Der Gesamtwert dieser Gebäulichkeiten beträgt mindestens 10 000 DjJo Durch notariellen Vertrag vom 24« März 1949 "übertrug” die Beklagte ihrem - dies dankend entgegennehmenden - Adoptivsöhne neben der bebauten Pläche noch einen Hof raum von 40 qm Größe >• insgesamt 210 qm der Parzelle 4BR Die "übertragene” Fläche nebst dem darauf stehenden Werkstattgebäude sollte noch vermessen werden« Zu einer Auflassung und Umschreibung im Grundbuch kam es zunächst nicht« Hans PflBB. über seine geführten Verhandlungen unterrichten* Am 12« November 1953 "übertrug” sie unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 24* März 1949 durch notariellen Vertrag ihrem, dies dankend annehmenden Adoptivsöhne "von der noch in ihrem Eigentum stehenden Grund- und Bodenfläche ejlne weitere Teilfläche11 o Hans pflHB erklärte dabei, daß er weitere etwaige Ansprüche gegen seine Mutter nicht stelle, und zwar soweit diese Ansprüche auch aus dem Nachlaß seines 1949 verstorbenen Adoptivvaters und Ehemannes der Beklagten hergeleitet werden könnten« Die übertragenen Flächen sollten noch vermessen werden« Nach- ^ dem letzteres geschehen war und die übertragene Fläche die ParzellenbezeichnungHof- und Gebäudefläche, Größe 6,21 ar erhalten hatte, erklärten Mutter und Sohn im notariellen Vertrag vom 1« Februar 1954 die Auflassung der im Vertrag vom 12« November 1953 übertragenen Grundfläche und beantragten die Eintragung der Eigentumsver- . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst 6 £ Zinsen seit dem 12« Oktober 1954 zu verurteilen« Auf ihren Antrag erging unterm 9« Februar 1955 Versäumnlsurteil nach Klageantrag« Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, das angefochtene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuwaisen« Sie behauptete, ihrem Adoptivsohn hätten Ansprüche aus Anlaß der Errichtung der Gebäudeteile nie zugestanden« Im Hinblick auf das kommende Erbrecht oder in Erwartung, daß er noch zu Lebzeiten der Beklagten Eigentum an der bebauten Parzelle erlangen werde, habe » Unter dieser Voraussetzung habe er gebaut« Sein Verhalten seit Errichtung der Bauten lasse ferner nur den Schluß zu, daß er auf - etwaige - Bereicherungsanspruche verzichtet habe« Das komme insbesondere im Vertrag vom 24« März 1949 zu dem Ausdruck; dieser Vertrag sei, wie sich aus dem Vertrag vom 12« November 1953 ergebe, niemals aufgehoben worden« Zum mindesten stünden aber seit Abschluß des Vertrages vom 24 * März 1949 Bereicherungsansprüche ihres Adoptivsohnes unter der auflösenden Bedingung, daß das Eigentum an den überbauten Plächen bei der Beklagten verbleibe« Diese Bedingung sei nicht eingetreten« Schließlich werde der Klage die Einrede der Arglist entgegengehalten« Ihr Stiefsohn würde, hätte er Bereicherungsansprüche geltend gemacht, gerade wegen des Verlustes des Rechtes, auf dessen Übertragung er bereits einen vertraglichen Anspruch gehabt habe, einen Bereicherungsanspruch herleiten® Es sei zwischen ihr und ihrem Sohne klar gewesen, daß er keine Vergütung für die Bauten beanspruchen könne, daß er vielmehr auf dem Wege der Eigentumsübertragung abgegolten werde« All dies müsse auch die Klägerin als Zessionarin gegen sich gelten lassen« Die Klägerin hat um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils gebeten« Sie hat behauptet, der Vertrag vom 24«März 1949 sei von den Verträgsteilen wieder aufgehoben worden« Auf ..seine Bereicherungsansprüche habe Hans PlHHWnie verzichtet« Das ergehe sich klar aus dem Vertrage vom 12« November 1953« Wenn er in diesem Vertrage auf Ansprüche verzichtet habe, so habe dies der Zessionarin gegenüber keine Bedeutung, weil sie schon vorher die Ansprüche abgetreten erhalten habe« Die Vorschrift des § 951 Abs, 1 BGB sei nicht zwingend; eine abweichende Vereinbarung könnten die Beteiligten treffen, Schon die Behauptung der Beklagten, ihr Adoptivsohn habe von vornherein keine Ansprüche geltend machen wollen und in dem Bewußtsein gebaut, daß das Eigentum an dem Bauwerk seinen Adoptiveltern zufallen werde, ohne daß er eine Gegenleistung beanspruchen wolle, erscheine nicht unglaubhaft, Hans FHpihabe umso mehr Veranlassung gehabt, von vornherein diesen Hechtsverlust in Kauf zu nehmen, als ihm der Grundbesitz seiner^ Eltern aller Voraussicht nach später als Erbe zufiel, er also praktisch für sich selbst baute« Diese Auffassung sei auch lebensnahe« Hinzu komme, daß die im übrigen vermögenslosen Eltern wohl kaum ihre Genehmigung zur Errichtung des Baues gegeben hätten, wenn ihr Sohn nicht auf die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen von Anfang an verzichtet hätte«. Da die Parteien somit in zulässiger Weise eine dem § 951 BGB widersprechende Vereinbarung getroffen hätten, habe von vornherein ein Anspruch des Sohnes fHH gegen seine Mutter nicht bestandene Diese Gründe sprächen aber auch dafür, daß, wenn nicht ein Ausschluß der Rechtsfolgen vorliege, Hans PflMfc zu demindest auf seine Ansprüche verzichtet habe« Nach der unwiderlegten Behauptung der Beklagten habe ihr Adoptivsohn das V/erkstattgebäude schon 1929* den Anbau einige Jahre später und lediglich die Aufstockung erst 1947 errichtet« Wenn er trotzdem jahrelang, obwohl zeitweise ein gespanntes Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bestanden habe, keine Ansprüche wegen dieser Bauten gestellt habe, so spreche das dafür, daß er angesichts seiner Stellung als alleiniger Erbe auf seine Ansprüche verzichtet habe« Spätestens sei.das durch den Vertrag vom 24« März 1949 geschehen« Ausdrücklich sei dort zwar von einem Verzicht nicht gesprochen worden« Dieses sei aber auch nicht nötig gewesen, weil sich die Vertragschließenden einig gewesen wären, daß Hans keine Ansprüche stellen wolle und stellen könne, da ihm später das Grundstück im \7ege der Erbfolge sowieso zufallen würde« Der für den Erbfall vorgesehene Rechtsübergang sei durch den Vortrag vom 24« Käi*z 1949 vorweggenommen worden, um dem Sohn eine Kreditunterläge zu verschaffen« Dieser Vertrag, 1o Auf Grund verschiedener Erwägungen, die ihren Ausgangspunkt- stets in der Besonderheit des vorliegenden Palles haben, hat das Oberlandesgericht die Überzeugung gewonnen, daß Hans PflHB niemals einen Anspruch gegen seine Eltern aus § 951 BGB erworben habe, weil er auf die Geltendmachung solcher Ansprüche von vornherein verzichtet habe« Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch anführen können, daß nach der Bekundung des Zeugen Hans PflBB der Vater PMH^vor den Baubeginn ausdrücklich erklärt habe? Die Revision übersieht nämlich, daß der Zeuge vorher bekundet hatte, er sei des Glaubens gewesen, daß ihm durch den Vertrag vom 24j_März_J942 die Werkstatt gehöre« Gegen Schluß seiner Vernehmung hat er auf Vorhalt angegeben, ihm sei 1949 gesagt worden, das Gebäude gehöre ihm nicht, weil ihm das Grundstück nicht gehöre« Betrachtet man die von der Revision angeführte Stelle der Zeugenvernehmung in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich, daß der Zeuge glaubte, durch den Vertrag vom Jahre 1949 Eigentum an Grund und Boden und damit der Werkstatt erhalten zu haben« Daraus folgt seine Meinung, er habe keine Ansprüche gegen seine Mutter« Die angeführte Äußerung des Zeugen steht mithin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Berufungsgerichtes, der Zeuge habe von vornherein auf Ersatzansprüche Verzicht leisten wollen« 2« Wollte man annebmen, der Zeuge habe nicht von vornherein auf Ersatz verzichtet, so hat er dies nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dadurch getan, daß er angesichts seiner Stellung als künftiger Per Einwand der Revision, iHHBhabe sich als Inhaber eines dinglichen Rechtes an der Werkstatt' angesehen* auf dieses Recht habe er nicht verzichten, es vielmehr durch den Erwerb des Eigentums an der bebauten Grundfläche noch verstärken wollen, geht fehl, weil die Revision, wie bereits unter 1 bemerkt, die Aussagen des Pirker nicht in ihrem Zusammenhang mit dessen sonstigen Angaben wertet. Wenn, wie dies das Berufungsgericht für möglich hält, der Verzicht unter der auf lösenden Bedingung stand, daß der Zeuge Hans Pirker Eigentum an den übertragenen Flächen erlangen werde* so hätte die Klägerin durch die Abtretung vom 12. orden v 30 blieb es auch bei dem allenfalls auflösend bedingten Verzicht« Warm diese Bedingung end-gill tig ausfiel und in welcher Absicht die Vertragschließenden bei der Durchführung des Vertrages tätig wurden, hat für die Gültigkeit des Vertrages vom 24- « März 1949 keine Bedeutung« Der bezeicbnete Vertrag kann schon deshalb nicht als "kollusives Zusammenwirken” der Parteien angesehen werden, weil z«Zt« des Vertragsabschlusses von dem späteren Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte und ihren Sohn noch nichts bekannt sein konnte« Auch das Schreiben der Beklagten vom 10« November 1953 brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu beachten« In diesem Schreiben hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt,, sie trete hiermit ihrem Sohne die Grundfläche, auf dem die Werkstatt^ errichtet worden sei, sowie den gesamten Grund und Boden, der im Rücken dieses Gebäudes liege, als sein väterliches Erbe auf Lebzeiten ab? diese Zuschrift gelte- als Abtretungsurkunde« Die Meinung der Revision, die Beklagte habe damit den Vertrag vom 24- März 1949 aufgehoben, findet in diesem Schreiben keine Stütze« Da jener Vertrag lediglich die Verpflichtung zur Übertragung herbeiführte und die Parteien wußten, daß er bisher noch nicht ausgeführt war, konnte davon ausgegangen werden, daß mit dem Schreiben vom 10« November 1953 die Beklagte gerade die Durchführung des Vertrages von 1949 mitteilen wollte, die sie denn auch zwei Tage danach vornahm« Daß SMHtt diesen Vertrag hat aufheben wollen, hat das Berufungsgericht verneint« Es hat auch die Tatsache, daß die Beklagte sich'iSifjSrozeß zunächst nur auf den Vertrag vom 12« November 1953 berufen hatte, berücksichtigt, wenn auch nicht mit dem Ergebnis, das von der Revision gewünscht wird« Gegen ein Zusammenarbeiten der Beklagten mit ihrem Adoptivsöhne zwecks Vereitelung der Ansprüche der Klägerin spricht im übrigen die Tatsache daß sie im Schreiben vom 10* November 1953 der Klägerin Kenntnis von der beabsichtigten Übertragung des Grundstücks auf ihren Adoptivsohn gab* Der Klägerin war dadurch die Möglichkeit ei’öffnet, sich durch Belastung dieses Grundstücks eine Sicherstellung ihrer Forderung zu beschaffen, wie dies die Yolksbank Castyop-Eauxel durch Grundschuldbestellung vom 23* Dezember 1953 noch zu erreichen wußte„ 5* Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwirkung einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, kann dahinstehen* Die angefochtene Entscheidung wird jedenfalls von den Darlegungen getragen, die sich mit der Annahme eines ursprünglichen Verzichts auf Bereicherungsansprüche und eines Erlaßvertrages befassender im Vertrag vom 24« März 1949 enthalten sei*
V ZB 49 7 56 Verkündet am 19o November 1957 KllBfe. Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2364 023 / Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma C. vMMfcstraße Bau-Industrie in Hl Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Witwe Regina Dg^straße g|L in C 9 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster und Dr. Freitag * für Recht erkannts I . i Die Revision gegen das Urteil des \ 6. Zivilsenats des Oberlandesgeirichts in * Hamm (Westf.) vom 30. November 1955 wird j auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« i Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin der im Grundbuch von Band 10 Blatt eingetragenen Parzelle W? Grundstück P^Bstraße 9" Bas Grundstück war bis zu dem Jahre 1954 17 ar 58 qm große Auf ihm hatte der Adoptivsohn der Beklagten - Hans PflBM - auf eigene Kosten zunächst ein Werkstättgebäude, dann einen Anbau errichtet und nach dem Kriege auf das Gebäude Wohnräume aufgesbockt« Der Gesamtwert dieser Gebäulichkeiten beträgt mindestens 10 000 DjJo Durch notariellen Vertrag vom 24« März 1949 "übertrug” die Beklagte ihrem - dies dankend entgegennehmenden - Adoptivsöhne neben der bebauten Pläche noch einen Hof raum von 40 qm Größe >• insgesamt 210 qm der Parzelle 4BR Die "übertragene” Fläche nebst dem darauf stehenden Werkstattgebäude sollte noch vermessen werden« Zu einer Auflassung und Umschreibung im Grundbuch kam es zunächst nicht« Hans PflBB. gab dem Notar an, er wolle seine Mutter mit der Sache nicht mehr behelligen, er werde ja sowieso deren Erbe« Wie die Beklagte behauptet, ist die Durchführung des Vertrages an der Vermessung der Fläche zu dem Stillstand gekommen« Hens IttKKtk schuldete im Jahre 1953 der Klägerin für Warenlieferungen annähernd 8 900 DM« Zur Sicherung dieser Forderung trat er der Klägerin mit "Verpflichtungserklärung" vom 12« Mai 1953 seine "sämtlichen Rechtsansprüche, welche er an die Beklagte aus Anlaß der Bebauung ihres Grundstückes mit einem Werkstattgebäude und aufgestocktem Wohnraum habe", in Höhe von annähernd 10 000 DM ab« Mit Schreiben vom 4« November 1953 teilte die Klägerin der Beklagten diese Abtretung mit und verlangte Zahlung des Betrages von 10 000 DM« Die Beklagte erwiderte unterm 11« November 1953, sie habe mit der Vertretung ihrer Interessen Herrn Emil KaBHfefc bevollmächtigt jf er werde die Klägerin in spätestens vierzehn Tagen S — 3 — über seine geführten Verhandlungen unterrichten* Am 12« November 1953 "übertrug” sie unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 24* März 1949 durch notariellen Vertrag ihrem, dies dankend annehmenden Adoptivsöhne "von der noch in ihrem Eigentum stehenden Grund- und Bodenfläche ejlne weitere Teilfläche11 o Hans pflHB erklärte dabei, daß er weitere etwaige Ansprüche gegen seine Mutter nicht stelle, und zwar soweit diese Ansprüche auch aus dem Nachlaß seines 1949 verstorbenen Adoptivvaters und Ehemannes der Beklagten hergeleitet werden könnten« Die übertragenen Flächen sollten noch vermessen werden« Nach- ^ dem letzteres geschehen war und die übertragene Fläche die ParzellenbezeichnungHof- und Gebäudefläche, Größe 6,21 ar erhalten hatte, erklärten Mutter und Sohn im notariellen Vertrag vom 1« Februar 1954 die Auflassung der im Vertrag vom 12« November 1953 übertragenen Grundfläche und beantragten die Eintragung der Eigentumsver- . änderung im Grundbuch« Diese erfolgte am 22« Februar 1954« Die Parzelle flBhat nunmehr eine Flächengröße von 11,37 arc Am 12« August 1954 wurde über das Vermögen des Hans PfllHl der Konkurs eröffnet« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst 6 £ Zinsen seit dem 12« Oktober 1954 zu verurteilen« Auf ihren Antrag erging unterm 9« Februar 1955 Versäumnlsurteil nach Klageantrag« Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, das angefochtene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuwaisen« Sie behauptete, ihrem Adoptivsohn hätten Ansprüche aus Anlaß der Errichtung der Gebäudeteile nie zugestanden« Im Hinblick auf das kommende Erbrecht oder in Erwartung, daß er noch zu Lebzeiten der Beklagten Eigentum an der bebauten Parzelle erlangen werde, habe » ~ 4 - ihr Adoptivsohn von vornherein Ansprüche aus § 951 BGB nicht erwerben und nicht geltend machen wollen,. Unter dieser Voraussetzung habe er gebaut« Sein Verhalten seit Errichtung der Bauten lasse ferner nur den Schluß zu, daß er auf - etwaige - Bereicherungsanspruche verzichtet habe« Das komme insbesondere im Vertrag vom 24« März 1949 zu dem Ausdruck; dieser Vertrag sei, wie sich aus dem Vertrag vom 12« November 1953 ergebe, niemals aufgehoben worden« Zum mindesten stünden aber seit Abschluß des Vertrages vom 24 * März 1949 Bereicherungsansprüche ihres Adoptivsohnes unter der auflösenden Bedingung, daß das Eigentum an den überbauten Plächen bei der Beklagten verbleibe« Diese Bedingung sei nicht eingetreten« Schließlich werde der Klage die Einrede der Arglist entgegengehalten« Ihr Stiefsohn würde, hätte er Bereicherungsansprüche geltend gemacht, gerade wegen des Verlustes des Rechtes, auf dessen Übertragung er bereits einen vertraglichen Anspruch gehabt habe, einen Bereicherungsanspruch herleiten® Es sei zwischen ihr und ihrem Sohne klar gewesen, daß er keine Vergütung für die Bauten beanspruchen könne, daß er vielmehr auf dem Wege der Eigentumsübertragung abgegolten werde« All dies müsse auch die Klägerin als Zessionarin gegen sich gelten lassen« Die Klägerin hat um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils gebeten« Sie hat behauptet, der Vertrag vom 24«März 1949 sei von den Verträgsteilen wieder aufgehoben worden« Auf ..seine Bereicherungsansprüche habe Hans PlHHWnie verzichtet« Das ergehe sich klar aus dem Vertrage vom 12« November 1953« Wenn er in diesem Vertrage auf Ansprüche verzichtet habe, so habe dies der Zessionarin gegenüber keine Bedeutung, weil sie schon vorher die Ansprüche abgetreten erhalten habe« Das Landgericht hat dem Antrag der Xlägerin stattge-gebeno Zur Begründung ihrer Berufung berief sich die Beklagte noch auf Verwirkung und bestritt die Forderung auch -der Höhe nach.* Das Oberländesgericht hat das landgerichtliche Urteil geänderte das Versäumnisurteil vom 9* Februar 1955 aufgehoben und die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und damit die Bestätigung des landge-richtjichen Erkenntnisses„ Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entsc jb ei du ngs gründe^. im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen, daß die der Klägerin abgetrenene Forderung gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Abtretung nicht oder nicht mehr bestanden habe. Es führt hierzu aus: Die Vorschrift des § 951 Abs, 1 BGB sei nicht zwingend; eine abweichende Vereinbarung könnten die Beteiligten treffen, Schon die Behauptung der Beklagten, ihr Adoptivsohn habe von vornherein keine Ansprüche geltend machen wollen und in dem Bewußtsein gebaut, daß das Eigentum an dem Bauwerk seinen Adoptiveltern zufallen werde, ohne daß er eine Gegenleistung beanspruchen wolle, erscheine nicht unglaubhaft, Hans FHpihabe umso mehr Veranlassung gehabt, von vornherein diesen Hechtsverlust in Kauf zu nehmen, als ihm der Grundbesitz seiner^ Eltern aller Voraussicht nach später als Erbe zufiel, er also praktisch für sich selbst baute« Diese Auffassung sei auch lebensnahe« Hinzu komme, daß die im übrigen vermögenslosen Eltern wohl kaum ihre Genehmigung zur Errichtung des Baues gegeben hätten, wenn ihr Sohn nicht auf die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen von Anfang an verzichtet hätte«. Da die Parteien somit in zulässiger Weise eine dem § 951 BGB widersprechende Vereinbarung getroffen hätten, habe von vornherein ein Anspruch des Sohnes fHH gegen seine Mutter nicht bestandene Diese Gründe sprächen aber auch dafür, daß, wenn nicht ein Ausschluß der Rechtsfolgen vorliege, Hans PflMfc zu demindest auf seine Ansprüche verzichtet habe« Nach der unwiderlegten Behauptung der Beklagten habe ihr Adoptivsohn das V/erkstattgebäude schon 1929* den Anbau einige Jahre später und lediglich die Aufstockung erst 1947 errichtet« Wenn er trotzdem jahrelang, obwohl zeitweise ein gespanntes Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bestanden habe, keine Ansprüche wegen dieser Bauten gestellt habe, so spreche das dafür, daß er angesichts seiner Stellung als alleiniger Erbe auf seine Ansprüche verzichtet habe« Spätestens sei.das durch den Vertrag vom 24« März 1949 geschehen« Ausdrücklich sei dort zwar von einem Verzicht nicht gesprochen worden« Dieses sei aber auch nicht nötig gewesen, weil sich die Vertragschließenden einig gewesen wären, daß Hans keine Ansprüche stellen wolle und stellen könne, da ihm später das Grundstück im \7ege der Erbfolge sowieso zufallen würde« Der für den Erbfall vorgesehene Rechtsübergang sei durch den Vortrag vom 24« Käi*z 1949 vorweggenommen worden, um dem Sohn eine Kreditunterläge zu verschaffen« Dieser Vertrag, der durch don Vertrag vom 12* November 1953 ergänzt worden sei* sei nicht etwa in beiderseitigem Einverständnis rückgängig gemacht worden« Der Adoptivsohn habe, als er bei dem Notar vorsprach, lediglich sagen wollen, die Auflassung solle vorerst nicht erfolgen, bei den obligatorischen- Wirkungen des Vertrags solle es aber sein Bewenden haben* Im Vertrage vom 12* November 1953 sei dann auch ausdrücklich auf den früheren Vertrag Bezug genommen worden« In diesem Vertrage liege eindeutig ein Verzicht, des Sohnes auf die Geltendmachung seinex* Rechte- Wollte man davon ausgehen, daß der Verzicht unter der auflösenden Bedingung erklärt worden sei, daß Hans ?HHl Eigentümer des bebauten Grundstücks werde, so sei festzustellen, daß er Eigentümer geworden sei* Die Tatsache der Abtretung spreche nicht gegen die Auffassung, daß eine Forderung im Zeitpunkt der Abtretung nicht oder-nicht mehr bestanden habe« Möglicherweise sei Hans IVHHP der Ansicht gewesen, daß durch die Nichtdurchfüh-rung des Vertrages vom 24-* März 1949 dieser Vertrag wirkungslos geworden und daher seine Bereicherungsansprüche wieder aufgelobt seien- Seine Ansicht sei allerdings unrichtig gewesen- Auch die Rechtsverteidigung der Beklagten im Prozeß gebe keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts« Allerdings habe die Beklagte spätestens am 11« November 1953 Kenntnis von der Abtretung erhalten- Sie habe sich jedoch, indem sie sich zunächst nur auf den Vertrag vom 12« November 1953 berufen habe, damit auch auf den Vertrag vom 24« März 1949 gestützt« Denn der Vertrag vom 12« November 1953 sei als Zusatz- und Ergänzungsvertrag zu dem Vertrag vom 24« März 1949 anzusehen* Die Beklagte habe ihr Vorbringen daher nur noch substantiiert, wenn sie später sich auch auf den Vertrag vom 24« März 1949 berufen habe« Zumindest aber sei der Anspruch verwirkt. Vor der Abtretung habe der Sohn an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt Ansprüche gegen seine Adoptivmutter geltend gemacht. Unstreitig sei der Bau schon vor der Währungsumstellung in seinen wesentlichen Teilen errichtet worden, 24 bezw, 9 Jahre seien verstrichen, ohne daß sich PMB seiner Hechte berühmt habe, Erstmals im Jahre 1953 seien durch Abtretung der Hechte an die Klägerin Ansprüche gestellt worden. Aus diesem Verhalten habe die Beklagte schließen müssen und auch entnommen, daß ihr Adoptivsohn einen Anspruch nicht mehr Vorbringen wolle. Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO sowie der Vorschriften des sachlichen Hechts, insbesondere der §§ 133v 157, 242, 951 BGB, Sie kann jedoch keinen Erfolg haben. 1o Auf Grund verschiedener Erwägungen, die ihren Ausgangspunkt- stets in der Besonderheit des vorliegenden Palles haben, hat das Oberlandesgericht die Überzeugung gewonnen, daß Hans PflHB niemals einen Anspruch gegen seine Eltern aus § 951 BGB erworben habe, weil er auf die Geltendmachung solcher Ansprüche von vornherein verzichtet habe« Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch anführen können, daß nach der Bekundung des Zeugen Hans PflBB der Vater PMH^vor den Baubeginn ausdrücklich erklärt habe? ”Mach mir keine Schulden”; ferner, daß sich sein Vater auch keine Sorgen gemacht habe, er müsse den Bau bezahlen. Hat aber Hans PflMÜ unter Verzicht auf Ersatz für seine Baukosten gebaut, so fehlt es an der Voraussetcung eines Hcchtsverlustcs im Sinne des § 951 BGB (RGRK 10, Aufl, § 951 Ann,.1; 0IG Bresden LZ 1933? 165 Nrv 2), Ansprüche aus § 951 BGB sind demnach nicht entstanden. Dis Revision wendet hierzu ein, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Zeuge ?■■■* bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt habes "Von meiner Hutter hatte ich nichts zu fordern, weil ich davon überzeugt war, daß mir die Werkstatt gehörte"« Die Revision meint, auf Grund dieser Annahme des Zeugen £■■■( habe er niemals zu der Auffassung kommen können, daß ihm ein Anspruch aus § 951 BGB erwachsen sei« Der Verzicht setzte freilich die Kenntnis vom Entstehen einer Ersatzforderung gemäß § 951 BGB voraus« Die von der Revision angeführte Bekundung des Zeugen steht aber der Annahme dieser Kenntnis nicht entgegen. Die Revision übersieht nämlich, daß der Zeuge vorher bekundet hatte, er sei des Glaubens gewesen, daß ihm durch den Vertrag vom 24j_März_J942 die Werkstatt gehöre« Gegen Schluß seiner Vernehmung hat er auf Vorhalt angegeben, ihm sei 1949 gesagt worden, das Gebäude gehöre ihm nicht, weil ihm das Grundstück nicht gehöre« Betrachtet man die von der Revision angeführte Stelle der Zeugenvernehmung in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich, daß der Zeuge glaubte, durch den Vertrag vom Jahre 1949 Eigentum an Grund und Boden und damit der Werkstatt erhalten zu haben« Daraus folgt seine Meinung, er habe keine Ansprüche gegen seine Mutter« Die angeführte Äußerung des Zeugen steht mithin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Berufungsgerichtes, der Zeuge habe von vornherein auf Ersatzansprüche Verzicht leisten wollen« # 2« Wollte man annebmen, der Zeuge habe nicht von vornherein auf Ersatz verzichtet, so hat er dies nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dadurch getan, daß er angesichts seiner Stellung als künftiger Alleinerbe viele Jahre hindurch, obwohl zeitweise ein gespanntes Verhältnis zwischen ihm und seiner Adoptivmutter bestanden habe, keine Ansprüche geltend gemacht hate Diese Ausführungen können allerdings von Rechtsirr-tum beeinflußt sein. Zur Aufgabe von Ansprüchen genügte nämlich der einseitige Verzicht des Berechtigten nichte es bedurfte vielmehr eines Erlaßvertrages (§ 396 BGB), Daß die Beklagte den Verzicht ihres Sohnes, der in dem jahrelangen Schweigen zu sehen wäre, angenommen habe, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es braucht aber darauf sowie auf die weiteren Bedenken der Revision zu dieser Urteilsstelle nicht näher eingegangen zu werden* weil jedenfalls das Berufungsgericht irrtumsfrei dargetan hat. daß zu demindest in dem Vertrag vom 24« März 1949 ein Erlaß der etwa dem Zeugen Pimp erwachsenen Rechte aus § 951 BdB enthalten sei, 3, Bei der Auslegung des Vertrages vom 24» März 1949 hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vortrages von einem Verzicht nichts enthält. Es war indes zu erforschen, welcher konkrete Willensgehalt aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte zu entnehmen war«. Es kann ein Wille auch indirekt erklärt werden durch 7.orte und schlüssige Handlungen, die zunächst einen anderen Zweck verfolgen, aus denen aber doch mit Sicherheit und jede andere Deutung ausschließend auf einen weiteren Erklärungswillen geschlossen werden muß (RGRK 10. Aufl, Vorbem, 2 vor § 116 BGB), Der Abschluß eines Erlaßvertrages bedurfte im vorliegenden Palle keiner besonderen Porm, er konnte auch durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden. Wenn das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Vertragschließenden, nämlich aus dem Abschluß 4. des Vertrages vom 24. März 1949 entnahm* daß die Ver-tragsteile zugleich einen Erlaß der Ersatzansprüche des Zeugen PiHM vereinbaren wollten und vereinbart heben«.so ist dies mit Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Per Einwand der Revision, iHHBhabe sich als Inhaber eines dinglichen Rechtes an der Werkstatt' angesehen* auf dieses Recht habe er nicht verzichten, es vielmehr durch den Erwerb des Eigentums an der bebauten Grundfläche noch verstärken wollen, geht fehl, weil die Revision, wie bereits unter 1 bemerkt, die Aussagen des Pirker nicht in ihrem Zusammenhang mit dessen sonstigen Angaben wertet. Wenn, wie dies das Berufungsgericht für möglich hält, der Verzicht unter der auf lösenden Bedingung stand, daß der Zeuge Hans Pirker Eigentum an den übertragenen Flächen erlangen werde* so hätte die Klägerin durch die Abtretung vom 12. Mai 1953 eine aufschiebend bedingte Forderung erworben (vgl. RG JW 1911, 488). Daß die Bedingung erst nach der Abtretung der Forderung ausfiel, wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus. Die sich hieraus ergebende Einwendung der Beklagten ist nämlich durch § 404 BGB nicht ausgeschlossen (RGRK aaO § 404 Anm. 2; RGZ 72, 213, 215)* 4. Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 24. März 1949 sei nicht aufgehoben worden. Ihre Bedenken sind jedoch nicht begründet„ Auf die Tatsache, daß der Vertrag vom 12. November 1953 einen Tag später abgeschlossen wurde, nachdem die Beklagte d?m Prozcßbcvollmächtigten der Klägerin geschrieben hatte, sie habe von der Abtretung Kenntnis erhalten, kann es nicht ankommen. Tsr der Vertrag vom 24. März 1949? wie das Beru- fungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan hat, nicht aufgehoben v. orden v 30 blieb es auch bei dem allenfalls auflösend bedingten Verzicht« Warm diese Bedingung end-gill tig ausfiel und in welcher Absicht die Vertragschließenden bei der Durchführung des Vertrages tätig wurden, hat für die Gültigkeit des Vertrages vom 24- « März 1949 keine Bedeutung« Der bezeicbnete Vertrag kann schon deshalb nicht als "kollusives Zusammenwirken” der Parteien angesehen werden, weil z«Zt« des Vertragsabschlusses von dem späteren Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte und ihren Sohn noch nichts bekannt sein konnte« Auch das Schreiben der Beklagten vom 10« November 1953 brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu beachten« In diesem Schreiben hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt,, sie trete hiermit ihrem Sohne die Grundfläche, auf dem die Werkstatt^ errichtet worden sei, sowie den gesamten Grund und Boden, der im Rücken dieses Gebäudes liege, als sein väterliches Erbe auf Lebzeiten ab? diese Zuschrift gelte- als Abtretungsurkunde« Die Meinung der Revision, die Beklagte habe damit den Vertrag vom 24- März 1949 aufgehoben, findet in diesem Schreiben keine Stütze« Da jener Vertrag lediglich die Verpflichtung zur Übertragung herbeiführte und die Parteien wußten, daß er bisher noch nicht ausgeführt war, konnte davon ausgegangen werden, daß mit dem Schreiben vom 10« November 1953 die Beklagte gerade die Durchführung des Vertrages von 1949 mitteilen wollte, die sie denn auch zwei Tage danach vornahm« Daß SMHtt diesen Vertrag hat aufheben wollen, hat das Berufungsgericht verneint« Es hat auch die Tatsache, daß die Beklagte sich'iSifjSrozeß zunächst nur auf den Vertrag vom 12« November 1953 berufen hatte, berücksichtigt, wenn auch nicht mit dem Ergebnis, das von der Revision gewünscht wird« Gegen ein Zusammenarbeiten -13" der Beklagten mit ihrem Adoptivsöhne zwecks Vereitelung der Ansprüche der Klägerin spricht im übrigen die Tatsache daß sie im Schreiben vom 10* November 1953 der Klägerin Kenntnis von der beabsichtigten Übertragung des Grundstücks auf ihren Adoptivsohn gab* Der Klägerin war dadurch die Möglichkeit ei’öffnet, sich durch Belastung dieses Grundstücks eine Sicherstellung ihrer Forderung zu beschaffen, wie dies die Yolksbank Castyop-Eauxel durch Grundschuldbestellung vom 23* Dezember 1953 noch zu erreichen wußte„ 5* Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwirkung einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, kann dahinstehen* Die angefochtene Entscheidung wird jedenfalls von den Darlegungen getragen, die sich mit der Annahme eines ursprünglichen Verzichts auf Bereicherungsansprüche und eines Erlaßvertrages befassender im Vertrag vom 24« März 1949 enthalten sei* Bei dieser Sachlage braucht auch auf die Verfahrens-rügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden* Die Hrider3prüche> die sich in dem angefochtenen Urteil mit Bezug £?uf den Zeitpunkt der Errichtung der einzelnen Bauten und die Einlassungen der Parteien hierzu finden, haben nämlich auf die das Urteil tragenden Erwägungen eindeutig keinen Einfluß gehabt* Auf den gerügten Verfahrensver-stößen beruht demnach das Urteil nicht* s ■f Die Revision kann somit keinen Erfolg haben* Die Entscheidung im Kostenpunkt stützt sich auf § 97 ZPO* Dr* Tasche Dr« Hückinghaus Dr» Augustin Schuster Dr. Freitag t