IM HABEN DBS VOLKES In dem Hechtsstreit der Meierei-Genossenschaft vertreten durch ihren Vorstand, die Bauern Dietrich in Walter in P^^ bei nnd Adolf in Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevis ionsklägerin, Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Januar 1935 einen Einheitswert von 28.300 RM hatte, war eine Meierei eingerichtet, die von dem Kläger zu 2) geführt wurde und einen Jahresumsatz von etwa 3 1/2 Millionen Liter Milch hatte. Während des Verfahrens war der Kläger zu-2) vom 21.Oktober bis 23. 15.000 HLS den dinglichen Arrest gegen beide Kläger und die Pfändung von Milchlieferungsforderungen der Meierei. Bald aber tauchte der Gedanke auf, daß die Genossenschaft die Meierei, der..Klägerin zu l) über- November 1936 erteilten Generalvollmacht dos Klägers zu 2) ein weiteres Vertragsangebot an die Genossenschaft, wonach die (ungenau mit' Nr 613/8 bezeichnete) 2.023 große Parzelle 640/8, eingetragen im Grundbuch von N^I^^Bd 0 Bl 14, um 3*000 EM unter der Bedingung verkauft v;erden sollte, daß der Kaufvertrag über das MeiereigrundstUck zu dem Abschluß und zur Durch- JTovember 1936 unter zeichnete die Klägerin zu l) dieses Angebot in Anwesenheit in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vorstandes der in Gründung begriffenen Meierei-Genossenschaft und.als* Oktober 1938 dem Meiereigrundstück zuschreiben, verkaufte aber in der Folge ein Trennstück mit 1.372 qm, so daß sie jetzt nur noch die Restparzelle 641/8 mit 651 qm im Besitz hat. Die Beklagte leistete mit einem Grund Schuldkredit der Deutschen Zentralgenossen-schaftskasse in B^PP) in Höhe von 70.000 SM den Kaufpreis, brachte insbesondere“ die übrigen'Belastungen in Abt III des Grundbuches, die sich auf 55*432 RM beliefen, am 25* Februar 1937 zur Löschung und ließ am 6. ?5ärz 1941 die Kreditgrundschuld von 70.000 RM selbst sowie eine von dem früheren Grundstück des Klägers zu 2) mitübernommene Grundschuld von 3*000 RM löschen, so daß das Grundstück seitdem in Abt. III keine. fiktau Die Kläger haben durch ihre Anwälte den Verkauf der Grundstücke wegen Drohung anfechten lassen. Außerdem habe der Kreisleiter gedroht, die Klägerin zu l) und ihren Vater ins Konzentrationslager zu bringen, wenn sie den gewünschten Verkauf nicht vollzögen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande sgericht nach erneuter Beweisaufnahme unter Abänderung des Urteils des Landgerichts festgestel'lt, daß die Verträge, die zur Übereignung des Meiereigrundstücks und der früher dem Kläger zu 2) gehörenden jetzigen Parzelle Kr 641/8 führten, nichtig sind, und die Beklagte verurteilt, die beiden Grundstücke und die im einzelnen auf geführten. • die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts surückzuverweisen, oder die Sache an das Berufungsgericht surückzuverweisen. Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges-bejaht und die Ansicht vertreten, daß das Gesetz Nr 59 BrMilReg - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen UnterdrUckungs-mäßn3haen (REG - V0B1BZ 1949, 152), das seit 31* De-* zember 1949 in der Fassung der Verordnung Nr 205 (ABI AllHohKom 1950 S 108) gilt, nicht zur Anwen- . Unter das Gesetz fällen aber nur die in Art 1 R2G genannten Ansprüche, die darauf gestützt werden, daß Termögensgegenstände in der Zeif vom Es ist nun nicht richtig, wie die Revision meint, da3 die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Behaupt «.mg der Kläger ergäben, sie seien politischen Verfolgungen im Sinne des Art 1 REG ausgesetzt gewesen, und daS dies auch a\is der Behauptung der Kläger zu entnehmen sei, der politische Druck, unter dem sie gestanden hätten, habe bis zu dem 8. schaffen, und die Behauptung, der.politische Druck habe bis zur Kapitulation 1945 angehalten, ist nur dahin zu verstehen, daß die Kläger bis dahin damit hätten rechnen aussen, daß diese Mittel gegen sie eingesetzt würden, wenn sie eine Anfechtung erklärten. Es handelt sich.dabei nicht um eine Parteivereinbarung über die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts oder der V/iedergutmachungsbehörde, die allerdings nicht zu beachten wäre (RGZ 155, 4), sondern um Vortrag von Tatsachen, die das Gericht seiner Rechtsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Kläger einen Sachverhalt erwiesen hätten, aus welchem sich die Nichtigkeit der Kaufverträge und Auflassungen gemäß § 138 Abs 1 und 2, auf jeden Fall aber auch aus § 123 BGB ergebe. Es hält die Feststellung, daß -die Kläger durch Drohung zu dem Abschluß des Geschäftes bestimmt wurden, für geboten, einmal, v/eil das Vorliegen solcher Drohungen als ein weiterer wesentlicher Umstand das wegen des auffällig niedrigen Kaufpreises sittenwidrige Handeln der Beklagten gemäß § 138 BGB erhärten würde, sodann auch, weil solche Drohungen unabhängig von dem Nichtigkeitstatbestand für sich allein die Anfechtbarkeit begründen würden, wenn wirklich * noch tatsächlich oder rechtlich Zweifel an der Nichtigkeit bestehen sollten. Die Büge der Revision, es bedeute einen Ver-etc-(3 gegen § 139 3K>, daß das Berufungsgericht die Entscheidung in erster Linie auf § 138 Abs 1 und 2 3G3 gestützt habe, obwohl die Klage in beiden Tat-sacheninstansen ausdrücklich und ausschließlich mit' Drohung gemäß § 123 BGB begründet worden sei, kann dahin gestellt bleiben, wenn der in zweiter Linie he rang exogene Gesichtspunkt der Anfechtung der Rechtsgeschäfte wegen Drohung die Entscheidung trägt. Ebensowenig stellten nach ihrer Auffassung eine Drohung dar die bei einer Besprechung im Bathaus gefallene, von dem Zeugen • dem Vater der Klägerin zu 1) Überbrachte Äußerung des Kreisleiters, "Wenn der viel sagt, wird er auch festgenommen mitsamt seiner Tochter" oder die von dem Käsemeister und der Brau an 3^|^ hinterbrachte Warnung, daß ihm eine Verhaftung angedroht sei, wenn er die Meierei betreten sollte. Sie glaubt, daß den Aussagen des Zeugen kätte Glauben geschenkt werden dürfen, und daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. 3s seien auch Widersprüche in den Aussagen des Zeugen zu finden, die das Berufungsgericht selbst erörtert habe. Zuverlässigkeit, auch wenn sie als zutreffend unterstellt werden, die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Aussage des Zeugen nicht ernstlich zu erschüttern vermögen”. Die Rüge, daß der Gegenzeuge Adalf in nicht als Zeuge gehört worden sei, obwohl bei der Zweifelhaftigkeit des Bev/eisergebnisses seine Verneinung geboten gewesen wäre, ist unbegründet» hat in erster Instanz um Befreiung vom Erscheinen zur Beweisaufnahme wegen einer Ramilien- Im übrigen ist nach dem Eingang des Beruf ungsurteils gesetzlicher Vertreter der Beklagten, kommt somit als Zeuge nicht in Betracht. terstellt wird, keine Drohung im Eechtssinne, da sie die Feststellung vermißt, daß den Bchmcker beauftragt habe, diese Drohung der Klägerin zu 1) zu übermitteln. ausdrücklich Festgestellt, daß die Drohungen nicht nur von B^m^lm Ferngespräch mit geäußert, sondern diesem Gespräch gemäß auch von ausgesprochen worden sind* Diese Sätze können nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht feststellen will, daß - der ja kein Interesse daran hatte, die Klägerin zu l) und ihren Vater in Haft zu nehmen, sondern daran, die Klägerin zu 1) gefügig zu machen - damit rechnete und wünschte, daß die Personen, vor denen er die Drohungen aussprach, diese denen, die es anging, auf irgend eine Weise zur Kenntnis bringen sollten, da er sonst der Sache keine "entscheidende Richtung" gehen konnte- TDs ist auch nicht eigenartig, wie die Revision meint, daß sich zur Übermittlung einer Drohung gerade des gegnerischen Rechtsanwalts bedient haben sollte. Darüber, daß das Berufungsgericht nicht der Auffassung war, B^|H^ habe eine ‘wohlmeinende Warnung aussprechen und zu Gunsten cor Klägerin zu 1) intervenieren wollen, hat es sich sehr deutlich ausgesprochen, wenn es sagt, daß von irgend einer Wahrnehmung der Interessen der Elä- . Das Berufungsurteil stellt dabei feet, daß 3^^ auch für dieses Entgegenkommen dankbar gewesen i3t; die Büge, daß der nach Schluß der mündlichen Verhandlung als Zeuge für diese Behauptung benannte nicht vernommen worden sei, ist da- Die Hevision kann auch nicht damit gehört werden, da3 die angebliche Drohung des für das Verhalten der Klägerin su 1) nicht ursächlich gewesen sei. Denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Klägerin zu 1) v/iderrecht-lieh durch Drohung nicht nur zur Abgabe des Verkauf sangebots, sondern auch zur Verlängerung der Angebotsfrist bestimmt worden ist. Denn es ist klar, daß der Zustand 4es Bedrohtseins solange fortdauerte, als die Klägerin zu 1) dem Lilien des Kreisleiters sich nicht gefügt hatte,' und daß sie auch weiterhin sich nicht gegen ihn wehren konnte. Irrtum fest, daß die Zwangslage bis zu dem Zusammen-bruoh der nationalsozialistischen Herrschaft angedauert hat, Das konnte auf Grund der Erfahrung fest-gestellt werden (vgl OC-H in HEZ 2, 228 /2327). Zu einer anderen Beurteilung wäre aber auch kein Anlaß gev/esen, wenn die Beklagte vorgetragen hätte, daß die Klägerin zu l) im Jahre 1937 in einem Schreiben an die Beklagte unter .Drohung mit Klage eine Nachzahlung verlangt und dabei darauf hingewiesen habe, daß der Verkauf unter Bruck und Drohung erfolgt sei. Denn gerade der Umstand, daß die Beklagte damals nicht wagte, Klage zu erheben oder auch nur eine .förmliche Anfechtungserklärung abzugeben, zeigt, daß die Zwangslage noch nicht beendet war. Hach der 7erOrdnung über die Beendung der Hemmung von Ver-jahrungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Hechts und der bürgerlichen Hechtspflege vom 13. Bas Urteil des Berufungsgerichts ist daher auf Grund der Anfechtung der Verträge durch die Kläger 3u i) und 2) begründet, und es bedarf keiner v/eite-ren Prüfung, ob die Verträge auch nach § 138 Abs .1 und 2 BGB nichtig waren.
2335 017 Verkündet am 5. .October 195 Cros T J. Justiz;*? »gestellter IM HABEN DBS VOLKES In dem Hechtsstreit der Meierei-Genossenschaft vertreten durch ihren Vorstand, die Bauern Dietrich in Walter in P^^ bei nnd Adolf in Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevis ionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr« gegen , geborene 1) die S*rtau Ida H BjgF in 2) den Kaufmann Franz R ' in L^^^strasse, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 5* Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der.Bundesrichter t Dr. Hertel, Dr. Tasche, Dr. Heck und Dr. Oechßler, für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswigs • i Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom .20. Dezember 1949 wird auf ihre *• • i Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen t * ,t Tatbestands Die Kläger waren vom 6. April 1934 an bis zur Scheidung der She durch Urteil yom 9’. Januar 1948 V . • * miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 1) war Eigenturner in des im Grundbuch von Bd 0 Bl 8 eingetragenen Grundstücks ohne die Parzelle 641/8, die damals dem Kläger zu 2) gehörte. Auf die*-' sein Grundstück, das am 1. Januar 1935 einen Einheitswert von 28.300 RM hatte, war eine Meierei eingerichtet, die von dem Kläger zu 2) geführt wurde und einen Jahresumsatz von etwa 3 1/2 Millionen Liter Milch hatte. Im Kerbst 1935 wurde gegen den Kläger au 2) ein Strafverfahren wegen Kilchfälschung an- . hängig, in dem er am 27. Oktober 1936 vom Schöffen- • gericht II in Altona zu 6 Monaten Gefängnis und # • • 3.000,- ?iu Geldstrafe verurteilt und ihm die Rührung eines Meiereibetriebes auf 5 Jahre untersagt * wurde. Durch Urteil der IX. Großen Strafkammer des Landgerichts in Altona .vom 26. Juli 1937 wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Monate ermäßigt, die Befristung des Berufsverbots fiel weg; im übrigen wurde das urteil der 1. Instanz aufrecht erhalten. Während des Verfahrens war der Kläger zu-2) vom 21.Oktober bis 23. November 1936 in Untersuchungshaft, • . da er Seugen zu beeinflussen versucht hatte. Am Ta ft der Verhaftung erschien der Bauer B^PHfe, damals Ortsgruppenleiter der BSDAP, stellvertretender ■ — 4 ~ Bürgermeister vcnK^p|^und Bezirksbauernführer, zusamiaen mit dem Abteilungsleiter des Milchwirtschaft sverbandes Hj^m^Cim folgenden •"Verband”, genannt), bei dem Amtsgericht in.Heinfeld • und erwirkte wegen Milchgeldsforderiingen der von ihm vertretenen Bauern in Höhe von.mindestens 15.000 HLS den dinglichen Arrest gegen beide Kläger und die Pfändung von Milchlieferungsforderungen der Meierei. Im Arrestbefehl wurde als . "vom Milchversorgungsverband G^UHHfe eingesetzter Kommissar zur Währung der Hechte und* Ansprüche der liefernden Bauern der Zentral-Meierei" bezeichnet, üoeh am gleichen Abend erschien . in Vollziehung des Arrests in der Meierei und übernahm den Betrieb. Di$ Klägerin zu 1) und ihr Vater 3^^^ wurden von da an vom Betrieb ferngehalten. In den folgenden*Sagen wurden noch weitere Arrest- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger durchgeführt. Auf Grund eines Pachtvertrages'vom 28. Oktober 1*936 zwischen den.durch einen Ausschuß vertretenen Milchlieferanteh und . der Klägerin zu 1) führte mit Wirkung vom 21. Oktober 1936 an die Meierei. Der Verband leitete in der Polge* die Bildung einer Milchliefe.-ranten-Genossenschaft in. die Wege, aus der bei der 1937 erfolgten Gründung die jetzige Beklagte her-vorging. Zunächst wurde der Bau einer neuen Meierei erwogen. Bald aber tauchte der Gedanke auf, daß die Genossenschaft die Meierei, der..Klägerin zu l) über- t nehmen solle. Der Verband ließ durch seine Maschi-nenbsuberatungsstelle die Meierei schätzen. Das Ergebnis lautete für Maschinen auf 39*575,- EM, für Gebäude und Grundstücke auf 30.725,- EM, insgesamt . v/orfen, wonach die Klägerin zu 1) ihr Grundstück un diesen Preis der in Bildung begriffenen Milch-Genossenschaft anbieten sollte, und beim Rechtsbe- rater der Klägerin, dem Rechtsanwalt und Notar Dr. bis 5. Januar 1937 befristete Angebot wurde am von der Beklagten angenommen. Die Auflassung erfolgte am 29. Januar 1937, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch am 25. Februar 1937* Am 24. November 1936 Unterzeichnete die Klägerin zu 1) auf Grund einer ihr am 23. November 1936 erteilten Generalvollmacht dos Klägers zu 2) ein weiteres Vertragsangebot an die Genossenschaft, wonach die (ungenau mit' Nr 613/8 bezeichnete) 2.023 große Parzelle 640/8, eingetragen im Grundbuch von N^I^^Bd 0 Bl 14, um 3*000 EM unter der Bedingung verkauft v;erden sollte, daß der Kaufvertrag über das MeiereigrundstUck zu dem Abschluß und zur Durch- auf 70.300,- EL;. 3s wurde ein Verkaufsangebot ent- niedergelegt. Erst am 24. JTovember 1936 unter zeichnete die Klägerin zu l) dieses Angebot in Anwesenheit in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vorstandes der in Gründung begriffenen Meierei-Genossenschaft und.als* •Treuhänder der Pächter der Mc-ierei. Das zunächst 4. Januar 1937 verlängert und am 16. Januar 1937 V $ ^ » Xt.4 . füarung komme« Dieses Angebot war bis 30« November 1959 befristet und wurde am 24« August 1938 angenommen. Me Beklagte ließ die Parzelle dann am 6. Oktober 1938 dem Meiereigrundstück zuschreiben, verkaufte aber in der Folge ein Trennstück mit 1.372 qm, so daß sie jetzt nur noch die Restparzelle 641/8 mit 651 qm im Besitz hat. Die Annahme des Meiereigruhdstücksangebots hatte die Beklagte davon abhängig gemacht, daß der Vater der Klägerin zu 1) , sich für Ausfälle der Gläubiger im Vergleichsverfahren verbürgte. Dieser Bedingung hatte am 13. Januar 1937 ent- sprochen. Das Vergleichsverfahren endete mit einem Vergleich,. bei welchem die tinge sicherten Forderungen zu 40 die durch .Eigentumsvorbehalt gesicherten zu 70 y* und die dinglich gesicherten zu 100 # befriedigt wurden. Die Beklagte leistete mit einem Grund Schuldkredit der Deutschen Zentralgenossen-schaftskasse in B^PP) in Höhe von 70.000 SM den Kaufpreis, brachte insbesondere“ die übrigen'Belastungen in Abt III des Grundbuches, die sich auf 55*432 RM beliefen, am 25* Februar 1937 zur Löschung und ließ am 6. ?5ärz 1941 die Kreditgrundschuld von 70.000 RM selbst sowie eine von dem früheren Grundstück des Klägers zu 2) mitübernommene Grundschuld von 3*000 RM löschen, so daß das Grundstück seitdem in Abt. III keine. Belastung mehr aufweist. I I . t • fiktau Die Kläger haben durch ihre Anwälte den Verkauf der Grundstücke wegen Drohung anfechten lassen. und zwar mit Schreiben vom 26. November 1946 der Kläger zu 2), mit Schreiben vom 28. November 1946 die Klägerin zu 1). Nachdem im Wege der einst- . . weiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch und das Verbot an die Beklagte, über * die Grundstücke zu verfügen, erwirkt worden warenr haben die Kläger im Dezember 1946 und im Januar 1947 beim Landgericht Lübeck zunächst getrennte Klagen erhoben, die später verbunden wurden. Sie haben beantragt : 1) die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe’ der Grundstücke, und zwar hinsichtlich des Meiereigrundstücks zugleich mit allem Inventar und * Zubehör; , 2) ?estStellung der Nichtigkeit beider Kaufverträge und Auflassungen, 3) die. Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches, nach Antrag des Klägers zu 2) hilfsweise auch-zur Rückauf- ' . *;?•, lassung. * • : . V Der Antrag wurde damit begründet, die Kläger hätten die Grundstücke Überhaupt nicht, insbesondere . nicht zu dem festgesetzten Preise verkaufen wollen. .1; Zu einem Verkauf der Meierei habe auch kein Anlaß Vorgelegen. Es se.i ihnen aber erklärt worden, es komme nur ein Verkauf an die neue Genossenschaft in .V.* !|| ! i s ' r Frage, andernfalls werde das Mi 1che inzugsgebie t entgegen, die Meiereieinrichtung habe dann nur noch Schrottv/ert. Außerdem habe der Kreisleiter gedroht, die Klägerin zu l) und ihren Vater ins Konzentrationslager zu bringen, wenn sie den gewünschten Verkauf nicht vollzögen. Nur unter dem starken Druck dieser Drohungen habe die Klägerin zu 1) ihre Erklärungen abgegeben. Die Beklagte hat die Drohungen bestritten und erklärt, der Verkauf sei bei der wirtschaftlich schlechten Lage der Kläger, und da die Bauern nicht mehr Milch hätten liefern wollen, angebracht und der vereinbarte Preis nicht zu beanstanden gewesen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 10. Dezember 1948 beide Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande sgericht nach erneuter Beweisaufnahme unter Abänderung des Urteils des Landgerichts festgestel'lt, daß die Verträge, die zur Übereignung des Meiereigrundstücks und der früher dem Kläger zu 2) gehörenden jetzigen Parzelle Kr 641/8 führten, nichtig sind, und die Beklagte verurteilt, die beiden Grundstücke und die im einzelnen auf geführten. Inventarstücke an die Kläger herauszugeben und darin ein-zuv/illigen, daß die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung wieder als Eigenttuner der genannten Grundstücke eingetragen werden^ . I.'it der Revision wird beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, d.h. • die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts surückzuverweisen, oder die Sache an das Berufungsgericht surückzuverweisen. Die Kläger beantragten Zurückweisung der Revision. • * Sntsoheidungsgründe; I. Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges-bejaht und die Ansicht vertreten, daß das Gesetz Nr 59 BrMilReg - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen UnterdrUckungs-mäßn3haen (REG - V0B1BZ 1949, 152), das seit 31* De-* zember 1949 in der Fassung der Verordnung Nr 205 (ABI AllHohKom 1950 S 108) gilt, nicht zur Anwen- . dung kommt. Die Revision bittet', diese Auffassung nachzuprüfen. Dies hat schon von Amts wegen zu ge-, sciiehen (RGZ 153, 4)* Der Auffassung des Berufungs- • gerichts ist zuzustimmen. Nach Art 49 Abs 1 S 2 REG können Ansprüche aus Gründen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Unter das Gesetz fällen aber nur die in Art 1 R2G genannten Ansprüche, die darauf gestützt werden, daß Termögensgegenstände in der Zeif vom - 10 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen Gegnerschaft gegen den Rational-Sozialismus ungerechtfertigt entzogen worden sind. Dabei bedarf es einer scharfen Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen die Entziehung eines Vermögens-gegenstanues lediglich als Mittel zur Unterdrückung und Vernichtung politischer Gegner stattgefunden hat, und solchen, in denen e3 auf Vermögenswerte abgese-. heu war und deren Erwerb unter Ausnutzung politischer Machtmittel durchgesetzt wurde. Rur die Fälle der erster krt fallen unter das Rückerstattungsgesetz ^ (vgl >731 Berlin vom 27. April 1950 - Rechtsprechung zu dem 77ieäergütmachungsrecht /RzU/ 1949/50*, 389 - und Court of Restitution Appeals Nürnberg vom 18. Oktober 1950 - RzW 1951, 33). Es ist nun nicht richtig, wie die Revision meint, da3 die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Behaupt «.mg der Kläger ergäben, sie seien politischen Verfolgungen im Sinne des Art 1 REG ausgesetzt gewesen, und daS dies auch a\is der Behauptung der Kläger zu entnehmen sei, der politische Druck, unter dem sie gestanden hätten, habe bis zu dem 8. Mai 1945 angeholten. Die Parteien haben vielmehr über-einstiirmend vorgetragen, man sei gegen die Kläger nicht vorgegangen, weil sie Gegner des Rationalso-sialismus gewesen seien, sondern um mit Mitteln des Nationalsozialismus einem andern die Meiereijjz\i*.vver- schaffen, und die Behauptung, der.politische Druck habe bis zur Kapitulation 1945 angehalten, ist nur dahin zu verstehen, daß die Kläger bis dahin damit hätten rechnen aussen, daß diese Mittel gegen sie eingesetzt würden, wenn sie eine Anfechtung erklärten. Es handelt sich.dabei nicht um eine Parteivereinbarung über die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts oder der V/iedergutmachungsbehörde, die allerdings nicht zu beachten wäre (RGZ 155, 4), sondern um Vortrag von Tatsachen, die das Gericht seiner Rechtsbeurteilung zugrunde gelegt hat. IX. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Kläger einen Sachverhalt erwiesen hätten, aus welchem sich die Nichtigkeit der Kaufverträge und Auflassungen gemäß § 138 Abs 1 und 2, auf jeden Fall aber auch aus § 123 BGB ergebe. Es hält die Feststellung, daß -die Kläger durch Drohung zu dem Abschluß des Geschäftes bestimmt wurden, für geboten, einmal, v/eil das Vorliegen solcher Drohungen als ein weiterer wesentlicher Umstand das wegen des auffällig niedrigen Kaufpreises sittenwidrige Handeln der Beklagten gemäß § 138 BGB erhärten würde, sodann auch, weil solche Drohungen unabhängig von dem Nichtigkeitstatbestand für sich allein die Anfechtbarkeit begründen würden, wenn wirklich * noch tatsächlich oder rechtlich Zweifel an der Nichtigkeit bestehen sollten. Die Büge der Revision, es bedeute einen Ver-etc-(3 gegen § 139 3K>, daß das Berufungsgericht die Entscheidung in erster Linie auf § 138 Abs 1 und 2 3G3 gestützt habe, obwohl die Klage in beiden Tat-sacheninstansen ausdrücklich und ausschließlich mit' Drohung gemäß § 123 BGB begründet worden sei, kann dahin gestellt bleiben, wenn der in zweiter Linie he rang exogene Gesichtspunkt der Anfechtung der Rechtsgeschäfte wegen Drohung die Entscheidung trägt. Da die Klage auf diese Anfechtung gestützt war, erscheint es geboten, diesen Kiagegrund zunächst zu prüfen. III. Die Revision rü£t Verletzung des § 123 BGB. Sie sendet sich zunächst dagegen, daß darin, daß die wegnahme des Kilcheinzugsgebietes in Aussicht gestellt worden sei, eine die Anfechtung begründende Drohung gesehen wex’Äen könne. Ebensowenig stellten nach ihrer Auffassung eine Drohung dar die bei einer Besprechung im Bathaus gefallene, von dem Zeugen • dem Vater der Klägerin zu 1) Überbrachte Äußerung des Kreisleiters, "Wenn der viel sagt, wird er auch festgenommen mitsamt seiner Tochter" oder die von dem Käsemeister und der Brau an 3^|^ hinterbrachte Warnung, daß ihm eine Verhaftung angedroht sei, wenn er die Meierei betreten sollte. Auf die Drohung mit der Wegnahme des Ililcheinzugsgebietes, auf diese Äußerung des Kreisleiters und auf diese \7arnung hat aber das Berufungsgericht die Anfechtungen.nicht gestützt« Bas Berufungsgericht hält es vielmehr für erwiesen, • daß im Laufe der • Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücke der Kreisl'eiter gedroht hat, die Klägerin zu 1) und ihren Vater in Haft nehmen zu lassen, wenn sie den gewünschten Verkauf nicht vollzögen, und daß diese Brohung an den Rechtsanwalt in der Form übermittelt hat, die Sache (mit der Unterzeichnung des Vertragsangebots) müsse.nun in Ordnung kommen, der "Alte” (gemeint sei der Kreisleiter gewesen) sei fest entschlossen, durchzugreifen und die Klägerin zu 1) und ihren Vater in Heft nehmen zu lassen, wenn sich die Sache nicht regeln lasse« Die Revision wendet sich gegen diese Feststellungen, .die hauptsächlich auf die Aussagen der Ehe- und des Zeugen des Vaters der Klägerin zu I), gestützt sind. Sie glaubt, daß den Aussagen des Zeugen kätte Glauben geschenkt werden dürfen, und daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Seiner Aussage sei schon in einem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Georg im Jahre 1936 (Ehren- gericht der Anwaltskammer Kiel EG 27/34 u. EO 41/34) nicht geglaubt worden.* Es sei ihm im Jahre 1941 zu dem Vorwurf gemacht worden, er habe auf der Schreibmaschine eines Kollegen einen schwer beleidigenden Brief an einen seiner Nachbarn geschrieben und sei * nur mangels Beweises freigesprochen worden; Er habe endlich während der Internierung sich eines Kamera-dendiebstahls schuldig gemacht* Die Akten über diese Vorgänge seien nicht beigezogen, und die Zeugen St(^, und nicht vernommen worden» 3s seien auch Widersprüche in den Aussagen des Zeugen zu finden, die das Berufungsgericht selbst erörtert habe. Biese Einwendungen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat'die Glaubwürdigkeit des Zeugen eingehend erörtert. Es hat auch die von der Revision angeführten ralle geprüft und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß • ”die schon im ersten Eechtszug von der Beklagten ausführlich erhobenen schwerv/iegenden, zu dem Teil politischen Vorwürfe gegen die persönliche * Zuverlässigkeit, auch wenn sie als zutreffend unterstellt werden, die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Aussage des Zeugen nicht ernstlich zu erschüttern vermögen”. Diese Reststellung reicht im Zusammenhang mit der sonstigen Erörterung der Glaubwürdigkeit aus. Es ist nicht notwendig, daß die einzelnen *Yorwürfe im Urteil besprochen werden. Die Rüge, daß der Gegenzeuge Adalf in nicht als Zeuge gehört worden sei, obwohl bei der Zweifelhaftigkeit des Bev/eisergebnisses seine Verneinung geboten gewesen wäre, ist unbegründet» hat in erster Instanz um Befreiung vom Erscheinen zur Beweisaufnahme wegen einer Ramilien- foier nachtesucht. Die Anwälte beider Parteien haben sich dahin ausgesprochen, daß die Beweisaufnahme nicht verschoben, sondern R^|^ später gehört werden solle, falls dies noch erforderlich sein sollte. Din weiterer Bev/eisantritt erfolgte, soweit ersichtlich, nicht. Im übrigen ist nach dem Eingang des Beruf ungsurteils gesetzlicher Vertreter der Beklagten, kommt somit als Zeuge nicht in Betracht. Die Revision sieht in der Äußerung des Kreisleiters selbst wenn ihm Richtigkeit un- terstellt wird, keine Drohung im Eechtssinne, da sie die Feststellung vermißt, daß den Bchmcker beauftragt habe, diese Drohung der Klägerin zu 1) zu übermitteln. Auch £ei nicht beauftragt gewesen, die Mitteilung weiterzugeben, die ihm offenbar ohne dazu beauftragt gewesen zu sein, gemacht habe. Es sei also höchstens Mitteilung von einem Übel gemacht worden, das seitens eines andern gedroht habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Senat hält zwar an der Auffassung des Obersten Gerichtshofs vmd des Reichsgerichts fest, daß der Drohende sich dessen bewußt gewesen sein muß, daß sein Tun geeignet ist, den Bedrohten in unzulässiger Weise i.i seiner Entschließung zu beeinflussen (vgl OGH vom 28. Januar 1949 - HEZ 2, 228 R6Z 104,. 79 /SO/; 108, 105 /1047). das Berufungsgericht hat. aber 'I ' !l i! :•* 11 * « ? i \ -V 1 «• I ii '"•i; i‘ I li i i; i i ! i& - ausdrücklich Festgestellt, daß die Drohungen nicht nur von B^m^lm Ferngespräch mit geäußert, sondern diesem Gespräch gemäß auch von ausgesprochen worden sind* ^J^habe bei jenen Torgängen keineswegs unbeteiligt im Hintergrund gestanden, sondern der Sache von vornherein eine entscheidende Richtung gegeben- Unter seinem Einfluß habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts alles seinen Namen hingegeben. Diese Sätze können nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht feststellen will, daß - der ja kein Interesse daran hatte, die Klägerin zu l) und ihren Vater in Haft zu nehmen, sondern daran, die Klägerin zu 1) gefügig zu machen - damit rechnete und wünschte, daß die Personen, vor denen er die Drohungen aussprach, diese denen, die es anging, auf irgend eine Weise zur Kenntnis bringen sollten, da er sonst der Sache keine "entscheidende Richtung" gehen konnte- TDs ist auch nicht eigenartig, wie die Revision meint, daß sich zur Übermittlung einer Drohung gerade des gegnerischen Rechtsanwalts bedient haben sollte. Das war vielmehr die letzte Möglichkeit, auf die Klägerin zu 1) einauwirken. Darüber, daß das Berufungsgericht nicht der Auffassung war, B^|H^ habe eine ‘wohlmeinende Warnung aussprechen und zu Gunsten cor Klägerin zu 1) intervenieren wollen, hat es sich sehr deutlich ausgesprochen, wenn es sagt, daß von irgend einer Wahrnehmung der Interessen der Elä- . ■1 ,r.V M gerin zu 1) nicht die Hede sein könne, außer daß die Zwangsvollstreckung vermieden worden sei, die allerdings die Kläger und in noch größeres Unglück gestürzt hätte. Das Berufungsurteil stellt dabei feet, daß 3^^ auch für dieses Entgegenkommen dankbar gewesen i3t; die Büge, daß der nach Schluß der mündlichen Verhandlung als Zeuge für diese Behauptung benannte nicht vernommen worden sei, ist da- her unbegründet. . Die Hevision kann auch nicht damit gehört werden, da3 die angebliche Drohung des für das Verhalten der Klägerin su 1) nicht ursächlich gewesen sei. Denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Klägerin zu 1) v/iderrecht-lieh durch Drohung nicht nur zur Abgabe des Verkauf sangebots, sondern auch zur Verlängerung der Angebotsfrist bestimmt worden ist. Dabei ist es gleichgültig, daß nicht festgestellt wurde, an welchen ?agc die Drohung ausgesprochen worden ist. Denn es ist klar, daß der Zustand 4es Bedrohtseins solange fortdauerte, als die Klägerin zu 1) dem Lilien des Kreisleiters sich nicht gefügt hatte,' und daß sie auch weiterhin sich nicht gegen ihn wehren konnte. wicht begründet ist daher auch die Einwendung der Revision, daß die Anfechtungsfrist zur Zeit der * Anfechtung, also im November 1946, abgelaufen gewe- . sen sei. Das Berufungsgericht stellt ohne Hechts- Irrtum fest, daß die Zwangslage bis zu dem Zusammen-bruoh der nationalsozialistischen Herrschaft angedauert hat, Das konnte auf Grund der Erfahrung fest-gestellt werden (vgl OC-H in HEZ 2, 228 /2327). Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, zu diesem Punkte weitere Tragen zu stellen. Zu einer anderen Beurteilung wäre aber auch kein Anlaß gev/esen, wenn die Beklagte vorgetragen hätte, daß die Klägerin zu l) im Jahre 1937 in einem Schreiben an die Beklagte unter .Drohung mit Klage eine Nachzahlung verlangt und dabei darauf hingewiesen habe, daß der Verkauf unter Bruck und Drohung erfolgt sei. Denn gerade der Umstand, daß die Beklagte damals nicht wagte, Klage zu erheben oder auch nur eine .förmliche Anfechtungserklärung abzugeben, zeigt, daß die Zwangslage noch nicht beendet war. Die Anfechtungs-frist begann aber auch nach dem.8. 8ai 1945 noch nicht zu laufen, was auch die Revision nicht behauptet. Denn auf den Lauf der Anfechtungsfrist finden nach 5 124 BGB die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs 2 BOB entsprechende Anwendung, und für Fristen, auf die § 203 BOB ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden, ist, ist nach der auch für Schleswig-Holstein maßgebenden Verordnung über die Hemmung von Verjährungsund ähnlichen Fristen auf dem Oebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege von 16. Dezember 1946 (V0B1 BZ 1947, 9) die Ver- Jährling bis 53-. December 1947 gehemmt gewesen. Hach der 7erOrdnung über die Beendung der Hemmung von Ver-jahrungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Hechts und der bürgerlichen Hechtspflege vom 13. Januar 1949 (V0B1 BZ 19) gilt zwar die Hemmung als nicht erfolgt. 7erjährungsonsprüche, die am 1. September 1939 noch nicht verjährt waren, verjähren aber frühestens mit dem 1. Juli 1949, und diese Bestimmung gilt entsprechend auch für die Anfechtungsfrist des § 123 BGB. Bas Urteil des Berufungsgerichts ist daher auf Grund der Anfechtung der Verträge durch die Kläger 3u i) und 2) begründet, und es bedarf keiner v/eite-ren Prüfung, ob die Verträge auch nach § 138 Abs .1 und 2 BGB nichtig waren. jDie Hevision war daher auf Kosten der Beklagten suriicksuwei sen. Br. Pritsch Dr. Hertel Dr. £asche 9 Br. Heck Br. Oechßler V 1 I ; I i i . j 1 I I i i * I * I i: ' * * 4 ' < , «