für Recht erkanntt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13c Februar 1952 wird unter Abänderung der Kostenentscheidung dieses Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten der ersten beiden Rechtszüge von den Klägern zusammen zu 2 Elfteln und von der Beklagten zu 9 Elfteln zu tragen sind* Als Eigentümer;dieser Grund-stücke warehbis zu dem Jahre 1940 die "Klägerin zu 2) und der ^ Kläger zu 3) je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Im Anschluß an diese Bestimmung gestattet das Deutsche Reich "der Firma ZflB, ihre Grundstücke bis zur Fertigstellung | des geplanten Neubaus auf dem Grundstück Tfljpstraße im bisherigen Umfang weiterzubenutzen." § 4- des Vertrages bestimmt die Kaufpreise der Grundstücke sowie ihre Verrechnung und Zahlung. •In §5 ist bestimmt, daß die Grundstücke gegenseitig schulden- und lastenfrei zu übergeben sind* Dabei sollte "die Firma ZflÜB" eine auf den an das'Deutsche Reich zu übertragenden. Die Grundstücke wurden gegenseitig alsbald aufgelassen, der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch verlautbart« Während das Deutsche Reich sein bisheriges Grundstück übergab, hat die Klägerin zu 1) die Grundstücke H®®siraße/SflH®straße noch nicht geräumt, ihren Geschäftsbetrieb in Behelfsbauten, die an Stelle der während des Krieges teilzerstörten Gebäude errichtet worden waren, fortgeführt und mit dem Neubau auf dem Trümmergr und stück TBBPstraße noch nicht begonnen. Das Deutsche Reich wandte zur Erfüllung des Vertrags 178 756 RM auf (115 000'RM Kaufpreis, 5750 RM Grunderwerbeteuer, 6 RM Sqhreibgebühren, 3.8 000 RM Straßenbaukosten, 20 OOÖ RM Hypothe kenablösung gemäß § 5)* Außerdem gewährte die Beklagte den jüdischen Voreigentümern des Grundstücks TfMBktraße nach der Währungsreform des Jahres 1948 eine Abfindung von 95 000 DM wegen ihres Rückerstattungsanspruchs» Die Kläger vertreten die Auffassung, daß die dem Deutschen Reich übereigneten Grundstücke zuvor als wirtschaftliches Eigentum der Klägerin zu 1) ungeachtet der aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentumsverhältnisse zu betrachten seien, nachdem sie seit Jahren als Firmenvermögen bilanziert und als solches avich steuerlich behandelt worden seien. Für den Fall aber, daß auch auf s'rlf das Umstellungsgesetz anzuwenden sei, berufen sie sich daräuf'f% daß sie die Grundstücke HgBB^sträße/S(B(((ptraße bisher weder dem Deutschen Reich, .noch der Beklagten übergeben, mithin ihre^4 Gegenleistung als Verkäufer* vor ^m 21. Die Beklagte ist dieser Abfassung schon vor dem Rechts-streit entgegengetreten* Sie beruft sich auf die sich aus dem \f: Grundbuch ergebenden früheren Eigentumsverhältnisse und wider-J* spricht der von den Klägern geäußerten Auffassung eines wirt- l schaftlichen Firmeneigentums. Sie sieht in den einzelnen Bestimmungen für die Bildung des allein den Klägern zu 2) und 3) zustehenden Kaufpreises unselbständige Rechnungsposten, die als solche einer währungsrechtlichen Sonderbehandlung nicht unterlägen. Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 1 Buchst h des Vertrages sei gewesen, den an und für sich feststehenden Reichsmark'posten für die Gebäude gewissen durch den Zeitabiauf bis zur Räumung bedingten Veränderungen zu unter-werfenc Wellten die Kläger Anspruch auf den Zeitwert erheben, müßten sie infolge der Zerstörung der Gebäude leer ausgehen* Die Beklagte will weiterhin deit sich für die Kläger zu 2) und 3) ergebenden Spitzenbetrag der Umstellung des'§ 16 UmstG unterwerfen, da die von den Klägern angeführte Ausnahmebstimmung nicht einschlage. Denn die nach § 433 BGB etwa erforderliche Übergabe sei dadurch ersetzt worden, daß ihre Rechtsvorgängerin in das zwischen der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 2) und 3) bestehende Gebrauchsüberlassungsverhältnis eingetreten sei und damit den mittelbaren Besitz am Grundstück erlangt habe. Das ergäbe sich auch aus § 2 Abs 4 und § 3 des Vertrages, in denen der Klägerin zu 1) die Weit erbenut zung der Grundstücke unter näheren Bedingungen gestattet worden sei»' Im übrigen hält die Beklagte nach der Verkehrsauffas-sung bei Grundstücksveräußerungen eine besondere Übergabe zur Erfüllung einer Verkaufsverpflichtung dann für entbehrlich, wenn das Grundstück sich wie hier zufolge besonderen Vertrags« wie z»B. nach § 4 Abs. 2 Buchst c des Vertrags verpflichtet« Mit Rücksicht auf diese von der Beklagten vertretenen Auffassung haben die Kläger die Feststellung begehrt? 6« daß die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 4) und 5) bestehe, selbst wenn.die Klägerin zu 1) den Neubau nicht auf 4em Grundstück ülflpstraSe, sondern auf einem anderen Grundstück errichte, das sie im Tausch dafür erwerbe, . Sie spricht auch, der Klägerin zu 1) die Klagbefugnis ab* weil sie nicht mit Verkäuferin der dem ..Deutschen Reich übereignet.en Grundstücke sei» Sie erblickt ..weiter in dem Verlangen einer ihrer Ansicht nach auch unbilligen Umstellung im Verhältnis 1eine unzulässige Rechtsausübung* da sie die Kläger nach Kriegsende wegen der Räumung der Grundstücke HH®straße/SjH|.straße in Verzug habe, setzen können* aus Entgegenkommen aber- die Weiterbenutzung dieser Grundstücke gestattet habe« 1-6 begehrt* unter 1.1 auch die Feststellung der Umstellung des in § 4 Abs 1 Buchst a des Vertrages für den Grund und Boden eingesetzten Betrages von 240 900 Reichsmark auf 240 900, Deutsche. die bisherigen Anträge Nr 2-5 aufrechterhalten* unter 1*6 den bisherigen Antrag Nr 1) mit der Abänderung weiterverfolgt * daß die darin erwähnte Berechnungsmethode für dieBewertung der Gebäude bei der Errechnung der in § 4 Abs 3 Buchst d des Vertrages vom 25» August 194Ö erwähnten* von der Beklagten zu entrichtenden "Utterschiedsbetrages»? angewandt tind* soweit nach in die Rechnung einzusetwaheh^ je eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark eingesetzt werde* unter II die Feststellung begehrt* daß die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Berechnung gemäß § 4 Abs 2 des Vertrages den Klägern den Betrag in Rechnung zu stellen, den sie im Wege des Rückerstattungsver- Es geht -dabei von der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit, aller drei Kläger als Parteien des Vertrags aus, welche die Revision auch in anderem Zusammenhänge bekämpft*.Insbesondere billigt das Berufungs-gericht der Klägerin zu 1) die gleiche Stellung als Verkäuferin und Käuferin der vom genannten Vertrage erfaßten Grundstücke wie der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 5) zu und führt1zur Begründung die einzelnen Stellen des Vertrages an, an dehen-von § 2 ab die Klägerin zu • V) - in einer Weise erwähnt wird, als:..sei sie an den im Vertrag zusammengefaßten Grundstücks kaüfvertragen als Vertragspartei unmittelbar beteiligte Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung .des Vertrags im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann. .Denn das rechtliche Interesse der Klägerin zu 1) im Sinne -dee§ 256 ZPO folgt schon aus der Bestimmung des § 4 Abs 2 und 3 des Vertrags, daß der von“ dem Deutschen Reich zu zahlende Unterschied der Kaufpreise der Grundstücke an die Klägerin zu 1) zu leisten ist» Dem Anspruch, der damit für sie begründet wurde, entsprechen die ihr in § 2 auf erlegten Verpflicht ungern-:.Biese betreffen nicht nur -wie die Beklagte meintdie spätere Räumung der dem Deutschen Reiche übereigneten Grundstücke, sondern die Errichtung des auf dem Grundstücke T(B®straße geplanten Geschäftsneubaues als Voraussetzung der späteren Räumung* Die Festlegung dieser ~ .Verpflichtung der Klägerin zu 1) lag unmittelbar im Interesse des Deutschen Reiches als Vertragspartei und bildete somit das Gegenstück zu dem eigenen Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1) * Mit Recht sieht daher das. Berufungsgericht in der Bestimmung der Klägerin zu 1) als Empfängerin der "KaufpreisrestZahlung” gemäß § 4 des Vertrages nicht die bloße Angabe etwa einer Zahlstelle, sondern die Begründung eines eigenen Gläubigerrechts * Daß der Vertrag die Klägerin zu 1) auch sonst in Verbindung mit Bestimmungen erwähnt, die nach der objektiven Rechtslage auf sie nicht zutreffen kön-nen (z.B= in § 4 Abs 2s "Das an die. 1Das. Berufungsgericht führt zu den Berufungsantragen unter I an mehreren Stellen der Sntscheidungsgründe aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die von diesen Anträgen erfaßten Posten als Reiehsmarkforderungen entstanden oder als Wertf.orderung von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen seien, (indem sie erst nach der Währungsreform des Jahres 19A8 einer, summenmäßigen Inhalt erhalten hätten)„ Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die Passung des entscheidenden Teiles des. Kaufpreise und Auszahlung-nur des■Unterschiedsbetrags, erfolgen soll (§ 4 Abs 2 letzter Satz und Abs 3), ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, Das Berufungsgericht erblickt.in den einzelnen Posten, die sich aus § 4 Abs 1 Buchst a bis d des Vertrags ergeben., dem unstreitigen Reichsmarkbetrag für den Grund und Boden von 240 900 EM (Buchst a) und dem aus den übrigen Posten (Buchst b> bis di gebildeten Geldwertanspruch« Für die beiden letzten Posten Buchst c (Umzugskosten von 40 000 EM) und Buchst d (Verlustentschädigung von 5000 EM) muß eine solche Beurteilung schon deshalb entfallen, weil sie im Vertrag ausdrücklich in Reichsmark beziffert und ohne die geringste Andeutung einer Veränderung ihres. wird unbeschadet seiner Veränderlichkeit nach der «Zeit-wertberechnung" 'zu dem Bestandteil eines aus mehreren Faktoren gebildeten, rechtlich einheitlichen Kaufpreises, wie die Fassung des Absatzes 1 des § 4 des Vertrags im Ganzen betrachtet erkennen läßt* Der Gebäudegegehwert stellt" mithin nicht eine einheitliche Verbindlichkeit dar, wie dies in dem vorstehend angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zutraf, sondern bildet lediglich einen von mehreren Rechnungsfaktoren eines Schuldverhältnisses, Diesen Gegenwert für sich allein rechtlich anders als die übrigen Rechnungsfaktoren zu beurteilen, verbietet schon die Fassung des Vertrages« Seine-Bemessung in der Reichsmarkwährung wird überdies durch die Bezugnahme auf die Hanhängende Zeit-wertberechnung” noch unterstrichen, die mit Inhalt der Vereinbarungen der Vertragsparteien ist« Aus dieser ergibt sich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Wert von 253 544 Reich mark für diesen Rechnungsfaktor. 173 /TSj/) o Von diesen Erwägungen abgesehen wird der Reichsmark-Charakter auch dieses Teils der Kaufpreisschuld des Deutschen Reiches noch durch die Bestimmungen des § 4 des Vertrages über die Verrechnungsweise der beiden Kaufpreise eindeutig klargestellt<- Denn nach dem letzten Satz des 2« Absatzes dieser Vertragsbestimmung soll von dem nach Absatz 1 zu ermittelnden Gesamtkaufpreis die nach Absatz 2 allein in Reichsmark zu berechnende Kaufpreisforderung des Deutschen Deiches abgezogen werden* Das erfordert notwendigerweise eine Festsetzung beider Kaufpreise in der gleichen Währung, hier der Reichsmark-Währung« 2c Die ,fZeitwertberechnung” der vorstehend behandelten Vertragsbestimmung enthält mithin keine Währungssicherungs-klausel, sondern sichert die Kläger nur gegen eine Entwertung ihrer Kaufpreisforderung innerhalb des Geltungsbereichs der Reichsmarkwährung im Falle der Steigerung der Baukostenrichtzahl, Sie stellt aber nicht eine einseitige Begünstigung der Kläger dar, sondern wirkt sich durch Berücksichtigung der ständig fortschreitenden Alterung der Gebäude auch zu ihrem Nachteil dergestalt aus, daß bei gleichbleibender Baukostenrichtzahl der ihnen zustehende Kaufpreis immer geringer wird, je später die Räumung der dem Deutschen Reich verkauften Grundstücke erfolgt Das Berufungsgericht hält diese Berechnungsweise trotz des Umstandes noch für wirksam, daß die auf dem betreffenden Grundstück stehenden Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört worden sind« Der Angriff der Revision gegen diese Auffassung ist unbegründete Zunächst handelt es sich um die Auslegung der Bestimmung eines Individualvertrags, die das Revisionsgericht bindeto Diese Auslegung verletzt andererseits auch keine anerkannten Auslegungsregeln,noch verstößt sie gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze« Die Zeit-wertberechnung der Anlage zu § 4 Abs 1 Buchst b des Vertrages regelt genau die Faktoren,, die für die Berechnung maßgebend sind« Das sind die jeweilige Baukostenrichtzahl und die nach einem theoretischen Maßstab ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Gebäude zu bestimmende Wertminderung durch Alterung« V/eitere Gesichtspunkte scheiden für die Zeitwertberechnung aus« Zu Unrecht rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 19- Januar 1951? nachdem ihre Hechtsvorgängerin als Eigentümerin des gekauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden war (§ 446 Abs 2 BGB)o Dieser Gefahrtragung kann sie sich auch nicht dadurch entziehen, daß sie unter Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Vertragsbestimmung anders ausgelegt haben oder ihr etwa unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen anderen Inhalt beigelegt wissen will«, Abzulehnen ist auch der Gedanke, mit dem Zeitpunkt der Währungsreform des Jahres 1948 die ’’Zeitwertberech-nung” in der Weise ihre Wirkung verlieren zu lassen, daß der auf diesen Zeitpunkt nach ihren Merkmalen zu bestimmende Reichsmarkbetrag als nunmehr endgültig feststehend anzusehen und lediglich den Bestimmungen des Umstellungsgeset-zes zu unterwerfen wäre* Das würde gerade auch durch Ausschaltung der weiteren Ermäßigung des Betrags zufolge fortschreitender Alterung-der Gebäude•einen Eingriff in die vertragliche Regelung bedeuten, die in der Währungsgesetzgebung keine Stütze finden könnte. Nr~-2 - UmstG und vertritt die Auffassung, daß die Verkäufer der Grundstücke H(BMl straße/SSBpstraße ihre Gegenleistung bisher nicht bewirkt haben, mithin auch nicht im Zeitpunkt der Währungsreform des. Daß der Verkäufer das Grundstück dem Erwerber zu übergeben hat, um seine Leistung gehörig zu erfüllen«, ist eine seiner sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen (§ 433 BGB) und Bas Berufungsgericht fordert in diesem Sinne mit Recht eine ausdrückliche Vereinbarung der KaufParteien, üm in einer etwa wie in den Fällen der §§ 930, 931 BGB vorgenommenen Besitzübertragung (vgl §§ 868, 870 BGB) eine Erfüllung der Vertragspflicht der Verkäufer zu erblicken« Unter eingehender Prüfung der Vertragsbestimmungen verneint es jedoch, daß die Vertragsparteien einen solchen Übergabesatz vereinbart hätten. Dazu führt es im einzelnen aus: Die Regelung des § 2 Abs 2 in Verbindung mit § 3 des Vertrages scheine für die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu sprechen. Es spreche aber mehr-dafür, daß die Parteien unter Miete Mietzins verstanden hatten und damit hätten zu dem Ausdruck bringen wollen, daß eine an sich in Betracht kommende Barvergütung an die Beklagte wegen der Übernahme verschiedener Lasten des Grundstückes ausscheide* Gleichwohl enthal- Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 3, in dem es am Schlüsse des Satzes 2 heisses n>,• als ob sie noch Eigentümerin des Grundstückes wäre Es hätte sich danach an den Besitzver- : über die Weiterbenutzung der Grundstücke durch die Klägerin zu 1) den Kaufvertrag im Hinblick auf die Verpflichtung zur Übergabe der Grundstücke an die Beklagte als erfüllt ange- V sehen und die Benutzungsregelung.stelle eine zusätzliche Vereinbarung mit der unmittelbaren Besitzerin außerhalb des Kaufvertrages dar* In Wahrheit seien die Parteien da- -tfe von ausgegangen, daß die Durchführung des Vertrages erst v! in dem in § 4 Abs 3 des Vertrages bestimmten Zeitpunkt hätte erfeigen sollen und daß:bis‘dahin, nämlich bis zur Räumung der Grundstücke gleichzeitig‘eine Regelung wegen der Weiterbenutzung hätten getroffen werden müssen. Auf eine bereits erfolgte Übergabe könne auch nicht aus dem scheinbaren Widerspruch zwischen der Bestimmung des § 2 Abs 4 v-i Insbesondere kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß das Berufungsgericht dem eindeutigen Wortlaut des Vertragseingangs zuwider der Klägerin zu 1) gleichfalls die Stellung der Verkaufspartei einräumt« Denn auch wenn man diese Beurteilung nach dem Wortlaut des (im übrigen in der ~7 Ausdrucksweise wechselnden und widerspruchsvollen) Vertrags nicht für zulässig erachtet, würde der Gedankengang des Be-rufungsgerichts zu diesem Punkte noch nicht hinfällig wer- ]■{$ ' den, Das Gleiche gilt für den vom Berufungsgericht angenom- J|| ; menen Eigenbesitz der Klägerin zu 1) an den Grundstücken '0 ; Bes itzmmit lungs Verhältnisses erblicken wollte =- Denn folgen- y ; de teils aus den Umständen des Palles, teils aus dem Vertrag 7§ selbst sich ergebenden Erwägungen, auf die das Berufungsge- '% rieht in diesem Zusammenhang und auch an anderer Stelle hin- i' weist, verbieten die Annahme, die Vertragsparteien könnten \ Die Annahme der Revision, die Verkäufer der Grundstücke HBHBstraBe/SBB^'tra^e hat- • ten ihrer Verpflichtung gemäß § 433 BGB‘dadurch .vollauf genügt, daß sie die Klägerin zu 1) veranlaßt hätten, als Übergabeersatz mit der Erwerberin ein Besitzmittlungsverhältnis einzugehen,■wird der Sachlage noch aus einem anderen Grund nicht gerecht» Die Beklagte beurteilt diese Drage im vorlie_ genden Rechtsstreit allein unter dem Gesichtspunkt, wie sie sich währungsrechtlich für sie am vorteilhaftesten darstelle] kann. An eine_derartige Währungsumstellungsfrage hat im Jahr« .1940 keiner der Vertragsteile denken können, und gedacht* Damals haben diese nur mit einer Abwicklung des Vertrags nach allgemein bürgerlichrechtlichen Grundsätzen gerechnet» Hätte sich damals die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem Übergabeersatz in dem.von der-Revision behaupteten Sinne als Erfüllung der Übergabe Verpflichtung 'der Kläger zu 2) und 3) als Verkäufer begnügt, dann wären diese für die Zukunft aus jeder entsprechenden Verkäuferverpflichtung entlassen gewesen, Denn wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, daß die Verkäufer der Grundstücke ihre Gegenleistung bereits im Jahre 1940 voll bewirkt hätten; dann müßte sie diese von ihr behauptete "Bewirkung” auch im vollen Umfange als Erfüllung der Verkauferverpflichtung gegen sich gelten lassen. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen; anzunehmen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine'so ungünstige Vertragsgestaltung - noch dazu als Behörde-- eingelassen hätte., auch wenn man die in § 6 des Vertrags zu,ihren Gunsten bestellte Sicherungshypothek von 150 000 RM berücksichtigt■ ' v Diese sich aus den allgemeinen Umständen des Falles ergebenden Erwägungen haben aber auch im Vertrag selbst ihren Niederschlag gefunden, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist« Die Verpflichtung zur tatsächlichen Übergabe der Grundstücke ist in § 2 ausdrücklich festgelegt, und zwar zunächst unabhängig von den Bestimmungen des 3, auf die sich die Revision zu dem Nachweise der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses besonders stützt. Daß hierbei nur die Klägerin zu 1) als zur Übergabe verpflichtet angeführt wird, ist auf die ungenaue Terminologie der Parteibezeichnung zurückzuführen, an der der Vertrag von der klaren Eingangsformel und von § 1 abgesehen überhaupt leidet, hie Fassung des § 2 läßt klar erkennen. daß es der Hechtsvorgängerin der Beklagten als Vertrags-erfüllung darauf ankam, den tatsächlichen Besitz der erworbenen Grundstücke zu erlangen, und daß sie nicht bereit war, die Kläger zu 2) und 3) zufolge Vereinbarung eines Besitz-mittlungsverhältnisses mit der Klägerin zu 1) vorzeitig aus ihrer Haftung als Verkäufer zu entlassen. § 3 des Vertrages regelt dann lediglich die Beziehungen, die sich aus der Stundung der Übergabeverpflichtung hinsichtlich der Grundstücke HM^straße/S^BBstraße zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin zu 1) ergaben. Ist diese Vertragsbestimmung als Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses aufzufassen, dann erlangte zwar die Erwerberin sofort den mittelbaren Besitz der ihr übereigneten Grundstücke.. Damit waren aber die Verkäufer ihrer Verpflichtung aus dem Kaufverträge noch nicht enthoben, zufolge der sie der Erwerberin den unmittelbaren Besitz zu verschaffen hatten, Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkäufer der Grundstücke B®dstraße/SHBstraße ihre Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 2 XJmstG noch nicht bewirkt haben, ist somit auch gegenüber den Angriffen der Revision beizutreten. Daß nach läge des Palles auf keine Teilerfüllung {etwa durch Auflassung der Grundstücke und Stellung eines «eintjragungsreifen" Antrags beim Grundbuchamt auf Verlautbarung des Eigentumswechsels) in Betracht kommen kann, ist vom Berufungsgericht gleichfalls zutreffend berücksichtigt worden. Daß sich die Kläger auf dieses ihnen günstige umstellungsVerhältnis etwa wegen Verzuges oder sonst wegen Hinauszögerung ihrer Sachleistung nach Treu und G-lauben nicht berufen dürften, verneint das Berufungsgericht mit Recht« Soweit die Kläger die Grundstücke auch nach der Währungsreform des Jahres 1948 bisher nicht geräumt haben, ist die Verzögerung für das Umstellungsverhältnis nicht ursächlich, Bis zur Währungsreform aber haben die abnormen Verhältnisse auf dem Baumarkt fortbestanden. Ihnen gegenüber hat die Beklagte nicht dargetan, daß die Kläger in der Lage gewesen seien, den Neubau für die Klägerin zu 1) auf dem Grundstück H^pfetraße trotzdem zu errichten. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht auch die den Berufungsanträgen 1,4 und 1,5 entsprechenden Bosten des § 4 Abs 5 Buchst b und c des Vertrages von je 150 000 Reichsmark neben dem ebenda Buchst d erwähnten Unter schiedsbetrag berücksichtigt habe« Diese Rüge verkennt die Bedeutung der beiden Posten. ob der Vertrag mit den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Bestimmungen über die Preisbildung vereinbar ist; prüft das Berufungsgericht nicht näher* Es begnügt sich mit der Feststellung? Er darf allerdings nicht dahin verstanden werden, die Eintragung des EigentumsWechsels im Grundbuch könne wie im Palle einer Verletzung der für den Kaufvertrag geltenden Formvorschriften nach § 313 BGB eine Heilung des Verstoßes gegen die Preisregelung mit der Folge herbeiführen? kann nur zur Wirksamkeit des Grundstücksveräußerungsvertrags zu dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Entgelt führen, Feststellungen über die Stel lungnahme der Preisbehörde trifft aber das Berufungsgericht nicht. September 1938 (RGBl I S 1246) betrauten Behörden ist dabei auf den Runderlaß Nr "155/37 des Reichskommissars für die Preisbildung : ;' vom 6a Oktober 1937 (abgedruckt bei Engelsing-Glißmann, Preisbildung und Preisüberwachung, Teil II A 20) zu verweisen (vgl auch die spätere Regelung durch § 1 Abs 2 der bereits angeführten VO vom 7. Der im Grundbuch erfolgten Eintragung des Eigentums- ?i' Wechsels könnte daher das Berufungsgericht mit Recht entnehmen, daß dem Gründbuchamt ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei, I die Preisbildüngssteile oder die ihre Befugnisse ausübende ; j .Vertrages bei ::£er\Ermittlung des von ihr zu zahlenden Kaufpreisrestes berücksichtigt haben will, ist dem Berufungsgericht beizutreten, daß den Bestimmungen des Vertrages (§ 4 Abs 2 Buchst, c) nicht die Iföi’Pfilchtung der Kläger entnommen werden kann, die Beklagte wegen der dem jüdischen Voreigentümer des Grundstücks TBB®straße gewährten Abfindung schadlos zu halten. Mit Recht verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die durch Art 39 REG (BrZ) getroffene Regelung, die den Klägern unter Abweichung von § 439 Abs 1 BGB einen Rückgriff gegen die Beklagte gewährt hätte, falls sie selbst nach dem angeführten Gesetz in Anspruch genommen worden wäre. Die Beklagte macht noch‘geltend, daß die Zwischenschaltung der Deutschen ReiGhspost bei dem Übergang des Grundstücks TJJ^straße auf die Kläger deren Interesse gedient habe, insbesondere um eine bei Erwerb vom jüdischen Voreigentümer sonst in Betracht kommende Wohnungsausgleichsabga-be zu ersparen. nicht im- Aufträge der Kläger als Strohmann gehandelt und gegenüber dem Veräußerer keine besonderen Lasten übernommen habe* Biese Beurteilung des fatrichters bindet das Revisionsgericht,, enthält auch keinen Rechtsverstoß noch einen -solchen gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze > Sie kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Ob das Berufungsgericht mit seinem Hinweis, die Deutsche Reichspost habe nicht im Auftrag der Kläger als Strohmann gehandelt, dieses Vorbringen voll gewürdigt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn dem tatsächlichen Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, daß zwischen den Klägern und der Deutschen Reichspost wegen Erwerbs eines Ersatzgrundstückes noch ein besonderes Vertragsverhältnis begründet worden ist Gewiß mag die Auswahl des Ersatzgrundstückes von den Klägern wesentlich^’mit--beeinflußt worden sein. Denn nur gegen das Angebot eines für die Zwecke der Klägerin zu 1) geeigneten Grundstückes könnten die;Kläger insgesamt zur Herga- Denn ohne Angebot eines* -solchen "wäre sie nicht zu einem Vertragsabschluß mit den Klägern gelangte Wenn die Deutsche Reichs-post ein solches Ersatzgrundstüek gerade'in einem bisher in ..jüdischen Händen befindlichen Grundstück fand und wenn es zu träfe', daß die Kläger dessen unmittelbaren Erwerb abgelehnt hätten, um die Wohnungsausgleichsabgabe zu sparen, so könnte dieser Bachverhalt allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, die im Erwerb aus jüdischer Hand liegende Wahrnehmung eigener Belange durch die Deutsche Reichspost könnte zugleich eine vertraglich vereinbarte Geschäftsfüh- rung für die Kläger zu dem Inhalt haben* Hinzu kommt, daß der Vertrag vom 23- August 1940 die Beziehungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu den Klägern in Ansehung der Grundstücksgeschäfte abschließend regelt und auch nicht andeutungsweise erkennen laßt, daß der Verkauf des Grundstücks T^ppstraße an die Kläger zu 2) und 3\ in Erfüllung einer zuvor übernommenen selbständigen VertragsVerpflichtung erfolge. Kläger im zweiten Rechtszuge unterlegen sind, zu einer Doppelzählung mit den übrigen Anträgen .dieser Hummer führt, ist doch bei der Kostenentscheidung die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Kläger eine gesonderte Feststellung begehrt haben und damit unterlegen sind.
V
V_ZR 51^52
Verkündet am 9» Oktober 1953 Hoffmeister, Justizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion in DflflHHHK
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
gegen
Io die offene Handelsgesellschaft in Firma JJo ZflBP & Go, in vertreten durch den persönlich haf-
tenden Gesellschafter Dr*3ur<, Martin 4PP? Regierungsassessor aoD«
2 c die Ehefrau. Hedwig AflBstraße i
gebo
in E
3o den Kaufmann Wilhelm Kl
ln
Ntraße
Kläger, Berufungskläger und . Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr
hat der V\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1953 unter Mitwir-
kung des Senats Präsidenten Dr« fasche und der Bundes- ^
richter Schuster, Dr* Oechßler, Brw Piepenbrock und
Dr c Großmann - V 4K ' " #
für Recht erkanntt
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13c Februar 1952 wird unter Abänderung der Kostenentscheidung dieses Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten der ersten beiden Rechtszüge von den Klägern zusammen zu 2 Elfteln und von der Beklagten zu 9 Elfteln zu tragen sind*
Die Kosten des Revisionsverfahrens treffen die Beklagte«
Von Rechts wesen
if
-V ■ /:■
•• <r
2
Tatbestand:
. ... . >* • • •' ■■*■■■ • • • :
- Dia.^Klägerin zu 1) ist eine offene.Handelsgesellschaft, $
der .die Klägerin zu 2) in den Jahren 1916 .bis 1920 als Ge- ^ sellschafte.rin angehörte. An deren Stelle^ trat-ihr Ehemann, der Begierungsassesscr a.D. Dr.jur» Martin im Jahre 1920 ih--;"
die Gesellschaft ein* her Kläger zu 3) ist ,seit 1926 Gesell-schaf ter» Seit .1946 ist der Kaufmann Manfred Hi^p, der Sohn ^ der Klägerin zu 2).als dritter Gesellschafter beteiligt* Diä Klägerin zu 1) benutzte die in HI(Ppstraße und
SJJ^straße gelegenen bebauten Grundstücke (Band£0 Bl 21 des Grundbuchs von seit vielen Jahren für geschaft-"^
liehe Zwecke und hat sie nach der-Zerstörung der Gebäude wäh-rend des letzten^Krieges und hach Eridchtühg von Behelfs-
' %
bauten auch heute noch inne. Als Eigentümer;dieser Grund-stücke warehbis zu dem Jahre 1940 die "Klägerin zu 2) und der ^ Kläger zu 3) je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
•4*
■tl:
Die Hechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Reichspost, hatte Interesse am Erwerb der genannten Grundes tücke* Die Klager machten deren Veräußerung und Räumung von der Beschaffung eines für Geschäftsneübauten geeigne- . ten und günstig gelegenen Ersatzgrundstückes abhängig» Die Hechts vor ganger in der Beklagten erwart* daher ein ln EflMB Teichs traße 14, B?- 1 ß. gelegenes Grundstück (Band^^ Bl 1043 des Grundbuchs von.Epl^p,; das siQh in jüdischem Eigentum befunden hatte* , '
Zwischen den Klägern zu 1 j h'is 3) nnd dem Deutschen Reich (Deutsche Reichspost) wurde alsdann hin Vertrag vom 23. August 1940 (nachstehe^vkurd ,!Vfertragrt) gsschiossen, den der Präsident der Qberpostdifektion dUHHV am 10» September 1940 genehmigte* ' ■ . : ^
• /: ><
1
Hach § 1 dies es Vertrages; verkauften die Kläger zu 2) und 3) ihre genannten Grundstücke HpBpstraße/SflBpstraße
an das Deutsche Reich (Deutsche Reichspost), das seinerseits das erwähnte Grundstück T^^^straße an die K3.äger zu 2) und 3) verkaufte» Der Vertrag bestimmt sodann in § 2, daß die | Grundstücke möglichst umgehend an die neuen Eigentümer aufge- r lassen werd-en sollen. Weiterhin ist im selben Paragraphen die Übergabe der Grundstücke geregelt. Während hinsichtlich des > Grundstückes I^Ketraße bestimmt ist', daß das Deutsche j
Reich es sofort nach der Auflassung "an die Firma Z^HV f (die Klägerin zu 1) übergibt, wird hinsichtlich der Grundstücke H^^3traße/S^(ptetraße folgendes ausgesprochen?
Die Firma übergibt ihr Grundstück an das Deutsche
Reich, soba]^^^.e es vollständig geräumt hat. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, ihren Geschäftsbetrieb vollständig baldigst auf das von ihr erworbene Grundstück an. der I^^Jstraße zu verlegen. Den auf diesem Grundstück geplanten Neubau hat die Firma ZflHK so zu fördern, daß er spätestens 2 Jahre nach Baubeginn bezogen werden kann,?
Die Firma Z®BHJ verpflichtet sich, die Räumung des Grundstückes an der T(HB§straße rechtzeitig zu veranlassen und dieses Grundstück nur zu dem Neubau ihrer Fabrikgebäude zu verwenden. Sie ist verpflichtet, die von ihr benutzten • Grundsvücke an der und SJ^Bstraße angemessen ver-
sichert zu halten und diese Grundstücke später auch dann zu räumen, wenn sie nach Aufhebung der Baubeschränkung $ nicht unverzüglich mit dem Neubau beginnt und den Neubau \ nicht spätestens 2 Jahre nach Baubeginn bezieht.
Im Anschluß an diese Bestimmung gestattet das Deutsche Reich "der Firma ZflB, ihre Grundstücke bis zur Fertigstellung | des geplanten Neubaus auf dem Grundstück Tfljpstraße im bisherigen Umfang weiterzubenutzen." Dafür soll diese "anstelle . einer Miete" für diese Grundstücke sämtliche Steuern, Abgaben und Basten übernehmen, "als ob sie noch Eigentümerin der Grundstücke wäre."
§ 4- des Vertrages bestimmt die Kaufpreise der Grundstücke sowie ihre Verrechnung und Zahlung. Für die Grundstücke HBBP3traße/SBiPs'traße ist der Kaufpreis in Absatz O) wie folgt berechnet?
h) .für- Grund und Boden fest 240 900 RM;
b) für die aufstehenden Gebäude wird..der Wert z.Zt* der vollständigen Räumung des Grundstücks bezahlt„
Er wird in der Weise'ermittelt, daß in der anhängenden Zeitwertberechnung anstelle der in den Spal-ten 4 und 9 bis 13 enthaltenen Eintragungen für das Jahr 1940 die Ansätze für das Jahr der Räumung einzurücken sind« Bie Baukostenrichtzahl für die Spalten 9 und 10 soll nach dem auf volle Einer aufgerund et eh Burchschnitt für das der Räumung vorange-
. hende Kalenderjahr ermittelt werden;
c) für Umzug und Beschaffung neuer Lagergestelle fest 40 000 RMf
d) für den aus der sofortigen Übernahme des Grundstücks T^Mfctraße entstehenden jährlichen Verlust' (Unterschied zwischen Solleinnahmen an Mieten und Ausgaben für öffentliche Abgaben und Lasten) eine einmalige Entschädigung von 5000 RM»
Bemgegenüber setzt Absatz (2) den Kaufpreis für das Grundstück T(U|straße "nach den Ausgaben, die das Beutsche Reich
hierfür gehabt hat", wie folgt fests
a) Kaufpreis" 115 ÖÖO. RM;
b) Grunderwerbsteuer 5T 750'HMf
c) für*sonstige Ausgaben, die noch nicht feststehen; die tatsächlichen Kosten*
Im selben, Absatz heißt es abschließendj
^Ber .sich hiernach ergebende Kaufpreis soll, von dem an die Firmanach 'Abs * 1 zu zählenden Kaufpreis einbehalten werden," ‘
Absatz 3 regelt die Zahiungäweise wie folgt ft ill
aj Straßenausbaukosteh spfort nach Rach#p& ihrer , . Zähiuhfe?v I ’vt ' f '% £ V
b) beiBeginn des Jfeubaus traßev 150-• ÖÖÖ RM,
c) nach Fertigstellung däS Rohbaues T^jBstraße
T5Ö 00Ö RM, - - -
d) nach vollständiger Räumung der an das deutsche Reich verkauften Grundstücke wird innerhalb 4 Wochen abgerechnet undliär sich ergebende Unterschiedsbetrag von dem Schuldner gezählt»
5
•In §5 ist bestimmt, daß die Grundstücke gegenseitig schulden- und lastenfrei zu übergeben sind* Dabei sollte "die Firma ZflÜB" eine auf den an das'Deutsche Reich zu übertragenden. Grundstücken lastende Hypothek von 20 000 RM abdecken, Falls dies vor der.Auflassung'der Grundstücke nicht .möglich sein sollte, sollte -sievom Deutschen Reich 'übernommen werden, das dann berechtigt'sein sollte, den von ihm zu zahlenden Kaufpreis entsprechend .zu kürzen« ■
i
’St.
4$
Durch § 6 des Vertrages wird dem Deutschen Reich zur Sicherung caller Ansprüche aus dem Vertrag eine Sicherungshypothek vön.i50 000 RM am Grundstück Teichstraße bestellt *
Die Grundstücke wurden gegenseitig alsbald aufgelassen, der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch verlautbart« Während das Deutsche Reich sein bisheriges Grundstück übergab, hat die Klägerin zu 1) die Grundstücke H®®siraße/SflH®straße noch nicht geräumt, ihren Geschäftsbetrieb in Behelfsbauten, die an Stelle der während des Krieges teilzerstörten Gebäude errichtet worden waren, fortgeführt und mit dem Neubau auf dem Trümmergr und stück TBBPstraße noch nicht begonnen. Das Deutsche Reich wandte zur Erfüllung des Vertrags 178 756 RM auf (115 000'RM Kaufpreis, 5750 RM Grunderwerbeteuer, 6 RM Sqhreibgebühren, 3.8 000 RM Straßenbaukosten, 20 OOÖ RM Hypothe kenablösung gemäß § 5)* Außerdem gewährte die Beklagte den jüdischen Voreigentümern des Grundstücks TfMBktraße nach der Währungsreform des Jahres 1948 eine Abfindung von 95 000 DM wegen ihres Rückerstattungsanspruchs»
Die Kläger vertreten die Auffassung, daß die dem Deutschen Reich übereigneten Grundstücke zuvor als wirtschaftliches Eigentum der Klägerin zu 1) ungeachtet der aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentumsverhältnisse zu betrachten seien, nachdem sie seit Jahren als Firmenvermögen bilanziert und als solches avich steuerlich behandelt worden seien. Demgemäß er-
J
s
a
I,
>1
I:
”
;;%?
~-'Ct ?
blicken sie in dem Vertrag auf ihrer Seite einen einheitlichen : ’ Vertrag., in dem auch die Klägerin zu 1) als Verkäuferin und v ; Erwerberin aufgetreten sei«. In den Bestimmungen über den ihnen;* f zustehenden Kaufpreis erblicken sie abgesehen Vom Kaufpreis
; vä £
des Grund und -Bodens keine in Reichsmark festgelegten Beträge^® jj sondern bloße Rechnungsposten* Nach ihrer ‘Ansicht sollte: erslrf* J
deren Verrechnung den .zu ihren Gunsten verbleibenden über- ^
schuß ergeben,•der in der im Zeitpunkt der Verrechnung maß- ^ geblichen Währung auszudrücken sei» Diese Behandlung nehmen sie nicht nur für den Gegenwert des Gebäudes in Anspruch, durch dessen Bemessung das Deutsche Reich die Kosten des Neü-baus auf dem Grundstück fJBfcstraße in Hohe des jeweiligen Zeitwerts der Baulichkeiten auf dem bisherigen Firmehgrund-stück ungeachtet ihrer etwaigen Zerstörung durch Kriegser-eignisse hätte anteilig tragen sollen, sondern auch für die Posten, welche die ümzugskosten und die Entschädigung für die sofortige Übernahme des Grundstücks TBBBstraße betrafen* Die Kläger wollen daher.diese drei Rechnungsposten der Währungsumstellung entzogen wissen. Für den Fall aber, daß auch auf s'rlf das Umstellungsgesetz anzuwenden sei, berufen sie sich daräuf'f% daß sie die Grundstücke HgBB^sträße/S(B(((ptraße bisher weder dem Deutschen Reich, .noch der Beklagten übergeben, mithin ihre^4 Gegenleistung als Verkäufer* vor ^m 21. Juni 1948 noch nicht ‘ bewirkt hätten. Sie nehmen daher in diesem Fäll eine Umstell 1§ lung im Verhältnis von einer .Reichsmark zu äiher Deutschen .
Mark gemäß § 18 Abs jl Nr 2 üms'VG''*füy- .den- feääämtefc ihnen Zustehenden Kaufpreis in Anspruch» ächließliÄ leiten sie aüs dem Umstand, daß die Beklagte ihre eri^öprecäende; Zahlungs- 'HJf Verpflichtung bestreite, einen Schadensersatzähsprüch her» '*9 . ' - V ;• ;'V:Vi.rvV •' / \
Die Beklagte ist dieser Abfassung schon vor dem Rechts-streit entgegengetreten* Sie beruft sich auf die sich aus dem \f: Grundbuch ergebenden früheren Eigentumsverhältnisse und wider-J* spricht der von den Klägern geäußerten Auffassung eines wirt- l schaftlichen Firmeneigentums. Sie will die Klägerin zu 1) nur
7
insoweit am Vertrag beteiligt wissen, als sie sich als unmit— telbare Besitzerin auf Grund irgend ein£s tfberlassungsverhältä nisses verpflichtet hätte, die dem Deutschen Reich verkauften Grundstücke entsprechend den von den Verkäufern übernommenen Verpflichtungen zu räumen. Sie sieht in den einzelnen Bestimmungen für die Bildung des allein den Klägern zu 2) und 3) zustehenden Kaufpreises unselbständige Rechnungsposten, die als solche einer währungsrechtlichen Sonderbehandlung nicht unterlägen. Für diese käme nur der sich aus der Verrechnung der beiderseits zu leistenden Geldeinheiten ergebende Spitzenbetrag in.Betracht. Sie betrachtet aber auch alle Rechnungsposten als feste Reichsmarkbeträge. Das ergebe sich hinsichtlich der Umzugskosten und der Entschädigung eindeutig aus der Vereinbarung bestimmter Reichsmarksummen. Aber auch bei der für die Gebäude zu zahlenden Vergütung sei eine Wertsicherung nicht beabsichtigt gewesen, zu demal man im Jahre 1940 an eine Entwertung der Reichsmark nicht habe denken können ■und. eine aus Mißtrauen in die Wertbeständigkeit der Reichsmark-Währung vereinbarte Wertsicherung einer Reichsbehörde verboten gewesen sei. Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 1 Buchst h des Vertrages sei gewesen, den an und für sich feststehenden Reichsmark'posten für die Gebäude gewissen durch den Zeitabiauf bis zur Räumung bedingten Veränderungen zu unter-werfenc Wellten die Kläger Anspruch auf den Zeitwert erheben, müßten sie infolge der Zerstörung der Gebäude leer ausgehen* Die Beklagte will weiterhin deit sich für die Kläger zu 2) und 3) ergebenden Spitzenbetrag der Umstellung des'§ 16 UmstG unterwerfen, da die von den Klägern angeführte Ausnahmebstimmung nicht einschlage. Denn die nach § 433 BGB etwa erforderliche Übergabe sei dadurch ersetzt worden, daß ihre Rechtsvorgängerin in das zwischen der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 2) und 3) bestehende Gebrauchsüberlassungsverhältnis eingetreten sei und damit den mittelbaren Besitz am Grundstück erlangt habe. Das ergäbe sich auch aus § 2 Abs 4 und § 3 des Vertrages, in denen der Klägerin zu 1) die Weit erbenut zung
•• • ■
der Grundstücke unter näheren Bedingungen gestattet worden sei»' Im übrigen hält die Beklagte nach der Verkehrsauffas-sung bei Grundstücksveräußerungen eine besondere Übergabe zur Erfüllung einer Verkaufsverpflichtung dann für entbehrlich, wenn das Grundstück sich wie hier zufolge besonderen Vertrags« wie z»B. eines Mietvertrags :oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags , im unmittelbaren Besitz eines Dritten befinde,.. Zur Erstattung der den jüdischen Voreigen-tümern gewährten Abfindung seien die’Kläger zu 2) und 3) :
nach § 4 Abs. 2 Buchst c des Vertrags verpflichtet« Mit Rücksicht auf diese von der Beklagten vertretenen Auffassung haben die Kläger die Feststellung begehrt?
1 •» daß der Gebäudewert bei Ermittlung der Zahluhgsver-r pflichtüng der Beklagten gemäß § 4 Abs 1 Buchst b des Vertrags ohne Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Zerstörung der Baulichkeiten in der im Vertrag vorgesehenen Weise berücksichtigt werde?
• 2»-5. daß anstelle der in § 4 Abs 1 Buchst c und d und A„bs. 3 Buchst b und- c des Vertrages' genannten Beträge von 40 000, 5000, 150 00Q und weiterer *
150 000 Reichsmark die gleichen Nennbeträge in v.. .. Deutscher. Mark:, von-der Beklagten zu entrichten seien,
6« daß die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 4) und 5) bestehe, selbst wenn.die Klägerin zu 1) den Neubau nicht auf 4em Grundstück ülflpstraSe, sondern auf einem anderen Grundstück errichte, das sie im Tausch dafür erwerbe, . . . . *
7° daß die Beklagte verpflichtet, sei, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen nach dem 3* Juli 1950 dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß sie den Rechtsstandpunkt der Kläger als unrichtig bezeichnet und ihre den vorstehenden Anträgen entsprechende Zahlungsverpflichtung bestritten habe«
..
%
1
■ ;
•23,
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und sieh auf ihre bereits wiedergegebene Auffassung berufen«
Sie spricht auch, der Klägerin zu 1) die Klagbefugnis ab* weil sie nicht mit Verkäuferin der dem ..Deutschen Reich übereignet.en Grundstücke sei» Sie erblickt ..weiter in dem Verlangen einer ihrer Ansicht nach auch unbilligen Umstellung im Verhältnis 1eine unzulässige Rechtsausübung* da sie die Kläger nach Kriegsende wegen der Räumung der Grundstücke HH®straße/SjH|.straße in Verzug habe, setzen können* aus Entgegenkommen aber- die Weiterbenutzung dieser Grundstücke gestattet habe«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Kläger;
unter I die Feststellung der Klägerin zu 1) als Zahlungsempfängerin für die nachstehenden Anträge Nr I*
■ . 1-6 begehrt* unter 1.1 auch die Feststellung der Umstellung des in § 4 Abs 1 Buchst a des Vertrages für den Grund und Boden eingesetzten Betrages von 240 900 Reichsmark auf 240 900, Deutsche. Mark verfolgt *
..unter.1*2-5 die bisherigen Anträge Nr 2-5 aufrechterhalten* unter 1*6 den bisherigen Antrag Nr 1) mit der Abänderung
weiterverfolgt * daß die darin erwähnte Berechnungsmethode für dieBewertung der Gebäude bei der Errechnung der in § 4 Abs 3 Buchst d des Vertrages vom 25» August 194Ö erwähnten* von der Beklagten zu entrichtenden "Utterschiedsbetrages»? angewandt tind* soweit nach in die
Rechnung einzusetwaheh^ je eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark eingesetzt werde* unter II die Feststellung begehrt* daß die Beklagte nicht
berechtigt sei, bei der Berechnung gemäß § 4 Abs 2 des Vertrages den Klägern den Betrag in Rechnung zu stellen, den sie im Wege des Rückerstattungsver-
■4
lur ' : eke ' e
L 3 "
gß
+•
k
2!
; zv
' - io - ; :t,
•. -gleichs. der jüdischen Yorbesiiszöran des Grund--; ■ --Stückes .Teichstraße' entrichtetvhübür- i : "
unter III den bisherigen Antrag Kr 7 unter- Ausdehnung auf
! ^düs-Berufungsanträge -Zu I undII:' weiter verfolgt , während sie. den 'bisherigen Antrag. Kr 6 fallen'-gelassen halben o-ÜVl'l-ÜIr I- i-l; v =• .1
Sj.e-netaen nunmehr in erster Linie, das ihnen günstige ' .Ümstellungsverhältnis des § 18 Abs I Kr • 2-Dms tG für sich in
Anspruch-.und wenden sich'gegen die Annahme eines Jesitzmitt-. lungsverbaltnisseS .zwischen den.Klägern zü 2)• und 3) sowie, der Klägerin zu:1)*•:La ein solches niemals bestanden habe, hätten die Kläger zu 2:)-.und 3) dem Deutschen Reich auch ... keinen mittelbaren Besitz übertragenv-hbnheno Die Klägerin . ... zu 1.) habe.;..die Grundstücke BBBBstraße/sljppstraße. fm Eigen-besitz gehabt,, und an den .Besitzverhältnissen habe man im ' Vertrag bezüglich dieser Grundstücke . bis zur Räumung keine Inäerung eintreten lassen wollen;’Von einem'Übergäbeersatz könne auch mangels dahingehender...ausdrücklieher Vereinbarung keine Rede sein* Der Ansicht "der'Beklagter.,- daß bei Ermitt-. . lung des- Zeitwertes- dia^Zerljdrung -.der auf :heh Grundstücken Hf^p|straße/S®(||straße stehehden Gebäude.'/zu lasten der Kläger -gehe..,.'treten -sie--mit-idem.''Öinw.hihv ahf • äißgäsetzliche Regelung des- Gefahrübergangs' ^entgegen' ä,BGB)o Die
für die Berechnung maßgebenden ümbtähde seien, in der einen Bestandteil des Vertrags bi Id |nd en h Ze i t weh t b er e c hnungn erschöpfend 'geregalt.’und-. hatrhi'e1!"h&V die;;Veränderung der Baukostenricht zahl ' durch 'Alterung der Ge-
bäude.'Auf -dein .einer. ;Geldw-eh;tfofdäahih'g entsprechenden Charakter ihrar-'.A^P'rü^Jh© -zii § 4' .Abs 1 berufen sie
sich jetzt nur noch üh ^zweiter Linie,5 falls sie. mit ihrer. Auffassung nicht.durchurihgen.sollten, ihre Verpflichtungen .aus dem' Grundhtübksweräu^^ vor dem 21 * ■ Juni 1948
nicht be wirk;b ^Jh^heh . MVh-,'wolieh-sie einen gröblichen Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben
(§, 242: B£B) darin. erblicken, daß sie. sich auf eine Abwertung/'-
" ' ” • ■ ' I ' V; ’
der Ansprüche der, Kläger im Verhältnis. von 10s 1 berufe* Sie | .treten ferner'der .Ansicht der Beklagten entgegen,; daß sie d*| Abfindungsbetrag.-zur Verrechnung stellen könne, -den sie den j . .Jüdischen Voreigentümern des Grundstücks: ieichstraße gewähr* |
Die Beklagte hat um Zurückweisungder Berufung gebeten Sie widerspricht den Ausführungen der Kläger und.beruft sic]
: noch-darauf .daß sie das Grundstück. 'seiner* Zeit
erworben habe, um den Klägern ;zü, 2), unk-dib; Wohhuhgsäüs-gie.ichs.abgabe- zu ersparen, die sie beirnhmittelbarem Erwerb ß. vom Vorbesitzer hätten zahlen müssen«. Die Klager'hätten diet. Herkunft des Grundstücks gekannt und die.-Abfindung des Bück-i erstattungsberechtigten gebilligte Soweit.. Bestimmungen des Hückerstat.tungsgesetzes gegen die Beklagte sprachen, hätten r die Vertragsparteien in zulässigerTWeiseisine abweichende Regelung getroffen«/ • ' ' \ /''/"/ " 1'
.. ;;;; Daa.; Berufungsgericht hat den Anträgen''/! 4*-ö'-und. II s tattgegeben und im 'Übrigen' zuruckgewlesen«/ •
Mit der .‘Revision erstreb^'die - Beklagte: die Abweisung der Klage, in vollem Umfange/,während/die* Kläger;;d;aä'’Rechts'- j mittel zurüökgewiesen haben'"wollen«
... * ./vi '//i- ; * h-*'///-c-/V •- • "• *^’ -*{'*■<*'*■* /'• -= -/
\ '*'s .•• • . * ' 1. ... ’ • > •• *•■/•«•# “ ■';* -* * • ..*• •• ^r* - • ' *. :;a - - *:"'- * . *
'v*'. vv h Entschei&nhgsgründes ~'"h. ""
>. .111,^ **•■**■.. *rrr Kr? .‘#t .W W .fr-*** ■ <. . i^
. " - „ ' ' ... -
• ... - .. ' Yv'-l£VyS\,':'>"s V*. N"* *■ ;v.*-i«e. “«■ ' * ' .
• ' - .<4$: ~* \v -
' .-‘-y. ' :v .
.y :* ;.;.js %- -v - - ;• v- •
Die Revision , rügt Verletzung des §achlichen .Rechts, ins - [ besondere der §§ 18 ■ Ats -1 if f 13^ . 1 g.242, 433? 571
BGB und beruft sich auf Verfahrensverstößelgegen §§ 92, 256, 286 ZPO/ ' ü/'-i.-/ *' ‘ ’ .
12
f
ZI,
Das Berufungsgericht hält ein rechtliches Interesse aller drei Kläger an der begehrten Feststellung im Sinne des § "256 ‘ZPO für gegeben. Es geht -dabei von der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit, aller drei Kläger als Parteien des Vertrags aus, welche die Revision auch in anderem Zusammenhänge bekämpft*.Insbesondere billigt das Berufungs-gericht der Klägerin zu 1) die gleiche Stellung als Verkäuferin und Käuferin der vom genannten Vertrage erfaßten Grundstücke wie der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 5) zu und führt1zur Begründung die einzelnen Stellen des Vertrages an, an dehen-von § 2 ab die Klägerin zu • V) - in einer Weise erwähnt wird, als:..sei sie an den im Vertrag zusammengefaßten Grundstücks kaüfvertragen als Vertragspartei unmittelbar beteiligte
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung .des Vertrags im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann. .Denn das rechtliche Interesse der Klägerin zu 1) im Sinne -dee§ 256 ZPO folgt schon aus der Bestimmung des § 4 Abs 2 und 3 des Vertrags, daß der von“ dem Deutschen Reich zu zahlende Unterschied der Kaufpreise der Grundstücke an die Klägerin zu 1) zu leisten ist» Dem Anspruch, der damit für sie begründet wurde, entsprechen die ihr in § 2 auf erlegten Verpflicht ungern-:.Biese betreffen nicht nur -wie die Beklagte meintdie spätere Räumung der dem Deutschen Reiche übereigneten Grundstücke, sondern die Errichtung des auf dem Grundstücke T(B®straße geplanten Geschäftsneubaues als Voraussetzung der späteren Räumung* Die Festlegung dieser ~ .Verpflichtung der Klägerin zu 1) lag unmittelbar im Interesse des Deutschen Reiches als Vertragspartei und bildete somit das Gegenstück zu dem eigenen Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1) * Mit Recht sieht daher das. Berufungsgericht in der Bestimmung der Klägerin zu 1) als Empfängerin der "KaufpreisrestZahlung” gemäß § 4 des Vertrages nicht die
bloße Angabe etwa einer Zahlstelle, sondern die Begründung eines eigenen Gläubigerrechts * Daß der Vertrag die Klägerin zu 1) auch sonst in Verbindung mit Bestimmungen erwähnt, die nach der objektiven Rechtslage auf sie nicht zutreffen kön-nen (z.B= in § 4 Abs 2s "Das an die. Firma zfl| zu übereignende Grunds tuck"), steht der vorstehenden, ohne Zwang zu treffenden.Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen
III.
1Das. Berufungsgericht führt zu den Berufungsantragen unter I an mehreren Stellen der Sntscheidungsgründe aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die von diesen Anträgen erfaßten Posten als Reiehsmarkforderungen entstanden oder als Wertf.orderung von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen seien, (indem sie erst nach der Währungsreform des Jahres 19A8 einer, summenmäßigen Inhalt erhalten hätten)„ Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die Passung des entscheidenden Teiles des. »angefochtenen Urteils lassen indessen eindeutig erkennen, daß das Berufungsgericht die einzelnen Teilansprüche der Kläger als Reichsmarkforderungen beurteilt, die es dann der bevorzugten Umstellung im Ver-
_ y\ Ä £ w o * A nt rs j_ _ i "i _i_
s ; juauxi § io aüts i d. uins uix uiiuex8» te±jl o .
Diesen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum gewonnen. - - '
Die Vertragsparteien haben das im Jahre 1940 getätigte wechselseitige Grundstücksgeschäft nicht in die Rechtsform eines Tausches, sondern in die zweier, durch besondere Bestimmungen verbundener Kaufverträge gekleidet. Sie haben nicht zwei Grundstücke als Sachwerte gegeneinander eingetauscht und nur die geldliche Ausgleichung eines Mehrwerts vereinbart, sondern sie haben für .jedes Kaufgeschäft einen selbständigen Kaufpreis für das ganze Grundstück gebildet.
n -
'■7
Das spricht der eindeutige Wortlaut des § 4 des Vertrages auso.Daß die zahlungsmäßige Abwicklung dann durch Verrechnung, beider. Kaufpreise und Auszahlung-nur des■Unterschiedsbetrags, erfolgen soll (§ 4 Abs 2 letzter Satz und Abs 3), ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, Das Berufungsgericht erblickt.in den einzelnen Posten, die sich aus § 4 Abs 1 Buchst a bis d des Vertrags ergeben., hur unselbständige Faktoren eines einheitlichen Kaufpreises Damit würde die Auffassung der Kläger unvereinbar sein, -daßdie Posten Buchst b bis d GeldwertansprüchedarsteHen sollen. Denn dann müßte sich der.Kaufpreis für die dem Deutschen Reich verkauften Grundstücke aus zwei selbständigen, währungsrechtlich verschieden su behandelnden Teilen zusammensetzen, aus. dem unstreitigen Reichsmarkbetrag für den Grund und Boden von 240 900 EM (Buchst a) und dem aus den übrigen Posten (Buchst b> bis di gebildeten Geldwertanspruch« Für die beiden letzten Posten Buchst c (Umzugskosten von 40 000 EM) und Buchst d (Verlustentschädigung von 5000 EM) muß eine solche Beurteilung schon deshalb entfallen, weil sie im Vertrag ausdrücklich in Reichsmark beziffert und ohne die geringste Andeutung einer Veränderung ihres. Hennbeträges fest bestimmt, sind» Bei dem Gegenwert der aufstehenden Gebäude *{§ 4 Abs 1 Buchst h) konnte. allerdings der Wortlaut zunächst auf eine Wertsicherungs-klausel deuten, wie sie z J» von BGHZ 9, 56 /t>0/637 für eine Darlehensschuld angenommen wird, bei der der Gegenwert des in Reichsmark gewährten Darlehens auf eine bestimmte Menge Weizen festgestellt und die Bestimmung getroffen war, daß den Zahlungen von Zinsen und Tilgungsbeträgen der Wert der entsprechenden Menge Weizen zugrunde zu legen sei. Die nähere Betrachtung muß jedoch zu einer anderen Beurteilung führen, ; Die Fassung des Vertrags gliedert auch diesen Teil der Kaufpreisberechnung in die Bildung des Gesamtkaufpreises ein, ohne eine unterschiedliche rechtliche Behandlung dieses Teils auch nur anzudeuten. Der Gegenwert der Gebäude
v
i
wird unbeschadet seiner Veränderlichkeit nach der «Zeit-wertberechnung" 'zu dem Bestandteil eines aus mehreren Faktoren gebildeten, rechtlich einheitlichen Kaufpreises, wie die Fassung des Absatzes 1 des § 4 des Vertrags im Ganzen betrachtet erkennen läßt* Der Gebäudegegehwert stellt" mithin nicht eine einheitliche Verbindlichkeit dar, wie dies in dem vorstehend angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zutraf, sondern bildet lediglich einen von mehreren Rechnungsfaktoren eines Schuldverhältnisses, Diesen Gegenwert für sich allein rechtlich anders als die übrigen Rechnungsfaktoren zu beurteilen, verbietet schon die Fassung des Vertrages« Seine-Bemessung in der Reichsmarkwährung wird überdies durch die Bezugnahme auf die Hanhängende Zeit-wertberechnung” noch unterstrichen, die mit Inhalt der Vereinbarungen der Vertragsparteien ist« Aus dieser ergibt sich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Wert von 253 544 Reich mark für diesen Rechnungsfaktor. Darin liegt aus den vorstehenden Gründen nicht die bloße Feststellung eines in Reichsmark bemessenen Ausgangsnennbetrags, der nach Harmening-Du-den/Währungsgesetze, § 13 UmstG Anm 28, 31? BchmöüLder-Geßler-Merkle, § 12 BMBG Anm 8, DrestReinicke, Wertsicherungsklauseln MtiT? iqzz. zrs /za£ i inir^ g-pai -hoV (yg*! auch Schubert« Wert— sicherungsklausein in IfJW 1950, 285) allein schon dazu führen würde, das Schuldverhältnis der Währungsumetellung zu unterwerfen, vom IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs1 aber nicht in diesem Sinne gewertet wird (vgl IV ZB 47/52 *vöm 26« Juni 1952 in NJW 1952, 1172 und BGHZ 9? 56 A'0/63/$ vgl aber auch BGHZ 5? 173 /TSj/) o Von diesen Erwägungen abgesehen wird der Reichsmark-Charakter auch dieses Teils der Kaufpreisschuld des Deutschen Reiches noch durch die Bestimmungen des § 4 des Vertrages über die Verrechnungsweise der beiden Kaufpreise eindeutig klargestellt<- Denn nach dem letzten Satz des 2« Absatzes dieser Vertragsbestimmung soll von dem nach Absatz 1 zu ermittelnden Gesamtkaufpreis die nach Absatz 2 allein in Reichsmark zu berechnende Kaufpreisforderung des
Deutschen Deiches abgezogen werden* Das erfordert notwendigerweise eine Festsetzung beider Kaufpreise in der gleichen Währung, hier der Reichsmark-Währung«
2c Die ,fZeitwertberechnung” der vorstehend behandelten Vertragsbestimmung enthält mithin keine Währungssicherungs-klausel, sondern sichert die Kläger nur gegen eine Entwertung ihrer Kaufpreisforderung innerhalb des Geltungsbereichs der Reichsmarkwährung im Falle der Steigerung der Baukostenrichtzahl, Sie stellt aber nicht eine einseitige Begünstigung der Kläger dar, sondern wirkt sich durch Berücksichtigung der ständig fortschreitenden Alterung der Gebäude auch zu ihrem Nachteil dergestalt aus, daß bei gleichbleibender Baukostenrichtzahl der ihnen zustehende Kaufpreis immer geringer wird, je später die Räumung der dem Deutschen Reich verkauften Grundstücke erfolgt
Das Berufungsgericht hält diese Berechnungsweise trotz des Umstandes noch für wirksam, daß die auf dem betreffenden Grundstück stehenden Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört worden sind« Der Angriff der Revision gegen diese Auffassung ist unbegründete Zunächst handelt es sich um die Auslegung der Bestimmung eines Individualvertrags, die das Revisionsgericht bindeto Diese Auslegung verletzt andererseits auch keine anerkannten Auslegungsregeln,noch verstößt sie gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze« Die Zeit-wertberechnung der Anlage zu § 4 Abs 1 Buchst b des Vertrages regelt genau die Faktoren,, die für die Berechnung maßgebend sind« Das sind die jeweilige Baukostenrichtzahl und die nach einem theoretischen Maßstab ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Gebäude zu bestimmende Wertminderung durch Alterung« V/eitere Gesichtspunkte scheiden für die Zeitwertberechnung aus« Zu Unrecht rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem Vorbringen
im Schriftsatz vom 19- Januar 1951? Seite 16 . 1 i' ' \ )
zu diesem punkte befaßt hat, Denn dieses Vorbringen betraf nur den Pall? daß die Annahme einer WährungsSicherungsklausel in Betracht kommen würde* Davon abgesehen kann aber dem Standpunkt der Beklagten nicht gefolgt werden? den sie im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne die eben genannte Beschränkung vertreten hat. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Polgen des Gefahrübergangs? nachdem ihre Hechtsvorgängerin als Eigentümerin des gekauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden war (§ 446 Abs 2 BGB)o Dieser Gefahrtragung kann sie sich auch nicht dadurch entziehen, daß sie unter Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Vertragsbestimmung anders ausgelegt haben oder ihr etwa unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen anderen Inhalt beigelegt wissen will«,
Die Anwendung der ’’Zeitwertberechnung” schützte die Kläger von sich aus allein weder gegen eine Entwertung der Deichsmark noch gegen eine Umstellung bei der Währungsgesetzgebung, ' Wenn' bei letzterer eine bevorzugte Behandlung der Forderung der Kläger in Betracht kam? wie unter 4 auszuführen sein wird? so steht das in keinem Zusammenhang mit der "Zeitwertberechnung", sondern hat seine Ursache in besonderen währungsrechtlichen Bestimmungen (§ 18 UmstG) ? die überdies nicht nur den nach § 4 Abs 1 Buchst b zu berechnenden Kaufpreisteil der Kläger? sondern ihre gesamte Ausgleichsforderung erfassen? soweit sie am 21, Juni 1948 noch bestand0 Bedenken gegen die Wirksamkeit der "Zeitwertberechnung" aus der M=M-Gesetzgebung (VO Kr 92 der Britischen Militärregierung) oder, aus § 3 währ Gr herzuleiten? lehnt das Berufungsgericht mit Hecht ab. Einmal ist der'Anspruch der Kläger nicht während der Geltung der EeichsmarJ^ährung fällig geworden und zu dem anderen ist die Verbindlichkeit vor der Währungsreform begründet worden (vgl BGBZ 9? 56 /ß?*/) ~ Die vom erkennenden Senat in BGKZ 5? 173 ,/T8lT vertretene Auffassung betrifft
18
t
den Fall.einer Vereinbarung, etwaige Folgen einer Währungsreform aus zuschalten»
Abzulehnen ist auch der Gedanke, mit dem Zeitpunkt der Währungsreform des Jahres 1948 die ’’Zeitwertberech-nung” in der Weise ihre Wirkung verlieren zu lassen, daß der auf diesen Zeitpunkt nach ihren Merkmalen zu bestimmende Reichsmarkbetrag als nunmehr endgültig feststehend anzusehen und lediglich den Bestimmungen des Umstellungsgeset-zes zu unterwerfen wäre* Das würde gerade auch durch
Ausschaltung der weiteren Ermäßigung des Betrags zufolge fortschreitender Alterung-der Gebäude•einen Eingriff in die vertragliche Regelung bedeuten, die in der Währungsgesetzgebung keine Stütze finden könnte. Daß die für die Reichsmarkwährung zunächst bestimmte ‘’Zeitwertberechnung” auch in der Deutschen-Mark-Währüng fortwirkt, bereitet bei ihrer Anwendung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten«,
3p Die Umstellung des von der Beklagten im Zeitpunkt der Währungsreform des Jahres 1948 gemäß § 4 Abs 3 des Vertrages noch geschuldeten Kaufpreisrestes stellt das Beru-,fungsge r iohi imVerhältnis ' von i Ref chsmark ‘ - Deutsehe Mark
•fest * Es . stützt .sich dabei auf § 18 Abs 1! Nr~-2 - UmstG und vertritt die Auffassung, daß die Verkäufer der Grundstücke H(BMl straße/SSBpstraße ihre Gegenleistung bisher nicht bewirkt haben, mithin auch nicht im Zeitpunkt der Währungsreform des. Jahres 1948 bewirkt hatten»
Zur Frage des »Bewirkens** der Leistung des Grundstücksverkäufers hat der Senat verschiedentlich Stellung genommen (BGHZ 2, 369 5, 173.ßVJ',. 214 /217/; Lindemaier-
Möhring, Nr 17 zu UrastG § 18 Abs 1 Ir 2). Daß der Verkäufer das Grundstück dem Erwerber zu übergeben hat, um seine Leistung gehörig zu erfüllen«, ist eine seiner sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen (§ 433 BGB) und
19 -
wird vom Berufungsgericht zutreffend als ein wesentliches Erfordernis angenommen, das zu einem Bewirken der Gegenleistung im Sinne der oben angeführten währungsrechtlichen Vorschrift gehört. In Frage kann nur stehen* inwieweit nach den Umstanden des Falles ein Übergabeersatz in diesem Falle der tatsächlichen Übergabe gleichzustellen ist..'
Bas Berufungsgericht fordert in diesem Sinne mit Recht eine ausdrückliche Vereinbarung der KaufParteien, üm in einer etwa wie in den Fällen der §§ 930, 931 BGB vorgenommenen Besitzübertragung (vgl §§ 868, 870 BGB) eine Erfüllung der Vertragspflicht der Verkäufer zu erblicken« Unter eingehender Prüfung der Vertragsbestimmungen verneint es jedoch, daß die Vertragsparteien einen solchen Übergabesatz vereinbart hätten. Dazu führt es im einzelnen aus: Die Regelung des § 2 Abs 2 in Verbindung mit § 3 des Vertrages scheine für die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu sprechen. Denn für die Gestattung der Benutzung der der Beklagten inzwischen übereigneten Grundstücke HlBPstraße/S^Bpstraße bis zur Räumung dieser Grundstücke übernähme die Klägerin zu 1) die
1 i pVrhnnjr covr* 7.qVil nng iD'Pwi ■JTnprhpn, üups ß /hipt —
druck "anstelle einer Miete" könnte geschlossen werden, daß die Parteien dabei an ein mietähnliches Verhältnis gedacht 'hatten. Es spreche aber mehr-dafür, daß die Parteien unter Miete Mietzins verstanden hatten und damit hätten zu dem Ausdruck bringen wollen, daß eine an sich in Betracht kommende Barvergütung an die Beklagte wegen der Übernahme verschiedener Lasten des Grundstückes ausscheide* Gleichwohl enthal-
te die Vereinbarung über die W'eiterbenutzung die zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach Art einer Miete genügenden Voraussetzungen. Dennoch sei ein Besitzmittlungs-Verhältnis nicht begründet worden. Die Parteien hätten nicht beabsichtigtder Beklagten den mittelbaren Besitz an den
Grundstücken einzuräumen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 3, in dem es am Schlüsse des Satzes 2 heisses n>,• als ob sie noch Eigentümerin des Grundstückes wäre Es hätte sich danach an den Besitzver- :
hältnissen vor der Räumung nichts ändern sollen. Ein Be- '"v
sit-zmittlungsverhältnis komme aber begrifflich nicht in Betracht, wenn die Klägerin zu 1) hätte Eigenbesitzerin vi
bleiben sollen und die Beklagte keinen Besitzwillen ge- J
habt hätte (RGZ 135? 78), An die Begründung eines Mietver- V-hältnisses oder ähnlichen Besitzmittlungsverhältnisses • ■
hätten die Parteien im übrigen schon deshalb nicht gedacht, weil die Klägerin zu 1) in gleicher Weise als Verkäuferin der Grundstücke hätte gelten sollen wie die Kläger zu 2) ä
und 3)o Es müsse daher die Auffassung als abwegig angesehen t werden, die Parteien hätten bei Abschluß der Vereinbarung -
über die Weiterbenutzung der Grundstücke durch die Klägerin zu 1) den Kaufvertrag im Hinblick auf die Verpflichtung zur Übergabe der Grundstücke an die Beklagte als erfüllt ange- V sehen und die Benutzungsregelung.stelle eine zusätzliche Vereinbarung mit der unmittelbaren Besitzerin außerhalb des Kaufvertrages dar* In Wahrheit seien die Parteien da- -tfe von ausgegangen, daß die Durchführung des Vertrages erst v!
in dem in § 4 Abs 3 des Vertrages bestimmten Zeitpunkt hätte erfeigen sollen und daß:bis‘dahin, nämlich bis zur Räumung der Grundstücke gleichzeitig‘eine Regelung wegen der Weiterbenutzung hätten getroffen werden müssen. Auf eine bereits erfolgte Übergabe könne auch nicht aus dem scheinbaren Widerspruch zwischen der Bestimmung des § 2 Abs 4 v-i
und der Bestimmung.des § 3 geschlossen werden. Wenn das Ge-setz in § 446 Abs 1 BGB den Übergang der Lasten und Nutzungen der Kaufsache an den Zeitpunkt der Übergabe knüpfe, so könne nicht umgekehrt aus einem -etwa in der Vorstellung ^
der Parteien nach § 3 des Vertrages- erfolgten Übergang der Lasten und Nutzungen auf die Übergabe geschlossen werden^ Inwieweit die Bestimmung des §2 Abs 4 des Vertrages als bloße
21
Formel in.den Vertrag eingefügt worden seimöge dahinge-stellt bleiben« Aus dem in dem Wortlaute des Vertrages auch genügend deutlich zu dem Ausdruck gekommenen 'Sinn der Abmachungen der Parteien ergäbe sich jedenfalls, daß die Parteien jeweils unter "Übergabe” die Verpflichtung des Verkäu-.fers nach §. 433 BGB verstanden hätten« Hätten sie unter "Übergabe" einmal die Übergabe nach.§ 433 BGB und ein andermal nur die Herausgabe der Grundstücke nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses verstanden, so hätten sie im Vertrage zu dem Ausdruck gebracht, daß dieses Benutzungsverhältnis an die Stelle der Übergabe hätte treten sollen« Bas sei aber nicht ausdrücklich geschehen und auch bei einer Auslegung aus dem Vertrage, nicht he raus zu lesen« Eine solche ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung wäre aber Voraussetzung für einen wirksamen Ersatz der Übergabe nach § 433 BGB, sodaß es unerheblich wäre, wenn tatsächlich ein Mietverhältnis zwischen den Klägern zu 2) und 3) und der Klägerin zu 1) bestanden hatte und der mittelbare Besitz kraft der.,Bestimmung des § 571 BGB auf die Beklagte tib.ergegangen wäre ,
• Ben von der. Revision hiergegen erhobenen Angriffenist der Erfolg zu versagen« Zunächst handelt es sich, bei den Ausführungen des Berufungsgerichts um die Auslegung eines einzelnen Vertrages, die das Revisionsgericht grundsätzlich bindeto Biese Auslegung verletzt auch nicht das materielle Hecht noch den von der Revision im Wege der Verfahrensrüge angeführten § 286 ZPÖ; auch verstößt sie nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze noch gegen die Berggesetze0
Insbesondere kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß das Berufungsgericht dem eindeutigen Wortlaut des Vertragseingangs zuwider der Klägerin zu 1) gleichfalls die Stellung der Verkaufspartei einräumt« Denn auch wenn man diese Beurteilung nach dem Wortlaut des (im übrigen in der
22
~7
Ausdrucksweise wechselnden und widerspruchsvollen) Vertrags nicht für zulässig erachtet, würde der Gedankengang des Be-rufungsgerichts zu diesem Punkte noch nicht hinfällig wer- ]■{$ ' den, Das Gleiche gilt für den vom Berufungsgericht angenom- J|| ; menen Eigenbesitz der Klägerin zu 1) an den Grundstücken '0 ;
BÄBÄS traße/S^^Ästraße * Die Revision würde aber selbst :v| ;
dann nicht durchdringen können, wenn man mit ihr in den ■ vj ■
Bestimmungen des § 3 des Vertrages die Vereinbarung eines !
Bes itzmmit lungs Verhältnisses erblicken wollte =- Denn folgen- y ; de teils aus den Umständen des Palles, teils aus dem Vertrag 7§ selbst sich ergebenden Erwägungen, auf die das Berufungsge- '% rieht in diesem Zusammenhang und auch an anderer Stelle hin- i' weist, verbieten die Annahme, die Vertragsparteien könnten \
anstelle der tatsächlichen Übergabe der Grundstücke \
s traße/SBBBstraße einen Übergabeersatz als gehörige Erfüllung der Verpflichtung der Verkaufspartei vereinbart habeno
aHS-
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die hier in Betracht kommenden Grundstücke erworben, nicht um sie durch Vermietung oder Verpachtung zu erwerben, sondern um sie für postdienstliehe Zwecke zu verwenden. Der Pall liegt mithin anders als z,B* der eines Grundstückskäufers, der Grundeigentum nur zu dem Zwecke der Kapitalanlage erwirbt und nicht um es persönlich zu benutzen. Dieser mag kein besonderes Interesse haben, den unmittelbaren Besitz des Kaufgrundstückes zu erlangen. Für einen solchen Pall hält es-das Berufungs- Iv. gerächt durchaus zutreffend für möglich, einen unter Umstan-den stillschweigend erklärten Verzicht der Übergabe seitens -V6 des Käufers anzunehmen« Ebenso ist ihm aber aiifh zuzustimmen, daß diese Annahme im Streitfälle nicht gerechtfertigt ist.-Das gilt sowohl für einen Verzicht auf jede Übergabe wie für die Vereinbarung eines Übergabeersatzes <, Da die Erwerberin die betreffenden Grundstücke für ihre dienstlichen Zwecke verwenden wollte, war es mit ein wesentliches Ziel des von ihr mit den Klägern getätigten Vertrags, baldmöglichst
'; ?
23
uneingeschränkt über die gekauften Grundstücke verfügen, ins besondere sie tatsächlich in Besitz nehmen zu können» Baß sie dabei den Verkäufern eine lange Räumungsfrist einräumte, lag in der Natur der Sache, da diese ohne dieses Zugeständnis nicht bereit waren, die Grundstücke freiwillig zu veräus Sern., Denn die Verkäufer mußten sich wegen der anderweiten Unterbringung der Geschäftsräume der Klägerin zu 1) sichern, wie dies in § 2 Abs 2 und § 3 des Vertrages vorgesehen ist» Daß dieses Zugeständnis infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse dazu führte, den unmittelbaren Besitzerwerb an den Grundstücken über ein Jahrzehnt hinauszuschieben, war bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1940 nicht voraussehbare Diese spätere Entwicklung der Vertragsbeziehungen kann nicht dazu führen, die beim Abschluß der Grundstückskaufe vorhanden gewesene' Willensrichtung der Vertragsparteien rückwirkend anders zu. beurteilen. Die Annahme der Revision, die Verkäufer der Grundstücke HBHBstraBe/SBB^'tra^e hat- • ten ihrer Verpflichtung gemäß § 433 BGB‘dadurch .vollauf genügt, daß sie die Klägerin zu 1) veranlaßt hätten, als Übergabeersatz mit der Erwerberin ein Besitzmittlungsverhältnis einzugehen,■wird der Sachlage noch aus einem anderen Grund nicht gerecht» Die Beklagte beurteilt diese Drage im vorlie_ genden Rechtsstreit allein unter dem Gesichtspunkt, wie sie sich währungsrechtlich für sie am vorteilhaftesten darstelle] kann. An eine_derartige Währungsumstellungsfrage hat im Jahr« .1940 keiner der Vertragsteile denken können, und gedacht* Damals haben diese nur mit einer Abwicklung des Vertrags nach allgemein bürgerlichrechtlichen Grundsätzen gerechnet» Hätte sich damals die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem Übergabeersatz in dem.von der-Revision behaupteten Sinne als Erfüllung der Übergabe Verpflichtung 'der Kläger zu 2) und 3) als Verkäufer begnügt, dann wären diese für die Zukunft aus jeder entsprechenden Verkäuferverpflichtung entlassen gewesen, Denn wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, daß
die Verkäufer der Grundstücke ihre Gegenleistung bereits im Jahre 1940 voll bewirkt hätten; dann müßte sie diese von ihr behauptete "Bewirkung” auch im vollen Umfange als Erfüllung der Verkauferverpflichtung gegen sich gelten lassen. -Der Hechtsvorgängerin der Beklagten und nach ihr der Beklagten selbst hätten Ansprüche auf .Räumung der erworbenen Grundstücke zugestanden bzw, ständen der Beklagten noch zu allein auf Grund des mit der Klägerin zu i) vereinbarten Besitzmittlerverhältnisses und nicht mehr auf Grund des Kaufvertrags. Wegen einer vertragswidrigen Verzögerung der Räumung durch die Klägerin zu 1) z.B, wären die Kläger zu 2) und 3) der Grundstücks erwerberin nicht mehr verhaftet gewesen. So hätten diese und später die Beklagte in solchem Falle insbesondere auch keine Rechte aus § 326 BGB gegen die Kläger zu 2) und 3) geltendmachen können. Zu-einer Freistellung dieser Kläger von ihrer Verkäuferverpflichtung hatte die Grundstückserwerberin im Jahre 1940 nicht die geringste Veranlassung., Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen; anzunehmen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine'so ungünstige Vertragsgestaltung - noch dazu als Behörde-- eingelassen hätte., auch wenn man die in § 6 des Vertrags zu,ihren Gunsten bestellte Sicherungshypothek von 150 000 RM berücksichtigt■ ' v
Diese sich aus den allgemeinen Umständen des Falles ergebenden Erwägungen haben aber auch im Vertrag selbst ihren Niederschlag gefunden, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist« Die Verpflichtung zur tatsächlichen Übergabe der Grundstücke ist in § 2 ausdrücklich festgelegt, und zwar zunächst unabhängig von den Bestimmungen des 3, auf die sich die Revision zu dem Nachweise der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses besonders stützt. Daß hierbei nur die Klägerin zu 1) als zur Übergabe verpflichtet angeführt wird, ist auf die ungenaue Terminologie der Parteibezeichnung zurückzuführen, an der
der Vertrag von der klaren Eingangsformel und von § 1 abgesehen überhaupt leidet, hie Fassung des § 2 läßt klar erkennen. daß es der Hechtsvorgängerin der Beklagten als Vertrags-erfüllung darauf ankam, den tatsächlichen Besitz der erworbenen Grundstücke zu erlangen, und daß sie nicht bereit war, die Kläger zu 2) und 3) zufolge Vereinbarung eines Besitz-mittlungsverhältnisses mit der Klägerin zu 1) vorzeitig aus ihrer Haftung als Verkäufer zu entlassen. § 3 des Vertrages regelt dann lediglich die Beziehungen, die sich aus der Stundung der Übergabeverpflichtung hinsichtlich der Grundstücke HM^straße/S^BBstraße zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin zu 1) ergaben. Ist diese Vertragsbestimmung als Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses aufzufassen, dann erlangte zwar die Erwerberin sofort den mittelbaren Besitz der ihr übereigneten Grundstücke.. Damit waren aber die Verkäufer ihrer Verpflichtung aus dem Kaufverträge noch nicht enthoben, zufolge der sie der Erwerberin den unmittelbaren Besitz zu verschaffen hatten,
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkäufer der Grundstücke B®dstraße/SHBstraße ihre Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 2 XJmstG noch nicht bewirkt haben, ist somit auch gegenüber den Angriffen der Revision beizutreten. Daß nach läge des Palles auf keine Teilerfüllung {etwa durch Auflassung der Grundstücke und Stellung eines «eintjragungsreifen" Antrags beim Grundbuchamt auf Verlautbarung des Eigentumswechsels) in Betracht kommen kann, ist vom Berufungsgericht gleichfalls zutreffend berücksichtigt worden.
Die Anwendung der eben genannten währungsrechtlichen Vorschrift führt zu einer Umstellung der Ansprüche der Kläger aus dem Vertrag im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark. Daß sich die Kläger auf dieses ihnen günstige umstellungsVerhältnis etwa wegen Verzuges oder
sonst wegen Hinauszögerung ihrer Sachleistung nach Treu und G-lauben nicht berufen dürften, verneint das Berufungsgericht mit Recht« Soweit die Kläger die Grundstücke auch nach der Währungsreform des Jahres 1948 bisher nicht geräumt haben, ist die Verzögerung für das Umstellungsverhältnis nicht ursächlich, Bis zur Währungsreform aber haben die abnormen Verhältnisse auf dem Baumarkt fortbestanden. Ihnen gegenüber hat die Beklagte nicht dargetan, daß die Kläger in der Lage gewesen seien, den Neubau für die Klägerin zu 1) auf dem Grundstück H^pfetraße trotzdem zu errichten.
4. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht auch die den Berufungsanträgen 1,4 und 1,5 entsprechenden Bosten des § 4 Abs 5 Buchst b und c des Vertrages von je 150 000 Reichsmark neben dem ebenda Buchst d erwähnten Unter schiedsbetrag berücksichtigt habe« Diese Rüge verkennt die Bedeutung der beiden Posten. Die Absätze 1 und 2 dieser Ver-tragsbeStimmung regeln die Bildung der beiden Kaufpreise aus einer Reihe unselbständiger Rechnungsfaktoren. Eine ganz andere Bedeutung haben die in Abs 3 eingesetzten Bosten. Sie stellen zusammen den Betrag dar, der den Klägern nach Ein-
behaltung des" vom Deutschen Reich gemäß Abs
2 zu beanspru-
;
i j
' v 1
4 f
•' -p
.-pi-
chenden Kaufpreises auf den von ihm gemäß Absatz 1 geschuldeten zusteht. Absatz 3 enthält also nichts anderes, als eine j
||
teils inhaltliche (zu a und d), teils summenmäßige (zu b und j c) Aufgliederung der gesamten Kaufpreisspitze mit gleichzei- | tiger Eälligkeitsbestimmung, von welcher der Bosten zu d) |
nur den letzten Rest nach Erledigung der ersten drei Posten | darstellt. Soweit diese Posten nicht vor dem 21. Juni 1948 gezahlt worden sind wie der zu a, unterliegen sie der Umstellung.
V
IV,
Dii Frage? ob der Vertrag mit den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Bestimmungen über die Preisbildung vereinbar ist; prüft das Berufungsgericht nicht näher* Es begnügt sich mit der Feststellung? es bestehe mit Rücksicht auf die Eintragung der Beklagten im Grundbuche kein Anlaß? die in § 4 Abs 1 Buchst b des Vertrags vereinbarte Preisbildung wegen etwaigen Verstoßes gegen die Verordnung vom 8c Juli 1938 (BGBl I S 850) und die Verordnung vom 1, Juli 1942 (RGBl I S 451) zu beanstanden. Dieser Gedankengang ist im Ergebnis zutreffend. Er darf allerdings nicht dahin verstanden werden, die Eintragung des EigentumsWechsels im Grundbuch könne wie im Palle einer Verletzung der für den Kaufvertrag geltenden Formvorschriften nach § 313 BGB eine Heilung des Verstoßes gegen die Preisregelung mit der Folge herbeiführen? daß der preisrechtlich zu beanstandende Kaufpreis nunmehr als genehmigt gelte. Denn § 2 Abs 2 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Verstoßen im Grundstücksverkehr vom 7» Juli 1942 (RGBl I S 451). deren rückwirkende Anwendung auf den vorliegenden Pall aus § 3 folgen würde? kann nur zur Wirksamkeit des Grundstücksveräußerungsvertrags zu dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Entgelt führen, Feststellungen über die Stel
lungnahme der Preisbehörde trifft aber das Berufungsgericht nicht. Indessen ist dem Hinweis auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu entnehmen? daß das Berufungsgericht von der ordnungsgemäßen Saehbehandlung durch das Grundbuchamt ausgeht. Dieses war verpflichtet? die Eintragung vom vorherigen Nachweis des Einverständnisses der Preisbehörde (durch Unbedenklichkeitsbescheinigung, gegebenenfalls durch Ausnahmebewilligung) abhängig zu machen (vgl § 189 der Reichsabgö i.V. mit der VO zur Sicherung der Preisüberwachung bei Grundstücken vom 8. Juli 1938, RGBl I S 850), Wegen der Übertragung der Befugnisse der Preisbildungsstelle auf die mit der Prüfung nach dem Gesetz über die Aufschlies 28 -
sung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 v
(RGBl I S 659) i.d.F. des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl I S 1246) betrauten Behörden ist dabei auf den Runderlaß Nr "155/37 des Reichskommissars für die Preisbildung : ;' vom 6a Oktober 1937 (abgedruckt bei Engelsing-Glißmann, Preisbildung und Preisüberwachung, Teil II A 20) zu verweisen (vgl auch die spätere Regelung durch § 1 Abs 2 der bereits angeführten VO vom 7. Juli 1942). Baß das Grund- 'Vf buchamt im Streitfälle nicht nach den gegebenen Vorschrif- ?• ten verfahren wäre, ist>on keiner Partei geltendgemacht worden. Der im Grundbuch erfolgten Eintragung des Eigentums- ?i' Wechsels könnte daher das Berufungsgericht mit Recht entnehmen, daß dem Gründbuchamt ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei, I die Preisbildüngssteile oder die ihre Befugnisse ausübende ; j
Behörde habe keine Bedenken gegen die Preisbildung des Ver- : j
• * - \ trags. |
V.
Hinsichtlich des von der Beklagten geltend, gemachten Gegenpostens von 95 000 DM, den diese als Aufwendung für den Erwerb des Ersatzgrundstückes aus jüdischem Eigentum wegen Abgeltung;von Rüq;kehst^ttungsansprüchen gemäß § 4 Abs 2 Buchst c des. .Vertrages bei ::£er\Ermittlung des von ihr zu zahlenden Kaufpreisrestes berücksichtigt haben will, ist dem Berufungsgericht beizutreten, daß den Bestimmungen des Vertrages (§ 4 Abs 2 Buchst, c) nicht die Iföi’Pfilchtung der Kläger entnommen werden kann, die Beklagte wegen der dem jüdischen Voreigentümer des Grundstücks TBB®straße gewährten Abfindung schadlos zu halten. Die Revision greift diese Auffassung ohne Erfolg an. Die Nebeneinanderstellung der einzelnen zu Lasten der Kläger gehenden Posten in § 4 Abs 2 (a Kaufpreis, b. Grunderwerbsteuer, c sonstige Ausgaben) läßt deutlich erkennen/ daß es sich bei den «sonstigen Ausgaben” nur um Nebenkosten handelt, die der Rechts-
29 -
Vorgängerin der Beklagten durch die Beschaffung des Er-satzgrundstückes erwuchsen. Wollte man den von der Beklagten gezahlten Abfindungsbetrag unter dieser Rubrik erfassen, würde sich eine entscheidende Änderung des zu a festgestellten Kaufpreises ergeben. Gegen eine solche Behandlung würden sich auch preisrechtliche Bedenken ergeben.
Mit Recht weist das Berufungsgericht auch daraufhin, daß im Jahre 1940 eine Rückerstattungspflicht außerhalb jeder Erwägung lag. Das verkennt auch die Revision nicht. Indessen will sie den Vertrag insoweit ergänzend äusgelegt und ermittelt habe, was nach dem im Vertrag ausgedrückten Willen der Beteiligten für den später eingetretenen, nicht vorgesehenen Fall nach Treu und Glauben für das ins Auge gefaßte Verhältnis unter den Vertragsschließenden Rechtens sein sollte. Die spätere politische Entwicklung und insbe-sondere die Rückers tattungsgesetzgebung der Besatzungsmachte lagen jedoch in so hohem Maße außerhalb jeder Vorstellung der Vertragsteile, daß für eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Revision gewünschten Sinne kein Raum ist.
Mit Recht verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die durch Art 39 REG (BrZ) getroffene Regelung, die den Klägern unter Abweichung von § 439 Abs 1 BGB einen Rückgriff gegen die Beklagte gewährt hätte, falls sie selbst nach dem angeführten Gesetz in Anspruch genommen worden wäre.
Die Beklagte macht noch‘geltend, daß die Zwischenschaltung der Deutschen ReiGhspost bei dem Übergang des Grundstücks TJJ^straße auf die Kläger deren Interesse gedient habe, insbesondere um eine bei Erwerb vom jüdischen Voreigentümer sonst in Betracht kommende Wohnungsausgleichsabga-be zu ersparen. Sie will diesen Gesichtspunkt bei der Auslegung des Vertrags nach Treu und Glauben im Sinne ihres obigen Gedankengangs berücksichtigt haben. Auch hiermit befaßt sich das Berufungsgericht. Es lehnt dabei die von der Beklagten erstrebte Auslegung ab, da deren Rechtsvorgängerin
30 -
nicht im- Aufträge der Kläger als Strohmann gehandelt und gegenüber dem Veräußerer keine besonderen Lasten übernommen habe* Biese Beurteilung des fatrichters bindet das Revisionsgericht,, enthält auch keinen Rechtsverstoß noch einen -solchen gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze > Sie kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Darüber hinaus erblickt die Beklagte insoweit in den Beziehungen der Parteien noch eine Art Geschäftsführung der Deutschen Reichspost für die Kläger. Ob das Berufungsgericht mit seinem Hinweis, die Deutsche Reichspost habe nicht im Auftrag der Kläger als Strohmann gehandelt, dieses Vorbringen voll gewürdigt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn dem tatsächlichen Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, daß zwischen den Klägern und der Deutschen Reichspost wegen Erwerbs eines Ersatzgrundstückes noch ein besonderes Vertragsverhältnis begründet worden ist Gewiß mag die Auswahl des Ersatzgrundstückes von den Klägern wesentlich^’mit--beeinflußt worden sein. Denn nur gegen das Angebot eines für die Zwecke der Klägerin zu 1) geeigneten Grundstückes könnten die;Kläger insgesamt zur Herga-
be der Grundstücke B(B(fcstraße/SMfcstraße bestimmt werden. Davon abgesehen erwarb die Deutsche Reichspost aber das Ersatzgrundstück -in erster Linie im eigenen Interesse. Denn ohne Angebot eines* -solchen "wäre sie nicht zu einem Vertragsabschluß mit den Klägern gelangte Wenn die Deutsche Reichs-post ein solches Ersatzgrundstüek gerade'in einem bisher in ..jüdischen Händen befindlichen Grundstück fand und wenn es zu träfe', daß die Kläger dessen unmittelbaren Erwerb abgelehnt hätten, um die Wohnungsausgleichsabgabe zu sparen, so könnte dieser Bachverhalt allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, die im Erwerb aus jüdischer Hand liegende Wahrnehmung eigener Belange durch die Deutsche Reichspost könnte zugleich eine vertraglich vereinbarte Geschäftsfüh-
31 • - ■
rung für die Kläger zu dem Inhalt haben* Hinzu kommt, daß der Vertrag vom 23- August 1940 die Beziehungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu den Klägern in Ansehung der Grundstücksgeschäfte abschließend regelt und auch nicht andeutungsweise erkennen laßt, daß der Verkauf des Grundstücks T^ppstraße an die Kläger zu 2) und 3\ in Erfüllung einer zuvor übernommenen selbständigen VertragsVerpflichtung erfolge. Mit Recht geht daher das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Beklagten nicht näher ein. Die Revision ist auch darauf nicht mehr zurückgekommen*
VI.
Hach alledem ist der Revision hinsichtlich der Hauptsache der Erfolg zu versagen*
Dagegen ist ihre auf § 92 ZPO gestützte Rüge zu dem Teil begründet. Wenn auch der Gegenstand der Berufungsanträge unter Hr I, mit denen die. Kläger im zweiten Rechtszuge unterlegen sind, zu einer Doppelzählung mit den übrigen Anträgen .dieser Hummer führt, ist doch bei der Kostenentscheidung die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Kläger eine gesonderte Feststellung begehrt haben und damit unterlegen sind. Dieser Gesichtspunkt und das Unterliegen der Kläger mit weiteren Anträgen im ersten und zweiten Rechtszuge rechtfertigtsie mit einem etwas größeren Kostenanteil zu belasten, als vom Berufungsgericht ausgesprochen, Eine Verteilung der Kosten der beiden Rechtszüge im Verhältnis 229 erscheint angemessen. Mit dieser Maßnahme war die Revision der Beklagten zurückzuweisen
Die Kosten der Revision treffen die Beklagte nach § 97 ZPO,
Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler
Dr, Piepenbrock Dr. Großmann
■4