BGH · V ZR 49/67
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
In der Folgezeit wurde die Tankstelle errichtet und seit Mai 1963 von einem Pächter des Beklagten betrieben» Da der Beklagte der Klägerin keine Abrechnungen über die dort getätigten Benzinverkäufe erteilte und sich weigerte, dafür etwas zu zahlen, begehrt die Klägerin mit der in September 1965 zugestellten Klage als Umsatzbeteiligung für 1963, hilfsweise für 1964, Zahlung von 8 000 DM nebst Prozeßzinsen« Der Beklagte beantragt Klageabweisung und hat während des Berufungsrechtszuges Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus kein Zahlungsanspruch für die Zeit bis September 1966 in Höhe von insgesamt 13 034,24 DM zusteheo Er hält die privatschriftliche Vereinbarung für rechtsunwirksam, weil sie den Vorschriften der Erbbaurechtsverordnung sowie der nieder-sächsischen Gemeindeordnung zuwiderlaufe und ihm eine ins Gewand des Zivilrechts gekleidete, der Klägerin nicht gebührende Umsatzsteuer auferlegt habe» Außerdem verstoße sie gegen die guten Sitten und gegen § 2 a des Wirtschaftsstra.fgesetzes; denn die Klägerin habe ihre Monopolstellung als praktisch alleinige Eigentümerin des Grund und Bodens im Stadtgebiet dazu ausgenutzt, von ihm ein wesentlich überhöhtes Entgelt für die Erbbaurechts- bestellung zu erlangen* Auch sei die Geschäftsgrundlage dadurch weggefallen, daß die Klägerin entgegen ihrer Zusicherung bei Vertragsabschluß, sie werde künftig Erbbaurechte zu dem Betrieb von Tankstellen nur noch gegen eine Umsatzbeteiligung vergeben, einem anderen Tankstellenbesitzer keine solche Beteiligung abverlangt habe* Die Vereinbarung verletze zudem den Gleichheitsgrundsatz und das verfassungsmäßige Recht zur freien Berufsausübung (Art. 3 und 12 GG)* 1* Bie Entscheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage hängt davon ab, ob das, was die Parteien am 15* Juni 1961 zusätzlich zu den notariellen Erbbaurechtsverträgen privatschriftlich über den vom Beklagten zu entrichtenden sogenannten "Benzinpfennig” vereinbart haben, Rechtswirksamkeit besitzt* Rach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies der Pall* Bas angefochtene Urteil legt im einzelnen dar, daß die Beteiligung der Klägerin am Umsatz der Tankstelle weder gegen gesetzliche Vorschriften verstoße noch sittenwidrig sei* Bie Klägerin habe ihre Machtstellung auf dem Grundstücksmarkt nicht dazu aus- 2. Zu Unrecht meint die Revision, die vereinbarte Umsatzbeteiligung widerspreche dem § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbaüVO, wonach der Erbbauzins nach Zeit und Höhe für die ganze Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses im voraus bestimmt sein muß. Sie hat den Zweck, die Beleihbarkei t de3 Erbbaurechts zu gewährleisten: Die dem Erbbauberechtigten obliegenden Verpflichtungen, soweit sie dinglicher Natur sind und daher jedem Dritten gegenüber wirksam sind, müssen der Höhe und Zeitdauer nach eindeutig fcststehen und aus der Eintragung im Grundbuch ersichtlich sein; damit wird eine sichere Grundlage für die Belastung des Erbbaurechts zugunsten anderer, im Range gleichstehender oder nachfolgender Gläubiger geschaffen, ohne deren Einverständnis spätere Änderungen der Erbbauzinsverpflichtung nicht möglich sind (Staudinger/Ring, BGB 11. Regelung schließt indessen zusätzliche Vereinbarungen schuldrechtlicher Natur zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtern keineswegs aus; sie wirken nur im Verhältnis dieser beiden Personen zueinander und berühren die Rechtsstellung sonstiger Erbbaurechts- oder Grundstücksgläubiger nicht* Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ist vom erkennenden Senat in Fällen, wo es um nachträgliche Anpassung des Erbbauzinses an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse ging, wiederholt bejaht worden (BGHZ 22, 220; Urteile vom 23* Oktober 1957, über die Statthaftigkeit sogenannter “Gleitklauseln** gestritten wurde* Im vorliegenden Fall dagegen enthielten die beiden Erbbaurechtsverträge der Parteien ohnehin bereits eine derartige, nur schuldrechtlich wirksame Gleitklausel (Nr* 6 Abs* 4 der notariellen Vertragsurkunden), und zur Entscheidung stehe hier die ganz andere Frage, ob neben dem Erbbauzins eine Beteiligung des Grundstückseigentümers am Umsatz des auf seinem Gelände betriebenen Gewerbes vereinbart werden könne in ..der Weise, daß Erbbauzins und Umsatzbeteiligung zusammen das Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts ausmachten* Dieses Entgelt werde dadurch von der gewerblichen Betätigung des Erbbauberechtigten (hier; von der Tüchtigkeit des Tank- Soweit die Revision einwendet, die Höhe der Umsatzbeteiligung und damit zugleich das von den Parteien vereinbarte Gesamtentgelt entbehrten der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO erforderlichen Bestimmtheit, wird von ihr übersehen? 3. Was den vom Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit betrifft (§ 138 Abs» 1 und 2 BGB), so geht das angefochtene Urteil zwar von einer ’‘Monopolstellung11 der Klägerin als Eigentümerin der meisten in ihrem Stadtgebiet gelegenen Grundstücke aus, verneint aber im Ergebnis ohne Rechtsirrtum eine sittenwidrige Ausnutzung dieser Machtposi- Wiederum unter Hinweis auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit erachtet es die Klägerin, ebenso wie einen privaten Grundstückseigentümer, für befugt, sich als Entgelt für die Überlassung ihres Grund und Bodens eine Beteiligung an den Erträgnissen versprechen zu lassen, die der Nutzungsberechtigte dort erzielt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts soll dies bereits dann gelten, wenn bloß das Sankstellengrundstück für sich allein in Betracht gezogen und dem vereinbarten Erbbauzins von jährlich 1,22 BM je Quadratmeter der aus der Umsatzbeteiligung anfallende Geldbetrag hinzuge-rcchnet werde; dann ergebe sich nämlich für das Jahr 1965? Benn das angefochtene Urteil stellt anschließend, wohl im Sinne einer Hilfserwägung5 auch noch auf das weitere Erbbaurecht für die Kraftfahr-zeugv/erkstatt ab, das mit dem für die Tankstelle eine wirtschaftliche Einheit bilde und dem Beklagten ohne dieses nicht eingeräumt worden wäre. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg* Soweit sie geltend macht, daß der Beklagte seine Vertragspflichten nicht frei habe aushandeln können, vielmehr die Höhe des Entgelts von der Klägerin, in deren Hand sich die für eine Erbbaurechtsbestellung in Betracht kommenden Grundstücke befanden, einseitig bestimmt worden sei, liegen ihre Angriffe neben der Sache, da bereits da3 Berufungsgericht dies zugunsten des Beklagten als richtig unterstellt hat* Entscheidend für die Anwendung des § 136 BGB ist jedoch nicht die Monopolstellung als solche, sondern es kommt jeweils darauf an, ob der in dieser V/ei3e Begünstigte seine wirtschaftliche Macht sittenwidrig dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Mißachtung berechtigter Belange des Vertragspartners imangemessene Vorteile zu verschaffen (BGH2 24, 148, 150, 156; IM BGB § 158 0c Hr„ 1 und Nr. 2, § 139 Nr, 14)» An einer solchen Ausnutzung fehlt es im vorliegenden Pall; wenn der Tatrichter das Entgelt, das die Klägerin dem Beklagten für die Erbbaurechtseinräumung abverlangt hat, .nicht als unangemessen hoch ansah, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist dem Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision nicht unterlaufen* Insbesondere durfte es, als es die Angemessenheit prüfte, zu dem Vergleich auch die Höhe des von der Zahnarztekammer und der Dresdner Bank gezahlten Erbbauzinses mit heranziehen; daß diese die ihnen überlassenen Grundstücke nicht genau in derselben Weise nutzen v/ie der Beklagte das seinige und die Höhe ihres Gewinns nicht bekannt ist. stand einer solchen Heranziehung um so weniger entgegen, als in Wolfsburg, wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang hervorhebt, keine völlig geeigneten Vergleichsobjekte vorhanden sind; im übrigen hat der Berufungsrichter sich nicht hiermit begnügt, sondern auch die von anderen Tankstellenbesitzern gezahlten Erbbauzinsen in den Kreis seiner Erwägungen einbozogen« Wieso es angesichts der Monopolstellung der Klägerin unerheblich sein soll, ob die streitige Umsatzbeteiligung zugleich ein Entgelt für die Überlassung auch des W.erk-Stattgrundstücks darstellt, ist nicht ersichtlich; vielmehr erweist sich gerade die Bejahung dieser Frage als ausschlaggebende Für die Annahme, dem Senat des Oberlandesgerichts habe insoweit die erforderliche Sachkunde gefehlt und er habe deshalb nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden können, bietet die Urteilsbegründung keinen Anhaltspunkt« Wenn andere ortsansässige Erbbauberechtigte ebenfalls mit der Klägerin wegen der Höhe des von ihnen gezahlten Erbbauzinses prozessieren, so nötigt dieser Umstand entgegen der Ansicht der Revision zu keiner abweichenden Beurteilung« Bas gleiche gilt von dem im Bundestag eingebrachten Entwurf zur Änderung des § 9 ErbbauVÖ (Bundestagsdrucksaehe V/l337)? Mit der von der Revision ausführlich erörterten (und von ihr verneinten) Frage, ob eine Nichtigkeit der privatschriftlichen Vereinbarung vom 15* Juni 1961 zugleich den notariellen Erbbaurechtsvertrag über das Tank-□tellengrundstück ergreifen würde, brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen, da es jene Vereinbarung für rechtswirksam hielt. 5. Soweit die Revision den Standpunkt des angefochtenen Urteils angreift, die Vereinbarung über die Umsatzbeteiligung bilde mit beiden Erbbaurechtsverträgen, also auch mit dem über das Werkstattgrundstück, eine wirtschaftliche Einheit, wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§ 561 Abs. 2 ZPO) gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung. 6. Pie Revision meint, die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der ’’Benzinpfennig” ein zusätzliches Entgelt auch für die Überlassung des Werkstattgrundstücks darstellt, widerspreche seinen späteren Ausführungen zu dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG); denn dort heiße cs, daß die Klägerin nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen habe, wenn sie eine Umsatzbeteiligung ’’nur für Erbbaurechte zu dem Betrieb von Tankstellen, nicht aber für andere Gewerbebetriebe” fordere. iim eine ungenaue Ausdrucksweise handelt (gemeint war wohl Erbbaurechte zu dem Betrieb von Tankstellen und Kraftfahrzeugwerkstätten) , mag auf sich beruhen; denn von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann jedenfalls um so weniger gesprochen werden, wenn der Kreis der Betriebe, von denen die Klägerin eine Umsatzbeteiligung fordert, sich über Tankstellen hinaus erweitert und auch Werkstätten mit umfaßt. Juni 1961 bestimmt worden, so daß diese nach §§ 123, 142 BGB nichtig sei, handelt es sieh um neues Vorbringen, für das im jetzigen Verfahrensstande kein Raum ist (§ 561 Abs. 1 ZPO) Auf Anfechtung im Sinne der §§ 119 ff BOB hatte sich der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht berufen» Lediglich in einem vorprozessualen Anwaltschreiben vom 31 * Dezember 1964 v/ar für ihn erklärt worden, er fechte die genannte Vereinbarung "aus sämtlichen in Betracht kommenden Gründen, insbesondere gemäß §§ 119 und 123 BGB" an. Aber den vermeintlichen Anfechtungstatbestand erblickte der Briefverfasser damals, wie aus seinen Ausführungen hervorgeht (vgl- das überleitende Wort ,fdemzufolgeff), allein darin, daß die Klägerin ihre bei den Vertragsverhandlungen gegebene Zusicherung, sie werde künftig Erbbaurechte zu dem Betrieb von Tankstellen nur gegen Umsatzbeteiligung erteilen, nicht eingehalten, sondern dem Tankstellenbesitzer ^e^ne dahingehende Verpflichtung auferlegt habe; soweit er in diesem Zusammenhang den § 123 BOB anführte, geschah das also unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung, was auch durch seinen anschließenden Hinweis, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung bestehe nicht bzw.