Der Anspruch eines schuldrechtlich Wegeberechtigten gegen den Bund auf Instandsetzung einer im Jahre 1955 herrichtungsbedürftig gewordenen, früher dem Deutschen Reich gehörigen Straße fallt nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsi-donten Dr, Tasche sowie der Bundesrichter Dr, Augustin, Schuster, Dr, Piepenbröck und Dr. Mattem für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ■ ^ Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird, Von Rechts wegen der genannten AG als Bieter, 1955 der Klägerin als Mieter und während des vorliegenden Rechtsstreits, 1957, dem Inhaber der Klägerin als nunmehrigem Erbbauberechtigten» Zur Zu- und Abfahrt benutzt die Klägerin eine Schotterstraße auf Gelände, das früher ebenfalls der Hansestadt Lübeck gehörte und 1957 von ihr an das Deutsche Reich Wehrmachtsfiskus - verkauft wurde» $ 5 dieses Kaufvertrags vom 21» August 1957 zwischen der Stadt und dem Deutschen Reich lautet mit Bezug Die Klägerin stützt die Klage Jedenfalls seit der Berufungsinstanz nicht (mehr) auf eine öffentlich-rechtliche Wegcunterhaltungspflicht - die bestrittene Behauptung, daß es sich um einen Öffentlichen Weg handle, hat sie nicht weiter verfolgt -, sondern auf die rein privat-rechtlichen Gesichtspunkte des Kaufvertrages und der Grunddienstbarkeit. Zwar ist die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung mit ausdehnender oder entsprechender Anwendung des § 19 AKG deshalb bedenklich, weil sein Ausgangspunkt die unzutreffende Bejahung eines dinglichen Wegerechts in der Person der Klägerin ist (unten II 1). Sie haben zwar nach dem Klagvortrag ihre Grundlage in einem dinglichen oder schuldrechtlichen Wegerecht, das schon vor 1945 gegenüber dem Deutschen Reich entstanden sein soll; sie können aber aus diesem Grundrecht als Einzel- Ber Zweitanspruch auf Instand Setzung ist ebenfalls nicht früher entstanden; denn diejenige Instandsetzungsbedürftigkeit, auf die sich die Klage insgesam und daher auch mit ihrem Zweitantrag stützt, hat sich nach dem Vortrag der Klageschrift (GA 2 Mitte) erst im Jahre 1955 ergeben. Daraus folgt einmal die Unanwendbarkeit von § .1 AKG deshalb, weil sich die Klagansprüche schon nach dem Sach-vortrag der Klage niemals gegen das Beutsche Reich oder einen sonstigen dort genannten Rechtsträger gerichtet haben. Aber auch $ 2 Nr. 1 AKG ist nicht anwendbar auf solche Ansprüche, die erst nach der erfolgten Funktions- oder Ver- Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das nur die in die Vergangenheit vor 1945 hineinreichenden Ansprüche bereinigen, aber nicht auch für die ausschließlich der Nachkriegszeit angehörenden Lebensvorgänge eine Sonderregelung zugunsten der öffentlichen Hand schaffen will; es steht im Einklang mit der Auffassung, daß sich § 2 Nr. 1 AKG nur auf solche Ansprüche bezieht, die bereits gegen die Rechtsträger des § 1 Abs. 1 bestanden haben (Feaux de la Croix aaO; soweit Beyss in Das Deutsche Bundesrecht VII G 10 zu § 2 AKG eine abweichende Auffassung vertreten sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden); dies trifft auf die Klagansprüche nicht zu. ein Anspruch nicht vor seiner Entstehung im genannten Sinne begründet sein (vgl» Bley aaO Arnn, 31 sowie die gegenüber der Vorauflage von Jaeger wesentlich zurückhaltendere Auffassung von Lent aaO c^; ferner Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 6. Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit kann begrifflich nur der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sein oder der jeweilige Berechtigte eines grundstücksgleichen Rechts, etwa eines Erbbaurechts, aber niemals ein Mieter oder Pächter; wenn diese Personen nicht selten als zur Ausübung der Dienstbarkeit berechtigt bezeichnet werden (Planck/ Strecker*BGB 5» Aufl. Hiernach entfällt ein dingliches Wegerecht schon in der Person des früheren Mieters (AG), so daß es darauf, ob die jetzige Klägerin insoweit sein Rechtsnachfolger ist, nicht mehr ankommto Allerdings hat der Inhaber der Klägerin im Oktober 1957 ein Erbbaurecht am herrschenden Grundstück erworben; damit ist er zwar nicht Inhaber der Grunddienstbarkoit geworden (dazu hätte es der - nicht behaupteten - Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten durch den Bund bedurft, vgl«, § 11 ErbbauVO), aber Ausübungsberechtigter hinsichtlich der Dienstbarkeit, da diese als Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96 BGB) vom Erbbaurecht miterfaßt wird (vgl. Das Berufungsgericht zieht nämlich aus der rechtsirrigen Bejahung eines dinglichen Wegerechts in der Person der Klägerin als Mieterin keine unmittelbaren Polgerungen für die Klagansprüche; es verneint vielmehr einen an sich als Inhalt der Grunddienstbarkeit möglichen dinglichen Anspruch auf Unterhaltung der Straße deshalb, weil insoweit Grundbucheintrag erforderlich und nicht erfolgt sei. Jene Auffassung über die Grunddienstbarkeit^virkt sich aber insofern mittelbar aus, als das Berufungsgericht für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks und dem Mieter des herrschenden Grundstücks auf den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag von 1937 abhebt; diesem entnimmt es durch Auslegung die Vereinbarung eines schuldrechtliehen UnfehäLtingsa.ispruchs der AG gegen das Deutsche Reich im gleichen Umfang, wie er ihr aufgrund des Mietvertrags gegen die Stadt Lübeck zugestanden habe (BU 21). Dabei wird stillschweigend angenommen, daß der Mietvertrag eine solche Instandsetzungspflicht begründe; der schriftliche Text dieses Mietvertrags (Hülle Bio 100 GA) enthält jedoch darüber kein Wort, sondern legt umgekehrt bei denjenigen Anlagen, hinsichtlich welcher er die Präge der Unterhaltung überhaupt regelt, nämlich bei den Schiffahrtsanlagen (§ 5 Abs, 1 Satz 1, § 7 Abs.3 Satz 2 des im Mietvertrag von 1928 in Bezug genommenen Vertrags mit dem Ei et vor ganger vom 11. GA aaO), die Pflicht dazu dem Mieter auf.Mit alledem hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. trags hinsichtlich der Bahngleisanlagen außerhalb des Werkgeländes die Unterhaltungspflicht des Käufers (RflD) ausdrücklich bestimmt, aber hinsichtlich der Straße schweigt, läßt allerdings noch keinen Umkehrschluß dahin zu, daß sich das Reich zur Unterhaltung der Straße nicht verpflichtet hätte; insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten (die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen). Jener Umstand ergibt aber auch nichts für das Gegenteil; allenfalls wäre eine Auslegung des Mietvertrags von 1928 oder (und) des Kaufvertrages von 1937 dahin erwägbar, daß dem Mitbenutzungsrecht der Stadt IflHB bezw. 3. Zweifelhaft ist weiter, ob die seinerzeitigen Kaufvertragsparteien, insbesondere das Deutsche Reich, den rechtsgeschäftlichen Willen hatten, auf Benutzung und Instandhaltung der Straße über den Verkäufer (Stadt LflM hinaus auch für dessen Mieter (damals die AG) als Dritten ein subjektives (obligatorisches) Recht zu begründen. Mit Recht rügt jedoch die Revision diese'Auslegung deshalb als rechtlich fehlerhaft (§§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO), weil das Berufungsgericht sich auf die isolierte Betrachtung der Bestimmung über das Recht zur^Mitbenutzung der Straße beschränkt und nicht berücksichtigt den naheliegenden Zusammenhang dieser Regelung mit anderen Bestimmungen desselben § 12, wo umgekehrt von Leistungen des Werks (AG) gegenüber dem Reich die Rede ist (Gestattung der Mitbenutzung des Mietgeländes, des Ufers, des Bahngleises innerhalb des Mietgeländes, sogar Instandhaltung dieser Gleisstrecke; Hiernach ist zwar nicht unwahrscheinlich, daß der Kaufvertrag die Begründung von Pflichten für die AG nicht schon (rechtsunwirksam) unmittelbar selbst vornehmen, sondern einer weiteren, mit der AG getroffenen oder zu treffenden Vereinbarung überlassen wollte (die Revision selbst scheint das anzunehmen). Mit Recht beanstandet die Revision auch die ohne weitere Begründung vertretene Auffassung (BU 17/18), daß die angenommene Gläubigerstellung der AG auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin deshalb übergegangen sei, weil die Klägerin »den Betrieb» von der seit 1945 als Betriebspächterin wirkenden offenen Handelsgesellschaft Leichtstein-und Betonwerk ZUK un<* öeren Auflösung 1949 April 1956 (GA 5), auf das sich das Berufungsgericht allein bezieht, erklärt die Bereitschaft des Bundes nur zu teilweiser Unterhaltung der Straße (nämlich insoweit, als es zur Bewältigung des J937 auf ihr üblichen Verkehrs notwendig sei) und fordert die Klägerin ausdrücklich zur Mitteilung auf, ob sie ihrerseits eine Verpflichtung des Werks zur Mitunterhaltung der Straße anerkenne. Mit Recht sieht die Revision in diesem Schreiben noch kein abgeschlossenes einseitiges Verpflichtungsgeschäft der Beklagten, sondern allenfalls nur das Angebot zu dem Abschluß eines beiderseits verpflichtenden Vertrags, der mangels der - von der Klägerin nicht behauptetenAnnahme nicht 2Ustandegekommen ist (vgl. Das Oberlandesgericht geht überhaupt nicht auf die Frage ein, ob der - einmal unterstellte - Anspruch auf Benutzung der Straße durch dös Werk und auf ihre Instandhaltung durch die Öffentliche Hand Glicht für die letzten Jahre dadurch wesentlich beeinflußt worden ist, daß die Möglichkeit zur Sandgewinnung, die den Anlaß zur Ansiedlung des Werkes auf der Teerhofinsei gab, nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits seit Jahren infolge der Erschöpfung der Sandvorräte weggefallen ist. 7. Kit dem Wegfall der vom Berufungsgericht bejahten sachenrechtlichen Grundlage der Klagansprüche ergibt sich schließlich, daß die etwaigen Instandsetzungsansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der AG gegenüber dem Bund als Rechtsnachfolger des Reichs und der Stadt LflHA keinesfalls über den 31. Eine Verlängerung der Mietzeit wäre nur möglich gewesen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den nunmehrigen Beteiligten, nämlich dem Bund als Vermieter und der Klägerin als Mieter; eine derartige Vereinbarung ist nicht behauptet. 1955 und durch den Erbbaurechtsvertrag des Inhabers der Klägerin mit der Stadt vom Oktober 1957 konnten etwaige Verpflichtungen des Bundes gegenüber der Klägerin (oder ihrem Inhaber) weder begründet noch zeitlich erstreckt werden. Er bewirkt darüber hinaus, daß die Klägerin auch wegen des Straßenzustands in der Zeit vorher die Erfüllung einer damals etwa begründet gewesenen Instandoetzungspflicht (etwa zur Instandsetzung im damals erforderlich gewesenen Umfang) heute nicht mehr verlangen kann, sondern allenfalls Schadensersatz, der jedoch nicht eingeklagt ist. Denn die Pflicht zur Instandsetzung war für die Klägerin rechtlich nur solange sinnvoll, als sie ein Recht zur Benutzung der Straße hatte, und wurde deshalb mit dem Ablauf der hierfür vertraglich bestimmten Zeit jedenfalls hinfällig.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2206 077 Allgemeinen KriegsfolgenG v« 5» November 1957» BGBl I 1747 § 2 Nr. 1 Der Anspruch eines schuldrechtlich Wegeberechtigten gegen den Bund auf Instandsetzung einer im Jahre 1955 herrichtungsbedürftig gewordenen, früher dem Deutschen Reich gehörigen Straße fallt nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. BGH, Urt. v. 25• Mai i$f6ö - V ZR 48/59 - OLG Schleswig LG Lübeck V JSR_ 48/59 Verkündet nrn 25» Mni I960 Symalla, Justizhauptsekretär a is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lai Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundes— vermögensstelle m str» Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kölksandsteinwerk Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr, m hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsi-donten Dr, Tasche sowie der Bundesrichter Dr, Augustin, Schuster, Dr, Piepenbröck und Dr. Mattem für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ■ ^ 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Dezember 1958 aufgehoben. Rinsichtlich der Klage auf Herrichtung der Straße wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 1957 zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf der bei JJtKKB ein früher von der enge seil schaft (AG) geführtes Kalksandeteinwerk. Das Gelände steht im Eigentum der Hansestadt diese überließ es zu dem Besitz 1928 der genannten AG als Bieter, 1955 der Klägerin als Mieter und während des vorliegenden Rechtsstreits, 1957, dem Inhaber der Klägerin als nunmehrigem Erbbauberechtigten» Zur Zu- und Abfahrt benutzt die Klägerin eine Schotterstraße auf Gelände, das früher ebenfalls der Hansestadt Lübeck gehörte und 1957 von ihr an das Deutsche Reich Wehrmachtsfiskus - verkauft wurde» $ 5 dieses Kaufvertrags vom 21» August 1957 zwischen der Stadt und dem Deutschen Reich lautet mit Bezug u»a» auf einerseits das Ötraßengelände, andererseits. das Werksgeländes ’’Den Eigentümern der Grundstücke ... bzw. deren Rechtsnachfolgern oder deren Pächtern oder Mietern muß vom Käufer dauernd die Möglichkeit ungestörten und unentgeltlichen Zuganges zu ihren Grundstücken gewährleistet werden. Der Käufer verpflichtet sich daher, zugunsten des oder der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke ... zu Lasten ... die Eintragung von Grunddienstbarkeiten mit folgendem Inhalt vornehmen zu lassen; b) ... Der oder die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks ... haben das Recht, die ... Parzellen ... als zuwegung zu ihrem Restgrundstück unentgeltlich zu benutzen." Der Kaufvertrag enthält weiter in § 12 eine Reihe von % Einzelbestimmungen über das Verbleiben der genannten AG mit ihrem Betrieb auf der Insel, eingeleitet mit den Worten: 3 "Die von Imit dem Kalksandsteinwerk ge- troffenen Vereinbarungen sind folgende" und endend mit den Worten: "Diese Vereinbarung wird zu dem Gegenstand des Vertrages gemacht"; unter diesen Bestimmungen befindet sich (im 7» Absatz von § 12) der Satz: "Der Käufer räumt dem Verkäufer bzw. dem Werk für das Gelände des Kalksandsteinwerkes ausdrücklich das Rocht der jederzeitigen unentgeltlichen Mitbenutzung ... der Fahrstraße ein". Der Eigentumsübergang auf das Beich und die Grunddienst barkeit wurden 1938 im Grundbuch eingetragen» Die Parteien streiten darüber, wem die Unterhaltung der Straße obliegt. Mit der Klage begehrt die Klägerin 1, Ersatz von 2 751,69 DM nebst Zinsen für eigene Straßenausbesserungsarbeiten der Jahre 1955/56, 2. Herrichtung der Straße, letzteres zunächst nur hilfsweise hinter dem Erstantrag, in der Berufungsinstanz gleichzeitig neben ihm. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberland eager icht hat den Erstahtrag voll und den Zweitantrag dabin zugesprochen, die Straße durch eine Straßenbaufach-firma mit einer neuen, für den Kraftfahrzeugverkehr geeigneten Schotterdecke belegen zu lassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-weisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Io 1o Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken. Die Klägerin stützt die Klage Jedenfalls seit der Berufungsinstanz nicht (mehr) auf eine öffentlich-rechtliche Wegcunterhaltungspflicht - die bestrittene Behauptung, daß es sich um einen Öffentlichen Weg handle, hat sie nicht weiter verfolgt -, sondern auf die rein privat-rechtlichen Gesichtspunkte des Kaufvertrages und der Grunddienstbarkeit. 2. Das Allgemeine kriegafolgengesetz vom 5» November 1957 (BGBl I 1747) steht der Geltendmachung der Klagansprüche nicht entgegen. Zwar ist die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung mit ausdehnender oder entsprechender Anwendung des § 19 AKG deshalb bedenklich, weil sein Ausgangspunkt die unzutreffende Bejahung eines dinglichen Wegerechts in der Person der Klägerin ist (unten II 1). Das Ergebnis folgt Jedoch aus der Entstehungszeit der Klagansprüche. Sie haben zwar nach dem Klagvortrag ihre Grundlage in einem dinglichen oder schuldrechtlichen Wegerecht, das schon vor 1945 gegenüber dem Deutschen Reich entstanden sein soll; sie können aber aus diesem Grundrecht als Einzel- anspruche erst gegenüber dem Bund und zu einem Zeitpunkt entstanden sein, als ihr voller Entstehungstatbestand verwirk-licht war. Bas ist hinsichtlich des Erstanspruchs auf Zahlung derjenige Zeitpunkt, in welchem die Klägerin die erstattet verlangten Instandsetzungskosten aufgewendet hat; er liegt nicht vor dem Jahre 1955. Ber Zweitanspruch auf Instand Setzung ist ebenfalls nicht früher entstanden; denn diejenige Instandsetzungsbedürftigkeit, auf die sich die Klage insgesam und daher auch mit ihrem Zweitantrag stützt, hat sich nach dem Vortrag der Klageschrift (GA 2 Mitte) erst im Jahre 1955 ergeben. Ein Instandsetzungsanspruch konnte aus dem behaupteten Grundrecht zwar laufend erwachsen, aber jeweils nur dann, wenn die Straße instandsetzungsbedürftig wurde; bis dahin konnte auch kein bedingter Instandsetzungsanspruch entstehen, weil Art und Umfang der Instandsetzungsbedürftig-keit der Straße nicht vorhersehbar und daher der Inhalt des Anspruchs weder bestimmt noch bestimmbar war (ebenso unter dem Gesichtspunkt des § 419 BGB die Entscheidung RGZ 85» 209, 212 für den vergleichbaren Pall der Nachschußpflicht bei. einer Genoa sens cha ft). Daraus folgt einmal die Unanwendbarkeit von § .1 AKG deshalb, weil sich die Klagansprüche schon nach dem Sach-vortrag der Klage niemals gegen das Beutsche Reich oder einen sonstigen dort genannten Rechtsträger gerichtet haben. 5 2 Nr. 3 AKG trifft ebenfalls nicht zu; denn falls der Eintritt der InstandsetzungshedUrftigkej t überhaupt als eine Beeinträchtigung oder Verletzung im Sinne dieser Bestimmung sollte gewürdigt werden können, wäre die zugrunde liegende Einwirkung (etwa die nicht rechtzeitige Ausbesseruhg) nicht vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden. Aber auch $ 2 Nr. 1 AKG ist nicht anwendbar auf solche Ansprüche, die erst nach der erfolgten Funktions- oder Ver- 6 mögensnnchfolge begründet wurden (BGHZ 29? 22, 25; F&aux de la Oroix, Kommentar zu dem AKG § 2 Anm. B 1 Ende; vgl«, Senatsurteil BGHZ 29? 76, 83)» Das Erfordernis der nachträglichen Begründung besagt nicht, daß solche Ansprüche? die aus einem bereits früher entstandenen Grundrecht erwachsen, ausgenommen würden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das nur die in die Vergangenheit vor 1945 hineinreichenden Ansprüche bereinigen, aber nicht auch für die ausschließlich der Nachkriegszeit angehörenden Lebensvorgänge eine Sonderregelung zugunsten der öffentlichen Hand schaffen will; es steht im Einklang mit der Auffassung, daß sich § 2 Nr. 1 AKG nur auf solche Ansprüche bezieht, die bereits gegen die Rechtsträger des § 1 Abs. 1 bestanden haben (Feaux de la Croix aaO; soweit Beyss in Das Deutsche Bundesrecht VII G 10 zu § 2 AKG eine abweichende Auffassung vertreten sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden); dies trifft auf die Klagansprüche nicht zu. Der Begriff der Begründetheit ist, da es sich um eine konkursartigen haftungsrechtlichen Gesichtspunkten entsprechende Grenzziehung handelt, hier ebenso wie in § 4 Abs. t Nr. 1 AKG? wo ihn das Gesetz ausdrücklich als Tatbestandemerkmal anführt (Feaux de la Croix aaO § 4 Anm. A 2 und B), in demselben Sinne zu verstehen wie in § 3 KO und §. 25 VglO. Danach fallen zwar - anders als im Umstellungsrecht, wo ”t>©gründet,t gleichbedeutend mit n ent stand en,! ist (Harmening/Duden, Die Währungsgesetze Sc 194 ff; vgl. BGHZ 16, 153? 157/8) - Begründung und Entstehung einer Forderung nicht notwendig zeitlich zusammen; vielmehr liegt die Begründung bisweilen erst nach der Entstehung (so bei aufschiebend bedingten Ansprüchen), bisweilen schon vorher (so bei Einzelansprüchen, die aus einem Stamm-recht ohne weiteres mit Zeitablauf erwachsen; vgl. hierüber Blcy?VglQ 2. Aufl. § 25 Anm. 31 ff» Lent bei Jaeger, Konkursordnung 8. Aufl. £ 3 Anm. 15); in der Regel Jedoch wird ~ 7 - ein Anspruch nicht vor seiner Entstehung im genannten Sinne begründet sein (vgl» Bley aaO Arnn, 31 sowie die gegenüber der Vorauflage von Jaeger wesentlich zurückhaltendere Auffassung von Lent aaO c^; ferner Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 6. Aufl. § 3 Anm. 9); das gilt auch bei Einzelansprüchen, die ira Rahmen eines schon früher begründeten einheitlichen SchuldVerhältnisses erwachsen, jedenfalls dann, wenn sie vor ihrer Entstehung umfangraäßig völlig unbestimmbar sind (Jaeger/Lent aaO/^ Ende; Mentzel/Kuhn aaO). Zumindest aus letzterem Grunde fallen daher die Klagansprüche nicht unter £ 2 Nr. 3 AKG. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht eine Entscheidung zur Sache getroffen. IIo Inhaltlich kann diese Sachentscheidung jedoch nicht aufrecht erhalten werden. 1. Ein dingliches Wegerecht steht der Klägerin, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht zu. Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit kann begrifflich nur der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sein oder der jeweilige Berechtigte eines grundstücksgleichen Rechts, etwa eines Erbbaurechts, aber niemals ein Mieter oder Pächter; wenn diese Personen nicht selten als zur Ausübung der Dienstbarkeit berechtigt bezeichnet werden (Planck/ Strecker*BGB 5» Aufl. § 1019 Anm. $ u.a.), so ist die$ nur eine sprachlich ungenaue Umschreibung dafür, daß der Eigentümer die Dienstbarkeit auch durch sie ausüben lassen darf; ein eigenes dingliches Recht steht ihnen in keiner Weise zu 8 (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearfc. S. 108 IV). Hiernach entfällt ein dingliches Wegerecht schon in der Person des früheren Mieters (AG), so daß es darauf, ob die jetzige Klägerin insoweit sein Rechtsnachfolger ist, nicht mehr ankommto Allerdings hat der Inhaber der Klägerin im Oktober 1957 ein Erbbaurecht am herrschenden Grundstück erworben; damit ist er zwar nicht Inhaber der Grunddienstbarkoit geworden (dazu hätte es der - nicht behaupteten - Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten durch den Bund bedurft, vgl«, § 11 ErbbauVO), aber Ausübungsberechtigter hinsichtlich der Dienstbarkeit, da diese als Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96 BGB) vom Erbbaurecht miterfaßt wird (vgl. Wolff/Raiser aaO); indessen spielt das aus zeitlichen Gründen für die Klagansprüche keine Rollo, wie sich aus dem folgenden ergibt. Das Berufungsgericht zieht nämlich aus der rechtsirrigen Bejahung eines dinglichen Wegerechts in der Person der Klägerin als Mieterin keine unmittelbaren Polgerungen für die Klagansprüche; es verneint vielmehr einen an sich als Inhalt der Grunddienstbarkeit möglichen dinglichen Anspruch auf Unterhaltung der Straße deshalb, weil insoweit Grundbucheintrag erforderlich und nicht erfolgt sei. Jene Auffassung über die Grunddienstbarkeit^virkt sich aber insofern mittelbar aus, als das Berufungsgericht für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks und dem Mieter des herrschenden Grundstücks auf den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag von 1937 abhebt; diesem entnimmt es durch Auslegung die Vereinbarung eines schuldrechtliehen UnfehäLtingsa.ispruchs der AG gegen das Deutsche Reich im gleichen Umfang, wie er ihr aufgrund des Mietvertrags gegen die Stadt Lübeck zugestanden habe (BU 21). In ein Rechtsgeschäft, durch das ein dingliches Recht begründet wird oder werden soll, zu- gleich oder an seiner Stelle die Begründung obligatorischer Rechtsbeziehungen hineinzulesen, ist nun zwar nicht grundsätzlich unmöglich, doch ist dabei Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 13. April I960 - V ZE 15/59)» Im vorliegenden Pall nimmt die Revision bezüglich dieses Punktes zutreffend einen Rechtsverstoß an: ■2. Das gilt schon insoweit, als es sich um die ursprünglich Beteiligten handelt, nämlich um das Deutsche äeich und die AG* Das Berufungsgericht gründet die Instandsetzungspflicht des Deutschen^Reichs, darauf, daß nach § 12 des Kaufvertrags der Käufer (Reich) der AG ’’einen Zuweg in gleicher Weise hat zusichern wollen, wie er dieser aufgrund des Mietvertrages gegen die Stadt Ü^HB zustand". Dabei wird stillschweigend angenommen, daß der Mietvertrag eine solche Instandsetzungspflicht begründe; der schriftliche Text dieses Mietvertrags (Hülle Bio 100 GA) enthält jedoch darüber kein Wort, sondern legt umgekehrt bei denjenigen Anlagen, hinsichtlich welcher er die Präge der Unterhaltung überhaupt regelt, nämlich bei den Schiffahrtsanlagen (§ 5 Abs, 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 des im Mietvertrag von 1928 in Bezug genommenen Vertrags mit dem Ei et vor ganger vom 11. Oktober 1927, GA aaO), die Pflicht dazu dem Mieter auf. Mit alledem hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nur ergänzend (BU 22) hebt das Oberlandesgerioht darauf ab, daß die Stadt L^pBlk bis 1957 die "Instandsetzung tatsächlich durch Hineinfahren von Grant vorgenommen habe; das ist jedoch schon desv/egen kein zwingendes Anzeichen für eine Instandsetzungspflicht, weil das Berufungsgericht diese Feststellung sogleich dahin einschränkt, daß daneben auch die AG, soweit nötig, Ausbesserungsarfceiten mit Schlacke ausgeführt habe, und nur in unbestimmter ’'dürfte1'-Form die Arbeiten der Stadt Lübeck als grundlegend bezeichnet. Daß § 12 (7. Absatz) des Kaufver- 10 trags hinsichtlich der Bahngleisanlagen außerhalb des Werkgeländes die Unterhaltungspflicht des Käufers (RflD) ausdrücklich bestimmt, aber hinsichtlich der Straße schweigt, läßt allerdings noch keinen Umkehrschluß dahin zu, daß sich das Reich zur Unterhaltung der Straße nicht verpflichtet hätte; insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten (die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen). Jener Umstand ergibt aber auch nichts für das Gegenteil; allenfalls wäre eine Auslegung des Mietvertrags von 1928 oder (und) des Kaufvertrages von 1937 dahin erwägbar, daß dem Mitbenutzungsrecht der Stadt IflHB bezw. des Reichs eine Mitunterhaltungspflicht in einem noch festzustellenden Umfang entsprechen solle. 3. Zweifelhaft ist weiter, ob die seinerzeitigen Kaufvertragsparteien, insbesondere das Deutsche Reich, den rechtsgeschäftlichen Willen hatten, auf Benutzung und Instandhaltung der Straße über den Verkäufer (Stadt LflM hinaus auch für dessen Mieter (damals die AG) als Dritten ein subjektives (obligatorisches) Recht zu begründen. Das Berufungsgericht legt zwar jenen Vertrag tatrichterlich in diesem Sinn aus. Mit Recht rügt jedoch die Revision diese'Auslegung deshalb als rechtlich fehlerhaft (§§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO), weil das Berufungsgericht sich auf die isolierte Betrachtung der Bestimmung über das Recht zur^Mitbenutzung der Straße beschränkt und nicht berücksichtigt den naheliegenden Zusammenhang dieser Regelung mit anderen Bestimmungen desselben § 12, wo umgekehrt von Leistungen des Werks (AG) gegenüber dem Reich die Rede ist (Gestattung der Mitbenutzung des Mietgeländes, des Ufers, des Bahngleises innerhalb des Mietgeländes, sogar Instandhaltung dieser Gleisstrecke; Absätze 4, 5 und 7 aaO). Allerdings ist der Wortlaut des Vertrags hinsichtlich de? Leistungen der AG und der Lei-stungen des Reichs verschieden; während er in letzterer 11 Hinsicht »ausdrücklich das Hecht einraumt”, spricht er in er-sterer Beziehung meist nur berichtend davon, daß das Werk dem Käufer »das Recht einräumen wird", daß darüber zwischen Truppe und Werk »eine Vereinbarung zu treffen ist”, daß das Y/erk »dem Käufer gestatten wird», daß es »bereit ist, dem Käufer auf Wunsch .... zu gewähren”; immerhin findet sich hinsichtlich der Unterhaltung der Bahngleise innerhalb des V/erkgelÜndes auch die Formulierung, daß sie »Sache des Werkes ist». Hiernach ist zwar nicht unwahrscheinlich, daß der Kaufvertrag die Begründung von Pflichten für die AG nicht schon (rechtsunwirksam) unmittelbar selbst vornehmen, sondern einer weiteren, mit der AG getroffenen oder zu treffenden Vereinbarung überlassen wollte (die Revision selbst scheint das anzunehmen). Baß jedoch der Kaufvertrag nur einseitig Rechte für die AG begründen wollte, ist zwar rechtlich nicht unmöglich, aber in tatsächlicher Hinsicht trotz des Vertragswortlauts angesichts des genannten inneren Zusammenhangs keineswegs selbstverständlich. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. 4. Mit Recht beanstandet die Revision auch die ohne weitere Begründung vertretene Auffassung (BU 17/18), daß die angenommene Gläubigerstellung der AG auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin deshalb übergegangen sei, weil die Klägerin »den Betrieb» von der seit 1945 als Betriebspächterin wirkenden offenen Handelsgesellschaft Leichtstein-und Betonwerk ZUK un<* öeren Auflösung 1949 »übernommen» und auch nach Auflösung der AG (deren alleiniger Aktionär der Inhaber der Klägerin gewesen sei) im Jahre 1955 »fortgeführt» habe. Ein solcher Übergang ergibt sich aus der Tatsache der Betriebsfortführung nicht ohne weiteres. Ein-zeltatsschen hierzu hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 12 5» Das Berufungsgericht führt aus (wenn auch nur bei Erörterung der Passivlegitimation der Beklagten, BU S. 19/20), der Bund selbst habe seine Instandsetzungspflicht "in gewissem Umfang" im Schriftwechsel (mit der Klägerin) anerkannt. Ein eigener Verpflichtungsgrund kann jedoch in Übereinstimmung mit der Revision hierin nicht gefunden v^erden« Das Schreiben der Beklagten vom 18. April 1956 (GA 5), auf das sich das Berufungsgericht allein bezieht, erklärt die Bereitschaft des Bundes nur zu teilweiser Unterhaltung der Straße (nämlich insoweit, als es zur Bewältigung des J937 auf ihr üblichen Verkehrs notwendig sei) und fordert die Klägerin ausdrücklich zur Mitteilung auf, ob sie ihrerseits eine Verpflichtung des Werks zur Mitunterhaltung der Straße anerkenne. Mit Recht sieht die Revision in diesem Schreiben noch kein abgeschlossenes einseitiges Verpflichtungsgeschäft der Beklagten, sondern allenfalls nur das Angebot zu dem Abschluß eines beiderseits verpflichtenden Vertrags, der mangels der - von der Klägerin nicht behauptetenAnnahme nicht 2Ustandegekommen ist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB)« 6. Das Oberlandesgericht geht überhaupt nicht auf die Frage ein, ob der - einmal unterstellte - Anspruch auf Benutzung der Straße durch dös Werk und auf ihre Instandhaltung durch die Öffentliche Hand Glicht für die letzten Jahre dadurch wesentlich beeinflußt worden ist, daß die Möglichkeit zur Sandgewinnung, die den Anlaß zur Ansiedlung des Werkes auf der Teerhofinsei gab, nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits seit Jahren infolge der Erschöpfung der Sandvorräte weggefallen ist. Das könnte entweder ein völliges Erlöschen jenes Benutzungs^- und Instandsetzungsanspruchs im Zeitpunkt jener Erschöpfung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage bewirkt haben oder wenigstens für den Umfang von Benutzung und Unterhaltung der Straße dahin von Bedeutung sein, daß der gerade auch durch das nunmehrige Heranfahren von Sand gesteigerte Kraftfahrzeugverkehr der Klägerin von jenem Recht nicht mehr gedeckt wird« In letzterer Hinsicht müssen fUr die umfangmäßige Entwicklung auch eines schuld-rechtlichen Wegerechts ähnliche Gesichtspunkte gelten, wie sie die Rechtsprechung für eine Grunddienstbarkeit solchen Inhalts entwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57 = NJY/1953, 20 5 9 und vom 27» Januar I960 - V ZR 148/58 * NJW1960, 673). 7. Kit dem Wegfall der vom Berufungsgericht bejahten sachenrechtlichen Grundlage der Klagansprüche ergibt sich schließlich, daß die etwaigen Instandsetzungsansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der AG gegenüber dem Bund als Rechtsnachfolger des Reichs und der Stadt LflHA keinesfalls über den 31. Juli 1957 hinaus bestanden haben können. Denn bis zu diesem Tage war der seinerseitige Mietvertrag zwischen der AG und der Stadt befristet (§2 des darin in Bezug genommenen Mietvertrags des Rechtsvorgängers). Eine Verlängerung der Mietzeit wäre nur möglich gewesen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den nunmehrigen Beteiligten, nämlich dem Bund als Vermieter und der Klägerin als Mieter; eine derartige Vereinbarung ist nicht behauptet. Durch den Mietvertrag der Klägerin mit der Stadt von 1955 und durch den Erbbaurechtsvertrag des Inhabers der Klägerin mit der Stadt vom Oktober 1957 konnten etwaige Verpflichtungen des Bundes gegenüber der Klägerin (oder ihrem Inhaber) weder begründet noch zeitlich erstreckt werden. : v: ; - x\\ v tu ' ' I Der Zeitablauf bewirkt einmal, daß die Klägerin wegen des Zustands der Straße in der Zeit nach dem 31. Juli 1957 14 keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte erheben kann» Er bewirkt darüber hinaus, daß die Klägerin auch wegen des Straßenzustands in der Zeit vorher die Erfüllung einer damals etwa begründet gewesenen Instandoetzungspflicht (etwa zur Instandsetzung im damals erforderlich gewesenen Umfang) heute nicht mehr verlangen kann, sondern allenfalls Schadensersatz, der jedoch nicht eingeklagt ist. Denn die Pflicht zur Instandsetzung war für die Klägerin rechtlich nur solange sinnvoll, als sie ein Recht zur Benutzung der Straße hatte, und wurde deshalb mit dem Ablauf der hierfür vertraglich bestimmten Zeit jedenfalls hinfällig. Hierbei kann dahingestellt bloiben, ob es sich um einen Pall nachträglicher (dauernder) Unmöglichkeit der Leiftung handelt (vgl. RU JW 1913, 196 Nr. 6; Planck/Siber, BUB 4. Aufl. Vorbem. I a zu §§ 275 - 292; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 4. Aufl. I.Edo So 198 nach Fußn. 1) oder um den besonderen Erlöschen 8 g rund des Portfalls von Vertragszweck oder Uläu-bigerinteresse (Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 85 Nr. 5; Enneccetus/Lehmann, Recht der SchuldVerhältnisse 15- Bearb. § 77 I 1). Hieraus ergibt sich, daß die Zweitklage in vollem Umfang unbegründet ist. 8. Die genannten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils* Die Zweitklage ist schon jetzt zur Abweisung reif (oben 7). Hinsichtlich der Erstklage war die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten. 15 Es erschien' zweckmäßig, die Kosienentscheidung in vollem Umfang dem Berufungsgericht zu überlassen« Pr. Tasche Pr. Augustin Schuster Pr. Piepenbrock Dr. Mattern