Februar 1952, soweit es gegen den Kläger zu 1) erging, aufgehoben, Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem insoweit auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird. Mit Schreiben vom 21« März 1949 fochten die Kläger den' Vertrag gegenüber allen Beklagten wegen arglistiger Täuschung an« Die Kläger erwirkten eine einstweilige Verfügung des IW gerichts Waldshut voin 29* März 1949, wonach Ludwig und Alma mm untersagt wurdje, sich das Eigentum an den durch den Tauschvertrag ihnen überlassenen Grundstücken zu verschaffen, Die Kläger habeh geltend gemacht, sie seien von dem Beklagten zu 2) durch arglsitige Täuschung zu dem Abschluß des Tauschvertrags bestimmt worden« Dieser Vertrag verstosse aud gegen § 138 BGB« D$r Kläger zu 1) habe sich bei Abschluß Vertrags in einem Zikstand vurübergehender Störung der Geist«*4 tätigkeit befunden, wenn er nicht überhaupt geschäftsunfähig gewesen sei« Ober den Wert der vertauschten Güter hat das Berufungsge-^1-rieht ein Gutachten des Oberregierungs- und Landwirt schaf tsratV^t r a.D. waren, holte das Berufungsgericht über den Wert der für hÖheraVjfj Bewertung in Frage kommenden Grundstücke eine Äußerung des "'*** Der erkennende Sehat hat das Verfahren auf die Revision fe» Klägerin zu 2) abgetrennt und zunächst nur über die Revision 1 des Klägers zu 1) entschieden* ' 1) Bas Berufungsgericht hat die Auffassung abgelehnt, der Klä >ger zu 1) sei zur Zeit des Vertragsschlusses infolge Geistes-, krankheit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB geschäftsunfähig oder seihe Willenserklärung sei infolge vorübergehender Störung dei Geistestätigkeit gemäß § 105 Abs 2 BGB nichtig gewesen* Bas Berufungsgericht erklärt zunächst, sich dem Gutachten des Bt** voll anzuschließen, das zu dem Ergebnis komme, für .: das Bestehen einer geistigen Erkrankung zur Zeit des Vertrag Schlusses spreche zwar eine nicht unerhebliche Wahr sehe inliöh-keit, eine sichere Feststellung darüber könne aber nicht getroffen werden* Nachher erklärt das Berufungsgericht, sich*d« Erwägungen des Gutachters nicht in vollem Umfange anschlieöä zu können, denn es spreche eine Reihe von Umständen gegen dö' Annahmeeines als krankhaft zu bezeichnenden Altersabbaus d geistigen Fähigkeiten des Klägers zu 1)* Bas Niveau der Intel!« Die Geschäftsfähigkeit könne auf ein bestimmtes Lebensgebiet oder auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkt sein* Das Gericht hätte daher den Gutachter von vornherein auf diese rechtliche Möglichkeit hinweisen müssen, ferner darauf, daß es hier allein darum gehe, ob der Kläger zu 1) für den Abschluß dieses Vertrags geschäftsfähig und in der Lage gewesen . Biese Einwendungen können keinen Erfolg haben* Bas Berufungsgericht hat die Frage der Geschäftsfähigkeit selbständig zu beurteilen* Bas Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob dabei nicht gegen die Benkgesetze und allgemeine ErfahrungsSätze verstossen ist, und ob das Berufungsgericht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel herangezogen und bei seiner Entscheidung verwertet'hat * Bas G* rieht kann bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit einer ' Partei im allgemeinen nicht ohne die Beiziehung eines Sachverständigen auskommen, da die ärztliche Sachkunde zur Klärung des Gesundheitszustands des Begutachtenden ihm regelmäßig fehl wird und auch nicht von ihm erwartet werden kann* Bas Gericht ist aber an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden, insbesondere muß es die rechtlichen Folgerungen, die aus dem vom Sachverständigen festgestellten Sachverhalt sich ergeben, selbst, ziehen. Im vorliegenden Fall lagen dem Berufungsgericht die Gutachten dreier Sachverständigen vor, von denen sich da^| achten des Br.OflHM^ auch mit dem Gutachten der beiden ande-ren Ärzte eingehend auseinandersetzt* Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in erster Linie diese* letzte von ihm eingeholte Gutachten seiner Prüfung zu Grunde legt. und nachher ausführt, daß es sich dessen Erwägungen nicht in vollem Umfang anschließen könne* Denn mit der ersten Wendung will das Berufungsgericht besagen, daß es den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Br. folgen wolle, ^ Soweit das Berufungsgericht ' T erklärt, sich den Ausführungen des Br, OflHBM nicht voll an-K^fj schließen zu können, set2t es sich mil;dem Gutachten im einzel- ^ nen auseinander« Babei ist zu beachten, daß Br, OflHHR keines-^ wegs selbst zu dem Ergebnis kommt, aus medizinischen Gründen ’ j könne eine sichere Feststellung getroffen werden, daß die senil Geistesverfassung des Klägers zu 1) am 1« Februar 1949 den Begriff der "senilen Demenz” und damit den Begriff des nicht Die Einwendungen der Revision gehen fehl, die Gutachten der Sachverständigen seien nicht vollständig gewürdigt worde und es sei fehlerhaft, daß das Gericht nicht von vornherein darauf hingewiesen habe, es komme hier nur darauf an, ob der Kläger zu 1) gerade für den Abschluß dieses Vertrags geschäf fähig gewesen sei. Dem Sachverständigen lagen die gesamten Akten vor, er wußte, wie sich aus seinem Gutachten ergibt, genau, auf was es ankommt, Bei seiner großen ärztlichen Erfa rung war ihm der Begriff der Mpartiellen Geschäftsunfähigkei zweifellos bekannt. Die Rechtsprechung des Reichs gerichts hat wohl anerkannt, daß eine beschränkte Geschäftsfähigkeit für bestimmte Gebiete möglich sei, aber nur in Päü len, in denen bei einem im allgemeinen normal sich verhalter den Menschen auf bestimmten Bebensgebieten meist im Zusammer hang mit Erlebnissen, die eine starke Erschütterung seines seelischen Lebens herbeigeführt haben, eine krankhafte Störi der Geistestätigkeit sich zeigte’, so beim Querulantenwahn oc bei krankhafter Eifersucht oder sonst bei Erregungen, die mi der Ehe des Kranken zusammenhingen (RG in WarnRspr 1933 > Nr RG 162, 223 /2297; Brman . eine pathologische mit der Alterung im Zusammenhang stehende Veränderung der geistigen Fähigkeiten und damit der geistigen Haltung* Eine Unterscheidung zwischen schwierigen und einfacheren Geschäften ist dabei nur insoweit angebracht, als Verrichtungen, die gewohnheitsmäßig oder im Rahmen des täglichen Lebens und des erlernten und ausgeübten Berufs vorgenommen wer-, den, noch gelingen, so daß bei diesen Geschäften die bereits vorhandene Veränderung in der geistigen Haltung nach außen nicht in Erscheinung tritt und insbesondere von psychiatrischen * Laien, mit denen der Kranke in Berührung kommt, nicht erkannt wird* Es kommt also auf die ganze Persönlichkeit an und darauf/' ob diese in einem bestimmten Zeitpunkt bereits soweit abgebaut war, daß sie allgemein als krankhaft verändert angesprochen werden muß* Es kann auch nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Führung des Beweises der Geschäftsunfähigkeit gestellt, schon deshalb nicht, weil es sehr wohl möglich ist, daß zwischen dem Abschluß des Vertrags vom 1* Februar 1949 und dem Zeitpunkt der ersten oder einer späteren Untersuchung des Klägers eine wesentliche Veränderung seines Zustands eingetreten ist* Per Umstand allein, daß es schwer ist, nachträglich den Beweis für einen Zustand zu führen, wie er zu bestimmter Zeit in der Vergangenheit bestand, rechtfertigt es nicht, geringere Anforderungen an die Beweisführung zu stellen als in gewöhnlichen Fällen« Die Revision rügt mit Grund die Übergehung des Antrags >j auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, den auch der ^ Kläger zu 1) in dem von ihm anhängig gemachten Verfahren stellet konnte« Es ist richtig, daß es im Ermessen des Gerichts steht, gj ob es die Unterstützung eines Sachverständigen in Anspruch j? nehmen will« Das Gericht hat nun - und zwar mit Recht - die Be^ gutachtung des Klägers zu 1) durch einen Sachverständigen ang** ordnet, da es sich selbst zur Beurteilung des Geisteszustands y des Ehemanns nicht für erfahren genug hielt« Es ist da- [ her nicht ersichtlich, weshalb es bei der Beurteilung der Klä- ' gerin zu 2) anders sein soll« Es ist Beweis für eine bestimmte; Behauptung mit einem bestimmten Beweismittel angetreten worden* Man kann dabei auch nicht sagen, es handle sich um einen " ylJieweisantritt zu dem Zwecke der Ausforschung, ganz abgesehen davon, daß dieser Gesichtspunkt bei der Begutachtung des Geisteszustands einer Person durch einen Sachverständigen nicht in Betracht kommt; denn eine Klärung kann nur durch ein Sachver- , ständigengutachten erbracht werden, und die Hinweise, die Laien durch Bekundung von einzelnen Umständen geben können, sind stets imehr oder weniger unsicher, so daß das Ergebnis des Gutachtens eines Sachverständigen” nicht vorweggenommen werden tr wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungs~ gericht zurückzuverweisen, wenn der Vertrag sich nicht schon aus anderen Gründen als nichtig erweist« dem Tag, an dem die Verhandlungen wegen des Grundstückstauschs wieder aufgenommen worden seien, habe der Beklagte zu 2) geäußert, die Einsetzung eines Zwangsverwalters sei beschlossen, bereits ernannte Treuhänder könne bereits in zwei Tagen r t^Xoder am 2« Februar 1949 auf ziehen, und erst unter dem Druck dieser Mitteilung hätten sie sich zu dem Tauschvertrag entschlossen« Das Berufungsgericht hält den Beweis dafür, daß der Beklagte zu 2) diese Äußerung getan habe, nicht für erbracht,* so daß die Frage, ob eine etwaige Täuschungshandlung für den Abr; Schluß des Vertrags ursächlich gewesen sei, dahingestellt blei- / ben könne« •^ Die Revision meint, wenn bei der Hofbesichtigung am 25e Januar 1949 von einer Treuhänderschaft \ nicht die Rede gewesen sei, könne die Angst der Kläger vor dem Treuhänder nur,von dem Beklagten zu 2) erzeugt worden sein. 1 Das Berufungsgericht hat aber s elbst die Möglichkeit unterstellt^ daß am 25* Januar 1949 nicht über eine Treuhänderschaft gesprochen worden sei, und als sicher angenommen, daß den Klägern selbst bekannt gewesen sei, welche Folgen die Besichtigung am 25. Es zieht diese^ Schlüsse daraus, daß schon im Jahre 1948 der Sohn Friedrich sich um die Übertragung des Hofes bemüht habe. digt hat, wertet das Berufungsgericht nur dahin, dies spreche nicht für die Richtigkeit der Darstellung der Kläger, Die Revision will dieses Verhalten auf mangelnde Geschäftsfähigkei des Klägers zurückführen, der nicht mehr die geistige Selbst^ digkeit gehabt habe, sich über einen Schritt von solcher Trag, weite mit Sachverständigen zu beraten* Nachdem aber der Bürgej meister selbst am Vorabend der Beurkundung des Vertrags die * Sprache auf diesen gebracht hatte, der Kläger aber nicht näher auf dieses Gespräch einging, liegt auch die Möglichkeit nicht fern, daß der Kläger sich mit dem Bürgermeister, der an der Besichtigung vom 25« Januar 1949 teilgenommen hatte, und von dem er vielleicht annahm, daß er auch auf eine Treuhandverwaltung hinarbeite, nicht besprechen wollte« Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch ein Sittenverstoß im Sinne des § 138 Abs 1 BGB liege nicht vor. Die Beklagten hätten aber einen ungerecV fertigten Vorteil durch den Vertrag nicht erlangt« Der objektive Wert des von ihnen im Tausch hingegebenen Grundbesitzes sei unter Berücksichtigung des Aufgelds nicht geringer als der i Wert des Besitzes der Kläger* Das Berufungsgericht stützt sich J dabei auf die Gutachten und Sch0HB in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Landratsamts SfHHHP* Darnach ergebe sich für das Gut Kl Von diesen Beträgen sei der Wert des Inventars des Kl sehen Besitzes mit 2 700 DM abzusetzen, denn die Parteien seien 3ich darüber einig gewesen, daß das lebende und tote Inventar des KflUM sehen Betriebs vom Tausch ausgenommen werden solle« Die Stel*-*^^ lungnahme des Landwirtschaftlichen Hauptverbands in Freiburg ;; enthalte sich der Wertung der Grundstücke im einzelnen« Die errechnete Wertdifferenz von 6-7 000 DM, die mit dem in erster^ Instanz erstatteten Gutachten der Sachverständigenkommission des Landwirtschaftsamts Säckingen Übereinstimme, könne daher V, der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. zahl gerechtfertigt hätten, bei der Bewertung nur geringfügig 4: ausgewirkt• Nach der dienstlichen Äußerung des Landratsamts --Preisbehörde - seien die Grundstücke des H|0 Lgb. 1257 und 1158 als Bauplätze anzusehen und die Grundstücke Lgb.l. Nr 1176 und 1168 wegen Lehmvorkommens höher zu bewerten, als S dies vom Sachverständigen Wa^0 unter dem Gesichtspunkt der 1 landwirtschaftlichen Nutzung geschehen sei» Darnach ergebe sich für Lgb.Nr 1257 mit 3023 qm zu je 1,5 DM 4535, gegenüber der Schätzung Wa^HI mit 379 DM also für Lgb.Nr 1158 mit 3032 qm zu je 1,5 DM 4548, gegenüber der Schätzung WaflB mit 380 DM also zusammen ein Mehrwert von 8224 DM /rechnerisch richtig Dieses Ergebnis der als zuverlässig anzusehenden amtlichen Äußerung könne auch nicht durch die im Auftrag der.Kläger vorgenommene isolierte Schätzung der Gebäudewerte durch Bezirksbaumeister ScflflHP beeinträchtigt werden» Wenn dieser allein die Gebäulichkeiten 46 800 DM und das Gebäude HflBI Eine Benachteiligung der Kläger sei auch darin nicht zu erblicken, daß die Kläger einen geschlossenen Hof gegen einen nicht mehr landwirtschaftlich betriebenen Besitz getauscht hätten, weil dies auf Grund der Verfeindung mit ihrem Sohn Friedrich ihrem Interesse entsprochen habe» Der Bestand, daß durch den Vertrag der Sohn Friedrich von der HofÜbernahme ausgeschlossen worden sei, rechtfertige eine andere Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht, da diesä’ selbst die Kläger auf die Wahrung der Interessen ihrer Kinder vor VertragsSchluß aufmerksam gemacht hätten» Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten einen*unverhältnismäßigen Vorteil durch den Vertrag nicht erlangt. Sie hält den Abzug des Werts des Inventars mit 2 600 DM /richtig: 2 700 DM7nicht für zulässig, da es sich dabei um eine Durchschnittszahl handle $ bei der der ungünstige Zustand des Viehs nicht berück- Bei den von der Preisbehörde angegebenen Preisen habe es ^ sich nicht um wirkliche Schätzungspreise, sondern um Preise gehandelt, die im Palle des Kaufabschlusses von der Preisbe-hörde hätten genehmigt werden können« Zudem sei nicht das Landratsamt die nach badischem Recht zur Vornahme von Schätzun* gen zuständige Behörde, sondern der Gemeinderat« ^ Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet» Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Äußerung des Bürgermeisteramts vom 18. fungsgerichts, ob es den Sachverständigen Wa^Mfc noch einmal hören wollte, zu demal eine rechnerisch genaue Feststellung über- ' haupt nicht möglich war, sondern sowohl der Sachverständige wie das Gericht letzten Endes auf Schätzungen angewiesen waren« ^ Dadurch, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Forstasses-;; sors Engstier, das es keineswegs übersieht, nicht weiter berücksichtigt hat, sind jedenfalls die Kläger nicht beschwert, ^ da dieses zu einem ihnen ungünstigeren Ergebnis geführt hätte. J Dem Gericht stand es auch frei, welche Stelle es um ein Gutachten angehen wollte» Es war nicht gehalten, sich nur an die-', Stelle zu v/enden, die nach Badischem Landesrecht für Schätzung.
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V ZR 50/52
Verkündet am 8« Mai 1953 Symalla, Justizobers'ekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
9J61 069
Im Namen d £ s Volkes
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In dem Rechtsstreit
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lo) des Landwirts Josef K in H
lieh vertreten durch seinen!Vormund, Engeiber Gde» Wi~ L
2.) seiner Ehefrau Josefine K
esetz-in
geh, in Ha*-
Kläger, Berufungskläger Und Revisionskläger,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. ) den Landwirt Johann H
2, j) den Landwirt Ludwig H ?
3-) die ledige Haustochter Alma! H
sämtlioh in Hat
Beklagte-, Berufungsbekligte.' und Revisionsbeklagte,.
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche un£ der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br„Piepenbrock uni Br,Großmann
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für Recht erkannt: j
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Auf <Ü6 -Revision des Klägers zu 1) wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Bädischen Oberlandesgerichts in Freiburg i,Br. vom 14s. Februar 1952, soweit es gegen den Kläger zu 1) erging, aufgehoben,
Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem insoweit auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Kläger, die im Jahre 1949 75 und 68 Jahre alt waren, sind Eigentümer des im Grundbuch von und
eingetragenen Rüttehofs, der etwa 10 ha groß ist und einen Einheitswert von rund 10 000 DM hat« Sie haben zwei Söhne
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Richard und Friedrich und eine Tochter« Die Kinder wohnen nicht auf dem Hof. Mit dem Sohn Friedrich bestand im Jahre 1949 ein schweres Zerwürfnis. Der Beklagte zu 1) besitzt «uf den Gemarkungen M^H und ein landwirtschaftliches
Anwesen in der Größe von etwa 4,1 ha mit einem Einheitswert a; von 6 800 DM. Infolge ihres Alters waren die Kläger seit Jahreii?
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nicht mehr zur ausreichenden Bewirtschaftung ihres Hofes imstande. Schon im Jahre 1948 hiben zwischen ihnen und dem Be-
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klagten zu 1) Verhandlungen über den Austausch der beiden Höfe stattgefunden, aber zu keinem Ergebnis geführt» Am 25» Januar 1949 besichtigte eine Kommission unter Führung eines Vertreters'^ des Landwirtschaftsministeriuis und Beiziehung des Bürgermei-
sters den Hof der Kläger. Die diesen dabei nahegelegte Obergabe des Hofs an den Sohn Friedrich lehnten die Kläger ab»
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Durch notariellen Vertrag:vom 1. Februar 1949 nahmen die Kläger mit dem Beklagten zu lj einen Höftausch vor» Die Klä-
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ger übergaben danach insgesamt etwa 10 ha Grundstücke mit Gebäulichkeiten meist auf Gemarkung Harpolingen im Tausch gegen ca 4,1 ha land mit Gebäulichkeiten hauptsächlich auf Gemarkung ^ MflP und Zahlung eines hypothekarisch zu sichernden Aufgelds von 4 000 DM durch den Beklaglien zu 1). Beide Parteien behiel-^?^ ten je ein Grundstück zurück» ;Der Beklagte zu 1) übergab gleich* zeiüg die eingetauschten Grundstücke an seine Kinder Ludwig und Alma, die Beklagten zu 2) .und 3), die dafür die Verpflich-;" tung zur Zahlung des Aufgelds neben weiteren hier nicht in Betracht kommenden Verpflichtungen gegenüber ihrem Vater über-1 nahmen. Als Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks wurde der ^ Tag des Vertragsschlusses bestimmt. Die Kläger sollten jedoch ^
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berechtigt sein, bis zu dem Freiwerden des Wohnhauses in ihrem bisherigen Hof Wohnung zu behalten» Die Auflassung vöjM den Klägern an die Beklagte!zu 2) und 3) wurde erklärt, diel Eintragung des Eigentumsübergangs und der Sicherungshypothek» für das Aufgeld bewilligt und beantragt« Der Vertrag wurde am 14* März 1949 vom Landwirtschaftsamt Sfgenehmigt.
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Mit Schreiben vom 21« März 1949 fochten die Kläger den' Vertrag gegenüber allen Beklagten wegen arglistiger Täuschung an« Die Kläger erwirkten eine einstweilige Verfügung des IW gerichts Waldshut voin 29* März 1949, wonach Ludwig und Alma mm untersagt wurdje, sich das Eigentum an den durch den Tauschvertrag ihnen überlassenen Grundstücken zu verschaffen,
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Sie haben weiter Klage mit dem Antrag erhoben:
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Es wird festgelstellt,daß der zwischen den Parteien am 1» Februar 1949 vor dem Badischen Notariat 1 SflHBPl abgeschlossene Tauschvertrag und die zu Gunsten der Beklagten zu Ziffer 2) und 3) erklärte Auflassung der Grundstücke L^b. Nr 109, HO, 108, 162, 170, 173, 179, 174, 171 der Gemarkung und Lgb» Nr 927 und
946 der Gemarkung M^F nichtig sind«
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Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt»
Die Kläger habeh geltend gemacht, sie seien von dem Beklagten zu 2) durch arglsitige Täuschung zu dem Abschluß des Tauschvertrags bestimmt worden« Dieser Vertrag verstosse aud gegen § 138 BGB« D$r Kläger zu 1) habe sich bei Abschluß Vertrags in einem Zikstand vurübergehender Störung der Geist«*4 tätigkeit befunden, wenn er nicht überhaupt geschäftsunfähig gewesen sei«
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Das Landgericht hat Beweis eingezogen und dabei insbesondere
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Uber den Wert der beiderseitigen Grundstücke Gutachten des Bür-
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germeisters GeflH^ und einer vom Landwirtschaftsamt Waldshut gebildeten Sachverständigenkommission eingeholt. Ferner ist ! ^ über den Geisteszustand des Klägers zu 1) ein Gutachten des ' t, Amtsarztes in MedizinalratsDr. G^M stuf Aufforderung
des Landgerichts vorgelegt worden«
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Durch Urteil vom 10. August 1950 hat das Landgericht die Klage abgewiäsen« . {■%
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Im Berufungsverfahren habeA die Kläger über die Geschäftsf^
higkeit des Klägers zu 1) ein Gutachten des Oberarztes Dr.J( der Psychiatrischen- und Mfervenklinik der Universität Freiburg vorgelegt utfd das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Chefarztes der Heil- und Pflegeanstalt Emmendingen Dr.
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holt. Ober den Wert der vertauschten Güter hat das Berufungsge-^1-rieht ein Gutachten des Oberregierungs- und Landwirt schaf tsratV^t r a.D.
in Freiburg und hinsichtlich der Waldgrundstücke de^
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eingeholt. Die Beklagten
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haben Über die Bewertung der Waldgrundstücke eine Stellungsnahmjj^ des Forstassessors EflBBp, Assistenten beim Institut für Fars-fc-' einrichtung und forstliche Betriebswirtschaft der Universität ’
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Ferner
Freiburg, im übrigen eine Stellungnahme des Badischen Landwirt^ schaftlichen Hauptverbands e.V; in Freiburg vorgelegt legten die Beklagten eine Schätzung des Architekten B
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vor, in der einzeihe ihrer Grundstücke unter dem GäMU
sichtspunkt geschätzt wurden, daß sie Baugrundstücke seien.Wach^
dem darüber von den Parteien auch Bescheinigungen des Bürgermef^
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vom 18. Juli und 15* Oktober 1951 vorgelegt word
waren, holte das Berufungsgericht über den Wert der für hÖheraVjfj Bewertung in Frage kommenden Grundstücke eine Äußerung des "'***
Landratsamts (Preisbehörde) ein, zu dem das Ziegelwerk August Mid^, eine Erklärung abgab. Die Klä-
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ger legten endlich Bau- und Verkehrswertschätzungen des BeziiK< Baumeisters SdHBK ih S^HH^ über die beiderseitigen Woh& und Ökonomiegebäude vor* ^
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Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision* "
Der erkennende Sehat hat das Verfahren auf die Revision fe» Klägerin zu 2) abgetrennt und zunächst nur über die Revision 1 des Klägers zu 1) entschieden*
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Ent sehe.idu^s/grunde:
' 1) Bas Berufungsgericht hat die Auffassung abgelehnt, der Klä >ger zu 1) sei zur Zeit des Vertragsschlusses infolge Geistes-, krankheit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB geschäftsunfähig oder seihe Willenserklärung sei infolge vorübergehender Störung dei Geistestätigkeit gemäß § 105 Abs 2 BGB nichtig gewesen* Bas Berufungsgericht erklärt zunächst, sich dem Gutachten des Bt** voll anzuschließen, das zu dem Ergebnis komme, für .: das Bestehen einer geistigen Erkrankung zur Zeit des Vertrag Schlusses spreche zwar eine nicht unerhebliche Wahr sehe inliöh-keit, eine sichere Feststellung darüber könne aber nicht getroffen werden* Nachher erklärt das Berufungsgericht, sich*d« Erwägungen des Gutachters nicht in vollem Umfange anschlieöä zu können, denn es spreche eine Reihe von Umständen gegen dö' Annahmeeines als krankhaft zu bezeichnenden Altersabbaus d geistigen Fähigkeiten des Klägers zu 1)* Bas Niveau der Intel!« genz- und Gedächtnislieistungen des Klägers zu 1) sei bei der , Untersuchung durch Dr> G^9 im Juli 1950 noch höher gewesen, als bei der Untersuchung durch Br* O^HI^ im April 1951.
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Auch der .1. Senat des Oberlandesgerichts Freiburg habe in einer Verhandlung vom 16» Juni (richtig: März) 1950 keinen Anlaß gefunden, an der geistigen Gesundheit des Klägers.zu 1) zu zweifeln» Auch die Vorgänge und Erwägungen der Kläger, die dem Vertragsschluß unmittelbar vorangegangen seien und zu ihm geführt hätten, ließen die geistige Erkrankung nicht so -^Wahrscheinlich erscheinen, daß diese als bewiesen angesehen äf-Wer^en könnte, denn das Verhalten des Klägers zu 1) unmittelbar vor und bei Vertragsabschluß sei nicht so befremdend gewesen, daß es einer Erklärung aus einer normalen Geistesverfassung heraus nicht fähig wärfe* Als ungewöhnlich könne nur der rasche Vertragsschluß nach flüchtiger'* Besichtigung des Besitzes des Beklagten zu 1) erscheinen,, dieser erkläre sich aber ungezwungen aus den Umständen» Auch zur Erklärung der Weigerung der Kläger, den Hof dem Sohn Friedrich zu übergeben, bedürfe es nicht der Annahme einer geistigen Erkrankung, wenn daraus eine gewisse Altersstarrsinnigkeit entnommen werden könne»
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den Ansicht des Sachverständigen als mit der Natur der Krank*
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Die Revision meint dagegen^ das Berufungsgericht habe di£ Voraussetzungen des § 104 Nr 2 BGB nicht vollständig erfaßt.* Die Geschäftsfähigkeit könne auf ein bestimmtes Lebensgebiet oder auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkt sein* Das Gericht hätte daher den Gutachter von vornherein auf diese rechtliche Möglichkeit hinweisen müssen, ferner darauf, daß es hier allein darum gehe, ob der Kläger zu 1) für den Abschluß dieses Vertrags geschäftsfähig und in der Lage gewesen . sei, die wirtschaftliche Bedeutung dieses Vertrags zu erfassen* Das Berufungsgericht habe die von dem Sachverständigen Dr*
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sichtigt, daß gerade bei Altersschwachsinnigen der gewöhnliche Starrsinn in Fällen der affektiven Gebundenheit einer besonder* Beeinflußbarkeit weichen könne* Bei richtiger und vollständig* Würdigung des Gutachtens seien zu hohe Anforderungen an die Führung des Beweises der Geschäftsunfähigkeit gestellt worden und der Gesichtspunkt der sogenannten partiellen Geschäftsunfähigkeit sei völlig übergangen worden*
Biese Einwendungen können keinen Erfolg haben* Bas Berufungsgericht hat die Frage der Geschäftsfähigkeit selbständig zu beurteilen* Bas Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob dabei nicht gegen die Benkgesetze und allgemeine ErfahrungsSätze verstossen ist, und ob das Berufungsgericht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel herangezogen und bei seiner Entscheidung verwertet'hat * Bas G* rieht kann bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit einer ' Partei im allgemeinen nicht ohne die Beiziehung eines Sachverständigen auskommen, da die ärztliche Sachkunde zur Klärung des Gesundheitszustands des Begutachtenden ihm regelmäßig fehl wird und auch nicht von ihm erwartet werden kann* Bas Gericht ist aber an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden, insbesondere muß es die rechtlichen Folgerungen, die aus dem vom Sachverständigen festgestellten Sachverhalt sich ergeben, selbst, ziehen. Im vorliegenden Fall lagen dem Berufungsgericht die Gutachten dreier Sachverständigen vor, von denen sich da^| achten des Br.OflHM^ auch mit dem Gutachten der beiden ande-ren Ärzte eingehend auseinandersetzt* Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in erster Linie diese* letzte von ihm eingeholte Gutachten seiner Prüfung zu Grunde legt. Es besteht auch trotz des äußeren Anscheins kein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht zunächst sagt, es trage kei) Bedenken, sich dem Gutachten des Br* voll .anzuschlief
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und nachher ausführt, daß es sich dessen Erwägungen nicht in vollem Umfang anschließen könne* Denn mit der ersten Wendung will das Berufungsgericht besagen, daß es den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Br. folgen wolle, ^
insbesondere soweit diese etwa mit den Feststellungen der andejrai Gutachter nicht übereinstimmten. Soweit das Berufungsgericht ' T erklärt, sich den Ausführungen des Br, OflHBM nicht voll an-K^fj schließen zu können, set2t es sich mil;dem Gutachten im einzel- ^ nen auseinander« Babei ist zu beachten, daß Br, OflHHR keines-^ wegs selbst zu dem Ergebnis kommt, aus medizinischen Gründen ’ j
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könne eine sichere Feststellung getroffen werden, daß die senil Geistesverfassung des Klägers zu 1) am 1« Februar 1949 den
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vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB erfülle. Der Sachverständige spricht sich ledig- *|
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lieh dahinaaus, der Kläger zu 1) habe zur Zeit der Erstattung des Gutachtens, also im April und Mai 1951» an seniler Demenz gelitten, sei also damals geschäftsunfähig im Sinne des § 104
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Nr 2 BGB gewesen, die damals aufzeigbare senile Demenz reiche
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Geistesschwäche Vorgelegen habe, Dr.OBHHB weist auch darauf' hin, daß zwischen der Untersuchung des Klägers im Juli 1950 durch Medizinalrat Dr, Gflfe der üen Kläger zu 1) damals für geschäftsfähig hielt, und de* Untersuchung im Oktober 1950 durch Dr. J^H), der senile Demenz fest stellte, ein Zeitraum von drei Monaten liege, und daß drei Monate in der Entwicklung einer senilen Demenz schwer wögen. Es fährt weiter fort; «Wie schwer gar neun Monate wiegen, erhellt aus dem Vergleich der Intelligenz- (und Gedächtnis-)Leistungen des Klägers im Juli 1950 (»siehe Gutachten Dr. G^B) und dem entsprechenden heutigen,” Zwischen dem VertragsSchluß vom 1, Februar 1949 und der Untersuchung durch Dr.G^B liegen aber 17 Monate.
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Die Einwendungen der Revision gehen fehl, die Gutachten der Sachverständigen seien nicht vollständig gewürdigt worde und es sei fehlerhaft, daß das Gericht nicht von vornherein darauf hingewiesen habe, es komme hier nur darauf an, ob der Kläger zu 1) gerade für den Abschluß dieses Vertrags geschäf fähig gewesen sei. Dem Sachverständigen lagen die gesamten Akten vor, er wußte, wie sich aus seinem Gutachten ergibt, genau, auf was es ankommt, Bei seiner großen ärztlichen Erfa rung war ihm der Begriff der Mpartiellen Geschäftsunfähigkei zweifellos bekannt. Wenn er sich darüber nicht ausgesprochen hat, so ist dies daraus zu erklären, daß er eine solche mit Recht nicht für gegeben hielt. Die Rechtsprechung des Reichs gerichts hat wohl anerkannt, daß eine beschränkte Geschäftsfähigkeit für bestimmte Gebiete möglich sei, aber nur in Päü len, in denen bei einem im allgemeinen normal sich verhalter den Menschen auf bestimmten Bebensgebieten meist im Zusammer hang mit Erlebnissen, die eine starke Erschütterung seines seelischen Lebens herbeigeführt haben, eine krankhafte Störi der Geistestätigkeit sich zeigte’, so beim Querulantenwahn oc bei krankhafter Eifersucht oder sonst bei Erregungen, die mi der Ehe des Kranken zusammenhingen (RG in WarnRspr 1933 > Nr RG 162, 223 /2297; Brman . zu § 104 Anm 2; Soergel zu § 104 J 2 d). Das Reichsgericht hat.auch einmal (RG in JW 1938, 159^ bei angeborenem Schwachsinn die Möglichkeit offengelassen, daß Geschäftsunfähigkeit nur für bestimmte Geschäfte vorlie| in der Art, daß für einfache Geschäfte des täglichen Lebens und des gelernten Berufs, die der Kranke noch übersehen und ausführen könne, die Geschäftsfähigkeit noch vorhanden sein könne, dagegen für solche Geschäfte nicht, die ein höheres Maß von Einsicht und selbständige Entschlußkraft fordern, D| vorliegende Pall ist aber anders. Es sind keinerlei Anhalts] vorhanden, daß der Kläger zu 1) auch früher, als er noch in der Vollkraft seiner Jahre stand, in seiner Geistestätigkei’ krankhaft gestört gewesen sei. Es handelt sich vielmehr um
eine pathologische mit der Alterung im Zusammenhang stehende Veränderung der geistigen Fähigkeiten und damit der geistigen Haltung* Eine Unterscheidung zwischen schwierigen und einfacheren Geschäften ist dabei nur insoweit angebracht, als Verrichtungen, die gewohnheitsmäßig oder im Rahmen des täglichen Lebens und des erlernten und ausgeübten Berufs vorgenommen wer-, den, noch gelingen, so daß bei diesen Geschäften die bereits vorhandene Veränderung in der geistigen Haltung nach außen nicht in Erscheinung tritt und insbesondere von psychiatrischen *
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Laien, mit denen der Kranke in Berührung kommt, nicht erkannt wird* Es kommt also auf die ganze Persönlichkeit an und darauf/' ob diese in einem bestimmten Zeitpunkt bereits soweit abgebaut war, daß sie allgemein als krankhaft verändert angesprochen werden muß*
Es kann auch nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Führung des Beweises der Geschäftsunfähigkeit gestellt, schon deshalb nicht, weil es sehr wohl möglich ist, daß zwischen dem Abschluß des Vertrags vom 1* Februar 1949 und dem Zeitpunkt der ersten oder einer späteren Untersuchung des Klägers eine wesentliche Veränderung seines Zustands eingetreten ist* Per Umstand allein, daß es schwer ist, nachträglich den Beweis für einen Zustand zu führen, wie er zu bestimmter Zeit in der Vergangenheit bestand, rechtfertigt es nicht, geringere Anforderungen an die Beweisführung zu stellen als in gewöhnlichen Fällen«
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Das Berufungsgericht hat auch die Geschäftsfähigkeit der
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Klägerin zu 2) bejaht, da die Einwendungen dagegen lediglich mit der angeblichen Unvernunft des Vertragsschlusses als solchen begründet worden seien. Daraus ließen sich entsprechend* ' Schlüsse auf ihren Geisteszustand nicht ziehen. Auch die Bekundung des Sachverständigen Br. über ssine Beobachtungen
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auf dem Hof der Kläger selbst und der persönliche Eindruck beii|
der Anhörung durch das Berufungsgericht ergäben kfeine Anhalts- S
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punkte für eine geistige Erkrankung* J'
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Die Revision rügt mit Grund die Übergehung des Antrags >j auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, den auch der ^ Kläger zu 1) in dem von ihm anhängig gemachten Verfahren stellet konnte« Es ist richtig, daß es im Ermessen des Gerichts steht, gj ob es die Unterstützung eines Sachverständigen in Anspruch j? nehmen will« Das Gericht hat nun - und zwar mit Recht - die Be^ gutachtung des Klägers zu 1) durch einen Sachverständigen ang** ordnet, da es sich selbst zur Beurteilung des Geisteszustands y des Ehemanns nicht für erfahren genug hielt« Es ist da- [
her nicht ersichtlich, weshalb es bei der Beurteilung der Klä- ' gerin zu 2) anders sein soll« Es ist Beweis für eine bestimmte; Behauptung mit einem bestimmten Beweismittel angetreten worden* Man kann dabei auch nicht sagen, es handle sich um einen " ylJieweisantritt zu dem Zwecke der Ausforschung, ganz abgesehen davon, daß dieser Gesichtspunkt bei der Begutachtung des Geisteszustands einer Person durch einen Sachverständigen nicht in Betracht kommt; denn eine Klärung kann nur durch ein Sachver- , ständigengutachten erbracht werden, und die Hinweise, die Laien durch Bekundung von einzelnen Umständen geben können, sind stets imehr oder weniger unsicher, so daß das Ergebnis des
Gutachtens eines Sachverständigen” nicht vorweggenommen werden
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Die Einholung eines Sachverständigengutachtensüber den ) Geisteszustand der Klägerin zu 2) war daher notwendig* Da für 1 den Pall ihrer Geschäftsunfähigkeit der ganze Vertrag nichtig !
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wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungs~ gericht zurückzuverweisen, wenn der Vertrag sich nicht schon aus anderen Gründen als nichtig erweist«
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3) Das Berufungsgericht hält eine Anfechtung des Vertrags vom 1. Februar 1949 wegen arglistiger Täuschung nicht für gerechtfertigt« Die Kläger haben behauptet, am 30«. Januar 1949? dem Tag, an dem die Verhandlungen wegen des Grundstückstauschs wieder aufgenommen worden seien, habe der Beklagte zu 2) geäußert, die Einsetzung eines Zwangsverwalters sei beschlossen, bereits ernannte Treuhänder könne bereits in zwei Tagen r t^Xoder am 2« Februar 1949 auf ziehen, und erst unter dem Druck dieser Mitteilung hätten sie sich zu dem Tauschvertrag entschlossen« Das Berufungsgericht hält den Beweis dafür, daß der Beklagte zu 2) diese Äußerung getan habe, nicht für erbracht,* so daß die Frage, ob eine etwaige Täuschungshandlung für den Abr; Schluß des Vertrags ursächlich gewesen sei, dahingestellt blei- / ben könne« •^
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Die Einwendungen, die die Revision dagegen erhebt, greifen nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, sie sind dabei nicht einmal schlüssig. Die Revision meint, wenn bei der Hofbesichtigung am 25e Januar 1949 von einer Treuhänderschaft \ nicht die Rede gewesen sei, könne die Angst der Kläger vor dem Treuhänder nur,von dem Beklagten zu 2) erzeugt worden sein. 1 Das Berufungsgericht hat aber s elbst die Möglichkeit unterstellt^ daß am 25* Januar 1949 nicht über eine Treuhänderschaft gesprochen worden sei, und als sicher angenommen, daß den Klägern selbst bekannt gewesen sei, welche Folgen die Besichtigung am 25. Januar 1949 und ihre Weigerung, den Hof ihrem Sohn Fried-
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rieh, sei es durch Übergabe, sei es durch Pachtvertrag zu über-.? lassen, haben könnten. Darüber hinaus erscheint es dem Beru-fungsgericht sogar wahrscheinlich, daß die Kläger mit dem Be-vorstehen der Zwangsverwaltung gerechnet hätten. Es zieht diese^ Schlüsse daraus, daß schon im Jahre 1948 der Sohn Friedrich sich um die Übertragung des Hofes bemüht habe. Daß der Kläger zu 1) sich beim Bürgermeister vor Vertragsschluß nicht erkun-
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digt hat, wertet das Berufungsgericht nur dahin, dies spreche nicht für die Richtigkeit der Darstellung der Kläger, Die Revision will dieses Verhalten auf mangelnde Geschäftsfähigkei des Klägers zurückführen, der nicht mehr die geistige Selbst^ digkeit gehabt habe, sich über einen Schritt von solcher Trag, weite mit Sachverständigen zu beraten* Nachdem aber der Bürgej meister selbst am Vorabend der Beurkundung des Vertrags die * Sprache auf diesen gebracht hatte, der Kläger aber nicht näher auf dieses Gespräch einging, liegt auch die Möglichkeit nicht fern, daß der Kläger sich mit dem Bürgermeister, der an der Besichtigung vom 25« Januar 1949 teilgenommen hatte, und von dem er vielleicht annahm, daß er auch auf eine Treuhandverwaltung hinarbeite, nicht besprechen wollte«
4) Das Berufungsgericht hat auch die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstosses gegen die guten Sitten verneint« Die Voraussetzungen des Wuchers im Sinne des § 138 Abs 2 BGB hält es schon deshalb nicht für gegeben, weil es an der Ausbeutung dei Notlage, des Leichtsinns oder Unerfahrenheit fehle« Insbesonds erfülle der lurch das altersbedingte Nachlassen der Kräfte geg bene Zwang der Verhältnisse den Begriff der Notlage nicht«
Einwendungen dagegen werden von der Revision nicht geltenc gemacht. Ein Rechtsverstoß ist dabei nicht zu erkennen«
Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch ein Sittenverstoß im Sinne des § 138 Abs 1 BGB liege nicht vor. Ein solchei würde zwar vorliegen, wenn die Zwangslage der Kläger, die durc ihre altersbedingte Arbeitsunfähigkeit in Verbindung mit dem Zerwürfnis mit ihrem Sohn entstanden sei, zu ihrem Nachteil av gebeutet worden wäre. Die Beklagten hätten aber einen ungerecV fertigten Vorteil durch den Vertrag nicht erlangt« Der objektive Wert des von ihnen im Tausch hingegebenen Grundbesitzes
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sei unter Berücksichtigung des Aufgelds nicht geringer als der i Wert des Besitzes der Kläger* Das Berufungsgericht stützt sich J dabei auf die Gutachten und Sch0HB in Verbindung
mit der dienstlichen Äußerung des Landratsamts SfHHHP* Darnach ergebe sich
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ein Ertragswert von* 21 900 DM, ein Verkehrswert von 36 200 DM .‘: j
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dem Ertragswert 10 900 DM, nach d„Verkehrswert 14 400 DM i.-
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nach dem Ertragswert 6 900 DM, nach d« Verkehrswert 10 400 DM. >.
Von diesen Beträgen sei der Wert des Inventars des Kl sehen Besitzes mit 2 700 DM abzusetzen, denn die Parteien seien 3ich darüber einig gewesen, daß das lebende und tote Inventar des KflUM sehen Betriebs vom Tausch ausgenommen werden solle«
Darnach ergebe sich ein Unterschied nach dem Ertragswert * von 4 200 DM, nach dem Verkehrswert von 7 700 DM*
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Diese Begutachtung werde durch die von den Beklagten eing§-* Ä reichten privaten Gegengutachten nicht erschüttert. Die Stel*-*^^ lungnahme des Landwirtschaftlichen Hauptverbands in Freiburg ;; enthalte sich der Wertung der Grundstücke im einzelnen« Die errechnete Wertdifferenz von 6-7 000 DM, die mit dem in erster^ Instanz erstatteten Gutachten der Sachverständigenkommission des Landwirtschaftsamts Säckingen Übereinstimme, könne daher V, der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten A< des Forstassessors würde überdies zu einer weiteren
Verminderung der Ertragswertdifferenz führen
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Die aus dem Gutachten Wa^Hfc sich ergebenden Wert different
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zen würden aber aus anderen Gründen ausgeglichen» Wa0 habej» zwar bei der Bemssung der Bodenklimazahl die Möglichkeit der ^ Verwertung einzelner Grundstücke als Bau- und IndustriegeländeS: berücksichtigt.. Dieser Gesichtspunkt habe sich'aber, da auch 7 die besseren Böden des Betriebs ©ine höhere Bodenklima-
zahl gerechtfertigt hätten, bei der Bewertung nur geringfügig 4: ausgewirkt• Nach der dienstlichen Äußerung des Landratsamts --Preisbehörde - seien die Grundstücke des H|0 Lgb.
1257 und 1158 als Bauplätze anzusehen und die Grundstücke Lgb.l. Nr 1176 und 1168 wegen Lehmvorkommens höher zu bewerten, als S dies vom Sachverständigen Wa^0 unter dem Gesichtspunkt der 1 landwirtschaftlichen Nutzung geschehen sei» Darnach ergebe sich
für Lgb.Nr 1257 mit 3023 qm zu je 1,5 DM 4535, gegenüber der Schätzung Wa^HI mit 379 DM also
für Lgb.Nr 1158 mit 3032 qm zu je 1,5 DM 4548, gegenüber der Schätzung WaflB mit 380 DM also
zusammen ein Mehrwert von 8224 DM /rechnerisch richtig
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4156 DM mehr, I
4168 DM mehr,
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8324 DM7.
Da noch nicht feststehe, ob und wann die Grundstücke als Bauplätze verwertbar seien, sei die Bewertung mit der Hälfte dieser Zahl angemessen /mit 4162 DM/c ,
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Es ergäben sich ferner für Lgb.Nr 1176 mit 3324 qm zu je 1 DM 3324 DM, gegenüber der i
Schätzung Wa|^P mit 417 DM also 2907 DM fljphrjj
für Lgb.1178 mit 1927 qm zu je 1 DM 1927 DM,
gegenüber der Schätzung WaflB mit 242 DM also 1685 DM mehr:
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zusammen also 4592 DM mehr \
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Daraus ergebe sich gegenüber dem Gutachten Wafl^ eine Höher* bewertung des Hfll^' sehen Grundbesitzes von ca 8 600 DM
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/rechnerisch richtig: von 8754 DM/* Dadurch würde die auf der Grundlage des Wafl^P' sehen Gutachtens errechnete Differenz des ErtragsweÄts weit überschritten und die des Verkehrswerts mindestens ausgeglichen»
Dieses Ergebnis der als zuverlässig anzusehenden amtlichen Äußerung könne auch nicht durch die im Auftrag der.Kläger vorgenommene isolierte Schätzung der Gebäudewerte durch Bezirksbaumeister ScflflHP beeinträchtigt werden» Wenn dieser allein die Gebäulichkeiten 46 800 DM und das Gebäude HflBI
mit 27 300 DIÄ veranschlage, so Überstiegen diese Werte die vom
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_ <-!• Sachverständigen Waerrechneten Verkehrswerte der gesamten, ^
Besitzungen erheblich* Sie könnten als Grundlage einer praktisch j|!
vertretbaren Bewertung der ganzen Besitzung nicht verwertet -7'|
werden»
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Eine Benachteiligung der Kläger sei auch darin nicht zu erblicken, daß die Kläger einen geschlossenen Hof gegen einen nicht mehr landwirtschaftlich betriebenen Besitz getauscht hätten, weil dies auf Grund der Verfeindung mit ihrem Sohn Friedrich ihrem Interesse entsprochen habe»
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Der Bestand, daß durch den Vertrag der Sohn Friedrich von der HofÜbernahme ausgeschlossen worden sei, rechtfertige eine andere Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht, da diesä’ selbst die Kläger auf die Wahrung der Interessen ihrer Kinder vor VertragsSchluß aufmerksam gemacht hätten»
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Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten einen*unverhältnismäßigen Vorteil durch den Vertrag nicht erlangt. Sie hält den Abzug des Werts des Inventars mit 2 600 DM /richtig: 2 700 DM7nicht für zulässig, da es sich dabei um eine Durchschnittszahl handle $ bei der der ungünstige Zustand des Viehs nicht berück-
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sichtigt worden sei. Sie meint, das Berufungsgericht hätte
sich auch mit dem Gutachten
auseinander setzen müssen u
und bemängelt vor allem, daß für die Grundstücke Lgb. Nr 1158s& und 1275 die von der Breisbehörde für angemessen angesehenen^ Höchstpreise für Bauplätze und auch für die Grundstücke Lgb.
Nr 1176 und 1178 höhere Werte eingesetzt worden seien« Das 1 Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß es nur auf die GrundstückSwerte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankopawi und daß die Bauplatzpreise.Phantasiewerte seien, und habe übeH sehen, daß die Kläger nicht Bauplätze, sondern landwirtschaftlich nutzbares Gelände hätten erwerben wollen«
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Bei den von der Preisbehörde angegebenen Preisen habe es ^ sich nicht um wirkliche Schätzungspreise, sondern um Preise gehandelt, die im Palle des Kaufabschlusses von der Preisbe-hörde hätten genehmigt werden können« Zudem sei nicht das Landratsamt die nach badischem Recht zur Vornahme von Schätzun* gen zuständige Behörde, sondern der Gemeinderat« ^
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Das Berufungsgericht habe auch die Äußerungen des Bürger-^ meisteramts vom 18. Juli 1951 nicht berücksichtigt, daß kein« dieser Grundstücke im Bereich des für den Wohnungsbau geplan-|>' ten Teils des Gemeindegebiets liege. Das Berufungsgericht habe? auch den Antrag auf nochmalige Anhörung des Sachverständigen Wa^H übergangen. Zu dieser Maßnahme habe schon deshalb An-laß bestanden, weil dieser Sachverständige die entfernte Mög- ■ lichkeit der Verwendung einzelner Grundstücke als Bauplätze iw seine Berechnung bereits einbezogen gehabt habe, und weil derT Bezirksbaumeister Scfl|^ den Gebäudewert des Anwesens der Kläger als nahezu doppelt so hoch angesehen habe als «den des i Anwesens der Beklagten. t
Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet» Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Äußerung des Bürgermeisteramts vom 18. Juli 1951,• die übrigens durch die Äußerung vom 13. Oktober 1951 ergänzt und berichtigt wurde, übersehen hätte. Es trägt ihr vielmehr dadurch Rechnung, daß es die durch die Bauplatzeigenschaft der Grundstücke sich ergebende Werterhöhung nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte einsetzte. Es stand ferner im freien Ermessen des Beru- *.•.! fungsgerichts, ob es den Sachverständigen Wa^Mfc noch einmal hören wollte, zu demal eine rechnerisch genaue Feststellung über- ' haupt nicht möglich war, sondern sowohl der Sachverständige wie das Gericht letzten Endes auf Schätzungen angewiesen waren« ^ Dadurch, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Forstasses-;; sors Engstier, das es keineswegs übersieht, nicht weiter berücksichtigt hat, sind jedenfalls die Kläger nicht beschwert, ^ da dieses zu einem ihnen ungünstigeren Ergebnis geführt hätte. J Dem Gericht stand es auch frei, welche Stelle es um ein Gutachten angehen wollte» Es war nicht gehalten, sich nur an die-', Stelle zu v/enden, die nach Badischem Landesrecht für Schätzung. ,gen, noch dazu anderer Art und für andere Zwecke bestellt ist«
Im übrigen handelt es sich bei den Bemängelungen der Revision um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung der Revision«
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Da somit eine Nichtigkeit des Vertrags auf Grund des § 138 BGB nicht dargetan ist, hängt die Entscheidung über die Revision des Klägers zu 1) davon ab, ob die Klägerin zu 2) bei Abschluß des Vertrags geschäftsfähig war oder nicht*
Es muß daher bei der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache verbleiben*
Dr*Tasche Schuster Dr.Oechßler
Dr.Eiepenbrock Dr«Großmann