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BGH · V ZR 76/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 76/50

ioS« des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG sind auch Raten eines Kaufpreises änzusehen, die,auf einen längeren Zeitraum verteilt, nach dem Willen der Vertragsparteien der Altersversorgung des Verkäufers dienen sollten (Bestätigung von BGH vom 23. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe 1» Zivilsenat - vom 18» März 1953 aufgehoben und dahin erkannt? Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der II» Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7° Oktober 1952 dahin abgeänderts - Die beklagte Stadtgemeinde plante schon vor dem Jahre 1933 die Verbreiterung der Straße "Epp Ppppp' in der Weise, daß sie sämtliche auf d»er Nordseite dieser Straße befindlichen Hausgrundstücke erwerben und die darauf : stehenden Häuser abreißen wollte * Durch diesen Plan wurde auch das Hausgrundstück P V, (P/(P, ein Geschäftshaus, betroffen, das der Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Söhnen erster Ehe, Hans Stpp (geb« 1901) und Wolfgang StPP (geb. Die Klägerin hat darauf im Jahre 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zählung von 7 875 DM nebst 4 # Zinsen daraus seit 1. Der Betrag ergibt sich aus dem Teilbetrag für die Zeit vom 1. Oktober bis 31« Dezember 1948 und stellte den Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 15 750 DM nebst 4 Zinsen aus 7 875 DM seit 1- Oktober 1948 und 7 875 DM seit 1« Januar 1949 zu verurteilen«, NJW 1952, 305 /Eeitsatz/) aus, die Berechtigung des Klaganspruchs hänge davon ab, ob die im Vertrag vom 19« Februar 1934 vereinbarten jährlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 35 000 BM als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG anzusehen seien» Baß es sich bei diesen Zahlungen um periodisch wiederkehrende Teilleistungen handle, unterliege keinem Zweifel<r Bie Verpflichtung aus einem Ratenzahlungsabkommen allein mache aber diese Leistungen noch nicht zu "anderen wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG» Es sei vielmehr eine'Einschränkung geboten, die sich aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG ergebe» Bie dort genannten Leistungen zerfielen in zwei Gruppen» Bie erste - Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen- komme nicht in Betrachte Ber der zweiten Gruppe des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG - Altenteile, Renten, Pensionen -innenwohnende wirtschaftliche Zweck sei die Versorgung des Gläubigers» Bieser Zweck müsse auch den "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" zugrunde liegen, wenn sie an der Umstellung im Verhältnis 1 : 1 teilhaben sollten» Bie nach dem Vertrag vom 19* Februar 1934 zu erbringenden jährlichen Zahlungen seien begrifflich keine Renten, sondern Ratenzahlungen» Trotzdem stehe aber einer Umstellung im Verhältnis 1 j 1 nicht schlechthin entgegen, daß es sich um einen Kaufpreis für ein Grundstück handle und daß der Versorgungszweck im Vertrag nicht ausdrücklich gekennzeichnet sei» Laufzeit und der im Verhältnis zu dem Gesamtpreis geringen Höhe der Jahresraten, so überwiegend vom Interesse der Klägerin beeinflußt, daß das Interesse der Beklagten, das praktisch mehr als die Beklagte je verlangt habe und habe erwarten können, befriedigt worden sei, nicht mehr der beherrschende Gesichtspunkt gewesen sei, sondern sich nur gut mit dem Interesse der Klägerin habe vereinbaren lassen* Die Revision macht geltend, die Geschichte des Vertrags und die Interessenlage seien im vorliegenden Pall genau umgekehrt wie in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25* November 1951 * Die Klägerin habe zunächst Barzahlung verlangt, die Beklagte aber wegen ihrer finanziellen Anspannung und mit Rücksicht auf die hohen Aufwendungen, die ihr aus dem Straßendurchbruch erwachsen seien, dieses Verlangen abgelehnt» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des StadtVermessungsrats Greiner als Zeugen darüber unterlassen» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt, FDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin zunächst die Bezahlung des vollen Kaufpreises verlangt habe, daß aber die Beklagte dies im Hinblick auf die hohen Verbindlichkeiten, die ihr aus dem "Plankendurchbruch” erwachsen würden, verweigert habe» Das Berufungsgericht hat also das als richtig unterstellt, was der Zeuge GflM bekunden sollte* Es hat aber, da die Beklagte das Vorbringen der Klägerin nur generell mit dem gesamten Klagvorbringen bestritten, nicht aber mit einer ausdrücklichen Gegendarstellung beantwortet habe, das weitere Vorbringen der* Klägerin als festge-stellt erachtet, daß ,tdanach,! - also nach Ablehnung des ursprünglichen Verlangens der Klägerin - der Gedanke gefaßt gewesen sei, der Klägerin einen Betrag von 3QÖ 000 RM bar und den Rest in Tilgungsraten zu bezahlen, daß die Klägerin aber auf der Zahlung einer etwa der Rendite des Hauses entsprechenden jährlichen Summe bestanden habe, worauf man sich auf 35 000 RM geeinigt habe. So kommt das Berufungsgericht zu der tatsächlichen Feststellung, die der Entscheidung zugrunde zu legen ist, daß die jährlichen Zahlungen,, der Beklagten bewußt, wenn auch nicht vertraglich so gekennzeichnet, Versorgungscharakter haben sollten und daß der Vertrag so überwiegend von den Interessen der Klägerin beeinflußt worden sei, daß das Interesse der Beklagten nicht mehr der beherrschende . Zahlungsweise nach dem Willen der Parteien den Zweck haben sollte, die Versorgung des Veräußerers sicherzustellen« Dieser Zweck sei im Zweifel anzunehmen, wenn diese Zahlungsweise auf einen Wunsch des Verkäufers zurückgehe* Es sei entscheidend, ob die Zahlungsweise im Interesse des Verkäufers vereinbart worden sei oder im Interesse des Käufers, der zu einer Barzahlung nicht imstande sei und daher einen Teil des Kaufpreises kreditieren lassen müsse* Nur im ersten Pall könne eine Umstellung nach § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG in Präge kommen* Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem gewerblichen Unternehmen und einem Hausgrundstück, das eine hohe und sichere Rendite abwirft und mindestens in erheblichem Umfang die Grundlage der Lebensführung der Verkäuferin bildete, besteht, entgegen der Auffassung der Revision, nicht« Wenn die Revision meint, beim Verkauf eines Grundstücks träten die Zinsen aus dem Kaufpreis oder einer Kaufpreishypothek an die Stelle der Rendite, die bisher aus dem Grundstück geflossen sei, so ist nicht .einzusehen, warum dies beim Verkauf eines gewerblichen Betriebs anders sein sollte, und doch können die regelmäßigen Zahlungen eine Versorgung darstellen* Es ist auch kein wesentlicher Unterschied, daß in dem früher vom Senat behandelten Pall der Käufer durch die Ausbeutung des teilweise abzutragen, sei mit einem Versorgungszweck der Klägerin unvereinbar* Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Bestimmung des § 8 Ziff 5 des Vertrags vom 19* Februar 1934, wonach die Beklagte das Recht gehabt habe, die jeweilige Schuld vorzeitig ganz oder teilweise abzutragen, ändere nichts an dem Charakter der Vereinbarung und nichts entscheidend an der Versorgung der Klägerin* Venn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, so würden zwei Möglichkeiten bestanden habens Entweder bensende der Klägerin, weitergelaufen» Lie Klägerin habe zwar ein solches Ergebnis als primäre Regelung nicht gewünscht* Bas schließe aber nicht aus, daß sie sich zu dieser Regelung in der Hoffnung bereit gefunden habe, die Beklagte werde von ihrem Recht nicht Gebrauch machen, zu demal die drohende Enteignung bei der Entschließung der Klägerin mitgespielt haben möge» . Ber Widerspruch der Klägerin gegen die Rückzahlung von 500 000 RM in den Jahren 1941/42 erkläre sich daraus, daß damals eine gleichwertige Anlegung des Betrags sehr schwer oder sogar unmöglich gewesen sei, Bieser Gesichtspunkt ist nicht entscheidend* Es ist zwar nicht zu verkennen, daß mit der Rückzahlung des ganzen Kaufpreisrests der Zweck der Versorgung der Klägerin durch eine regelmäßige Rente vereitelt werden konnte, aber das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß dann entweder eine große Summe bezahlt werden mußte, deren Anlage so geschehen konnte, erden konnten, oder die kleineren Abzahlungen hätten die Versorgung nicht stark beeinträchtigt, da dadurch die Höhe der jährlichen Leistungen nicht berührt worden wäre, sondern lediglich die laufenden Leistungen früher aufgehört hätten* Denn das Berufungsgericht hat § 8 Ziff 5 des Vertrags ohne Rechtsverstoß dahin ausgelegt, die Beklagte sollte nicht berechtigt sein, die vereinbarten Annuitäten vorzeitig abzutragen, doho z*B* die jährlichen Leistungen auf einige Jahre im voraus zu bezahlen* Das hätte zur Folge, daß Teilzahlungen an der Kaufpreissumme nur auf die letzten Raten verrechnet werden konnten, so daß sich nur eine Verkürzung der Abzahlungszeit ergeben würde* Es ist dem Berufungsgericht nun dahin beizutre“ ten, daß die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung, von der die Beklagte übrigens gerade auf die Vorstellungen der Klägerin hin, wenn auch unter Aufrechterhaltung ihrer Befugnis, im Jahre 1941 keinen Gebrauch gemacht hat, bei diesen Sicherungsmaßregeln den Versorgungszweck nicht schlechthin ausschließt* Auch bei einer echten Versorgungsrente kann die Möglichkeit bestehen, daß die ganze Rentenzahlung durch Zahlung einer Kapitalsumme abgelöst werden kann, ohne daß dadurch der Rentencharakter der Zahlung ausgeschlossen wird* So kann der Erbe des Vaters eines unehelichen Kindes gemäß § 1712 Abs 2 BGB das Kind mit einem dem Pflichtteil entsprechenden Betrag abfinden* Die Bevision rügt endlich, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend festgestellt, daß die Klägerin ihre Versorgung als Vertragszweck gewollt habe und daß der Beklagten dieser Zweck bekannt gewesen sei« Der Umstand, daß in den vereinbarten Teilzahlungen auch Zinsen enthalten sind, schließt die Ähnlichkeit mit sonstigen Versorgungsleistungen und mit dem in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23« November 1951 V ZE 76/50 behandelten Fall nicht aus« Es ist daher das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Teilzahlungen an dem Kaufpreis um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG handeln könne, nicht zu beanstanden« Es beachtet aber nicht, daß das Grundstück nach dem Kaufvertrag nicht der Klägerin allein, sondern ihr und ihren Söhnen in aufgelöster Errungenschaftsgemeinschaft und Erbengemeinschaft gehörte« Die Klägerin hat auch im Laufe des ersten Rechtszugs von der Beklagten nicht bestrittene Erklärungen ihrer Söhne vom 13* Juni 1952 und 5* September 1952 überreicht (Bl 34 und 35 GA I), daß diesen die Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu je 3/16 und der Klägerin zu 10/l6 zustehen« Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß Es steht daher die Frage offen, ob der ganze in Raten zahlbare Restkaufpreis als Versorgungsleistung anzusehen ist oder ob dies nur für die Teilbeträge gelten kann, auf die die Klägerin selbst Anspruch haben sollte« Bei Abschluß des.Vertrages ist natürlich an eine solche Zweiteilung nicht gedacht worden« Der Gedanke, daß ein in Raten zahlbarer Kaufpreis rechtlich verschieden behandelt werden könnte, je nachdem, ob die Teilzahlungen einem Versorgungszweck dienen sollten oder nicht, ist erst durch die ümstellungsgesetzgebung praktisch geworden» Der Möglichkeit einer solchen Zweiteilung steht aber nichts im Wege; andererseits schließt die Zweiteilung nicht aus, die der Klägerin selbst zu- Es erhebt sich die weitere Frage, ob der auf die Klägerin entfallende Teilbetrag des Kaufpreises, der etwa beim Ableben der Klägerin noch nicht getilgt ist, weiterhin als Versorgungsleistung und demnach als im Verhältnis 1 s 1 umgestellt zu behandeln ist oder ob dieser Betrag von da an ein reiner Kaufpreis ist, der im Verhältnis 10 s 1 umge'stellt ist, auch wenn der Betrag gleichfalls in Raten bezahlt wird* Diese Frage, wie also etwa erst nach dem Tode der Klägerin fällig werdende Raten zu behandeln sind, braucht aber in diesem Rechtsstreit nicht geklärt zu werden; denn hier werden nur die Teilbeträge für die Zeit vom 1. Juli bis 31« Dezember 1948, also für eine Zeit, in der die Klägerin gelebt hat, geltend gemacht *

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
StadtBerufungsgerichtZahlungVersorgungRMKlägerin

Volltext der Entscheidung

Pur das.Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? UmstG § 18 Abs 1 Nr 1
Rechtssatzs Als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen”
ioS« des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG sind auch Raten eines Kaufpreises änzusehen, die,auf einen längeren Zeitraum verteilt, nach dem Willen der Vertragsparteien der Altersversorgung des Verkäufers dienen sollten (Bestätigung von BGH vom 23. November 1951 V ZR 76/50).
Steht der Kaufpreis mehreren Verkäufern zu, besteht aber der Versorgungszweck nur bei einem von ihnen, so ist nur der Teil des Kaufpreises im Verhältnis 1 % 1 umgestellt, der dem zu versorgenden Verkäufer, zu steht«,
Aktenzeichen: V ZR 51/53
Urteil des BGH vom 19«November 1954
LG Mannheim
OLG Stuttgart - Nebensitz
 Karlsruhe
V ZB 51/53 ■ 1SÄ am 19* November 1954 Hoffmeister,JustoAngest» als Urkundsbearater der Geschäftststelle
 Im Nameh des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt
I, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br,
 gegen* .
die Witwe
 Helene Staf
 gebe RI Istraße
 in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof»Br»
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. (Pasche und der Bundes-richter Br» Hückinghaus, Br. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Br» Großmann
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe 1» Zivilsenat - vom 18» März 1953 aufgehoben und dahin erkannt?
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der II» Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7° Oktober 1952 dahin abgeänderts -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9 8435 75 DM nebst 4 # Zinsen aus 4 9215 87 DM seit 1. Oktober 1948 und aus weiteren 4 921,88 DM seit 1. Januar 1949 zu bezahlen«. Im übrigen wird die Klage abgewiesen«.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die beklagte Stadtgemeinde plante schon vor dem Jahre 1933 die Verbreiterung der Straße "Epp Ppppp' in der Weise, daß sie sämtliche auf d»er Nordseite dieser Straße befindlichen Hausgrundstücke erwerben und die darauf : stehenden Häuser abreißen wollte * Durch diesen Plan wurde auch das Hausgrundstück P V, (P/(P, ein Geschäftshaus, betroffen, das der Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Söhnen erster Ehe, Hans Stpp (geb« 1901) und Wolfgang StPP (geb. 1907), gehörte und damals einen Jährlichen Reinertrag aus Vermietung von etwa 42 000 RM erbrachte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19. Februar 1934 veräußerte die damals 60 Jährige Klägerin zugleich als Generalbevollmächtigte ihrer beiden Söhne das Grundstück an die Stadt MpPHp. Dabei verpflichtete sich die Stadt MPHPP zur Übernahme von zwei Hypotheken von 370 330 und 172 830 Schweizer-Franken, und zur Zahlung von 600 000 RBL Hinsichtlich dieser 600 000 RM bestimmte § 8 des Kaufvertrages folgendes?
"An dem Kaufpreis von 600 000 RM ist auf 1, April 1934 eine bare Anzahlung mit 20 000„— RM zu leisten. Der Rest von 580 000.— RM wird unter folgenden Bedingungen gestundet?
1«, Die Verzinsung beträgt 4 l/2 <fo ab 1, April’ 1934 jährlich«
2„ Außerdem ist jährlich an Tilgung soviel zu bezahlen, daß der Tilgungsbetrag zuzüglich der abgelaufenen Zinsen 35 000.— RM beträgt«
3.	Die Zinsen- und Amortisationszahlungen sind monatlich nachträglich zu zahlen’ zwischen dem 1. und 5. eines jeden Monats,' erstmals am 1. Mai 1934.
4.	Die letzte Annuität von 35 000.— RM ist nicht zu zahlen.
 
5.	Die Stadt MflM|IK hat das Hecht, nach vor-ausgegangener 6 monatlicher Kündigung die jeweilige Schuld ganz oder teilweise (außer den vereinbarten Annuitäten) abzutragen."
Im Jahre 1941 kündigte die Beklagte das Stundungsab-kommen bezüglich eines Betrages von 500*000 HM, stellte aber durch Schreiben vom 28. Oktober 1941 die ausgesprochene Kündigung "bis auf weiteres" zurück. Am 13. Mai 1942 richtete sie an die Klägerin folgendes Schreibens
"Mit meinem Schreiben vom 28. Oktober 1941 habe ich die Ihnen am 11. Dezember 1941 angezeigte außerordentliche Tilgung des Ihnen zustehenden Hestkaufgeldes "bis auf weiteres" zurückgestellt. Die in der Zwischenzeit^ eingetretene allgemeine Zinssenkung zwingt mich aber, im jetzigen Augenblick zur Verbesserung des Schuldverhältnisses der Stadt auf diese Tilgungsmöglichkeit zurückzukommen. Da Sie aber zweifellos eine andere Lösung vorziehen, möchte ich Ihnen - auch aus Gründen der Geschäftsvereinfachung - folgenden Vorschlag machens
 Die Stadt	verzinst	ab 1. Oktober 1942
Ihr He st gut haben statt mit 4 1/2 fo nur mit 4 $ . jährlich. Die monatliche Überweisung der Tilguugs-und Zinsbeträge wird aufgehoben, dagegen wird die Stadt Ihnen halbjährlich an Zins und Tilgung den Betrag von 17 500 EM nachträglich überweisen. Sur Überbrückung der in der Jahreshälfte 1. Oktober 1942 bis 31. März 1943 wegfallenden monatlichen Raten leistet die Stadt auf 1« Oktober 1942 eine außerordentliche Tilgung in Höhe von 17 500.— HM.
Wenn Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind, werde ich die außerordentliche Tilgung zunächst noch zurückstellen können.
Den in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlägen stimmte die Klägerin zu. Hach Erlaß des Umstellungsgesetzes schrieb die Beklagte an die Klägerin ani 8. Juli 1948s
"Ihre Bestforderung aus dem Verkauf des ehemaligen GrundStücks P #u H/WD an die Stadt MflHHB belief sich am lc Juni 1943 •auf	390	256,52	RM.
Hiervon sind nach dem Währungsgesetz
351 230,87 RMark
 abzuwerten, so dai3 eine Forderung
 in Höhe von	39	025*65	DMark
 verbleibt«
Wir' überweisen auf Ihr Konto bei der Südwestbank Filiale
4 i> Zins aus dem alten Restkapital
 von 390 256,52 BM	für 1,-20.6.1948	867,24	DM
4 *f> Zins aus 39025*65 DM für 21«
- 30.6.1948	43>36	DM
910,60 DM
ferner die Tilgungsrate auf
1.7.1948 mit	161.51	DM
insg«	1	072,11 DM
Unsere künftigen Überweisungen an Sie betragen an Zins und Tilgung zusammen monatlich ein Zehntel des seitherigen jeweiligen Betrages von 2 916 RM, nämlich 291,60 DM«"
Die Beklagte verfuhr in. der Folgezeit entsprechend dieser Ankündigung.
Die Klägerin hat darauf im Jahre 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zählung von 7 875 DM nebst 4 # Zinsen daraus seit 1. Oktober 1948 zu verurteilen.
Der Betrag ergibt sich aus dem Teilbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1948 mit l/4 von. 35 000 BM, also mit 8 750 BM, der nach Auffassung der Klägerin gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 UmstCr in 8 750 DM umgestellt wurde, nach Abzug der bereits bezahlten 875 DM.
 
Die Beklagte beantragte Klägabweisung>
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
In der Berufungsinstanz erweiterte die Klägerin den Klagantrag um den Teilbetrag für die Zeit vom 1. Oktober bis 31« Dezember 1948 und stellte den Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 15 750 DM nebst 4 Zinsen aus 7 875 DM seit 1- Oktober 1948 und 7 875 DM seit 1« Januar 1949 zu verurteilen«,
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt«
Das Oberlandesgerieht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nach dem Antrag in der Berufungsinstanz verurteilt«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache«
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision«
Bntscheidungsgründe?
Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 20« März 1951 III ZR 185/50 in BGHZ 1, 370 und vom 23« November 1951 V ZR 76/50 in L-M Nr 4 zu § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG = Der Betrieb 1952 Nr 6 S 122 =
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NJW 1952, 305 /Eeitsatz/) aus, die Berechtigung des Klaganspruchs hänge davon ab, ob die im Vertrag vom 19« Februar 1934 vereinbarten jährlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 35 000 BM als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG anzusehen seien» Baß es sich bei diesen Zahlungen um periodisch wiederkehrende Teilleistungen handle, unterliege keinem Zweifel<r Bie Verpflichtung aus einem Ratenzahlungsabkommen allein mache aber diese Leistungen noch nicht zu "anderen wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG» Es sei vielmehr eine'Einschränkung geboten, die sich aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG ergebe» Bie dort genannten Leistungen zerfielen in zwei Gruppen» Bie erste - Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen- komme nicht in Betrachte Ber der zweiten Gruppe des § 18 Abs 1 Nr 1 ÜmstG - Altenteile, Renten, Pensionen -innenwohnende wirtschaftliche Zweck sei die Versorgung des Gläubigers» Bieser Zweck müsse auch den "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" zugrunde liegen, wenn sie an der Umstellung im Verhältnis 1 : 1 teilhaben sollten» Bie nach dem Vertrag vom 19* Februar 1934 zu erbringenden jährlichen Zahlungen seien begrifflich keine Renten, sondern Ratenzahlungen» Trotzdem stehe aber einer Umstellung im Verhältnis 1 j 1 nicht schlechthin entgegen, daß es sich um einen Kaufpreis für ein Grundstück handle und daß der Versorgungszweck im Vertrag nicht ausdrücklich gekennzeichnet sei»
Werde die Begleichung des Kaufpreises auf Wunsch
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des Verkäufers in einer größeren Zahl von über einen längeren Zeitraum verteilten Teilbeträgen vereinbart, deren Höhe etwa dem Lebensunterhalt des Verkäufers entspreche, so sei im Zweifel der Versorgungszweck gewollt« Geschehe die Vereinbarung einer derartigen Zahlungsweise dagegen im Interesse des Käufers, so sei eine Umstellung 1 2 1 zu verneinen«
Im vorliegenden Pall habe die Klägerin in dem verkauften Grundstück ihre Existenzgrundlage gesehen, aus diesen Einkünften ihren Unterhalt bestritten und ihre Kinder und Enkel unterstützt« Die Vereinbarung von jährlichen Raten von 35 000 RM entspreche.bei dem hohen Kaufpreis und der langen Laufzeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse, in denen die Klägerin lebte, den äußeren Voraussetzungen einer Versorgungsleistung« Die Wahrscheinlichkeit spreche auch für die Darstellung der Klägerin, daß sie, wenn sie nicht den ganzen Kaufpreis sofort habe erhalten können, eine größere Anzahlung abgelehnt und bei einer auffallend geringen Anzahlung an eine jährliche Versorgung gedacht habe. Im Ergebnis sei also anzunehmen, daß die jährlichen Zahlungen der Beklagten, dieser bewußt, wenn auch nicht vertraglich so gekennzeichnet, Versorgungscharakter haben sollten«
Dem stehe nicht entgegen, daß auch die Beklagte ein Interesse an der allmählichen Abzahlung gehabt habe; denn die Zahlungsvereinbarung sei in ihrem Ge samt Charakter, vor allem hinsichtlich der
 
Laufzeit und der im Verhältnis zu dem Gesamtpreis geringen Höhe der Jahresraten, so überwiegend vom Interesse der Klägerin beeinflußt, daß das Interesse der Beklagten, das praktisch mehr als die Beklagte je verlangt habe und habe erwarten können, befriedigt worden sei, nicht mehr der beherrschende Gesichtspunkt gewesen sei, sondern sich nur gut mit dem Interesse der Klägerin habe vereinbaren lassen*
Die Revision macht geltend, die Geschichte des Vertrags und die Interessenlage seien im vorliegenden Pall genau umgekehrt wie in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25* November 1951 * Die Klägerin habe zunächst Barzahlung verlangt, die Beklagte aber wegen ihrer finanziellen Anspannung und mit Rücksicht auf die hohen Aufwendungen, die ihr aus dem Straßendurchbruch erwachsen seien, dieses Verlangen abgelehnt» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des StadtVermessungsrats Greiner als Zeugen darüber unterlassen»
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt, FDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin zunächst die Bezahlung des vollen Kaufpreises verlangt habe, daß aber die Beklagte dies im Hinblick auf die hohen Verbindlichkeiten, die ihr aus dem "Plankendurchbruch” erwachsen würden, verweigert habe» Das Berufungsgericht hat also das als richtig unterstellt, was der Zeuge GflM bekunden
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sollte* Es hat aber, da die Beklagte das Vorbringen der Klägerin nur generell mit dem gesamten Klagvorbringen bestritten, nicht aber mit einer ausdrücklichen Gegendarstellung beantwortet habe, das weitere Vorbringen der* Klägerin als festge-stellt erachtet, daß ,tdanach,! - also nach Ablehnung des ursprünglichen Verlangens der Klägerin - der Gedanke gefaßt gewesen sei, der Klägerin einen Betrag von 3QÖ 000 RM bar und den Rest in Tilgungsraten zu bezahlen, daß die Klägerin aber auf der Zahlung einer etwa der Rendite des Hauses entsprechenden jährlichen Summe bestanden habe, worauf man sich auf 35 000 RM geeinigt habe. So kommt das Berufungsgericht zu der tatsächlichen Feststellung, die der Entscheidung zugrunde zu legen ist, daß die jährlichen Zahlungen,, der Beklagten bewußt, wenn auch nicht vertraglich so gekennzeichnet, Versorgungscharakter haben sollten und daß der Vertrag so überwiegend von den Interessen der Klägerin beeinflußt worden sei, daß das Interesse der Beklagten nicht mehr der beherrschende . Gesichtspunkt gewesen sei, sondern sich nur gut mit dem Interesse der Klägerin habe vereinbaren lassen.
Der erkennende Senat hat im* Urteil vom 23. November 1951 V ZR 76/50 angenommen, daß Ratenzahlungen, die beim Verkauf eines gewerblichen Unternehmens vereinbart worden waren, im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden sind, wenn die Teilbeträge sich über einen längeren Zeitraum verteilten, die Höhe der einzelnen Teilbeträge etwa dem entsprach, was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum zur Bestreitung seiner Lebenshaltung braucht, und diese
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Zahlungsweise nach dem Willen der Parteien den Zweck haben sollte, die Versorgung des Veräußerers sicherzustellen« Dieser Zweck sei im Zweifel anzunehmen, wenn diese Zahlungsweise auf einen Wunsch des Verkäufers zurückgehe* Es sei entscheidend, ob die Zahlungsweise im Interesse des Verkäufers vereinbart worden sei oder im Interesse des Käufers, der zu einer Barzahlung nicht imstande sei und daher einen Teil des Kaufpreises kreditieren lassen müsse* Nur im ersten Pall könne eine Umstellung nach § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG in Präge kommen*
An dieser Auffassung hält der Senat fest* Es fragt sich aber, ob der vorliegende Pall gegenüber dem früheren nicht wesentliche . Unterschiede zeigt, die zu einer anderen Beurteilung führen müßten.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem gewerblichen Unternehmen und einem Hausgrundstück, das eine hohe und sichere Rendite abwirft und mindestens in erheblichem Umfang die Grundlage der Lebensführung der Verkäuferin bildete, besteht, entgegen der Auffassung der Revision, nicht« Wenn die Revision meint, beim Verkauf eines Grundstücks träten die Zinsen aus dem Kaufpreis oder einer Kaufpreishypothek an die Stelle der Rendite, die bisher aus dem Grundstück geflossen sei, so ist nicht .einzusehen, warum dies beim Verkauf eines gewerblichen Betriebs anders sein sollte, und doch können die regelmäßigen Zahlungen eine Versorgung darstellen* Es ist auch kein wesentlicher Unterschied, daß in dem früher vom Senat behandelten Pall der Käufer durch die Ausbeutung des
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auf dem Gelände anstehenden Lehmlagers eine fortdauernde Einnahmequelle hatte, an der der Verkäufer. durch die vereinbarten Jahreszahlungen teilhaben
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wollte, während im vorliegenden Fall Einnahmen aus dem verkauften Hausgrundstück mit der Nieder-reißung des Gebäudes, zur Durchführung des "Plankendurchbruchs w entfielen* Es fragt sich aber, ob es in einem Pall, in dem die Zahlung in Raten sich Uber viele Jahre hinzieht und nach menschlichem Ermessen beim Ableben der Verkäuferin noch nicht erledigt ist, dieser also voraussichtlich eine lebenslängliche Versorgung bietet, einen Unterschied macht, ob die Zahlung in Raten zugleich im Interesse des Käufers liegt« Der erkennende Senat hat dies in dem früheren Pall nicht angenommen, sondern ausgesprochen; ”Daii der /damaligen/ Beklagten die Verteilung der Zahlungen auf einen längeren Zeitraum willkommen war, schließt nicht aus, daß der /damalige/ Kläger die Sicherstellung seiner Versorgung beabsichtigte und dies Vertragsinhalt wurde* Das genügt aber, um die bevorzugte Umstellung nach § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG zu rechtfertigen«" Es ist in dem früheren Pall der Umstand, daß die Ratenzahlung auf den Wunsch des Verkäufers zurückgeht, auch nur als Anzeichen dafür gewertet worden, daß der Vertrag den Zweck hat, die Versorgung des Veräußerers sicherzustellen- Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht in eingehender Würdigung des Sachverhalts die Feststellung getroffen, daß für die Ausgestaltung der Zahlungsvereinbarung im einzelnen das Interesse und der Wunsch der Klägerin überwiegend maßgebend war, daß demgegenüber das Interesse der Beklagten nicht mehr der be-
 
herrschende Gesichtspunkt war, daß vielmehr die Regelung wesentlich weiter ging, als nach den Interessen der Beklagten erforderlich gewesen wäre und von dieser erwartet werden konnte* In diesem Rail kann der Umstand, daß sich die Regelung auch gut mit den Interessen der Beklagten vereinbaren ließ, nicht die Annahme ausschließen, daß die Versorgung der Klägerin der Zweck der vertraglichen Regelung gewesen sei* Für die Absicht einer Versor-güngsregelung spricht auch, daß nach der ursprünglichen Fassung des Vertrags die Zinsen- und Amortisations Zahlungen, monatlich zu zahlen waren, obwohl dies für die Kassenführung’der Beklagten eine Unbequemlichkeit darstellte, was sich daraus ergibt, daß dies im Jahre 1942 geändert wurde*
Die Revision macht nun geltend, § 8 Abs 5 des Vertrags bringe die Interessenlage besonders dahin zu dem Ausdruck, daß die finanzielle Lage der Beklagten und ihre Bedürfnisse die Regelung der Zahlungsweise bestimmt hätten, denn die Befugnis des Käufers, vorzeitig nach Kündigung die Schuld ganz oder . teilweise abzutragen, sei mit einem Versorgungszweck der Klägerin unvereinbar* Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Bestimmung des § 8 Ziff 5 des Vertrags vom 19* Februar 1934, wonach die Beklagte das Recht gehabt habe, die jeweilige Schuld vorzeitig ganz oder teilweise abzutragen, ändere nichts an dem Charakter der Vereinbarung und nichts entscheidend an der Versorgung der Klägerin* Venn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, so würden zwei Möglichkeiten bestanden habens Entweder
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hätte die Beklagte einen erheblichen Betrag zurück-bezahlt; dann hätte die Klägerin diesen Betrag neu anlegen können und daneben noch weitere Einkünfte aus den weiterlaufenden Jahresleistungen gehabte Oder die Beklagte hätte nur einen geringen Betrag angezahlt; dann wären die jährlichen Leistungen noch viele Jahre, vermutlich bis an das Le-
N	‘	.
bensende der Klägerin, weitergelaufen» Lie Klägerin habe zwar ein solches Ergebnis als primäre Regelung nicht gewünscht* Bas schließe aber nicht aus, daß sie sich zu dieser Regelung in der Hoffnung bereit gefunden habe, die Beklagte werde von ihrem Recht nicht Gebrauch machen, zu demal die drohende Enteignung bei der Entschließung der Klägerin mitgespielt haben möge»	.
Bie Revision meint, für die Annahme, die Klägerin habe gehofft, die Beklagte werde von ihrem Recht der vorzeitigen Zahlung keinen Gebrauch machen, biete der Sachvqrtrag der Parteien keinen Anhalt«. Ber Widerspruch der Klägerin gegen die Rückzahlung von 500 000 RM in den Jahren 1941/42 erkläre sich daraus, daß damals eine gleichwertige Anlegung des Betrags sehr schwer oder sogar unmöglich gewesen sei,
 Bieser Gesichtspunkt ist nicht entscheidend* Es ist zwar nicht zu verkennen, daß mit der Rückzahlung des ganzen Kaufpreisrests der Zweck der Versorgung der Klägerin durch eine regelmäßige Rente vereitelt werden konnte, aber das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß dann entweder eine große Summe bezahlt werden mußte, deren Anlage so geschehen konnte,
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daß damit für die Klägerin wieder regelmäßig fließende Einnahmen gewonnen . erden konnten, oder die kleineren Abzahlungen hätten die Versorgung nicht stark beeinträchtigt, da dadurch die Höhe der jährlichen Leistungen nicht berührt worden wäre, sondern lediglich die laufenden Leistungen früher aufgehört hätten* Denn das Berufungsgericht hat § 8 Ziff 5 des Vertrags ohne Rechtsverstoß dahin ausgelegt, die Beklagte sollte nicht berechtigt sein, die vereinbarten Annuitäten vorzeitig abzutragen, doho z*B* die jährlichen Leistungen auf einige Jahre im voraus zu bezahlen* Das hätte zur Folge, daß Teilzahlungen an der Kaufpreissumme nur auf die letzten Raten verrechnet werden konnten, so daß sich nur eine Verkürzung der Abzahlungszeit ergeben würde*
Es ist dem Berufungsgericht nun dahin beizutre“ ten, daß die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung, von der die Beklagte übrigens gerade auf die Vorstellungen der Klägerin hin, wenn auch unter Aufrechterhaltung ihrer Befugnis, im Jahre 1941 keinen Gebrauch gemacht hat, bei diesen Sicherungsmaßregeln den Versorgungszweck nicht schlechthin ausschließt* Auch bei einer echten Versorgungsrente kann die Möglichkeit bestehen, daß die ganze Rentenzahlung durch Zahlung einer Kapitalsumme abgelöst werden kann, ohne daß dadurch der Rentencharakter der Zahlung ausgeschlossen wird* So kann der Erbe des Vaters eines unehelichen Kindes gemäß § 1712 Abs 2 BGB das Kind mit einem dem Pflichtteil entsprechenden Betrag abfinden*
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Die Bevision rügt endlich, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend festgestellt, daß die Klägerin ihre Versorgung als Vertragszweck gewollt habe und daß der Beklagten dieser Zweck bekannt gewesen sei«
Daß das Berufungsgericht diese Feststellungen getroffen haben wollte, ist nicht zweifelhaft« Es könnte sich nur fragen, ob die Erwägungen, die es angestellt hat, diese Feststellungen tragen* Das Gericht trifft aber seine Feststellungen unter Berücksichtigung, des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung* Daß diese Feststellungen fehlerhaft zustande gekommen seien, ist.nicht ersichtlich«
Der Umstand, daß in den vereinbarten Teilzahlungen auch Zinsen enthalten sind, schließt die Ähnlichkeit mit sonstigen Versorgungsleistungen und mit dem in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23« November 1951 V ZE 76/50 behandelten Fall nicht aus«
Dort sind zwar die Jahresraten ohne Zinsberechnung festgesetzt worden, es wurde aber vermerkt, daß die Baten einem (niedereren) Jetztwert entsprechen und es wurde dieser Jetztwert als Teil des Kaufpreises eingesetzt« Wirtschaftlich war also das Ergebnis dasselbe, wie wenn der Jetztwert verzinst und in 20 Jahresraten getilgt worden wäre«
Es ist daher das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Teilzahlungen an dem Kaufpreis um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG handeln könne, nicht zu beanstanden«
 
Das Berufungsgericht spricht nun allerdings immer nur von der Versorgung der. Klägerin, die zur Zeit des Abschlusses des Vertrages 60 Jahre alt war«
Es beachtet aber nicht, daß das Grundstück nach dem Kaufvertrag nicht der Klägerin allein, sondern ihr und ihren Söhnen in aufgelöster Errungenschaftsgemeinschaft und Erbengemeinschaft gehörte« Die Klägerin hat auch im Laufe des ersten Rechtszugs von der Beklagten nicht bestrittene Erklärungen ihrer Söhne vom 13* Juni 1952 und 5* September 1952 überreicht (Bl 34 und 35 GA I), daß diesen die Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu je 3/16 und der Klägerin zu 10/l6 zustehen« Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß
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auch die Versorgung der Söhne der Klägerin sichergestellt werden sollte» Dafür spricht auch nichts; denn ' die Söhne der Klägerin waren damals noch junge Männer im Alter von 33 und 27 Jahren, von denen vorauszusetzen war, daß sie ihre Versorgung in erster Linie durch ihre Betätigung im Berufsleben finden würden»
Es steht daher die Frage offen, ob der ganze in Raten zahlbare Restkaufpreis als Versorgungsleistung anzusehen ist oder ob dies nur für die Teilbeträge gelten kann, auf die die Klägerin selbst Anspruch haben sollte« Bei Abschluß des.Vertrages ist natürlich an eine solche Zweiteilung nicht gedacht worden« Der Gedanke, daß ein in Raten zahlbarer Kaufpreis rechtlich verschieden behandelt werden könnte, je nachdem, ob die Teilzahlungen einem Versorgungszweck dienen sollten oder nicht, ist erst durch die ümstellungsgesetzgebung praktisch geworden» Der Möglichkeit einer solchen Zweiteilung steht aber nichts im Wege; andererseits schließt die Zweiteilung nicht aus, die der Klägerin selbst zu-
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stehenden Teilbeträge als Versorgungsleistungen zu behandeln» Es ist also davon auszugehen, daß nur die auf die Klägerin selbst entfallenden Beträge regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG sind, die im Verhältnis 1:1 umgestellt wurden, daß iagegen die auf die Söhne entfallenden Teile als reiner Kaufpreis zu behandeln sind, die im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind»
Es ergibt sich daher folgende Berechnung»
Für die Zeit vom 1» Juli bis 31• Dezember 1948 waren an sich 17 500 RM zu entrichten»
Davon stehen der Klägerin zu 10/16 = 10 937*50 RM, umgestellt auf	10	937*50	DM
davon sind bezahlt IO/16 von 1 750 DM	1	093*75	DM,
so daß noch ein Rest besteht von	9	843?75 DM»
Dieser Betrag steht der Klägerin zu, während sie mit dem geforderten Mehrbetrag abzuweisen ist» Denn mit dem von der Beklagten weiterhin für den strittigen Zeitraum bezahlten 656,25 DM ist der Anspruch der Söhne der Klägerin vollständig getilgt» Aus dem zugesprochenen Betrag sind die geforderten Zinsen zu entrichten»
Es erhebt sich die weitere Frage, ob der auf die Klägerin entfallende Teilbetrag des Kaufpreises, der etwa beim Ableben der Klägerin noch nicht getilgt ist, weiterhin als Versorgungsleistung und demnach als im Verhältnis 1 s 1 umgestellt zu behandeln ist oder ob dieser Betrag von da an ein reiner Kaufpreis ist, der
 
im Verhältnis 10 s 1 umge'stellt ist, auch wenn der Betrag gleichfalls in Raten bezahlt wird* Diese Frage, wie also etwa erst nach dem Tode der Klägerin fällig werdende Raten zu behandeln sind, braucht aber in diesem Rechtsstreit nicht geklärt zu werden; denn hier werden nur die Teilbeträge für die Zeit vom 1. Juli bis 31« Dezember 1948, also für eine Zeit, in der die Klägerin gelebt hat, geltend gemacht *
Da die Klägerin nur teilweise obgesiegt hat, waren die Kosten entsprechend zu verteilen«.
Dr« Tasche -	Dr*	HUckinghaus	Dr»0echßler
 Dr* Piepenbrock	Dr*	Großmann