Die im Eigentum des Beklagten stehenden Mietwohngruhd-stücke DUH^straase • ~ ® und HHNtrasse # in sind je mit zwei TJmstellungsgrutfdschulden belastet, entstanden nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Porderüti.-gen für den Lastenausgleich vom 2„ 9« 1948, nämlich je einer Umstellungsgrundschuldnach einer umgestellten erststelligen Hypothek der Klägerin und einer weiteren Umstellung sgrunö schuld hach einer Hauszinssteuerabgeltungshypo-fchek der Stadtgemeinde Aus den Umstellungsgrund- ' .Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht., die Gebäude seien erheblich durch Kriegseinwirkung beschädigt worden, hätten für Wiederherstellung bedeutende Summen erfordert, solche seien auch weiter noch aufzuwen-den«»,.Er könne daher die ausstehenden Beträge nicht aufbringend . Im Berufungsverfahren wurde für *en Beklagten u0a0 geltend gemacht, der Oberfinanzpräsident habe als Beschwerdeinstanz zwar den Antrag des Beklagten auf Erlass der fälligen Zins- und Tilgungsbet rage für die Grundstücke DflMP-strasse 4-6 förmlich zurlickgewiesen, der Beklagte habe jedoch hiegegen Klage zu dem Landesverwaltungsgericht Hannover erhoben, ausserdem gemäß § 3 a ff des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2„9»1948 - LASG - (7/iGBl 1948 S 87) i*doF« des ÄndgsGes vom 10 «8» 1945 (ViGBl S 292) zu dem Finanzamt Hannover einen Antrag mit dem Ziel des Verzichts der öffentlichen Hand auf die Um- ’ Stellungsgrundschuld anhängig gemachte Wegen dieser beiden hoch nicht abgeschlossenen Verfahren müsse mindestens der Rechtsstreit ausgesetzt werden«:. Die Klägerin hat hiegegen beantragt, die Berufung des Beklagten, auch hinsichtlich des Hilfsantrages,, mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, an c ie Klägerin 8869,87 DM nebs^f Zinsen auf 506,28 Dia seit dem 2! UmstGr. der Klägerin in das Kausgrundstiick DjpHBstr, 3 des Beklagten wegen einer Forderung von 2119,87 DM nebst 4 $ Zinsen auf 117,68.132 30 die Zwangsvollstreckung aus der erststelligen UmstGr» der Klägerin in das Hausgrundstück I!®fcstr« 9 des Beklagten wegen einer Forderung von 4185,~ IM nebst 4 # Zinsen auf 248,85 DM seit dem 1.1*1949 sov/ie auf v/eitere 248,85 IM seit dem 1.7*1949 und auf v/eitere 248,85 DK seit dem 2*1.1950 zu dulden«. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderu-g des landge-irichtlichen Urteils den Beklagten nach dem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, wobei es*den Ausspruch dahin fasste, daß der Beklagte die Beträge aus den Grundstücken zu zahlen habe. zukomme« Nach dem Willen des Gesetzgebers solle also aus der Umstellungsgrundschuld auf, Grund eines zivilrechtlichen Titels und in dem für solche Titel angev.endeten Verfahren vollstreckt;werden«, Per Gesetzgeber habe die Umstellungsgrundschulden Mit dieser Auffassung befindet sich das Oberlandes-gericht in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat, der die bürgerlich-rechtliche Hatur der Umstellungsgrundschulden und die Zulässigkeit des Rechtswegs bereits mehrfach bejaht hat (Urteil vom 15«2„1952 V ZR 105/50 *= BGHZ 5, Urteil vom 23*5ol952, V ZR 80/51$ Beschluss vom 6<>5o 1952 V ZB'* 1/52) o Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest« Grundschulden Öffentlich-rechtlicher Prägung sind zwar, worauf Heseler in seinem Werk "Die Umstellungsgrundschuld" S 12 aufmerksam gemacht hat, dem deutschen Recht nicht unbekannto Die Grundschulden zugunsten der Deutschen Rentenbank waren nach überwiegender Meinung solche öffentlichen Rechtes« Für ihre Feststellung und Beitreibung waren aber ausdrückliche Vorschriften erlassen, die den Rechtsweg ausschlossen und die Zwangsvollstreckung wie für öffentliche Abgaben regelten (§ G Abs 7 der Ver- . sich mit Unrecht hiebei auf die Entscheidung“ OGHZ 4, 149; denn in: dieser ist, der Rechtsweg gerade bejaht für Beziehungen, mit denen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (Lebene-mittelvei'teilung) unter Benutzung privatrechtlicher Mittel (Verkauf) erfüllt wurde« 2)ie Revision verweist noch darauf, daß über einen Verzicht auf die Umstellungsgrundschuld gemäß §§ 3 a ff LASG iodoPo des : nderungsgese-tzes vom lOoÖo 1949 (WiGBl S 232) im Verv/altungsverf ehren entschieden wird, das nicht nur als eine Form der l-illensbildung auf der Seite des Gläubigers der Umstellungsgrundschuld bezeichnet werden kann (OVG Hamburg NJV 1952, 639)o Auch über Anträge auf Erlass fälliger Leistungen entscheiden', wie der Revision zugegeben ist, nach § 5. daß die Länder die* durch § 1 LASG begründeten Rechte (aus den Umstellungsgrundschulden) für die Verwaltung - den Bund -£usühenE, Die Länder können ihrerseits die* Ausübung der Rechte anderen Stellen übertragene Nach § 1 der .Anordnung zur, Durchführung des LASG in Fiedersachsen vom 23o9ol948 (Amtsbl S 272) bilden die Um-gitellungsgrundschulden eiti Treuhandvermögen?, dessen Verwaltung der Niedersächsischen Heimstätte-GmbH obliegt0 Die-sie bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben bestimmter einzeln aufgezählter Körperschaften und Institute im Sinne c.es § 1 Abs 2 derl« DVO zu dem LASG, zu denen die Klägerin ge- Nach dieser Regelung ist Rechtsinhaberin die 3undesre-, publik geblieben und das Recht der Verwaltung den Ländern und den von diesen' weiter ermächtigten Stellen übertragene 2weifeihaft kann jedoch sein, in wessen Namen die Länder daß mit dieser Bestimmung die Länder und Stellen nicht nur bevollmächtigt werden sollten, die Bundesrepublik gesetzlich im Bezug auf die UmsteXun0’sgrundschulden zu vertreten* sondern daß die Vorschrift den Ländern und Stellen die Befugnis gibt, im eigenen Kamen, wenn auch letztlich für Rechnung des Bundes, Prozesse über die Umstellungs-grundschulden zu führen, die sie verwalten* Ras bedeutet, allgemein gesprochen, das Recht, die Umstellungsgrundschulden im eigenen Kamen geltend zu machen* Rie Erteilung einer solchen Ermächtigung - *)inziehungsermächtigung - hält die oberstgerichtliche Rechtsprechung auch im Privatrechtsverkehr für zulässig (RGZ 155, 254;-166, 218 /2*587)o An. der dargelegten Auslegung ist festzuhaltena Rer Yfortlaut der gesetzlichen Vorschriften steht ihr jedenfalls nicht entgegen, es hätte im Gegenteil für den Fall der Erteilung einer bloßen Vertretungsbefugnis nahegelegen, von Vertretung zu sprechen* EbensoV/enig ist der amtlichen Begründung zu § 1 der 1* RVO zu dem LASG - Öffentl* Anz* Nr 8 vom 24*9* 1948, abgedruckt bei Harmening-Duden, Lährungsgesetze 1 Bd S 441 - etwas Gegenteiliges zu entnehmen* Rie Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung wird mittelbar bestätigt durch § 6 Abs 1 Satz 5 der 40* RVO zu dem Umstellungsgesetz (Bundesanzeiger 1949 Kr 11), wonach im Verfahren der - freiwillifeen Gerichtsbarkeit über die Umstellung eines 'Grundpfandrechts Beteiligter auch die Stelle ist, die mit der Ausübung der Rechte aus der Grundschuld betraut ist (nicht aber der durch diese Stelle nur vertretene Bund)* Senat des BGH, ausgelegt (BGHZ 3, 110 /Jl9* 120/$ Beschluß you 24o 10* 1951, IV- ZB 61/51)« Die Ermächtigung zur Rechts-aui3übung im eigenen Hamen erscheint auch insofern sachgemäß, als die Rechtsstellung der mit den Aufgaben der Verwaltung beauftragten Bänder und Stellen durch solche Ermächtigung gestärkt'und ihr Verantwortlichkeitsgefühl erholt wird, aber auch unbedenklich, da es sich teils um öffentliche Behörden, teils um vertrauenswürdige andere Die Revision meint, daß selbst wenn die Befugnis der Niedersächsisehen Heimstätte als Treuhandstelle zur Rechtsausübung im eigenen Namen zu bejahen wäre, doch der Klägerin die gleiche Befugnis, äbzusprechen wäre, aber zu Unrecht0 Venn nach § 1 Abs 2 der 1, EVO zu dem LASG die Bänder die Ausübung der Rechte anderen Stellen übertragen können, und sich dabei insbesondere bestimmter Institute bedienen sollen, so kann kein Zweifel bestehen, daß die Übertragung der Ausübung eben die gewöhnliche Art sein soll, in der sich die Bänder dieser Institute bedienen« Macht also ein Band von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist von vornherein anzunehmen, daß es die ihm erteilte Ermächtigung im Rahmen der dem Institut übertragenen Aufgaben an dieses auch weiter übertragen wollteo Es ist daher nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht daraus, daß nach § 4 der Burchführungs-'huordnung für Niedersachsen die Institute die Umstellungs-grund schul den gemäß den bei eigenen Beleihungen angewendeten G::*undsätzen verwalten, die Beträge einziehen und die sons’ ;igen Befugnisse wahrnehmen, die der mit der Ausübung betrauten Stelle zustehen, den Schluß zieht, daß diese Institute zur Rechtsausübung im eigenen Namen ermächtigt werden SDllten,’ zu demal da die Anordnung bei der Bandestreuhandstel- Xe und bei den naohgeordneten Instituten unterschiedslos von der Verwaltung des Vermögens einerseits, der Rechte andererseits spricht * .Aus letzterem Grund, ist es auch unbedenklich, v/enn das Berufungsgericht seine Auffassung mit dem Hinweis stützt, daß in § 7 der 2* DVO der die Rechte aus der Grundschuld verwaltenden Stelle, wenn auch titels zur Vollstreckung wegen der Ümstellungs-grvndschuld zu erteilen ist» Darauf, ob die Klägerin bei ihrer Verwaltung Anweisungen der Treuhandstelle oder des niedereo Finanzministeriums mehr oder weniger gebunden ist, kommt es für die hier zu entscheidende Rechtsfrage.nicht ans Solche Gebundenheit ist ja sogar mit der vollen Gläubiger-Stellung des Veisungsgebundenen nach aussen - etwa im Fall treuhänderischer Abtretung - durchaus vereinbar,, Der auch hier von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Entscheidung über den Erlass fälliger Leistungen der Klägerin entzogen ist, weil hierüber das Finanzamt befindet (§5 Abs 4 lo DVO LA SG, § 4 Abs 2 d. 3®) Die-Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für,begründet erklärt, lassen keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Beklagten erkennen. auf .Aussetzung nicht entgegen, weil sie hier nicht zulässig ist (Jonas--Schönke ZPO 17 o Aufl § 148 II 1; Baumbachlauterbach ZPO 21 „ Aufl § 148 Anm 1 E)s Eine dem Beklagten günstige Entscheidung in dem anhängigen Verv/altungs-und Verwaltungsgerichtsverfabren, die den Erlaß der fälligen Leistungen *oäer den Verzicht auf die Umstellungsgrundschuld ausprechen würde, wäre eine neue Tatsache, die in der Revisionsinstanz nicht, berücksichtigt werden könnte (§ 561 ZPO)« Auch daraus, daß Tatsachen, die Y.’ie-deraufnahmegründe liefern würden, u«U« auch noch in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden können, ergibt sich nichts Gegenteiliges«, Per schriftliche Erlaß oder Verzicht wäre eine Urkunde, die erst nach dem Berufungsurteil errichtet und daher als Restitutionsgrund untauglich wäre (RG DR 1944, 498)«
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3*ür das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
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2362
Gesetz; Gesetz zur Sicherung von Forderungen f*d«
Lastenausgleich § 2; lo DVO § 1
Ilechtssatz; Die Stellen, denen die Ausübung der Hechte
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aus den Umstellungsgrundschulden übertragen ist, sind grundsätzlich ermächtigt,diese
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Rechte im eigenen Hamen gerichtlich geltend zu machen«
Aktenzeichen; Y ZR 51/51
Urteil des BGH vom 27o Juni 1952 OLG Celle
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V ZB 51/51
Verkündet am 27® Juni 1952 * Hoffmeister , Just«Äugest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM HAMEN DES VOLKES
des Architekten Vilhelm V/iflBBstrasse ■»
In dem Rechtsstreit K
in Y?(
Beklagten, Berufungski?* gers und Revisionsklugers, - Prbzeß'bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Sparkasse der Hauptstadt vertreten durch ihren
Vorstand, dieser vertreten durch die Direktoren Dr< und Dr» Di4HHHlH> in K(
Klägerin, Beruf ungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmichtigters Rechtsanwalt Dr»
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juni 1952 unter UitWirkung des Senatsprasidenten ProfP Dr« Pritsch und der Bundesrichter Dro v« ITormann, Dr« Heck, Schuster und Dr« Oechß-ler
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3o April 1951 wird auf Rosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts, wegen
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Die im Eigentum des Beklagten stehenden Mietwohngruhd-stücke DUH^straase • ~ ® und HHNtrasse # in sind je mit zwei TJmstellungsgrutfdschulden belastet, entstanden nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung von Porderüti.-gen für den Lastenausgleich vom 2„ 9« 1948, nämlich je einer Umstellungsgrundschuldnach einer umgestellten erststelligen Hypothek der Klägerin und einer weiteren Umstellung sgrunö schuld hach einer Hauszinssteuerabgeltungshypo-fchek der Stadtgemeinde Aus den Umstellungsgrund-
schulden nach der; Hypothek der Klägerin sind an £ins- und Tilgungsraten zur. Zahlung fällig geworden, aber noch nicht entrichtet?
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Zinsen?
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Insgesamt:
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2.1.49 am lo7«49 am 2„1„50? Summe
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562,19’ 602,32 • 602,32
117,68 117,68 117^68
'679,87 + 720,— <$* 4. + 720,—— = 2119,87 DM
715,25 715,25 * " 715,25
139,75 139,75 139*75
855,— h i* 833, — + 153“ = 2565,— DM
1146,15 .1146,15 1146,15
248,85 * 248.85 248.85
13537^ H h 1593“ ' + .1335“ = 4185,— M
8869,87 DH
Die Klägerin verwaltet die Umstellungsgrundschulden, aus denen die vorgenannten Betrüge geschuldet werden« Sie lat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8869,8.7 BII nebst 5 {J Zinsen auf '-929,87 M seit ä®nt 2.1« 1949 sowie auf weitere 2970,-tDM
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seit clem 1«7«1949 und auf weitere 2970,- IM seit dem 2 «,1 »1950 Ziu bezahl eia o '• ,
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' .Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht., die Gebäude seien erheblich durch Kriegseinwirkung beschädigt worden, hätten für Wiederherstellung bedeutende Summen erfordert, solche seien auch weiter noch aufzuwen-den«»,.Er könne daher die ausstehenden Beträge nicht aufbringend . 1 v
‘ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, bezüglich des Zinsansprüches jedoch beschränkt auf einen Satz von 4
Im Berufungsverfahren wurde für *en Beklagten u0a0 geltend gemacht, der Oberfinanzpräsident habe als Beschwerdeinstanz zwar den Antrag des Beklagten auf Erlass der fälligen Zins- und Tilgungsbet rage für die Grundstücke DflMP-strasse 4-6 förmlich zurlickgewiesen, der Beklagte habe jedoch hiegegen Klage zu dem Landesverwaltungsgericht Hannover erhoben, ausserdem gemäß § 3 a ff des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2„9»1948 - LASG - (7/iGBl 1948 S 87) i*doF« des ÄndgsGes vom 10 «8»
1945 (ViGBl S 292) zu dem Finanzamt Hannover einen Antrag mit dem Ziel des Verzichts der öffentlichen Hand auf die Um- ’ Stellungsgrundschuld anhängig gemachte Wegen dieser beiden hoch nicht abgeschlossenen Verfahren müsse mindestens der Rechtsstreit ausgesetzt werden«:. ’
” Der Beklagte hat demgemäß.in der Berufungsinstanz beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klägerin
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mit der Klage abzuweisen, hilfsweise,das Verfahren auszuset-
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Die Klägerin hat hiegegen beantragt, die Berufung des Beklagten, auch hinsichtlich des Hilfsantrages,, mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, an c ie Klägerin 8869,87 DM nebs^f Zinsen auf 506,28 Dia seit dem 2! „1 «>1949, sov/ie auf weitere 506,28 n.1 seit dem 1 «7«>1949 und auf weitere 506',28 DM seit dem 2«1*1950 zu zahlen« hilfs-^jeise, daß der Beklagte verurteilt wird,
I.o.die Zwangsvollstreckung aus der erststelligen . UmstGr. der Klägerin in das Kausgrundstiick DjpHBstr, 3 des Beklagten wegen einer Forderung von 2119,87 DM nebst 4 $ Zinsen auf 117,68.132 seit dem 2*1 «1949 sov/ie auf weitere 117*68 HI seit dem 1„7«>1949 und auf weitere 117*68 DM seit dem 2d*1950 zu dulden.
I« die Zwangsvollstreckung aus der erststeiligen DfoistGr. der Klägerin in das Hausgrundstlick DflMfcst::.« 5. des Beklagten wegen einer Förderung von 2265,- DM nebst 4 Zinsen auf 139,75 DM seit dem 2d*1949 sowie auf. weitere 139,75 IM seit dem 1*7*1949 und auf weitere 139,75 DK seit dem 2.1*1950 zu dulden,
30 die Zwangsvollstreckung aus der erststelligen UmstGr» der Klägerin in das Hausgrundstück I!®fcstr« 9 des Beklagten wegen einer Forderung von 4185,~ IM nebst 4 # Zinsen auf 248,85 DM seit dem 1.1*1949 sov/ie auf v/eitere 248,85 IM seit dem 1.7*1949 und auf v/eitere 248,85 DK seit dem 2*1.1950 zu dulden«.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderu-g des landge-irichtlichen Urteils den Beklagten nach dem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, wobei es*den Ausspruch dahin fasste, daß der Beklagte die Beträge aus den Grundstücken zu zahlen habe. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zu-:rtickgewieseno
Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Aufhebung der verurteilenden Erkenntnisse der Vorinstanzen die Klage in vollem Umfang abzuweisen«, Hilfsv/eise bittet er den P.echts-
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streit bis zur Erledigung der-obengenannten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dek Finanzamt Han?« nover anhängig gemachten Verfahren auszusetz en«
Hie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
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1») Zu Unrecht bezweifelt die Revision zunächst für die erhobenen Anspxüche die Zulässigkeit des Rechtsweges«,
Das Berufungsgericht hat sie mit folgender Erwägung bejaht s Es handl* sich, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG« Der Gesetzgeber habe mit der Bezeichnung uGrundschuldw in § 1 LA3G einen festumrisse-nen Begriff des Bürgerlichen Rechts verwendet«, Er hätte es besonders zu dem Ausdruck bringen müssen, wenn die Um-, stellungsgrundschulden Grundpfandrechte öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten« In § 9 der 1« DVO zu dem LASG vom...7o9ol948 (ViGBl S 88) sei angeordnet, daß die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer für das Stammrecht ausgestellten vollstreckbaren Urkunde auch zu Gunsten der Umstellungsgrundschuld möglich sei« Ausserdem werde nach § 7' der 20 DVO zu dem LASG-vom 8«8ol949 (UiGBl S 253)_ der die Umstellungsgrundschuld verwaltenden Stelle eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels von derjenigen Stelle erteilt, der die Erteilung der Vollstreckungsklau-sei für das umgestellte Recht. zukomme« Nach dem Willen des Gesetzgebers solle also aus der Umstellungsgrundschuld auf, Grund eines zivilrechtlichen Titels und in dem für solche Titel angev.endeten Verfahren vollstreckt;werden«, Per Gesetzgeber habe die Umstellungsgrundschulden
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auch insofern als Privatrechte an Grundstücke behandelt, als er ihnen einen bestirnten Rang zugewiesem habe (§ 1 Äbs 1 LASG? §8 dör le DVO zu dem LASG), der auch geändert werden könne (§ 5 Abs 2 der 1* WO und § 2 der 2e DVO), und die Wirkung eines zu Lasten des umgestellten Rechtes .eingetragenen Rangrarbehalt es und einer bei jenem eingetragenen LÖsbhungsvormerkung sich auch auf die Um-stellungsgrundschuld erstrecke (§5 der 2Ö WO)© •
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Mit dieser Auffassung befindet sich das Oberlandes-gericht in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat, der die bürgerlich-rechtliche Hatur der Umstellungsgrundschulden und die Zulässigkeit des Rechtswegs bereits mehrfach bejaht hat (Urteil vom 15«2„1952 V ZR 105/50 *= BGHZ 5,
167? Urteil vom 23*5ol952, V ZR 80/51$ Beschluss vom 6<>5o 1952 V ZB'* 1/52) o Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest« Grundschulden Öffentlich-rechtlicher Prägung sind zwar, worauf Heseler in seinem Werk "Die Umstellungsgrundschuld" S 12 aufmerksam gemacht hat, dem deutschen Recht nicht unbekannto Die Grundschulden zugunsten der Deutschen Rentenbank waren nach überwiegender Meinung solche öffentlichen Rechtes« Für ihre Feststellung und Beitreibung waren aber ausdrückliche Vorschriften erlassen, die den Rechtsweg ausschlossen und die Zwangsvollstreckung wie für öffentliche Abgaben regelten (§ G Abs 7 der Ver- . Ordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15ol0ol923 RGBl I 963, §§ 31 ff derDTCh vom 14oll.l923 RGBl I 1092)« Solche Vorschriften fehlen für die Umstellungsgrund schul den, die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung lassen vielrehr den Schluss zu, daß,selbst wenn ein Streit über die Ansprüche aus einer Umstellungsgrund-
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schuld keine bürgerliche Rechtsstreiti'gkeit -wäre, er mindestens eine Zivilproceßsache kraft Zuweisung-(Baumbach-Lauterbaoh ZPO 21 „ Aufl- § 13 GVG Anm 1 B) wäre«, Wenn die Revision geltend macht, auch dann, wenn die Öffentliche •
Hand sich privatrechtliche'r Mittel bediene, müsse das zugrundeliegende Rechtsverhältnis keineswegs dem Privat-recht zugeordnet werden, vielmehr werde der grundsätzlich bestehende öffentlich-rechtliche Charakter eines Rechtsgeschäfts oder Rechtskreises nicht berührt, so beruft sie
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sich mit Unrecht hiebei auf die Entscheidung“ OGHZ 4, 149; denn in: dieser ist, der Rechtsweg gerade bejaht für Beziehungen, mit denen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (Lebene-mittelvei'teilung) unter Benutzung privatrechtlicher Mittel (Verkauf) erfüllt wurde« 2)ie Revision verweist noch darauf, daß über einen Verzicht auf die Umstellungsgrundschuld gemäß §§ 3 a ff LASG iodoPo des : nderungsgese-tzes vom lOoÖo 1949 (WiGBl S 232) im Verv/altungsverf ehren entschieden wird, das nicht nur als eine Form der l-illensbildung auf der Seite des Gläubigers der Umstellungsgrundschuld bezeichnet werden kann (OVG Hamburg NJV 1952, 639)o Auch über Anträge auf Erlass fälliger Leistungen entscheiden', wie der Revision zugegeben ist, nach § 5. Abs 4 1» I'VO z„
LASG die Finanzämter* Aus dieser Teilregelung kann aber auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges im übrigen nicht geschlossen werden«,
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2o) Die Revision ist weiter der Meinung, die Klägerin ’
könne zwar die Rechte au§ der Umstellungsgrundschuld gerichtlich geltend machen, aber nicht im eigenen Hamen* sondern nur namens der-Bundesrepublik Deutschland mit dom Anträg: auf'Leistung an .diese or-
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Auch dieser Angriff geht fehla Nach § 2 LASG stehen die Umstellungsgrundschulden treuhänderisch der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zu, an deren Stelle nach Art 133 GG die Buridesre-
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publik getreten ist«. In § 1 der 1« DVO ist bestimmt? daß die Länder die* durch § 1 LASG begründeten Rechte (aus den Umstellungsgrundschulden) für die Verwaltung - den Bund -£usühenE, Die Länder können ihrerseits die* Ausübung der Rechte anderen Stellen übertragene
Nach § 1 der .Anordnung zur, Durchführung des LASG in Fiedersachsen vom 23o9ol948 (Amtsbl S 272) bilden die Um-gitellungsgrundschulden eiti Treuhandvermögen?, dessen Verwaltung der Niedersächsischen Heimstätte-GmbH obliegt0 Die-sie bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben bestimmter einzeln aufgezählter Körperschaften und Institute im Sinne c.es § 1 Abs 2 derl« DVO zu dem LASG, zu denen die Klägerin ge-
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Nach § 4 der Anordnung haben diese Institute und Körper
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sichaften die Umstellungsgrundschulden gemäß den bei eigenen
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fugnisse wahrzunehmen, die nach dem LASG und der lurchfüh-2’ungsverordnung der mit der Ausübung betrauten Stelle zuste-hen* ' • ' ’ ’ '
Nach dieser Regelung ist Rechtsinhaberin die 3undesre-, publik geblieben und das Recht der Verwaltung den Ländern und den von diesen' weiter ermächtigten Stellen übertragene 2weifeihaft kann jedoch sein, in wessen Namen die Länder
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In diesem Sinne hat die vorgenannte Stelle der IVo Zivil-
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Senat des BGH, ausgelegt (BGHZ 3, 110 /Jl9* 120/$ Beschluß you 24o 10* 1951, IV- ZB 61/51)« Die Ermächtigung zur Rechts-aui3übung im eigenen Hamen erscheint auch insofern sachgemäß, als die Rechtsstellung der mit den Aufgaben der Verwaltung beauftragten Bänder und Stellen durch solche Ermächtigung gestärkt'und ihr Verantwortlichkeitsgefühl erholt wird, aber auch unbedenklich, da es sich teils um öffentliche Behörden, teils um vertrauenswürdige andere
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Die Revision meint, daß selbst wenn die Befugnis der Niedersächsisehen Heimstätte als Treuhandstelle zur Rechtsausübung im eigenen Namen zu bejahen wäre, doch der Klägerin die gleiche Befugnis, äbzusprechen wäre, aber zu Unrecht0 Venn nach § 1 Abs 2 der 1, EVO zu dem LASG die Bänder die Ausübung der Rechte anderen Stellen übertragen können, und sich dabei insbesondere bestimmter Institute bedienen sollen, so kann kein Zweifel bestehen, daß die Übertragung der Ausübung eben die gewöhnliche Art sein soll, in der sich die Bänder dieser Institute bedienen« Macht also ein Band von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist von vornherein anzunehmen, daß es die ihm erteilte Ermächtigung im Rahmen der dem Institut übertragenen Aufgaben an dieses auch weiter übertragen wollteo Es ist daher nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht daraus, daß nach § 4 der Burchführungs-'huordnung für Niedersachsen die Institute die Umstellungs-grund schul den gemäß den bei eigenen Beleihungen angewendeten G::*undsätzen verwalten, die Beträge einziehen und die sons’ ;igen Befugnisse wahrnehmen, die der mit der Ausübung betrauten Stelle zustehen, den Schluß zieht, daß diese Institute zur Rechtsausübung im eigenen Namen ermächtigt werden SDllten,’ zu demal da die Anordnung bei der Bandestreuhandstel-
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Xe und bei den naohgeordneten Instituten unterschiedslos von der Verwaltung des Vermögens einerseits, der Rechte andererseits spricht * .Aus letzterem Grund, ist es auch unbedenklich, v/enn das Berufungsgericht seine Auffassung mit dem Hinweis stützt, daß in § 7 der 2* DVO der die Rechte aus der Grundschuld verwaltenden Stelle, wenn auch
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unter Hinweis auf die Inhaberschaft der Bundesrepublik,gegebenenfalls eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckung? titels zur Vollstreckung wegen der Ümstellungs-grvndschuld zu erteilen ist» Darauf, ob die Klägerin bei ihrer Verwaltung Anweisungen der Treuhandstelle oder des niedereo Finanzministeriums mehr oder weniger gebunden ist, kommt es für die hier zu entscheidende Rechtsfrage.nicht ans Solche Gebundenheit ist ja sogar mit der vollen Gläubiger-Stellung des Veisungsgebundenen nach aussen - etwa im Fall treuhänderischer Abtretung - durchaus vereinbar,, Der auch hier von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Entscheidung über den Erlass fälliger Leistungen der Klägerin entzogen ist, weil hierüber das Finanzamt befindet (§5 Abs 4 lo DVO LA SG, § 4 Abs 2 d. Ifieders® AO), ist für die Frage, in wessen Hamen die Klägerin die von ihr wahr -zunehmenden Rechte.auszuixben hat, und ob sie. Zahlung an sich selbst verlangen kann, ohne Bedeutung®
3®) Die-Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für,begründet erklärt, lassen keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des
Beklagten erkennen.
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. Per hiernach gebotenen Zurückweisung der Revision steht der in der Revisionsinstanz erneut gestellte Antrag
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auf .Aussetzung nicht entgegen, weil sie hier nicht zulässig ist (Jonas--Schönke ZPO 17 o Aufl § 148 II 1; Baumbachlauterbach ZPO 21 „ Aufl § 148 Anm 1 E)s Eine dem Beklagten günstige Entscheidung in dem anhängigen Verv/altungs-und Verwaltungsgerichtsverfabren, die den Erlaß der fälligen Leistungen *oäer den Verzicht auf die Umstellungsgrundschuld ausprechen würde, wäre eine neue Tatsache, die in der Revisionsinstanz nicht, berücksichtigt werden könnte (§ 561 ZPO)« Auch daraus, daß Tatsachen, die Y.’ie-deraufnahmegründe liefern würden, u«U« auch noch in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden können, ergibt sich nichts Gegenteiliges«, Per schriftliche Erlaß oder Verzicht wäre eine Urkunde, die erst nach dem Berufungsurteil errichtet und daher als Restitutionsgrund untauglich wäre (RG DR 1944, 498)«
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Die KostenentScheidung ergibt sich aus § 97 Abs 1 ZPO»
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Dr0 Pritsch Dr.v.Normann Dr» Heck
Schuster Dr» Oecbßler
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