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BGH · V ZR 49/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 49/58

b) dem Kläger aufgegeben hat, den Beklagten durch eine jährliche Rente von 400 DM für die Duldung des Hotweges seit dem 1. das nicht die ganze Straßenfront des Grundstücks einnimmt« befindet sich ein Hof mit einem Werkstattgebäude« Das Gelände steigt nach Osten von der W^mt Straße aus beträchtlich an bis zu der mit ihr annähernd parallel verlaufenden R^J^straße» Der Geländestreifen zwischen den beiden Straßen, der durch das Gastwirtschaftsgrundstück und die bergwärts daran anschließenden Grundflächen gebildet wird und dessen oberer Teil mit dem Wohnhaus B^f^straße 0/^ bebaut ist? Bereits während der Bauarbeiten war es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, weil der Beklagte sich spätestens seit Anfang Juni 1955 dagegen wehrte, daß sein Grundstück vom Kläger als Zugangsweg zur Heranschaffung von Baumaterialien benutzt wurde; Verhandlungen über einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen führten zu keiner Einigung. Außerdem hält er den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Notwegrechts für verpflichtet, ihm die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu gestatten, Br hat um Feststellung gebeten, daß das auf der Parzelle 4123/246 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 4122/246 eingetragene Wegerecht für ihn die Berechtigung enthalte, a) die mit dem Wegerecht belastete Parzelle sowohl selbst als auch durch Besucher des auf seinem Grundstück errichteten Gebäudes zu dem Gehen und Fahren uneingeschränkt zu benutzen und benutzen zu lassen, b) auf bzw. Hilfsweise hat er Verurteilung des Beklagten dahin beantragt, einen Ilotweg von der Straße über die Parzelle 4”23/246 zu der Parzelle 4122/246 zu dulden«, Der Beklagte, der Klageab-Weisung begehrt, hat die Auffassung vertreten, daß sich für ihn eine Pflicht, den Zugang von Kinobesuchern und den Abwässerkanal zu dulden, aus der Grunddienstbarkeit nicht ergebe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, die Benutzung eines 3 ra breiten Weges entlang der Südgrenze seines Grundstücks (und zwar auf dem vom Wegerecht des Klägers bereits belasteten Grundstücksteil) von der Wppppp^:Straße bis zu dem Grundstück des Klägers als Notweg für die Besucher des dortigen Lichtspielhauses zu dem Gehen und den unter diesem Notweg verlegten Kanal für die Ableitung der Abwässer vom Grundstück des Klägers zur flHfc Straße zu dulden; es hat ferner ausgesprochen, daß der Kläger den Beklagten durch eine jährliche, im voraus zu zahlende Rente von 400 3M für die Duldung des Notweges und von 25 DM für die Duldung des Abwässerkanals seit dem 1. Denn die Verwendung des dienenden Grundstücks als Zugang zu einem Lichtspielhaus falle nicht unter das eingetragene Wegerecht; dasselbe gelte von der Anlegung eines Abwässerkanals. Insoweit wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO bejaht habe; ferner wendet sich die Revision gegen die Auffassung, das eingetragene Wegerecht greife auch Platz bei gewerblicher Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks, und rügt Nichtbeachtung des preußischen Rechts, wonach der Wegeberechtigte keine neuen Anlagen errichten dürfe-(§ 71 ALR I 22) und höchstens Anspruch auf einen Weg von 4 Fuß Breite habe (§ 78 f ALR I 22). b) Ohne Grund beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nicht entschieden habe, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, das Grundstück des Beklagten durch Besei-tigung einer Böschung sowie durch Aufschütten von Erde zu verändern und den darüber führenden Weg zu befestigen. c) Der Umstand, daß der Kläger das Lichtspielhaus gemeinsam mit seinem Sohn in Form einer offenen Handelsgesellschaft betreibt, schließt den Notweganspruch nicht aus, wie die Revision irrigerweise meint. S 367) ist unter Bezugnahme auf § 918 Abs. 1 BGB von einem Notstand*1 die Rede, der ”nur dadurch herbeigeführt wurde, daß das Grundstück verpachtet wurde und deshalb nach einer ganz anderen Richtung gravitiere”; ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Revision beanstandet, daß das Oberlandesgericht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Notwegrechts zur Duldung des Abwässerkanais verurteilt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wäre bei der starken Abschüssigkeit des Geländes ein - an sich technisch mögliches - Ableiten der Abwässer aus dem Kinogrundstück in das Kanalnetz der oberhalb gelegenen Reckenstraße mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden; weil zur Überwindung des Höhenunterschiedes ein kostspieliges und äußerst unwirtschaftliches Pumpwerk mit einer oder gar mehreren Stationen eingebaut werden müßte. Für die Ordnungsmäßigkeit nach § 9':7 BGB spielt hier die - unten (Nr. 3) zu erörternde Frage, ob der Kläger sein nicht an einen öffentlichen Weg ana grenzendes Grundstück gerade mit einem Lichtspielhaus bebauen durfte, keine Rolle; denn auch bei Errichtung eines anderen, zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken bestimmten Gebäudes wäre eine Abwässerableitung erforderlich geworden; mit der erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung aufgestellten Behauptung, daß in diesem Falle eine Ableitung geringeren Umfangs genügt haben würde, kann der Beklagte in dem jetzigen Stande des Verfahrens nicht mehr gehört werden (§ 561 Abs.i ZPO)«» Der Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach der Notweganspruch die Duldung von Versorgungsleitungen-,*. "etwas kostspieliger" ist als eine andere; im vorliegenden Falle dagegen würden dem Kläger, sofern man ihn auf die Möglichkeit der Abwässerableitung nach oben zur Reckenstraße ! die das Oberlandesgericht dem Beklagten für die Duldung des Abwässerkanals zubilligt, werden von der Revision keine ins Ihre Einwendungen beziehen sich aber nur auf die Entschädigung für die Duldung des Fußgängerverkehrs, und auch insoweit rügt sie unter Hinweis auf § 287 ZPO lediglich allgemein-und ohne weitere Erläuterung, das Berufungsgericht habe "der Schätzung völlig andere Maßstäbe zugrunde gelegt, als es zugrunde legen durfte”« Das Berufungsgericht hat indessen seine Rentenfestsetzung unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Gutachtens des Sachverständigen Steinfurth überzeugend begründet. 3o Mit Recht wendet 3ich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, al3 Hotweg auf seinem Anwesen den Fußgängerverkehr der Kinobesucher zu dulden» Das angefochtene Urteil bejaht, abweichend vom Landgericht, diese Voraussetzung, weil das mit dem Lichtspielhaus bebaute Grundstück des Klägers außer dem Fußgängerweg und der Kraftwagenzufahrt an der Reckenstraße laut Anordnung des städtischen Bauaufsichtsamts noch einen weiteren Zugang zur Wi^0Hl Straße haben müsse. Sur Begründung wird also auf Beschaffenheit und Verlauf der in Betracht kommenden Verbindungswege abgestellt, während das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Errichtung und der Betrieb eines Lichtspielhauses auf dem Grundstück überhaupt zur "ordnungsmäßigen Benutzung" desselben gehört. Grundstück bewirtschaftet wird, ist aber für die Anwendbarkeit des § 917 BGB von erheblicher Bedeutung, und zwar vor allem dann,' wenn die Zugangsnot, wie hier, erst dadurch eingetreten ist, daß die Bewirtschaftungsart gewechselt hat (auf diesen Wechsel i3t das Urteil lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob eine "willkürliche Handlung" im Sinne von § 9-8 Absc 1 BGB vorliege, kurz eingegangen)« Eine Benutzung ist ordnungsmäßig, wenn sie der Größe, Kulturart und Umgebung des betreffenden Grundstücks nach vernünftigem wirtschaftlichen Ermessen entspricht» Bei der Beurteilung darf nicht kleinlich verfahren werden; insbesondere ist auch den Fortschritten und Anforderungen der Zeit sowie der örtlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rechnung zu tragen (RGRK aaO § 917 An. 2; Staudinger/Seufert aaO § 917 RandZiffern 28 ff; Meisner/Stern/Hodes aaO 3- Aufl. Das Ober-landesgericht hat sich mit diesem Problem an einer anderen Stelle seines Urteils, nämlich als es den Umfang der eingetragenen Wegegerechtigkeit prüfte, näher beschäftigt (BU S. 9)-E3 ist dort zu dem bemerkenswerten Ergebnis gelangt, daß gegen eine gewerbliche Benutzung des herrschenden Grundstücks im axlgemeinen keine Bedenken bestünden, daß aber das die-nende Grundstück nicht als Zugang für das Lichtspielhaus des Klägers verwendet werden dürfes so etwas sei bei Besteigung des Wegerechts, da die beteiligten Grundstücke in einer reinen Wohngegend lägen, nicht voraussehbar gewesen; wenn vielleicht auch - heißt es im Urteil - mit der Zulassung von Gewerbebetrieben gerechnet worden sei, so doch keineswegs mit der Errichtung eines Lichtspielhauses? Es fällt in der Tat auf, daß die Besonderheiten des Lichtspielhaus-Betriebes zwar im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen aus der Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff BGB) be-rüiksichtigt worden sind, nicht jedoch bei der Frage, ob jemand, der in einer bisherigen Wohngegend einen solchen Betrieb auf einem nicht an die Straße grenzenden Grundstück einrichtet, nunmehr nach § 917 BGB von seinem Nachbarn verlangen kann? daß er mit der Errichtung eines Lichtspielhauses auf dem Grundstück des Klägers einverstanden sei (GA B1. Wendungen wegen der von dem geplanten Bauwerk zu erwarten-den allgemeinen, d.h. sämtliche Anlieger in gleicher oder ähnlicher Weise treffenden Belästigungen erheben wolle; dagegen lag darin ersichtlich nicht das Einverständnis, sein eigenes Grundstück als Zugang für die Kinobesuches? In der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere zu untersuchen haben, ob nicht der Kläger, als er durch Errichtung des Lichtspielhauses die Be\V3r';3ciiaftungsart seines Grundstücks änderte« unter Über- den Bauplan GA Bl* V.9) der Haupteingang und das Foyer von vornherein an die von der R^B^straße abgewandte Seite des Gebäudes verlegt wurden, also nach dem Grundstück des Beklagten zu, obgleich zwischen den Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat (BU S. Erheblich ist in diesem Zusammenhang möglicherweise auch das - soweit ersichtlich, bisher nicht bestrittene - Vorbringen des Beklagten über die Größe des Lichtspielhauses ("mehrere hundert Plätze", Schriftsatz vom 27. Der Beklagte hat weiterhin unter Anführung von Einzelheiten behauptet, daß er durch den gegen seinen Willen angelegten befestigten Weg empfindlich in der Benutzung seines eigenen Anwesens beeinträchtigt werde und daß es ihm insbesondere jetzt nicht mehr mögliah sei, auf dem Hof des-' selben, wie er beabsichtigt habe, Garagen und einen Parkplatz für die Besucher seiner Gaststätte einzurichten (GA Bl. 13? 4o Nicht frei von Bedenken ist ferner die Annahme des Berufungsurteils, daß dem Lichtspielhaus-Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehle. Wenn auch von der Revision gegen diesen Teil des Urteils keine ausdrücklichen Beanstandungen erhoben worden sind, so wird gleichwohl das Oberlandesgerichtj ...falls es auf Grund der nochmaligen Verhandlung wiederum die Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksbenutzung bejahen sollte, Veranlassung haben, sich mit dem Problem der Zugangslosig-keifc erneut zu befassen. Von dieser aus besteht aber eine Zugangsmöglichkeit auf Grund des Wegerechts, das der Kläger sich von Adolf dem Eigen- Januar 1955 bat einräumen lassen; das Lichtspielhaus hat auf diese Weise sogar einen doppelten Zugang zur straße, nämlich rechts und links vom sehen Wohnhaus. Denn das Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob nicht das Verlangen der Baupolizeibehörde nach einer doppelten Zugangsmöglichkeit lediglich den Sinn hatte, daß neben den für den gewöhnlichen Lichtspielhaus-Betrieb vorgesehenen Einund Ausgängen noch für Ausnahmefälle (Ausbruch von Feuer, Tumulte, Panik usw,) ein Notausgang erforderlich sei, um den Kinobesuchern einen Fluchtweg aus dem Gefahrenbereich zu eröffnen und der Feuerwehr oder Polizei ein rasches Eingreifen zu ermöglichen. Aussage sich das angefochtene Urteil bei seiner Feststellung stützt, ausdrücklich von der Notwendigkeit eines Zuganges für die Feuerwehr gesprochen, und auch in den Schriftsätzen der Parteien war wiederholt auf diese Gesichtspunkte hingewiesen worden (z-B- Bl- 73 R, 79, 245 GA; vgl. Sollte es sich als zutreffend erweisen- daß der Zugang zur Straße von der Polizei nur mit Rücksicht auf etwaige Katastrophen gefordert wird, so wäre die Annahme des Berufungsurteils, die vorhandene legeverbindung zur Reckensferaße sei für-eine ordnungsmäßige Grundstücks- Grundstück des Beklagten als H^uptZugang und den zur R^^^straße nur als Kotausgang verwenden, und zwar um so weniger, als ihm gerade dieser letztere Weg nach den mit dem Verkäufer R^H|^ getroffenen Vereinbarungen "für alle Personen und Fahrzeuge" offensteht, "die das geplante Bauwerk auf den .... Der Zugang von der Reckenstraße kann auch nicht deshalb als unzulänglich angesehen werden, weil diese Straße, wie der Klager behauptet, abgelegen und wenig begangen ist und weil die Kinobesucher, wenn der Weg über das Grundstück de3 Beklagten wegfällt, einen Umweg machen müssen. 5* Kach allem mußte das Berufungsurteil, soweit es den Beklagten zur Duldung des Fußgängerverkehrs auf seinem Grundstück und den Kläger zur Zahlung einer Kotwegrente von jährlich 400 DM verurteilt hat, aufgehoben und die Sache

Zitierte Normen: § 226 BGB § 256 ZPO § 71 ALR § 917 BGB § 287 ZPO § 917 BGB § 139 ZPO § 904 BGB § 9 ZPO
GrundstückBGBWegStraßeBerufungsgerichtZugangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung:	nein
w «
BG3 § 9U
Ein Notv/egrecht kann zu dem Inhalt haben, daß der Machbar die Verlegung eines unterirdischen Abwässerkanals durch sein Grundstück dulden muß,,
BGH, Urt.v. 4. November 1959 - V ZR 49/58 - OLG Hamm
v
V ZR 49/58
Verwundet am 4- November 1959 Hirth, Justizangestellter als Ux-kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 desKaufmann^l?ilhelm
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers? ~ Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Hermann M
cdfc
 in
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten; - ?r?zeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe- Br. Mattern und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Februar 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es
a)	den Beklagten dazu verurteilt hat, die Benutzung eines 3 m breiten Weges entlang der Südgrenze
1a-
seines Grundstücks	Straße 0/W in
(Grundbuch von	Band
 Blatt 5**55? Flur 60 Nr» 4*.25/246. jetzt Kartenblatt 22 Parzelle '*99) - und zwar auf dem vom Wegerecht des Klägers bereits belasteten Grund-stücksteil - von der	Straße bis zu dem
 Grundstück des Klägers als Hotweg für die Besucher des auf dem Grundstück des Klägers (Grundbuch von	Band	Blatt 5545) er-
richteten Lichtspielhauses zu dem Gehen zu dulden, und als es
b)	dem Kläger aufgegeben hat, den Beklagten durch eine jährliche Rente von 400 DM für die Duldung des Hotweges seit dem 1. Januar 1956 zu entschädigen*
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt der Kläger die Hälfte und der Beklagte 1/20; der Beklagte hat ferner 1/10 von den Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen*
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Von Rechts wegen
- 2 ■
Tatbestandi
 Auf dem Grundstück	Straße
 wird eine Gastwirtschaft betrieben; hinter dem Haus? das nicht die ganze Straßenfront des Grundstücks einnimmt« befindet sich ein Hof mit einem Werkstattgebäude« Das Gelände steigt nach Osten von der W^mt Straße aus beträchtlich an bis zu der mit ihr annähernd parallel verlaufenden R^J^straße» Der Geländestreifen zwischen den beiden Straßen, der durch das Gastwirtschaftsgrundstück und die bergwärts daran anschließenden Grundflächen gebildet wird und dessen oberer Teil mit dem Wohnhaus B^f^straße 0/^ bebaut ist? gehörte früher seiner ganzen Ausdehnung nach dem Gastwirt Adolf	Dieser	verkaufte	und	über-
eignete 1954- das Gastwirtschaftsgrundstück, das damals die Parzellenbezeichnung Flur 60 Nr. 4123/246 führte (heute Kartenblatt 22 Parzelle 199)? an den Beklagten« Gleichzeitig ließ er sich daran eine Grunddienstbarkeit zugunsten seines nach der Bergseite zu angrenzenden unbebauten Grundstücks Parzelle Nr. 4122/246 bestellen? wonach dessen jeweiliger Eigentümer berechtigt ist, den Hofraum des Gastwirtschaftsgrund stücks "zu dem Gehen und Fahren zu benutzen? um zu der berechtigten Parzelle zu gelangen". Im Jahre 1955 erwarb der Kläger von Sichter käuflich die Parzelle 4122/246' sowie eine bergwärts daran anschließende Teilfläche des Grundstücks R^|^eiraße0/0; die gekauften Flächen wurden dann unter der Parzellenbezeichnung 3718/246 (heute Kartenblatt 2 Parzelle 198) zu einem einheitlichen Grundstück -	Straße	-	zusam-
mengefaßt.	räumte	im	Kaufvertrag dem jeweiligen
 Eigentümer des an den Kläger verkauften Geländes das Recht ein? über sein Bestanwesen RflMpstraße 0/A "zu gehen
  *
und zu fahren, und zwar rechts und links vom Wohnhaus*1; dieses Gehund Fahrrecht sollte für alle Personen und Fahrzeuge gelten, die "das geplante Bauwerk auf den .... erworbenen Grundstücken erreichen müssen”.
Der Kläger begann im April 1955 auf seinem Grund- ‘ stück, etwa 20 m unterhalb der E^B^straße, mit dem Bau eines Lichtspielhauses. Dieses war im Januar 1956 fertiggestellt und wird seitdem von einer aus dem Kläger und seinem Sohn bestehenden offenen Handelsgesellschaft betrieben. Bereits während der Bauarbeiten war es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, weil der Beklagte sich spätestens seit Anfang Juni 1955 dagegen wehrte, daß sein Grundstück vom Kläger als Zugangsweg zur Heranschaffung von Baumaterialien benutzt wurde; Verhandlungen über einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen führten zu keiner Einigung. Der streitige Zugang verläuft von der W00BB Straße aus bergwärts an der rechten Giebelseite des Gastwirtschaftsgefcäudes vorbei über den Hof des Beklagten bis zu dem Grundstück des Klägers. Nach Fertigstellung des Lichtspielhauses baute der Kläger diesen Weg aus und versah ihn mit einer Packlage und einer festen Teermakadara-Decke; außerdem verlegte er unter dem Weg einen Abwässerkanal zur W0BR0! Straße. Der Weg wird seither von den Kinobesuchern als Zugang zu dem Lichtspielhaus benutzt. Dieses besitzt auch von der	aus
 einen Fußgänger-Zugang, der rechts an dem R0B0'sehen Wohnhaus Nr. 0/(0 vorbei auf das Grundstück des Klägers führt, sowie auf der anderen Seite des Wohnhauses einen Zufahrtsweg für Kraftfahrzeuge. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den Zugang über das Grundstück W000IB Straße 0/0 in der angegebenen Weise zu nutzen.
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Der Kläger leitete in den Vorinstanzen seine Befugnis dazu in erster Linie aus der Grunddienstbarkeit her. Außerdem hält er den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Notwegrechts für verpflichtet, ihm die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu gestatten, Br hat um Feststellung gebeten, daß das auf der Parzelle 4123/246 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 4122/246 eingetragene Wegerecht für ihn die Berechtigung enthalte, a) die mit dem Wegerecht belastete Parzelle sowohl selbst als auch durch Besucher des auf seinem Grundstück errichteten Gebäudes zu dem Gehen und Fahren uneingeschränkt zu benutzen und benutzen zu lassen, b) auf bzw. in der mit dem Wegerecht belasteten Parzelle einen Abwässerkanal zur W4HHfe Straße verlegen zu lassen und zu unterhalten. Hilfsweise hat er Verurteilung des Beklagten dahin beantragt, einen Ilotweg von der	Straße über die Parzelle 4”23/246 zu
 der Parzelle 4122/246 zu dulden«, Der Beklagte, der Klageab-Weisung begehrt, hat die Auffassung vertreten, daß sich für ihn eine Pflicht, den Zugang von Kinobesuchern und den Abwässerkanal zu dulden, aus der Grunddienstbarkeit nicht ergebe. Auch einen Notweg könne der Kläger nicht beanspruchen, da sein Grundstück bereits zwei Zugänge zur H^BBNtraße habe; vorsorg-lieh werde ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Notwegrente geltend gemacht. Der Kläger hat erwidert: Der Zugang über die B^flpMtraße reiche nicht aus. Diese sei eine abgelegene und wenig begangene Straße, während der Hauptverkehrsstrom durch die	Straße gehe. Die Erteilung der Bauge-
nehmigung sei aus Sicherheitsgründen von dem Vorhandensein eines Zuganges zur	Straße	abhängig	gemacht	worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, die
 
Benutzung eines 3 ra breiten Weges entlang der Südgrenze seines Grundstücks (und zwar auf dem vom Wegerecht des Klägers bereits belasteten Grundstücksteil) von der Wppppp^:Straße bis zu dem Grundstück des Klägers als Notweg für die Besucher des dortigen Lichtspielhauses zu dem Gehen und den unter diesem Notweg verlegten Kanal für die Ableitung der Abwässer vom Grundstück des Klägers zur flHfc Straße zu dulden; es hat ferner ausgesprochen, daß der Kläger den Beklagten durch eine jährliche, im voraus zu zahlende Rente von 400 3M für die Duldung des Notweges und von 25 DM für die Duldung des Abwässerkanals seit dem 1. Januar I956 zu entschädigen habe.
if.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag insoweit, als er damit nicht bereits in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt hat, weiter und bittet nilfsweise um eine Erhöhung der Notwegrente nach richterlichem Ermessen. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntscheidungsgrUndes
1. Der Streit der Parteien geht - nachdem das bei Prozeßbeginn (November 1955) noch im Vordergrund stehende Problem des Heranschaffens von Baumaterialien über das Grundstück «des Beklagten mit der Fertigstellung des Lichtspielhauses im Januar 1956 seine Bedeutung verloren hat - nur noch darum, ob der Beklagte den Fußgängerverkehr der Kinobesucher sowie den Abwäsaerkanal dulden müsse. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Es hat allerdings, insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht, den Hauptantrag der Klage als unbegründet abge-
 
wiesen, mit dem die Feststellung begehrt wurde, daß die auf dem Anwesen des Beklagten lastende Grunddienstbarkeit (§ '.018 BGB) den Kläger zu der angegebenen Beim bzungsart berechtige. Denn die Verwendung des dienenden Grundstücks als Zugang zu einem Lichtspielhaus falle nicht unter das eingetragene Wegerecht; dasselbe gelte von der Anlegung eines Abwässerkanals. Daß die Parteien etwas Abweichendes vereinbart hätten, habe der Kläger nicht bewiesen. Auch sei es keine Schikane (§ 226 BGB), wenn der Beklagte eine Erweiterung des Wegerechts nicht zulassen wolle. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht jedoch dem Kläger ein gesetzlicher Notweganspruch zu (§ 917 Abs. . BGB). Deshalb hat es seinem Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten, unter gleichzeitiger Zubilligung einer Geldrente (Abs. 2 aaO). zur Duldung des erweiterten Fußgängerverkehrs und des Abwässerkanals verurteilt.
Die Revision bekämpft dies als rechtsirrige
2. a) Nicht stichhaltig sind die Verfahrensund sachliclrrechtlichen Rügen, die sich auf die Grunddienstbarkeit beziehen. Insoweit wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO bejaht habe; ferner wendet sich die Revision gegen die Auffassung, das eingetragene Wegerecht greife auch Platz bei gewerblicher Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks, und rügt Nichtbeachtung des preußischen Rechts, wonach der Wegeberechtigte keine neuen Anlagen errichten dürfe-(§ 71 ALR I 22) und höchstens Anspruch auf einen Weg von 4 Fuß Breite habe (§ 78 f ALR I 22). Alle diese Beanstandungen gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht die Feststellungsklage letzten Endes als unbegründet abgewiesen hat«.
Ansohlußrevision ist vom Kläger nicht eingelegt worden.
Es liegt also- soweit die Klage auf das eingetragene Wegerecht gestützt war« eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Beklagten vor; dieser ist durch die gerügten Urteilsausführungen nicht beschwert.
b)	Ohne Grund beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nicht entschieden habe, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, das Grundstück des Beklagten durch Besei-tigung einer Böschung sowie durch Aufschütten von Erde zu verändern und den darüber führenden Weg zu befestigen.
Für eine solche Entscheidung bestand kein Anlaß, da der Beklagte einen ihm etwa erwachsenen Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch bisher nicht geltend gemacht hat.
c)	Der Umstand, daß der Kläger das Lichtspielhaus gemeinsam mit seinem Sohn in Form einer offenen Handelsgesellschaft betreibt, schließt den Notweganspruch nicht aus, wie die Revision irrigerweise meint. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem bereits in den Vorinstanzen erhobenen Einwand auseinandergesetzt und ihn mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei Grundstückseigentümer und daher klageberechtigt; das Recht auf den Notweg bestimme sich nach den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks und nicht danach, wer es benutze. Dem ist beizutreten. Der Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit im Sinne des § 917 BGB muß ein objektiver sein (Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 917 Randziffer 28), d.h. es kommt auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Grundstücks als solchen an. Denn nicht das Interesse des Nutzungsberechtigten - Eigentümer, Mieter, Pächter usw. - erachtet das Gesetz für schutzwürdig, es stellt vielmehr ab auf die "Notlage11 des Grundstücks selbst (RGZ 79? 116, 119)- Baß bei Beurteilung
 der Benutzungsart rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsbei'echtigten außer Betracht zu bleiben haben, hebt das Berufungsurteil ausdrücklich hervor. An der von der Revision in diesem Zusammenhang noch angeführten Stelle bei Meisner/Stern/Hodes (Naohbarrecht im Bundesgebiet 2. Aufl. § 27 I 3. S. 346 -3» Aufl. S 367) ist unter Bezugnahme auf § 918 Abs. 1 BGB von einem Notstand*1 die Rede, der ”nur dadurch herbeigeführt wurde, daß das Grundstück verpachtet wurde und deshalb nach einer ganz anderen Richtung gravitiere”; ein solcher Pall liegt hier nicht vor.
d)	Soweit di.e Revision beanstandet, daß das Oberlandesgericht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Notwegrechts zur Duldung des Abwässerkanais verurteilt hat. ist ihr der Erfolg zu versagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wäre bei der starken Abschüssigkeit des Geländes ein - an sich technisch mögliches - Ableiten der Abwässer aus dem Kinogrundstück in das Kanalnetz der oberhalb gelegenen Reckenstraße mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden; weil zur Überwindung des Höhenunterschiedes ein kostspieliges und äußerst unwirtschaftliches Pumpwerk mit einer oder gar mehreren Stationen eingebaut werden müßte. Wenn der Berufungsrichter derartige Maßnahmen im Hinblick auf eine ordnungsmäßige Grund 3fcückabewirtschaftung für nicht zu demutbar erachtet, so begegne da3 keinen rechtlichen Bedenken. Für die Ordnungsmäßigkeit nach § 9':7 BGB spielt hier die - unten (Nr. 3) zu erörternde Frage, ob der Kläger sein nicht an einen öffentlichen Weg ana grenzendes Grundstück gerade mit einem Lichtspielhaus bebauen durfte, keine Rolle; denn auch bei Errichtung eines anderen, zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken bestimmten Gebäudes wäre eine Abwässerableitung erforderlich geworden;
 
mit der erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung aufgestellten Behauptung, daß in diesem Falle eine Ableitung geringeren Umfangs genügt haben würde, kann der Beklagte in dem jetzigen Stande des Verfahrens nicht mehr gehört werden (§ 561 Abs. i ZPO)«» Der Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach der Notweganspruch die Duldung von Versorgungsleitungen-,*. insbesondere unterirdischen Wasser- und Gasrohren, elektrischen oder Fernmelde-kabeln usw. zu dem Gegenstand haben kann, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung (RG und OLG Augsburg, LZ '914-, 1768; OLG Hamm, SeuffArch 79 Nr» 33;	^
OLG Köln. JW 1932, 1069 und LG Weimar, JW 1936, 3495? jeweils mit 2ust. Anm. Riccius; Staudinger/Seufert aaO § 917 RandZiffer 34 a; Planck/Strecker, BGB 5o Aufl. § 917 Anm. 2 a ß-, BGB RGRK 1% Aufl. § 917 Anm. 9; Palandt/Hocher	j
BGB 18. Aufl. § 9*:7 Anm, 3 d; Meisner/Stern/Hodes aaO 3. Aufl.
§ 27 II 1, S. 369; Westermann, Sachenrecht 3» Aufl. § 65 II 1; vgl, auch RGZ 157? 305, 309); der Senat tritt dieser Mei- i n mg bei. Der Hinweis der Revision auf Meisner/Stern/Hodes (aaO 2. Aufl. § 27 I 3, S. 342 - 3. Aufl. S. 363) geht fehl*, diese verneinen die Anwendbarkeit des § 917 BGB bei "bloßer Schwierigkeit oder Unbequemlichkeit der Benutzung", sowie wenn die Benutzung einer bereits vorhandenen Verbindung	JJ*
"etwas kostspieliger" ist als eine andere; im vorliegenden Falle dagegen würden dem Kläger, sofern man ihn auf die Möglichkeit der Abwässerableitung nach oben zur Reckenstraße	!
verweisen wollte, nach den Feststellungen des Berufungsge-	*
richts unverhältnismäßige Nachteile erwachsen (RGZ 157? 305?
 308).	i
e)	Gegen die Höhe dei? Notwegrente von jährlich 25 DM? die das Oberlandesgericht dem Beklagten für die Duldung des Abwässerkanals zubilligt, werden von der Revision keine ins
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einzelne gehenden Rügen erhoben. Sie bittet zwar um eine Erhöhung nach richterlichem Ermessen. Ihre Einwendungen beziehen sich aber nur auf die Entschädigung für die Duldung des Fußgängerverkehrs, und auch insoweit rügt sie unter Hinweis auf § 287 ZPO lediglich allgemein-und ohne weitere Erläuterung, das Berufungsgericht habe "der Schätzung völlig andere Maßstäbe zugrunde gelegt, als es zugrunde legen durfte”« Das Berufungsgericht hat indessen seine Rentenfestsetzung unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Gutachtens des Sachverständigen Steinfurth überzeugend begründet. Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtliche
3o Mit Recht wendet 3ich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, al3 Hotweg auf seinem Anwesen den Fußgängerverkehr der Kinobesucher zu dulden»
Eine solche Duldungspflicht setzt nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB das Fehlen einer zur ordnungsmäßigen Grundstücksbenutzung notwendigen.Verbindung mit einem öffentlichen Wege voraus. Das angefochtene Urteil bejaht, abweichend vom Landgericht, diese Voraussetzung, weil das mit dem Lichtspielhaus bebaute Grundstück des Klägers außer dem Fußgängerweg und der Kraftwagenzufahrt an der Reckenstraße laut Anordnung des städtischen Bauaufsichtsamts noch einen weiteren Zugang zur Wi^0Hl Straße haben müsse.
Sur Begründung wird also auf Beschaffenheit und Verlauf der in Betracht kommenden Verbindungswege abgestellt, während das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Errichtung und der Betrieb eines Lichtspielhauses auf dem Grundstück überhaupt zur "ordnungsmäßigen Benutzung" desselben gehört. Die Art und Weise, wie das notwegbedürftige
11
Grundstück bewirtschaftet wird, ist aber für die Anwendbarkeit des § 917 BGB von erheblicher Bedeutung, und zwar vor allem dann,' wenn die Zugangsnot, wie hier, erst dadurch eingetreten ist, daß die Bewirtschaftungsart gewechselt hat (auf diesen Wechsel i3t das Urteil lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob eine "willkürliche Handlung" im Sinne von § 9-8 Absc 1 BGB vorliege, kurz eingegangen)«
35Ficht jede Änderung in der Bewirtschaftung läuft dem Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksbenutzung zuwider«
Eine Benutzung ist ordnungsmäßig, wenn sie der Größe, Kulturart und Umgebung des betreffenden Grundstücks nach vernünftigem wirtschaftlichen Ermessen entspricht» Bei der Beurteilung darf nicht kleinlich verfahren werden; insbesondere ist auch den Fortschritten und Anforderungen der Zeit sowie der örtlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rechnung zu tragen (RGRK aaO § 917 Anm. 2; Staudinger/Seufert aaO § 917 RandZiffern 28 ff; Meisner/Stern/Hodes aaO 3- Aufl.
§ 27 I 3: S. 364; RG WarnRspr 1914 Br, 290). Die Ordnungsmäßigkeit entfällt jedoch, wenn es sich um Veränderungen handelt, die den Rahmen des durch Batur und Lage des Grundstücks wirtschaftlich Gebotenen überschreiten und nur den persönlichen Interessen des derzeitigen -Eigentümers oder sonstigen Hutzungsberechtigten dienen. Allgemeingültige Maßstäbe hierfür gibt es nicht, ausschlaggebend sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalles (RGZ 157, 30$,
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Bas Grundstück des Klägers war bis zu dem Beginn des Jahres 1955 Gartenland und lag in einer ausgesprochenen Wohngegend. Bamals bahnte sich allerdings, wie das Berufungsurteil feststellt, bereits eine Umgestaltung des Gebietes in eine gemischt bebaute Zone an, die dann im folgenden Jahre durchge-
führe wurdeBei dieser Sachlage war es sicherlich vom Standpunkt einer ordnungsmäßigen GrundStückscenutsung nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Frühjahr 1955 dazu überging, die bisherigen Gartenparzellen in Bauland umzu-wandein. Die entscheidende Frage ist indessen, ob er gerade ein Lichtspielhaus errichten durfte. Das Ober-landesgericht hat sich mit diesem Problem an einer anderen Stelle seines Urteils, nämlich als es den Umfang der eingetragenen Wegegerechtigkeit prüfte, näher beschäftigt (BU S. 9)-E3 ist dort zu dem bemerkenswerten Ergebnis gelangt, daß gegen eine gewerbliche Benutzung des herrschenden Grundstücks im axlgemeinen keine Bedenken bestünden, daß aber das die-nende Grundstück nicht als Zugang für das Lichtspielhaus des Klägers verwendet werden dürfes so etwas sei bei Besteigung des Wegerechts, da die beteiligten Grundstücke in einer reinen Wohngegend lägen, nicht voraussehbar gewesen; wenn vielleicht auch - heißt es im Urteil - mit der Zulassung von Gewerbebetrieben gerechnet worden sei, so doch keineswegs mit der Errichtung eines Lichtspielhauses? dessen Betrieb eine stärkere Inanspruchnahme des Wegerechts erfordere als andere gewerbliche Unternehmen.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es unter-
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lassen habe, die gleichen Überlegungen auch gegenüber dem Notweganspruch des Klägers anzustellen. Die Rüge ist begründet. Es fällt in der Tat auf, daß die Besonderheiten des Lichtspielhaus-Betriebes zwar im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen aus der Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff BGB) be-rüiksichtigt worden sind, nicht jedoch bei der Frage, ob jemand, der in einer bisherigen Wohngegend einen solchen Betrieb auf einem nicht an die Straße grenzenden Grundstück einrichtet, nunmehr nach § 917 BGB von seinem Nachbarn verlangen kann? ihm einen Zugang für die Kinobesucher einsu-x'Üumen. Ob bei einer Berücksichtigung dieses Umstandes das
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Ober .Landesgericht ? wie die Revision meint- den Pall
 unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten völlig gleich	;
beurteilt haben würde und deshalb den Hilfsantrag des
 Klägers von vornherein wegen Pehlens einer ordnungs-	I
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mäßigen Grundstücksbenutzung abgewiesen hätte- läßt sich allerdings im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht mit Sicherheit sagenv Dem Re^isionsgericht jedenfalls ist hierüber keine abschließende Entscheidung möglich, da die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit nicht ausschließlich auf rechtlichem Gebiet liegt, es sich dabei vielmehr
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zugleich weitgehend um tatrichteriiche Würdigung handelt:.
Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung in der Tatsacheninstanz, damit die bisher unterbliebene Stellungnahme nachgeholt werden kann. Dem steht auch nicht; wie der Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hatdie schriftliche Erklärung des Beklagten vom !4. März '.933 entgegen.- daß er mit der Errichtung eines Lichtspielhauses auf dem Grundstück des Klägers einverstanden sei (GA B1. !09)- Denn mit der Unterzeichnung dieses ihm verge-	j
legten Schriftstücks hat der Beklagte, wie es in solchen Fällen üblich ist. lediglich der Baupolizei gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß er als Grundsfcücksnachbar keine Ein-	•
Wendungen wegen der von dem geplanten Bauwerk zu erwarten-den allgemeinen, d.h. sämtliche Anlieger in gleicher oder ähnlicher Weise treffenden Belästigungen erheben wolle; dagegen lag darin ersichtlich nicht das Einverständnis, sein eigenes Grundstück als Zugang für die Kinobesuches? zur Verfügung zu steilen.
In der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere zu untersuchen haben, ob nicht der Kläger, als er durch Errichtung des Lichtspielhauses die Be\V3r';3ciiaftungsart seines Grundstücks änderte« unter Über-

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schreitung des bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich Gebotenen rein persönliche Ziele verfolgt und sich dabei unbedenklich über die berechtigten Interessen seines Uachbarn hinweggesetzt hat. Nach dieser Richtung geht der Saehvortrag des Beklagten, der Kläger sei bei seinen Maßnahmen bewußt darauf ausgegangen, ihn "vor vollendete Tatsachen zu stellen" (vgl. GA Bl. 14, 17? 68, 70, 129, 243 f, 245). Hierbei könnte der Umstand von Bedeutung sein, daß anscheinend (vgl. den Bauplan GA Bl* V.9) der Haupteingang und das Foyer von vornherein an die von der R^B^straße abgewandte Seite des Gebäudes verlegt wurden, also nach dem Grundstück des Beklagten zu, obgleich zwischen den Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat (BU S. 9 f), eine Einigung über eine entsprechende Erweiterung des eingetragenen Y/egerechts nicht zustand©gekommen war. Erheblich ist in diesem Zusammenhang möglicherweise auch das - soweit ersichtlich, bisher nicht bestrittene - Vorbringen des Beklagten über die Größe des Lichtspielhauses ("mehrere hundert Plätze", Schriftsatz vom 27. Juni '*957), über die Zahl der täglich sein Grundstück passierenden Kinobesucher ("durchschnittlich 900", Schriftsatz vom 4. Juli 1956, S. 12)
3owie über seine besondere Belästigung durch diese Art des Fußgängerverkehrs ("stoßartiges Auftreten in Massen", aaO S. f). Der Beklagte hat weiterhin unter Anführung von Einzelheiten behauptet, daß er durch den gegen seinen Willen angelegten befestigten Weg empfindlich in der Benutzung seines eigenen Anwesens beeinträchtigt werde und daß es ihm insbesondere jetzt nicht mehr mögliah sei, auf dem Hof des-' selben, wie er beabsichtigt habe, Garagen und einen Parkplatz für die Besucher seiner Gaststätte einzurichten (GA Bl. 13? 129, 130 f, 140, 201, 244)- Allen diesen Dingen wird nachzugehen und, erforderlichenfalls unter Anwendung
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des § 139 ZPO, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen sein.
4o Nicht frei von Bedenken ist ferner die Annahme des Berufungsurteils, daß dem Lichtspielhaus-Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehle. Wenn auch von der Revision gegen diesen Teil des Urteils keine ausdrücklichen Beanstandungen erhoben worden sind, so wird gleichwohl das Oberlandesgerichtj ...falls es auf Grund der nochmaligen Verhandlung wiederum die Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksbenutzung bejahen sollte, Veranlassung haben, sich mit dem Problem der Zugangslosig-keifc erneut zu befassen.
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 Bas Grundstück des Klägers grenzt unmittelbar weder an die	noch	an	die	R^H^straße.	Von	dieser	aus
 besteht aber eine Zugangsmöglichkeit auf Grund des Wegerechts, das der Kläger sich von Adolf	dem	Eigen-
tümer de3 Grundstücks Reckenstraße 2V23, im Kaufvertrag -26. Januar 1955 bat einräumen lassen; das Lichtspielhaus hat auf diese Weise sogar einen doppelten Zugang zur straße, nämlich rechts und links vom	sehen	Wohnhaus.
Nun schließt allerdings das Vorhandensein einer Wegeverbindung ^ den Notweganspruch dann nicht aus., wenn sie unzulänglich ist und zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht genügt 'Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1954,
V ZR 20/53, LM BGB § 917 Nr.1 = NJW 1954, 1321). So soll es nach Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Palle seins der südliche Weg von der Reckenstraße sei polizeilich für Fußgänger gesperrt und dem Kraftfahrzeugverkehr Vorbehalten; der nördliche stelle keinen "ordnungsgemäßen Zu-und Abgang" dar, weil das Bauaufsichtsamt seinerzeit die Genehmigung des Bauvorhabens davon abhängig gemacht habe,
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ölaß da3 Lichtspielhaus Zugänge und Abgänge für die Besucher sowohl zur	als	auch zur	Straße
 besitze, und diese Forderung auch jetzt noch aufrechterhalten werde- Die angegebene Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn das Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob nicht das Verlangen der Baupolizeibehörde nach einer doppelten Zugangsmöglichkeit lediglich den Sinn hatte, daß neben den für den gewöhnlichen Lichtspielhaus-Betrieb vorgesehenen Einund Ausgängen noch für Ausnahmefälle (Ausbruch von Feuer, Tumulte,
 Panik usw,) ein Notausgang erforderlich sei, um den Kinobesuchern einen Fluchtweg aus dem Gefahrenbereich zu eröffnen und der Feuerwehr oder Polizei ein rasches Eingreifen zu ermöglichen. Bei der Besonderheit des Falles - Errichtung eines für große Menschenansammlungen bestimmten Gebäudes auf einem Grundstück, das nicht unmittel-car an eine Öffentliche Straße grenzte - lag das nahe; außerdem hatte der Stadtbauinspektor	auf	dessen	'
Aussage sich das angefochtene Urteil bei seiner Feststellung stützt, ausdrücklich von der Notwendigkeit eines Zuganges für die Feuerwehr gesprochen, und auch in den Schriftsätzen der Parteien war wiederholt auf diese Gesichtspunkte hingewiesen worden (z-B- Bl- 73 R, 79, 245 GA; vgl. ferner das Schreiben des Bauaufsichtsamts vom 13-März :956, Bl. 107 f GA, wonach wim Falle einer Gefahr eine schnelle Räumung des Grundstücks von den Besuchern" gewährleistet sein muß).
Sollte es sich als zutreffend erweisen- daß der Zugang zur	Straße	von	der	Polizei	nur	mit Rücksicht
 auf etwaige Katastrophen gefordert wird, so wäre die Annahme des Berufungsurteils, die vorhandene legeverbindung zur Reckensferaße sei für-eine ordnungsmäßige Grundstücks-
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benutzung unzureichend, nicht stichhaltig. Denn wenn je ein derartiger Ausnahmefall eintritt, würde sich der Beklagte, wie er bereits erklärt hat (Schriftsatz vom 4c Juli 1956, S. '4); ersichtlich nicht dagegen sträuben, daß sein Grundstück als Notausgang benutzt wird; ob er dazu in solchen besonderen Fällen nicht ohnehin nach § 904 BGB oder auf Grund des eingetragenen Wegerechts verpflichtet wäre, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall darf der Kläger nicht - was er zugegebenermaßen tut (Schriftsatz vom 14. Mai 1956, 8. 9) - den Weg über das
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Grundstück des Beklagten als H^uptZugang und den zur R^^^straße nur als Kotausgang verwenden, und zwar um so weniger, als ihm gerade dieser letztere Weg nach den mit dem Verkäufer R^H|^ getroffenen Vereinbarungen "für alle Personen und Fahrzeuge" offensteht, "die das geplante Bauwerk auf den .... erworbenen Grundstücken"(d.h, das Lichtspielhaus) "erreichen müssen".
Der Zugang von der Reckenstraße kann auch nicht deshalb als unzulänglich angesehen werden, weil diese Straße, wie der Klager behauptet, abgelegen und wenig begangen ist und weil die Kinobesucher, wenn der Weg über das Grundstück de3 Beklagten wegfällt, einen Umweg machen müssen. Solche	'	•
Schwierigkeiten oder Unbequemlichkeiten bei der Wegebe-nutsung reichen nicht aus, einen Kotweganspruch zu begründen; darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen (vgl. Meisner/Stern/Hades aaO 3. Aufl. § 27 I 3,
S. 562 f).
5* Kach allem mußte das Berufungsurteil, soweit es den Beklagten zur Duldung des Fußgängerverkehrs auf seinem Grundstück und den Kläger zur Zahlung einer Kotwegrente von jährlich 400 DM verurteilt hat, aufgehoben und die Sache
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in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Über die Kosten des Rechtsstreits konnte abschließend nur insoweit entschieden werden, als die Feststellungsklage abgewiesen und als der Beklagte zur Duldung des Abwässerkanals verurteilt worden ist (§§ 9'*? 92, 97 ZPO). Im übrigen mußte die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben, das dabei auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Dr. fasche	Schuster	Rothe
 Mattern
Offterdinger