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BGH

Gericht: BGH

Die Vereinbarung einer nach dem Landpachtgesetz unzulässigen Naturalpacht ist nicht nichtig, sondern rechtfertigt lediglich eine Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde. November 196I unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt Die Revision gegen das Urteil des . Fir den Fall, daß der Beklagte aus irgend einem Grunde vor dem Tode des Klägers von der Pachtstelle abziehen sollte, haben sich die Parteien in dem Erbvertrag verpflichtet, den Erbvertrag aufzuheben. Außerdem hat der Kläger zu Beginn des Pachtverhältnisses vom Beklagten 5 000 DM erhalten, die er zur Errichtung eines Hauses auf der nicht mitverpachteten Parzelle benötigte. Als der Beklagte demgegenüber die Vereinbarung in § 3 des Pachtvertrages für nichtig erklärt und auch am 1. Der Beklagte hat beantragt, ihn zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13 000 DM zu verurteilen, hilfsveise ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, und den Hilfsantrag des Klägers abzuweisen. Er hält den Pachtvertrag für nichtig, weil die Vereinbarung über die Lieferung der Rinder gegen die Bestimmungen des Währungsgesetzes verstoße und § 6 des Vertrages eine Ausnutzung seiner Notlage darstelle. Eine Nichtigkeit des mit dem Pachtvertrag zusammenhängenden Erbvertrages folgert der Beklagte daraus, daß die Zahlung der 5 000 DM und des laufenden Abtrages eine Gegenleistung für seine Erbeinsetzung bilde, so daß ein unwirksamer .Erbschaftskauf vorliege. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Pachtung hat der Beklagte anerkannt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 5 000 DM und des in den Jahren 1955 bis 1958 geleisteten Abtrages von insgesamt 8 000 DM'. Auf die Berufung, des Beklagten, mit der er in erster Linie.Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13 000 DM und Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht, nachdem der Kläger hilfsweise Räumung zu dem 1. Die Parteien sind darüber einig, daß der eigentliche Barpachtzins 2 000.DM jährlich beträgt und deshalb die Verpflichtung des Beklagten, anstelle dieses Betrages Binder zu liefern, nur hinsichtlich der Lieferung von zwei Rindern das Pachtentgelt betrifft. Das gleiche gilt, soweit das Oberlandesgericht den Pachtvertrag dahin auslegt, daß die nicht ausdrücklich vorgesehene Frist für die Ausübung des Wahlrechts durch den Verpächter sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe (vgl. Inwiefern der Kläger durch den Abschluß des Pachtvertrages eine Notlage des Beklagten ausgenutzt haben soll, ist nicht ersichtlich» Für die Annahme, daß der Pachtvertrag gegen die guten Sitten verstoße, hat der Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. ’Wenn sich.nachträglich herausgestellt' hat, daß die vom Beklagten Übernommenen Verpflichtungen für ihn nicht tragbar waren, so kann dieser Umstand allein eine Unwirksamkeit des Pachtvertrages nicht zur Folge haben. Zu Unrecht glaubt die Revision, eine Nichtigkeit des Pachtvertrages aus § 6 Abs.3 LPG herleiten zu können, der eine Vereinbarung, daß als Pacht eine bestimmte Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu liefern ist, für unzulässig erklärt, wenn diese Menge aus dem verpachteten Grundstück nicht gewonnen werden kann. Sie wird bejaht von Lange/Wulff (aaO § 6 An. 60 d), dagegen verneint von Fischer/Wöhrmann (aaO § 6 An. 28; Wöhrmann RdL 1952, 279)5 von Friese/Kobler (LPG § 6 An. 2b) und Ebeling (RdL 1957, 5)j die der Auffassung sind, daß ein Verstoß gegen ^ 6 Abs.3 LPG die Vereinbarung der Naturalpacht nicht unwirksam macht, vielmehr lediglich der Landwirtschaftsbehörde ein Recht zur Beanstandung des Pachtvertrages gibt (§ 5 LPG). In dem Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 23« September 1952 (V BLw 68/51, RdL 1952, 291 = LM LPG § 5 Nr. 1 = PNotZ 1952, 53D, der einen im Jahre 19^6 geschlossenen Pachtvertrag mit einer Naturalpachtvereinbarung betraf, ist die Streitfrage nicht erörtert. In den Gründen der Entscheidung, durch welche die Versagung der Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vertragsbedingungen (BrMilRegVO Nr» 8^ Art. III Nr. 5 c) bestätigt wurde, ist lediglich ausgeführt, daß, wenn man nicht das Auszugehen ist von der Vorschrift des § 13*+'BGB, der bestimmt, daß ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob die Vereinbarung einer nach § 6 Abs.3 LPG unzulässigen Naturalpacht nichtig ist oder nicht, läßt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allein nicht entnehmen. Der Vorschrift des § 6 Abs.3 LPG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Pächter nicht gezwungen werden soll, als Pacht landwirtschaftliche Erzeugnisse zu liefern, die er selbst nicht in seinem Betrieb gewinnen kann und die auch der Verpächter im Falle der Eigenbewirtschaftung selbst nicht erwirtschaften'könnte (vgl. Ein Grund zur Beanstandung ist auch dann gegeben, wenn die Vereinbarung einer Naturaipacht gegen § 6 Abs.3 LPG verstößt, weil in diesem Fall die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungsmäßiger Be-, wirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist (§ 5 Abs. 1 b LPG). Das Gericht kann dann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist (§5 Abs.3 LPG). Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 6 Abs.3 LPG die währungsgesetzlichen Vorschrif ten verschärfen und eine bisher als wirksam angesehene Naturalpächt in einzelnen Fällen für unwirksam erklären wollte, zu demal da die Frage, was aus einem Pachtgrundstück herausgewirtschäftet werden kann, von der Struktur des .Betriebes abhängt und Vielmehr liegt, wie auch Fiseher/Wöhrmann (aaO § 6 An. 28) zutreffend hervorheben, der Gedanke nahe, daß eine unzulässige Naturalpachtvereinbarung in das allgemeine System des Gesetzes eingeordnet und der Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde unterworfen werden sollte; denn der Zweck, den Pächter vor unzulässigen Naturalpachten zu schützen, kann durch eine Beanstandung ebensogut wie durch eine Anordnung der Unwirksamkeit der Vereinbarung erreicht werden. Hinzu kommt, daß die Vorschrift des § 6 Abs..3 LPG in dem ursprünglichen 'Gesetzentwurf nicht enthalten war, sondern erst auf einen Vorschlag des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hin in das Gesetz aufgenommen worden ist und daher der Gedanke, daß diese Bestimmung nicht an der richtigen Stelle in den systematischen Aufbau des Gesetzes eingefügt worden ist, nicht,-von der Hand zu weisen -ist. Die Vorschrift stellt sich nämlich als eine Ergänzung des § 5 Abs. 1 Buchst, b LPG dar, so daß die Landwirtschaftsbehörde, wenn ein Verstoß gegen § 6 Abs.3 LPG in Betracht kommt, den Pachtvertrag zu beanstanden hat. Die Verpflichtung des Beklagten, als Pacht jährlich zwei hochtragende beste Rinder zu liefern, ist deshalb, auch wenn ein Verstoß gegen § 6 Abs.3 LPG vorliegen sollte, gültig. Falls dies nicht geschehen sein sollte, könnte der Verpächter durch Ordnungsstrafen zur Vorlegung des Pachtvertrages angehalten und ein Beanstandungsverfahren eingeleitet werden (§12 Abs. 2 LPG). Die Bedenken, die von der Revision gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrages wegen seiner Verbindung mit dem-am selben Tage geschlossenen Erbvertrag hergeleitet werden, sind ebenfalls nicht begründet. Die Formvorschrift des § 311 BGB gilt nur für einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Bruchteil auf einen anderen zu übertragen. Die Revision verkennt offensichtlich nicht, daß ein Fall des § 312 Abs.I Satz 1 BGB, der einen Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten für nichtig erklärt, hier nicht gegeben ist. die Erbeinsetzung bilden, berührt die Gültigkeit der Verträge nicht« Daß ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden werden kann, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§ 2277 Abs. 1 Satz 2 BGB). 110) und ihm folgend Boehmer (Festschrift für Lehmann I ^61) haben überzeugend dargelegt, daß ein Erbvertrag mit einem Vertrag im Zusammenhang stehen kann, durch den der durch den Erbvertrag Begünstigte dem Erblasser Leistungen verspricht, die ein Entgelt für die Erbeinsetzung darstellen und durch die dem Erblasser wirtschaftliche Vorteile einmaliger, wiederkehrender oder laufender Art gewährt werden (vgl. Ob die Errichtung oder das Bestehenbleiben des Erbvertrages rechtlich als Bedingung oder als Rechtsgrund für die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen aufzufassen ist, mag dahingestellt bleiben, weil in dem einen wie im anderen Fall die Formvorschrift des §2276 BGB nicht auf die Verpflichtungsgeschäfte ausgedehnt werden kann.

Zitierte Normen: § 311 BGB § 97 ZPO
ErbvertragvertragenPachtvertragVereinbarungLPGKläger

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung! ja
LPG § 6 Abs. 3» § 5 Abs. 1 Buchst, b
Die Vereinbarung einer nach dem Landpachtgesetz unzulässigen Naturalpacht ist nicht nichtig, sondern rechtfertigt lediglich eine Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde.
BGB § 2276 Abs. 1 Satz 1
Wenn der durch einen Erbvertrag Begünstigte in einem besonderen, mit dem Erbvertrag in Zusammenhang stehenden Vertrag sich zu Leistungen (einmaliger oder wiederkehrender Art) an den Erblasser verpflichtet, so bedarf dieser Vertrag in der Regel nicht der für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
BGH, Urt. v. 3» November 1961 - V ZR *+8/60 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
V ZR 1+8/60
Verkündet am 3» November 1961 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landv/irts F Di	in	0	bei	F	(0;	),
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt und Kaufmann J A -F.	in	0
bei F (0	),
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 196I unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt
 Die Revision gegen das Urteil des . 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5* Februar i960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Be Sitzung in Größe von l+)797J+ ha mit einer Gastwirtschaft und einem Kolonialwarengeschäft. Er hat durch notariellen Erbver trag vom 8. Juli 195*+ den Beklagten zu dem alleinigen Erben ein gesetzt. Am selben Tage haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen, durch den der Kläger mit Wirkung vom 1. November 195^ Ab seine Besitzung nebst Kolonialwarenladen und GastwirtSchaft mit Ausnahme einer kleinen Parzelle die er bebauen wollte, bis zu seinem Tode an den Beklagten verpachtet hat. Das gesamte dazu gehörende Inventar hat der Beklagte käuflich übernommen. Der Pachtvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 3 Der Pächter zahlt jährlich e 000 DM-Pachtzins und 2 000 DM Abtrag, beides im voraus zahlbar. -Der Pachtzins ist erstmalig am 1.11.1951*, der Abtrag am 1.5-1955 fällig. Der Verpächter ist berechtigt, anstelle der *+ 000 DM k hochtragende beste Rinder zu verlangen.	,
§. V .... Verstirbt der Verpächter vor seiner Ehefrau, so ist der Pächter verpflichtet, statt des Pachtzinses und des Abtrages der Ehefrau'des Verpächters jährlich b 000 DM in den unter § 3 genannten Raten und zu den gleichen Zeitpunkten bis zu ihrem Lebensende zuzuwenden. Der Ehefrau steht gleichfalls das Recht zu, statt der. insgesamt V 000 DM • k hochtragende beste Rinder zu verlangen.
§5 Während der Dauer der Pacht ist der Pächter berechtigt, jeweils 6 Monate vor Schluß des Pachtjahres zu kündigen.
..... Dem Verpächter steht das Kündigungsrecht un-. ter Einhaltung der gleichen Frist nur zu, falls der Pächter mit der Zahlung, des jeweiligen Pachtzinses und Abtrages mehr als 8 Wochen in Verzug ist ..... Stirbt der Pächter zu Lebzeiten des Verpächters, wird das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger des Pächters in unveränderter Weise fortgesetzt.
§ 6 Der Pächter kann in keinem Fall von dem Verpächter Rückerstattung des von ihm bereits entrichteten Pachtzinses und Abtrages verlangen, noch irgendwelche sich aus dem Pachtverhältnis ergebende Scha-• densersatzansprüche geltend machen.
 
Fir den Fall, daß der Beklagte aus irgend einem Grunde vor dem Tode des Klägers von der Pachtstelle abziehen sollte, haben sich die Parteien in dem Erbvertrag verpflichtet, den Erbvertrag aufzuheben.
Der Beklagte hat den Pachtzins und den Abtrag in Höhe von je 2 000 DM jährlich bis zu dem 1. November 1958 an den Kläger gezahlt, den am 1. Mai 1959 fällig gewordenen Abtrag hinterlegt und den Pachtzins zu dem 1. November 1959 wieder an den Kläger gezahlt. Außerdem hat der Kläger zu Beginn des Pachtverhältnisses vom Beklagten 5 000 DM erhalten, die er zur Errichtung eines Hauses auf der nicht mitverpachteten Parzelle benötigte.
Im Frühjahr 1957 hatte der Kläger unter Berufung auf § 3 des Pachtvertrages die Lieferung von zwei hochtragenden besten Rindern anstelle des am 1. Mai 1957 fälligen Betrages von 2 000 DM verlangt. Der Beklagte war hierzu nicht bereit und zahlte 2 000 DM. Der Kläger ließ es dabei bewenden, forderte jedoch den Beklagten mit Schreiben vom 7» Mai 1957 auf, in Zukunft bis auf Widerruf anstelle der Zahlungen von 2 000 DM je zwei hochtragende beste Rinder zu liefern. Dä der Beklagte diesem Verlangen nicht nachkam, hat der Kläger im Januar 1958 Klage auf Lieferung von zwei Rindern gegen Rückzahlung von 2 000 EM erhoben. Als der Beklagte demgegenüber die Vereinbarung in § 3 des Pachtvertrages für nichtig erklärt und auch am 1. Mai 1958 statt Lieferung der Rinder 2 000 DM gezahlt hatte hat der Kläger nach Fristsetzung den Rücktritt vom Pachtvertrag erklärt und nunmehr in erster Linie beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der Besitzung nebst Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Gastwirtschaft und Kolonialwarengeschäft zu verurteilen; hilfsweise hat er die Lieferung von zwei hochtragenden besten Rindern verlangt.
- h -
Der Beklagte hat beantragt, ihn zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13 000 DM zu verurteilen, hilfsveise ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, und den Hilfsantrag des Klägers abzuweisen. Er hält den Pachtvertrag für nichtig, weil die Vereinbarung über die Lieferung der Rinder gegen die Bestimmungen des Währungsgesetzes verstoße und § 6 des Vertrages eine Ausnutzung seiner Notlage darstelle. Eine Nichtigkeit des mit dem Pachtvertrag zusammenhängenden Erbvertrages folgert der Beklagte daraus, daß die Zahlung der 5 000 DM und des laufenden Abtrages eine Gegenleistung für seine Erbeinsetzung bilde, so daß ein unwirksamer .Erbschaftskauf vorliege. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Pachtung hat der Beklagte anerkannt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 5 000 DM und des in den Jahren 1955 bis 1958 geleisteten Abtrages von insgesamt 8 000 DM'.
Das Landgericht hat dem Herausgabeantrag stattgegeben und dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zu dem 30. Juni 1959 gewährt. Auf die Berufung, des Beklagten, mit der er in erster Linie.Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13 000 DM und Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht, nachdem der Kläger hilfsweise Räumung zu dem 1. November 1959 oder 1. November I960 verlangt hatte, unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Herausgabe der PachtstelLe zu dem 1. November I960 verurteilt. Mit .der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hält den Herausgabeanspruch für gerechtfertigt , weil der Pachtvertrag wirksam sei und das Pacht-
Verhältnis auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vom 29« Januar i960 gemäß § 5 des Pachtvertrages ausgesprochenen Kündigung des Verpächters mit dem Ablauf des 31. Oktober i960 sein Ende gefunden habe» Die Einwendungen der Revision richten sich lediglich gegen die vom Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit des Pachtvertrages.
I.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Vereinbarung der Naturalpacht nicht gegen das Währungsgesetz verstoße. Die von der Revision erbetene Nachprüfung ergibt die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts.. Ein Fall des §3 Satz 2 WährG, wonach die Eingehung von Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch eine Menge von Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, der Genehmigung bedarf, liegt nicht vor. Die Pachtpreisvereinbarung ist in erster Linie auf eine Geldzahlung gerichtet. Die Höhe dieser Geldschuld ist nicht von dem Wert oder Preis der nach Wahl des Klägers geschuldeten Lieferung von Rindern abhängig. Macht der Kläger von dem ihm eingeräumten Wahlrecht Gebrauch, so besteht eine reine von vornherein festgelegte Sachschuld, die ebenso, wie wenn sie ohne ein V/ahlrecht des Klägers als Gegenleistung vereinbart worden wäre, keiner Genehmigung bedarf, auch wenn die Vereinbarung den Zweck verfolgt, Kaufpreisschwankungen oder eine etwaige Verminderung der Kaufkraft der Deutschen Mark auszugleichen. Die Zulässigkeit einer Vereinbarung der hier vorliegenden Art ist auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. Fischer/Wöhrmann, LPG 2. Aufl. § 6 Anm. 1?; Lange/Wulff, LPG 2. Aufl. § 6 Anm'. 6l a; Dürkes, Wertsicherungs klausein b, Aufl. S. 55? 56; Reithmann, DNotZ I960, 1/2, 191, 192 und die jeweils angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom ?. Juli. 1953, V BLw 26/53? RdL 1953? 2b2 = LM LPG § 6 Nr. 2).
 
* II»
Die Parteien sind darüber einig, daß der eigentliche Barpachtzins 2 000.DM jährlich beträgt und deshalb die Verpflichtung des Beklagten, anstelle dieses Betrages Binder zu liefern, nur hinsichtlich der Lieferung von zwei Rindern das Pachtentgelt betrifft. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verpflichtung zur Lieferung von,"zwei hochtragenden besten Rindern" hinreichend bestimmbar sei, ist frei von Rechtsirr-tum. Das gleiche gilt, soweit das Oberlandesgericht den Pachtvertrag dahin auslegt, daß die nicht ausdrücklich vorgesehene Frist für die Ausübung des Wahlrechts durch den Verpächter sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe (vgl. dazu auch den oben angeführten Beschluß vom 7» Juli 1953)« Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
Eine Nichtigkeit des Pachtvertrages gemäß §138 Abs. 1 oder Abs» 2 BGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Inwiefern der Kläger durch den Abschluß des Pachtvertrages eine Notlage des Beklagten ausgenutzt haben soll, ist nicht ersichtlich» Für die Annahme, daß der Pachtvertrag gegen die guten Sitten verstoße, hat der Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Die Revision macht dazu lediglich geltend, daß der Beklagte durch die hohen Leistungen, die er übernommen habe, im Laufe der Zeit in eine immer stärkere Abhängigkeit vom Kläger gerate, so daß er in seiner Entschlußfreiheit zur Kündigung gebunden sei. Daß die Forderungen des Klägers für die Übernahme des Warenlagers in Höhe von b 000 DM und des , ' Inventars in Höhe, von 5 000 DM sowie eine Zahlung anden Auktionator D	von	3	000	DM nicht gerechtfertigt oder
 übersetzt gewesen seien, hat der Beklagte nicht behauptet.
’Wenn sich.nachträglich herausgestellt' hat, daß die vom Beklagten Übernommenen Verpflichtungen für ihn nicht tragbar waren, so kann dieser Umstand allein eine Unwirksamkeit des Pachtvertrages nicht zur Folge haben.
 
III.
Zu Unrecht glaubt die Revision, eine Nichtigkeit des Pachtvertrages aus § 6 Abs. 3 LPG herleiten zu können, der eine Vereinbarung, daß als Pacht eine bestimmte Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu liefern ist, für unzulässig erklärt, wenn diese Menge aus dem verpachteten Grundstück nicht gewonnen werden kann. Es trifft zu, daß der Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorbringen, daß er, wenn er Rinder zu liefern habe, dies unbedingt eine angemessene Zeit vorher wissen müsse, vorgetragen hatte, daß er auf der kleinen Landstelle hächstens ein Rind selbst aufziehen könne. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist dieses Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, als richtig zu unterstellen.
Die Frage, ob die Vereinbarung einer nach § 6 Abs. 3 LPG unzulässigen Naturalpacht nichtig, ist, wurde bisher, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nicht behandelt. Sie wird bejaht von Lange/Wulff (aaO § 6 Anm. 60 d), dagegen verneint von Fischer/Wöhrmann (aaO § 6 Anm. 28; Wöhrmann RdL 1952, 279)5 von Friese/Kobler (LPG § 6 Anm. 2b) und Ebeling (RdL 1957, 5)j die der Auffassung sind, daß ein Verstoß gegen ^ 6 Abs. 3 LPG die Vereinbarung der Naturalpacht nicht unwirksam macht, vielmehr lediglich der Landwirtschaftsbehörde ein Recht zur Beanstandung des Pachtvertrages gibt (§ 5 LPG). Zweifel gegen die letztere Ansicht äußert Schulte (RdL 1952, 307). In dem Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 23« September 1952 (V BLw 68/51, RdL 1952, 291 =
 LM LPG § 5 Nr. 1 = PNotZ 1952, 53D, der einen im Jahre 19^6 geschlossenen Pachtvertrag mit einer Naturalpachtvereinbarung betraf, ist die Streitfrage nicht erörtert. In den Gründen der Entscheidung, durch welche die Versagung der Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vertragsbedingungen (BrMilRegVO Nr» 8^ Art. III Nr. 5 c) bestätigt wurde, ist lediglich ausgeführt, daß, wenn man nicht das
 
bisherige Recht, sondern die Bestimmungen des Landpachtgesetzes der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, sich an dem Ergebnis nichts ändere, weil ein Verstoß gegen § 6 Absi 3 LPG vorliege, der eine Beanstandung nach § 5 LPG rechtfertigen würde.
Auszugehen ist von der Vorschrift des § 13*+'BGB, der bestimmt, daß ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob die Vereinbarung einer nach § 6 Abs. 3 LPG unzulässigen Naturalpacht nichtig ist oder nicht, läßt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allein nicht entnehmen. Es müssen vielmehr Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung herangezogen werden. Der Vorschrift des § 6 Abs. 3 LPG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Pächter nicht gezwungen werden soll, als Pacht landwirtschaftliche Erzeugnisse zu liefern, die er selbst nicht in seinem Betrieb gewinnen kann und die auch der Verpächter im Falle der Eigenbewirtschaftung selbst nicht erwirtschaften'könnte (vgl. den oben angeführten Beschluß vom 23° September 1952). Die Vereinbarung von Naturalpachten wurde nach der Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse immer mehr üblich und auch in der Rechtsprechung, soweit kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Währungsgesetzes vorlag, überwiegend für zulässig erklärt (vgl. dazu Fischer/Wöhrmann aaO § 6 Anm. 2*+). Eine Naturalpacht konnte allerdings, insbesondere wenn der Pächter dadurch zu sehr in seiner Bewirtschaftungsfreiheit eingeschränkt wurde, volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein.
Sie.war jedoch in einem solchen Fall nicht von vornherein unwirksam. Landpachtverträge bedurften bis zu dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes (1. Juli 1952) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde. Sie waren bis zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung,schwebend unwirksam. Unangemessen hohe Naturalpachten konnten durch Versagung der Genehmi-
 
gung verhindert werden» Das Landpachtgesetz hat die Genehmigung spflicht beseitigt, sodaß Landpachtverträge, soweit nicht materiell-rechtliche Mängel vorliegen, von ihrem Abschluß an wirksam sind. Der Gesetzgeber hat jedoch auch weiterhin eine staatliche Kontrolle des landwirtschaftlichen Pachtwesens für erforderlich gehalten. An die Stelle der Genehmigungspflicht ist eine Anzeigepflicht getreten (§ 3 LPG). Genehmigungspflicht und Anzeigepflicht unterscheiden sich dadurch, daß die Genehmigungspflicht einen Schwebezustand herbeiführte, während die Anzeigepflicht auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß hat. Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, daß vom Gesetzgeber mißbilligte Verpachtungen verhindert werden. Dies wird dadurch erreicht, daß die Landwirtschaftsbehörde nach § 5 LPG einen Landpachtvertrag binnen vier Wochen nach dem Eingang der Anzeige aus bestimmten Gründen beanstanden kann. Ein Grund zur Beanstandung ist auch dann gegeben, wenn die Vereinbarung einer Naturaipacht gegen § 6 Abs. 3 LPG verstößt, weil in diesem Fall die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungsmäßiger Be-, wirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist (§ 5 Abs. 1 b LPG).
Im Falle der Beanstandung sind die Vertragsteile^ aufzufordern, den Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuheben oder zu ändern (§ 5 Abs. 2 LPG). Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit dem Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann dann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist (§5 Abs. 3 LPG). Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 6 Abs. 3 LPG die währungsgesetzlichen Vorschrif ten verschärfen und eine bisher als wirksam angesehene Naturalpächt in einzelnen Fällen für unwirksam erklären wollte, zu demal da die Frage, was aus einem Pachtgrundstück herausgewirtschäftet werden kann, von der Struktur des .Betriebes abhängt und
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sich deshalb nicht ohne weiteres beantworten läßt. Vielmehr liegt, wie auch Fiseher/Wöhrmann (aaO § 6 Anm. 28) zutreffend hervorheben, der Gedanke nahe, daß eine unzulässige Naturalpachtvereinbarung in das allgemeine System des Gesetzes eingeordnet und der Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde unterworfen werden sollte; denn der Zweck, den Pächter vor unzulässigen Naturalpachten zu schützen, kann durch eine Beanstandung ebensogut wie durch eine Anordnung der Unwirksamkeit der Vereinbarung erreicht werden. Hinzu kommt, daß die Vorschrift des § 6 Abs. .3 LPG in dem ursprünglichen 'Gesetzentwurf nicht enthalten war, sondern erst auf einen Vorschlag des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hin in das Gesetz aufgenommen worden ist und daher der Gedanke, daß diese Bestimmung nicht an der richtigen Stelle in den systematischen Aufbau des Gesetzes eingefügt worden ist, nicht,-von der Hand zu weisen -ist. Die Vorschrift stellt sich nämlich als eine Ergänzung des § 5 Abs. 1 Buchst, b LPG dar, so daß die Landwirtschaftsbehörde, wenn ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 LPG in Betracht kommt, den Pachtvertrag zu beanstanden hat.
Die Verpflichtung des Beklagten, als Pacht jährlich zwei hochtragende beste Rinder zu liefern, ist deshalb, auch wenn ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 LPG vorliegen sollte, gültig.
Obder Verpächter den Pachtvertrag der Landwirtschaftsbehörde angezeigt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Falls dies nicht geschehen sein sollte, könnte der Verpächter durch Ordnungsstrafen zur Vorlegung des Pachtvertrages angehalten und ein Beanstandungsverfahren eingeleitet werden (§12 Abs. 2 LPG). Das Landwirtschaftsgericht kann in diesem Fall, wenn es die Beanstandung für begründet erachtet, den Pachtvertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben (§ 12 Abs. 1 LPG). Der-Pachtvertrag bleibt jedenfalls, solange er nicht mit Erfolg beanstandet ist, wirksam.
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Die Frage, ob auf den Pachtvertrag vom 8. Juli 195*+ das Landpachtgesetz überhaupt anzuwendeh ist oder nicht, weil es sich um einen Vertrag über einen gemischten"Betrieb.(Landwirtschaft, Gastwirtschaft und Kolonialwarengeschäft) handelt und möglicherweise die gewerblichen Betriebsteile überwiegen,
 Kann deshalb dahingestellt bleiben.
IV.
Die Bedenken, die von der Revision gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrages wegen seiner Verbindung mit dem-am selben Tage geschlossenen Erbvertrag hergeleitet werden, sind ebenfalls nicht begründet.
Die Formvorschrift des § 311 BGB gilt nur für einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Bruchteil auf einen anderen zu übertragen. Ein solcher Vertrag liegt nicht vor. Die Revision verkennt offensichtlich nicht, daß ein Fall des § 312 Abs. I Satz 1 BGB, der einen Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten für nichtig erklärt, hier nicht gegeben ist.
Sie meint jedoch, die Verbindung einer Erbeinsetzung mit der Zahlung eines Entgelts hierfür widerspreche dem Rechtsempfinden und sei unzulässig. Eine solche Erbeinsetzung sei grundsätzlich nichts anderes als ein Vertrag nach § 312 BGB, den das Gesetz ausdrücklich verboten habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Anwendung des § 312 BGB kommt schon deshalb nichtin Betracht, weil die Verträge der Parteien überhaupt nicht den Nachlaß eines noch lebenden Dritten zu dem Gegenstand haben.
Die Tatsache, daß der Pachtvertrag, insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines jährlichen Abtrages von 2 000 DM sowie die Zahlung der 5 000 DM ein Entgelt für
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die Erbeinsetzung bilden, berührt die Gültigkeit der Verträge nicht« Daß ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden werden kann, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§ 2277 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Erbvertrag kann auch den Charakter eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts haben (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. S. 172 Fußn. l^f).
Schon Oertmann (Abhandlungen zu dem Privatrecht und Zivilprozeß, Bd. 23: Entgeltliche Rechtsgeschäfte S. 110) und ihm folgend Boehmer (Festschrift für Lehmann I ^61) haben überzeugend dargelegt, daß ein Erbvertrag mit einem Vertrag im Zusammenhang stehen kann, durch den der durch den Erbvertrag Begünstigte dem Erblasser Leistungen verspricht, die ein Entgelt für die Erbeinsetzung darstellen und durch die dem Erblasser wirtschaftliche Vorteile einmaliger, wiederkehrender oder laufender Art gewährt werden (vgl. dazu auch § 2295 BGB sowie BayObLG JFG 6, 159 ünd BayObLGZ 1953j 226, 229). Dabei ist es gleichgültig, ob das Verpflichtungsgeschäft mit dem Erbvertrag in derselben Urkunde zusammengefaßt oder getrennt abgeschlossen ist. Für die Annahme, daß der Erbvertrag mit den übrigen Vereinbarungen der Parteien eine rechtliche Einheit bilde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Wenn das der Fall wäre, würden auch die mit dem Erbvertrag zusammenhängenden Geschäfte der Form des § 2276 BGB bedürfen. Ob die Errichtung oder das Bestehenbleiben des Erbvertrages rechtlich als Bedingung oder als Rechtsgrund für die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen aufzufassen ist, mag dahingestellt bleiben, weil in dem einen wie im anderen Fall die Formvorschrift des §2276 BGB nicht auf die Verpflichtungsgeschäfte ausgedehnt werden kann. Vielmehr unterliegt jede Vereinbarung den für sie geltenden Formvorschriften. Der Pachtvertrag bedurfte deshalb nicht der für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. Die . Vereinbarung über die Zahlung der 5 000 DM war formlos-gültig. Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Abtrages stellt sich als Verßprechen einer Leibrente dar. Die hierfür nach § 761 BGB vorgeschriebene Form ist gewahrt.
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V o
Da im übrigen gegen die Wirksamkeit.des Pachtvertrages wie auch gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung Bedenken nicht erhoben und auch nicht ersichtlich sind, ist der. Herausgabeanspruch des Klägers gemäß §§ 58l Abs. 2,
556 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Einer Stellungnahme zu den vom Beklagten geltend gemachten Ansprüchen bedarf es nicht, weil dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Ansprüche nicht zusteht (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 2 BGB).
VI.
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Rothe	Offterdinger