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BGH · y ZS 50/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZS 50/51

eiten Teilbetrag von 11 948,44 BM in sogenannter Kuponnark, d*h« in Heichs-mark3cheinen, auf welche nach Maßgabe des SHA-Eefehls (SZIA = Sowjetische Uilitür-Administration) ITr 111/1943 über die Durchführung der «Vährungsreform in der sowjetischen Besätzungszone Deutschlands vom 21. Der Betrag von 11 948, 44 RII wurde an Dietrich gezahlt, der zur Empfangnahme der Zahlung durch seine Lütgesellschafter bevollrächtigt worden war« Dietrich ICflHP quittierte über die 11 948,44 EI (Kuponnark) mit dem Zusatz: "unter Eim.eis, daß Ostmark nicht mit befreiender Wirkung akzeptiert wird o" Juli 1948 die im Umlauf befindlichen Bll- und Hentennarkscheine mit aufgeklebten "Spezial-kupons" im Verhältnis 1 zu 1 in Dü der Deutschen Notenbank ("Ostmark") uncutauschen, reichte Dietrich K^^H^ Umtausch beauftragten Berliner Stadfckcntor (Ost) 11 941 Eli (Kuponmark), und zwar - wie unstreitig ist - dieselben Stücke, welche er von der Beklagten erhalten hatte, zu dem Umtausch ein. auf Konto Bei dieser Einzahlung hatte Dietrich entsprechend der Ziffer II, 3 der "Anordnung zur Regelung des Umtausches der im Umlauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons In DM der Deutschen Notenbank” vom 20 „ Juli 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948 S 295 ff), die vom "Sekretariat der deutschen »ii'tschaftskcmnission” erlassen war, eine Aufstellung der zu dem Umtausch eingereichten 100 Eli - Scheine; . Das Berliner Stadtkontor (Ost) hat nicht veranlaßt, daß der Gegenwert der ihm durch Dietrich ein- gereichten 11 941 Kuponmark dessen Konto bei der Geschäftsstelle der Bezirksbank gutgeschrieben wurde, V/ie Dietrich als Zeuge bekundet hat, wurde ihm, als er bei den Berliner Stadtkontor (Ost), mündlich Vorstellungen wegen des unterbliebenen Umtausche erhob, zunächst bedeutet: In Anbetracht der Höhe 1er Summe und der Kürze der Zeit müsse angenommen werden, daß er nur durch Schwarzhandel zu der eingesahlten Summe habe kommen können. Zur Entziehung der Gewinne aus Rüstungslieferungenj Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften 'wird der Umtausch von Bargeld über 5 000 RU für eine Familie o.o. nur nach Überprüfung des rechtmäßigen Ursprungs dieser Summengestattet® Diese Bestimmung bezog sich allerdings nur auf den Umtausch von Reichsmark (Rentenmark) in Kuponmark® Nachdem der Zeuge Dietrich ICfHlwie er ferner' bekundet hat, den Nachweis geführt hatte, daß die von ihm zu dem Umtausch in Deutsche üark der Deutschen Notenbank eingereichten 11 860 Kuponmark aus einer Uietzahlung der Stadt Berlin (V7est) herrührten, soll ihm durch einen Angestellten des Berliner Stadtkontors (Ost) erklärt worden sein: alle Geldscheine von Besitzern, die mehr als 1 000 RU (Kupbnmatk )■ eingeliefertjiätten, seien für Karlshorst, d.h. für die sowjetische UilitUrvorwaltung, interessant gewesen? darunter die hier in Eede stehenden 1 j 860 IUI (Kuponaark), dagegen nicht .Eine sei xiftli-che und vei’bindliche Erklärung, weshalb der Gegenwert der 11 860 Eli (Kuponmark) dem hei ihrer Anlieferung angegebenen Konto hei der Bezirkshank CflflHHHHA nicht gutgebracht worden ist, hat das Stadtkontor Berlin (Ost) nicht ahgegehenÄ Die Klägerin hat darauf gegen Berlin (Y/est) ‘Klage erhoben und beantragt, die ötadt Berlin zur Zahlung von 11 941 DH (West) nebst 4 $& Zinsen seit dem 1. Sie hat die Klage damit begründet, daß die Beklagte durch die Zahlung dor 11 9^1 Kuponmark nicht befreit sei., weil die Kuponnark3Cheine unecht gewesen seien« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat behauptet, daß die von ihr gezahlten Kuponmarkscheine echt gewesen seien* Sie hat hinzugefügt, daß sich zwar kein unmittelbarer 3eweis für die Echtheit der Kuponmarkscheine führen lasse, weil die Icheine verschwunden seien; ein mittelbarer Beweis für die Echtheit der Kuponsrkscheine ergebe sich indessen daraus, daß das landesfinanzant Berlin (West) einen Betrag von rund 2 250 .000 Kuponmark zu dem Umtausch in DH (Ost) einge-liefcrt habe und daß sich unter diesem sehr hohen Betrage eine ei.nzige^ angeblich verfälschte Kuponaarknote befunden habe; es sei daher völlig unwahrscheinlich, daß Nach Klageerhebung ist die Klägerin aus der Gesellschaft mit Dietrich und Peter ausgeschie- Des Kammergericht hat die Berufung der Klägerin, mit v/elcher sie ihre Klageanträge ;;eiterverfolgte, zurückgewiesen. Juli 1948 zur Zahlung der fälligen Restmi'ete in Kuponmark berechtigt war« Wenn Dietrich £(■■■■> die Quittung über den Empfang der ihm in Kuponmark gezahlten 11 943,4*1 HU mit dem Zusatz versehen habe “unter Hinweis, daß Ostmark nicht mit befreiender '.Virkung akzeptiert wird”, so 3ei dieser Zu3atz, falls er hätte besagen wollen, daß er gefälschte oder verfälschte Kuponmarkscheine nicht habe in Zahlung nehmen wollen, überflüssig, weil selbstverständlich gewesen; er habe nur die rechtliche Bedeutung einer Verwahrung dagegen haben können, daß die Kuponmark auch in West-Berlin gesetzliches Zahlungsmittel gewesen sei* 5Tun sei aber in Ziffer 4 a zu ?) der Währungsverordnung für Westberlin vom 24. nahme cor 11 943,44 Kuponmark gemachte Vorbehalt insoweit gegenstandslos gewesen, als er sich etwa dagegen gerichtet hätte, daß die Beklagte zur Zahlung in Kupon-mark nicht berechtigt gewesen sei. Unter diesen Gmstän-den hätte die Klägerin lediglich zu beweisen gehabt, daß die ICuponmarknoten, welche ihr (und ihres llitgesell-schafters Peter i^Bl) Bevollmächtigter Dietrich angenommen habe, falsch (verfälscht) gewesen seien; Dietrich habe aber die Kuponmarknoten angenommen, sie zu dem Umtausch in DM (Cst) eingeliefert und hierdurch der Beklagten die Möglichkeit abgesclini fc-ten, die Echtheit der Kuponmarknoten naehzuvreisen. Bei dieser Sachlage habe nicht die Beklagte den 3eweis für die Echtheit der XuponmaX’kncten zu führen, zu den sie, da die Roten ver3cIi-vunden seien, außerstande sei, sondern die Klägerin müsse die Unechtheit der Xuponmaxic-noten beweisen* Biesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht, denn cs stehe zwar fest, daß der Umtausch der Kuponmarknoten in DM (Ost) unterblieben sei, aber die Gründe hierfür seien nicht dargetan. Zugunsten der Beklagten spreche die Tatsache, daß sich unter den rund 2 250 000 Kuponmark, welche das landesfinanzamt Berlin-!7est zu dem Umtausch in BK (Ost) abgeliefert habe, nur ein einziger falscher (verfälschter) Kuponiaark-sclxein befunden habe; es sei kaum vorstellbar, daß die aus derselben Quelle, nämlich der Uest-Berlincr Landesfinanzkasse, stammenden hier streitigen 11 941 Kuponmark falsch, und zwar ohr.c Io Bie .Revision trägt vor, daß die streitigen 11 941 Kuponmark deshalb nicht in DM (Ost) umgetauscht worden seien, weil sie durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht als Falschgeld konfisziert worden seien; hierin liege - so meint die Revision - eine Verwaltungs Biese Rüge der Revision ist.tatbestandswidrigi Durch den SUA-Bef ehl 111/1948 über die Durchführung der * Währungsreform in der sowjetischen Besät cungszone Deutschlands vom 21* Juni 1948 (Zentralvcrordnungsblatt •1948 S 220 ff) wurde angeordnet, daß ab 26* Juni 1948 auf dem gesamten Territorium der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und auf dem Gebiet Groß-Berlins neue Geldscheine, nämlich RH und Rentenmark alten*Musters mit aufgeklebten Spe2ialkupons, eingeführt würden (Zifr fer*1 des Befehls), welche (abgesehen v.on den im Umlauf befindlichen Scheidemünzen), bis auf weiteres in der sowT jetischen Besatzungszone Deutschlands und im Gebiet von Groß-Berlin als einziges gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollten (Ziffer 2 des Befehls); die umlaufenden Rlit- und Rentenmarkscheine sollten bis zu dem 28* Juni .1948 an bestimmte Kreditinstitute (in Berlin an das Berliner .Stadtkontor) zwecks Umtausche gegen neue Geldscheine, und zwar RH und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons, abgeliefert werden. wurden ab 25.Juli 1948 auf dem gesamten Territorium- der sowjetischen Besatzungszene Deutschlands und im Gebiet von Groß-Berlin neue Geldscheine- - Deutsche Mark der Deutschen Uotenbank (DM Ost) - eingeführt (Ziffer 1 des Befehls); der Deutr t sehen Notenbank wurde gestattet, vom.25« eine !*Anordnung zur Regelung des Umtausches der im* Um-, lauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufge-klehten Spezialkupons, in DM der Deutschen Notenbank" Der. erste Fall liegt unstreitig nicht vor, denn'der Kassierer des Berliner Stadtkontors hat die 11 941 Kuponmark* entgegengenommen, ohne sie zu beanstanden. Bor zweite Fall "ist mindestens nicht nachgewiesen, denn der Zeuge Dietrich KflHHHhhat nur bekundet, ein .Angestellter des Berliner Stadtkontors - übrigens nicht der Kassierer,-welcher die Einzahlung entgegengenommen hatte - habe ihm vertraulich* mitgeteilt, daß sowjetische Offiziere * alle 1000 Kuporüaark übersteigenden Einzahlungen mitge-.noiamen hätten; von den mitgenommenen »Einzahlungen sei* der größere feil, darunter die von dem Zeugen Dietrich geleistete Einzahlung, nicht an das Berliner Stadtkoritor zua^ckgelangt,*'sondern konfisziert worden© Kuponmark in 11 941 DH’(Ost)-.nicht gekommen -ist; daß dies, wie die“ Revision meint; auf einer für die deutschen Gerichte nicht nachprüfbaren Anordnung der. die Beklagte, indem sie in Kuponmark zahlte,** nicht eine andere als„die von ihr geschuldete Leistung' an Brfül-' lungsstatt bewirkt hat®' Nach der UährungsVerordnung für Westberlin; vom 24* Juni 1948 konnten Grundstücksmieten auch ip derjenigen Währung gezahlt werden, welche im sowjetischen Sektor yon-Berlin» gesetzliches Zahlungsmittel 'War', also am 16. . Juli 1948 in Kupohmark, 'und es stand nicht im Belieben des Vermieters, eine Zahlung in Kuponmark zurückzuweisen; daher verblieb es auch’ bei der Zahlung in Kuponmark bei der Regel, daß der Schuldner die Echtheit der gezählten' Kuponmarkscheine im Streitfall nachzuweisen hatte. 5enn unter normalen Umständen die Echtheit eines Geldscheines bestritten ist, so wird der Geldschein zur Verfügung stehen und seine Echtheit der Begutachtung durch Sachverständige zugänglich*sein. habe sich unter den von .ihr selbst zu dem Umtausch in DM (Ost) eingereichten Ku-ponmarkscheinen-von insgesamt Über 2 l/4\Milliohen Xu-ponmark nur ein .einziger unechter Kuponmarkschein (von 50 Kuponmark) befunden. III, Die dritte 'Revisionsrüge macht' geltend*, daß die Beklagte insofern gegen Treu und Glauben verstoße, als sie* selbst "in Küponmark gezahlt,, die'Annahme der gezahlten Kuponmarko Cheine zur Begleichung von Steuerschulden von der Finanzkasse aber mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß die Kuponmark ein unzuverlässiges- Zahlungsmittel sei,.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeldscheinesowjetischDietrichOstUmtauschKuponmarkEchtheitKlägerin

Volltext der Entscheidung

y ZS 50/51
2360 051
Verkündet am 16« Ilai 1952 Hoffmei3tcr f Justizangestellter s als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle„
Im Namen des Volkes In den Hechtsstreit
 geh.
der Witv/e Antonie
 in
Klägerin und Revisionsklägerin
- ProzeßbevollraäcJitigtcr: Rechtsanwalt Pr.
Berlin (West), -vertreten durch den Senator für Finanzen,
- Prozeßbevolliaächtigtcr: Hechtsanwalt Br* -
hab der V-. Zivilsenat 0?s Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Uai 1952 unter Uitv/irkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch und ucr Eundee-richter Dr „v. Horuann, 2)r. Tasche, 3)r. Heck und Schuster
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg' vom 16. April 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Von Rechts wegen
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 Tatbestand;
Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihren Söhnen Dietrich	und. Peter KflHHfc? mit denen sie
 sich in einen CesellschaftsVerhältnis bürgerlichen Hechts befand, an die Finaacverwaltung.von 3erlin ('.Test) Härme in den Grundstück S^^^allee	in	30^
für das Finanzamt	zu	einen	viertel-
jährlich in voraus zu zahlenden Mietpreis .von 23 255 liil vermietet« Die Beklagte zahlte den am 1. Juli 1948 fällig gewordenen üietzins in zv;ei Teilbeträgen am 9* und 16« Juli 1948? und zwar den z. eiten Teilbetrag von 11 948,44 BM in sogenannter Kuponnark, d*h« in Heichs-mark3cheinen, auf welche nach Maßgabe des SHA-Eefehls (SZIA = Sowjetische Uilitür-Administration) ITr 111/1943 über die Durchführung der «Vährungsreform in der sowjetischen Besätzungszone Deutschlands vom 21. Juni T948 (Zentralverorduungsblatt 1948 S 22Q ff) "Spesialkupons" aufgeklebt waren. Der Betrag von 11 948, 44 RII wurde an Dietrich	gezahlt, der zur Empfangnahme der
 Zahlung durch seine Lütgesellschafter bevollrächtigt worden war« Dietrich ICflHP quittierte über die 11 948,44 EI (Kuponnark) mit dem Zusatz: "unter Eim.eis, daß Ostmark nicht mit befreiender Wirkung akzeptiert wird o"
Nachdem durch SHA-Befehl Nr 124/1948 über den Geldumtausch von 24. Juli 1948 (Zentralvcrordnungsblatt 1948 S 294) der Deutschen Notenbank gestattet worden war, von 25. bis 23. Juli 1948 die im Umlauf befindlichen Bll- und Hentennarkscheine mit aufgeklebten "Spezial-kupons" im Verhältnis 1 zu 1 in Dü der Deutschen Notenbank ("Ostmark") uncutauschen, reichte Dietrich K^^H^
 
am 27* Juli 1948 dem mit den. Umtausch beauftragten Berliner Stadfckcntor (Ost) 11 941 Eli (Kuponmark), und zwar - wie unstreitig ist - dieselben Stücke, welche er von der Beklagten erhalten hatte, zu dem Umtausch ein.
Die ihm vom Berliner Stadtkontor. (Ost) erteilte Bin-Zahlungsquittung vom 27, Juli 1949 bescheinigt die Einzahlung von 11 941 RM "zur Gutschrift für Dietrich „„.{.Bezirksbank	BBMBfcstraße"
auf Konto	Bei	dieser Einzahlung hatte Dietrich
 entsprechend der Ziffer II, 3 der "Anordnung zur Regelung des Umtausches der im Umlauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons In DM der Deutschen Notenbank” vom 20 „ Juli 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948 S 295 ff), die vom "Sekretariat der deutschen »ii'tschaftskcmnission” erlassen war, eine Aufstellung der zu dem Umtausch eingereichten 100 Eli - Scheine; .	50 RM~3cheine, 20 HI.:-Scheine und 10 BII- Scheine
(im Gesamtbetrag von il 860 RM) eingereicht; auch das ist unstreitig.
Das Berliner Stadtkontor (Ost) hat nicht veranlaßt, daß der Gegenwert der ihm durch Dietrich	ein-
gereichten 11 941 Kuponmark dessen Konto bei der Geschäftsstelle der Bezirksbank	gutgeschrieben
 wurde, V/ie Dietrich	als	Zeuge	bekundet	hat,
 wurde ihm, als er bei den Berliner Stadtkontor (Ost), mündlich Vorstellungen wegen des unterbliebenen Umtausche erhob, zunächst bedeutet: In Anbetracht der Höhe 1er Summe und der Kürze der Zeit müsse angenommen werden, daß er nur durch Schwarzhandel zu der eingesahlten Summe habe kommen können. Dazuist zu bemerken, daß der SMA-Befehl
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Ur 111/1948 von 21. Juni 1948 (Zentralvcrordnungsblatt i94S S 220 ff) hinsichtlich des Umtauschs von Reichsmark in Kuponmark bestimmt hatte:
Zur Entziehung der Gewinne aus Rüstungslieferungenj Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften 'wird der Umtausch von Bargeld über 5 000 RU für eine Familie o.o. nur nach Überprüfung des rechtmäßigen Ursprungs dieser Summengestattet®
Dabei sind Gewinne von Personen, die sich an Kriege bereichert haben, oder Gewinne, die auf Grund von Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarz-marktgeschäften entstanden sind, als.rechtswidrig zu betrachten und zu konfiszieren«
Diese Bestimmung bezog sich allerdings nur auf den Umtausch von Reichsmark (Rentenmark) in Kuponmark® Nachdem der Zeuge Dietrich ICfHlwie er ferner' bekundet hat, den Nachweis geführt hatte, daß die von ihm zu dem Umtausch in Deutsche üark der Deutschen Notenbank eingereichten 11 860 Kuponmark aus einer Uietzahlung der Stadt Berlin (V7est) herrührten, soll ihm durch einen Angestellten des Berliner Stadtkontors (Ost) erklärt worden sein: alle Geldscheine von Besitzern, die mehr als 1 000 RU (Kupbnmatk )■ eingeliefertjiätten, seien für Karlshorst, d.h. für die sowjetische UilitUrvorwaltung, interessant gewesen? sie hätten auf Extratischen gelagert werden müssen? sowjetische Offiziere hätten die gebündelten Scheine und Unterlagen mitgenommen und untersagt, darü- . ber Aufzeichnungen zu machen? der kleinere Teil der von den Offizieren mitgenommenen Geldscheine sei an das Ber-
 
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liner Stadtkontor (Ost) zurückgelangt,, der größte Teil dieser Geldsclieine. darunter die hier in Eede stehenden 1 j 860 IUI (Kuponaark), dagegen nicht .Eine sei xiftli-che und vei’bindliche Erklärung, weshalb der Gegenwert der 11 860 Eli (Kuponmark) dem hei ihrer Anlieferung angegebenen Konto hei der Bezirkshank CflflHHHHA nicht gutgebracht worden ist, hat das Stadtkontor Berlin (Ost) nicht ahgegehenÄ
Die Klägerin hat darauf gegen Berlin (Y/est) ‘Klage erhoben und beantragt,
 die ötadt Berlin zur Zahlung von 11 941 DH (West) nebst 4 $& Zinsen seit dem 1. Juli 1948 an die Klägerin und ihre Gesellschafter Dietrich und Peter zu zahlen»
Sie hat die Klage damit begründet, daß die Beklagte durch die Zahlung dor 11 9^1 Kuponmark nicht befreit sei., weil die Kuponnark3Cheine unecht gewesen seien«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat behauptet, daß die von ihr gezahlten Kuponmarkscheine echt gewesen seien* Sie hat hinzugefügt, daß sich zwar kein unmittelbarer 3eweis für die Echtheit der Kuponmarkscheine führen lasse, weil die Icheine verschwunden seien; ein mittelbarer Beweis für die Echtheit der Kuponsrkscheine ergebe sich indessen daraus, daß das landesfinanzant Berlin (West) einen Betrag von rund 2 250 .000 Kuponmark zu dem Umtausch in DH (Ost) einge-liefcrt habe und daß sich unter diesem sehr hohen Betrage eine ei.nzige^ angeblich verfälschte Kuponaarknote befunden habe; es sei daher völlig unwahrscheinlich, daß
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der streitige Betrag vcn 11 941 Kuponmark ausschließlich aus falschen oder verfälschten Scheinen bestanden habe &
Nach Klageerhebung ist die Klägerin aus der Gesellschaft mit Dietrich und Peter	ausgeschie-
den. Der Klageantrag ist dann dahin geändert worden (GA Bl 28 und Bl 60)s
nDie Beklagte zu verurteilen, an die Herren Dietrich
 KflP und Peter	als	Gesellschafter	des
 bürgerlichen Hechts ...
a)	in erster Linie?. 11 941 DM (West) nebst 4 i> ' Zinsen seit dem 1.. «Juli. 1948,
b)	in zweiter Linie; 11 941 DM (Ost) nebst 4 Zinsen seit den 1. Juli 1948 und 4 264,64.DM (West) nebst 4 c/ Zinsen, seit dem 1« Juli 1948,
c)	in dritter Linie: 11 941 DM (f;st) und ferner soviel DM (Ost) zu zahlen, wie die Beschaffung von
4 264,64 DM (West) am Zahlungstage kursmäßig koste, zu zahlen«»w
Die Beklagte hat beantragt, auch diesen Antrag zu-rückzuveisen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Des Kammergericht hat die Berufung der Klägerin, mit v/elcher sie ihre Klageanträge ;;eiterverfolgte, zurückgewiesen.
Es hat au3geführt, daß die Beklagte am 16. Juli 1948 zur Zahlung der fälligen Restmi'ete in Kuponmark berechtigt war« Wenn Dietrich £(■■■■> die Quittung über den
 Empfang der ihm in Kuponmark gezahlten 11 943,4*1 HU mit dem Zusatz versehen habe “unter Hinweis, daß Ostmark nicht mit befreiender '.Virkung akzeptiert wird”, so 3ei dieser Zu3atz, falls er hätte besagen wollen, daß er gefälschte oder verfälschte Kuponmarkscheine nicht habe in Zahlung nehmen wollen, überflüssig, weil selbstverständlich gewesen; er habe nur die rechtliche Bedeutung einer Verwahrung dagegen haben können, daß die Kuponmark auch in West-Berlin gesetzliches Zahlungsmittel gewesen sei* 5Tun sei aber in Ziffer 4 a zu ?) der Währungsverordnung für Westberlin vom 24. Juni 1948 hinsichtlich der Crundstücksuieten für in West-Berlin belegene Grundstücke bestirnt gewesen, daß sie in Deutscher Mark und in Deutschen Pfennigen zu bezahlen seien, jedoch mit der Maßgabe, daß der Zahlende nach seiner Wahl zahlen dürfe und der Zahlungsempfänger die Bezahlung annehmen müsse, auch in derjenigen Währung, die gesetzliches Zrhliu^saittcl im sowjetischen Sektor von Berlin gelte, und zwar in demjenigen Betrage, der für dieselben Güter und Leistungen nach den geltenden Vorschriften im sowjetischen Sektor zu zahlen wäre. Hiernach 3ei der von Dietrich	bei	der	An-
nahme cor 11 943,44 Kuponmark gemachte Vorbehalt insoweit gegenstandslos gewesen, als er sich etwa dagegen gerichtet hätte, daß die Beklagte zur Zahlung in Kupon-mark nicht berechtigt gewesen sei. Unter diesen Gmstän-den hätte die Klägerin lediglich zu beweisen gehabt, daß die ICuponmarknoten, welche ihr (und ihres llitgesell-schafters Peter i^Bl) Bevollmächtigter Dietrich
 angenommen habe, falsch (verfälscht) gewesen seien; Dietrich	habe	aber	die Kuponmarknoten
 angenommen, sie zu dem Umtausch in DM (Cst) eingeliefert
 und hierdurch der Beklagten die Möglichkeit abgesclini fc-ten, die Echtheit der Kuponmarknoten naehzuvreisen. Bei dieser Sachlage habe nicht die Beklagte den 3eweis für die Echtheit der XuponmaX’kncten zu führen, zu den sie, da die Roten ver3cIi-vunden seien, außerstande sei, sondern die Klägerin müsse die Unechtheit der Xuponmaxic-noten beweisen* Biesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht, denn cs stehe zwar fest, daß der Umtausch der Kuponmarknoten in DM (Ost) unterblieben sei, aber die Gründe hierfür seien nicht dargetan. Zugunsten der Beklagten spreche die Tatsache, daß sich unter den rund 2 250 000 Kuponmark, welche das landesfinanzamt Berlin-!7est zu dem Umtausch in BK (Ost) abgeliefert habe, nur ein einziger falscher (verfälschter) Kuponiaark-sclxein befunden habe; es sei kaum vorstellbar, daß die aus derselben Quelle, nämlich der Uest-Berlincr Landesfinanzkasse, stammenden hier streitigen 11 941 Kuponmark falsch, und zwar ohr.c jede Ausnahme, gewesen sein sollten.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe der Klageanträge an. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Begründung:
Io Bie .Revision trägt vor, daß die streitigen 11 941 Kuponmark deshalb nicht in DM (Ost) umgetauscht worden seien, weil sie durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht als Falschgeld konfisziert worden seien; hierin liege - so meint die Revision - eine Verwaltungs
 
.handling,<jLer.sowjetischen.Besätzungsmacht, welche .durch die .deutschen Gerichte nicht nachgeprüft werden . könne® .	,v	•
Biese Rüge der Revision ist.tatbestandswidrigi Durch den SUA-Bef ehl 111/1948 über die Durchführung der * Währungsreform in der sowjetischen Besät cungszone Deutschlands vom 21* Juni 1948 (Zentralvcrordnungsblatt •1948 S 220 ff) wurde angeordnet, daß ab 26* Juni 1948 auf dem gesamten Territorium der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und auf dem Gebiet Groß-Berlins neue
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Geldscheine, nämlich RH und Rentenmark alten*Musters mit aufgeklebten Spe2ialkupons, eingeführt würden (Zifr fer*1 des Befehls), welche (abgesehen v.on den im Umlauf befindlichen Scheidemünzen), bis auf weiteres in der sowT jetischen Besatzungszone Deutschlands und im Gebiet von Groß-Berlin als einziges gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollten (Ziffer 2 des Befehls); die umlaufenden Rlit- und Rentenmarkscheine sollten bis zu dem 28* Juni .1948 an bestimmte Kreditinstitute (in Berlin an das Berliner .Stadtkontor) zwecks Umtausche gegen neue Geldscheine, und zwar RH und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons, abgeliefert werden. So entstand,$ls provisorische Währung, die sogenannte "Kuponmark”.,Durch den.SHA-, Befehl '124/1948 über den Geldumtausch vom 24. Juli 1948 (Zentralverordnungsblätt 1948 S 294). wurden ab 25.Juli 1948 auf dem gesamten Territorium- der sowjetischen Besatzungszene Deutschlands und im Gebiet von Groß-Berlin neue Geldscheine- - Deutsche Mark der Deutschen Uotenbank (DM Ost) - eingeführt (Ziffer 1 des Befehls); der Deutr t sehen Notenbank wurde gestattet, vom.25« bis cum 28. Juli . 194.8 die im ITmfauf befindlichen RH und Rentehmark mit

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auf geklebten Spezialkuponsi (KupqnmarkjT in EM der Deutschen Notenbank* (DMÖst) umzutäuschen (Ziffer 2 des Befehls), und zwar* im.Verhältnis 1 zu 1 (Ziffer 4 des Befehls)”? die’Umstellung der Bl! in die neue YTährung (grundsätzlich* inr Verhältnis/10 zu 1) war schon anläß-
-	lieh der Umwandlung der Pli - (Rentenmark) in Kuponmark
-	vollzogen worden (Ziffer 7 des SIIUL-Befehls Nr 111/1948 vom-210 iTuni 1*948, wobei - wie im Tatbestand erwähnt,-die Möglichkeit vörgeseheii war, RII- oder Rentenmarkbeträge,; die aus Rüstufigsiieferungen, Spekulationen , ^ illegalen Preissteigerungen und Schwärzmarktgeschäften herstammten, als "rechtswidrig zu betrachten und au.
• konfiszieren,,’0-'Zur\ Ausführung' des - SMA-Befeliis Nr. 124/
•. T948 erließ das- ."Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission", also nicht eine sowjetische, sondern .eine sowjetzönaie deutsche'Dienststelle, am *20. Juli 1948	~
eine !*Anordnung zur Regelung des Umtausches der im* Um-, lauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufge-klehten Spezialkupons, in DM der Deutschen Notenbank"
- (Zentral verordnungs bl at t 1948* S;295 ff), welche hinsichtlich de?*, falsche11 (gefälschten) 'Kuponmarknoten in Ziffer IIr 14.bestispt:	.	.	*	'	.
MI* 14ö/Rie. den Umtausch vollziehenden Kreditinstitute setzen Prüfer ein,; die die Echtheit der >um Umtausch vorgelegenen Geldscheine, zu prüfen haben. Die Prüfung ^erfolgt jeweils nach Eingang der Geldscheine beim Käs--,*8lerer...... Geldscheine, an deren Umlauf Stätigkeit.
Zweifel bestehen, werden auBgesöndert. Beim ©upfang der Geldscheine festgesf eilte, nicht umlaufsfähige Geldscheine (einschließlich der gefälschten Geldscheine) werden
"V,11 -	.	*	.
zu dem Umtausch oder zur Gutschrift der Konten nicht anerkannt« Werden bei späterer Nachprüfung weitere gefälschte Geldscheine vorgefunden, so wird der ISaldo
 auf dem Sparkonto«... um den Betrag.der Vorgefundenen
* , » . * 1 - nicht umlaufsfähigen Geldscheine (einschließlich der'
 gefälschten Geldscheine) gekürzt«
.......Übef jeden1 Pall,-in dem nicht umlaufsfähige
 Geldscheine (einschließlich gefälschter) vorgefunden
. wurden'wird ein Protokoll 'ausgefertigt; die Unterlagen
 werden ’ den Untersuchungsbehörden, übergeben«w
’ '• '* • • ■ ■>* -
Nach.diesen Bestimmungen waren bei falschen (gefälschten) Kuponmarkscheinen zwei Fälle möglich: entweder erkannte bereits der die Einzahlung entgegennehmende Kassierer die Fälschung und wies deshalb die falschen (gefälschten) Kuponmarkscheine als zu dem Umtausch ungeeignet zurück, oder aber uie Fälschung wurde erst nach der Einzahlung bei Späterer Nachprüfung" erkannt. Der. erste Fall liegt unstreitig nicht vor, denn'der Kassierer des Berliner Stadtkontors hat die 11 941 Kuponmark* entgegengenommen, ohne sie zu beanstanden. Bor zweite Fall "ist mindestens nicht nachgewiesen, denn der Zeuge Dietrich KflHHHhhat nur bekundet, ein .Angestellter des Berliner Stadtkontors - übrigens nicht der Kassierer,-welcher die Einzahlung entgegengenommen hatte - habe ihm vertraulich* mitgeteilt, daß sowjetische Offiziere * alle 1000 Kuporüaark übersteigenden Einzahlungen mitge-.noiamen hätten; von den mitgenommenen »Einzahlungen sei* der größere feil, darunter die von dem Zeugen Dietrich geleistete Einzahlung, nicht an das Berliner Stadtkoritor zua^ckgelangt,*'sondern konfisziert worden©
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■*/' ; / ^iese. Bekundung reicht. Dicht zu dem Nachweis aus,. däß "V* die 11 941 Kupohmark falsch oder verfälscht gewesen •'
*“ und desM.b durchdie sowjetischenBesat Zungsbehörden :	"konfisziert11 worden sind.. Der. Gev/ährsmann^des Zeugen- -
Dietrich KflHjlto ist auf ausdrücklichen Wunsch der . Klägerin nicht'als Zeuge vernommen worden; es bleibt _
:*	"äis'o die Präge offen, ob 'nicht etwa, eine Von. einem ..
'.Angestellten des Berliner Stadtkontors, begangene Unregelmäßigkeit vorliegt; im übrigen braucht'die Handlung' r' -7\ ~eines*sowjetischen Offiziers nicht -.und nicht einmal vermutungsweise-- eine Amtshandlung der sowjetischen •\ '•	. Besatzungmacht zu sein. Eine Erklärung des Berliner
^Stadtkontors oder, der Deutschen Uojtenbank, aus . welchen ‘ Gründen'der Umtausch der 11.9,41 Kupönmark in . IV 941 DH.
. .* (Ost) unterblieben ist, liegt, nicht vor. Es steht.daher
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s.-* *	5 nichts ^weiter .-fest, als daß es zu dem Umtausch der 11 941
Kuponmark in 11 941 DH’(Ost)-.nicht gekommen -ist; daß dies, wie die“ Revision meint; auf einer für die deutschen Gerichte nicht nachprüfbaren Anordnung der. sovrje-/; /tischen Hilitäri*egierung.beruht, ist nicht .festgestellt,.
II. Die zweite Hevisionsrüge geht dahin, daß das Berufungsgericht .'die Beweisiast insofern verkannt habe,, als nicht die Klägerin die UnechtheiV der 11 941 Kupohmark.,
. sondern.die Beklagte deren Echtheit zu beweisen gehabt . ^ . /'habe. Auch diese Hevisionsruge greift nicht durch».
1...;/ Es .ist freilich richtig, daß heim Streit Über die Echtheit-gezahlter Hünzen oder Geldscheine der Zahlende ^fe-lBchtheit beweisen muß; das folgt aus der allgemeinen &Sgci-f	der Schuldner die Erfüllung seiner Schuld zu-
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"beweisen hat, Es ist .der xfevision auch zuzugeben, daß
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die Beklagte, indem sie in Kuponmark zahlte,** nicht eine andere als„die von ihr geschuldete Leistung' an Brfül-' lungsstatt bewirkt hat®' Nach der UährungsVerordnung für Westberlin; vom 24* Juni 1948 konnten Grundstücksmieten auch ip derjenigen Währung gezahlt werden, welche im sowjetischen Sektor yon-Berlin» gesetzliches Zahlungsmittel 'War', also am 16. . Juli 1948 in Kupohmark, 'und es stand nicht im Belieben des Vermieters, eine Zahlung in Kuponmark zurückzuweisen; daher verblieb es auch’ bei der Zahlung in Kuponmark bei der Regel, daß der Schuldner die Echtheit der gezählten' Kuponmarkscheine im Streitfall nachzuweisen hatte. Indessen ist es eine andere Präge, wie der Nachweis der*Echtheit zu führen * war. 5enn unter normalen Umständen die Echtheit eines Geldscheines bestritten ist, so wird der Geldschein zur Verfügung stehen und seine Echtheit der Begutachtung durch Sachverständige zugänglich*sein. Im vorliegenden Palle können die. Geldscheine/"deren Echtheit bestritten ist*, nicht mehr, vorgelegt werden; die für deren Echtheit bev/eispflichtige Beklagte ist auf einen mittelbaren Beweis -beschränkt. Diesen Beweis hat sie - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmeh — dadurch geführt, daß sie nachgewieseri hat^ es. habe sich unter den von .ihr selbst zu dem Umtausch in DM (Ost) eingereichten Ku-ponmarkscheinen-von insgesamt Über 2 l/4\Milliohen Xu-ponmark nur ein .einziger unechter Kuponmarkschein (von 50 Kuponmark) befunden. Unter, diesen Umständen ist die -Annahme, daß die streitigen 11 941 Küponmark saint und sonders, unecht gewesen seien, so unwahrscheinlich, daß .sie im Rechtssinne als unmöglich gelten* muß^
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III, Die dritte 'Revisionsrüge macht' geltend*, daß die Beklagte insofern gegen Treu und Glauben verstoße, als sie* selbst "in Küponmark gezahlt,, die'Annahme der gezahlten Kuponmarko Cheine zur Begleichung von Steuerschulden von der Finanzkasse	aber mit der
 Begründung abgelehnt worden sei, daß die Kuponmark ein unzuverlässiges- Zahlungsmittel sei,. weil ällzuviele. gefälschte Küponmärkscheine umliefen.
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Diese Revisionsrüge geht fehl’. Wenn* dieBeklagte ‘ die Annahme Von Xuponmark. zur Begleichung von Steuer-, schulden.zu Unrecht abgelehnt hat.,* so .folgt, daraus nicht mehrm als -daß die-Beklagte nicht berechtigt wäre, _ wegen 'dieser Steuerschulden Verzugszuschläge zu erheben, vielleicht auch,* daß sie verpflichtet .wäre, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin und ihre Uitge-sellschafter etwa, dadurch erlitten hätten, daß sie • sich zur-Begleichung der Steuerschulden D?* (West) besorgt haben ..Die .Tatsache, da£T die Beklagte durch die Zahlung von 11 9.41 Kuponmark .wegen ihrer Jlietschuld - wie unter I und II erörtert ist - befreit war, wird du^ch die-Weigerung, der .Finanzkasse Kuponmark zur Bezahlung’VQn. St euer schulden änzunehmen, nicht geändert* , /.	'	\	‘
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TW Aus den vorstehenden Gründen ist die“Revision dei Klägerin zurückgewiesen worden. Die Kosten ihrer ohne
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Erfolg eingelegten Revision hat die Klägerin gemäß
.§ 97 Abs 1 ZPO zu tragen*	•	.
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