Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Mai 1952 ein Testament errichtet,, in dem er die übrigen zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Personen mit Ausnahme des Beklagten als Erben eingesetzt hat. Er hat behauptet, er habe bei Abschluß des Vertrags infolge der von ihm erlittenen mehreren Schlaganfälle einen klaren Gedanken nicht mehr zu fassen vermocht. Die Anfechtung greife übrigens - so hat.er weiter vorgebracht - auch deshalb durch, weil er nur seinen Anteil an dem gütergemeihschaftlichen Vermögen habe über- Nach Darstellung des Beklagten, der um Klagabweisung gebeten hat, ist Johann bei Abschluß des Ver- Das Landgericht hat die bei der Beurkundung des Vertrags ausser den Vertragsschliessenden anwesenden acht Personen und den Arzt Stausberg, der den Johann am 19. Oktober 1951 gegen 19 Uhr nach dem Schlaganfall behandelt hatte, als Zeugen vernommen, von dem Sachverständigen Nervenarzt Dr. BöQ^P ein schriftliches Gutachten eingeholt und dann die Klage abgewiesen. Alsdann hat es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Antrag der Kläger erkannt, und zwar mit. der Maßgabe, daß es den Beklagten in Umdeutung des auf seine Verurteilung zur Auflassung gerichteten Antrags der Kläger verurteilt hat, der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümerin zuzustimmen (Nr I, III, IV und V der Urteilsformel). Vorweg ist zu der von den Klägern in der Revisionsbeantwortung aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob die Wirksamkeit des Überlassungsvertrags dadurch beeinflusst wird, daß möglicherweise die darin für die Kläger und Julius Srich und Walter sowie für Gunda vereinbarte Abfindung nicht der in § 10 Abs 4 des Preußischen Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen u»s,w» vom 16* April I860 bestimmten Regelung entsprichtc Die Präge ist zu verneinen. Schichtteil der.übrigen an der fortgesetzten:Gütergemeinschaft beteiligten Abkömmlinge nicht gewahrt, .so berührt das die Wirksamkeit des Vertrags nicht» Vielmehr steht solchenfalls den benachteiligten Abkömmlingen nur ein persönlicher Anspruch auf Auskehrung des vollen Wertes ihres Anteils am Gütergemeinschaftsvermögen zu (OLG Hamm in KGJ Bd 45, S 351; KG in «Aus dem westfälischen Güterrecht« Heft 4, S 84 und Niesert aaO Heft 7, 8 16 . Ic Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht für erwiesen erachtet, daß Johann sich bei Abschluß des Vertrags vom 20. Bei der Peststellung von Johann Zustand an jenem Tage hat es.insbesondere das ergänzende Gutachten des Dr. BadU verwertet-. Dieser hat zwar die ihm vom Berufungsgericht unter Vorlage der Akten .gestellte Präge, ob «mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bei den gegebenen Umständen angenommen werden« könne, daß Johann sich damals in dem beschriebenen Zustande befunden habe, verneint, jedoch diesen Zustand «mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit« als damals gegeben bezeich- Dennoch hat es im Hinblick auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen StflHHft in Verbindung mit dem Ergebnis der übrigen Zeugenvernehmungen die nur sehr hohe Wahrscheinlichkeit als "Beweis der Geschäftsunfähigkeit" für ausreichend angesehen. der von der Revision zu dem Ausdruck gebrachte Gedanke, das Berufungsgericht habe nicht'klar erkannt, daß ja die von Johann bei- Vertr^gsschluß abge- gebenen Willenserklärungen nicht etwa .deshalb nichtig sein sollen, weil er geschäftsunfähig gewesen-wäre, daß sie vielmehr nur dann nichtig sein würden, wennvey sich im Zustande vorübergehender Störung seiner Geistestätigkeit befunden ihäjatte u n;d wenn ferner dieser Zustand seine freie -Willensbes.timmung völlig, ausgeschlossen,;hätte (RGZ 1032 399 $00?) • In letzterer Beziehung lässt das ange-fochtene Urteil unter Verletzung des materiellen Rechts .» _ jede Erörterung vermissen. Dazu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als nach den von dem Berufungsgericht nicht gewürdigten Aussagen der Zeugen und Dr. si®*1 Johann in früherer Zeit dem Sinne nach mehrfach dahin geäussert hat, der Beklagte werde einmal die Grundstücke bekommen, Wenn solche Äusserungen als erwiesen anzusehen sein soll-.^ Schon deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Nichtigkeit des Vertrags und die von den Klägern verlangte Grundbuchberichtigung betrifft. Bei der auch vom Berufungsgericht hervorgehobenen Zweifelhaftigkeit des Beweisergebnisses durfte es sich ferner nicht darauf beschänken, die insbesondere von den Zeugen und bekundete Pulle von sehr charakteristischen Beobachtungen mit der im Abschnitt I wiedergegebenen allgemeinen Bemerkung ab-.zutun. Vielmehr wäre - wie die Revision mit Recht bemerkt - nach § 286 ZPO eine eingehende Auseinandersetzung damit geboten gewesen; dies umso mehr, als es sich dabei nach den Zeugenaussagen z.T. um ein Verhalten des Johann gehandelt hat, das auch jeder normale medizinische laie beurteilen kann, wie z.B. das Vermögen, sich durch Sprechen klar verständlich zu machen, ferner nachts im Preien die beabsichtigte, nicht einfache Aufteilung der Grundstücke zu zeigen, sowie schliesslich zu sitzen, zu stehen und zu gehen. Solchenfalls würde es auch von erhöhter Bedeutung sein, daß der Sachverständige Br. BoflBft bewusst die entscheidende Präge im Sinne einer nur sehr hohen, nicht aber einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bejaht hat. St^m^ hat seine Auffassung, Johann habe auch nach Mitternacht seinen Willen noch nicht klar zu bestimmen vermocht, nur für den Pall zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kranke inzwischen einen zweiten Schlaganfall erlitten habe. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dies bei Würdigung von Stausbergs Aussage übersehen hat (§ 286 ZPO). Was die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Grundschuldbriefes anlangt, so ist in dem insoweit berichtigten angefochtenen Urteil dazu nur bemerkt, der Beklagte sei «verpflichtet, den Grundschuldbrief an die Erbengemein- Die Sache ist also im Rahmen des vom Revisionskläger gestellten Antrages zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V ZR 49/55 2536 080 Verkündet am 17 * Oktober 1956 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Heinrich B in BrflBHHfc-Straße V? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. ) Friedrich D Straße 2. ) Frau Bise U B 30 Wil 4 0 Witwe Adele in BflMt B K(_____ geborene Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Spieler und Br. Rothe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Bezember 1954 zu Kummer I, III, IV, V und VI Absatz 2 und 3 der Urteilsformel aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Geschwister» Ihr Vater* der ursprüngliche Kläger in diesem Rechtsstreit; ist der amf< PP 1874 geborene und am 22 . Mai 1954 verstorbene Bergmann Johann Br hat mit seiner Ehefrau und Mutter der Parteien, der bereits am 25» Juli 1951 verstorbenen Lina PPPBP? geborenen Vppppp, in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt, Bas gemeinschaftliche Vermögen hat hauptsächlich aus den in Bppp, BrpHPPpl Straßep^ und gelegenen, im Grundbuch von W(ppppP|P Bd 28 Bl 1571 eingetragenen Hausgründetücken bestanden. Als deren Eigentümerin ist bis zu dem 9» Juli 1952 Lina Ppppp eingetragen gewesen. Auf ihren Hamen ist auch seit, dem 27» August 1929 eine nicht valutierte Grundschuld von 25 000»- GM eingetragen. Seit jener Zeit hat der Beklagte den darüber erteilten Brief im Besitz» Johann BPPPP hat nach dem Tode der Lina Bpppp mit den Parteien und ferner mit ihren weiteren Brüdern Julius und Erich DPPPP sowie mit Gunda Ppp und Walter Ppppp, den Kindern ihres schon vor dem Jahre 1951 verstorbenen Bruders Otto Bpppp, die Gütergemeinschaft fortgesetzt. Als Eigentümerin der Grundstücke ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft am 9« Juli 1952 eingetragen worden. Johann Bppp|p hatte am 19« Oktober 1951, während er an seinem Garten arbeitete, einen Schwächeanfall. Hach einiger Zeit vermochte er indessen weiterzuarbeiten. Gegen Abend erlitt er einen Schlaganfall mit' rechtsseitigen Lähmungserscheinungen und Sprachstörungen. Hach dem Eindruck seiner anwesenden Angehörigen verschlechterte sich am späteren Abend sein Gesundheitszustand. Auf seinen Wunsch wurde gegen Mitternacht der Hotar OpPPPPW herbeigeholt, der den Studenten KlMfe zu dem Hiederschreiben des Protokolls mitbraohte und dann die Hausmitbewohner Hl und Bu als Zeugen hinzuzog. Nachdem zunächst über die Errichtung eines Testaments gesprochen worden war, schloß Johann 20. Oktober 1931 bald nach Mitternacht auf Anraten des Notars einen Überlassungsvertrag mit dem Beklagten, seinem ältesten Kinde. Die beiden Grundstücke wurden dem Beklagten mit allen darauf, ruhenden Lasten und Rechten übertragen. Johann DflHHV behielt 3jeh die Vei*-waltung und Nutznießung vor. Bür seine Übrigen Abkömmlinge wurden Abfindungen vereinbart $ u«a. übernahm der Beklagte die Verpflichtung, einigen seiner Geschwister bestimmte Teile der Grundstücke zu übereignen. In dem Vertrage wurde die Auflassung erklärt. - Der Beklagte ist am I. September 1952 als Eigentümer eingetragen worden. Johann DflHBBl hat am 10. Mai 1952 ein Testament errichtet,, in dem er die übrigen zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Personen mit Ausnahme des Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Führung dieses Rechtsstreits hat er im Juli 1932 um Bewilligung des Armenrechts gebeten und im Oktober 1952 Klage erhoben. Er hat behauptet, er habe bei Abschluß des Vertrags infolge der von ihm erlittenen mehreren Schlaganfälle einen klaren Gedanken nicht mehr zu fassen vermocht. Er sei zur Besprechung der Aufteilung der Grundstücke in den Garten hinausgeschleppt worden und habe sich kaum aufrecht erhalten können. Auch habe er nicht zu sprechen vermocht. Er habe nicht bemerkt, daß es statt zur Errichtung eines Testaments zu dem Abschluß eines ÜberlassungsVertrags gekommen sei. Deshalb hat er auch den Vertrag wegen Irrtums ange-fochten. Die Anfechtung greife übrigens - so hat.er weiter vorgebracht - auch deshalb durch, weil er nur seinen Anteil an dem gütergemeihschaftlichen Vermögen habe über- tragen wollen und erst später erfahren habe, daß er auch den von seiner Frau herrührenden Anteil übertragen habe« ferner weil er nicht gewusst habe, daß die als Abfindung für einige seiner Kinder bestimmten Grundstücksteile nicht bebaut werden dürften, und schliesslich, weil er nicht gewusst habe, daß er auch die Grundschuld auf 25 OOO GM auf den Beklagten übertragen habe, Er hat die Feststellung der Nichtigkeit und ferner beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Grundstücke an die fortgesetzte westfälische Gütergemeinschaft aufzulassen, sowie, den Grundschuldbrief über die Griuidschuld von 25 000 GM an ihn (Kläger) herauszugeben. Nach Darstellung des Beklagten, der um Klagabweisung gebeten hat, ist Johann bei Abschluß des Ver- trags geistig klar gewesen. Br habe sich soweit erholt gehabt, daß er beim Sitzen nicht habe gestützt zu werden * \ brauchen. Er sei eingehend belehrt worden und habe gesprochen, sowie konkrete Anweisungen gegeben. Das Landgericht hat die bei der Beurkundung des Vertrags ausser den Vertragsschliessenden anwesenden acht Personen und den Arzt Stausberg, der den Johann am 19. Oktober 1951 gegen 19 Uhr nach dem Schlaganfall behandelt hatte, als Zeugen vernommen, von dem Sachverständigen Nervenarzt Dr. BöQ^P ein schriftliches Gutachten eingeholt und dann die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung ist Johann ver” storben. Die jetzigen. Kläger und der schon erwähnte Erich haben den Rechtsstreit auf genommen und die Darstellung ihres Vaters wiederholt und ergänzt. Alsdann hat Erich Klage mit Einverständnis des Beklagten zurüe kgenommen. Die übrigen vier Kläger haben beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1) die Nichtigkeit des Überlassungsvertrags festzustellen, 2) den Beklagten zur Auflassung der beiden Grundstücke an die Erbengemeinschaft zu verurteilen, 3) den Beklagten zu verurteilen, den Grundschuldbrief an die Erbengemeinschaft herauszugeben* Bas Oberlandesgericht hat durch weitere Zeugenvernehmungen und durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Br. Bofl^Beweise erhoben-. Alsdann hat es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Antrag der Kläger erkannt, und zwar mit. der Maßgabe, daß es den Beklagten in Umdeutung des auf seine Verurteilung zur Auflassung gerichteten Antrags der Kläger verurteilt hat, der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümerin zuzustimmen (Nr I, III, IV und V der Urteilsformel). Ferner hat es/Nr II a5a*0.. die * Klage des Erich als durch Rücknahme erledigt be- zeichnet, sowie in Nr VI Abs 1 dem Erich B^MHP seine aussergerichtliehen Kosten auferlögt, in Abs 2 die übrigen Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt und in Abs 3 über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr 7 und § 713 Abs 2 ZPO) befunden* Bie Revision des Beklagten ist auf Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts zu Nr I, III, IV, V und VI Abs 2 und 3 sowie auf Zurückweisung der Berufung der Kläger gerichtet. Biese bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels-. Entschei dungsgründe g A* Vorweg ist zu der von den Klägern in der Revisionsbeantwortung aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob die Wirksamkeit des Überlassungsvertrags dadurch beeinflusst wird, daß möglicherweise die darin für die Kläger und Julius — 6 — v/ Srich und Walter sowie für Gunda vereinbarte Abfindung nicht der in § 10 Abs 4 des Preußischen Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen u»s,w» vom 16* April I860 bestimmten Regelung entsprichtc Die Präge ist zu verneinen. Ist nämlich in einem Überlassungsvertrag der hier in Präge kommenden Art der sog. Schichtteil der.übrigen an der fortgesetzten:Gütergemeinschaft beteiligten Abkömmlinge nicht gewahrt, .so berührt das die Wirksamkeit des Vertrags nicht» Vielmehr steht solchenfalls den benachteiligten Abkömmlingen nur ein persönlicher Anspruch auf Auskehrung des vollen Wertes ihres Anteils am Gütergemeinschaftsvermögen zu (OLG Hamm in KGJ Bd 45, S 351; KG in «Aus dem westfälischen Güterrecht« Heft 4, S 84 und Niesert aaO Heft 7, 8 16 . B. Ic Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht für erwiesen erachtet, daß Johann sich bei Abschluß des Vertrags vom 20. Oktober 1951. in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Sei Johann ’’hiernach geschäftsunfähig« gewesen, so folgert es daraus die Wichtigkeit des Vertrags und der darin erklärten Auflassung. Bei der Peststellung von Johann Zustand an jenem Tage hat es.insbesondere das ergänzende Gutachten des Dr. BadU verwertet-. Dieser hat zwar die ihm vom Berufungsgericht unter Vorlage der Akten .gestellte Präge, ob «mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bei den gegebenen Umständen angenommen werden« könne, daß Johann sich damals in dem beschriebenen Zustande befunden habe, verneint, jedoch diesen Zustand «mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit« als damals gegeben bezeich- net. Dennoch hat es im Hinblick auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen StflHHft in Verbindung mit dem Ergebnis der übrigen Zeugenvernehmungen die nur sehr hohe Wahrscheinlichkeit als "Beweis der Geschäftsunfähigkeit" für ausreichend angesehen. Dieses Gutachten biete - so heisst es im angefochtenen Urteil - der Aussage StflHHHP eine derartige Stütze, daß auf Grund des von ihm "in der fraglichen Zeit" gemachten Befundes "zur vollsten Überzeugung des Senats" feststehe, daß Johann sich "bei Abschluß des Vertrages in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden" habe. Die Bekundungen des Gottlieb DflflHHfc (eines Bruders des Johann und der jetzigen Kläger zu 2, 4 und 5 über den Zustand des Johann Dfl^^^Jp^am 19. und 20, Oktober 1951 hat das Berufungsgericht ausser Betracht gelassen. Aus den im einzelnen nicht gewerteten Bekundungen der Zeugen EQm^und Bufdl über das gleiche Beweisthema und aus den Bekundungen weiterer Zeugen über den Zustand des Johann in der fol- genden Zeit* nach denen diese Zeugen z.T. voneinander abweichende Beobachtungen gemacht haben, hat das Berufungsge rieht kein klares Bild gewonnen und dabei erwogen; daß alle diese Zeugen medizinische Laien seien und daß sie. deshalb wesentliche Umstände, die nicht den körperlichen, sondern den geistigen Zustand eines Krank’en beträfen, oft nicht wahrnähmen. Demgegenüber sei - so erwägt das Berufungsgericht weiter - der Bekundung Stausbergs die größte Bedeutung beizu demessen. Dessen Erkenntnisse faßt das Berufungsgericht wie folgt zusammen* Schon vor dem 19. Oktober 1951 habe Johann an einer leichten geistigen Einengung und an einer zelebralen Gehirnsklerose gelitten. Letztere habe zu dem Schlaganfall geführt. Es sei dem Arzt unmöglich gewesen, sich unmittelbar mit v/ ihm zu verständigen. Nicht nur die Sprache Johann Du-bielzigs sei gestört gewesen, er habe vielmehr infolge einer Bewußtseinstrübung geistig nicht folgen können. Daß diese Störung bereits nach einigen Stunden beseitigt gewesen sei, sei ausgeschlossen.. • , / II. Mit Recht bemerkt hierzu die Revision zunächst, daß das Berufungsgericht in seinen Darlegungen die nach §. 105 Abs 2 BGB nichtige Willenserklärrißfe-nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit von der gemäß, 5 105 Abs 1 BGB nichtigen. Willenserklärung eines na^3$ 104. 2 BGB Geschäftsunfähigen unterschieden habe. Njfeht yon der Hand zu weisen ist.; der von der Revision zu dem Ausdruck gebrachte Gedanke, das Berufungsgericht habe nicht'klar erkannt, daß ja die von Johann bei- Vertr^gsschluß abge- gebenen Willenserklärungen nicht etwa .deshalb nichtig sein sollen, weil er geschäftsunfähig gewesen-wäre, daß sie vielmehr nur dann nichtig sein würden, wennvey sich im Zustande vorübergehender Störung seiner Geistestätigkeit befunden ihäjatte u n;d wenn ferner dieser Zustand seine freie -Willensbes.timmung völlig, ausgeschlossen,;hätte (RGZ 1032 399 $00?) • In letzterer Beziehung lässt das ange-fochtene Urteil unter Verletzung des materiellen Rechts .» _ jede Erörterung vermissen. Dazu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als nach den von dem Berufungsgericht nicht gewürdigten Aussagen der Zeugen und Dr. si®*1 Johann in früherer Zeit dem Sinne nach mehrfach dahin geäussert hat, der Beklagte werde einmal die Grundstücke bekommen, Wenn solche Äusserungen als erwiesen anzusehen sein soll-.^ ten, ist es nicht ausgeschlossen, daß trotz einer Bewusstst W seinsstörung Johann DjRRRRRR am 20. Oktober 1951 seinen Willen jedenfalls insoweit frei bestimmen konnte, als er an jenem Tage nur das aus führte, was er (und'seihe-Ehefrau) von jeher geplant hatten. Die Rüge der Revision, daß § 286 ZPO 4 ▼ verletzt sei, indem das Berufungsgericht die beiden Zeugenaussagen nicht berücksichtigt habe* greift also durch. Schon deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Nichtigkeit des Vertrags und die von den Klägern verlangte Grundbuchberichtigung betrifft. Bei der auch vom Berufungsgericht hervorgehobenen Zweifelhaftigkeit des Beweisergebnisses durfte es sich ferner nicht darauf beschänken, die insbesondere von den Zeugen und bekundete Pulle von sehr charakteristischen Beobachtungen mit der im Abschnitt I wiedergegebenen allgemeinen Bemerkung ab-.zutun. Vielmehr wäre - wie die Revision mit Recht bemerkt - nach § 286 ZPO eine eingehende Auseinandersetzung damit geboten gewesen; dies umso mehr, als es sich dabei nach den Zeugenaussagen z.T. um ein Verhalten des Johann gehandelt hat, das auch jeder normale medizinische laie beurteilen kann, wie z.B. das Vermögen, sich durch Sprechen klar verständlich zu machen, ferner nachts im Preien die beabsichtigte, nicht einfache Aufteilung der Grundstücke zu zeigen, sowie schliesslich zu sitzen, zu stehen und zu gehen. Sollte diese Verhaltensweise als erwiesen anzusehen sein, so wird daraus möglicherweise zu schliessen sein, daß sich entgegen der Annahme des Zeugen St^|H^während der mehr als fünf Stunden, die zwischen seiner Untersuchung des Johann Dfm und dem Beginn der Beurkundung lagen, der geistige Zustand des Kranken schließlich wesentlich gebessert hat. Solchenfalls würde es auch von erhöhter Bedeutung sein, daß der Sachverständige Br. BoflBft bewusst die entscheidende Präge im Sinne einer nur sehr hohen, nicht aber einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bejaht hat. Zwar hat das Berufungsgericht seine "vollste Überzeugung" nicht so sehr V auf das Gutachten des Sachverständigen als auf die Zeugenaussage Stmam gegründet. Wie indessen die Entscheidungs-gründe deutlich erkennen lasaen, würde es dieser Aussage eine entscheidende Bedeutung nicht ohne jenes Gutachten beigemessen haben. 3)as Gutachten könnte im Verhältnis zur Aussage ein ausschlaggebendes Gewicht bekommen, wenn bei erneuter Abwägung des Sachverhalts durch den Tatrich-ter die Aussage an Bedeutung verlieren sollte. In diesem Zusammenhang weist übrigens die Revision zutreffend noch auf folgendes hin? St^m^ hat seine Auffassung, Johann habe auch nach Mitternacht seinen Willen noch nicht klar zu bestimmen vermocht, nur für den Pall zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kranke inzwischen einen zweiten Schlaganfall erlitten habe. Diesen zweiten Schlaganfall haben zwar die Kläger behauptet $ indessen ist in dieser Beziehung vom Berufungsgericht nichts festgestellt worden. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dies bei Würdigung von Stausbergs Aussage übersehen hat (§ 286 ZPO). Der Tatriehter wird also aus mehreren Gründen Veranlassung zu der Prüfung haben, ob die sehr hohe Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise an Stelle der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die es zunächst selbst als notwendig bezeichnet und ungeachtet der Aussage vom Sachverständigen beurteilt v/issen wollte, eine genügende Grundlage für die richterliche Überzeugung im Sinne der Darstellung der Klage abgibt. C. Was die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Grundschuldbriefes anlangt, so ist in dem insoweit berichtigten angefochtenen Urteil dazu nur bemerkt, der Beklagte sei «verpflichtet, den Grundschuldbrief an die Erbengemein- V Schaft herauszugeben« (Berichtigungsbeschluß vom 11. März 1955). - Die Revision bemängelt mit Recht, daß diese Worte keine Begründung für die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Briefes getroffene Entscheidung enthalten (§ 551 Br ? ZPO). Deshalb muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden. D. Die Sache ist also im Rahmen des vom Revisionskläger gestellten Antrages zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erscheint es angebracht, von der durch § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO eröffneten Befugnis Gebrauch zu machen. Dr. Spieler Dr. fasche Dr. Augustin Rothe Dr. Piepenbrock