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BGH · V ZR 49/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 49/57

Für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung kommt es' auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen an3 wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks (z0B0 Wohnarundstück oder Industriegrundstück') von e: hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T8o Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br* Hückinghaus? Die Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr0 vom 29» November 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Das Gelände des Klägers liegt.innerhalb einer durch ortspolizeiliche Vorschrift von 1918 als solche gekennzeichneten Villengegend j das des Beklagten liegt auf der anderen Straßen-, seite schräg gegenüber, ob noch innerhalb oder schon außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der genannten ortspolizeilichen Vorschrift, ist bestritten., Die Revision rügt* daß das Berufungsgericht durch Mitwirkung eines Hilfsrichters bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. gen eines vorübergehenden Bedürfnisses als Hilfsrichter mitgewirkt * sondern beim Oberlandesgericht Neustadt würden seit Jahren ständig Hilfsrichter beschäftigte Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen* die nach der Rechtsprechung des Senats an die Substantiierung einer solchen Rüge zu stellen'sind (Urteil V ZR 1/57 vom 30. daß der Unterlassungsanspruch des Klägers (■§§, 903* 1004 BOB) nur dann nicht begründet wäre* wenn die Lärmeinwirkung entweder keine oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung seiner Grundstücksbenutzung bildete oder die Grundstücksbenutzung des: Beklagten nach den Örtlichen Ver-hältnissen bei Grundstücken in dieser Lage gewöhnlich Wäre (§ 906 BGB)o Es verneint in noch zu erörternder Weise sowohl die Unwesentlichkeit als auch die Ortsüblichkeit der Einwirkung* ebenso eine Verwirkung; es bejaht Wiederholungsgefahr und Abhilfemöglichkeito sondern eines ‘'normalen Villenbewohners •’ an, und zwar im Hinblick darauf, daß das Gelände des Klägers in einem Villengebiet ( "Am HBBPdfc") liege, das seit Jahrzehnten von anderen Stadtteilen in objektiv erkennbarer Weise erheblich unterschieden sei, woran sich durch die Geländeüberlassung seitens der. läßlich gemacht hatte0 Es stellt die Erheblichkeit der vom Beklagten zu vertretenden Geräuscheinwirkungen für das Empfinden eines durchschnittlichen Villenbewohners auf Grund der Beweisaufnahme beider Instanzen, insbesondere der eigenen Augenscheinseinnahme und Zeugenvernehmung festo Bie Zuziehung eines Sachverständigen für Akustik erachtet das Berufungsgericht für nicht notwendige So kommt es zur Bejahung einer .wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnarnehm-lichkeit des Klägers und einer dadurch hervorgerufenen Minderung . Pur die Präge der Ortsüblichkeit der Lärmeinwirkung stellt das Berufungsgericht nicht auf die Geräuschverhältnisse in der Stadt ganzen ah, sondern auf die ihres östlichen Randgebiets 5 es handle sich hier um eine reine Wohn- und zu dem Teil "Villengegend mit von den übrigen Stadtteilen erkennbar verschiedenem Gepräge0 Deshalb könne von Ortsüblichkeit des vom Beklagten erzeugten Lärms keine Rede sein* Me Billigung seines Gewerbebetriebs durch die Stadt ändere daran nichts % eine nach den Vorschrif ten der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Anlage (§§ 16', 24? § 63 I 2j ebenso RGZ 167, 14, 21 für § 909 BGB)o Ber Begriff der Grundstücksbenutzung, dessen Beeinträchtigung in Präge steht, ist keineswegs eng zu fassen , so daß bei einem Wohngrundstück insbesondere auch die für den Verkehrswert des Grundstücks mitbestimmende Armehm- lichkeit des Wohnens darunter fällt (OLG- Frankfurt Recht 1908j 1198)= Daß der Beklagte von seinem Lagergelände auf das Wohngelände des Klägers durch Geräusche einwirkt} ist nach dem Sachverhalt des. Berufungsurteils unstreitige Datei stellt das Oberlandesgericht zutreffend nur auf die Lärmer-zeugung der Betriebsvorgänge innerhalb des Lagers und an seiner Einfahrt ab und läßt den'Lärm d.er Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Straßen außer Betracht o Die Revision greift das nicht an« Sie wendet sich vielmehr gegen.die Verneinung der Unwesentlichkeit und der Ortsüblichkeit du.rch das Berufungsgerichte, Die Rügen sind unbegründete Seufert aaO)% abzustellen ist nicht auf einen von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen, schlechthin?, sondern auf einen Durchschnittsbenutzer dieses Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit ^ insofern ist der objektive Maßstab differenzierte Daß anerkanntermaßen der Umfang zulässiger Geräuscheinwirkungen in einer Wohngegend geringer ist als in einer Fabrik-gegen^y in einem Kurort geringer als in einem Industrieort? dem es unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes größere Rechte einräumen würde als minderbemittelten Volkskreisen* sondern auf die konkrete Zweckbestimmung des Grundstücks des Klägers und der angrenzenden Grundstücke als besonders ruhiges Wohngelande* das als solches durch baupolizeiliche Sondervorschriften gekennzeichnet und anerkannt ist-«, Es an-erkennt damit das gleiche Ruhebedürfnis*. b) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Beweiswürdigung 0 Bas Berufungsgericht wertet die beim Augenschein von seinen Mitgliedern wahrgenommenen Geräusche (Ablader* Verwiegen und Aufladen von Moniereisen) dahin* daß ihre Lautstärke die Grenze des von einem Villenbewohner (als nur unwesentlich) zu Buldenden mindestens erreichte* Es entnimmt den in diesem Zusammenhang (Urteil S0 14/15) inhaltlich wiedergegebenen Aussagen einer Reihe von Zeugen*, daß die Geräusche während des Augenscheins bedeutend geringer waren* als sie sonst aus dem Lager des Beklagten häufig wahrzunehmen sireU Die hier in Bezug genommenen 8 Zeugen haben den zu andern Zeiten aus dem Lager des Beklagten herausdringenden Lärm als bedautend geschildert* davon 4 Zeugen (Hausfrau SfllHHB!&* liegt kein Anhaltspunkt vor; zudem war das nach Auffassung des Berufungsgerichts Wesentlichste an ihren Aussagen nicht die Beurteilung der wahrgenommenen Geräusche als störend? 3, Bie: übrigen Revisionsrügen betreffen die Präge nach der Qrtsüblichkeit der Geräuscheinwirkungen des Beklagten, Auch sie greifen nicht durch, a) Mit Recht stellt das Berufungsgericht für die Frage, was ortsüblich ist, nicht auf die Stadt P^^^insge-samt, sondern auf ihr östliches Randgebiet ab, weil es ein von den übrigen Stadtteilen erkennbar verschiedenes Gepräge als reine Wohngegend und zu dem Teil Villengegend trage. Auch diese Pifferenzierung ist entgegen der Annahme der Revision geboten (BGHZ 15, 146, 148) , Paß die Stadt Prüfer als Ganzes Indus trie Charakter hat, ist vom Beru--fungsgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, aber angesichts des festgestellten besonderen Gepräges des fraglichen Stadtteils nicht entscheidend; die Rüge mangelnder Aufklärung hierüber (Revisionsbegründung V) ist daher un- : begründet, Pas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es für die Frage der Ortsüblichkeit auf das schädigende und nicht auf das.betroff ene Grundstück.ankommt daß im Bebauungsplan der Stadt Fi^Hl UtHKl für die Zukunft eine Zubringerstraße unmittelbar am dem Haus des Klägers vorbei vorgesehen sei'? daß es für die Ortsüblichkeit einer Einwirkung auf den Charakter des Geländes zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht auf seine Zweckbestimmung in Zukunftsbebauungsplänen von Verwaltungsbehörden ankommt (Urteil V ZR 142/56 vom 30o April 1958)» wohl das Gelände "Am als auch das Gelände "An der TflHP' und damit nicht nur die Grundstücke des Klägers? das dort in Klammern gesetzte Wort “vorwiegend” will ersichtlich nur die Zugehörigkeit der Grundstücke des Beklagten zu dem Gebiet 12an der nicht auch zu dem Wohngebiet einschränkend was wohl mit den aus den Zeugenaussagen der Beamten des Stadtbäuamts ersichtlichen Unklarheiten der behördlichen Grenzziehung bezüglich des Anwendungsgebiets der ortspolizeilichen Vorschrift von 1918 zusammenhängt 5 insoweit ist auch keine Revisionsrüge erhoben)0. Bas Berufungsgericht stellt weiter ohne Revisionsangriff fest9 daß sich, im Gegensatz zu vielen anderen Bezirken von in diesem ostwärtigen Stadtteil außer dem Lager des Beklagten kein Gewerbebetrieb befindet und daß selbst Ladengeschäfte weithin fehlen«.Das genügt aber zur Verneinung der Ortsüblichkeit der Geräubcheinv/irltungen vom Lager des Beklagten auf das Gelände des Klägers0 da der Betrieb des Beklagten den einzigen Industriebetrieb in jener Gegend darstellt und nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts nicht so außerordentlichen Umfang hat, daß er einem ganzen Stadtteil den Stempel des Industriegeländes aufprägte*' regierung der Pfalz gefunden hat (Verpachtung, Verkauf, baupolizeiliche Genehmigung,■Zurückweisung der Beschwerden des Klägers)« Die positive Dinsteilung der Verwaltungsbehörden einem Gewerbebetrieb gegenüber kann zwar im Einzel-fall ein Anzeichen für die Ortsüblichkeit der von ihm ausgehenden Störungen der Nachbarschaft seinr begründet aber noch keinen vollen Bev/eis und ist im vorliegenden Balle in seiner Bedeutung durch die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts entkräftet« Es ist deshalb nicht zu beanstanden,. Die Revision beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, daß sich auch unterhalb des Lagerplatzes des Beklagten y nur durch den steilen Rech und die Straße davon getrennt 9 ein großes amerikanisches Lager und Depot an der Ausfallstraße nach Landau befinde« Dieser Vortrag ist jedoch (insbesondere hinsichtlich der Entfernungsangabe) lich gewesen^ sein jetziges Gelände sei nicht als Bauplatz/ wohl aber als Lagerplatz benutzbar0 Diese Behauptungen sind jedoch für die Frage der Ortsüblichkeit (und ebenso der Unv/e sentlichkeit) unerhebliche Sie könnten allenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes des Klägers gegen Treu und Glauben dann von Bedeutung -sein, wenn der Klaganspruch etwa die Existenz des Beklagten gefährden würde«. Das ist jedoch von der Revision nicht behauptet und nicht :>V Hiernach braucht der Kläger die Geräuscheinwirkungen vom Gelände, des Beklagten auf seine Grundstücke nicht zu dulden (§ 906 BGB)9 sondern hat* da das Berufungsgericht auch Wiederholungsgefahr zutreffend feststellts einen Unterlas-sungsanspruch (§ 1004 BGB)»Der Anspruch ist in der Formel I des angefochtenen Urteils in einer für das Erkenntnisver-fahren ausreichenden Weise bezeichnet (vglc Urteil V ZR 142/56 I vom 30o April.

Zitierte Normen: § 906 BGB § 286 ZPO § 906 BGB
GrundstückBerufungsgerichtAussageZeugeStadtGeländeKlägerOrtsüblichkeitRevision

Volltext der Entscheidung

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2356 016
Gesetz?
Rechtssatz?
BGB § 906 o
Für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung kommt es' auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen an3 wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks (z0B0 Wohnarundstück oder Industriegrundstück') von e:
Aktenzeichen? V ZR.49/57 Urteil des BGH vom 180. Juni T958
Bedeutung sind»
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V ZR 49/57
Verkündet am 18 « J uni 1958 Hirth«, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge~

I m N amen de s Vo Ike s In dem Rechtsstreit
 des Karl H handlung in
> Inhabers einer Eisengroß->	Straße	v
Beklagten? Berufungsklägers , Anschluß-berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
~in PI
den Notar Drc Michel B Straße
 Klager9 Berufungsbeklagten., Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten:
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof0 Br«
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T8o Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br* Hückinghaus? Schuster <, Br0 Piepenbrock und Pro Mat tern
 für Recht erkannt?
■
Die Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr0 vom 29» November 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen

^11
2
Tatbestands
 Der Kläger ist Eigentümer eines Geländes mit einem -Einfamilienhaus, das er 1937 errichtet hat und seither mit seiner Familie bewohnt«, Der Beklagte ist seit 1947 Pächter und seit 1952 Eigentümer eines bis dahin der Stadt gehörigen Nachbargeländes, auf dem er ein lärmerzeugendes Materiallager (Eisenlager) betreibt. Das Gelände des Klägers liegt.innerhalb einer durch ortspolizeiliche Vorschrift von 1918 als solche gekennzeichneten Villengegend j das des Beklagten liegt auf der anderen Straßen-, seite schräg gegenüber, ob noch innerhalb oder schon außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der genannten ortspolizeilichen Vorschrift, ist bestritten., Die Parteien streiten über Umfang, Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung des Beklagten auf die Grundstücke des Klägers 5 der Beklagte hält außerdem etwaige Unterlassungsansprüche des Klägers für verwirkt.
Beide Vorinstanzen haben die Unterlassungsklage des Klägers in verschiedener Formulierung, aber sachlich übereinstimmend im vollen Umfang des Klagantrags zugesprochen, das Berufungsgericht dahin, daß der Beklagte die Zuführung von Geräuschen: auf die Grundstücke des Klägers zu unterlassen habe, soweit die Geräusche die Benutzung der Grundstücke des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen und durch die Benutzung der Grundstücke des Beklagten als Materiallager verursacht werden«,
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem -Antrag auf Urteilsaufhebung und Klagabweisung, fürsorglich Zurückverv/oi-sung,. Er rügt Verletzung prozessualen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 139? 160, 286 ZPO, §§ 70, 118 GVG^ §§ 903,
906 3 1004 BGB* Art» 3 GG« Der Kläger begehrt Zurückweisung der Revision^
En t s c he i dungs gründ e s_
Die Revision rügt* daß das Berufungsgericht durch Mitwirkung eines Hilfsrichters bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Begründung beschränkt sich auf die allgemeine* durch Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Beweis gestellte Behauptung* der Richter - Landgerichtsrat Br,	-	habe nicht nur we-
gen eines vorübergehenden Bedürfnisses als Hilfsrichter mitgewirkt * sondern beim Oberlandesgericht Neustadt würden seit Jahren ständig Hilfsrichter beschäftigte Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen* die nach der Rechtsprechung des Senats an die Substantiierung einer solchen Rüge zu stellen'sind (Urteil V ZR 1/57 vom 30. Mai 1958)„ Eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt»
II 0
In sachlicher Hinsicht geht da,s Berufungsgericht davon aus.* daß der Unterlassungsanspruch des Klägers (■§§, 903*
 1004 BOB) nur dann nicht begründet wäre* wenn die Lärmeinwirkung entweder keine oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung seiner Grundstücksbenutzung bildete oder die Grundstücksbenutzung des: Beklagten nach den Örtlichen Ver-hältnissen bei Grundstücken in dieser Lage gewöhnlich Wäre (§ 906 BGB)o Es verneint in noch zu erörternder Weise sowohl die Unwesentlichkeit als auch die Ortsüblichkeit der Einwirkung* ebenso eine Verwirkung; es bejaht Wiederholungsgefahr und Abhilfemöglichkeito
4 -
In der Präge der Unwesentliche it der Beeinträchtigung legt das Berufungsgericht als ,foh j ektiven Maß stab" nicht den eines Normaleinwohners von FflIHIHfc? sondern eines ‘'normalen Villenbewohners •’ an, und zwar im Hinblick darauf, daß das Gelände des Klägers in einem Villengebiet ( "Am HBBPdfc") liege, das seit Jahrzehnten von anderen Stadtteilen in objektiv erkennbarer Weise erheblich unterschieden sei, woran sich durch die Geländeüberlassung seitens der. Stadt an den Beklagten nichts geändert habe0 Bas Oberlandesgericht läßt dahingestellt, ob das Gelände des Beklagten nicht selbst wenigstens zu dem Teil noch zu dem Villengebiet gehöre und ob hinsichtlich des Nachbarge-biets der von der Regierung nicht sanktionierte Stadtrats-beschluß voh 1929 ? der nur recht beschränkte Bebaubarkeit im Interesse der Erhaltung der Aussicht auf Wald und Berge vorsehe, von den städtischen Behörden bisher wenigstens intern als verbindlich angesehen worden ssiV Es bejaht die Notwendigkeit, die Gesetzesanwendung jeweils den Fortschritten der Technik, des Verkehrs und der Denkweise der beteiligten Volkskreise anzupassen, lehnt es aber ab, ruhige Wohnlagen ohne höhere Interessen der Gemeinschaft zu opfern, und verneint im vorliegenden Falle hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der ?/iederaufbau der Stadt PflÜHB oder ihre industrielle Entwicklung die Ansiedlung von lärmerzeugenden gewerblichen Betrieben gerade im Bereich des Villenviertels "Am	uner-
läßlich gemacht hatte0 Es stellt die Erheblichkeit der vom Beklagten zu vertretenden Geräuscheinwirkungen für das Empfinden eines durchschnittlichen Villenbewohners auf Grund der Beweisaufnahme beider Instanzen, insbesondere der eigenen Augenscheinseinnahme und Zeugenvernehmung festo Bie Zuziehung eines Sachverständigen für Akustik erachtet
 das Berufungsgericht für nicht notwendige So kommt es zur Bejahung einer .wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnarnehm-lichkeit des Klägers und einer dadurch hervorgerufenen Minderung . seines Grundstückswerts „
Pur die Präge der Ortsüblichkeit der Lärmeinwirkung stellt das Berufungsgericht nicht auf die Geräuschverhältnisse in der Stadt	ganzen	ah, sondern auf die
 ihres östlichen Randgebiets 5 es handle sich hier um eine reine Wohn- und zu dem Teil "Villengegend mit von den übrigen Stadtteilen erkennbar verschiedenem Gepräge0 Deshalb könne von Ortsüblichkeit des vom Beklagten erzeugten Lärms keine Rede sein* Me Billigung seines Gewerbebetriebs durch die Stadt ändere daran nichts % eine nach den Vorschrif ten der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Anlage (§§ 16', 24?
 26 GewO) liege nicht vor«
III..
Biese Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf einem gerügten Verfahrensverstoß3 noch läßt sie einen Rechtsirrtum erkennen*
Io Die Voraussetzungen des Regeltatbestands des § 906 BGB sind richtig festgestellt0 Baß die Grundstücke der Parteien nickt aneinander angrenzen, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts 3o Aufl*. § 63 I 2j ebenso RGZ 167, 14, 21 für § 909 BGB)o Ber Begriff der Grundstücksbenutzung, dessen Beeinträchtigung in Präge steht, ist keineswegs eng zu fassen , so daß bei einem Wohngrundstück insbesondere auch die für den Verkehrswert des Grundstücks mitbestimmende Armehm-
lichkeit des Wohnens darunter fällt (OLG- Frankfurt Recht 1908j 1198)= Daß der Beklagte von seinem Lagergelände auf das Wohngelände des Klägers durch Geräusche einwirkt} ist nach dem Sachverhalt des. Berufungsurteils unstreitige Datei stellt das Oberlandesgericht zutreffend nur auf die Lärmer-zeugung der Betriebsvorgänge innerhalb des Lagers und an seiner Einfahrt ab und läßt den'Lärm d.er Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Straßen außer Betracht o Die Revision greift das nicht an« Sie wendet sich vielmehr gegen.die Verneinung der Unwesentlichkeit und der Ortsüblichkeit du.rch das Berufungsgerichte, Die Rügen sind unbegründete
2c Die Revision hält den Maßstab eines normalen Villen-, bewohners für rechtsirrig und einen Verstoß gegen den Gleich-heitsgrundsätz für gegeben5 sie hält die Beweiswürdigung für fehlerhaft9 bemängelt die Nichtzuziehung eines Sachverstän-
digen? die vom Beklagten beantragt war9 und die ungenügende Protokollierung der wiederholten Aussage von zwei schon vom Landgericht vernommenen Zeugen in zweiter Instanz (Revisionsbegründung II 4? Ill ? IV? VI) 0 Diese Rügen betreffen die Drage der Unwesentlichkeit a Zu ihnen ist zu b einer'-kens
a) Der vom Oberlandesgericht angelegte differenziertobjektive Maßstab ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfreio Allerdings kommt es nach wohl allgemeiner Auffassung für die Drage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht . auf die individuelle Berson des mehr oder weniger empfindlichen Nachbarn (subjektiver Maßstab)? sondern auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen an -( objektiver Maßstabs RG JW 19524005 OLG München HRR 41 9 29 % Staudinger/Seuf ert? BGB 110 Auf Io § 9.06 Randnote 22 %
RGRK BGB 10». Auflc § 906 Annie 10$ Srman/We s t erniann BOB 2c Auflc § 906 Anm, 4 a| Meisner/Stern/Hodes? Nachbar-recht 3o- Auf 10. § 16 V i)0 Bei der Frage jedoch? wie ein Durchschnittsmensch empfindet? spielen Natur und Zweck-' Bestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks eine entscheidende.Rolle (Wolff/Raiser? Sachenrecht 10o Auflo .§ 53 II 1.;. Erman/We st ermann aa0$ Staudinger/
Seufert aaO)% abzustellen ist nicht auf einen von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen, schlechthin?, sondern auf einen Durchschnittsbenutzer dieses Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit ^ insofern ist der objektive Maßstab differenzierte Daß anerkanntermaßen der Umfang zulässiger Geräuscheinwirkungen in einer Wohngegend geringer ist als in einer Fabrik-gegen^y in einem Kurort geringer als in einem Industrieort? liegt allerdings zu dem guten Teil an der Frage der Ortsüb-lichkeit; daß jedoch etwa für ein Grundstück? auf dem sich ein Krankenhaus befindet? mehr Ruhe vom Naehbarn beansprucht werden kann als für ein Grundstück mit anderer Zweckbestimmung (Wolff/Raiser aaO$ Staudinger/Seufert aaO)? läßt sich nicht aus der Ortsüblichkeit? sondern nur aus der Differenzierung des Maßstabs für die Unwesentlichkeit erklären0 Der Differenz i erungs ge dank e liegt auch der Entscheidung des VIa Zivilsenats des. Bundesgerichtshofs vom 14o April 1954 (DM Nr 0 1 zu § 906 BGB) zugrunde? wo bei geräuschvollen Bauarbeiten in einem Wohnhaus Rücksichtnahme auf seine Bewohner gefordert und dabei auf ihre geistige Berufstätigkeit besonders abgehoben wird» Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht zu beanstanden?, wenn das Berufungsgericht auf das Empfinden eines "durschni üblichen Villenbewohners1’ abstellt« Es hebt damit ersichtlich nicht auf die: Wohlhabenheit eines Teils der Bevölkerung ab? dem es unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes größere
 Rechte einräumen würde als minderbemittelten Volkskreisen* sondern auf die konkrete Zweckbestimmung des Grundstücks des Klägers und der angrenzenden Grundstücke als besonders ruhiges Wohngelande* das als solches durch baupolizeiliche Sondervorschriften gekennzeichnet und anerkannt ist-«, Es an-erkennt damit das gleiche Ruhebedürfnis*. dem auch bei den für wirtschaftlich weniger leistungsfähige Bevölkerungsschichten bestimmten Kleinsiedlungen durch grundsätzliche Fernhai bung von Gewerbebetrieben sogar nicht sonderlich geräuschvoller Art Rechnung getragen wird» Der von der Revision gerügte Verstoß gegen Art» 3 GG liegt daher nicht: ;:;Vori';.i'0':':
b) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Beweiswürdigung 0 Bas Berufungsgericht wertet die beim Augenschein von seinen Mitgliedern wahrgenommenen Geräusche (Ablader* Verwiegen und Aufladen von Moniereisen) dahin* daß ihre Lautstärke die Grenze des von einem Villenbewohner (als nur unwesentlich) zu Buldenden mindestens erreichte* Es entnimmt den in diesem Zusammenhang (Urteil S0 14/15) inhaltlich wiedergegebenen Aussagen einer Reihe von Zeugen*, daß die Geräusche während des Augenscheins bedeutend geringer waren* als sie sonst aus dem Lager des Beklagten häufig wahrzunehmen sireU Die hier in Bezug genommenen 8 Zeugen haben den zu andern Zeiten aus dem Lager des Beklagten herausdringenden Lärm als bedautend geschildert* davon 4 Zeugen (Hausfrau SfllHHB!&* Hausfrau	Studien-
referendar in G^Ü* Fach! ehre rin Bt^HHfe) mit dem ausdrücklichen. Hinzufügen* daß der während des Augenscheins entwickelte Lärm hinter dem sonstigen erheblich zurückgeblieben sei £ der eigene Lagerverwalter des Beklagten (Zeuge	hat	ausweislich des Berufungsurteils auf
 Vorhalt mit den Worten*, die Leute seien “halt etwas einge-schüchtert” gewesen* eingeräumt* daß bei der Augenscheins-
einnahme rücksichtsvoller als sonst gearbeitet worden sei«
Das Berufungsgericht entnimmt diesen Zeugenaussagen? daß der vom Betrieb des Beklagten ausgehende Lärm in normalen Zeiten die schon beim Augenschein erreichte Grenze der Unwesentlichkeit überschreiteo Die Aussagen von 13 andern Zeugen? die sich nach ihrer Bekundung durch den Lärm nicht oder nicht wesentlich gestört fühlten? halt es demgegenüber nicht für. entscheidend? weil diese Zeugen zu dem Teil aus Berufsgründen lärmunempfindlich seien und zu dem Teil an geräuschgeschützteren Stellen wohnten? was das Urteil für jeden einzelnen Zeugen besonders darlegt„ Diese Beweiswürdigung ist möglich? sie unterliegt keinem rechtlichen Bedenken., Aus dem von der Revision besonders hervorgehobenen Umstand? daß die oben namentlich genannten 4 Zeugen weiblichen Geschlechts sind? ergibt sich gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen noch nichts? v/ie keiner Begründung bedarf§ dafür? daß es sich bei ihnen um besonders nervöse Personen handelte? so daß ihre Gerauschempfindlichkeit nicht dem oben genannten differenziert-objektiven Maßstab entspräche? liegt kein Anhaltspunkt vor; zudem war das nach Auffassung des Berufungsgerichts Wesentlichste an ihren Aussagen nicht die Beurteilung der wahrgenommenen Geräusche als störend? sondern die Bekundung? daß der Lärm zur Zeit des Augenscheins geringer gewesen sei als zu sonstigen Zeiten? also nicht lediglich ein Werturteil? sondern die Vergleichung mehrerer wahrgenommener Lautstärken miteinander? die selbst dann zuverlässig sein könnte? wenn die Wahrnehmenden aus subjektiven Gründen (z0B0 besondere Nervosität!) übernormale Anforderungen an Geräuscharmut stellen würden0
1.0 -
Auch die Nichtzuziehung eines Sachverständigen enthält keinen Rechtsverstoßs Seine Beiziehung ist grundsätzlich Ermessenssache des Tatrichters'j das Berufungsgericht durfte sich seihst die nötige Sachkunde Zutrauen0 Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein Gutachten quantitativ meßbare Ergebnisse über die in einem Ortstermin vom Lager des Beklagten auf das Gelände des Klägers herüberdringenden Geräusche hätte erbringen können5 das war jedoch nicht unerläßlich zur Bildung einer richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) darüber, ob die Grenze des von f einem normalen Villenbe-wohner als unwesentlich zu duldenden Lärms vom Beklagten bei durchschnittlicher Betriebsführung überschritten wurde 0
c.) Was die Rüge ungenügender Protokollierung der Aussagen	und	in	.zweiter	Instanz	anlangt, so be-
sagt die Niederschrift des Oberlandesgerichts vom 29* November 1956 allerdings für beide Zeugen einleitend (vor wörtlich protokollierten weiteren Aussagen), die Zeugen hätten "die ähnlichen Aussagen" wie bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung gemachte Aber da diese Zeugen bereits in erster Instanz vernommen waren, bedurfte es nach § 160 Abs0 2 Nr» 3 ZPO einer Protokollierung ihrer Aussagen in zweiter Instanz nur insoweit, als sie etwa von den früheren abwichen 5 eine solche Abweichung wird von der Revision nicht behauptet und kann dem Protokollvermerk über die Aussageähnlichkeit nicht ohne weiteres entnommen werdeno Außerdem war, da die Zeugen vor dem Oberlandesgericht als Prozeßgericht vernommen wurden und dessen Endurteil der Berufung nicht unterlag, die inhaltliche Protokollierung ihrer Aussagen nach § 161 ZPO überhaupt nicht erforderlich5 daß es an der statt ihrer gebotenen Wiedergabe des Aussageinhalts in den Urteilsgründen fehle, ist nicht gerügte Unter;diesen Umständen kann
 dahingestellt bleiben, oh der ( in der Verwendung des bestimmten Artikels “die ähnlichen Aussagen" ungewöhnliche) Protokollwortlaut nicht auf einem Hörfehler des Urkunds-beamten beruht und richtig dahin gehen sollte, die Zeugen hätten "die nämlichen Aussagen" gemacht wie in erster Instanz (was sachlich der Protokollfeststellung hinsichtlich anderer wiederholt vernommener Zeugen entspräche)» Ein gerügter Verfahrensterstoß liegt jedenfalls nicht vor»
3, Bie: übrigen Revisionsrügen betreffen die Präge nach der Qrtsüblichkeit der Geräuscheinwirkungen des Beklagten, Auch sie greifen nicht durch,
a) Mit Recht stellt das Berufungsgericht für die Frage, was ortsüblich ist, nicht auf die Stadt P^^^insge-samt, sondern auf ihr östliches Randgebiet ab, weil es ein von den übrigen Stadtteilen erkennbar verschiedenes Gepräge als reine Wohngegend und zu dem Teil Villengegend trage.
Auch diese Pifferenzierung ist entgegen der Annahme der Revision geboten (BGHZ 15, 146, 148) , Paß die Stadt Prüfer als Ganzes Indus trie Charakter hat, ist vom Beru--fungsgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, aber angesichts des festgestellten besonderen Gepräges des fraglichen Stadtteils nicht entscheidend; die Rüge mangelnder Aufklärung hierüber (Revisionsbegründung V) ist daher un- : begründet,
 Pas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es für die Frage der Ortsüblichkeit auf das schädigende und nicht auf das.betroff ene Grundstück.ankommt ( RGZ 139, 29? •
 311 RGRIC BGB 10, Aufl, § 906 Anm, 11 d) 5 die gegenteilige Annahme der schriftlichen Revisionsbegründung beruht darauf,
12 -
sie
 daß /die 'beiden Ausnahmetatbes tände der Unwesentlichkeit
 und der Ortsüblichkeit nicht genügend auseinanderhält»
Daß der Begriff der Ortsublichkeit wandelbar ist und insbesondere von der industriellen Entwicklung beeinflußt wird? hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt? sondern ausdrücklich hervorgehoben» Gegenüber dem früheren Vortrag des Beklagten? daß im Bebauungsplan der Stadt Fi^Hl UtHKl für die Zukunft eine Zubringerstraße unmittelbar am dem Haus des Klägers vorbei vorgesehen sei'? ist darauf hinzuweisen? daß es für die Ortsüblichkeit einer Einwirkung auf den Charakter des Geländes zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht auf seine Zweckbestimmung in Zukunftsbebauungsplänen von Verwaltungsbehörden ankommt (Urteil V ZR 142/56 vom 30o April 1958)»
b) Zu Unrecht rügt die Revision? das Oberlandesgericht habe bei der Beweiswürdigung wesentliche Tatsachen und Tatsachenbehauptungen außer acht gelassen»
Die von ihm offengelassene Frage? ob das Gelände des Beklagten noch zu dem räumlichen Geltungsbereich der das Villenviertel kennzeichnenden ortspolizeilichen Vorschrift gehört? spielt auch für die Ortsüblichkeit der Einwirkung solange keine Rolle? als nicht für das an das Villenviertel angrenzende Gelände? in dem sich die Grundstücke des Beklagten befinden? eine Ortsüblichkeit derartiger Geräuscheinwirkungen dargetan ist». Letzteres ist aber nicht der Fall; das Berufungsgericht stellt im Gegenteil fest? daß der reine Wohncharakter des Östlichen Randgebiets von PflHI so- . wohl das Gelände "Am	als auch das Gelände "An der
 TflHP' und damit nicht nur die Grundstücke des Klägers?
13 -
sondern auch die des Beklagten umfaßt (Urteil So. 17? das dort in Klammern gesetzte Wort “vorwiegend” will ersichtlich nur die Zugehörigkeit der Grundstücke des Beklagten zu dem Gebiet 12an der	nicht	auch	zu dem	Wohngebiet
 einschränkend was wohl mit den aus den Zeugenaussagen der Beamten des Stadtbäuamts ersichtlichen Unklarheiten der behördlichen Grenzziehung bezüglich des Anwendungsgebiets der ortspolizeilichen Vorschrift von 1918 zusammenhängt 5 insoweit ist auch keine Revisionsrüge erhoben)0.
Bas Berufungsgericht stellt weiter ohne Revisionsangriff fest9 daß sich, im Gegensatz zu vielen anderen Bezirken von in diesem ostwärtigen Stadtteil außer dem Lager des Beklagten kein Gewerbebetrieb befindet und daß selbst Ladengeschäfte weithin fehlen«.Das genügt aber zur Verneinung der Ortsüblichkeit der Geräubcheinv/irltungen vom Lager des Beklagten auf das Gelände des Klägers0
Der Hinweis der Revision * in Grenzgebieten zwischen Wohnvierteln und Industrievierteln seien Belästigungen unvermeidlich, könnte nur dann erheblich sein, wenn (neben der Wohngegend) auch das Vorhandensein einer Industriegegend festgestellt wäre5 daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.,, da der Betrieb des Beklagten den einzigen Industriebetrieb in jener Gegend darstellt und nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts nicht so außerordentlichen Umfang hat, daß er einem ganzen Stadtteil den Stempel des Industriegeländes aufprägte*'
Zu Unrecht, beruft sich der Beklagte darauf, daß sein Betrieb die Billigung der Stadt	and	der Bezirks-
regierung der Pfalz gefunden hat (Verpachtung, Verkauf, baupolizeiliche Genehmigung,■Zurückweisung der Beschwerden
 des Klägers)« Die positive Dinsteilung der Verwaltungsbehörden einem Gewerbebetrieb gegenüber kann zwar im Einzel-fall ein Anzeichen für die Ortsüblichkeit der von ihm ausgehenden Störungen der Nachbarschaft seinr begründet aber noch keinen vollen Bev/eis und ist im vorliegenden Balle in seiner Bedeutung durch die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts entkräftet« Es ist deshalb nicht zu beanstanden,. daß sich das Berufungsgericht hierüber nicht ausdrücklich äußert.*-;
Die Revision beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, daß sich auch unterhalb des Lagerplatzes des Beklagten y nur durch den steilen Rech und die Straße davon getrennt 9 ein großes amerikanisches Lager und Depot an der Ausfallstraße nach Landau befinde« Dieser Vortrag ist jedoch (insbesondere hinsichtlich der Entfernungsangabe)
nicht genügend substantiiert, nicht mit Beweisangebot versehen und in der Berufungsinstanz, abgesehen von genereller. Bezugnahme,, nicht ausdrücklich wiederholt worden $ unter diesen'Umständen-hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, gemäß §'139 ZPO seine Sübstantiierung anzuregen«
Die Revision rügt schließlich die Nichtberücksichtigung der Behauptungen des. Beklagten^ seine Ansiedlung an einer an deren Stelle in	etwa am Güterbahnhof, sei unmög-
lich gewesen^ sein jetziges Gelände sei nicht als Bauplatz/ wohl aber als Lagerplatz benutzbar0 Diese Behauptungen sind jedoch für die Frage der Ortsüblichkeit (und ebenso der Unv/e sentlichkeit) unerhebliche Sie könnten allenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes des Klägers gegen Treu und Glauben dann von Bedeutung -sein, wenn der Klaganspruch etwa die Existenz des Beklagten gefährden würde«.
Das ist jedoch von der Revision nicht behauptet und nicht :>V
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ersichtlich* zu demal, der Kläger nicht die Beseitigung des	J1
L . ■ _ . . ■ < : Betriebs des Beklagten verlangt* sondern nur eine. Geräusch- 7
"... ' ; ' ein Schränkung ? wie sie nach.der bedenkenfreien und nicht
 angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils, (S18/19) M
für den Beklagten möglich und zu demutbar ist,	?Ü!
IV.	'■
Hiernach braucht der Kläger die Geräuscheinwirkungen vom Gelände, des Beklagten auf seine Grundstücke nicht zu dulden (§ 906 BGB)9 sondern hat* da das Berufungsgericht auch Wiederholungsgefahr zutreffend feststellts einen Unterlas-sungsanspruch (§ 1004 BGB)»Der Anspruch ist in der Formel I des angefochtenen Urteils in einer für das Erkenntnisver-fahren ausreichenden Weise bezeichnet (vglc Urteil V ZR 142/56 I vom 30o April. 1958), Die Revision war daher mit der Kosten- ^ folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweiseno	j
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