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BGH

Gericht: BGH

in Klägerin, Widei'beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Bie Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7« November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Die Halle war vor 1930 von dem Schwager der Beklagten, Kaspar auf Grand eines mit der Wasserstraßendirektion in Münster geschlossenen Pacht- und Hutzungsverträges erbaut worden. In der Folgezeit haben nach der Sach-schildcrung der Xlägcrin die jeweiligen Geschäftsinhaber abredegemäß monatliche Mietzinsen gezahlt, die Klägerin nach Zcrsbörung der Kaufhalle die Ersatzanträge gestellt und den Y/iederaufbau des jetzigen Gebäudes durchgeführt; die Beklagte hat .lediglich Schäden, die bei einer Brüclcen-sprengung im Jahre 1943 cm Bach des Gebäudes entstanden sind, gemäß einer Absprache zr/ischcn den Parteien ausgebessert. Nach der Währungsreform habe man vereinbart, daß die Beklagte einen Mietzins von 75 BM monatlich zu zahlen habe. Die Klägerin sei auch nicht Eigentümerin der Verkaufshallo geworden; eine dahin gehende Abmachung zwischen ihr und Kaspar B^Ht sei nie getroffen worden. In der Revisionsbegründungsschrift hat die Beklagte den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweisc das Urteil auf zuhoben und die Sache zurlick-zuverweisch. Der Beklagten sei daher nicht zu widerlegen, daß sie mit den monatlichen Beträgen von 75 DM eine bestehende Schuld habe tilgen wollen. gewesen und von diesem auf die Klägerin Übertragen worden.. Nach der Zerstörung der Verkaufshalle habe die Klägerin das Gebäude als ihr eigenes Haus errichten lassen. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Eigentümerin der Verkauf shallo gewesen, auch das jetzige Gebäude stehe ihr zu. Das Berufungsgericht erläutert dies dahin, die starko Beteiligung der Brüder B0| (Bl an dem Wiederaufbau habe sich aus der Nutznießung an dem Objekt ergeben; cs sei durchaus nicht ungewöhnlich, daß sich Mieter und Pächter in der Kricgszcit um den YfiedeX-aufbau der von ihnen benutzten Gebäude gekümmert hätten. Wenn sodann die Revision darauf abhebt, daß Adolf Barfuß gerade nicht Mieter oder Pächter der Klägerin gewesen sei, so verkennt sie den Sinn der beanstandeten Urteilsstelle. se auch nicht Pächter im Rechtssinne war, so hatte er doch, das ist der Sinn jener Urteilsausführungen, tatsächlich wie ein Pächter die Räume innegehabt, so daß es keine Besonderheit darstellt, wenn er sich auch aus diesem Grunde‘am Wiederaufbau praktisch in besonderem ließe beteiligte. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Gebrüder BHHfcheim Wieder-' aufbau stehe der Annahme nicht entgegen,.die Klägerin habe in eigenem Hamen den Heuhau vorgenommen, läßt sich sonach mit Rechtsgründen nicht angreifen. b) Bei der Behandlung der Präge, wer den Wiederaufbau vorgenomracn hat, woist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach den Bekundungen des Zeugen die Material- und Hondwcrkcrrechnungcn, die vom Kriegsschä- Wenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht habe nicht die hohe Y/ahrscheinlichkeit, die zu dem Beweis erforderlich sei, als gegeben erachtet, so übersieht sie, daß sich die Bemerkung des Berufungsgerichts nur auf den Verlust der Rechnungen bezieht; das Berufungsgericht war ersichtlich davon überzeugt, daß die Rechnungen auf den Namen der Klägerin ausgestellt waren; das ist entscheidend. Auf die Anmeldung des KriegsSchadens kommt das ange-fochtene Urteil erst bei Erörterung der Frage, wer den Wiederaufbau vorgenommen hat, zu sprechen. der* Beklagten eingereichten Rechnungen aus den Jahivm 1941/42 und 1945/46 hat sich das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, befaßt. Bei dieser Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht in seiner Überzeugung, daß die Klägerin den Wiederaufbau durchgeführt habe,' von dem finnnzomtlichen Bescheide aus dem Jahre 1952 nicht berühren zu lassen. Die im Haushalt des Kaspar bHHH tätige Haushälterin Gertrud ist in der Berufungsbegründung dafür als Zeugin benannt worden, daß die zur Sicherung übereigneten Gegenstände immer noch als gepfändet behandelt worden seien, cs sei niemals die Hede davon gewesen, die Klägerin habe dem Kaspar BflHl die Möbel im Zuge der Vereinbarung vom 21. ■Caspar B0D mochte durchaus Gründe haben, seine Haushälterin über die Freigabe der Gegenstände nicht zu unterrichten, sei es auch nur, um den Zugriff seiner Gläubiger in diese Gegenstände von vornherein mit dem Hinweis zu erschweren, sic seien immer noch der Klägerin sicherungs halber übereignet. Andererseits trifft es nicht zu, daß schon nach dem Vortrag der Xlägerin die Schuld des BflHIam Die Revision kann daher nicht mit der Behauptung durchdringen, schon nach dem Vortrag der Klägerin sei der Wert-unterschied zwischen den gegenseitigen Leistungen so bedeutsam, daß die Richtigkeit des VeräußerungsVertrages, gekoppelt mit der Notlage des Adolf BflHB» auf der Hand läge# Die Beklagte hat denn auch in den Vorinstanzen * f) Schließlich greift auch der Binwand der Revision nicht durch, das neue Gebäude sei gemäß § 93 BGB in das Eigentum des Pächters gefallen, selbst wenn das ursprüngliche Gebäude im Eigentum der Klägerin gestanden habe; denn nur die Beklagte sei Pächterin von Grund und Boden, nur sie habe das Rocht gegenüber dem Vorpächter und Eigentümer der Grundfläche, ein Gebäude zu erstellen# Entscheidend ist vielmehr, ob die Verbindung mit dem Grundstück eben nur für die nach Maßgabe der Daher des zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes von vornherein Für einen gegenteiligen Willen der Klägerin als Erbauer des Gebäudes ist nichts vorgetragen worden. Daß die Klägerin durch Kauf der zu dem Bau benötigten Materialien wie Bausteine und sonstiger Gegenstände deren Eigentümer geworden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe. Dann wurde sie aber auch gemäß § 947 BGB Eigentümerin des erstellten Bauwerkes, gleichviel, wer nun die Verbindung mit dem Grund und Boden vorgenommen hat (Palandt BGB 16. Daß die Klägerin mit dem Grundstückseigentümer keinen Pacht- und Nutzungsvertrag abgeschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig entscheidend wie der Umstand, daß die Kosten für den Wiederaufbau durch das Kriegsschädenamt getragen wurden. Die Revision irrt, wenn sie aus der Vorschrift des § 95 BGB den Eigentumserwerb des Pächters auch für den Pall ableiten will, daß ein Dritter auf dem gepachteten Grundstück ein für vorübergehende Zwecke erbautes Bauwerk ejrstellt hat. lediglich dahin, daß ein von einem Pächter erstelltes Bauwerk in der Regel als für vorübergehende Zwecke errichtet anzusehen ist, nicht aber, daß ein von einem Dritten erstelltes Bauwerk auch in das Eigentum des Pächters falle. Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum zuungunsten der Beklagten in den Urteilsgründen nicht hervortritt, kann die Revision keinen Erfolg haben. klage ist noch zu bemerken: Da sich die Widerklage der Beklagten auf das Bfestohen von Ansprüchen der Klägerin aus Anlaß der Benutzung ihres Eigentums (Verkaufsgebäude) durch die Beklagte bezog, hat die Abv/eisung der Widerklage auch nur Wirkung in diesem Umfang, über sonstige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ist damit nicht entschieden worden.

Zitierte Normen: § 988 BGB § 9 ZK
GegenstandBerufungsgerichtVerkaufshallePächterKasparWiderklageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VJZfi. 50/56
Verkündet am 19. März 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-
2357 064
schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
•In dem Rechtsstreit
 der Witwe Maria B
in
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Rovisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Finna Anton M	,	Lebensmittelgroßhandlung
-- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt:
in
 Klägerin, Widei'beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Bie Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7« November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts
 wegen
 
Tatbestands
 Me Beklagte betreibt in den Hause Df^straße zu ein Lebensmittelgeschäft. Sie wohnt auch in diesem Hause. Es steht.auf bundeseigenen Schleusengelände und wurde im Jahre 1941 an Stelle einer durch Kriegseinwirkung vollständig zerstörten Verkaufshalle errichtet. Die Halle war vor 1930 von dem Schwager der Beklagten, Kaspar auf Grand eines mit der Wasserstraßendirektion in Münster geschlossenen Pacht- und Hutzungsverträges erbaut worden. Der Vertrag enthielt die Verpflichtung des Pächters, nach Vertragskündigung die Verkaufshalle abzubrechen. Ein gleiches Pacht- und Nutzungsverhältnis besteht nunmehr zwischen dem Grundstückseigentümer und der Beklagten* In der Verkaufshalle hatte Kaspar BflHHMin Lebensmittelgeschäft eingerichtet. Es bot im wesentlichen den im Hafen cintreffendcn Schiffern eine in der Gegend sonst nicht vorhandene Einkaufsmöglichkeit. Als Kaspar BflBB 1929 in Konkurs geriet, übernahmen in der Folgezeit Familienangehörige die Woiterführung des Geschäfts, zunächst seine Ehefrau, dann sein Schwager, später seine Schwester Maria K^H^und schließlich seit 1931 sein Bruder Adolf, nach dessen Tod (1944) dessen Witwe und Erbin, die Beklagte.
Die jeweiligen Geschäftsinhaber bezogen seit Eröffnung der Vorkaufshallo laufend Lebensmittel von der Le-bensmittclzcntralc GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kaufmann Anton	war,
 und nach Auflösung der Gesellschaft, deren Vermögen auf die Klägerin übergegangen ist, von dieser. Ihr Inhaber war bis zu seinem Tode (18. Oktober 1936) Anton
 Zum Bau der Verkaufshalle hatte die Gesellschaft dem Kaspar B^m^Krcdit gegeben. Biesen gewährte sie auch für den Warenbezug. Zur Sicherung ihrer Forderungen Übereignete Kaspar B^B^ne^en anderen.Sachen auch die.Verkaufshalle durch notariellen Vertrag vom 4. November 1929* Bio Verbindlichkeit des BflHUbetrug damals 8 932,23 HM. Im Konkursverfahren des B(HH gelang der Gesellschaft die Aussonderung des Sicherungseigenturns•
Bie Inhaber der Kaufhalle, zunächst die Ehefrau des Erbauers, zuletzt die Beklagte, haben laufend an die Gesellschaft, später an die Klägerin monatliche Zahlungen geleistet $ über deren Zweck und Höhe streiten die Parteien.
Nach der Barstellung der Klägerin ist im August 1933 zwischen der Gesellschaft und dem Kaspar	Abma-
chung getroffen worden, wonach die Schulden des Kaspar Bflfe Bl erlassen werden, wofür andererseits die Gläubigerin volles Eigentum an der Verkaufshalle erhielt. Mit Schreiben vom 21. August 1933 ist dieso Abrcdo von der Gesellschaft bestätigt worden. In der Folgezeit haben nach der Sach-schildcrung der Xlägcrin die jeweiligen Geschäftsinhaber abredegemäß monatliche Mietzinsen gezahlt, die Klägerin nach Zcrsbörung der Kaufhalle die Ersatzanträge gestellt und den Y/iederaufbau des jetzigen Gebäudes durchgeführt; die Beklagte hat .lediglich Schäden, die bei einer Brüclcen-sprengung im Jahre 1943 cm Bach des Gebäudes entstanden sind, gemäß einer Absprache zr/ischcn den Parteien ausgebessert.
Nach der Währungsreform habe man vereinbart, daß die Beklagte einen Mietzins von 75 BM monatlich zu zahlen habe.
 
Als sie für die Zeit vom 1. Januar 1949 Ms 31. August 1950 damit in.Rückstand gekommen sei, habe man sich am 9. September 1950 dahin, geeinigt, daß monatlich neben dem laufenden Mietzins 100 DM zu zahlen seien; Zinsen sollten jährlich, erstmals am 1..Januar 1951 berechnet werden. Auf den Rückstand seien 1 .0.00 DM abgetragen worden* Die Beklagte sei daher noch 300 DM schuldig, dazu kämen 224,78 DH an Zinsen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 724,78 DM nebst 10 # Zinsen hieraus seit
1.	Oktober 1951 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklageweise die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über die mit der Klage geltend gemachten Beträge hinaus weitere laufende Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständen.
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß sie laufend Beträge an die Klägerin abgeführt habe. Diese seien jodoch keine MietzinsZahlungen gewesen, sondern zu dem Zwecke der Tilgung der Schuld des Kaspar B0HP entrichtet worden. Ein Mietvertrag soi soit der Geschäftsaufgabe des Kaspar	mit den nachfolgenden Geschäfts-
inhabern in keinem Falle abgeschlossen worden, auch nicht mit der Beklagten. Die Klägerin sei auch nicht Eigentümerin der Verkaufshallo geworden; eine dahin gehende Abmachung zwischen ihr und Kaspar B^Ht sei nie getroffen worden. Vielmehr sei das Sicherungseigentum der Klägerin erloschen, da durch die laufenden Zahlungen die Schuld des Kaspar BflHUiLängst abgetragen sei.
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten«
Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe - inso\7cit einem Antrag der Klägerin inoder Berufungsinstanz folgend -, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.273,86 DM nebst 10 # Zinsen hieraus seit dem 1« Januar 1951 zu. zahlen abzüglich je am 13. Januar,
3- Februar, 3. März, 7* April, 5* Mai und 2. Juni 1951 gezahlter 100 DM«
Mit der Revision begehrt die Beklagte in erster Linie die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz, hilfsweise Abweisung der Klage und Zuspruch der Widerklage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Nach der Revisionseinlegung ist der bisherige Inhaber der Klägerjn gestorben; seine Ehefrau führt als seine Alleinerbin den Rechtsstreit v/eiter«
Entscheidungsgründe s
1«. In der Revisionsbegründungsschrift hat die Beklagte den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweisc das Urteil auf zuhoben und die Sache zurlick-zuverweisch. Der Hauptantrag bezog sich somit nicht auf die Widerklage. Hinsichtlich des in der Rovisionsverhandlung gestellten Hilfsantrages, unter Aufhebung des angefochtenen
 
Urteils die Klage abzuweisen und nach der Widerklage zu erkennen, erhebt sich daher die Frage, ob er zulässig ist, da er, was die Widerklage anlangt, eine Erweiterung des ursprünglichen Antrages darstellt ($ 554- Abs« 3 Nr«. 1 ZPO). Die Frage ist zu bejahen. Die Erweiterung hält sich nämlich im Rahmen des Anspruchs, der den Gegenstand der Revisionsbegründung bildet« Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist für die Klage und Widerklage derselbe, nur ziehen die Parteien daraus entgegengesetzte Rechtsfolgen. Indem sich die Revisionsbegründung mit der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts befaßte, bezog sich ihr Vortrag auch auf die Widerklage. Die Erweiterung der Revisionsanträge ist daher durch die Revisionsbegründung gedeckt (BGHZ 12, 52, 67 f).
2.	Das Berufungsgericht führt aus:
Daß ein Mietverhältnis zwischen den Parteien vorliege, sei nicht dargetan. Die Beteiligten hätten es versäumt, durch feste Vereinbarungen die Rechtslage zu verdeutlichen. Die Inhaber des Lebensmittelgeschäftes hätten jev/eils unter sich nicht die Obcmahmobodingungen festgelegt. Der Klägerin sei es andererseits im wesentlichen darum zu tun ge-wesen, Lieferantin zu bleiben und die alte Schuld getilgt, zu bekommen. Für klare Verhältnisse hätte sie nicht gesorgt. Der Beklagten sei daher nicht zu widerlegen, daß sie mit den monatlichen Beträgen von 75 DM eine bestehende Schuld habe tilgen wollen. Jedoch könne die Klägerin, gestützt auf ihr Eigentum an dem streitigen Geschäftshaus, eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 75 DM beanspruchen. Die Verkaufshalle sei zu einem vorübergehenden Zwecke gebaut, deshalb Eigentum zunächst des Kaspar
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gewesen und von diesem auf die Klägerin Übertragen worden.. Nach der Zerstörung der Verkaufshalle habe die Klägerin das Gebäude als ihr eigenes Haus errichten lassen. Aus dem Eigentum ergebe sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§§ 988, 812, 818 BGB). Unter Nutzungen seien auch die der Beklagten laufend zugeflossenen Gebrauchsvorteile zu verstehen. Der ITutzungsv/ert in Höhe von 75 Dil monatlich sei von der Beklagten nicht beanstandet v/orden$ er stehe der Klägerin zu.
3.	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Eigentümerin der Verkauf shallo gewesen, auch das jetzige Gebäude stehe ihr zu. Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten nicht beachtet, das Beweisergebnis aber auch rochtlich falsch gewürdigt.
Den Angriffen der Revision hält jedoch das angefoch-tene Urteil stand.
a)	Es trifft nicht zu, daß die UrteilsausfUhrungen in sich widerspruchsvoll sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Inhaber der Klägerin habe in seinem f Nomen den Wiederaufbau der im Krieg zerstörton Verkaufs-hallc ausgeführb, steht der weiteren Feststellung nicht entgegen, die Brüder	hätten	in der Hauptsache den
T/iedcraufbau praktisch goloitet. Das Berufungsgericht erläutert dies dahin, die starko Beteiligung der Brüder B0| (Bl an dem Wiederaufbau habe sich aus der Nutznießung an dem Objekt ergeben; cs sei durchaus nicht ungewöhnlich, daß sich Mieter und Pächter in der Kricgszcit um den YfiedeX-aufbau der von ihnen benutzten Gebäude gekümmert hätten.
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Der Hinv/eis der Revision, Adolf	hafte doch nur
 Hutzungen am Gelände gehabt, greift nicht durch. Auch in seiner Eigenschaft als Pächter von Grund und Boden konnte er ein großes Interesse an dem Wiederaufbau haben, da hierbei die Bestimmungen seines Pacht- und Butzungs-vertrages mit dem Grundeigentümer nicht außer acht gelassen werden durften. Wenn sodann die Revision darauf abhebt, daß Adolf Barfuß gerade nicht Mieter oder Pächter der Klägerin gewesen sei, so verkennt sie den Sinn der beanstandeten Urteilsstelle. Ein Pachtverhältnis ist freilich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dargetan worden. Wenn demnach Adolf	möglicherwei-
se auch nicht Pächter im Rechtssinne war, so hatte er doch, das ist der Sinn jener Urteilsausführungen, tatsächlich wie ein Pächter die Räume innegehabt, so daß es keine Besonderheit darstellt, wenn er sich auch aus diesem Grunde‘am Wiederaufbau praktisch in besonderem ließe beteiligte. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Gebrüder BHHfcheim Wieder-' aufbau stehe der Annahme nicht entgegen,.die Klägerin habe in eigenem Hamen den Heuhau vorgenommen, läßt sich sonach mit Rechtsgründen nicht angreifen. Im übrigen übersieht die Revision, daß nach den Urteilsausführungen, was den Abschluß eines Mietvertrages anlangt, die Vertragsteile freilich l2davon abgesehen haben, an das Grundsätzliche zu rühren11, daß aber über den Eigentumserwerb an der Vorkaufshalle eine Abmachung getroffen wurde.
b)	Bei der Behandlung der Präge, wer den Wiederaufbau vorgenomracn hat, woist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach den Bekundungen des Zeugen	die
 Material- und Hondwcrkcrrechnungcn, die vom Kriegsschä-
denamt honoriert vrurden, diesem einzureichen waren und wahrscheinlich mit den Hauptakten in Verlust geraten sind, auf den Namen der Klägerin ausgestellt waren. Wenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht habe nicht die hohe Y/ahrscheinlichkeit, die zu dem Beweis erforderlich sei, als gegeben erachtet, so übersieht sie, daß sich die Bemerkung des Berufungsgerichts nur auf den Verlust der Rechnungen bezieht; das Berufungsgericht war ersichtlich davon überzeugt, daß die Rechnungen auf den Namen der Klägerin ausgestellt waren; das ist entscheidend.
Es mag dahinstehen, ob die Inanspruchnahme des Kriegsschädenamtes durch die Klägerin keinen ausschlaggebenden Wert haben könnte, wenn die Kaufhalle lediglich zur Sicherheit übereignet worden wäre. Bas Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Klägerin volles Eigentum an der Kaufhalle erworben hatte, bevor der Schadensfall eingetreten war. Auf die Anmeldung des KriegsSchadens kommt das ange-fochtene Urteil erst bei Erörterung der Frage, wer den Wiederaufbau vorgenommen hat, zu sprechen.
c)	Mit den von. der* Beklagten eingereichten Rechnungen aus den Jahivm 1941/42 und 1945/46 hat sich das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, befaßt. Im ersten Falle handelte cs sich um Binge der Inneneinrichtung und zusätzliche Nebenarbeiten (Erbauung eines Schuppens), im letzteren Falle um Arbeiten, die von der Beklagten eigens übernommen worden waren.
Ben vorgelegten Grrundsteucrboscheid für das Rechnungsjahr 1952 hat das Berufungsgericht nicht erwähnt. Entgegen der Meinung der Revision war dies auch nicht erforder-
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lieh, Dip Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 29. Juli 1954 (GA Bl. 164) einen Bescheid des Finanzamtes Münster vom 11. Hai 1953 vorgev/iesen und behauptet, durch diesen Bescheid sei der von der Beklagten vorgelegte Bescheid wieder aufgehoben worden. Gegen den zuletzt ergangenen Bescheid habe Adolf BflHpnichts unternommen. Diese Darstellung ist im Schriftsatz vom 7. Dezember 1954 wiederholt worden (GA Bl. 177). Die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen. Sie hat lediglich den von ihror Darstellung abweichenden Vortrag der Klägerin allgemein als falsch bezeichnet (GABI. 170). Bei dieser Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht in seiner Überzeugung, daß die Klägerin den Wiederaufbau durchgeführt habe,' von dem finnnzomtlichen Bescheide aus dem Jahre 1952 nicht berühren zu lassen.
d)	Das Berufungsgericht hat auch das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 21. August 193*3 für seine Überzeugungsbildung verwertet. In diesem Schreiben war u.a. mitgeteilt worden, daß die 1928/29 überoigneton Gegenstände (Kontrollkassen, Konzertflügel, Eßzimmer), die zur Sickerung der Schulden des Adolf bHRI neben der Verkaufshalle der Klägerin übereignet waren, wieder zur freien Verfügung des Xhspar bBHP stünden. Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe das in der Berufungsbegründung vom 8. Oktober 1953 (Bl. 131 GA) gemachte Beweisangebot übergangen und damit § -286 ZK) verletzt. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die im Haushalt des Kaspar bHHH tätige Haushälterin Gertrud	ist	in	der	Berufungsbegründung dafür als
 Zeugin benannt worden, daß die zur Sicherung übereigneten
 Gegenstände immer noch als gepfändet behandelt worden seien, cs sei niemals die Hede davon gewesen, die Klägerin habe dem Kaspar BflHl die Möbel im Zuge der Vereinbarung vom 21. August 1933 freigegeben. liiese Behauptung konnte indes als wahr unterstellt werden, ohne daß die Beweisführung des Berufungsgerichts dadurch erschüttert werden konnte. ■Caspar B0D mochte durchaus Gründe haben, seine Haushälterin über die Freigabe der Gegenstände nicht zu unterrichten, sei es auch nur, um den Zugriff seiner Gläubiger in diese Gegenstände von vornherein mit dem Hinweis zu erschweren, sic seien immer noch der Klägerin sicherungs halber übereignet. Tatsächlich waren die Gegenstände für den Betrieb seiner 'Gastwirtschaft von Bedeutung. Baß also im Schoße der Fanilio die Gegenstände noch als gepfändet behandelt wurden, besagt noch nicht, daß die Vereinbarung vom 21. August 1933 nicht getroffen worden ist.
e)	Die Revision meint, die Veräußerung der Verkaufshalle sei ungültig, weil Leistung und Gegenleistung in einem starken Mißverhältnis stünden. Bern kann jedoch nicht gefolgt werden. Bio Verkaufshalle.h^at nach den Urteil sausführungen einen Wort von etwa 11 000 - 12 000 HM gehabt (wenn die Urteilogründe von BH sprechen, so ist dies offensichtlich ein Schreibfehler). Zur Zeit der Siche rungsüb er cignung betrug die Schuld des Kaspar BflHH 8 332,23 HI. Indes kommt es auf diesen Zoitpunkt nicht an, weil die endgültige Veräußerung der Vcrkaufshallo im Jahre 1933 stattgofunden hat. Wie hoch aber die im Austausch der Leistungen erlassene Schuld des Barfuß im Jahre 1933 gewesen war, stellt das angofochtene Urteil nicht fest. Andererseits trifft es nicht zu, daß schon nach dem Vortrag der Xlägerin die Schuld des BflHIam
 
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21. August 1933 nur 5 836,07 HM betragen habe# Vielmehr	*
hat die Klägerin vorgetragen, das Warenkonto des	i
habe einen Schuldensaldo in dieser Höhe gehabt, das Bar-	j
lehenskonto einen solchen von 4 559*24 HM und das Wech-	j
selkonto einen Saldo von 2 900 HM aufgewiosen (GA Bl# 68)«	i
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Die Revision kann daher nicht mit der Behauptung durchdringen, schon nach dem Vortrag der Klägerin sei der Wert-unterschied zwischen den gegenseitigen Leistungen so bedeutsam, daß die Richtigkeit des VeräußerungsVertrages, gekoppelt mit der Notlage des Adolf BflHB» auf der Hand
 läge# Die Beklagte hat denn auch in den Vorinstanzen *
niemals diesen Vertrag unter dem Gesichtspunkt des § 138 '
BGB als unwirksam hingestollt. Bär das Berufungsgericht war nach alledem kein Anlaß, in die Prüfung dieser Präge einzutreten.
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f)	Schließlich greift auch der Binwand der Revision nicht durch, das neue Gebäude sei gemäß § 93 BGB in das Eigentum des Pächters gefallen, selbst wenn das ursprüngliche Gebäude im Eigentum der Klägerin gestanden habe; denn nur die Beklagte sei Pächterin von Grund und Boden, nur sie habe das Rocht gegenüber dem Vorpächter und Eigentümer der Grundfläche, ein Gebäude zu erstellen#
Daß das neue Gebäude nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, ist nicht zweifeihaft. Auf die Person des Erstcllers und darauf, ob er zur Errichtung eines Baues berechtigt war, ferner darauf, ob er Pächter war oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verbindung mit dem Grundstück eben nur für die nach Maßgabe der Daher des zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes von vornherein
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zeitlich,beschränkten Zwecke vorgenoramen wurde (Staudinger BGB 11. Aufl. § 93 Anm. 7 *c; HG Warn 1913 Nr. 39).
Da das Haus als Ersatz für die Verkaufshalle gebaut wurde, teilt es auch deren Bestimmung, für die Dauer des Pachtverhältnisses errichtet zu sein, um alsdann beseitigt zu werden. Für einen gegenteiligen Willen der Klägerin als Erbauer des Gebäudes ist nichts vorgetragen worden.
Daß die Klägerin durch Kauf der zu dem Bau benötigten Materialien wie Bausteine und sonstiger Gegenstände deren Eigentümer geworden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe. Dann wurde sie aber auch gemäß § 947 BGB Eigentümerin des erstellten Bauwerkes, gleichviel, wer nun die Verbindung mit dem Grund und Boden vorgenommen hat (Palandt BGB 16. Aufl. § 947 Anm. 1). Daß die Klägerin mit dem Grundstückseigentümer keinen Pacht- und Nutzungsvertrag abgeschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig entscheidend wie der Umstand, daß die Kosten für den Wiederaufbau durch das Kriegsschädenamt getragen wurden. Die Klägerin hatte als Eigentümerin der zerstörten Kaufhalle auf diesen Ersatz einen gesetzlichen Anspruch.
Die Revision irrt, wenn sie aus der Vorschrift des § 95 BGB den Eigentumserwerb des Pächters auch für den Pall ableiten will, daß ein Dritter auf dem gepachteten Grundstück ein für vorübergehende Zwecke erbautes Bauwerk ejrstellt hat.
Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Vormutung geht
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lediglich dahin, daß ein von einem Pächter erstelltes Bauwerk in der Regel als für vorübergehende Zwecke errichtet anzusehen ist, nicht aber, daß ein von einem Dritten erstelltes Bauwerk auch in das Eigentum des Pächters falle.
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Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum zuungunsten der Beklagten in den Urteilsgründen nicht hervortritt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Zur Klarstellung der Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Abweisung der Wider«? klage ist noch zu bemerken: Da sich die Widerklage der Beklagten auf das Bfestohen von Ansprüchen der Klägerin aus Anlaß der Benutzung ihres Eigentums (Verkaufsgebäude) durch die Beklagte bezog, hat die Abv/eisung der Widerklage auch nur Wirkung in diesem Umfang, über sonstige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ist damit nicht entschieden worden.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 9*7 ZK).
Dr. Augustin	Schuster
 Dr. Freitag
 Dr. Hückinghaus
 Mattem