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BGH · V ZR 50/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 50/09

Der Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers weder den "tragenden Inhalt" der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen noch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs übersehen. Abgesehen davon, dass die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht den Anforderungen entsprochen hat, die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 154, 288, 291 ff.) zu beachten sind, kommt es auf alle die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestuften Fragen nicht an. Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes hätte es stattdessen gehört, dass und aufgrund welcher Umstände der - prima facie "einfache" - Rechtsfehler des Berufungsgerichts die Zulassung der Revision begründen sollte. Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, dass das Berufungsgericht möglicherweise eine Anspruchsgrundlage, nämlich § 823 Abs. 2 BGB, übersehen hat, war für sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Schließlich war auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, und zwar aus mehreren Gründen. 6 Soweit die Beschwerde die Auffassung vertreten hat, bei der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beginn der Erdarbeiten treuwidrig verhindert, handele es sich um eine "ohne nähere Feststellungen in den Raum gestellte Behauptung", so hat sie die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils 7 Die Rüge, das Berufungsgericht habe, bevor es von einer treuwidrigen Vereitelung des Baubeginns habe ausgehen dürfen, einen eingehenderen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Dass und aus welchen Gründen der Kläger dazu nicht ausführlich hätte Stellung nehmen können, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Auch die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör folglich auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 812 BGB § 68 BayBO § 139 ZPO § 242 BGB § 321a ZPO
BGBFrageBerufungsgerichtFallBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 50/09
10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers weder den "tragenden Inhalt" der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen noch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs übersehen.
2	1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vor allem darauf gestützt worden, dass der Fall eine Reihe von Fragen aufwerfe, die von grundsätzlicher Bedeutung seien. Abgesehen davon, dass die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht den Anforderungen entsprochen hat, die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 154, 288, 291 ff.) zu beachten sind, kommt es auf alle die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestuften Fragen nicht an. Dies hätte der Beschwerde auch selbst auffallen müssen, wenn sie - was ebenfalls zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört - der Frage der Entscheidungserheblichkeit nachgegangen wäre.
 
3	Wie sie an sich zutreffend gesehen hat, ist der "Kaufvertrag" wegen eines Beurkundungsmangels nichtig mit der Folge, dass der entrichtete Kaufpreisanteil nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden konnte. Dann aber sind alle die von ihr aufgeworfenen Fragen ohne Bedeutung. Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes hätte es stattdessen gehört, dass und aufgrund welcher Umstände der - prima facie "einfache" - Rechtsfehler des Berufungsgerichts die Zulassung der Revision begründen sollte. Dazu findet sich in der Beschwerdebegründung nichts.
4	2. Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, dass das Berufungsgericht möglicherweise eine Anspruchsgrundlage, nämlich § 823 Abs. 2 BGB, übersehen hat, war für sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Zulassungsgrund benannt, geschweige denn dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammenhang den Begriff der Divergenz erwähnt hat, hat sie dessen inhaltliche Bedeutung verkannt (s. dazu ebenfalls Senat, BGHZ 154, 288, 292 f.). Das Berufungsgericht hat im Übrigen auch nicht übersehen, dass gegenüber einem deliktsrechtlichen Anspruch Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sind; es ist zu einer solchen Prüfung gar nicht vorgedrungen.
5	3. Schließlich war auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, und zwar aus mehreren Gründen.
6	Soweit die Beschwerde die Auffassung vertreten hat, bei der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beginn der Erdarbeiten treuwidrig verhindert, handele es sich um eine "ohne nähere Feststellungen in den Raum gestellte Behauptung", so hat sie die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils
 
nicht beachtet. Dort heißt es: "Die Bauarbeiten wurden unstreitig deswegen nicht begonnen, weil der Kläger und die Zeugin H.	die Zulässigkeitsvor-
aussetzungen durch Einreichung der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 7 BayBO nicht geschaffen und dann der von der Beklagten bereits beauftragten Baufirma die Aufnahme der Arbeiten untersagt und für den Fall, dass trotzdem damit begonnen würde, Konsequenzen wie Bußgeld und verschiedene Unkosten in Aussicht gestellt haben...".
7	Die Rüge, das Berufungsgericht habe, bevor es von einer treuwidrigen Vereitelung des Baubeginns habe ausgehen dürfen, einen eingehenderen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 erteilte Hinweis ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Sowohl die Rechtsfrage (§ 242 BGB) als auch die Tatsachen und die Rechtsfolge sind angesprochen. Dass und aus welchen Gründen der Kläger dazu nicht ausführlich hätte Stellung nehmen können, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Einen Antrag, ihm weitere Ausführungen dazu nachzulassen, hat der Kläger nicht gestellt. Auch die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte. Vielmehr ist sie vage geblieben. Das Berufungsgericht hätte "mit entsprechenden Aufklärungshinweisen" den Gründen näher nachgehen müssen, warum es nicht zu einem Baubeginn gekommen sei, "gegebenenfalls durch Auswertung" eines (in einer Anlage zu den Akten gereichten) Schreibens oder durch "weitere Nachfragen." All dies genügte nicht einmal im Ansatz der Darlegung eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.
8	Ferner	hat	die	Beschwerde übersehen, dass es nach einer Hilfsbegrün-
dung des Berufungsgerichts auf die Frage der Vereitelung nicht ankam; denn
 
nach den getroffenen Feststellungen ist "bis August 2007 tatsächlich mit den Erdarbeiten begonnen" worden. Im Hinblick auf diese Hilfsbegründung ist kein Zulassungsgrund geltend gemacht worden.
9	Schließlich	kam	es bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Falles ohne-
hin nicht auf die Frage der Vereitelung des Baubeginns an.
10	4.	Angesichts	dieses Inhalts der Beschwerde kam eine Zulassung der
 Revision nicht ernsthaft in Betracht. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör folglich auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 16.06.2008 -80 3145/07 -OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 13 U 3819/08 -