Am 4o Juli 1953 wurde in Form einer Niederschrift, die von den Parteien unterzeichnet ist, eine zusätzliche Vereinbarung und Auslegung des Pachtvertrages vcrgenommen. preises blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg,, Im Jahre 1954 zahlte der Beklagte nichts für den teichwirtschaftlichen Teil des Anwesens» 1955 bot er der Klägerin 20?22 Ztr«Fische an* Diese nahm 18?40 Ztr.ab und lehnte den Rest als ungeeig- Mit einer weiteren Klage gegen den Pächter machte die Klägerin einen Anspruch, auf Zahlung von 957?08 DM als Schadensersatz für nicht erbrachte Pachtleistungen und sonstige Schulden geltend. ständen* Das sei aber der Fall, Denn die Klägerin habe gewußt, daß die Fische ihrer Teiche seit Jahren an Bauchwassersucht gelitten hätten* Das habe sie bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen* Infolge dieser Sucht habe er große Verluste erlitten, die sich im Jahre 1953 auf 9 971,25 DM und 1954 auf 6 902;50 DM belaufen hätten* Die Klägerin habe im Jahre 1952 vor Abschluß des Pachtvertrages in zwei Fällen für verkaufte Satzfische Schadensersatz leisten müssen,' weil diese von der Sucht befallen gewesen seien* Die Klägerin habe ferner versucht ihn um 14 Zir.Getreide zu betrügen* Auch habe sie ihn um ca* Die Klägerin hat bestritten, daß dem Beklagten Ansprüche aus von ihr begangenen unerlaubten Handlungen zustunden, insbesondere hat sie in Abrede gestellt, dem Beklagten die Bauchwassersucht arglistig verschwiegen zu haben, und ihrerseits vorgebracht, der Beklagte habe gewußt, daß im Landkreis die Bauchwassersucht herrsche, und ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Weiher des gepachteten Anwesens von dieser Sucht befallen gewesen seien. olgende Termine mit der Entrichtung eines Teiles des Pachtzinses in Verzug geraten sei* Es hat weiter ausgeführt: Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht auf Mängel der Pachtsache berufen: denn die von ihm erhobenen Rügen beträfen Sachen, die nicht Gegenstand der Pachtung; sondern von ihm käuflich erworben seien* Er habe ferner bei Abschluß des Vertrages gewußt; daß der Windmotorweiher entbandet werden mußte' Die Hinterlegung der 2 000 DM habe mit der Pachtzahlung nichts zu tun und sei auch nicht mit befreiender Wirkung vorgenommen worden* Auch ändere die Annahme der später fällig gev/ordenen Pachtzinsen durch die Klägerin nichts an der Wirkung der Kündigung» Hach. § 10 des Einheitspachtvertrages habe der Beklagte auch nicht aufrechnen können» Diese Bestimmung würde'zwar einer Aufrechnung mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen nicht entgegensteheno Derartige Forderungen habe der Beklagte aber nicht bewiesen» Das gelte insbesondere von der behaupteten arglistigen Täuschung durch Verschweigen der Bauchwassersucht: denn nach, dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte vcn dem Vorhandensein dieser Sucht Kenntnis gehabt. müsse sich, die Klägerin entgegenhalten lassen, daß sie bis heute noch, nicht die für den Fischmeister vorgesehene Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Per Beklagte habe auch, für die Entlandung des Windmotorweihers keine Frist gesetzt, Pie Forderungen des Beklagten aus der Vornahme von Reparaturen würden vorsorglich, bestritten und könnten nicht zur Aufrechnung gestellt werden; weil dies gegen das Aufreoh-nungsverbot des Pachtvertrages verstoße. Ihr stehe auch, der Kündigungsgrund des § 16 des Einh.eitsvertrages für die Verpachtung eines Hofes zur Seite; denn ihr sei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten, da der Beklagte in den Jahren 1966 und 1957 mehrere Strafanzeigen gegen sie erstattet habe. als der Pächter mit verschiedenen Teilen des Gesamtpachtzinses zu verschiedenen Zeiten in Verzug geraten könne« Es hat sich, dahin ausgesprochen; daß das rechtliche Schicksal der Landwirtschaft und das der Teichwirtschaft nicht gesondert betrachtet und beurteilt werden könnten, eine Kündigung insbesondere stets den gesamten Pachtvertrag betreffe und nicht auf den einen oder den anderen Betriebsteil beschränkt werden könne«. Das Berufungsgericht hat, obgleich der Beklagte die beiden Raten von je 400 DM am 1• April und 1. Juli 1954 nicht gezahlt hat, einen Pachtzinsrückstand verneint, weil der Beklagte vorher für die Teichwirtschaft soviel mehr über den geschuldeten Pachtzins hinaus geleistet habe, daß die beiden Raten gedeckt gewesen seiene Es hat bei einer Fischernte von nur 139?80 Ztr, eine Ermäßigung des Pachtzinses um 35 $ seiner Berechnung zugrunde gelegt und ist so für das Rechnungsjahr 1953 zu einem zu zahlenden Pachtzins von 4 633,20 DM gelangte Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt: Eine Barzahlung sei für 1953 nicht erfolgte Die Klägerin sei aber dadurch, daß der Beklagte 60 Ztr .Speisekarpfen an den Fischhändler B^|f0 geliefert habe, ein Betrag von 6 810 DM zugeflossen, so daß sie sich, so behandeln lassen müsse, als ob ihr der Beklagte 60 Ztr. Speisekarpfen als Pachtzins für die Teichwirtschaft geliefert habe* Außerdem habe der Beklagte der Klägerin noch. Es hat in der Niederschrift vom 4» luli 1953 auch für die Fische die Vereinbarung einer Art "Eisernviehver-tragM gesehen5 durch welche die Besätsfische Gegenstand des Pachtvertrages, also Pachtsache geworden seien, so daß die genannten Vorschriften an sich anwendbar seien, da die Bauchwassersucht in den gepachteten Teichen schon bei Übergabe der Teichwirtschaft an den Beklagten vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat indessen, die Ansicht vertreten, der Beklagte könne deshalb nicht nach § 537 BGB mindern, weil die Parteien in der Niederschrift vom 4. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführtz Dies ergebe sich daraus, daß beiden Parteien und den zu der Niederschrift zugezogenen Personen bekannt gewesen sei, daß die Bauchwassersucht vorhanden war, und sie in Kenntnis dieses Umstandes irr Abschnitt II Nr. 1 der Niederschrift zunächst festgelegt hätten, daß zu den "katastrophalen Ereignissen", derentwegen nach § 7 des Pachtvertrages ein Pachtnachlaß begehrt werden könne, die Bauchwassersucht zähle, und dann weiter unten eine Tabelle aufgestellt hätten, aus der sich, genau ergebe, bei jeweils welcher Ernte wieviele Prozente am Pachtschilling nachgelassen würden. Sie meint, nach dem Wortlaut des § 7 des Vertrages vom "8c Juli 1952 hätten die Parteien an zukünftige Ereignisse gedacht: Pas ergebe sich auch aus II Abs» 1 und Abs« 8 Satz £ der Niederschrift vom 4= Juli 1 953. Pa der Pe-klagte nach Seite 4 der Anlage zur Niederschrift vom 4« Juli "953 eine genau festgestellte Menge von Fischen eisern übernommen habe, müßten die Parteien davon ausgegangen sein, daß s7/ar für die Zukunft Verluste zu erwarten:^! Per Revision ist zuzugeben, daß die Parteien von der Brauchbarkeit des übernommenen Besatzes ausgegangen sein dürften: Pas Berufungsgericht hat nicht etwa einen anderen Standpunkt vertreten» Es hat zwar festgestellt, daß die Bauchwassersucht zur Zeit der Übergabe der Teichwirtschaft an den Beklagten in den gepachteten Weihern vorhanden war» Pas Ober-landesgericht hat sich jedoch auf die Aussage des Zeugen Pr» und dessen "Zusammenfassende Besprechung der Untersuchung der Mischbestände in bei Gelegenheit der Herbstabfindung 1952" sowie auf sein Gutachten vom 8, Januar. 1954 über die Bauchwassersucht in der N^ü^^1 sehen Teichwirtschaft und die Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit oe zogen» Pieser Zeuge hat aber die von ihm für die Übernahme durch den Beklagten ausgesuchten Fische als brauchbar angesehen und die Größe der durch die vorhandene Bauchwassersucht bestehenden Gefahr damals nicht in vollem Umfang erkannt» Wenn aber schon der auf diesem Gebiet besonders sachverständige Zeuge von der Brauchbarkeit des übernommenen er eine 3acngemäße Bekämpfung der Bauchwassersucht vorausgesetzt harr so kennen die Parteien als Laien nicht anderer Auffassung gewesen sein, zu demal da der Sachverständige das Ausmaß der Verseuchung auch erst später hat erkennen können» Las Berufungsgericht geht denn auch nicht etwa davon aus, daß dem Beklagten die Verbreitung der Krankheit im Juli 1952 und im luii 195? bekannt gewesen sei» Es brauchte danach entgegen der Ansicht der .Revision auf den Umfang der Krankheit zur Zeit der Vertragsschlüsse und die Kenntnis der Parteien von diesem nicht näher einzugehen. Pas Berufungsgericht brauchte nach dem Gesagten auch nicht auf die■Beweisantritte des Beklagten dafür einzugehen,' daß er den ihm im Herbst 1952 übergebenen Pischbesatz als gesund ansehen mußte. Für die Auslegung der Katastrophenklausel ist es ferner unerheblich, wann der Beklagte von dem Gutachten des Pr. vom 8* Januar 1954 Ungerechtfertigt ist auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht dem Passus unter II Abs.13 der Niederschrift vom 4» Juli 1955? der scheinbare Widerspruch zwischen jenem Passus und den Aussagen der Zen-gen lasse sich nur dadurch erklären, daß die Beteiligten sich unter dem Vorhandensein oder dem Worte Eauchwasser-sucht Verschiedenes vorgestellt hätten, weil sonst nicht nur die Verpflichtung des Beklagten nach § '389 BGB, sondern auch der Text der Niederschrift vom 4. Die Kenntnis des Beklagten von dem Auftreten der Bauchwassersucht in den sehen Weihern schloß das Eingehen einer Verpflichtung nach II Abs.12 der Niederschrift keineswegs aus; denn einmal war das Ausmaß der Verseuchung allen Beteiligten damals noch nicht bekannt. Außerdem hat der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Gericht ausdrücklich erklärt, daß er sich an die ihm bei der Übernahme der Weiher erteilten Ratschläge des Br. zar Bekämpfung der Bauchwassersucht gehalten und insbesondere die Kalkung in dem von diesem empfohlenen Maße durchgeführt habe. Das gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verpächterseite zwar versucht hat, in die Abmachungen vom 4- Juli 1933 die Feststellung hineinzubringen, daß die Teiche frei von Bauchwassersucht seien, der bei den Verhandlungen anwesende Zeuge Fischereirat Dr. Gf^HI^’ der hierüber erschrocken war, sic aber gegen die Aufnahme einer solchen Feststellung in den Ver trag gestellt hat, da er von dem Auftreten der Baehwasser- Aus ihm folgt aber nach dem besagten auch nicht; daß sich die Beteiligten unter dem Vorhandensein oder dem Wort Bauchwassersucht Verschiedenes vorgestellt haben. Auf den strittigen Passus kann sich die Revision daher nicht für irre Ansicht stützen, daß durch Nr. II Abs.8 und 9 der Niederschrift eine abschließende Regelung der durch Bauchwassersucht hervorgerufenen Schäden nicht habe getroffen werden sollen. As entsprach danach der gegebenen Sachlage; wenn sie mit der Möglichkeit von Ausfällen im Ertrag der Bischereiwirtschaft rechneten und dem durch die Abmachungen unter II Abs.8 und 9 der Niederschrift Rechnung trugens Bie Auslegung dieser Vereinbarungen seitens des Berufungsgerichts steht auch im übrigen nicht dazu in Widerspruch; daß dem Beklagten der Fischbesatz eisern übergeben worden ist. Bie Ansicht der Revision, daß der Beklagte vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus zur Rückgabe des Fischbesatzes in verseuchtem Zustand berechtigt sein würde und sich die zurückzugebende Menge nach dem Jahresertrag zur Zeit der Rückgabe zu richten habe, ist irrig. Denn bei eiserner Übergabe des Fischbesatzes versteht es sich von selbst, daß die Menge zurückzugeben ist, welche die Parteien in der Anlage zu der Niederschrift vom 4c- Juli 1953 als übernommen festgehalten haben, Auf den Ertrag im -Jahre der Rückgabe kommt es danach nicht an,- Ebensowenig ist der Schluß der Revision zutreffend, die Auslegung des Berufungsgerichts führe dazu, daß der Beklagte berechtigt sein würde* die Teiche bei Beendigung der Pacht in verseuchtem Zustand zurückzugeben. § 591 BGB der Pächter verpflichtet ist, das Pachtobjekt nach Beendigung der Pacht in dem Zustand zurüoksugewähren, der sich bei einer während der Pacht zeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergibt* und berücksichtigt auch nicht* .daß sich die Bauchwassersucht durch geeignete Maßnahmen bekämpfen und beseitigen ^jLäßt und. Biese konnten also davon ausgehen, daß durch die Seuche auftretende Schäden sich in der Folgezeit würden beheben lassen, so daß ein brauchbarer Besatz werde zurückgegeben werden können» Banach ist die Auslegung des Berufungsgerichts.sehr wohl mit der eisernen Übergabe des Fischbesatzes vereinbar» Die Revision trägt im übrigen den Folgen der eisernen Übergabe nicht hinreichend Rechnung. Wäre der übergebene Fischbesatz einwandfrei gewesen und erst im laufe der Pachtzeit von der Bauchwassersuch befallen worden* so hätte der Beklagte Ausfälle im Besatz der Weiher auf eigene Kosten durch Auffüllung beseitigen müssen* da er nach § 588 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Inventars zu tragen gehabt hätte. daß die Parteien angesichts ihrer Kenntnis von dem Auftreten der Bauchwassersucht in den gepachteten Weihern mit Einbußen durch diese Seuche gerechnet haben und durch die vorgesehene Minderung des Pachtzinses eine ge- Dafür spricht nicht zuletzt, daß der Landwirtschaftsrat Dr. bereits im Jahre 19hl bei den Vertragsverhandlungen vorgeschlagen hat, dem Pächter die Möglichkeit zu bieten, bis zur Sanierung eine verminderte Pacht zu zahlen. Die Revision kann sich auch darauf nicht mit Erfolg berufen,- daß das Oberlandesgericht sich für seine Auslegung auch auf den Vertrag vom 30. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum dem Beklagten den Anspruch auf weitere Minderung des Pachtzinses für das Rechnungsjahr 1955 um 3 019,60 DM abgesprochen. Es hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte berechtigt war, den Pachtzins um 1 180 DM zu mindern, weil er den Windmotorweiher nicht habe benutzen können- da selbst unter Berücksichtigung dieses Betrages immer noch ein Pachtzinsrückstand von 1 087?30 DM bestanden habe.. So ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte Ende 1954 auf .jeden Pall mit 912,78 DM in Rückstand gewesen sei. August 1955 nicht auf § 554 BGB gestützt werden könne* weil der Beklagte erstmals Ende 1954 mit einem Teil des Pachtzinses in Rückstand geraten sei. Es hat ferner eine wirksame Kündigung der Klägerin auf Grund der Hr. 3 des Fischereipachtver-trages verneint, weil diese Vorschrift eine fristlose Kündigung nur nach schriftlicher Mahnung zulasse, die Klägerin eine solche aber nicht behauptet habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Revision nur insoweit beanstandet, als dem Beklagten nicht ein Betrag von 142,40 DM wegen der im Jahre 1954 an Bauchwassersucht einge^ gangenen 800 Stück Besatzfische gutgebracht worden ist* Nach dem unter I Gesagten ist diese Rüge nicht gerechtfertigt. zahlen, hatteo Es hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß er auf Anweisung der Klägerin 20 Ztr. Speisekarpfen an den Fischhändler geliefert hat und ihm hierfür einen Betrag von 2 800 DM gutgebracht« So ist das Berufungsgericht für Ende 1955 zu einem PachtZinsrückstand von 5 516 DM gelangt. Die Revision macht geltend, daß der Beklagte wegen des Windmotorweihers für das Jahr 1955 den Pachtzins um 1 3§P DM gemindert habe. 2, Hach Ansicht des Oberlandesgerichts konnte der Beklagte gegen die Pachtzinsforderung der Klägerin nicht mit dem Betrage von 1 749?55 DM aufrechnen, den er für notwendige Bauarbeiten an üenk\Weihߣm> ‘^insbesondere den Weihermönchen sowie den Zu- und Abflüssen, aufgewendet haben will, um die Bauchwassersucht wirksam bekämpfen zu können. Das Berufungsgericht meint, es habe sich um gewöhnliche Ausbesserungsarbeiten gehandelt, deren Kosten nach § 11 Satz l.des Pachtvertrages der Beklagte zu tragen habe, während die Klägerin nur größere Reparaturen an den Gebäuden (Dächer, Mauerwerk usw;) zu übernehmen habe und grundlegende bauliche Yeränderun- handle es sich nicht um größere Reparaturen an den Gebäudeno Auf § 11 Satz Ji des Pachtvertrages kenne der Beklagte sich nicht berufen, da er ein Einverständnis der Parteien über die Vornahme der Arbeiten nicht behauptet habe« Im übrigen habe der Beklagte nicht aufrechnen können, weil nach § V; Satz 4-des Pachtvertrages derartige Aufwendungen von dem Verpächter erst nach Ablauf der Paohtzeit unter Berücksichtigung normaler.; Außerdem sei die Aufrechnung unzulässig gewesen, weil sie durch § 10 Abs» 2 des Einheitsvertrages für die Verpachtung eines Hofes vertraglich ausgeschlossen worden sei und eine der dort vorgesehenen Ausnahmen hier nicht vorliege. Gleichwohl sei die Aufrechnung unzulässig, da Voraussetzung für sie wäre, daß die Rechnungen dem Grunde und der Höhe nach von der Klägerin anerkannt worden seien, was bisher nicht geschehen sei. die .bemängelt, daß das Berufungsgericht, das Grund und Höhe der Aufwendungen als richtig unterstellt habe, die Akten des Beweissicherungsverfahrens nicht herb.eigezogen habe, auf die sich der Beklagte zu dem Beweise auch wegen der Dringlichkeit der Arbeiten undtMes Verzuges der Klägerin berufen habe. tig ist, daß der Beklagte sich auf diese Akten Beruf er hat«, Er bat indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervor-gehoben hat, selbst nicht behauptet, daß die Klägerin mit der Vornähme der Reparaturen einverstanden gewesen ist. Sofern es sich nämlich um gewöhnliche Ausbesserungen gehandelt haben sollte, wurde der Beklagte die Erstattung seiner Aufwendungen von der Klägerin nicht verlangen können, da er sie nach dem Vertrage selbst zu tragen hätte. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte selbst dann mit den Reparaturkosten nicht habe aufrechnen können, wenn sie unter III Nr. 1 der Niederschrift vom 4» Juli 1953 fallen sollten. Hie Revision ist der Auffassung, der Pachtzins für beide'Teile des Anwesens habe getrennte Wege gehen sollen, und leitet daraus her, daß das Schicksal des Zinses für die Teichwirtschaft sich nur nach den in Bezug genommenen allgemeinen Bestimmungen des gedruckten “Fischerei-Pachtvertrages" habe richten sollen, in dem ein Aufrechnungsverbot nicht enthalten sei. Hach Anächt der Revision konnte der Beklagte daher, sofern er etwa nicht habe mindern können, doch mit seinen aus § 538 BGB hergeleiteten Schadensersatzansprüchen gegenüber den Pachtzinsansprüchen der Klägerin aufrechnen. gegenteilige Ansicht stützen will* Es trifft ferner nicht zu, daß das Oberlandesgericht es an einer hinreichenden Begründung seines Standpunktes hat fehlen lassen, wie die Revision meintr Bas Berufungsgericht ist, wie gesagt, davon ausgegangen, daß für die einheitliche Pachtung auch ein einheitlicher Pachtzins zu entrichten sei. über die Zulässigkeit der Aufrechnung gegeben haben, ist jedenfalls möglich und damit für das Revisionsgericht bindend» Es ist im übrigen nicht einzusehen und von der Revision auch nicht dargelegt worden, was die Klägerin bestimmt haben könnte, sich bezüglich des weit überwiegenden Teiles des Pachtzinses hinsichtlich der Aufrechenbarkeit einer von den bisherigen Vereinbarungen abweichenden und dem Beklagten weit günstigeren Regelung zu unterwerfen» Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Beklagten das &echt zur Aufrechnung mit den von ihm angeführten Posten abgesprochen hat o 3» Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte auch nicht auf die Hinterlegung der 2 OOO DM mit Erfolg berufen, weil die Hinterlegung nur zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus Anlaß der Herbstabfischung 1954 vorgenommen worden sei und danach nach dem Willen der Parteien keine Erfüllung habe bedeuten sollen, auch keine so3.che gewesen sei. weil der Beklagte auf die Rücknahme des hint erlegten Betrages nicht verzichtet habe, Bas Cberlandesgericht meinte nur dann, weimi ein solcher Verzicht erklärt werden wäre? Bas Berufungsgericht hat ferner den Tatbestand des § 379 BGB, wonach der hinterlegende Schuldner den Gläubiger mit der Wirkung auf die hinterlegte Sache verweisen kann, daß er nicht in Leistungsverzug gerät, als nicht gegeben angesehen, weil die Hinterlegung nicht aus den in § 372 BGB genannten Gründen erfolgt sei. Sie meints Burch die Hinterlegung sei zwischen den Parteien infolge des Vergleichs vom 4» Oktober 1954 klargestellt, daß ein Verzug des Beklagten damit ausgeschlossen werden solle, Es sei zwar keine Sicherheit nach § 372 BGB geleistet worden, da ein Erfüllungsersatz nicht beabsichtigt gewesen sei. Es handle sich vielmehr um eine vereinbarte Sicherheit nach § 232 BGB mit der Folge des § 233 BGB für die'Klägerin. daß die einstweilige Verfügung von der Klägerin wegen des Pachtzinses für das zweite und dritte Quartal 1954 in Höhe von ^e 400 DM? der sich in der Hauptsache durch Zahlung erledigt habe -erwirkt worden sei und es sich bei der Hinterlegung um die Sicherest oll ung dieser im Wege der Klage geltend gemachten Ansprüche gehandelt habe» Dieses Vorbringen entspricht dem Inhalt der Akten 3 G 10/54 des Amtsgerichts Er .langen? hleiben habet erweist sich danach als zutreffend, Oberlandesgericht diesen Betrag mit Recht bei der des Zinsrückstandes des Beklagten außer Betracht so daß das Berechnung gelassen hat, 4, Bas Berufungsgericht hat die Kündigung der Klägerin vom 15» März i956 als berechtigt angesehen, weil der Beklagte für das Jahr 1954 mit mindestens 9-2?78 DM und für 1955 mit mindestens 4 556 DM in Verzug geraten sei. Die Revision meint demgegenüber, daß die Fälligkeit des Fischereipachtzinses für das Jahr 1955 nicht dargetan worden sei; denn wenn der Beklagte habe mindern können, hätten keine Ansprüche der Klägerin bestan den, die hätten fällig werden können, wenn er aber habe aufrech nen können, seien die Forderungen nach § 589 BGB in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie aufrechenbar einander gegenübergetr ten seien« Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte nach dem zuvor Gesagten weder nach § 557 BGB mindern, noch auch mit deh. Die Pachtzinsforderungen für die Teichwirtschaft sind auch, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zeit der Leistung nach dem Kalender bestimmt war, „jeweils am Jahresende fällig geworden. .Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat es sich bei den Rückständen auch nicht etwa nur um geringfügige Teile des Pacht zinses gehandelt, da der Rückstand im Jahre 1954 ein Viertel des zu zahlenden Pachtzinses und im Jahre 1955 sogar mehr als die Hälfte der geschuldeten Leistung ausgemacht habe. . Hiergegen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben« Sie ist danach offensichtlich selbst der Ansicht, daß es an der Verneinung der Geringfügigkeit der Rückstände nichts geändert hätte, wenn das Oberlandesgericht dem Beklagten wegen des Winö.mctor-weihers für das Jahr 1955 nicht nur 1 180 DM, sondern 1 380 DM gutgebracht hätte« Die Revision meint indessen, das Verzug des Beklagten nicht dargetan, der.vie hi er hare einen solchen für 19 des "Fischerei-Vertrages” ausdrückli “erkennt, daß Nr, 3 dieses Vertrages schon suläßtc wenn der Pächter trotz Berufungsgericht hake eine. sich lediglich dahin ausgesprochen5 daß die Klägerin ihre Kündigung vom 20o August "953 auf diese Vorschrift nicht habe stützen können, weil es an der schriftlichen Mahnung gefehlt habe« Es hat aber andererseits den Verzug des Beklagten bejaht; weil der Fischereipachtzins am 31• Dezember eines jeden Jahres ohne Mahnung fällig geworden sei. Zu Unrecht riijgt die Revision,, daß das Berufungsgericht für das Jahr 1955 auf § 3 des Fischerei-Vertrages nicht eingegangen ist und eine Fristsetzung durch die Klägerin für das Jahr *955 nicht festgestellt hat» Dessen bedurfte es nämlich nicht, weil nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Kündigung'vom "5° März 1956 die strengeren Voraussetzungen des § 554 BUB für eine fristlose Kündigung gegeben waren? so daß es nicht darauf an kam, ob auch die Erfordernisse einer fristlosen Kündigung auf Grund der Nr. 3 des Fischerei-Vertrages erfüllt waren. Schließlich meint die Revision, ein Verschulden des Beklagten scheide auch insoweit aus, als die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit zu Unrecht bestritten habe,' sich die Zahlung des Fischhändlers auf den Pachtzins anrech- nen lassen zu müssen» Inwiefern dieser Standpunkt der Klägerin ein Verschulden des Beklagten ausschließen soll, ist nicht ersichtlich0 Dieser hfet die Lieferungen an B^|H Jahre 1953 als Entrichtung des Pachtzinses für jenes Jahr angesehen. Der Streit der Parteien wegen der Lieferung der 60 2tr0 Speisekarpfen an war danach für den späteren Verzug des Beklagten ohne Bedeutung«: Dieser ist vielmehr unter andereA dadurch entstanden, daß der Beklagte zu Unrecht in den Jahren 1953 und "954 eine weitere Minderung auf* Grund des § 537 BGB vörgenommen hzw«. mit Schadensersatzansprüchen nach § 538 BGB aufgerechnet hat« Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten bejaht, weil er bei den Vereinbarungen vom 4- Juli 1953 mitgewirkt und auch gewußt habe, daß damals die Ermäßigung des Pachtzinses wegen katastrophaler Ereignisse abschließend geregelt worden sei, Hach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte bei nur geringer Überlegung erkennen müssen, daß die von ihm auf gesetzliche Vorschriften gestützte Forderung auf Schadensersatz wegen. Nichterfüllung ausgeschlossen gewesen sei, so daß er, selbst wenn er mit der Bezahlung des Pachtzinses nur deshalb in Rückstand geraten wäre, weil er sich auf das vermeintliche Recht auf Schadensersatz gestützt habe, doch in Verzug geraten sei, da er seinen Irrtum zu vertreten habe» Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte habe sich angesichts der Zusicherung der Klägerin unter II Abs.13 der Niederschrift vom 4, Juli 1953 in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte ebenso wie die übrigen Beteiligten bereits im Herbst 1952 erfahren, daß die gepachteten Weiher von der Baue hv/ass er sucht befallen waren. Daß er sich aber hin-sichlich der rechtlichen Möglichkeit der Aufrechnung auch im übrigen auf einen entschuldbaren Irrtum nicht berufen kann, hat das Berufungsgericht nach dem zuvor Gesagten rechtsirrtumsfrei b egr und et.
a er 2164 007 Jerkündet am 20. Jan. ;96? Hi r o h . 6 u ? t :■ A n g e s ap Ur k un 5. sBeamte Oeseh äitsst e 11e J- in Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirte Kart H über in Kl Hr, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Gutsbesitzerin Witwe Margarete N Nr. 0 über Bj “ an Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Br, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar "960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesene Von Rechts wegen Tatbestandt 'Oie Klägerin ist Eigentüme i des Anwesen Kreis Acker das 69r T’. ha umfaßt, darunter 1 S: 8 ha Weiher und einige Hektar Ödla. « Ha Durch, schriftlichen Vertrag v die Klägerin dieses Anwesen mit ten Grundstücken und den Weihern Pachtung erfolgte für die Zeit v om 18. Juli '195? verpachtete den 7_a n d w i r t s o h a ft' Lieh genu an den Beklagten. Die Ver— om 1 . Oktober 195?- bis zu dem 30 = September 1964» In § 6 des Vertrages wurde der Pachtzins* wie folgt festgesetzt? a) Für die Landwirtschaft wird als jährlicher Pachtpreis der Gegenwert Ton 75 Zentner handelsüblicher Gerste festgelegt« Der Stichtag für den zu zahlenden Preis ist die amtliche Börsennotierung der nürnberger Produktenbörse am 1. Oktober jeden Jahres -Der Pachtpreis ist fällig in 4 Vierteljahresraten zu jeweils etwa 1/4 der Gesamtjahrespacht. Endabrechnung erfolgt an jeder Jahresschlußabrecbnung, d. i« der 1. Oktober jeden Jahres. Zahlung der ersten Rate erfolgt am 1. Januar 1953* b) Für die Teichwirtschaft wird ein jährlicher Pachtpreis gezahlt, der jeweils den Gegenwert von 1*65 Zentner Speisekarpfen je ha beträgt, unter Zugrundelegung des errechneten Durchschnittspreises für Speisekarpfen ab Weiher der Monate Oktober/November des jeweiligen Jahres. Zahlbar ist dieser .Pachtschilling bis spätestens 31. Dezember. Der Verpächter kann die Pachizah-lung auch, in Natura verlangen« In § 14 des Vertrages verpflichtete sich, der Pächter, die Teichwirtschaft in fachkundige Hände zu legen. Im § 16 wurde vereinbart, daß im übrigen die Bestimmungen des Einheitspacht Vertrages des Bayerischen Bauernverbandes gelten sollen. „n f 10 ;Veses Einheitsvertrages für 3.ie Verpachtung eines Hofes sind u* a» folgende Bestimmungen aufgeführt. "Der Pächter kann gegen die GeldpaohtEinsforderungen nur aufr ec hn en a) mit Forderungen, die der Verpachter anerkannt hat, h) mit Forderungen; über die der Pächter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren -Titel hat, c) mit der Ersatzforderung .. .(koimjnt hier nicht in Betracht) » Per Pächter kann nur in den Fällen; in denen bei Geldpacht die Aufrechnung zugelassen ist, das Zurückbehaltungsrecht ausüben»" Das Anwesen wurde im Oktober 1952 dem Pächter übergeben» Am 4o Juli 1953 wurde in Form einer Niederschrift, die von den Parteien unterzeichnet ist, eine zusätzliche Vereinbarung und Auslegung des Pachtvertrages vcrgenommen. So ist in Ergänzung des § 7 des Pachtvertrages, nach dem bei Verringerung oder Vernichtung des Weiherertrages infolge katastrophaler, unvorhergesehener Ereignisse ein Nachlaß des Pachtschillings verlangt werden kann, wenn eine bestimmte Er tragsmenge nicht erreicht wird, als katastrophales Ereignis u»a. Bauchwassersucht genannt und vereinbart, um.welchen Tel der Pachtschiliing je nach, dem Ergebnis der Ernte ermäßigt werden soll» Unter II Abs» 12 dieser Niederschrift heißt es; "Der Pächter übernahm die zur Besetzung der Teiche notwendigen K I und K IX vom Verpächter It. Aufstellung (siehe Anhang). Bei Ablauf oder Auflösung- des Pachtvertrags hat der Pächter die gleiche Menge an Satzfischen dem Verpächter zu übergeben * Über die Brauchbarkeit und den Gesundheitszustand entscheidet der zuständige Fischereirat in Verbindung mit dem Sachverständigen des zoologischen Instituts." J.il v/ei UUd 3 ? Pfl ZU In cler Niederschrift wurde ferner fest gelegt? daß die Gesamt^ herfläche mit 76 ha berechnet werde? da der Windinotorweih© zwei andere Teiche als unbenutzbar abzusetzen seien-» Hin-htlinh des Windmctcrweihers übernahm die Klägerin die Verrichtung: diesen spätestens bis zu dem Herbst '>953 entbanden lassen- Von dann ab sollte er als mitverpachtet gelten» der Naehtragsvereinbarung vom 4> luli 1977 heißt es ferner ,!In Ergänzung zu § 16 des Hauptvertrages gelten die Bestimmungen.des Einheitspachtvertrages des Eiseherelver'bandes.n Eie Vereinbarungen über den Pachtzins wurden durch Schreiben der Landeszentralbank von Bayern vom 11 * Februar 197? genehmigt«. Am 22. September 1954 beantragte die Verpächterin bei dem Amtsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung? durch, die dem Pächter verboten werden sollte? die bevorstehende Herbstabfischung der gepachteten Weiher vorzunehmen? und die Verpächterin ermächtigt werden wollte? die Abfischung selbst durchzuführen und den Erlös beim Amtsgericht zu hinterlegen-Sie begründete diesen Antrag damit? daß der Pächter seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Pachtverträge nicht genügt habe und sie deshalb von ihrem Pfandrecht Gebrach machen wolle. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 4. Oktober 1954 einen Vergleich? durch, den sich, der Pächter verpflichtete? vor Beginn des Herbstabfischens den Betrag von 2 000 EM bei dem Amtsgericht zu hinterlegen* Eer Pachter hinterlegte diesen Betrag am 28. Oktober 1954 und gab die Verpächter in als Empfangsberechtigte an. Auf das Recht der Rücknahme verzichtete er nicht. Dur oh Schreiben vote 21 » September pachterin dem Pächter fristlos; weil '954 kündigte die er die am 1 Apri ver- und 1 e Juli 19?4- fällig gewesenen Pachtzi für den landwirtschaftlichen Teil des zahlt hatte» nsraten v Anwesens :>n ii .l'e 40C DM cht ge- Mit ihrer Klage vom 10» Februar 1955 begehrte die Ver-pächterin? den Pächter zur Räumung und Herausgabe des Anwesens zu verurteilen« In ihrem Schriftsatz vom 20, August 195? wiederholte sie die Kündigung des Pachtvertrages mit der Begründung? daß der Beklagte auch den gesamten Fischereipachtzins für das Jahr 1954? der spätestens am 51» Dezember 1954 fällig gewesen sei? nicht entrichtet habe. Mit ihrem Schriftsatz vom 15c März 1956 kündigte die Klägerin noch einmal fr is los? weil der Pächter auch, den Fischereipachtzins für das Jah 1955 noch nicht bezahlt habe» Das Ergebnis der Karpfenzucht entsprach nicht den Erwartungen der Parteien» Der Beklagte erntete 1955 1954 1955 1956 Im Oktober 1955 lieferte der Beklagte an den Fischhändler 1 60 Ztr.Karpfen? die dieser nicht bezahlte? weil er' die Fische nicht von dem Beklagten gekauft? dieser sie ihm vielmehr auf Grund einer ihm erteilten Anweisung der Verpächterin geliefert ha]50? an die er den Kaufpreis entrichtet habe Eine Klage des Beklagten gegen auf Zahlung des Kauf- preises blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg,, Im Jahre 1954 zahlte der Beklagte nichts für den teichwirtschaftlichen Teil des Anwesens» 1955 bot er der Klägerin 20?22 Ztr«Fische an* Diese nahm 18?40 Ztr.ab und lehnte den Rest als ungeeig- 1?9?80 Ztr. 114? 28 Ztr. 208?98 Ztr. 155? 91 Ztr, net ab- Irr. Jahre 1?rh wi 55 Ztr. Karpfen geliefert der Beklagte an die Kläger! d 66" DM bar gezahlt haben: Hach seiner Darstellung ist über das Jahr '.'9 ..stän- dig abgerechnet worden = Der Beklagte ist seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich. des landwirtschaftlichen 'Teiles der Pachtung bis auf die am 1 , April und am o Juli 1 954 fällig gev/crdenen Raten von oe 4CG DM naohgekommen<> Mit einer weiteren Klage gegen den Pächter machte die Klägerin einen Anspruch, auf Zahlung von 957?08 DM als Schadensersatz für nicht erbrachte Pachtleistungen und sonstige Schulden geltend. In einem dritten Rechtsstreit klagte sie den rückständigen Pachtzins für das zweite und dritte Vierteljahr 1954 in Höhe von zusammen 800 DM ein. Eeide Verfahren wurden mit dem Verfahren auf Räumung und Herausgabe verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1957 hat die Klägerin beantragt, dahin zu erkenne ns I. Der Beklagte hat das Anwesen 0 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. IIo Der Beklagte hat an die Klägerin 1 757?18 DM nebst 4 io Zinsen aus 400 DM seit dem 1 .4*1954» aus 957?08 DM seit dem 17« Juni 1954 und aus 400 DM seit dem 1=7.1954 sowie 400 Dm außergerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Das Landgericht hat am 21. Februar 1957 gemäß diesen Anträgen Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Der .Beklagte hat Einspruch eingelegt. Daraufhin hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteii aufrechtzuerhalten und übe?: ö.en Herausgabeanspruoh durch feilurteil zu ent-acheiden. Sie bat vorgetragens Die Nichtzahlung zweier Rate,; cles Pachtzinses für den landwirtschaftlichen Teil des Anwesens berechtige sie zur Aufhebung des ganzen Pachtverhältnisses. Außerdem werde die Klage auf die Nichtzahlung der Fisch-pach.t gestützte Der Beklagte hätte zudem nach. § 14 des Vertrages einen Fischmeister einstellen müssen. Der von ihm zu- nächst eingestellte Fischmeister Sch^p sei nach einiger Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden„ Sie habe dem Beklagten daraufhin am 26. März 1955 eine Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung bis zu dem Io April 195? mit dem Bemerken gesetzt,, daß sie nach vergeblichem Fristablauf die Annahme der.Leistung ablehne. Da der Beklagte diese Aufforderung bis zu dem 7» April 1955 unbeachtet gelassen habe? habe sie an diesem Tage für den Fall, daß der Pachtvertrag noch bestehen sollte, den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Der Beklagte hat beantragt5 unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht; Der Rückstand von 800 DM sei durch die Hinterlegung von 2 000 DM gedeckt gewesen. Die Fischereipacht für 1952/1953 sei zwar nicht bezahlt worden, doch habe die Klägerin von B^|PP 6 810 erhalten, die auf die Pacht zu verrechnen seien. Für das Jahr 1954 sei nichts bezahlt worden. Für 1955 habe er 20,22 St Karpfen angeboten, von denen die Klägerin aber nur i8,4C Z-tr. abgenommen habe, weil nach ihrer Ansicht die übrigen Fische zu klein gewesen seien, wofür er nicht verantwortlich gemacht werden könne. Im übrigen habe er gegen die Forderungen aus der Verpachtung der Teichwirtschaft mit Gegenforderungen aufgerechnet. Das sei nach dem Vertrage zulässig gewesen. Seine durch, die aufgetretene Bauchwassersucht entstandenen Verluste seien so hoch gewesen, daß er der Klägerin nichts mehr schulde. Das ergebe sich aus dem Katastrophenparagraphen Er habe im übrigen das Anwesen in Ordnung gebracht, das ver- her Ten Die scf fallen , 1 ichen . der Klägerin heruntergewirtsohaitet gewesen sei, ortige Kündigung der Klägerin sei schon dadurch ent-daß sie die Vierteljahresraten für den landv/irtschaft-Betrieb in der Folgezeit angenommen habe«. Höchstens könne die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der landwirtschaftlich genutzten Fläche haben. Keinesfalls könne sich die Klägerin auf ein Aufrechnungsverbot berufen, soweit ihm Gegenforderungen, aus unerlaubten Handlungen zu. ständen* Das sei aber der Fall, Denn die Klägerin habe gewußt, daß die Fische ihrer Teiche seit Jahren an Bauchwassersucht gelitten hätten* Das habe sie bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen* Infolge dieser Sucht habe er große Verluste erlitten, die sich im Jahre 1953 auf 9 971,25 DM und 1954 auf 6 902;50 DM belaufen hätten* Die Klägerin habe im Jahre 1952 vor Abschluß des Pachtvertrages in zwei Fällen für verkaufte Satzfische Schadensersatz leisten müssen,' weil diese von der Sucht befallen gewesen seien* Die Klägerin habe ferner versucht ihn um 14 Zir.Getreide zu betrügen* Auch habe sie ihn um ca* 3 Ztr. Fische betrügen wollen* Sie habe ihn außerdem in weiteren Fällen betrügerisch geschädigt. Die Klägerin hat bestritten, daß dem Beklagten Ansprüche aus von ihr begangenen unerlaubten Handlungen zustunden, insbesondere hat sie in Abrede gestellt, dem Beklagten die Bauchwassersucht arglistig verschwiegen zu haben, und ihrerseits vorgebracht, der Beklagte habe gewußt, daß im Landkreis die Bauchwassersucht herrsche, und ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Weiher des gepachteten Anwesens von dieser Sucht befallen gewesen seien. Ihm sei auch nicht die Abwesenheit dieser Sucht in den Weihern ihres Anwesens zugesichert gewesen* Hach einer Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Teilurteil vom 11. März 1958 das Versäumnisurteil zu Z aufrecht erhalten. Es ist davon ausgegangen, daß eine T ff er I ennung der Pacht der Landwirtschaft von der Pacht de:*: -Ieichwirtschaft nicht möglich sei, da der Pachtvertrag eine rechtliche Einheit bilde* Pas Landgericht hat die Kündigung vom 21 . September '954 nach den §§ 554? 581 Abs* 2 BG-E als gerechtfertigt angesehen, weil der Beklagte für zwei aufeinander! olgende Termine mit der Entrichtung eines Teiles des Pachtzinses in Verzug geraten sei* Es hat weiter ausgeführt: Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht auf Mängel der Pachtsache berufen: denn die von ihm erhobenen Rügen beträfen Sachen, die nicht Gegenstand der Pachtung; sondern von ihm käuflich erworben seien* Er habe ferner bei Abschluß des Vertrages gewußt; daß der Windmotorweiher entbandet werden mußte' Die Hinterlegung der 2 000 DM habe mit der Pachtzahlung nichts zu tun und sei auch nicht mit befreiender Wirkung vorgenommen worden* Auch ändere die Annahme der später fällig gev/ordenen Pachtzinsen durch die Klägerin nichts an der Wirkung der Kündigung» Hach. § 10 des Einheitspachtvertrages habe der Beklagte auch nicht aufrechnen können» Diese Bestimmung würde'zwar einer Aufrechnung mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen nicht entgegensteheno Derartige Forderungen habe der Beklagte aber nicht bewiesen» Das gelte insbesondere von der behaupteten arglistigen Täuschung durch Verschweigen der Bauchwassersucht: denn nach, dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte vcn dem Vorhandensein dieser Sucht Kenntnis gehabt. Er sei im. übrigen nicht nur mit den beiden Raten des Landpachtzinses im Jahre 1954 in Verzug geraten, sondern sei auch hinsichtlich des Fischereipachtzinses seinen Verpflichtungen nicht im entferntesten nachgekommen. Auch gegenüber diesen Pachtzins!orderun-gen habe er nicht aufrechnen können» Mit seiner Berufung hat der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Versäumnisarteils zu Ziffer 1 sowie die Abweisung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs begehrt. Er hat geltend gemacht: Er sei nicht in Verzug ge- raten? senilem hate zeitweise sogar vergeh eis rer , Der am ei, Dezember '.9h? fällig gewordene Pachtzins für die Teichwirtschaft hahe sich, gemäß der Verein car mg vom 4, Juli ■; o ^ ^ un 35 % ermäßigt - Er habe daher nur 4 633?00 .DM geschuldet-Diesen Pachtsohilling habe er gemäß den §§ 537? 581 Abs- c BGB mindern können? weil die Klägerin ausdrücklich sage-sichert habe? daß der übergebene Bischbesatz keinerlei Krankheit smerkmale aufweise? während tatsächlich die zugesioher-te Eigenschaft bei der Übergabe des Eisch.bestand.es nicht banden gewesen sei. Im Jahre 1953 seien vielmehr rund 9 200 Karpfen an Bauchwassersucht eingegangen. Unter■Berücksichtigung der von ihm gelieferten Fische und der Zahlung des Fischhändlers B^|^ habe er per 31« Dezember 1953 insgesamt 5 264*80 DM an Pachtzinsen überbezahlt» Diesen Betrag habe die Klägerin mit 10 $ verzinsen müssen. Die beiden Pachtzinsraten von j e 400 DM für die Landpacht seien also durch, sein Guthaben gedeckt gewesen, so daß die Kündigung vom 21, September "q unbegründet gewesen ae.i » Auch die späteren Kündigungen der Klägerin seien nicht gerechtfertigt gewesen. Für das Jahr :9r54 habe er wegen des geringen Ertrages der Fischzucht nur 50 °/0 des normalen Pacht schillings zu entrichten brauchen? den er habe mindern können? da im Jahre 1954 weitere 800 Stück Besatz fische an der Bauchwassersucht eingegangen seien. Dazu sei eine, weitere Minderung als entgangener Gewinn in Höhe von 1 180 DM gekommen? weil die Klägerin den Windmotorweiher nicht bis Ende 1953 habe entbanden, lassen. Per 31, Dezember 1954 habe immer noch, eine Überzahlung von 2 565,95 DM bestanden? die habe verzinst werden müssen» Zum 31 * Dezember 1955 sei die volle Fischpacht fällig geff^en? weil er 208?98 Z-tr iSpeis.e karpfen geerntet habe. Die Klägerin habe danach 8 316 DM be- anspruchen können» Er habe aber in jenem Jahre 1 380 DM als entgangenen Gewinn abziehen können? weil der Windmotorweiher noch immer nicht entlandet worden sei? was bis heute nicht geschehen sei. Außerdem habe er größere Reparaturen vornehmen lassen müssen; für die er 1 ^49. 55 DM auf gewendet habe, die nach dem Vertrage der Klägerin zur Last fielen. Im 4 ah re 1 9:: habe er der Klägerin Speisekarpfen im Werte von 2 800 DM geliefert, Am 31, Dezember 1953 habe immer noch, ein Saldo zu seinen Gunsten in Höhe men 4-35? 91 DM bestanden; der wiederum zu verzinsen gewesen sei-» Im Pacht.jahr 1956 habe die Ermäßigung nach der Katastroph.enklausel 20 i betragen* Wegen des Winchno-torweihers habe er wiederum die Pacht um 1 580 DM mindern könne, Er habe in -‘enem Jahre an die Klägerin 35 Ztr,Speisekarpfen geliefert und ihr außerdem 665 DM überwiesene. Am Ende des Jahres 1956 habe die Überzahlung immer noch. 4-51;70 DIv! betragen* Pur das Pacht^ahr 1957 habe die Klägerin aber Pachtrückstände nicht dargetan. Bei dieser Berechnung sei der hinterlegte Betrag von 2 000 DM noch, nicht berücksichtigt; dessen Freigabe die Klägerin bisher nicht verlangt? auf den sie aber auch, nicht verzichtet habe. Die Kündigungen der Klägerin seien danach, nicht gerechtfertigt. Soweit sie sich, darauf berufe? daß er nicht nach dem Portgang des Sch^p einen änderen Pis ohmeist er eingestellt habe? müsse sich, die Klägerin entgegenhalten lassen, daß sie bis heute noch, nicht die für den Fischmeister vorgesehene Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegentreten» Sie hat in Abrede gestellt? daß der Beklagte mehr geleistet habe? als er nach, dem Pachtvertrag habe zahlen müssen? und sich, insbesondere dagegen gewandt? daß der Beklagte den gemäß« der Kata-stroph.enklausel ermäßigten Pach.tsohilling noch, einmal auf Grund der §§ 537p 581 Abs, 2 BGB mindern wolle. Dem Beklagten sei auch keine Seuchenfreiheit zugesiohert worden. Bei der Herbstabfischung 1952 habe der Zeuge Prof« Dr. in Gegenwart des Beklagten eine sehr strenge Prüfung vorgenommen und dabei 9 Ztr, Besatzfische als nicht mehr brauchbar ausgesondert* Deswegen und wegen der guten Ernte im. Herbst 1952 habe man durohaus die Meinung vertreten können? daß der verbliebene Besatz gesund und einwandfrei gewesen sei. Da die Besatzkarpfen dem. Beklag- ten eisern übergehen worden seien, bane er nach § -86 BIB die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung zu tragerio Pie Fläche des Windmctorweih.ers sei to n der Ges amt 7/ e i b er fläch e von. vornherein, abgesetzt wordene Außerdem habe sie wegen des Ausbleibens des Pachtzinses keine größeren Arbeiten ansführen lassen kennen. Per Beklagte habe auch, für die Entlandung des Windmotorweihers keine Frist gesetzt, Pie Forderungen des Beklagten aus der Vornahme von Reparaturen würden vorsorglich, bestritten und könnten nicht zur Aufrechnung gestellt werden; weil dies gegen das Aufreoh-nungsverbot des Pachtvertrages verstoße. Ihr stehe auch, der Kündigungsgrund des § 16 des Einh.eitsvertrages für die Verpachtung eines Hofes zur Seite; denn ihr sei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten, da der Beklagte in den Jahren 1966 und 1957 mehrere Strafanzeigen gegen sie erstattet habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Teilendurteil des Landgerichts zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs weiter. Pie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. En tsch.eidungs gründe; Io Das Berufungsgericht hat die Kündigungen der Klägerin vom 21. September 1954 und vom 20. August 1955 als rech.tsunv/irk-sam angesehen; dagegen h.at seiner Ansicht nach, die Kündigung vom 15- März 1956 zur fristlosen Auflösung des Pachtverhältnisses geführt. I Das Berufungsgericht ist da-ren ausgegangenf daß das Anwesen als eine Einheit --erpachtet werden? 3er Pachtzins für beide Betriebsteile in Geld zu entrichten ist und die Summe des für .jeden Teil zu zahlenden Pachtzinses den Gesamt Pachtzins ergibt,, Es hat der Tatsache, daß der Landpachtzins in vierteljährlichen Raten und der Eischereipachtzins am Ende eines jeden Kalenderjahres abzuführen ist? nur insofern Bedeutung beigemessen? als der Pächter mit verschiedenen Teilen des Gesamtpachtzinses zu verschiedenen Zeiten in Verzug geraten könne« Es hat sich, dahin ausgesprochen; daß das rechtliche Schicksal der Landwirtschaft und das der Teichwirtschaft nicht gesondert betrachtet und beurteilt werden könnten, eine Kündigung insbesondere stets den gesamten Pachtvertrag betreffe und nicht auf den einen oder den anderen Betriebsteil beschränkt werden könne«. Das Berufungsgericht hat, obgleich der Beklagte die beiden Raten von je 400 DM am 1• April und 1. Juli 1954 nicht gezahlt hat, einen Pachtzinsrückstand verneint, weil der Beklagte vorher für die Teichwirtschaft soviel mehr über den geschuldeten Pachtzins hinaus geleistet habe, daß die beiden Raten gedeckt gewesen seiene Es hat bei einer Fischernte von nur 139?80 Ztr, eine Ermäßigung des Pachtzinses um 35 $ seiner Berechnung zugrunde gelegt und ist so für das Rechnungsjahr 1953 zu einem zu zahlenden Pachtzins von 4 633,20 DM gelangte Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt: Eine Barzahlung sei für 1953 nicht erfolgte Die Klägerin sei aber dadurch, daß der Beklagte 60 Ztr .Speisekarpfen an den Fischhändler B^|f0 geliefert habe, ein Betrag von 6 810 DM zugeflossen, so daß sie sich, so behandeln lassen müsse, als ob ihr der Beklagte 60 Ztr. Speisekarpfen als Pachtzins für die Teichwirtschaft geliefert habe* Außerdem habe der Beklagte der Klägerin noch. 0,57 Ztr.Speisekarpfen im Werte von 68,40 DM geliefert« Er — a. habe also insgesamt Fische im Werte vcn c 8?8 gerin angeführt, Danach habe der Beklagte für Werte yon 2 245? 20 DM zuviel geliefert. 40 DM an die Klä— 1953 Fische im Das Oberlandesgerich.t hat dem Beklagten das Recht zu einer Minderung auf Grund der §§ 581 Abs* 2, 537 BGE abgesprochen. Es hat in der Niederschrift vom 4» luli 1953 auch für die Fische die Vereinbarung einer Art "Eisernviehver-tragM gesehen5 durch welche die Besätsfische Gegenstand des Pachtvertrages, also Pachtsache geworden seien, so daß die genannten Vorschriften an sich anwendbar seien, da die Bauchwassersucht in den gepachteten Teichen schon bei Übergabe der Teichwirtschaft an den Beklagten vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat indessen, die Ansicht vertreten, der Beklagte könne deshalb nicht nach § 537 BGB mindern, weil die Parteien in der Niederschrift vom 4. Juli 1953 die Rechte des Pächters für den Fall der Bauchwassersucht abschließend geregelt hätten. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführtz Dies ergebe sich daraus, daß beiden Parteien und den zu der Niederschrift zugezogenen Personen bekannt gewesen sei, daß die Bauchwassersucht vorhanden war, und sie in Kenntnis dieses Umstandes irr Abschnitt II Nr. 1 der Niederschrift zunächst festgelegt hätten, daß zu den "katastrophalen Ereignissen", derentwegen nach § 7 des Pachtvertrages ein Pachtnachlaß begehrt werden könne, die Bauchwassersucht zähle, und dann weiter unten eine Tabelle aufgestellt hätten, aus der sich, genau ergebe, bei jeweils welcher Ernte wieviele Prozente am Pachtschilling nachgelassen würden. Es sei auchausdrücklich gesagt, daß diese Aufstellung nicht nur die Speisekarpfen, sondern auch die Setzlinge und die Brut betreffe. Angesichts der von ihm festgestellten Kenntnis der Parteien von der Bauchwassersucht in den Nützelschen Teichen hat das Berufungsgericht in der Vereinbarung über die stufenweise Ermäßigung des Pachtzinses im Falle eines auftretenden katastrophalen Ereignisses für das Wirksamwerden der Bauchwassersucht eine abschließende > Regelung gesebe darauf zurüokzu 3ie sowohl die Schäden umfassen ihren seien, daß die Bauchwasserst nach Übergabe der Pachtsache auftrete, als auch d: die daraus erwachsen könnten, daß diese Sucht bei lassung der Pacht sacke schon in den Weihern geher: sollte., die oht erst e Schäden, der Über“ seht habe= Pie Revision greift diese Auslegung des Vertrages als rechtsirrig an. Sie meint, nach dem Wortlaut des § 7 des Vertrages vom "8c Juli 1952 hätten die Parteien an zukünftige Ereignisse gedacht: Pas ergebe sich auch aus II Abs» 1 und Abs« 8 Satz £ der Niederschrift vom 4= Juli 1 953. Pa der Pe-klagte nach Seite 4 der Anlage zur Niederschrift vom 4« Juli "953 eine genau festgestellte Menge von Fischen eisern übernommen habe, müßten die Parteien davon ausgegangen sein, daß s7/ar für die Zukunft Verluste zu erwarten:^! seien, daß aber der eisern übergebene Bestand brauchbar sei« Per Revision ist zuzugeben, daß die Parteien von der Brauchbarkeit des übernommenen Besatzes ausgegangen sein dürften: Pas Berufungsgericht hat nicht etwa einen anderen Standpunkt vertreten» Es hat zwar festgestellt, daß die Bauchwassersucht zur Zeit der Übergabe der Teichwirtschaft an den Beklagten in den gepachteten Weihern vorhanden war» Pas Ober-landesgericht hat sich jedoch auf die Aussage des Zeugen Pr» und dessen "Zusammenfassende Besprechung der Untersuchung der Mischbestände in bei Gelegenheit der Herbstabfindung 1952" sowie auf sein Gutachten vom 8, Januar. 1954 über die Bauchwassersucht in der N^ü^^1 sehen Teichwirtschaft und die Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit oe zogen» Pieser Zeuge hat aber die von ihm für die Übernahme durch den Beklagten ausgesuchten Fische als brauchbar angesehen und die Größe der durch die vorhandene Bauchwassersucht bestehenden Gefahr damals nicht in vollem Umfang erkannt» Wenn aber schon der auf diesem Gebiet besonders sachverständige Zeuge von der Brauchbarkeit des übernommenen * ■ s ■*. n nestanaes ausgegangen ist, wore! er eine 3acngemäße Bekämpfung der Bauchwassersucht vorausgesetzt harr so kennen die Parteien als Laien nicht anderer Auffassung gewesen sein, zu demal da der Sachverständige das Ausmaß der Verseuchung auch erst später hat erkennen können» Las Berufungsgericht geht denn auch nicht etwa davon aus, daß dem Beklagten die Verbreitung der Krankheit im Juli 1952 und im luii 195? bekannt gewesen sei» Es brauchte danach entgegen der Ansicht der .Revision auf den Umfang der Krankheit zur Zeit der Vertragsschlüsse und die Kenntnis der Parteien von diesem nicht näher einzugehen. Ebensowenig war es genötigt, nach § 139 ZPO aufzuklären, was die Parteien sich unter dem Vorhandensein der Bauchwassersucht vorgestellt haben? denn aus § 7 des Vertrages vom'18. Juli 1952 und II Abs. 1 der Niederschrift vom 4» Juli 1 955 ergibt sich soviel, daß sich die Parteien darunter eine ansteckende Seuche vorgestellt haben, die zur Vernichtung oder zu einer erheblichen Verringerung des Weiherertrages führen konnte und deshalb zu den katastrophalen Er-eignissen zu rechnen war. Pas Berufungsgericht brauchte nach dem Gesagten auch nicht auf die■Beweisantritte des Beklagten dafür einzugehen,' daß er den ihm im Herbst 1952 übergebenen Pischbesatz als gesund ansehen mußte. Für die Auslegung der Katastrophenklausel ist es ferner unerheblich, wann der Beklagte von dem Gutachten des Pr. vom 8* Januar 1954 Kenntnis erlangt hat, da dieses erst nach der Vertragsergänzung vom 4» Juli 1955 erstattet worden ist. Ungerechtfertigt ist auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht dem Passus unter II Abs. 13 der Niederschrift vom 4» Juli 1955? durch den als besonders wichtig hervorgehoben ist, daß der gesamtübergebene'Besatz durch Prof, Pr. be- gutachtet bzv/c sortiert worden sei und der Besatz keinerlei Krankheitsmerkmale aufgewiesen habe, keine Bedeutung beige-messen habe, obwohl die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe. Pas Oberlandesgerioht hat Nr. II Abs. 13 der Niederschrift nicht übersehen, sondern die ( Hervorhebung. daß der Besatz keinerlei Krankheitsmerkn:ai.e aufgewiesen habe, nach dem Ergebnis der Bev/eis&uf nähme als unzutreffend angesehen, nach dem allen Beteiligten bekannt gewesen ist, daß .jedenfalls ein feil der Fis ehe in den gepachteten Weihern von. der Bauchwassersuchfc befallen war. Gegen die Würdigung der erhobenen Beweise Dacht die Revision keine Bedenken geltend; sie meint aber? der scheinbare Widerspruch zwischen jenem Passus und den Aussagen der Zen-gen lasse sich nur dadurch erklären, daß die Beteiligten sich unter dem Vorhandensein oder dem Worte Eauchwasser-sucht Verschiedenes vorgestellt hätten, weil sonst nicht nur die Verpflichtung des Beklagten nach § '389 BGB, sondern auch der Text der Niederschrift vom 4. Juli 1933 unverständlich wären. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Kenntnis des Beklagten von dem Auftreten der Bauchwassersucht in den sehen Weihern schloß das Eingehen einer Verpflichtung nach II Abs. 12 der Niederschrift keineswegs aus; denn einmal war das Ausmaß der Verseuchung allen Beteiligten damals noch nicht bekannt. Außerdem hat der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Gericht ausdrücklich erklärt, daß er sich an die ihm bei der Übernahme der Weiher erteilten Ratschläge des Br. zar Bekämpfung der Bauchwassersucht gehalten und insbesondere die Kalkung in dem von diesem empfohlenen Maße durchgeführt habe. Der Beklagte konnte danach davon ausgehen, daß sich die aufgetretene Bauchwassersucht 'Wirksam bekämpfen lasse und er den Fischbestand daher eisern übernehmen könne. So gesehen brauchte der Beklagte auch dem Passus, daß der Besatz keinerlei Krankheitsmerkmale aufgewiesen habe, keine besondere Bedeutung beizu demessen. Das gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verpächterseite zwar versucht hat, in die Abmachungen vom 4- Juli 1933 die Feststellung hineinzubringen, daß die Teiche frei von Bauchwassersucht seien, der bei den Verhandlungen anwesende Zeuge Fischereirat Dr. Gf^HI^’ der hierüber erschrocken war, sic aber gegen die Aufnahme einer solchen Feststellung in den Ver trag gestellt hat, da er von dem Auftreten der Baehwasser- säen ü in den gera?nteteji Weihern bereits irr März G er;;: am ■ ren hatte, Angesichts der Tatsache, daß der hier strittige Passus unrichtig war, ist es nicht zu Beanstanden, daß das Berufungsgericht ihm keine Bedeutung beigemessen hat. Aus ihm folgt aber nach dem besagten auch nicht; daß sich die Beteiligten unter dem Vorhandensein oder dem Wort Bauchwassersucht Verschiedenes vorgestellt haben. Auf den strittigen Passus kann sich die Revision daher nicht für irre Ansicht stützen, daß durch Nr. II Abs. 8 und 9 der Niederschrift eine abschließende Regelung der durch Bauchwassersucht hervorgerufenen Schäden nicht habe getroffen werden sollen. Richtig ist, daß die Katastrophenklausel auf künftig eintretende Ertragsminderungen abstelltc Bas spricht aber nicht gegen die Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat. War den Parteien das Auftreten von Bauchwassersucht am 4. Juli 1953 bekannte wie das Berufungsgericht festgestellt hat, so mußten sie. mit künftigen durch diese Seuche hervorgeru-fenen Schäden rechnen. As entsprach danach der gegebenen Sachlage; wenn sie mit der Möglichkeit von Ausfällen im Ertrag der Bischereiwirtschaft rechneten und dem durch die Abmachungen unter II Abs. 8 und 9 der Niederschrift Rechnung trugens Bie Auslegung dieser Vereinbarungen seitens des Berufungsgerichts steht auch im übrigen nicht dazu in Widerspruch; daß dem Beklagten der Fischbesatz eisern übergeben worden ist. Bie Ansicht der Revision, daß der Beklagte vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus zur Rückgabe des Fischbesatzes in verseuchtem Zustand berechtigt sein würde und sich die zurückzugebende Menge nach dem Jahresertrag zur Zeit der Rückgabe zu richten habe, ist irrig. Denn bei eiserner Übergabe des Fischbesatzes versteht es sich von selbst, daß die Menge zurückzugeben ist, welche die Parteien in der Anlage zu der Niederschrift vom 4c- Juli 1953 als übernommen festgehalten haben, 19 - Auf den Ertrag im -Jahre der Rückgabe kommt es danach nicht an,- Ebensowenig ist der Schluß der Revision zutreffend, die Auslegung des Berufungsgerichts führe dazu, daß der Beklagte berechtigt sein würde* die Teiche bei Beendigung der Pacht in verseuchtem Zustand zurückzugeben. Sie übersieht* daß nach. ' ■■ y § 591 BGB der Pächter verpflichtet ist, das Pachtobjekt nach Beendigung der Pacht in dem Zustand zurüoksugewähren, der sich bei einer während der Pacht zeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergibt* und berücksichtigt auch nicht* .daß sich die Bauchwassersucht durch geeignete Maßnahmen bekämpfen und beseitigen ^jLäßt und. Dr, den Parteien Ratschläge in. dieser Hinsicht erteilt hat. Biese konnten also davon ausgehen, daß durch die Seuche auftretende Schäden sich in der Folgezeit würden beheben lassen, so daß ein brauchbarer Besatz werde zurückgegeben werden können» Banach ist die Auslegung des Berufungsgerichts.sehr wohl mit der eisernen Übergabe des Fischbesatzes vereinbar» Die Revision trägt im übrigen den Folgen der eisernen Übergabe nicht hinreichend Rechnung. Wäre der übergebene Fischbesatz einwandfrei gewesen und erst im laufe der Pachtzeit von der Bauchwassersuch befallen worden* so hätte der Beklagte Ausfälle im Besatz der Weiher auf eigene Kosten durch Auffüllung beseitigen müssen* da er nach § 588 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Inventars zu tragen gehabt hätte. Ohne die'■Vereinbarungen in § 7 des Vertrages vom 18. Juli 1952 und unter II Abs. 8 und 9 der Niederschrift vom 4. Juli 1953 hätte er in diesem Falle den Pachtzins nicht einmal mindern können. Wenn nun die Parteien hier eine sich nach der Höhe des Ertrages und nach bestimmten Prozentsätzen richtende Pachtzinsminderung vereinbart haben, so rechtfertigt dies den Schluß des Berufungsgerichts,. daß die Parteien angesichts ihrer Kenntnis von dem Auftreten der Bauchwassersucht in den gepachteten Weihern mit Einbußen durch diese Seuche gerechnet haben und durch die vorgesehene Minderung des Pachtzinses eine ge- beiden Teilen gerecht werdende Regelung aller 5ur ?h eie her-vorgerufenen Ausfälle treffen wollten; es aber bei diesem ZI naohlaß, der auch bei anderen katastrophalen Ereignissen zu währen war- sein Bewenden haben sollte. Dafür spricht nicht zuletzt, daß der Landwirtschaftsrat Dr. bereits im Jahre 19hl bei den Vertragsverhandlungen vorgeschlagen hat, dem Pächter die Möglichkeit zu bieten, bis zur Sanierung eine verminderte Pacht zu zahlen. Die Revision kann sich auch darauf nicht mit Erfolg berufen,- daß das Oberlandesgericht sich für seine Auslegung auch auf den Vertrag vom 30. Mai 1953 bezogen hat. Diese Abmachung betraf allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, nur das landwirtschaftliche Inventar. Das Berufungsgericht hat denn auch diesem Zusatzvertrag nur das Bestre-ben der Parteien entnommen? etwaige Mängelrügen und damit zusammenhängende Streitfragen auf gütlichem Wege durch Vereinbarungen aus der Welt zu schaffen, und die Abmachungen vom 30. Mai 1953 als in gewissem Sinne für seine Auslegung der Vereinbarungen der Parteien bezüglich der Katastrophenklausel sprechend angeführt. Das ist rechtlich nicht zur beanstanden. Die Auslegung der sogenannten Katastrophenklausel durch das Berufungsgericht ist nach alledem möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum dem Beklagten den Anspruch auf weitere Minderung des Pachtzinses für das Rechnungsjahr 1955 um 3 019,60 DM abgesprochen. :i. Das Berufungsgericht hat die Kündigung vom 20. August 1955 als unwirksam angesehen, weil die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung damals nicht gegeben gewesen seien. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach Abzug der beiden rückständigen Pachtzinsraten von je 400 DM am Ende des Jahres 1954 \ I r c- ?. h e in Gut haben :n •; 44-? , 20 DM gehabt habe., da? zur .Begleichung des ?ür .9:4 su entrichtenden Pacht rinses ::’ür die Teichwirtschaft nicht ausgere.ieht habe: da sich dieser auf 3 7 ■ 7 • 3' DM belaufen habe. Das Iberlandesgericht ist sc su dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte Ende 1934 mit einem Betrage von 2 267,30 DM in Rückstand geraten ist. Eine weitere Minderung des Pachtzinses nach den §§ 381 Abs. 2«. 337 BOB wegen der im Jahre 1934 an Bauchwassersucht eingegangenen Satzkarpfen hat das Berufungsgericht als unzulässig angesehen. Es hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte berechtigt war, den Pachtzins um 1 180 DM zu mindern, weil er den Windmotorweiher nicht habe benutzen können- da selbst unter Berücksichtigung dieses Betrages immer noch ein Pachtzinsrückstand von 1 087?30 DM bestanden habe.. Es hat ferner die Präge, ob der Beklagte die Verzinsung seines Guthabens verlangen kann? offen gelassen und den Zinsbetrag von 174,52 DM zugunsten des Pächters in Rechnung gestellt. So ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte Ende 1954 auf .jeden Pall mit 912,78 DM in Rückstand gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen, daß die Kündigung vom 20. August 1955 nicht auf § 554 BGB gestützt werden könne* weil der Beklagte erstmals Ende 1954 mit einem Teil des Pachtzinses in Rückstand geraten sei. Es hat ferner eine wirksame Kündigung der Klägerin auf Grund der Hr. 3 des Fischereipachtver-trages verneint, weil diese Vorschrift eine fristlose Kündigung nur nach schriftlicher Mahnung zulasse, die Klägerin eine solche aber nicht behauptet habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Revision nur insoweit beanstandet, als dem Beklagten nicht ein Betrag von 142,40 DM wegen der im Jahre 1954 an Bauchwassersucht einge^ gangenen 800 Stück Besatzfische gutgebracht worden ist* Nach dem unter I Gesagten ist diese Rüge nicht gerechtfertigt. i 1 o Das Berufungsgericht hat die Kündigung vom 1 5 8 Mär?: 1956 a.ls wirksam angesehen, weil damals die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung torgelegen hätten« Es ist davon, ausgegangen, daß der Beklagte für die 'Teichwirtschaft Ende 195? die volle Jahrespacht in. Höhe von 8 316 DM zu. zahlen, hatteo Es hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß er auf Anweisung der Klägerin 20 Ztr. Speisekarpfen an den Fischhändler geliefert hat und ihm hierfür einen Betrag von 2 800 DM gutgebracht« So ist das Berufungsgericht für Ende 1955 zu einem PachtZinsrückstand von 5 516 DM gelangt. Hiervon hat es wiederum 1 180 DM wegen des Windmotorweihers abgezogen, ohne zu der Berechtigung dieser Minderung Stellung zu nehmen. Den rückständigen Pachtzins hat das OberL andesgericht dementsprechend auf 4 556 DM beziffert. Die Revision macht geltend, daß der Beklagte wegen des Windmotorweihers für das Jahr 1955 den Pachtzins um 1 3§P DM gemindert habe. Das trifft zu. Hätte das Berufungsgericht diesen Betrag zugrunde gelegt, so würde es zu einem Pachtzinsrückstand von 4 156"DM gekommen sein. 2, Hach Ansicht des Oberlandesgerichts konnte der Beklagte gegen die Pachtzinsforderung der Klägerin nicht mit dem Betrage von 1 749?55 DM aufrechnen, den er für notwendige Bauarbeiten an üenk\Weihߣm> ‘^insbesondere den Weihermönchen sowie den Zu- und Abflüssen, aufgewendet haben will, um die Bauchwassersucht wirksam bekämpfen zu können. Das Berufungsgericht meint, es habe sich um gewöhnliche Ausbesserungsarbeiten gehandelt, deren Kosten nach § 11 Satz l.des Pachtvertrages der Beklagte zu tragen habe, während die Klägerin nur größere Reparaturen an den Gebäuden (Dächer, Mauerwerk usw;) zu übernehmen habe und grundlegende bauliche Yeränderun- gen und sonstige lang anhaltende Betj.’iebs Verbesserungen im gegenseitigen Einvernehmen. festsulegen seien.. Das C r er La»?desge~ rieht hat weiter ausgeführt: Nach dem Verbringen des Beklagte.', handle es sich nicht um größere Reparaturen an den Gebäudeno Auf § 11 Satz Ji des Pachtvertrages kenne der Beklagte sich nicht berufen, da er ein Einverständnis der Parteien über die Vornahme der Arbeiten nicht behauptet habe« Im übrigen habe der Beklagte nicht aufrechnen können, weil nach § V; Satz 4-des Pachtvertrages derartige Aufwendungen von dem Verpächter erst nach Ablauf der Paohtzeit unter Berücksichtigung normaler.; <b' : Abschreibungen zu übernehmen seien, seine Forderungen also, solange das Pachtverhältnis noch bestand, nicht fällig gewesen seien. Außerdem sei die Aufrechnung unzulässig gewesen, weil sie durch § 10 Abs» 2 des Einheitsvertrages für die Verpachtung eines Hofes vertraglich ausgeschlossen worden sei und eine der dort vorgesehenen Ausnahmen hier nicht vorliege. Allerdings sei in Abschnitt III der Niederschrift vom 4« Juli 1913 unter der Überschrift "Abgrenzung der Reparaturen" eine Zusammenstellung der Mängel enthalten, die auf Grund einer Hofbegehung festgestellt worden und vom Verpächter zu tragen seien. Dort sei unter Nr0 1 aufgeführt, daß die Mönche sämtlicher Weiher im Laufe der kommenden Jahre in Ordnung gebracht werden sollten* und zwar in der Reihenfolge je nach Dringlichkeit nach gegenseitiger Absprache. Es könne angenommen werden, daß die Kosten für Bauarbeiten an den Weihermönchen unter diese Abmachung fielen. Gleichwohl sei die Aufrechnung unzulässig, da Voraussetzung für sie wäre, daß die Rechnungen dem Grunde und der Höhe nach von der Klägerin anerkannt worden seien, was bisher nicht geschehen sei. Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. die .bemängelt, daß das Berufungsgericht, das Grund und Höhe der Aufwendungen als richtig unterstellt habe, die Akten des Beweissicherungsverfahrens nicht herb.eigezogen habe, auf die sich der Beklagte zu dem Beweise auch wegen der Dringlichkeit der Arbeiten undtMes Verzuges der Klägerin berufen habe. tig ist, daß der Beklagte sich auf diese Akten Beruf er hat«, Er bat indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervor-gehoben hat, selbst nicht behauptet, daß die Klägerin mit der Vornähme der Reparaturen einverstanden gewesen ist. Dagegen wendet sich auch die Revision nicht. Das Oberlandesgerioht kannte dann aber die Dringlichkeit der Arbeiten, die Höhe ihrer Kosten und die Mahnungen des Beklagten als richtig unterstellen und von der Heranziehung der genannten Akten absehen. Sofern es sich nämlich um gewöhnliche Ausbesserungen gehandelt haben sollte, wurde der Beklagte die Erstattung seiner Aufwendungen von der Klägerin nicht verlangen können, da er sie nach dem Vertrage selbst zu tragen hätte. Würden die fraglichen Akten aber ergeben haben, daß es grundlegende bauliche Veränderungen oder lang anhaltende Betriebsverbesserungen waren, so konnte es nur darauf ankommen, ob der Beklagte die entstandenen Kosten zur Aufrechnung stellen konnte. Letzteres hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Denn sie mußten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, vor ihrer .Ausführung im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt 'werden; die Aufwendungen für solche Arbeiten sind auch, soweit der Pächter die Arbeiten finen ziert hat, erst nach Ablauf der Pachtzeit von der Verpachterin unter Berücksichtigung normaler Abschreibungen zu übernehmen. Sie waren also Ende 1955 noch nicht fällig. Da es sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht um größere Reparaturen an den Gebäuden gehandelt hat, bot § 11 des Pachtvertrages dem Beklagten keine Handhabe, seine Aufwendungen 2ur Aufrechnung zu stellen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte selbst dann mit den Reparaturkosten nicht habe aufrechnen können, wenn sie unter III Nr. 1 der Niederschrift vom 4» Juli 1953 fallen sollten. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts gründet sich auf die Bestimmungen des § 10 des Einheitsvertrages für die Verpachtung eines Hofes, nach eenen, soweit sie hier in Fra- ge kem men nur mit Forderungen aufgerechnet werden h ci.^jj.- der Ye rpäohter anerkan nt hat. Has Be ruf ung s gero lit hat den Stande unkt eingenommendaß das Aufrechnungsverbot P ö CJ ! c o für al le .racht sin speist ungen, d.h. auch für den Tel 1 des G samtpachtzinses gelt e, der f ür d ie T eichwirtschaft zu entr sei Hie Revision meint, diese Auslegung verstoße gegen den Wortlaut der Vereinbarungen und gegen Henk- und Erfahrungssätze» Sie macht geltend, die Teichwirtschaft übersteige sowohl' hinsichtlich der gepachteten Fläche als auch hinsichtlich des Ertrages bei weitem den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes, und folgert daraus, daß die Teichwirtschaft viel größere Bedeutung besitze als die Landwirtschaft. Hie Revision ist der Auffassung, der Pachtzins für beide'Teile des Anwesens habe getrennte Wege gehen sollen, und leitet daraus her, daß das Schicksal des Zinses für die Teichwirtschaft sich nur nach den in Bezug genommenen allgemeinen Bestimmungen des gedruckten “Fischerei-Pachtvertrages" habe richten sollen, in dem ein Aufrechnungsverbot nicht enthalten sei. Hach Anächt der Revision konnte der Beklagte daher, sofern er etwa nicht habe mindern können, doch mit seinen aus § 538 BGB hergeleiteten Schadensersatzansprüchen gegenüber den Pachtzinsansprüchen der Klägerin aufrechnen. Hie Rügen der Revision sind nicht gerechtfertigt. Es ist zunächst schon nicht richtig, daß der Pachtzins für die beiden Teile des Betriebes verschiedene Wege gehen sollte» Hie Harlegungen des Berufungsgerichts, daß es sich um einen einheitlichen Pachtvertrag handle und ein Gesamtpachtzins vereinbart worden sei, dessen einzelne Teile nur zu verschiedenen Zeitpunkten fällig würden, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hie Revision hat auch!nicht dargetan, worauf sie ihre gegenteilige Ansicht stützen will* Es trifft ferner nicht zu, daß das Oberlandesgericht es an einer hinreichenden Begründung seines Standpunktes hat fehlen lassen, wie die Revision meintr Bas Berufungsgericht ist, wie gesagt, davon ausgegangen, daß für die einheitliche Pachtung auch ein einheitlicher Pachtzins zu entrichten sei. Es hat ausdrücklich auf § 16 des Pachtvertrages vom 18o Juli 1952 hingewiesen und sich offensichtlich die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht, nach der die Bestimmungen des Fischereipachtvertrages nur die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der Bewirtschaftung der Weiher regeln und keine neuen Abmachungen bezüglich der Aufrechenbarkeit von Forderungen getroffen werden sollten» Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß der Fischereipachtvertrag nach II Abs» 11 der Niederschrift vom 4» Juli 1953 nur in Ergänzung des § 16 des Pachtvertrages vom 18» Juli 1952 gelten solle,, so daß nicht angenommen werden könne, daß die be- .4 reits getroffene Abmachung über die Aufrechnung habe abgeändert werden sollen» Die Auslegung, welche die Vorinstanzen den Vereinbarungen . über die Zulässigkeit der Aufrechnung gegeben haben, ist jedenfalls möglich und damit für das Revisionsgericht bindend» Es ist im übrigen nicht einzusehen und von der Revision auch nicht dargelegt worden, was die Klägerin bestimmt haben könnte, sich bezüglich des weit überwiegenden Teiles des Pachtzinses hinsichtlich der Aufrechenbarkeit einer von den bisherigen Vereinbarungen abweichenden und dem Beklagten weit günstigeren Regelung zu unterwerfen» Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Beklagten das &echt zur Aufrechnung mit den von ihm angeführten Posten abgesprochen hat o 3» Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte auch nicht auf die Hinterlegung der 2 OOO DM mit Erfolg berufen, weil die Hinterlegung nur zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus Anlaß der Herbstabfischung 1954 vorgenommen worden sei und danach nach dem Willen der Parteien keine Erfüllung habe bedeuten sollen, auch keine so3.che gewesen sei. weil der Beklagte auf die Rücknahme des hint erlegten Betrages nicht verzichtet habe, Bas Cberlandesgericht meinte nur dann, weimi ein solcher Verzicht erklärt werden wäre? würde der Beklagte analog § 378 BGB durch die Hinterlegung von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses in Hohe des hinterlegten Betrages befreit worden sein. Bas Berufungsgericht hat ferner den Tatbestand des § 379 BGB, wonach der hinterlegende Schuldner den Gläubiger mit der Wirkung auf die hinterlegte Sache verweisen kann, daß er nicht in Leistungsverzug gerät, als nicht gegeben angesehen, weil die Hinterlegung nicht aus den in § 372 BGB genannten Gründen erfolgt sei. Nach der Auffassung der Revision ist diese rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht haltbar. Sie meints Burch die Hinterlegung sei zwischen den Parteien infolge des Vergleichs vom 4» Oktober 1954 klargestellt, daß ein Verzug des Beklagten damit ausgeschlossen werden solle, Es sei zwar keine Sicherheit nach § 372 BGB geleistet worden, da ein Erfüllungsersatz nicht beabsichtigt gewesen sei. Auch sei § 108 ZPO nicht anwendbar, weil keine Anordnung des Gerichts-'~vorgelegen habe. Es handle sich vielmehr um eine vereinbarte Sicherheit nach § 232 BGB mit der Folge des § 233 BGB für die'Klägerin. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung habe aber nur dahin gehen können? die Klägerin vor etwaigen Verlusten hinsichtlich des Pachtzinses zu schützen und den Betrag als Abrechnungsposten zu verwenden. Ber Beklagte habe damit etwaige Rückstände an Pachtzins decken woHen, sobald der Streit der Parteien über die Anrechnung seiner Lieferung an den Fischhändler Bernet geklärt sei. Wenn aber der hinterlegte Betrag zur Verrechnung gestellt worden sei, so sei dadurch ein Verzug des Beklagten hinsichtlich seiner Pachtzinsieistungen ausgeschlossen. diesen. Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt 7/er len; denn sie tragen den Vergangene die zur Hinterlegung der 1 C-"~ DM geführt haben? nicht Rechnung* Die Klägerin hatte den Erlaß der einstweiligen Verfügung bezüglich der Herbstabfischung 1954 beantragt? weil sie wegen mehrerer Ansprüche gegen den Beklagten von dem Verpachterpfandrecht Gebrauch machen wollte* Der Beklagte hat selbst vorgetragen? daß die einstweilige Verfügung von der Klägerin wegen des Pachtzinses für das zweite und dritte Quartal 1954 in Höhe von ^e 400 DM? wegen verschiedener angeblich rückständiger Naturalleistungen in Höhe von 957?08 DM und wegen rückständiger Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Höhe von 559?30 DM - eines Streitpunktes? der sich in der Hauptsache durch Zahlung erledigt habe -erwirkt worden sei und es sich bei der Hinterlegung um die Sicherest oll ung dieser im Wege der Klage geltend gemachten Ansprüche gehandelt habe» Dieses Vorbringen entspricht dem Inhalt der Akten 3 G 10/54 des Amtsgerichts Er .langen? die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand, der Verhandlung gemacht hat» Von den ange~. -• führten Ansprüchen sind aber die Forderungen der Klägerin auf Zahlung des Pachtzinses von .2. x 400 DM und auf Zahlung von 957? 08 DM für rückständige Naturalleistungen-durch Verbindung der Prozesse Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits gewordene Diese Ansprüche- sind noch im ersten Rechtszug anhängig und nach wie vor streitige Der Grund zu der vereinbarten Sicherheitsleistung ist also noch nicht entfallen* Es trifft danach nicht zu? daß die Hinterlegung einen Verzug des Beklagten auch wegen son-stiger. Pachtzinsrückstände ausschiießfiAv/ und die Klägerin auch insoweit vor Verlusten bei etwaigen Pachtzinsrückständen schützen sollte* Der hinterlegte Betrag sollte danach nicht ganz allgemein zur Verrechnung dienen? sondern die eingeklagten Ansprüche sichern,, Angesichts des noch bestehenden Streites Liber diese Forderungen bestand für die Klägerin keine Veranlassung, auf den hinterlegten Betrag zu verzichten oder den Beklagten zu seiner Freigabe aufzufordern * Die Ansicht des Berufungsge- riohos ;■ daß e Sicherung der eich hei der Hinterlegung lediglich uni ei Klägerin gehandelt habe und der Betrag rer 2 OOC DM hei der Frage des insrückstandes außer Betrar e hleiben habet erweist sich danach als zutreffend, Oberlandesgericht diesen Betrag mit Recht bei der des Zinsrückstandes des Beklagten außer Betracht so daß das Berechnung gelassen hat, 4, Bas Berufungsgericht hat die Kündigung der Klägerin vom 15» März i956 als berechtigt angesehen, weil der Beklagte für das Jahr 1954 mit mindestens 9-2?78 DM und für 1955 mit mindestens 4 556 DM in Verzug geraten sei. Die Revision meint demgegenüber, daß die Fälligkeit des Fischereipachtzinses für das Jahr 1955 nicht dargetan worden sei; denn wenn der Beklagte habe mindern können, hätten keine Ansprüche der Klägerin bestan den, die hätten fällig werden können, wenn er aber habe aufrech nen können, seien die Forderungen nach § 589 BGB in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie aufrechenbar einander gegenübergetr ten seien« Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte nach dem zuvor Gesagten weder nach § 557 BGB mindern, noch auch mit deh. von ihm angeführten Gegenforderungen- aufrechnen konnte. Die Pachtzinsforderungen für die Teichwirtschaft sind auch, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zeit der Leistung nach dem Kalender bestimmt war, „jeweils am Jahresende fällig geworden. .Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat es sich bei den Rückständen auch nicht etwa nur um geringfügige Teile des Pacht zinses gehandelt, da der Rückstand im Jahre 1954 ein Viertel des zu zahlenden Pachtzinses und im Jahre 1955 sogar mehr als die Hälfte der geschuldeten Leistung ausgemacht habe. . Hiergegen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben« Sie ist danach offensichtlich selbst der Ansicht, daß es an der Verneinung der Geringfügigkeit der Rückstände nichts geändert hätte, wenn das Oberlandesgericht dem Beklagten wegen des Winö.mctor-weihers für das Jahr 1955 nicht nur 1 180 DM, sondern 1 380 DM gutgebracht hätte« Die Revision meint indessen, das Verzug des Beklagten nicht dargetan, der.vie hi er hare einen solchen für 19 des "Fischerei-Vertrages” ausdrückli “erkennt, daß Nr, 3 dieses Vertrages schon suläßtc wenn der Pächter trotz Berufungsgericht hake eine. und macht geltend; der Yo r4 unter Hinweis auf Nr: 3 ch verneint » .'Die Revision eine fristlose Kündigung schriftlicher - nach Pal“ n ligke erfolgter Mahnung mit einer Rate ganz oder.teilweise länger axs 4 Wochen im Rückstand ist« Das Oberlandesgerici ha- sich lediglich dahin ausgesprochen5 daß die Klägerin ihre Kündigung vom 20o August "953 auf diese Vorschrift nicht habe stützen können, weil es an der schriftlichen Mahnung gefehlt habe« Es hat aber andererseits den Verzug des Beklagten bejaht; weil der Fischereipachtzins am 31• Dezember eines jeden Jahres ohne Mahnung fällig geworden sei. Zu Unrecht riijgt die Revision,, daß das Berufungsgericht für das Jahr 1955 auf § 3 des Fischerei-Vertrages nicht eingegangen ist und eine Fristsetzung durch die Klägerin für das Jahr *955 nicht festgestellt hat» Dessen bedurfte es nämlich nicht, weil nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Kündigung'vom "5° März 1956 die strengeren Voraussetzungen des § 554 BUB für eine fristlose Kündigung gegeben waren? so daß es nicht darauf an kam, ob auch die Erfordernisse einer fristlosen Kündigung auf Grund der Nr. 3 des Fischerei-Vertrages erfüllt waren. Schließlich meint die Revision, ein Verschulden des Beklagten scheide auch insoweit aus, als die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit zu Unrecht bestritten habe,' sich die Zahlung des Fischhändlers auf den Pachtzins anrech- nen lassen zu müssen» Inwiefern dieser Standpunkt der Klägerin ein Verschulden des Beklagten ausschließen soll, ist nicht ersichtlich0 Dieser hfet die Lieferungen an B^|H Jahre 1953 als Entrichtung des Pachtzinses für jenes Jahr angesehen. Diese Auffassung hat sich als riohüg herausge- stellt- Der Beklagte konnte danach« wie es auch seiten.? des Berufungsgerichts geschehen ist, eine Faohtziiisleistung in: Werte vcn 6 810 DM in Rechnung setzen und ein Guthaben vcn ?. P4rr,C DM für sich in Anspruch nehmen-. Der Streit der Parteien wegen der Lieferung der 60 2tr0 Speisekarpfen an war danach für den späteren Verzug des Beklagten ohne Bedeutung«: Dieser ist vielmehr unter andereA dadurch entstanden, daß der Beklagte zu Unrecht in den Jahren 1953 und "954 eine weitere Minderung auf* Grund des § 537 BGB vörgenommen hzw«. mit Schadensersatzansprüchen nach § 538 BGB aufgerechnet hat« Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten bejaht, weil er bei den Vereinbarungen vom 4- Juli 1953 mitgewirkt und auch gewußt habe, daß damals die Ermäßigung des Pachtzinses wegen katastrophaler Ereignisse abschließend geregelt worden sei, Hach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte bei nur geringer Überlegung erkennen müssen, daß die von ihm auf gesetzliche Vorschriften gestützte Forderung auf Schadensersatz wegen. Nichterfüllung ausgeschlossen gewesen sei, so daß er, selbst wenn er mit der Bezahlung des Pachtzinses nur deshalb in Rückstand geraten wäre, weil er sich auf das vermeintliche Recht auf Schadensersatz gestützt habe, doch in Verzug geraten sei, da er seinen Irrtum zu vertreten habe» Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte habe sich angesichts der Zusicherung der Klägerin unter II Abs. 13 der Niederschrift vom 4, Juli 1953 in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte ebenso wie die übrigen Beteiligten bereits im Herbst 1952 erfahren, daß die gepachteten Weiher von der Baue hv/ass er sucht befallen waren. Er kann unter diesen Umständen aus II Abs. 13 einen entschuldbaren Irrtum nicht herleiten. Daß er sich aber hin-sichlich der rechtlichen Möglichkeit der Aufrechnung auch im übrigen auf einen entschuldbaren Irrtum nicht berufen kann, hat das Berufungsgericht nach dem zuvor Gesagten rechtsirrtumsfrei b egr und et. 32 In a er mündlichen vr er hand, lung hat die Revision die Wirk“ samkeit der dritten Kündigung noch* deshalb in Zweifel gezoge v/eil sie rc:i dem Prczeßbevollmächtiglen der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 1~0 März '936 ausgesprochen worden sei und dieser seine Bevollmächtigung zur Abgabe dieser Willenserklärung nicht dargetan habe» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt-. Denn die Prozeßvcllmacht ermächtigte den Proseßbevollmächtigten der Klägerin ohne weiteres, die fris lose Kündigung zu erklären;, die mit dem Zugehen, des Schrift satzes an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ‘wirksam wurde (vgl. RGZ 63? 411; Baumbach/I-auterbach; ZPO? 25, Aufl § 81 Am. 4; Stein/Jonas/Schönke? ZPO? 17* Auflc § 81 Anm. III? 2). Nach Sie war Die K __ A A _ x V * alledem erwies sich die Revision als unbegründet0 daher zurüchzuweisen. ostenentScheidung beruht auf § 97 Abs« *! ZPO, Dr. Tasche Dr. HücJtinghaus Schuster Ma 11 e r n 0 f f t e r ding e r j