser beiden Entschädigungsformeln vgl auch Großer Senat für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 /?92 ff/). Daß Bemessungsgrundlage hier das nicht revisible bremische Hecht ist, beeinflußt die Geltung des Grundsatzes nicht, da das Berufungsgericht in einer für das Revisionsverfahren bindenden Weise feststellt,'der Begriff der "angemessenen” Entschädigung des § 1 BremEnteignG entspreche dem des Art 153 Abs 2 WeimVerf und des Art 13 Abs 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 210 Oktober 1947®
Der Senat, der sich in BGHZ. 12, 376/377 und 13, 389/391 auch mit der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Celle und des jetzigen Berufungsgerichts auseinandergesetzt hat, hält an seiner Auffassung fest. Ihr tragender Gesichtspunkt ist die Erwägung, daß unter der Geltung der Freisstopvorschriften der gemeine Wert der Grundstücke auf dem Grundstücksmarkt eben durch die Preisbindung beeinflußt wird und es nicht angängig ist, etwaige von der Rechtsordnung mißbilligte "Schwarzmarkt”- oder "Überpreise” für die Ermittlung einer "angemessenen” Entschädigung heranzuziehen (vgl BGHZ *
13, 387)« Der Senat hat dabei auch ausgesprochen, daß damit
die Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht der Prei8 behorde Übertragen wird, sondern vom Gericht in eigener Vej antwortung vorzunehmen ist und der Mitwirkung der Preisbe-. hörde nur die Bedeutung der Abgabe eines Gutachtens zukommt (vgl BGHZ 13, 378 Leitsatz Hr 2; BGHZ 12, 376/377 und Rechl Landw 1953, 110).
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In der mündlichen Verhandlung hat sich die Revision au!| den Boden der Entscheidung des Senats gestellt. Von dieser Auffassung aus erblickt sie aber einen Verstoß des Berufi gerichts darin, daß es den zu vergleichenden Stoppreis nicht| ermittelt.
Venn das Berufungsgericht hier als Bemessungsmaßstab.
den zwar auf dem GrUnd'stücksmarkt zu erzielenden, aber doch
von der Preisbindung beeinflußten mutmaßlichen Verkaufser-
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lös heranzieht, so ist der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats nicht beschwert. Benn auf eine von der Preisbindung unabhängige Entschädigung, die ihm das Berufungsgerichtl an sich zubilligen will, hat der Kläger keinen Anspruch. Ebensowenig ist der Kläger beschwert, daß das Berufudgsge-1 rieht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keinen Vei gleich mit dem Stoppreis zieht. Dieser ist ja kein Richtpreis, sondern nur eine obere, nicht zu überschreitende Grewfc* des zulässigen Preises. Im übrigen ergibt die mündliche Er-K^; läuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Lampe, das Berufungsgericht mit seiner Bewertung den Stoppreis kei»utt falls unterschreitet. Dieser Sachverständige hat in seinem Grachten auch eine höhere Bewertung etwa vom Jahre 1925 mit 2«®* für den Quadratmeter berücksichtigt und die Gründe angeführt warum im Jahre 1949 ein niedrigerer Wert anzunehmen sei. I*| Ergebnis liegt daher der von der Revision gerügte Verstoß & gen Art 153 Abs 2 VeimVerf zu dem Hachteil des Klägers nicht w
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wie das Berufungsgericht auch bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls nicht zu dem Schaden des Klägers von einem unzutreffenden Wertbegriff ausgeht.
Die Feststellung der Entschädigung selbst beruht im übrigen auf tatrichterlichen Erwägungen, die das Revisions-gericht binden und Beinen in diesem Verfahren zu beachtenden Verstoß aufweisen. In sonstiger Beziehung aber ist die Beurteilung des Berufungsgerichts von dem den Kläger nicht belastenden, vorstehend behandelten Gesichtspunkt abgesehen, frei von Rechtsirrtum.
(Feststellung wegen des_ Kriegssachschadenanspruchs)
1« Bas Berufungsgericht billigt ferner die Ansicht des Landgerichts, der Kriegssachschadenanspruch des Klägers sei trotz der Anordnung vom Jahre 1942, Ersatz in Natur zu leisten, ein persönlicher Anspruch geblieben und hafte nicht etwa als dingliches Recht am Grundstück. Babei geht es von der Rechtslage im Zeitpunkt der Enteignung aus, in dem die Anordnung der Naturalherstellung noch nicht aufgehoben gewesen sei. Ben persönlichen Charakter des Anspruchs entnimmt es verschiedenen Vorschriften der Kriegssachschädenverordnung. Nach § 28 sei der Anspruch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, also ein gesetzliches Forderungsrecht. Nach § 11 werde er hinsichtlich Vererbung, Abtretung und Pfändung wie jedes andere persönliche Forderungsrecht behandelt gleichgültig, ob es sich um eine Naturalleistung handle oder nicht. $ 31 stelle sein Entstehen nicht allein auf den Eintritt des Kriegssachschadens ab, sondern mache es von persönlichen Umständen abhängig. Bern-gemäß tritt es auch darin dem Landgericht bei, bei Unmöglich-
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keit der Leistung der angeordneten Naturalherstellung werde dieser Anspruch in einen Geldanspruch umgewandelt. Daraus zieht es den Schluß, der Anspruch sei trotz der Enteignung des Grundstücks heim Kläger verblieben.
2. Die Revision bittet auch hier um Nachprüfung. Sie' stützt sich im wesentlichen auf die Ansicht von Nebinger (Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl S 296/297) und meint, wenn die Beklagte bei gültig vorgeschriebener Naturi restitution sich originär das Eigentum am Grundstück verscbä so erhalte sie dieses mit dem daran haftenden Hecht und ml sie dieses entschädigen. Dabei käme es auf das Vorliegen eiMCf Feststellungsbescheids, der die Aufrechenbarkeit begründe (BGHZ 5, 352; 8, 344), hier nicht an.
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Diesem Gedankengang kann indessen nicht gefolgt wer-
den.
Zunächst ist die Frage, ob hier von der Enteignung de3 Grundstücks des Klägers auch sein Anspruch auf Ersatz seine Schadens nach der Kriegssachschädenverordnung mit erfaßt woi den ist, in erster Linie eine solche des bremischen Enteig-nungsrechts. Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts allerdings der Nachprüfung im Revisionsverfahren nad§i'y. §- 549 ZPO entzogen. Dagegen ist diese zulässig, soweit das angefochtene Urteil sich hierbei auf die Auslegung des Reic^' rechtes stützt. Insofern käme neben den Bestimmungen der &»«<*£*-Sachschädenverordnung vor allem § 96 BGB als revisible Non] in Betracht.
Die Büge der Revision erledigt sich nicht schon dadu] daß die Kriegssachschädenverordnung durch § 373 Nr 3 LAG das hier in Betracht kommende Gebiet aufgehoben und der A*H
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spruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens in die Hechte aus dem Lastenausgleiohsgesetz (hier Anspruch auf Hauptentschädigung nach §§ 13 Ahs 1 Nr 1, 228 Abs 1 Nr 2, 243 Nr 1) übergeleitet worden ist. Denn hier kommt es entscheidend darauf an, welcher Anspruch dem Kläger zur Zeit der Enteignung zustand und ob dieser auf die Beklagte übergegangen ist. Bas würde dann der Hall sein, wenn der damalige Kriegsschadensersatzanspruch des Klägers Bestandteil seines enteigne-ten Grundstücks im Sinne des § 96 BGB gewesen wäre. Bas ist indessen zu verneinen«
Wie dem Senat aus seiner Spruchtätigkeit bekannt ist, pflegten die Vertragsteile eines GrundstücksVeräußerungsgeschäfts in der Vergangenheit fast regelmäßig Bestimmungen über den Entschädigungsanspruch aus der Kriegssachsehädenverord nung zu treffen (vgl 'zJB.ctenin BGHZ 16, 378 /J86/87 in einer Vertragshilfesache behandelten Sachverhalt). Bern Senat ist bisher kein Pall unterbreitet worden, in dem die Kaufparteien von der Annahme ausgegangen sind, der Anspruch für die Zerstörung oder Beschädigung eines Gebäudes gehe als Bestandteil des Kaufgrundstücks ohne weiteres mit auf den Erwerber über. Eine solche Auffassung würde auch der rechtlichen Grundlage entbehren.
Zu den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten §§ 11, 28, 31 der Kriegssachschädenverordnung wären zunächst noch §§ 6 und 7 hinzuzufügen, die den persönlichen Charakter des Anspruchs deutlich erkennen lassen. Babei handelte es sich um die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten sowie um die Versagung der Entschädigung bei unlauterem Verhalten seinerseits im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs. Indessen wird
die Verweisung auf all diese Vorschriften dem Standpunkt ft, Klägers noch nicht gerecht«.Denn sie gelten ja allgemein den Entschädigungsanspruch nach dieser Verordnung, während die Revision hier seine dingliche Bindung an das betroffene Grundstück aus der Anordnung gemäß § 10 auf Ersatzleistung Natur herleitet, die das Wesen des Anspruchs grundlegend v< ändere» Dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen. Es kann dabei auf die Regelung der Schadensversicherung von ßy5 stücken hingewiesen werden« Die §§ 1127 bis 1130 BGB treff hier nähere Bestimmungen zu dem Schutze des GrundpfandrechtsglST-bigers« Die Hypothek erstreckt sich danach auf die Forder des Versicherers, wenn die der Hypothek unterliegenden Geg stände versichert sind« Besondere Vorschriften gelten für Gebäudeversicherung, die dem Hypothekar die Stellung eines Gläubigers eines Forderungspfandrechts einräumen« Sein Reclr wird indessen bei Geltung einer Wiederherstellungsklausel beschränkt. Ergänzend ist dazu auf §§ 99 ff WG und § 20 AbT-
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2 ZVG zu verweisen. Aus der letztgenannten Vorschrift ergit sich i.Vo mit § 1127 BGB die Ausdehnung der Beschlagnahme i-_,v Zwangsversteigeruhgsverfahren auf den Anspruch auf die Ver-l, Sicherungsleistung. Von Bedeutung sind hier weiter die lichrechtlichen Gebäudeversicherungen nach Landesrecht, de* §192 VVG (vgl auch Art 75 EGBGB) ein entsprechender Vorbehalt eingeräumt ist. Der Feuerversicherungsanstalt der Han stadt Bremen hat die Verordnung des Fräsidenten des Senats vom 1. September 1946 (GBl S 87) die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Ihre vom Senat erlassene Satzung (vgl Schmidt-Sievers, Das Recht der öffenir liehen Sachversicherung, Veröffentlichungen des Seminars Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des sicherungswissenschaftlichen Vereins in Hamburg e.V«, Neue Folge - Heft 7, Hamburg 1951, S 121 ff) bestimmt in § 2 als Zweck der Anstalt die gegenseitige Versicherung von Gebäud€jv gegen Brand-, Blitz- und Explosionsschäden und verpflichtet
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die Anstalt« den in ihrem Gebiet gelegenen Gebäuden diese Versicherung zu gewähren* Sie trifft in § 20 eingehende Bestimmungen über den Schutz der Realberechtigten (der Berechtigten aus Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und beschränkt in § 21 die Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Entschädigungsforderungen vor der Wiederherstellung des Gebäudes»
Auch die Kriegssachschädenverordnung wies ähnliche Schutzbestimmungen wenn auch nur in geringem Umfange auf« Zunächst ist zur Ansicht des Berufungsgerichts, der Entschädigungsanspruch sei bezüglich der Vererbung, Abtretung und Pfändung jedem anderen persönlichen Forderungsrecht gleichgestellt, eine Einschränkung nötig« Bas traf nach § 11 Abs 1 Satz 1 uneingeschränkt nur für die Vererblichkeit zu« Im übrigen forderte Satz 2 die Zustimmung der Feststellungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung« § 11 Abs 2 schützte darüber hinaus den ausgezahlten Entschädigungsbetrag gegen Pfändungen, um die bestimmungsgemäße Ersatzleistung dann nicht zu gefährden, wenn die betroffene Sache auf Grund allgemeiner Vorschriften der Pfändung entzogen war. Bavon abgesehen erstreckte § 3 Abs 2 Rechte Britter an den vom Schaden erfaßten
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Sachen auf den Entschädigungsanspruch und - weitergehend als $ 1127 BGB - demnächst auf die Entschädigungsleistung. Eine Reihe verfahrensrechtlicher Vorschriften ergänzte diesen Schutz der Rechte dritter Personen (§§ 12 Abs 3 Beachtung bei der Antragstellung des Geschädigten, § 13 Abs 1 selbständiges Antragsrecht dritter Berechtigter, § 18 Berücksichtigung dieser Rechte im Feststellungsverfahren, insbesondere auch durch Sicherstellung der Verwendung der Entschädigungsleistung gemäß § 9 Abs 3, § 22 Beschwerderecht auch dritter Berechtigter als Antragsteller).
Indessen beruht hier ebenso wie in den Fällen der §§ 1127 ff 3GB die enge Verbindung des Entschädigungsansj mit der betroffenen Sache auf besonderen gesetzlichen unc
tutarischen Vorschriften« Daraus folgt, daß diese Verbind
der Anspruch - soweit es sich um Grundstücke handelt - als Bestandteil nach § 96 BGB zu gelten hat« Staudinger-RiezlerJ
10« Aufl § 96 Anm 2 S 450 oben bezeichnet diese Frage zwar als zweifelhaft und im versicherungsrechtlichen Schrifttum be- K& stritten, vertritt aber selbst nicht die Auffassung, der na«U/
§ 1127 BGB von der Hypothek erfaßte Anspruch falle unter § St " BGB« Staudinger-Kober, 10. Attfl § 1127 Anm 1 beschränkt siel ■&' auf die Anführung verschiedener Ansichten, insbesondere von “ Hachenburg, Heinbeck, Gierke und Kisch (vgl aaO), nimmt abet nicht selbst Stellung« Das führende Schrifttum zu dem Bürgerli-chen Gesetzbuch bejaht an keiner Stelle diese Streitfrage im Sinne der Unterstellung unter § 96 BGB ausdrücklich (vgl *' BGB HGRK, 10« Aufl, § 96 Anm 1; Enneccerus-Nipperdey, 14«
I, 1 § 125 S 529; Güthe-Triebel, 5» Aufl § 3 Anm 13; OertaM* 3« Aufl § 96 Anm 1; Palandt, 14« Aufl § 96 Anm 2; Plan
Unabhängig davon, wie sie für den Geltungsbereich §§ 1127 ff BGB zu entscheiden ist, wie sich das Schick Versicherungsanspruchs auf Grund ^ausdrücklicher Gesetz Stimmung bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerun
& • 73 VVG; §§ 20 Abs 1, 55 Abs 1, 90 Abs 2 ZVG; vgl zu §
* auch Urteil des erkennenden Senats vom 4« März 1955 -
Rechtslage im Falle einer Enteignung des Grundstücks z urteilen ist (Bruck, Das Privat-Versicherungsrecht 193
nicht schon deshalb eintritt bzw« eingetreten war, weil e
4. Aufl § 96 Anm 2} Predari, 2« Aufl § 2 zu Abs 1 Anm S 180; Soergel, 8. Aufl, § 96 Anm 1)«
versicherten Grundstücks gestaltet (vgl hierzu auch §§
56/54, DM Nachschlagewerk Nr 1 zu WG § 69) und wie di
und Kommentar zu dem WG, 7. Aufl § 73 Anm 4 /gegen Hager-Bruck, 4« Aufl, § 73 Anm ff Kisch, Handbuch des Privatversicherungs-reohts, Bd III S 277? Prölß, 7« Aufl § 73 Anm 1 und Boesch : in Betrieb 1953? 99 lehnen bei der Enteignung die Anwendung von § 69 bzw. § 73 WGr ab, während Behrend in ZHandR 55, 1 ff /Ti 27? Gerhard-Manes, Kommentar zu dem TO, 1908, §§ 69-73 Bern 8 und Josef in "Mitteilungen für die öffentlichen Feuerversicherungs-Anstalten", 1913? 676 hier § 73 W$ entsprechend anwenden wollen), ist jedenfalls für den Entschädigungsanspruch der Kriegssachschädenverordnung die dingliche Bindung an das Grundstück auch dann zu verneinen, wenn die Herstellung in Natur gemäß § 10 angeordnet ist. Diese Bindung zu erzielen hätte es einer besonderen Vorschrift bedurft. Die Anordnung einer Naturalherstellung allein konnte diese Wirkung nicht herbeiführen. Nebinger (Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil? 2. Aufl S 296/297)? auf den sich die Revision stützt und den auch'das Berufungsgericht als Vertreter der anderen Auffassung anführt, spricht diese indessen nicht aus. Er erwähnt den Anspruch aaO lediglich mit anderen als öffentlichrechtlichen sachlicher Art. Seine Zusammenstellung, die u.a. Versorgungsansprüche der Beamten, Ansprüche auf Deistungen der Sozialversicherung und Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Steuern enthält, läßt erkennen, daß er damit nicht Ansprüche dinglicher Art meint.
Mangels ausdrücklicher Sonderregelung für die Entschädigung in Natur gilt auch für sie die Regel des § 3 Abs 1 der Kriegssachschädenverordnung, daß sie zugunsten des Geschädigten? also nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der betroffenen Sache festzusetzen ist.
Die hier vertretene Auffassung wird auch durch die Lastenausgleichsgesetzgebung bestätigt. Schon das Sofort-
hilfegesetz brachte den Sachgeschädigten im Sinne der Krieg» Sachschädenverordnung (§ 31 Hr 2) in beschranktem Umfange Leistungen (§ 32), ohne darauf abzustellen, ob der Anspruch nach der Kriegssachschädenverordnung mit dem betroffenen Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist. Vor allem aber läßt das Lastenausgleichsgesetz selbst den persönlichen Charakter der Ausgleichsleistungen auch für Grundstttcksschä-den deutlich erkennen (§§ 229, 243 Nr 1, 244). Hätte der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, der Anspruch nach der Kriegssachschädenverordnung sei bei Gebäudeschäden ein an das Grundstück gebundener dinglicher Anspruch, dann hätte er besondere Regelungen für den Fall des Eigentumswechsels am Grundstück treffen müssen« Dies muß Umsomehr gelten, als 10 v«H« der EntschädigungsZahlung in Reichsmark auf Grund der Kriegssachschäden-Verordnung auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind •(§ 249 Abs 1 Nr 2), Dabei ist noch besonders darauf hinzuweisen, daß das Lastenausgleichsgesetz in § 349 ebenf - wenn auch unter anderen Voraussetzungen als die Kriegssac Schädenverordnung - einen Naturalausgleich vorsieht0
Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch auf Entschädigung nach der Kriegs Sachschädenverordnung auch im Falle der Anordnung der Ersatzleistu in Natur ein persönlicher Anspruch war und demgemäß von der Beklagten nicht mit dem Grundstück im Wege der Enteignung erworben werden konnte, frei von Rechtsirrtum«
Bei dieser Sachlage braucht nicht noch der Gedankengang der Revisionsbeklagten geprüft zu werden, die Anordnung der Entschädigung des Kriegsschadens des Klägers in Natur sei wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit bereits vor der 'Aufhebung dieser Anordnung im Jahre 1950
gegenstandslos geworden« Die Revisionsbeklagte meint dazu, im Jahre 1942 sei diese Anordnung in der Annahme erlassen worden, den Kriegsschäden auf diese Weise am besten Herr zu werden» Nachdem aber diese Schäden eine jede Vorstellung überschreitende Ausdehnung angenommen hätten und ein ungeheures Ausmaß der Entschädigungsfälle eingetreten sei, habe sich noch im Laufe des letzten Krieges die tatsächliche Unmöglichkeit herausgestellt, diese Art der Entschädigung zu leisten« Die Enteignung des Grundstücks des Klägers für die im Enteignungsbeschluß angeführten Zwecke habe sodann auch die rechtliche Unmöglichkeit herbeigeführt, den früheren Zustand der Bebauung wiederherzustellen. Nach der vom Senat gebilligten Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Klägers durch das Berufungsgericht kann indessen dahingestellt bleiben, ob der Angriff der Revision auch aus vorstehenden Gesichtspunkten ohne Erfolg ist« Ebensowenig braucht hier erörtert zu werden, ob dem Anspruch des Klägers auf Grund der Kriegssachschäden-Verordnung im Jahre 1949 überhaupt irgendein Wert beigemssen werden konnte (vgl hierzu auch BGHZ 16, 378 £3*877* Wenn auch Währungsgesetz und Umstellungsgesetz auf den bevorstehenden Lastenausgleich hinwsLtefeen, so dürfte doch im Jahre 1949 kaum ein Zweifel bestanden* haben, daß die AusgleiT chung der Xriegsschäden nicht im Wege der alten, nationalso- \ zialistischen, Gesetzgebung erfolgen würde, sondern daß neue J gesetzgeberische Wege zu beschreiten sein würden, wie die angeführten Gesetze es forderten. ,
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Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Kläger gemäß § 97 ZPO zur last*
Br« Tasche Dr,v0 Normann Dr, Oechßi,
Dr»Crroßmann
Dr,Spieler
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