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BGH

Gericht: BGH

Die deutschen Gerichte sind zuständig für Rechtsstreit igke it e«, die aus der Erfüllung eines von einer Besätzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer abgeschlossenen Werkvertrages oder hei Gelegenheit einer“ solchen entstanden sind. ^flHHHHHBBH^esellschaft A.G., rer« m, vertreten durch den Vorstand Bruno Erwin Nfl^und Br» Rudolf Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesriohter Br«, Augustin, Sqjauster, DTo Rothe und Br» Freitag für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9» November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« März 1952 mit der Disposals groups Control Commission for Germany (British Element) in Hamburgs einen Vertrag, wonach sie es gegen Vergütung übernahm, ihr übergebene, von ihr geborgene oder angelandete Munition und Sprengkörper zu entschärfen und aufzubereiteno Hierzu stellte ihr die Disposals Group ein der früheren Deutschen Wehrmacht gehöriges Gelände in Jägersberg bei Laboe nebst den dazugehörigen Anlagen zur Verfügung. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Aufhebung dieses Urteils die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Pür die Präge, ob die deutschen Gerichte zur Entscheidung berufen *•; sind, ist somit äie Überleitungsvorschrift des Art. III Abs. 2 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen in der Passung der Bekanntmachung vom 30. ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Zuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt* Pur die Zeit vor dem 5o Mai 1955 sind aber die Bestimmungen des Gesetzes Br, 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25o November 1949 (ABI AHK 1949, 54) maßgebend* Hiernach scheidet eine personelle Exemtion aus, weil die Beklagte nicht zu den in Art* 1 Buchst, a des Gesetzes genannten Beteiligten gehört« Sachliche Exemtion läge nach Art. 2 Buchst, b vor, wenn es sich um eine Angelegenheit handeln würde, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder bei Gelegenheit damit entstanden ist* Nach Ansicht des Berufungsgerichtes fallen in diesen Bereich nur Tätigkeiten auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Befehlsstellen der Besatzungsmächte sowie Leistungen im Rahmen eines'Dienst- oder Arbeitsverhältnisses* Solche Ausschlußtatbestände hält das Berufungsgericht im vorliegenden Palle nicht für gegeben* Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Ausführungen keinen Rechtsirrtum« Die Auslegung des Art.« 2 b des Gesetzes Nr» 13 steht den deutschen Gerichten zu (vgl« BGH Urteil vom 28, Mai 1958 IV ZR 341/57 WM 1958, 1008)« Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach Art» 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 eine bindende Auskunft der britischen Besatzungsmacht, erholen müssen, so übersieht sie, daß im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (2. In den Pällen des Art» 3 AHKG Nr« 13 war aber, worauf es hier entscheidend ankommt, die deutsche Gerichtsbarkeit als solche nicht ausgeschlossen (BGHZ 4, 389, 394)* Seit der Aufhebung des Gesetzes Nr. 13 besteht eine Auskunfts- . Von maßgebender Bedeutung ist aber der Umstand, daß das Gesetz Nr. 13, wie seine Einleitung ergibt, die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten regelt (BGH NJW 1951, 524)* B^i der Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13 darf deshalb die Blickrichtung auf das Besatzungsstatut (V0B1 BZ 1949, 349) nicht außer, acht gelassen werden. Die Verknüpfung mit den vorbehaltenen Gebieten fehlt aber, wo es sich um Beziehungen zwischen Besatzungsmacht und einem Dritten im Sinne eines Werkvertrages handelt. Hier wird die Gefahr einer Schädigung des Ansehens und der Sicherheit der Besatzungsmacht - nicht in Frage kommen können« Die Begriffe "Erfüllung von Pflichten11 und "Leistung von Diensten" müssen daher aus diesem Zusammenhalt mit dem Besatzungsstatut ihre Deutung finden« Sonach besteht eine Exemtion nicht für Rechtsstreitigkeiten, die aus der Erfüllung eines Werkvertrages oder bei Gelegenheit damit entstanden sind, den eine Besatzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer abgeschlossen hat« Daran ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß Gegenstand des Vertrages ‘ Eigentum der Besatzungsmacht war« Es ist nicht einzusehen, . Dernedde DRiZ 1950, 28, Schmoll er/Mai er/C ohler, Handhuch des Besatzungsrechts § 58, Seite i4j 27)« Mit diesem Ergebnis stimmt auch überein, daß das Gesetz Er« 47 der Alliierten Hohen Kommission über die Entschädigung für Besatzungsschäden vom 8. Februar 1951 (ABI AHK 1951 , 767) in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e für Schäden Ersatz gewährt, wenn sie durch eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person verursacht sind, die bei den.’ dargelegt, daß es sich nicht um eine hoheitliche Betätigung;^ des Disposals Group handelte, daß mit dem Abschluß des Ver-‘S| träges keine Einschaltung'und keine Eingliederung der Beklagten in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Besatzungsmacht-erfolgte. Die Besatzungsmacht war nicht gehindert, diie Erfüllung ihr obliegender hoheitlicher Aufgaben durch privatrechtliche Abmachungen mit der Beklagten in die Wege zu leiten (vgl» BGHZ 17, 317, 321, ferner für des deutsche Recht Urteil des Senats V ZR 220/55 vom 25« September 1957, NJW 1957, 1761 ). Baß in dieser Bestimmung die hier verwendeten Begriffe (Erfüllung von Pflichten, Leistung von Diensten) anders auszulegen seien als bei Art. 2 AHEG Nr. 13, ist bei der Gesamttendenz des Oberleitungsvertrages nicht anzunehmen; dieser will nicht eine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der deutschen Zuständigkeit erreichen (Amtliche Begründung zu dem Entwurf des Oberleitungsvertrages, Brucksache 3500 des 1. Die Beklagte ist weder im Namen der Besatzungsmächte noch unter ihrer Autorität, sondern als selbständige Unternehmerin auf eigene Verantwortung mit Genehmigung der -deutschen Behörden tätig geworden«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BesatzungsmachtGesetzTätigkeitDienst

Volltext der Entscheidung

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AHEGr 13 Art, 2 Buchst* b$ Überleitungsvertrag i»d»F» v6 50. März 19155, BGBl II 301, 405, 1. Teil Art. 3 Abs. 2c
Die deutschen Gerichte sind zuständig für Rechtsstreit igke it e«, die aus der Erfüllung eines von einer Besätzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer abgeschlossenen Werkvertrages oder hei Gelegenheit einer“ solchen entstanden sind.
BGH, ürt. v. 5c November 1953 „ y 28. 43/57 QEG Schleswig.
IG Kiel
VJBJ8/51 Verkünd et
 am 5o November 1958 Hirt5 Justizangestellter als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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 der Firma Earl Pflp, Sprengst of fgroßhandel, Inhaber Earl
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Pro z eßb evo 1 Imächtigt er g Rechtsans» alt
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^flHHHHHBBH^esellschaft A.G., rer« m, vertreten durch den Vorstand Bruno
 Erwin Nfl^und Br» Rudolf
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesriohter Br«, Augustin, Sqjauster, DTo Rothe und Br» Freitag
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9» November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Pie Beklagte schloß unterm 5«. März 1952 mit der Disposals groups Control Commission for Germany (British Element) in Hamburgs einen Vertrag, wonach sie es gegen Vergütung übernahm, ihr übergebene, von ihr geborgene oder angelandete Munition und Sprengkörper zu entschärfen und aufzubereiteno Hierzu stellte ihr die Disposals Group ein der früheren Deutschen Wehrmacht gehöriges Gelände in Jägersberg bei Laboe nebst den dazugehörigen Anlagen zur Verfügung. Die Beklagte erhielt zur Durchführung ihrer Tätigkeit die Genehmigung durch die Landesregierung; dabei wurden ihr besondere Sicherungsmaßnahmen für die Durchführung ihrer Aufgaben vorgeschrieben. Auf diesem Gelände ereignete sich am 15- August 1955 eine Explosion, über deren Ursache die Parteien streiten. Der Unfall rief in der Umgebung des Geländes erheblichen Sachschaden an Gebäuden hervor. Die Klägerin zahlte an die betroffenen Vermögensträger Schadens-beträge aus«, Sie verlangte unter Berufung auf gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderungen auf sie von der Beklagten einen Teilbetrag von 7000 DM und' machte geltend, die Beklagte hafte gemäß § 26 GewO, § 907 BGB, aber auch auf Grund des § 823 BGB. Die deutschen Gerichte seien zuständig, weil die Beklagte als selbständige Unternehmerin und nicht als Punktionsstelle der britischen Besätzungsmacht* anzusehen sei.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestritt unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission die Zulässigkeit des Rechtsweges. Sie , sei im Aufträge und als Erfüllungsgehilfe der Besatzungsmacht
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 tätig gewesen« Es handle sich deshalb um Ausübung hoheitlicher Staatsfunktion und allenfalls um einen Besätzungsschaden, für den der Bechtsweg nicht offenstehe. Per Schaden sei im übrigen durch Selbstentzündung einer während des Krieges abgeworfenen Bombe entstanden. Pieses Ereignis habe-.;] mit dem Betrieb der Beklagten keinerlei Zusammenhang.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Aufhebung dieses Urteils die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit aer Revision will die Beklagte die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils und damit die Abweisung der Klage herb ei führen. Pie Klägerin bitterb um Zurückweisung
 des Rechtsmittels.
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Per Tkifall, aus dem die Klägerin ihre Klageänsprüche J ableitet, hat sich vor dem 5. Mai 1955 ereignet. Pür die Präge, ob die deutschen Gerichte zur Entscheidung berufen *•; sind, ist somit äie Überleitungsvorschrift des Art. III Abs. 2 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen in der Passung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl IX 301, 306, 405,
 628) - Überleitungsvertrag (tJv) - maßgebend. Panach sind, vorbehaltlich besonderer Regierungsvereinharungen, die. deutschen Gerichte nicht zuständig in nichtstrafrechtlichen Säj| Verfahren, wenn vor Inkrafttreten dieses Vertrages (5. Mai 1953) die deutschen Gerichte dafür nicht zuständig waren,
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ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Zuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt* Pur die Zeit vor dem 5o Mai 1955 sind aber die Bestimmungen des Gesetzes Br, 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25o November 1949 (ABI AHK 1949, 54) maßgebend* Hiernach scheidet eine personelle Exemtion aus, weil die Beklagte nicht zu den in Art* 1 Buchst, a des Gesetzes genannten Beteiligten gehört« Sachliche Exemtion läge nach Art. 2 Buchst, b vor, wenn es sich um eine Angelegenheit handeln würde, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder bei Gelegenheit damit entstanden ist* Nach Ansicht des Berufungsgerichtes fallen in diesen Bereich nur Tätigkeiten auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Befehlsstellen der Besatzungsmächte sowie Leistungen im Rahmen eines'Dienst- oder Arbeitsverhältnisses* Solche Ausschlußtatbestände hält das Berufungsgericht im vorliegenden Palle nicht für gegeben* Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Ausführungen keinen Rechtsirrtum«
Die Auslegung des Art.« 2 b des Gesetzes Nr» 13 steht den deutschen Gerichten zu (vgl« BGH Urteil vom 28, Mai 1958 IV ZR 341/57 WM 1958, 1008)« Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach Art» 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 eine bindende Auskunft der britischen Besatzungsmacht, erholen müssen, so übersieht sie, daß im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (2. November 1956) dieses Gesetz bereits durch Art« 3 Nr. 1 des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission vom 5o Mai 1955 A 37 (ABI AHK 1955* 3267) aufgehoben war. In den Pällen des Art» 3 AHKG Nr« 13 war aber, worauf es hier entscheidend ankommt, die deutsche Gerichtsbarkeit als solche nicht ausgeschlossen (BGHZ 4, 389, 394)* Seit der Aufhebung des Gesetzes Nr. 13 besteht eine Auskunfts- .
erholungspflicht nicht mehr» Die deutschen Gerichte entscheiden nunmehr über ihre Zuständigkeit selbständig, ohne eine bindende Auskunft einholen zu müssen«
Die Auslegung des Art« 2 b des Gesetzes Nr« 13 hat, ; da die deutsche Übersetzung lediglich zur Information dient, von den englischen und französischen Texten auszugehen« Hier wird von ,fin the course of performance of duties or services with the Allied Forces" und "des fonctions ou des services accomplis aupräs des Forces Alliöes" gesprochen, im ersten Falle also von der Erfüllung von Pflichten und Leistung von Diensten, im zweiten Falle von den Funktionen und den Dienst leistungen« Volle Klarheit über das vom Gesetzgeber Gewollte läßt-sich bei diesen sprachlichen Verschiedenheiten nicht gewinnen« Immerhin ist es von Bedeutung, daß der Französische Hohe Kommissar in der deutschen Übersetzung des Art« 5 Abs. Nr„ 4 seiner Verfügung Nr« 154 vom 1«. Juni 1950 (ABI AHK 1950, 443 Ausführungsverordnung zu dem Gesetz Nr« 13) die Exemtion auf die "Tätigkeiten oder Dienstleistungen bei den alliierten Streitkräften" beschränkt, den Begriff Funktion
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also mit Tätigkeit übersetzt. .Damit erhält die Meinung von Hammes (JE 1950, 289,t291), daß zwischen Leistungen von Diensten und Erfüllungen von Pflichten ein sachlicher Unterschied nicht bestehe und daß immer ein Dienst- oder Arbeite Verhältnis varliegen müsse, Unterstützung. Von maßgebender Bedeutung ist aber der Umstand, daß das Gesetz Nr. 13, wie seine Einleitung ergibt, die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten regelt (BGH NJW 1951, 524)* B^i der Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13 darf deshalb die Blickrichtung auf das Besatzungsstatut (V0B1 BZ 1949, 349) nicht außer, acht gelassen werden. Der Ausschluß der deutschen Zivilgerichtsbarkeit in dem hier in Betracht kommenden Bereich (Art. 2 AHK3G Nr. 13) hat aber zu dem im Be-
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Satzungsstatut Vorbehaltenen Gebiete insoweit Bezug, als dort der Gesetzgebung der Besatzungsmächte Vorbehalten sind? hoheitliche Maßnahmen wie Rückerstattung, Reparation, Entflechtung (Ziffo 1 b) und Schutz, Ansehen und Sicherheit der Streitkräfte- ihrer Familienangehörigen, ihrer Arbeitnehmer und Vertreter (Ziff« 1 e)« Wenn Personen einem-von der Besatzungsmacht erteilten Befehl oder einer hoheitlichen Anordnung nachkommen, beispielsweise eine requisitions mäßig gestaltete Lieferung an Besatzungsdienststellen machen (vgl„ BGH Urteil vom 2. Hai 1957 4 StH 119/120/56 S. 7) oder kraft eines Arbeitsund Dienstverhältnisses tätig werden, kann in der Tat Ansehen und Sicherheit der Streitkräfte im Spiele stehen, wenn mit der Handlungsweise des Befehls-empfängers oder des Arbeitnehmers die Handlungsweise der Befehlsstelle oder des Dienstherrn -.der Überprüfung und Kritik durch deutsche Gerichte .unterstehen würde. Die Verknüpfung mit den vorbehaltenen Gebieten fehlt aber, wo es sich um Beziehungen zwischen Besatzungsmacht und einem Dritten im Sinne eines Werkvertrages handelt. Hier wird die Gefahr einer Schädigung des Ansehens und der Sicherheit der Besatzungsmacht - nicht in Frage kommen können« Die Begriffe "Erfüllung von Pflichten11 und "Leistung von Diensten" müssen daher aus diesem Zusammenhalt mit dem Besatzungsstatut ihre Deutung finden« Sonach besteht eine Exemtion nicht für Rechtsstreitigkeiten, die aus der Erfüllung eines Werkvertrages oder bei Gelegenheit damit entstanden sind, den eine Besatzungsmacht mit einem deutschen Unternehmer abgeschlossen hat« Daran ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß Gegenstand des Vertrages ‘ Eigentum der Besatzungsmacht war« Es ist nicht einzusehen, . warum das Ansehen der Besatzungsmacht auf dem Spiele stehen sollte, wenn sie ihre Munition zur Entschärfung, ihre Kraftfahrzeuge zur Überholung und Ausbesserung einem deutschen Unternehmer überläßt, der diese Arbeiten selbständig und
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auf eigne Verantwortung auszuführen hat* und wenn bei dessert'1. Tätigkeit Dritten Schaden entsteht* Solche Verträge werden von Artikel 2 h des Gesetzes Ur. 15 nicht erfaßt (Hammes aaO; OVG Lüneburg DVB1 1950, 611, vcrgl. auch Albers MDR 1952, 79 II; Röhrecke DRZ 1950, 54? Dernedde DRiZ 1950, 28, Schmoll er/Mai er/C ohler, Handhuch des Besatzungsrechts § 58, Seite i4j 27)« Mit diesem Ergebnis stimmt auch überein, daß das Gesetz Er« 47 der Alliierten Hohen Kommission über die Entschädigung für Besatzungsschäden vom 8. Februar 1951 (ABI AHK 1951 , 767) in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e für Schäden Ersatz gewährt, wenn sie durch eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person verursacht sind, die bei den.’ Besatzungsbehörden beschäftigt ist oder im Dienste steht, soweit die Handlung oder Unteilassung in Ausführung und im Rahmen einer Arbeite* ■ -oder Dienst Verrichtung erfolgt. Das an die Stelle des Gesetzes Hr. 47 getretene Bundesgesetz über die Abgeltung von B es at zungs schaden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 754) spricht in diesem Zusammenhang von den Besatzungsbediensteten (§ 2 Er. 5). Für Schäden, welche die von den Besatzungsmächten beauftragten selbständigen Unternehmer bei der Ausführung eines Werkvertrages Dritten zufü-gen, wird demnach eine Entschädigung nicht gewährt.
Von dieser Gesetzesauslegung ausgehend, hat das Berufungsgericht den Vertrag vom 5. März 1952 als Werkvertrag gewürdigt und dies im einzelnen näher begründet. Es hat da- 3 bei, entgegen der Auffassung der Revision, ohne Recht eirrtum-? dargelegt, daß es sich nicht um eine hoheitliche Betätigung;^ des Disposals Group handelte, daß mit dem Abschluß des Ver-‘S| träges keine Einschaltung'und keine Eingliederung der Beklagten in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Besatzungsmacht-erfolgte. Daß diese durch die Tätigkeit der Beklagten eine
 ihr zufallende Aufgabe lösen wollte, indem sie die ihr gehörende Munition bergen, entschärfen und aufbereiten ließ,l
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bedeutet noch nicht, daß der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten nicht dem Zivilrecht angehöre. Die Besatzungsmacht war nicht gehindert, diie Erfüllung ihr obliegender hoheitlicher Aufgaben durch privatrechtliche Abmachungen mit der Beklagten in die Wege zu leiten (vgl» BGHZ 17, 317, 321, ferner für des deutsche Recht Urteil des Senats V ZR 220/55 vom 25« September 1957, NJW 1957, 1761 ). Baß hier die Besatzungsmacht mit der Beklagten nicht auf dem Boden der über- und Unterordnung, sondern auf dem Boden der Gleichordnung die vertragliche Regelung getroffen hat, ergibt sich vor allem aus der Schiedsgerichtsvereinbarung (Nr. 14- und 16 des Vertrages); demgegenüber fallen die im Vertrage der Besatzungsmacht eingeräumten Kontrollrechte nicht entscheidend ins Gewicht.
Bie nach Art. 3 Abs. 2 ÜV in Verbindung mit Art. 2 AHKG Nr, 13 bestehende deutsche Zuständigkeit wird auch von Art. 3 Abs. 5 ÜV nicht berührt. In Buchst, a (ii) dieses Absatzes wird die deutsche Zuständigkeit ausgeschlossen für Verfahren aus Pflichten und Biensten für die Besatzungsbe-hörden oder Handlungen ode;r Unterlassungen im Zuge der Erfül-’ lung von Pflichten oder Leih Lung solcher Bienste. Baß in dieser Bestimmung die hier verwendeten Begriffe (Erfüllung von Pflichten, Leistung von Diensten) anders auszulegen seien als bei Art. 2 AHEG Nr. 13, ist bei der Gesamttendenz des Oberleitungsvertrages nicht anzunehmen; dieser will nicht eine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der deutschen Zuständigkeit erreichen (Amtliche Begründung zu dem Entwurf des Oberleitungsvertrages, Brucksache 3500 des 1. Beutsehen Bundestages Anlage 4 Seite 46, vgl. auch Maier, NÜW 1955, 894, 897 III). Ber Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit ist schließlich“ in der bezeichneten Oberleitungsvorschrift des Oberleitungsvertrages noch vorgeshen für Ansprüche, die in Art. 3 des Neunten Teiles des Oberleitungsvertrages umschrieben werden. Hierbei handelt es sich um Ansprüche gegen die drei Möchte oder eine in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig
 gewordene Person * Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte ist weder im Namen der Besatzungsmächte noch unter ihrer Autorität, sondern als selbständige Unternehmerin auf eigene Verantwortung mit Genehmigung der -deutschen Behörden tätig geworden«
Die deutsche'Gerichtsbarkeit ist nach aUeäem für die geltend gemachten Ansprüche mit Recht vom Berufungsgericht * bejaht wordena
 Dis Revision kann mithin keinen Erfolg haben«
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. *
Dr, fasche Dr« Augustin	Schuster
 Rothe
Dr. Preitag