tigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1« Die Klägerin klagte unter Berufung auf ihr Ni essbrauchsrecht gegen die Beklagte zu 1 auf Häumung der Wohnung« Die Klage wurde aber vom Amtsgericht Schwerte (3 0 77/45) und vom Landgericht Hagen (IS 141/46) mit der Begründung abgewiesen« dass das Nutzungsrecht des Erich (r^HHHfcauf seine Erben übergegangen sei und dem Niessbrauch vorgehe,, « Mit der jetzigen Klage begehrte die Klägerin ursprünglich in erster Linie Feststellung, dass der Vertrag vom 8« 9# 36 nichtig sei« in zweiter Linie hilfsweise Feststellung« dass das Hecht des Erich die Lastung und Nutzung der Grundstücke haben zu sollen« mit seinem Tode erloschen sei, in dritter Linie hilfsweise Feststellung, dass das Niessbrauchsrecht diesem Die Beklagten beantra£ten Klageabweisung« sie behrATpteten, s der Vertrag habe nur rechtlich festgelegt, was seit dem Tode des Vaters im allseitigen Einverständnis gehandhabt worden sei« Der Niess-brauch sei in Wahrheit nur als Altenteil gewollt gewesen, kraft dessen der Klägerin tatsächlich freies •Wohnrecht, 30«-DM monatlich, Butter, Milch und Gartenfrüchte sowie ein Stück Gartenland zur Nutzung laufend gewährt würden« Im übrigen hätten aber Erich nunmehr seine Erben, Anspruch auf den Besitz und die Nutzungen der Grundstücke,« Das Landgericht wies’ die Klage ab» rit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter und stellte den weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass ihr das NiessbrauchsrecLt an dem Grundstücke £inschliessli ch_ äer_darauf_ betriebenen Geschäfte zustehe, auf das sich der Vertrag vom 8« 9« 1936 beziehe« Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts vernahm Eugen Gpp|pp| als Zeugen und wies die Berufung zurück« Der* Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hob* auf Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit auf, als sie mit ih- 1«) Dass die Klägerin mit ihrer Klage auf Räumung der Wohnung im Hause R^HBHPstrasse 0ß in gegen die Beklagte zu 1) rechtskräftig durch* Urteile des Amtsgerichts Schwerte vom 17« April 1946 und des Landgerichts Hagen vom 7« Januar -1947 äbgewiesen worden ist, stand der Erlassung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 10« Mai 1949 nicht entgegen«’Die seiner zeitige Klage war zwar auf den behaupteten unbeschränkten Riessbrauch der Klägerin gestützt und die beiden Instanzgerichte haben ihn verneint, insbesondere das Recht der Beklagten zu 1) bejaht,ihre Wohnung in dem Grundstück R^^|^strasse ^, das dem Riessbrauch an sich unstreitig unterliegt, lax behalten« Rechtskräftig entschieden ist hierbei sion ist zuzugeben, dass ein Eigentümer, der sich verpflichtet, den Niessbrauch an einem Geschäftsunternehmen in seinem Hause zu gewähren, verpflichtet sein wird, die für das Unternehmen benötigten Baulichkeiten und Räume dem Niessbraucher zur Verfügung zu stellen, während eine dingliche Niess-brauchsbeStellung an wesentlichen Bestandteilen rechtlich nicht möglich ist (§ 93 BGB, RG 164, 199; Palandt 7« Aufl § 1030 Anm 2)« Darum handelt es sich jedoch im vorliegenden Palle nicht« Die Klägerin hatte beantragt, festzustellen, dass ihr das Niessbrauchsrecht an dem Grundstücke und den darauf mm mm betriebenen Geschäften zustehe* T/enn angesichts die*** ses Antrags das Urteil des OGH vom 210 Oktober 1948 unter II der Entscheidungsgründe den Niessbrauch am Grundstück zu dem Niessbrauch an den Geschäften in Gegensatz stellt und letzteren, weil ein solcher nicht vereinbart worden sei, verneint, so umfassen in diesem 3inne die Geschäfte gerade die Grundstücksbestandteile nicht* Gemeint waren vielmehr die Nutzung aus dem Geschäftsbetrieb, Niessbrauchsrechte an' den Waren und dergl«, und verneint wurde die Präge, ob der Niessbrauch am Grundstück sich auch auf die da-» Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 8* September 1936 dahin ausgelegt, dass in ihm ein unbeschränkter Niessbrauch für die Klägerin bestellt worden sei und dass die Verwaltung und Hutzung der Grundstücke nur tatsächlich und jäl^erzeit widerruflich Erich ten zu 1) und 2) als seinen Rechtsnachfolgern - zustehen sollte« Die Auslegung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur dahin nachprüfen, ob sie gegen Denk- oder allgemeine Erfahrung^sätze verstösst, unmöglich ist, insbesondere mit dem Wortlaut unvereinbar, anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere die §§ 133* 157 BGB verletzt oder wesentlichen Aus-legungsstoff ausser Acht lässt (RG 156# 133; 161, 293; 169, 124'; OGH 1, 137).« 1*) Unbegründet ist die Rüge der Revision^ das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt« Die Klägerin hat allerdings» den Umfang ihres Ni es sbrauchsrecht es , wenn er sich nicht aus der Eintragung im Grundbuch ergibt (§ 891 BGB), nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen« Soweit jedoch auf den*Sinn des'Vertrages für den Umfang des Rechts zurückzugehen ist, scheidet die Beweislast aus, weil sie für die .jgrkundenaus 1 egung nur insoweit eine Rollet-spielt, als sich eine Partei auf ein verständiger Sinn wäre schlechterdings nicht festzustelien (JW 1920, 801 Nr 7)o Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, seine Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin auf eine blosse Wahrscheinlichkeit gegründet, vielmehr hat es seine Auslegung als die Willensmeinung der Parteien nach der Vorgeschichte des Vertrages und den sonstigen Umständen für wahrscheinlich erachtet und die volle Überzeugung schliesslich durch die sachlich übereinstimmende Aussage der Zeugen Eugen ^ Dr* erlangt* 2«) Wie bereits im Urteil des OGH (IV der Entscheidungsgründe) ausgeflihrt ist, ist der Vertrag von 1936 in den entscheidenden §§ 3 und 4 entgegen der Auffassung des Landgerichts Hagen unklar, daher auslegungsfähig und - bedürftig (RGRK 9« Aufl § 131 Anm 1)« Die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Auslegung scheitert weder daran, dass hach § 4 die Übergabe der Grundstücke an Erichj G^HIB erfolgen sollte, noch daran, dass er weiter I^stung und Nutzung an ihnen haben sollte« Zunächst ist zu beachten, dass es sich um einen Übereignungs~ vertrag zwischen Eugen und Erich han- delte, dem die Klägerin nur zustimmte« Die Bestimmung über die Übergabe ist offenbar formelhaft in die Urkunde aufgenoimen, was schon daraus erhellt, dass sie erfolgen sollte, soweit sie etwa noch nicht stattgefunden hätte;denn hierüber mussten die sämtlich persönlich erschienenen Vertragsbeteiligten Bescheid wissen« Der Ausdruck "soll" weist nicht mit Notwendigkeit auf eine Rechtspflicht der Klägerin hin, Erich die Nutzungen zu gewähren, 3fbn~ dem kann auch bedeuten; dass der bestehende Zustand zunächst weiterdauern sollte, wobei indessen die für die Klägerin aus dem Niessbrauch sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten waren, d«h« ihre Rechte bereiteten der Nutzung des Erich .ein Ende, wenn die Klägerin sie geltend machte, was aber notwendigerweise ihre Verpflichtung nach sich zog, dann die Lasten selbst zu. tragen (§§ 1041; 1045; 1047 BGB)* Umgekehrt wäre nicht einzusehen, welche Verpflichtungen der Klägerin aus dem Niessbrauch erwachsen sollten, wenn dieser für sie nur ein Recht auf Altenteil * begründen würde, wie die Beklagten meinen« Der Wortlaut der Vertragsurkunde macht demnach keinen Beweis der Klägerin erforderlich, dass die Parteien etwas anderes als das in der Urkunde Niedergelegte gewollt hätten, wie die Revision behauptete Das Berufungsgericht hat auch nicht wesentlichen Auslegun~sstoff ausser Acht gelassen« Es war sich ersichtlich bewusst, dass bei Abschluss des Vertrages Erich G^HfHfc^ie beiden Geschäfte führte und aus ihnen den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zog* Im Tatbestand des Berufungsurteils ist ausgeführt; dass Erich der Klägerin gemeinsamen Haushalt führte, und in den Gründen des Berufungsurteils ist dargelegt, dass dieser bestehende Zustand fortgeführt werden sollte« Das Berufungsgericht hat jedoch diesem Umstand fiir eine den Beklagten günstige Auslegung offenbar keine Bedeutung beigemessen, möglicherweise deswegen, weil es feststellte, dass Erich im entzogen würde.und er das Haus räumen müsste, gar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, ebensowenig den 1936 ganz unwahrscheinlichen Fall, dass er vor seiner Mutter sterben würde*, Rer von Erich übernommenen Grundsttteksbelastung l^das Berufungsgericht nur im Tatbestand Erwähnung* Dass es sie für die Vertragsaxislegung unberücksichtigt gelassen hätte, ist daraus aber nicht zu schliessen*, (RG Gruchot 55, 922) das Gericht nicht gehalten, alles, was es für unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern« Den vor dem Vertrag tatsächlich bestehenden Zustand hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung herangezogen« Die Rüge, es habe diesenAuslegungsbehelf ausser Acht gelassen, ist also unbegründet« Wenn es den Zustand nicht in dem von dem Beklagten gewünschten Sinne berücksichtigt hat, sdndern zu der Auffassung gekommen ist, dass die Umwandlung des nur treuhänderischen Eigentums des Eugen das Volleigentum des Erich 2U der Bestellung ‘eines Niessbrauchs für die Klägerin mit dem vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang geführt habe, so kann dem aus Rechtsgründen umsoweniger entgegengetreten werden, als auch vor dem Vertrag vom 8«9« 1936 Erich G^HMHl &ein Recht auf die Ver^ waltung und Nutzung der Grundstücke gehabt hatte« te das Berufungsgericht keinen Anlass, da diese Be-* hauptung bestritten und ohne Beweis geblieben war (Schriftsatz vom'11« 7p 1947 Bl 29 A)« Es wäre Sache der Beklagten gewesen, schon bei der Vernehmung des Zeugen‘Klarheit ^zu schaffen,, wenn sie auf jenen Umstand besonderes-Gewicht legten« Ganz dahin steht insbesondere, ob der Zeuge die Klägerin veranlasst . sen« «««»«”• veranlasst» Auch hier liegt kein Ver~ stoss de^s Berufungsgerichts gegen die Pflicht vor, den gesamten Inhalt der Verhandlung zu berücksichtigen und die leitenden Gründe für die richterliche Überzeugung abzugeben* zu demal da das Berufungsgericht den Zeugen ohnedies als am Ausgang' des Rechtsstreits nicht uninteressiert bezeichnet»* Wenn die Klage auf Pest Stellung des Riessbrauchs insoweit abgewiesen worden ist, als sie sich auf die Geschäfte bezog* so ist das für die Präge, oY> die Klägerin nach dem Vertrag die Geschäftsführung fä:r die_Grundstücke sollte entziehen Können, ohne Bedeutung« Bie Abweisung brachte nur zu dem Ausdruck; dass an den Geschäften überhaupt kein Riessbrauch, bestellt worden war« Bie Präge, welchen Inhalt er gehabt hätte* ist überhaupt nicht erörtert worden» Ausserdem hätten Ausführungen des Berufungsgerichts und des Obersten Gerichtshofes zu diesem rechtskräf-tig abgewiesenen Teil der Klage keine bindende Kraft .für die Entscheidung des 'anhängig gebliebenen Teiles» Ziehung der Geschäftsführung für diei Grundstücke befasste, da nur mehr diese mit dem Niessbrauch an den Grundstücken im Berufungsverfahren nach der Zurüc^erweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht zu erörtern war*
2335 052 // V_ZR 51/50 Verkündet am 23 o November 1951 Symalla Justizobersel:ret:'r tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - „ , _ , Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1«) de 2„) Ehefrau Herta ß geb*' verw« ihrer minderjährigen Sinder a) Horst* b) Inge c) Egon _ gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Kaufmann * v» __ 'l Wilhelm H^BP in E^PP, W< 3o) des Silchkontrolleurs Erich Sj| sämtlich in Bpjpfc» Bpppppstrasse pp Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollrächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Witwe Aiina G^PPiMBBWfc , geh« V^(^ in 30^ R^pppprtrasse p, Klägerin und Revisionsbeklagte, . - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« - hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs a,uf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pritsch und der Bundesrichter Br* Hertel, Br* Heck, Schuster und Br* Oeohöler für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegenr«<fas Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10* Mai 1949 wird zurückgewiesen« Von den Kosten der Revision tragen die Beklagten zu 1), 2a), 2b), *2c) als Gesamtschuldner 8/9* der Beklagte zu 3) 1/9® Ber Beklagte zu 3) nat wegen der Kosten, soweit sie der Beklagten zu 1) auf erlegt sind, die Zwangsvollstrekkung in deren ei'gebrachtes Gut zu dulden« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des 1934 verstört benen Kaufmanns Eugen mit dem sie in westfälischer Gütergemeinschaft lebte« Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen: Eugen ir*9 Erich (gefallen 1944), Emil (gest* 1930) und £nne verh« B^Hfto Erich wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, und seinen Kindern, den Beklagten zu 2), beerbt« Der Beklagte zu 3 ist der jetzige Ehemann der Beklagten % zu 1 * Die Eheleute Eugen G^jm^ hatten drei Grundstücke •. erworben, auf denen ein iebensmittelgeschäft, eine Hühnerfarm und ein Fris$&gesch:!ft betrieben wurden« Im Grundbuch wurde der Sohn Eugen als Eigentümer eingetragen«, Im Innenverhältnis sollten die Grundstücke jedoch den Eltern gehören« Das Lebensmittelgeschäft wurde 1934, das Priseurgeschäft 1936 auf den Namen des Sohnes Erich angemeldet,» Die Grundstückeverwaltete bis zu dem Tode des Vaters der Sohn Eugen, später Erich Dieser wohnte auch nach seiner Eheschliessuhg im elterlichen Hause und führte nach des Vaters Tode einen gemeinsamen Haus-? halt mit der Klägerin* Durch notarischen Vertrag vom 8« % 1936 übereignet e* Eugen seinem Bruder Erich die Grund- stücke« Dieser übernahm als MGegenleistung” die Gfcund-stüc^slasten in Höhe , von rund 8000 GM und räumte'als weitere Gegenleistung der Klägerin, die ebenfalls den Vertrag Unterzeichnete, einen lebenslänglichen Ni essbrauch, an den GrundtStücken ein« r* 3 Im § 4 des Vertrages heisst ess 11 Lasten und Nutzungen sind bereits seit ca« zwei Jahren entsprechend dem Wunsche des verstorbenen Vaters von dem Erschienenen zu 20) (Erich G^J^I getragen bezw« gezogen« Dieser soll auch weiterhin die Lastung und Nutzung haben« wobei indessen die sich aus dem Niessbrauoh für die Erschienene zu 3) (Klägerin) ergebenden Hechte und Verpflichtungen zu beachten sind" Eigentumsänderung und Niessbrauch wurden im Grundbuch eingetragen« Nach dem Tode des $)rich entstanden Strei- tigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1« Die Klägerin klagte unter Berufung auf ihr Ni essbrauchsrecht gegen die Beklagte zu 1 auf Häumung der Wohnung« Die Klage wurde aber vom Amtsgericht Schwerte (3 0 77/45) und vom Landgericht Hagen (IS 141/46) mit der Begründung abgewiesen« dass das Nutzungsrecht des Erich (r^HHHfcauf seine Erben übergegangen sei und dem Niessbrauch vorgehe,, « Die Klägerin focht vorsorglich den Vertrag vom 8« 9« 1936 wegen Irrtums an« da nur die entgegengesetzte Regelung ihrem Willen entsprochen habe« Mit der jetzigen Klage begehrte die Klägerin ursprünglich in erster Linie Feststellung, dass der Vertrag vom 8« 9# 36 nichtig sei« in zweiter Linie hilfsweise Feststellung« dass das Hecht des Erich die Lastung und Nutzung der Grundstücke haben zu sollen« mit seinem Tode erloschen sei, in dritter Linie hilfsweise Feststellung, dass das Niessbrauchsrecht diesem "* ^ «—* Recht des Erich Gf^^^ vorgehe und der Lastungs-und Nut zungs empfang er zur Rechnungslegung und Herausgabe etwaiger Überschüsse verpflichtet sei, ferner Verurteilung des Drittbeklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Erstbeklagten» Die Klägerin führte aus, alle am Vertrag Beteiligten hätten ihn im Sinne ihrer (der Klägerin) Anträge verstanden« Die Beklagten beantra£ten Klageabweisung« sie behrATpteten, s der Vertrag habe nur rechtlich festgelegt, was seit dem Tode des Vaters im allseitigen Einverständnis gehandhabt worden sei« Der Niess-brauch sei in Wahrheit nur als Altenteil gewollt gewesen, kraft dessen der Klägerin tatsächlich freies •Wohnrecht, 30«-DM monatlich, Butter, Milch und Gartenfrüchte sowie ein Stück Gartenland zur Nutzung laufend gewährt würden« Im übrigen hätten aber Erich nunmehr seine Erben, Anspruch auf den Besitz und die Nutzungen der Grundstücke,« Das Landgericht wies’ die Klage ab» rit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter und stellte den weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass ihr das NiessbrauchsrecLt an dem Grundstücke £inschliessli ch_ äer_darauf_ betriebenen Geschäfte zustehe, auf das sich der Vertrag vom 8« 9« 1936 beziehe« Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts vernahm Eugen Gpp|pp| als Zeugen und wies die Berufung zurück« Der* Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hob* auf Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit auf, als sie mit ih- c*' 5 *- ren Anträgen auf Feststellung, dass der am 8« September 1936 geschlossene Vertrag nichtig sei und dass ihr das Kiessbrauchsrecht an den. in diesem Vertrage bezeichneten Grundstücken zustehe, und mit ihrem Anträge auf Verurteilung, des Dritt-. beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen worden war* Das Revisionsgericht verwies insoweit die Saa.e an das Berufungsgericht 1 zurück* Im übrigen wies es die Revision zurück* f Im neuerlichen BerufungsVealflähren hat die Klägerin in erster Linie beantragt, festzustellen, dass ihr an den durch den Vertrag vom 8* 9* ! 1936 auf Brich G^^Hfe Übertragenen GrundstÜk- | ken ein unbeschränkter Niessbrauch nach §§ 1030 ff BGB zustehe, hilfsweise, festzustellen, dass der Vertrag nichtig sei* Die Beklagten haben beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen* Das Oberlandesgericht hat nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen Bugen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben« Die Beklagten haben ^vl^föh eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu Ungunsten der Beklagten ergangen sei, und die Be-rufung der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als die Feststellung eines Hiessbrauchs an der Wohnung der Beklagten, dem Friseurpavillon und dem für das Le- * t • v- £ i jj MB^qpiiprug1 tijniiif >*.. 6 bensmittelgeschUft benützten Gründet lickst eil begehrt werde, hilfsweise im übrigen aber in vollem Umfang den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entsoheidunrerründe t Die Prüfung des Vorwurfs der Revision, das Berufung sur teil habe teilweise über bereits rechtskräf- ♦ tig entschiedene Prägen unzulässigerweise abweichend erkannt, kann nicht deswegen unterbleiben, weil in den Vorinstanzen die Beklagten keinen entsprechenden Einwand gebracht haben« Die von der Revision an«~:i‘* geführten rechtskräftigen Urteile waren immerhin Ge-* genstand der mündlichen Verhandlung (RGZ 135, 34) * 1«) Dass die Klägerin mit ihrer Klage auf Räumung der Wohnung im Hause R^HBHPstrasse 0ß in gegen die Beklagte zu 1) rechtskräftig durch* Urteile des Amtsgerichts Schwerte vom 17« April 1946 und des Landgerichts Hagen vom 7« Januar -1947 äbgewiesen worden ist, stand der Erlassung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 10« Mai 1949 nicht entgegen«’Die seiner zeitige Klage war zwar auf den behaupteten unbeschränkten Riessbrauch der Klägerin gestützt und die beiden Instanzgerichte haben ihn verneint, insbesondere das Recht der Beklagten zu 1) bejaht,ihre Wohnung in dem Grundstück R^^|^strasse ^, das dem Riessbrauch an sich unstreitig unterliegt, lax behalten« Rechtskräftig entschieden ist hierbei * * ' K 'i •> 8 n sion ist zuzugeben, dass ein Eigentümer, der sich verpflichtet, den Niessbrauch an einem Geschäftsunternehmen in seinem Hause zu gewähren, verpflichtet sein wird, die für das Unternehmen benötigten Baulichkeiten und Räume dem Niessbraucher zur Verfügung zu stellen, während eine dingliche Niess-brauchsbeStellung an wesentlichen Bestandteilen rechtlich nicht möglich ist (§ 93 BGB, RG 164, 199; Palandt 7« Aufl § 1030 Anm 2)« Darum handelt es sich jedoch im vorliegenden Palle nicht« Die Klägerin hatte beantragt, festzustellen, dass ihr das Niessbrauchsrecht an dem Grundstücke und den darauf mm mm betriebenen Geschäften zustehe* T/enn angesichts die*** ses Antrags das Urteil des OGH vom 210 Oktober 1948 unter II der Entscheidungsgründe den Niessbrauch am Grundstück zu dem Niessbrauch an den Geschäften in Gegensatz stellt und letzteren, weil ein solcher nicht vereinbart worden sei, verneint, so umfassen in diesem 3inne die Geschäfte gerade die Grundstücksbestandteile nicht* Gemeint waren vielmehr die Nutzung aus dem Geschäftsbetrieb, Niessbrauchsrechte an' den Waren und dergl«, und verneint wurde die Präge, ob der Niessbrauch am Grundstück sich auch auf die da-» rin betriebenen Geschäft^ erstrecke* Ob etwa die Klägerin auf Grund von Abmachungen, die ausdrücklich oder stillschweigend zwischen ihr und Erich G^JHP 4^^ über die Überlassung von Räumen für die Geschäfte - insbeso bei deren Anmeldung auf seinen Namen -getroffen worden seinumögen, verpflichtet ist, die Beklagten in den bisherigen Räumen das noch betriebene Lebensmittelgeschäft weiter ausüben zu lassen, . kann hier dahingestellt bleiben« 9 - TI« Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 8* September 1936 dahin ausgelegt, dass in ihm ein unbeschränkter Niessbrauch für die Klägerin bestellt worden sei und dass die Verwaltung und Hutzung der Grundstücke nur tatsächlich und jäl^erzeit widerruflich Erich ten zu 1) und 2) als seinen Rechtsnachfolgern - zustehen sollte« Die Auslegung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur dahin nachprüfen, ob sie gegen Denk- oder allgemeine Erfahrung^sätze verstösst, unmöglich ist, insbesondere mit dem Wortlaut unvereinbar, anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere die §§ 133* 157 BGB verletzt oder wesentlichen Aus-legungsstoff ausser Acht lässt (RG 156# 133; 161, 293; 169, 124'; OGH 1, 137).« Die Nachprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts nach diesen Grundsätzen ergibt, keinen Gesetzesverstoss« - nach seinem Tode den Seklag- 1*) Unbegründet ist die Rüge der Revision^ das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt« Die Klägerin hat allerdings» den Umfang ihres Ni es sbrauchsrecht es , wenn er sich nicht aus der Eintragung im Grundbuch ergibt (§ 891 BGB), nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen« Soweit jedoch auf den*Sinn des'Vertrages für den Umfang des Rechts zurückzugehen ist, scheidet die Beweislast aus, weil sie für die .jgrkundenaus 1 egung nur insoweit eine Rollet-spielt, als sich eine Partei auf —V - bestrittene ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen beruft, nicht aber für den Urkundeninhalt, dem das Gericht stets eine bestimmte Deutung geben muss (RG JW 1927, 514 Nr 3; 1915, 650 Nr l),es sei denn, - 10 // I ein verständiger Sinn wäre schlechterdings nicht festzustelien (JW 1920, 801 Nr 7)o Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, seine Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin auf eine blosse Wahrscheinlichkeit gegründet, vielmehr hat es seine Auslegung als die Willensmeinung der Parteien nach der Vorgeschichte des Vertrages und den sonstigen Umständen für wahrscheinlich erachtet und die volle Überzeugung schliesslich durch die sachlich übereinstimmende Aussage der Zeugen Eugen ^ Dr* erlangt* 2«) Wie bereits im Urteil des OGH (IV der Entscheidungsgründe) ausgeflihrt ist, ist der Vertrag von 1936 in den entscheidenden §§ 3 und 4 entgegen der Auffassung des Landgerichts Hagen unklar, daher auslegungsfähig und - bedürftig (RGRK 9« Aufl § 131 Anm 1)« Die vom Berufungsgericht vorgenomme-ne Auslegung scheitert weder daran, dass hach § 4 die Übergabe der Grundstücke an Erichj G^HIB erfolgen sollte, noch daran, dass er weiter I^stung und Nutzung an ihnen haben sollte« Zunächst ist zu beachten, dass es sich um einen Übereignungs~ vertrag zwischen Eugen und Erich han- delte, dem die Klägerin nur zustimmte« Die Bestimmung über die Übergabe ist offenbar formelhaft in die Urkunde aufgenoimen, was schon daraus erhellt, dass sie erfolgen sollte, soweit sie etwa noch nicht stattgefunden hätte;denn hierüber mussten die sämtlich persönlich erschienenen Vertragsbeteiligten Bescheid wissen« Der Ausdruck "soll" weist nicht mit Notwendigkeit auf eine Rechtspflicht der Klägerin hin, Erich die Nutzungen zu gewähren, 3fbn~ r* 11 — dem kann auch bedeuten; dass der bestehende Zustand zunächst weiterdauern sollte, wobei indessen die für die Klägerin aus dem Niessbrauch sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten waren, d«h« ihre Rechte bereiteten der Nutzung des Erich .ein Ende, wenn die Klägerin sie geltend machte, was aber notwendigerweise ihre Verpflichtung nach sich zog, dann die Lasten selbst zu. tragen (§§ 1041; 1045; 1047 BGB)* Umgekehrt wäre nicht einzusehen, welche Verpflichtungen der Klägerin aus dem Niessbrauch erwachsen sollten, wenn dieser für sie nur ein Recht auf Altenteil * begründen würde, wie die Beklagten meinen« Der Wortlaut der Vertragsurkunde macht demnach keinen Beweis der Klägerin erforderlich, dass die Parteien etwas anderes als das in der Urkunde Niedergelegte gewollt hätten, wie die Revision behauptete Das Berufungsgericht hat auch nicht wesentlichen Auslegun~sstoff ausser Acht gelassen« Es war sich ersichtlich bewusst, dass bei Abschluss des Vertrages Erich G^HfHfc^ie beiden Geschäfte führte und aus ihnen den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zog* Im Tatbestand des Berufungsurteils ist ausgeführt; dass Erich der Klägerin gemeinsamen Haushalt führte, und in den Gründen des Berufungsurteils ist dargelegt, dass dieser bestehende Zustand fortgeführt werden sollte« Das Berufungsgericht hat jedoch diesem Umstand fiir eine den Beklagten günstige Auslegung offenbar keine Bedeutung beigemessen, möglicherweise deswegen, weil es feststellte, dass Erich im * 4 r* X2 ^ '-•A* besten Einvernehmen mit seiner Matter stand und deshalb, auch wenn er keine vertragliche Abmachungen über die Überlassung der Räume für die Geschäfte getroffen haben sollte (s* I a«E«), die Möglichkeit,, dass ihm die Verwaltung und Nutzung der Grundstücke ♦ entzogen würde.und er das Haus räumen müsste, gar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, ebensowenig den 1936 ganz unwahrscheinlichen Fall, dass er vor seiner Mutter sterben würde*, Rer von Erich übernommenen Grundsttteksbelastung l^das Berufungsgericht nur im Tatbestand Erwähnung* Dass es sie für die Vertragsaxislegung unberücksichtigt gelassen hätte, ist daraus aber nicht zu schliessen*, Rie Belastung machte nach dem Vertrag 8*474«04 RM aus, wozu noch das Ni essbrauchsrecht kam,* Rer Einheits- , wert der Grundstücke betrug 12*000 RM« Rer wirkli-che GrundstÜckswert liegt aber regelmässig ehhebliöh Über dem.* Einheitswert, und für den Fall der Geltendmachung des 'vollen Niessbrauchs musste die Klägerin die ordentlichen öffentlichen Rasten und die privatrechtlichen Zinslasten tragen* Rie Möglichkeit, dass Erich Hfe) auch bei wirklichem Niessbrauch der * Klägerin die Grundstücke samt Belastung erwer- -ben wollte, ist nach der Lebenserfahrung unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen« Wenn das Berufungsgericht darauf, dass nach dem Vertragswortlaut die Tragungcder Lasten und die Zie'.ung der Nut£| zung seit 1934 durch Erich dem Wunsche des Ehemannes der Klägerin und Vaters des Eugen und Erich Gentsprach, nicht eingegangen ist, so ver- , letzte es damit das Gesetz nicht« Auch bei der Vertragsauslegung, ist wie bei der Beweiswürdigung • x‘*. T*l .>• ' 13 (RG Gruchot 55, 922) das Gericht nicht gehalten, alles, was es für unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern« Den vor dem Vertrag tatsächlich bestehenden Zustand hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung herangezogen« Die Rüge, es habe diesenAuslegungsbehelf ausser Acht gelassen, ist also unbegründet« Wenn es den Zustand nicht in dem von dem Beklagten gewünschten Sinne berücksichtigt hat, sdndern zu der Auffassung gekommen ist, dass die Umwandlung des nur treuhänderischen Eigentums des Eugen das Volleigentum des Erich 2U der Bestellung ‘eines Niessbrauchs für die Klägerin mit dem vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang geführt habe, so kann dem aus Rechtsgründen umsoweniger entgegengetreten werden, als auch vor dem Vertrag vom 8«9« 1936 Erich G^HMHl &ein Recht auf die Ver^ waltung und Nutzung der Grundstücke gehabt hatte« 3«) Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Eugen in rechtsirriger Weise gewürdigt habe« Die Aussage dieses Zeugen ist lediglich im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, da von der Protokollierung nach § 161 ZPO abgesehen worden war« Die Revision beanstandet zunächst, dass trotz Wechsels in der Richterbank das Berufungsgericht auoh die erste, vor dem (aufgehobenen) ersten Berufungsurteil liegende Aussage des Zeugen verwertet habe« Das wäre allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der beizutreten ist, unzulässig gewesen (RG 17# 344 ^4§/ u« öfters)* Das Berufungsgericht hat jedoch in dem nunmehr ange- 4i « 14 ^ fochtenen zweiten Urteil jene erste Aussage nicht verwertet« Ein Vergleich der im zweiten Urteil wiedergegebenen Aussage des Zeugen mit der des ersteh Urteils ergabt, dass der Tatbestand des zweiten Urteils nur das enthält, was der Zeuge . . am 29» April 1949 bei seiner zweiten Vernehmung ausgesagt hat« Nur diese zweite Aussage zieht das Berufungsgericht in den Gründen für seine Ver -tragsauslegung heran* i^pptBerufungsgericht brauchte 'auch nicht auf die - an sich unverwertbaren - früheren Aussagen des Zeugen im Vergleich mit der späteren»izuri‘Prüfqnjpsder • 4 * ** Glaubwürdigkeit im** Urteil einzugehen, wenn es keine Bedenken hatte; denn nur die leitenden Erwägungen . . für die Beweiswürdigung müssen im Urteil angegeben werden (§ 286 Abs IS 2 ZBO)* Sich mit der in den Schriftsätzen vom 20« Juni und 11« September 1947 (Bl 1? R, 22) enthaltenen Behauptung der:Beklagten besonders auseinanderzu** setzen,'' Eugen sei,hinter der Klägerin stehend*, der treibende Teil in dem Rechtsstreit, hat- • * te das Berufungsgericht keinen Anlass, da diese Be-* hauptung bestritten und ohne Beweis geblieben war (Schriftsatz vom'11« 7p 1947 Bl 29 A)« Es wäre Sache der Beklagten gewesen, schon bei der Vernehmung des Zeugen‘Klarheit ^zu schaffen,, wenn sie auf jenen Umstand besonderes-Gewicht legten« Ganz dahin steht insbesondere, ob der Zeuge die Klägerin veranlasst . hat, zu behaupten*, er, der Zeuge, habe die Aufnahme des Schlussätzes im § 4 des Vertrages. 11Wobei indes- i . ! * % i * \ \ . I ' * «t . *»; ! - ^ i « , i i „ .. i ♦ !■ \ i •. - . I i • •> I ♦ i ' l -->15 sen« «««»«”• veranlasst» Auch hier liegt kein Ver~ stoss de^s Berufungsgerichts gegen die Pflicht vor, den gesamten Inhalt der Verhandlung zu berücksichtigen und die leitenden Gründe für die richterliche Überzeugung abzugeben* zu demal da das Berufungsgericht den Zeugen ohnedies als am Ausgang' des Rechtsstreits nicht uninteressiert bezeichnet»* Bass die Zeugen Bugen \^d Br» nur ihre Rechtsauffassung über den Vertrag wieder** • gegeben hätten, kann nicht zugegeben werden» Sie haben.diese Rechtsauffassung.,.wiedergegeben, aber sie mit ihren Beobachtungen über das begründet* was die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbaren wollten« Insofern haben sie Tatsachen bekundet* die das Berufungsgericht verwerten konnte,» ♦ * , Wenn die Klage auf Pest Stellung des Riessbrauchs insoweit abgewiesen worden ist, als sie sich auf die Geschäfte bezog* so ist das für die Präge, oY> die Klägerin nach dem Vertrag die Geschäftsführung fä:r die_Grundstücke sollte entziehen Können, ohne Bedeutung« Bie Abweisung brachte nur zu dem Ausdruck; dass an den Geschäften überhaupt kein Riessbrauch, bestellt worden war« Bie Präge, welchen Inhalt er gehabt hätte* ist überhaupt nicht erörtert worden» Ausserdem hätten Ausführungen des Berufungsgerichts und des Obersten Gerichtshofes zu diesem rechtskräf-tig abgewiesenen Teil der Klage keine bindende Kraft .für die Entscheidung des 'anhängig gebliebenen Teiles» Ferner mugs angenommen werden,.dass sich die zweite * * * Aussage des Zeugen Bugen nur mit der Ent- Ziehung der Geschäftsführung für diei Grundstücke befasste, da nur mehr diese mit dem Niessbrauch an den Grundstücken im Berufungsverfahren nach der Zurüc^erweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht zu erörtern war* 4*) Da das Berufungsgericht einen unbeschränkten Niessbrauch für vereinbart erachtete, waren Einschränkungen des Niessbrauchs selbstverständlich nicht durch teilweise Klageabweisung festzustellen« Die von der Klägerin nur vorsorglich gegebene Anregung, -allenfalls einen beschränkten Niessbrauch als das Mindere festzustellen, änderte daran nichts« Nach alledem musste die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1, § 100 Abs 2 und 4 ZPO i«V* m* § 2058 BGB, der Ausspruch über die Duldung der Zwangsvollstreckung auf § 739 ZPO i.V.m* den §§ 1411, 1412 BGB« Br* Pritsch Br« Hertel ^ Br« Heck Schuster., Br* Oechßler *, * 1 » 4