* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

August I960 hob Hugo Z(HHI in notarieller Urkunde des Notars UflBldas Testament vom November 1939 auf und erklärte, mit der Beklagten zu 1) vereinbart zu haben, daß ihr seit dem 30. In dem Vertrag wurde u.a. weiter bestimmt, daß an die Klägerin und ihre Schwester Gertrude HuH^^) ein halbes Jahr nach dem Tode des Vaters ein Betrag von jeweils 10 000 DM auszuzahlen sei. Die Klägerin ist der Meinung, daß ihr Vater hei Abschluß des Übergabevertrags vom 18, Juli 1961 geschäftsunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Landesmedizinaldirektors Dr. bBIHIHB den es auch persönlich gehört hat, die Es ist binsicbtlicb des später nicht weiter verfolgten Hauptantrags auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß Hugo zm^bei Abschluß des Übergabevertrags geschäftsunfähig gewesen sei. Ben Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrags bat es als unzulässig angesehen, weil die Klägerin die von ihr angestrebte Berichtigung des Grundbuchs mit einer Leistungsklage hätte erreichen können. Zur Begründung hat sie insoweit u.a. vorgetragen: Die Beklagten hätten den physisc und psychisch geschwächten Erblasser systematisch dazu gebracht, ihnen sein Vermögen zu übertragen. Seine Aus beutung durch die Beklagte zu 1) habe schon im August I960 begonnen, als sie sich das tägliche Pflegegeld habe versprechen lassen, obwohl die Pension des Erblassers in Höhe von monatlich 645 DM zur Verfügung gestanden habe. Ben auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteten Hilfsanträgen hat es mit der Begründung den Erfolg versagt, die Klägerin habe nicht nacbgewiesen, Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der jetzt als Hauptantrag gestellte Peststellungsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin mit einer Leistungsklage auf Berichtigung des Grundbuchs ebenfalls ihr Ziel erreichen könne. Sie meint, wenn die nach dem Schlaganfall des Erblassers erfolgte Testamentsaufhebung vom 3* August I960 ebenso wie der Übergabevertrag vom 18. Eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß ein rechtliches Interesse im Sinne des § 236 ZPO regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs die Verurteilungsklage möglich und zulässig ist (BGHZ 3, 314, 313), ist nur dann zu bejahen, wenn die Durchführung des ^pststellungsver-fahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der Streitpunkte führt (BGHZ 2, 230, 233)* Gerade diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben, weil sich aus einem Erfolg der Peststellungsklage nur die Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 18. Die Revision greift sodann das Gutachten des Sachverständigen Dr. L|^IHi vom 20* Mai 1964 an. a) In ersterer Hinsicht ist der Revision darin beizutreten, daß sich das Gutachten, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die dem Sachverständigen unmittelbar gemachten Angaben des Rechtsanwalts und Notars HaflHp (der die Beklagte zu 1) in erster Instanz als Frozeßbevollmäohtigter vertreten hatte) stützt, ohne daß dieser als Zeuge vernommen worden war. Dieser prozessuale Mangel des schriftlichen Gutachtens führt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Landgericht nachträglich in Gegenwart des Sachverständigen die von den Parteien benannten Zeugen vernommen und der Sachverständige bei seiner abschließenden Anhörung erklärt hat, daß das, was die Zeugen bekundet hätten, ihm keine Veranlassung zu der Feststellung gebe, daß Hugo zH^Bam 18. Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ersichtlich entnommen, daß der Sachverständige das Ergebnis, zu dem er in seinem Gutachten vom 20« Mai 1964 gekommen war, entgegen der Meinung der Revision nicht mehr, auch nicht mehr zu dem Teil, auf die Angaben des Rechtsanwalts und Notars Ham^|, sondern nur noch auf die Aussagen der in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen gestützt bat. Das hat aber zur Folge, daß das angefoch-tene Urteil nicht auf dem Mangel des schriftlichen Gutachtens beruht. b) Was die von der Revision geltend gemachten groben Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Dr. LflU mi anbetrifft, so sieht die Revision einen solchen zunächst darin, daß Dr. der bei dem Erb- Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß der Sachverständige Br. ger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, die Affektlabilität, die bei Hugo zfllB nach dem Schlaganfall im Jahre I960 bestanden habe, rechtfertige nicht den Schluß auf dessen Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabe-Vertrags,und daß Prof. Bei dieser Sachlage kann allenfalls von einer Verschiedenheit der Ansichten der beiden Sachverständigen, nicht aber von einem groben Mangel des Gutachtens des Sachverständigen Br. iWEKtttKB gesprochen werden, der die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Obergutachtens begründet hätte (LM § 739 ZPO Nr. 2). Aus denselben Gründen liegt entgegen der Meinung der Revision ein grober Mangel des Gutachtens des Sachverständigen Br. Lmm auch nicht darin, daß in ihm dargelegt wird, die auf einem Scblaganfall beruhende Sprachstörung (Aphasie) beeinträchtige oft nicht die intellektuellen Fähigkeiten und sei bei Hugo zflH nach kurzer Zeit wesentlich zurückgegangen, während nach dem Mai 1964 in folgendem: Im Jahre 1963 seien hei Hugo zBIB auf Grund seines im Jahre I960 erlittenen Schlaganfalls die psychischen Veränderungen so auffällig gewesen, daß er sowohl von Dr. Juli 1963, das in dem damals noch gegen Hugo Z(H1B gerichteten Rechtsstreit hinsichtlich seiner Prozeßfähigkeit erstattet wurde) als auch von dem Obermedizinaisrat Dr. GBHB (mit Gutachten vom 18. Juli 1961 zu dem mindesten nicht besser gewesen seien, als zur Zeit der Untersuchung durch Dr. IBHIHH und Dr. gBHB« Diesen Gesichtspunkt habe der Sachverständige Dr. XflHHMB in seinem Gutachten vom 20. Es ist entgegen der Meinung der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht ersichtlich, weshalb zwischen dem körperlichen und dem geistigen Zustand des Erblassers der von Prof. 8. I960), kann indessen dahingestellt bleiben, weil er sich insoweit auf Angaben des Rechtsanwalts und Notars Hafmi^ gestützt hat, das Ergebnis, zu dem er gekommen ist, aber nicht mehr hierauf, sondern auf den in seiner Gegenwart durchgeführten Zeugenvernehmungen beruht. 4« Was die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 18. Juli 1961 nach § 138 BGB anbetrifft, so ist der Revision zwar darin beiedtreten, daß eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dann vorliegt, wenn jemand unter Ausnutzung seiner Machtstellung die Schwäche oder

Zitierte Normen: § 138 BGB § 236 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
VaterHugoSchlaganfallGutachtenBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
100
s
	IM NAMEN DES VOLKES	
\l ZR 49/W	URTEIL	Verkündet am 18. Juni 1971
	in dem Rechtsstreit	II i r t h , Justizsekretär
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hausfrau Else
H
9
geb.
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	die Hausfrau Luise H e IHHHIHH geb. Z
2.	deren Ehemann, den Schlosser Ernst H e
beide	IliHi^lRerstr	•
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1971 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Freitag, Br. Mattem, Offterdinger und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des Ober-landesgerichts in Frankfurt/M. - 13• Zivilsenat in Barmstadt - vom 23. Bezeinher 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bie Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Töchter des am 5. Oktober 1964 verstorbenen Pensionärs Hugo
Z
Bieser errichtete am 1. November 1959 ein privatschriftliches Testament, in dem er seinen gesamten Grund besitz auf die Klägerin, die Beklagte zu 1) und seine dritte Tochter, Gertrude HuBHB» verteilte.
Am 22. April I960 erlitt Hugo Z^HI einen Schlaganfall. Er wurde deswegen im HeBBh4H^H°sPi*t'al in BBHBvom 22. April bis 29* Juni I960 stationär behandelt. Bei der Aufnahme in das Krankenhaus, wurden eine rechts-
 
seitige Lähmung und schwere Sprachstörungen festgestellt. Laut den Krankenhausunterlagen des behandelnden Arztes Dr. KflBBhatte sich der Zustand bei der Entlassung physisch und psychisch gebessert.
Am 5. August I960 hob Hugo Z(HHI in notarieller Urkunde des Notars UflBldas Testament vom November 1939 auf und erklärte, mit der Beklagten zu 1) vereinbart zu haben, daß ihr seit dem 30. Juni I960 bis zu seinem Tode ein tägliches Pflegegeld von 6 DM zustehen solle; der Betrag solle bis zu dem Erbfall gestundet sein und sodann aus dem Nachlaß gezahlt werden.
Am 18. Juli 1961 schloß Hugo	den Be-
klagten vor dem Rechtsanwalt und Notar Ha^m^ einen Übergabevertrag. In diesem vereinbarten die Beteiligten, daß der gesamte übergebene Grundbesitz, dessen Verkehrswert zu dem damaligen Zeitpunkt nach einer Schätzung des Ortsgerichts Bensheim 47 096 DM betrug, auf die Beklagten übergehen sollte. In dem Vertrag wurde u.a. weiter bestimmt, daß an die Klägerin und ihre Schwester Gertrude HuH^^) ein halbes Jahr nach dem Tode des Vaters ein Betrag von jeweils 10 000 DM auszuzahlen sei.
Am 5. Januar 1962 wurden die Beklagten als Eigentümer des übergebenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
Am 5. Oktober 1964 verstarb Hugo	Br	wurde
 laut Erbschein vom 1. März 1965 kraft Gesetzes von seinen drei Töchtern beerbt.
I
 
Die Klägerin ist der Meinung, daß ihr Vater hei Abschluß des Übergabevertrags vom 18, Juli 1961 geschäftsunfähig gewesen sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Nach dem Schlaganfall im April I960 hätten sich bei ihrem Vater erhebliche geistige Störungen gezeigt. Er habe sein Erinnerungsvermögen, die klare Denkfähigkeit und jeglichen eigenen Willen eingebüßt. Bei ihren häufigen Besuchen in der Zeit von Mai I960 bis Ostern 1961 habe sie festgestellt, daß ihr Vater keinen zusammenhängenden Satz mehr habe sprechen können. Auch Notar Ha^BB	an	der	Ge-
schäftsfähigkeit ihres Vaters gezweifelt und sich zur Protokollierung des ÜbergäbeVertrags erst bereit gefunden, nachdem der Hausarzt Dr. Bü(BB die Geschäftsfähigkeit ihres Vaters bestätigt habe. Diese ärztliche Auskunft sei jedoch falsch, da Dr. BüflBB als praktischer Arzt nicht in der Lage gewesen sei, die Frage der Geschäftsfähigkeit zutreffend zu beurteilen.
Neben anderen Anträgen, die in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt wurden, hat die Klägerin in erster Instanz hilfsweise Feststellung dahin beantragt, daß der am 18. Juli 1961 geschlossene Übergabevertrag nichtig sei.
Die damals noch allein verklagte Beklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß ihr Vater bei Abschluß des Übergabevertrags gescbäfts unfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Landesmedizinaldirektors Dr. bBIHIHB den es auch persönlich gehört hat, die
 
Klage abgewiesen. Es ist binsicbtlicb des später nicht weiter verfolgten Hauptantrags auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß Hugo zm^bei Abschluß des Übergabevertrags geschäftsunfähig gewesen sei. Ben Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrags bat es als unzulässig angesehen, weil die Klägerin die von ihr angestrebte Berichtigung des Grundbuchs mit einer Leistungsklage hätte erreichen können.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
 Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrags , hilfsweise,
 Verurteilung der Beklagten zur Grundbucbberich-tigung dahin, daß die drei Schwestern als Miteigentümerinnen zu je 1/3 eingetragen werden, hilfsweise,
 Verurteilung der Beklagten zur Grundbuchberichtigung dahin, daß die drei Schwestern als Eigentümerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Unter Bezugnahme auf das von ihr in dem Verfahren LG Darmstadt 2 Q 8/65 vorgelegte Privatgutachten des Prof.Dr. !*■■ vom 27. Mai 1966 greift die Klägerin insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Br.
■■■vom 20. Mai 1964 an. Sie hält den Übergabevertrag auch nach § 138 BGB für nichtig. Zur Begründung hat sie insoweit u.a. vorgetragen: Die Beklagten hätten den physisc und psychisch geschwächten Erblasser systematisch dazu gebracht, ihnen sein Vermögen zu übertragen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihn die Beklagte zu
 
1) völlig in Beschlag genommen und in ihren Machtbereich gebracht. Sein Zimmer sei stets verschlossen gewesen. Besuche habe er nur im Garten empfangen dürfen. Seine Aus beutung durch die Beklagte zu 1) habe schon im August I960 begonnen, als sie sich das tägliche Pflegegeld habe versprechen lassen, obwohl die Pension des Erblassers in Höhe von monatlich 645 DM zur Verfügung gestanden habe.
Im März 1961 habe die Beklagte zu 1) weiter ihren Vater zu Erklärungen veranlaßt, durch welche sie gegenüber verschiedenen Versicherungen als Bezugsberechtigte bezeichnet worden sei.
Die Beklagten haben bestritten, den Erblasser zu dem Abschluß des Übergabevertrags durch unlautere Mittel veranlaßt zu haben.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Bie Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1• Bas Berufungsgericht hält den Peststellungsan-trag für unzulässig. Ben auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteten Hilfsanträgen hat es mit der Begründung den Erfolg versagt, die Klägerin habe nicht nacbgewiesen,
 
daß der Übergabevertrag vom 18. Juli 1961 wegen Geschäftsunfähigkeit ihres Vaters oder nach § 138 BGB nichtig sei.
2. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der jetzt als Hauptantrag gestellte Peststellungsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin mit einer Leistungsklage auf Berichtigung des Grundbuchs ebenfalls ihr Ziel erreichen könne. Sie meint, wenn die nach dem Schlaganfall des Erblassers erfolgte Testamentsaufhebung vom 3* August I960 ebenso wie der Übergabevertrag vom 18. Juli 1961 nichtig sei, dann sei das Testament vom 1. November 1939 weiterhin in Kraft; wie sich auf Grund dieses Testaments die Erbberechtigung hinsichtlich des in Streit befangenen Grundbesitzes darstelle, sei jedoch augenblicklich nicht übersehbar.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß ein rechtliches Interesse im Sinne des § 236 ZPO regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs die Verurteilungsklage möglich und zulässig ist (BGHZ 3, 314, 313), ist nur dann zu bejahen, wenn die Durchführung des ^pststellungsver-fahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der Streitpunkte führt (BGHZ 2, 230, 233)* Gerade diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben, weil sich aus einem Erfolg der Peststellungsklage nur die Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 18. Juli 1961, nicht aber auch
A
 
die der Testamentsaufbebung vom 5. August I960 ergibt und deshalb mit der Feststellungsklage keine weitergebende Wirkung erzielt werden kann als mit der möglichen und zulässigen und bilfsweise auch bereits erhobenen Klage auf Grundbucbbericbtigung. Entgegen der Meinung der Revision ist deshalb auch die Auffassung des Berufungsgerichts frei von RechtsIrrtum, die Ungewißheit darüber, ob auch die Testamentsaufhebung vom 5. August I960 unwirksam sei, könne die Klägerin allenfalls dadurch beseitigen, daß sie deren Unwirksamkeit feststellen lasse*
3. Die Revision greift sodann das Gutachten des Sachverständigen Dr. L|^IHi vom 20* Mai 1964 an.
Sie meint, dieses Gutachten sei nicht nur prozeßordnungswidrig zustande gekommen, sondern enthalte auch grobe sachliche Mängel.
a) In ersterer Hinsicht ist der Revision darin beizutreten, daß sich das Gutachten, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die dem Sachverständigen unmittelbar gemachten Angaben des Rechtsanwalts und Notars HaflHp (der die Beklagte zu 1) in erster Instanz als Frozeßbevollmäohtigter vertreten hatte) stützt, ohne daß dieser als Zeuge vernommen worden war. Ein solches Verfahren ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zu vereinbaren. Es ist allein Sache des Gerichts, den Sachverhalt festzustellen, der rechtlich zu beurteilen ist. Bei dieser Beurteilung ist der Sachverständige der Gehilfe des Gerichts; er darf
 
also seiner Beurteilung nur die tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen, die das Gericht getroffen hat (Urteil des Senats vom 30. Januar 1957» V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 213 ff; BGH NJW 1955, 671; BGHZ 37, 389).
Dieser prozessuale Mangel des schriftlichen Gutachtens führt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Landgericht nachträglich in Gegenwart des Sachverständigen die von den Parteien benannten Zeugen vernommen und der Sachverständige bei seiner abschließenden Anhörung erklärt hat, daß das, was die Zeugen bekundet hätten, ihm keine Veranlassung zu der Feststellung gebe, daß Hugo zH^Bam 18. Juli 1961 an einer erheblichen geistigen Störung gelitten habe. Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ersichtlich entnommen, daß der Sachverständige das Ergebnis, zu dem er in seinem Gutachten vom 20« Mai 1964 gekommen war, entgegen der Meinung der Revision nicht mehr, auch nicht mehr zu dem Teil, auf die Angaben des Rechtsanwalts und Notars Ham^|, sondern nur noch auf die Aussagen der in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen gestützt bat. Das hat aber zur Folge, daß das angefoch-tene Urteil nicht auf dem Mangel des schriftlichen Gutachtens beruht.
b) Was die von der Revision geltend gemachten groben Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Dr. LflU mi anbetrifft, so sieht die Revision einen solchen zunächst darin, daß Dr.	der	bei	dem	Erb-
lasser nach dem Schlaganfall im Jahre I960 bestehenden
10
Affektlabilität keine weitere Bedeutung beigemessen babe, während nach dem Gutachten von Prof. Br. eine Affektlabilität immer ein Hinweis auf eine gröbere Gehirnschädigung und zwar auf eine Allgemeinschädigung des Gehirns sei, die den Verlust der emotionalen Widerstandskraft und den Verlust der Kontrolle der Gefühle bedeute. Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß der Sachverständige Br. ger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, die Affektlabilität, die bei Hugo zfllB nach dem Schlaganfall im Jahre I960 bestanden habe, rechtfertige nicht den Schluß auf dessen Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabe-Vertrags,und daß Prof. Br. R^mfür seine gegenteilige Auffassung, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, keine Begründung gegeben bat. Bei dieser Sachlage kann allenfalls von einer Verschiedenheit der Ansichten der beiden Sachverständigen, nicht aber von einem groben Mangel des Gutachtens des Sachverständigen Br. iWEKtttKB gesprochen werden, der die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Obergutachtens begründet hätte (LM § 739 ZPO Nr. 2).
Aus denselben Gründen liegt entgegen der Meinung der Revision ein grober Mangel des Gutachtens des Sachverständigen Br. Lmm auch nicht darin, daß in ihm dargelegt wird, die auf einem Scblaganfall beruhende Sprachstörung (Aphasie) beeinträchtige oft nicht die intellektuellen Fähigkeiten und sei bei Hugo zflH nach kurzer Zeit wesentlich zurückgegangen, während nach dem
11
Gutachten von Prof. Dr. rBH in jedem Pall von Aphasie nachgewiesen werden könne, daß, auch wenn nur Restsymptome vorhanden seien, das Sprachverständnis für anschau liehe Dinge zwar vorhanden sein könne, abstrakte Sachverhalte aber nicht erfaßt würden.
Die Revision sieht sodann einen weiteren groben Mangel des Gutachtens des Sachverständigen Dr. iBU m vom 20. Mai 1964 in folgendem: Im Jahre 1963 seien hei Hugo zBIB auf Grund seines im Jahre I960 erlittenen Schlaganfalls die psychischen Veränderungen so auffällig gewesen, daß er sowohl von Dr.
(mit Gutachten vom 18. Juli 1963, das in dem damals noch gegen Hugo Z(H1B gerichteten Rechtsstreit hinsichtlich seiner Prozeßfähigkeit erstattet wurde) als auch von dem Obermedizinaisrat Dr. GBHB (mit Gutachten vom 18. Juli 1963, das in dem damaligen Pflegschaftsverfahren gegen Hugo ZBHI erstattet wurde) als geschäftsunfähig erklärt worden sei. Dieser Zustand habe auch schon Ende 1962 bestanden, wie sich aus dem Verlauf des Termins vom 12. Dezember 1962 ergehe. Hieraus folge nach dem Gutachten von Prof. Dr. bBB logischerweise, daß, wenn auch die körperlichen Folgen des Schlaganfalls sich gebessert hätten, die psychischen Fähigkeiten des Hugo ZBB zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 18. Juli 1961 zu dem mindesten nicht besser gewesen seien, als zur Zeit der Untersuchung durch Dr. IBHIHH und Dr. gBHB« Diesen Gesichtspunkt habe der Sachverständige Dr. XflHHMB in seinem Gutachten vom 20.
Mai 1964 überhaupt nicht berücksichtigt.
1?
Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist entgegen der Meinung der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht ersichtlich, weshalb zwischen dem körperlichen und dem geistigen Zustand des Erblassers der von Prof. Dr. R^^ angenommene Zusammenhang (Besserung nur hinsichtlich der körperlichen Polgen des Schlaganfalls) zwingend bestanden haben müsse.
Nach der Meinung der Revision liegt schließlich ein weiterer Fehler des Gutachtens des Sachverständigen Dr. immm vom 20. Mai 1964 darin, daß es davon ausgehe, der Erblasser habe "angeblich am 5.10. noch eine mündliche letztwillige Erklärung abgegeben" (S. 5 des Gutachtens); damit könne nur der 5. 10. 1961 gemeint sein; das hier in Frage stehende Testament sei jedoch bereits am 9« August I960 errichtet worden. Ob dieses Versehen des Sachverständigen Dr. iHHB tatsächlich vorliegt (auf S. 2 seines Gutachtens spricht er richtig von der letztwilligen Verfügung vom 5. 8. I960), kann indessen dahingestellt bleiben, weil er sich insoweit auf Angaben des Rechtsanwalts und Notars Hafmi^ gestützt hat, das Ergebnis, zu dem er gekommen ist, aber nicht mehr hierauf, sondern auf den in seiner Gegenwart durchgeführten Zeugenvernehmungen beruht.
4« Was die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 18. Juli 1961 nach § 138 BGB anbetrifft, so ist der Revision zwar darin beiedtreten, daß eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dann vorliegt, wenn jemand unter Ausnutzung seiner Machtstellung die Schwäche oder
13 -
Krankbeit eines anderen, der ihm zur Pflege anvertraut ist, ausnutzt, um ihn zu dem Nachteil der gesetzlichen Erben auszubeuten (vgl. Staudinger EGB, 11. Aufl. §
138 Anm. 18 m mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Gerade diese Voraussetzungen hat jedoch das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet. Dieses Ergebnis ist weder in Bacblicbrecbtlicher Hinsicht zu beanstanden, noch wird es durch die zahlreichen Verfahrensrügen erschüttert. Diese Rügen haben sich nach Überprüfung als unbegründet herausgestellt. Von einer Begründung wurde insoweit nach Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen.
5. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Dr. Freitag	Offterdinge/T
Zugleich für den ortsabwesenden und daher an
 der Unterzeichnung ver-	Dr.	Grell
 hinderten Bundesrichter Dr. Mattem