Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, den Zaun entlang seines Grundbesitzes wieder herzustellen und zu unterhalten« Er ist der Auffassung, diese Verpflichtung ergebe sich aus einer zwischen den Rechtsvorgängem der Pa: teien zu demindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung» für die auch eine auf Grund des'Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung entstandene Vermutung spreche, ferner aus Ersitzung, aus den. Sie beruft sich ferner auf einen Verzicht des Vaters des Klägers, den sie aus einem Vertrag zwischen die-sein und der Preußischen Eisenbahnverwaltung vom 11* Kürz 191t entnimmt* In diesem Vertrag habe der Vater des Klägers einen kleinen Geländestreifen zur Erweiterung des Bahnhofsgeländes in Volsemenhusen abgetreten und in § 6 des Vertrags erklärt, mit der vertraglich vereinbarten Zahlung nicht nur für alle weiteren Ansprüche aus dem früheren Besitz des verkauften GeländeStreifens, sondern auch für alle sonstigen im Vertrag nicht erwähnten Entschädigungsansprüche vollständig abgefunden und befriedigt zu sein* 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Einfriedigung zwischen ihrem Bahngelände und den Ländereien des Klägers auf ihre Kosten zu unterhalten» Die Vernehmung der Zeugen und der Inhalt der beigezoge-'* nen Akten (der früheren Regierung von Schleswig und der Beklagten) hätten zwar nicht ergeben, daß zwischen den Rechts- •* vorgengern der Parteien über die Errichtung und Unterhaltung . Dies folge allerdings nicht schon zwingend daraus, daß die Marschbalm-Geseilschaft die Einfriedigung errichtet habe mid diese von ihr und später von der Beklagten bis zu dem Jahre® 1938 unterhalten worden sei., Es könne nämlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Einfriedigung zur Vermeidung einer Gefährdung des Bahnbetriebs durch übertretendes Weidevieh und damit zur eigenen Sicherheit der Bahn errichtet und unterhalten worden sei. Aus diesem Grunde habe später § 18 der Eisenbalmbau- und Betriebsordnung vom 17.7.1928 (RGBl II 541) auch bestimmt, daß zwischen der Bahn und ihrer Umgebung Einfriedigungen anzulegen seien, wo die Gestaltung oder die gewöhnliche Bewachung nicht hinreichend erscheine. Die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts seien schon deshalb nicht gegeben, weil hier feststehe, daß dor Zaun erst im Jahre .1880 errichtet worden und damit das* Bestehen eines anderen Zustandes bekannt gewesen sei (BGH BB 1953, 373 =* 3äfNr. 2 zu $ 903 BGB). Auf Grund der gesamten Umstände des Palles sei es jedoch als bewiesen anzusehen, daß die Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung seitens der Bahn von den RechtsvorgÜngem der Parteien vereinbart worden sei. Der im Jahre 1880 errichtete Zaun habe daher nicht nur dem Sicherheitsbedürfnis der Bahn gedient, sondern sei auch für den Rechtsvorgänger des Klägers und die übrigen angrenzenden Grundbesitzer von großem Interesse gewesen, . b) Wenn trotzdem in den Akten keine Vereinbarung bezüglich des Zaunes enthalten sei, so könne daraus nicht entnommen werden, daß die Anlieger selbst die Verpflichtung zur Einfriedigung übernommen hätten. Juli 1880 auf Einleitung des Enteignungsverfahrens gegen die Hofbesitzer JdpHMBl und HaflHB, da diese als einzige die Bauerlaubnis nicht erteilt hätten (Akten der Regierung VII B 5 Bl. 2), ergebe sich, daß schon vor Beginn der in den Akten niedergelegten Vorgänge Verhandlungen zwischen den Beteiligten Anliegern imd der Marschbahn-Gesellschaft stattgefunden hätten» Be die Beklagte nicht in der Lage sei, einen Enteignungsbeschluß oder einen Vertrag über die von zu dem Bahnbau erworbenen Flächen vorzulegen, hätten diese VerhandÄ lungen zu dem mindesten zu dem Abschluß eines mündlichen Vertrags über die Hergabe von Land zu dem Bahnbau geführt. e) Baß in diesen Verhandlungen auch die Einfriedigungsfrage geregelt worden sein müsse, ergebe sich vor allem aus dem Gutachten über die Festsetzung der Entschädigung für H.anno vom 5. Einfriedigungsfrage vergessen oder großzügig auf sie verzichtet hätten, sei bei ihrer sonstigen Haltung bei der Landabgabe an die Bahn ausgeschlossen« Sie hätten nämlich für jeden noch so geringen möglichen Schaden und Nachteil Entschädigungsansprüche gestellt« So seien dem Rechtsvorgänger HMHfc,wie sich aus. Es ergebe sich ferner aus den mit der Slarschbahn-Gcsellsehaft geführten Recht'sstreitigkeiten, daß die Landbesitzer bis ins einzelne ihre Entschädigungsansprüche verfolgt hätten (Akten der Beklagten V 3 Nr« 56 Bl« 205, 21^ 248, 271). Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei als bewiesen anzusehen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich dem Rechtsvorgänger des Klägers gegenüber vertraglich zur Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung verpflichtet habe, als rechtlich nicht haltbar an. Biese Ausführungen der Revision sprechen jedoch nicht gegen, sondern eher für die Auffassung des Berufungsgericht die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ‘sich gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers vertraglich zur Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung der Restgrundstiicke des Klägers gegenüber dem Bahnkörper verpflichtet» Bonn wenn der RechtsVorgänger des Klägers nicht nur im eigenen Interesse, um nämlich den Übertritt seines Viehs auf den Bahnkörper zu verhindern, zur Einfriedigung seiner Restgrundstücke gegenüber dem Bahnkörper, gehalten, sondern hierzu sogar kraft Gewohnheitsrechts oder kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, so hätte er umso mehr Anlaß gehabt, von der Bahn eine Entschädigung dafür zu fordern, daß er seine von der Bahnlinie durchschnittenen Heiden nunmehr nicht nur an 0 den Grenzen zu seinen bisherigen Hachbam, sondern auch gegenüber dem Bahnkörper hätte einfriedigen müssen, wenn diese Präge nicht anderweitig - nach der Auffassung des Berufungsgerichts eben durch die vertragliche Übernahme der Einfriedigungspflicht durch die Rechts Vorgängerin der Beklagten - geklärt v/orden wäre« c) Da eine etwaige aus Gewohnheitsrecht oder Gesetz sich ergebende Verpflichtung des Rechtsvorgängers des Klägers zur Einfriedigung der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegensteht, sind die weiteren Rügen der Revision, die sie auf eine solche Verpflichtung stützt, gegenstandslos. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Besonderen aus dem Gutachten über die Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsvorgänger Hanno vom 5. Pie Revision kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ausführungen des Berufungsgerichts, man habe an ein übertreten des Viehs nur an den Übergängen gedacht und es habe sich offenbar von selbst verstan- November 1880 (Akten der Regierung VII B 5 Bl« 76), das nach der Meinung der Revision die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Einfriedigung bestätigt, vom Berufungsgericht jedoch unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt worden sei, kommt es nicht mehr an. d) Die Revision weist schließlich im Zusammenhang mit ihrer Meinung, es sei für eine Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien über die Präge der Einfriedigung kein Raum gewesen, noch darauf hin, die Rechts- (| Vorgängerin der Beklagten habe, um mit Sicherheit von dem Betreten des Balmkörpers abzuhalten (§ 18 Eisenbahnbau-und Betriebsordnung), teilweise selbst für eine Braht-zaimeinfriedigung Sorge getragen. bau im Jahre 1880 von dem in dieser Vorschrift enthaltenen Grundgedanken* nämlich mit dor Errichtung der Einfriedigung für ihre eigene Sicherheit Sorge zu tragen* leiten lassen* so würde dies der Auffassung des Berufungsgerichts* die RechtsVorgängerin der Beklagten habe sich dem Rechtsvorgänger* des Klägers gegenüber zur Errichtung der Einfriedigung verpflichtet* nicht entgegensteilen. Alis dem Vortrag der Revision könnte allerdings der Vorwurf entnommen werden* das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung* die Frage der Einfriedigung habe nur durch Übernahme einer dahingehenden Verpflichtung der Rechts Vorgängerin der Beklagten geregelt worden sein können* übersehen* daß diese Regelung auch auf andere Weise habe erfolgt sein können, nämlich dadurch, daß von vornherein festgestanden habe* daß die Bahn aus Gründen ihrer eigenen Sicherheit den Bahnkörper einfrieöigen v/erde, und die Rechtsvorgänger der Parteien davon ausgegangen seien* die Bahn werde* solange die Bahnlinie bestehe* die Einfriedigung schon in ihrem eigenen Interesse unterhalten. In diesem Fall hätten die Rechtsvorgänger der Parteien in der Tat keinen An^aß gehabt, die Frage der Einfriedigung des Bahnkörpers zu dem Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zu machen* und zwar weder in dem Sinne* daß die Bahn sich zur dauernden Unterhaltung der Einfriedigung verpflichtete, noch in dem Sinne, daß die Rechtsvorgöngerin der Beklagten für die Unterhaltung durch den Rechtsvorgün-ger des Klägers und seine Rechtsnachfolger eine besondere Entschädigung bezahlte. daraus zu ziehen wären oder oh von einem Wegfall der Geschäft sgrundlage hier deshalb nicht gesprochen werden könnte, v/eil der Gegenstand dieser Grundlage, nämlich die Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung aus dem eigenen Sicherheitsbedürfnis der Beklagten heraus, von dem Willen der Bahn und damit von dem Willen einer Partei abhing, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht nicht übersehen hat, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten damals die Einfriedigung möglicherweise zu ihrer eigenen Sicherheit errichtet und unterhalten hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr gerade mit Rücksicht auf diese ® Möglichkeit die Tatsache der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung ausdrücklich nicht als zwingendes Indiz für eine vertragliche Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung gewertet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine solche Verpflichtung der Rcchtsvorgängerin der Beklagten vertraglich vereinbart worden, ist somit ohne Rechtsirrtum zu-, standegekommen und deshalb als Ergebnis tatrichtcrlichcr 3e-weiswürdigung für das Revisionsgericht bindend.
I V ZR 48/56 Verkündet ai 18, Dezember 1957 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2364 027 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, y.ertreten durch die Bundesbahndirektion HIHIHIin MHHktraße fH Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Bauern Herbert Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Br. Rothe und Dr. Preitag für Recht erkannt s Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 28» Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1880 von der Holsteinischen Marschbalm-Gesellschaft , der Rechtsvorgängerin der Beklagten, erbaute Eisenbahnlinie St« Michaelsdonn-Marne durchschneidet u.a. die damals dem Bauern gehörenden Ländereien des Klä- gers« Die Gesellschaft stellte zwischen dem insoweit auf dem früheren Schüttenweg angelegten Bahnkörper und den angrenzenden Ländereien auf ihrem Grund und Boden einen Einfriedigungszaun und einen Graben her. Die Einfriedigung wjirde von der Gesellschaft und später von der Beklagten unterhalten. Im Jahre 1938 wurde der Zaun im Zuge des Vierjahresplans abgebrochen, um als Altmaterial verwertet zu werden« Nach dem Kriege stellte die Beklagte einen Teil det Zaunes wieder her. Das Land des Klägers blieb hiervon jedoch ausgenommen« Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, den Zaun entlang seines Grundbesitzes wieder herzustellen und zu unterhalten« Er ist der Auffassung, diese Verpflichtung ergebe sich aus einer zwischen den Rechtsvorgängem der Pa: teien zu demindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung» für die auch eine auf Grund des'Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung entstandene Vermutung spreche, ferner aus Ersitzung, aus den. landesrechtlichen Vorschriften dos Nachbarrechts, aus § 14 des Preußischen Eisenbahngesetzes und aus § 14 des Preußischen Enteignungsgesetzes. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Ländereien, welche an der Bahnstrecke bzw» dem Bahnkörper Marne-St. Michaelsdonn liegen, mit Einfriedigungen zu versehen, < . *.ä, ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Einfriedigungen zu unterhalten und den in der Hähe befindlichen Graben zu kleien* Eie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie bestreitet eine Verpflichtung aus Vertrag oder Gesetz. Sie beruft sich ferner auf einen Verzicht des Vaters des Klägers, den sie aus einem Vertrag zwischen die-sein und der Preußischen Eisenbahnverwaltung vom 11* Kürz 191t entnimmt* In diesem Vertrag habe der Vater des Klägers einen kleinen Geländestreifen zur Erweiterung des Bahnhofsgeländes in Volsemenhusen abgetreten und in § 6 des Vertrags erklärt, mit der vertraglich vereinbarten Zahlung nicht nur für alle weiteren Ansprüche aus dem früheren Besitz des verkauften GeländeStreifens, sondern auch für alle sonstigen im Vertrag nicht erwähnten Entschädigungsansprüche vollständig abgefunden und befriedigt zu sein* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* * Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schweb^ te, haben die Parteien eine vorläufige Regelung getroffen, auf Grund deren der Kläger den Zaun errichtete und die Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Obsiegens des Klägers die diesem entstandenen Kosten (die sich unstreitig auf 548,90 DH beliefen) zu ersetzen; Eie Beklagte hat sich ferner verpflichtet, die Gräben beiderseits des Bahnkörpers zu unterhalten, worauf der Kläger insoweit seinen Klageantrag für erledigt erklärte. Mit Rücksicht hierauf hat der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt /beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 548,90 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen* 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Einfriedigung zwischen ihrem Bahngelände und den Ländereien des Klägers auf ihre Kosten zu unterhalten» Bas Berufungsgericht hat nach diesem Antrag mit der Maßgabe erkannt, daß Zinsen erst ab 15* März 1955 zu zahlen sind* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabv/eisungsantrag weiter« Ber Kläger beantragt Zurückweisung der Revision« I« Bas Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der Beklagten aus Gesetz« Für Ansprüche aus § 14 des Preußischen Eisenbahngesetzes und § 14 des Preußischen Enteignungsgesetzes hält es außerdem den Rechtsv/eg für ausgeschlossen* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers jedoch aus Vertrag begründet. Bas Berufungsgericht führt hierzu aus8 *h V* 1/ Die Vernehmung der Zeugen und der Inhalt der beigezoge-'* nen Akten (der früheren Regierung von Schleswig und der Beklagten) hätten zwar nicht ergeben, daß zwischen den Rechts- •* vorgengern der Parteien über die Errichtung und Unterhaltung . eines Zaunes ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei® Es sei aber ein dahingehender Vertrag stillschweigend geschlossen worden. Dies folge allerdings nicht schon zwingend daraus, daß die Marschbalm-Geseilschaft die Einfriedigung errichtet habe mid diese von ihr und später von der Beklagten bis zu dem Jahre® 1938 unterhalten worden sei., Es könne nämlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Einfriedigung zur Vermeidung einer Gefährdung des Bahnbetriebs durch übertretendes Weidevieh und damit zur eigenen Sicherheit der Bahn errichtet und unterhalten worden sei. Aus diesem Grunde habe später § 18 der Eisenbalmbau- und Betriebsordnung vom 17.7.1928 (RGBl II 541) auch bestimmt, daß zwischen der Bahn und ihrer Umgebung Einfriedigungen anzulegen seien, wo die Gestaltung oder die gewöhnliche Bewachung nicht hinreichend erscheine. Auch auf unvordenkliche Verjährung könne sioh där 2Qä- £ ger nicht berufen. Die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts seien schon deshalb nicht gegeben, weil hier feststehe, daß dor Zaun erst im Jahre .1880 errichtet worden und damit das* Bestehen eines anderen Zustandes bekannt gewesen sei (BGH BB 1953, 373 =* 3äfNr. 2 zu $ 903 BGB). * Auf Grund der gesamten Umstände des Palles sei es jedoch als bewiesen anzusehen, daß die Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung seitens der Bahn von den RechtsvorgÜngem der Parteien vereinbart worden sei. a) Tfie der Augenschein ergeben habe, verlaufe die Bahn auf einer Höhe mit dem Grundbesitz des Klägers, Im Zeitpunkt des Behnbaues seien zwar dessen Grundstüclce zu dem größeren Teil Äcker und nur zu dem kleineren Teil Weiden gewesen, 3s habe aber in der dortigen Gegend die noch heute geltende Übung bestanden, innerhalb eines zehnjährigen.» Bewirtschaftungsplans jeden Acker drei Jahre lang als Y«reide zu nutzen. 3s müßten daher alle Grundstücke als Wechselwei-den angesehen werden. Der im Jahre 1880 errichtete Zaun habe daher nicht nur dem Sicherheitsbedürfnis der Bahn gedient, sondern sei auch für den Rechtsvorgänger des Klägers und die übrigen angrenzenden Grundbesitzer von großem Interesse gewesen, . b) Wenn trotzdem in den Akten keine Vereinbarung bezüglich des Zaunes enthalten sei, so könne daraus nicht entnommen werden, daß die Anlieger selbst die Verpflichtung zur Einfriedigung übernommen hätten. Dagegen spreche gerade im Ralle des Klägers deshalb die Interessenlage, weil seine Grundstücke gegenüber dom früheren Schüttenweg, auf dessen Körper im Bereich seines Grundbesitzes die Bahnlinie angelegt worden sei, bereits durch Gräben abgegrenzt gewesen seien. c) Diese Abgrenzung habe aber gegenüber einer Bahnlinie nicht mehr genügt, weil durch diese*, dem überti'etenden Vieh sehr viel größere Gefahren'drohten als sonst in einer ländlichen Umgebung ohne Eisenbahnbetrieb, Burch den Bahnbau sei cs deshalb notwendig geworden, eine Regelung über die Einfriedigung zu treffen. d) Aus der-am 23. Mai 1879 u.a. von dem Rechtsvorgän-gcr des Klägers erteilten Bauerlaübnis (Akten der Beklagten V 3 Nr® 56 Bl. 3) und aus dem Antrag der Marschbahn-Ges eil- •' Schaft an die Regierung von Schleswig vom 21. Juli 1880 auf Einleitung des Enteignungsverfahrens gegen die Hofbesitzer JdpHMBl und HaflHB, da diese als einzige die Bauerlaubnis nicht erteilt hätten (Akten der Regierung VII B 5 Bl. 2), ergebe sich, daß schon vor Beginn der in den Akten niedergelegten Vorgänge Verhandlungen zwischen den Beteiligten Anliegern imd der Marschbahn-Gesellschaft stattgefunden hätten» Be die Beklagte nicht in der Lage sei, einen Enteignungsbeschluß oder einen Vertrag über die von zu dem Bahnbau erworbenen Flächen vorzulegen, hätten diese VerhandÄ lungen zu dem mindesten zu dem Abschluß eines mündlichen Vertrags über die Hergabe von Land zu dem Bahnbau geführt. » e) Baß in diesen Verhandlungen auch die Einfriedigungsfrage geregelt worden sein müsse, ergebe sich vor allem aus dem Gutachten über die Festsetzung der Entschädigung für H.anno vom 5. November 1880 (Akten der Regierung VII B 5 Bl. 74) * In diesem Gutachten heiße es bezüglich des Grundstücks Nr» 38 der Bahnkarte, daß der Boden zwar von recht guter Beschaffenheit und Kultur (alte VTeide) sei, die Taxe von 40 M aber als hoch genug anzusehen sein dürfte, da der Landverlust teilweise im Einfriedigungsgraben liege. Bamit sei ^ die Tatsache,• daß der den früheren Schüttenweg abgrensende Einfriedigungsgraben in der an die Bahn abgegebenen Fläche gelegen sei, mindernd.bei der Bestimmung der Entschädigung berücksichtigt worden, tfenn nun der Rechtsvorgänger des obendroin noch einen Zaun auf den ihm verbliebenen Land hätte anlegen müssen, so wäre sein Schaden doppelt so hoch gewesen. Beim einmal habe er, v/eil der alte Graben abgegeben worden seir eine geringere Entschädigung erhalten und zu dem andern hätte er auf dem ihm verbliebenen Land mit eigenen Mitteln einen Zaun errichten müssen. Bieser Nachteil sei aber we- I »> r} i. 7t 9* der in den Gutachten noch in den Entschädigungsfeststel-lungsbeSchluß von 17* Uovember 1880 (Akten der Regierung VII B 5 31o 82) berücksichtigt worden. Gerade hieraus ergebe sich zur vollen Gewißheit, daß die Einfriedigung schon vorher äer Bahn auferlegt worden sein müsse* Andernfalls wäre weder das Gutachten noch der Entschädigungsfeststellungsbeschluß verständlich. f) Baß allgemein die Marschbahn-Gesellschaft die Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung Übernommen haben müsse, ergebe sich besonders aus dem Ball dor Landbesitzer Johann HatfMBfcund RoflMMHpt sen. Ihnen sei nämlich ein Betrag von 20 H dafür zugebilligt worden, daß RoflP “die künftige Unterhaltung der bereits gesetzten We-gefriedigimg gegen seine Parzellen mit Einschluß des schon gesetzte?) Hecktores" übernommen habe (Akten der Beklagten V 3 bis 10 Hr. 37 Bl. 122 R). Wenn es sich hier auch nicht um die Einfriedigung gegenüber dem Bahngelände, sondern gegenüber Wegen gehandelt habe, so gehe daraus doch hervor, daß es sich hierbei um eine von der Bahn übernommene Unterhaltspflicht gehandelt habe, da andernfalls hierfür eine Entschädigung nicht bezahlt worden wäre. g) In diesem Punkt gewinne die Aussage des Vaters des Klägers Bedeutung, daß die Bahn immer dann, wenn Vieh ausgebrochen und der Zaun beschädigt gewesen sei, den Schaden sofort habe beseitigen lassen. Bies hätte sie sicherlich nicht getan, ?/enn sie sich dazu nicht für verpflichtet gehalten hätte. Bie Bereitwilligkeit der Bahn, solche Schäden auszubessem, könne deshalb nicht allein aus ihrem Sicherheitsbedürfnis erlclärt werden. Biesem hätte sie nämlich genügt, wenn sie die Anlieger dazu angehalten hätte, ihrer angeblichen Pflicht zur Unterhaltung der Einfriedigung selbst nachzukoxm len. Hinzu komme, daß die Beklagte in geringer Entfernung vom Grundstück des Klägers ihre Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung des Zaunes anerkannt und erfüllt habe« h) Baß die beteiligten Landbesitzer eine Regelung der « Einfriedigungsfrage vergessen oder großzügig auf sie verzichtet hätten, sei bei ihrer sonstigen Haltung bei der Landabgabe an die Bahn ausgeschlossen« Sie hätten nämlich für jeden noch so geringen möglichen Schaden und Nachteil Entschädigungsansprüche gestellt« So seien dem Rechtsvorgänger HMHfc,wie sich aus. dem Ehtschädigungsfeststellungs-^, beschluß vom 17. ITovember 1680 ergebe, u«a« Entschädigungen für die Zuräumung eines Grabens, für die erschwerte Bearbeitung eines Ackers infolge eines Ausschnitts, für einen Umweg und für das öffnen und Schließen der Barrieren zugebilligt worden. Auch die anderen Hofbesitzer hätten für die gleichen oder ähnliche Nachteile mit Erfolg Entschädigungen ■ verlangt (Akten der Beklagten V 3 bis 10 Nr. 37 Bl« 120 R, 1?1 Ro 126 R, 128 R, 1375 V 3 bis 10 Nr. 59 Bl. 23 R, 30 R, 31 E, 32 R, 33 R). Es ergebe sich ferner aus den mit der Slarschbahn-Gcsellsehaft geführten Recht'sstreitigkeiten, daß die Landbesitzer bis ins einzelne ihre Entschädigungsansprüche verfolgt hätten (Akten der Beklagten V 3 Nr« 56 Bl« 205, 21^ 248, 271). Aus dem in dem Rechtsstreit des Hofbesitzers Har^ ders gegen die Marschbahn-C-os-:-:]2c3:cift ergangenen Urteil vom 10. Februar 1882 (aaO Bl. 218 ff) ergebe sich zudem, daß an ein übertreten des Viehs nur an den Übergängen gedacht werden sei und es sich offenbar von selbst verstanden habe, daß ein Übertreten des Viehs sonst durch Einfriedigungen verhindert werde« Es sei schlechterdings imdenkbar, daß Landbesitzer, die so geschäftstüchtig und zielbevmßt ihre wirklichen und vermeintlichen Ansprüche verfolgten, die viel wichtigere Frage der Einfriedigung völlig außer acht — 1.0 - XI gelassen hätten, zu demal sich eine Regelung dieser Frage geradezu aufgedrängt habe, weil Bahn und Ländereien in einer Ebene gelegen seien« Unter allen diesen Umständen sei nur denkbar, daß die Bahn die Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung vertraglich übernommen habe. Hierfür spreche auch die Tatsache, daß die Bahn die Einfriedigung errichtet und fast 60 Jahre lang unterhalten habe« La es sich bei dem hieraus für den Kläger sich erge-benden Anspruch um eine vertraglich vereinbarte Forderung und nicht um einen Entschädigungsanspruch handle, stehe auch nicht der yom Vater'des Klägers in § 6 des Vertrags vom 11« März 1919 erklärte Verzicht entgegen. Der Zinsanspruch sei dagegen erst vom Zeitpunkt der Zustellung des die Zahlung des zuerkannten Betrags fordernden Schriftsatzes, also vom 15. Mär.z 1955 ab begründet. II. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei als bewiesen anzusehen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich dem Rechtsvorgänger des Klägers gegenüber vertraglich zur Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung verpflichtet habe, als rechtlich nicht haltbar an. Sie ist auch der Meinung, diese Auffassung beruhe auf unzureichender Würdigung des Sachverhalts. • » a) Die Revision erachtet zunächst die Vorschriften der §§ 145, 147 BGB für verletzt. Hiernach setze ein Vertrag oine Willenseinigung der'Parteien, somit ein Angebot und eine Annahme voraus. Das Berufungsurteil lässe jedoch nicht ersehen, in v/elcher Erklärung oder in welchem Verhalten es ein solches Angebot und in welchem Verhalten cs eine Annahme erblicke. Der Kläger habe substantiierte Behauptungen über ein Angebot und seine Annahme nie aufgestellt, sondern nur ganz allgemein in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 1955 (Bl. 97 GA.) behauptet, es müßten mit den einzelnen Landbesitzern Verhandlungen stattgefunden haben, deren Inhalt 11 sicherlich17 Inhalt eines Vertrages geworden soi. Worin aber die einzelnen Erklärungen hätten bestehen sollen, sage der Kläger nicht. Es reichten somit nicht einmal die klügerisehen Behauptungen und erst recht nicht die Feststellungen des Berufungsgerichts aus, zur Feststellung eines Vertrags im Sinne der §§ 145, 147 BGB zu kommen. ♦ Dem Erfolg dieser Rüge steht entgegen, daß das Berufungsgericht auf Grund der gesamten Umstände und damit auf Grund von Indizien das Vorhandensein und den Inhalt eines Vertrags zwischen den Rochtsvorgängem der Parteien fest-gestellt hat. Darin ist die Feststellung der zu dem Abschluß eines Vertrags erforderlichen, aber auch ausreichenden Über einstimnung der beiderseitigen Willenserklärungen einge-schlossen. Sine darüberhinausgehende Feststellung dahin, wie der Vertrag im einzelnen zustandegekommen ist, insbesondere welche Vertragspartei das Angebot gemacht und welche dessen Annahme erklärt hat, war umso weniger erforderlich. als hierzu nichts vorgetragen wurde. Den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt entgegen der Meinung der Revision auch ein ausreichend substantiierter Sachvortrag des Klägers zu Grunde. 12 - b) Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe zwar den vor allein in Süderdithmarschen geltenden Grundsatz* r\Yer Vieh weidet, muß Vieh hüten11 erwähnt, hieraus jedoch nicht die Folgerung.gezogen, daß dieser Grundsatz ein Gewohnheitsrecht begründet habe, das allein schon eine Verpflichtung des Grundbesitzers, der Vieh halte, begründe, für entsprechende Hütung zu sorgen* Hieraus ergebe sich, daß die Verpflichtung zur Umfriedigung dem Eigentümer des weidenden Viehs obliege (Kahle?, Schleswig-Holsteinisches Landesrecht 2* Aufl. S. 214, 216). Bas Berufungsgericht habe ferner übersehen, daß der erwähnte Grundsatz im Preußischen Feld- und Foretpolizei--gesetz vom 1. April 1880 i.d.F. vom 21. Januar 1926 (GS 83) seinen Niederschlag gefunden habe. Bort sei ausdrücklich bestimmt, daß bestraft werde, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne Sicherung lasse (§ 9), daß die Strafe verwirkt sei, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf dem geweidet werden dürfe, Überschritten habe (§ 12 Abs. 2), und daß weiter bestraft werde, wenn der TTeidefrevel begangen werde auf Grundstücken, deren Betreten durch WamungsZeichen verboten sei (§ 13 Nr. 1). Bieses Gesetz datiere vom 1. April 1880, also aus einer Zeit vor den vom Kläger behaupteten Verhandlungen und lange vor dem Beginn des Bahnbaues. Da somit eine Verpflichtung zur Einfriedigung sich aus Gewohnheitsrecht und geltendem Gesetzesrecht ergeben habe, habe kein Anlaß bestanden, über die Frage der Einfriedigung vor der Inbetriebnahme der Bahnlinie eine Vereinbarung zu treffen. Für eine vertragliche Regelung der Ein-f x'i*N?di^ungflfraae sei daher entgegen, der Annahme des Beru- -13- m fiuigsgerichts überhaupt kein Baun gewesen» Die Tatsache, v. daß die Unterlofcr.ii.Vbcr uic Jinfriedi<uuig nichts, - ' enthielten, lasse somit nicht den Schluß zu, die Bahn habe durch besonderen Vertrag mit den Anliegern die diesen als Viehhaltern nach Herkommen und Gesetz obliegende Hti-tungs- und Einfriedigungspflicht übernommen» Aus dem Schweigen der Unterlagen ergebe sich vielmehr, daß es bei der gesetzlichen Begelung habe bleiben sollen» Biese Ausführungen der Revision sprechen jedoch nicht gegen, sondern eher für die Auffassung des Berufungsgericht die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ‘sich gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers vertraglich zur Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung der Restgrundstiicke des Klägers gegenüber dem Bahnkörper verpflichtet» Bonn wenn der RechtsVorgänger des Klägers nicht nur im eigenen Interesse, um nämlich den Übertritt seines Viehs auf den Bahnkörper zu verhindern, zur Einfriedigung seiner Restgrundstücke gegenüber dem Bahnkörper, gehalten, sondern hierzu sogar kraft Gewohnheitsrechts oder kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, so hätte er umso mehr Anlaß gehabt, von der Bahn eine Entschädigung dafür zu fordern, daß er seine von der Bahnlinie durchschnittenen Heiden nunmehr nicht nur an 0 den Grenzen zu seinen bisherigen Hachbam, sondern auch gegenüber dem Bahnkörper hätte einfriedigen müssen, wenn diese Präge nicht anderweitig - nach der Auffassung des Berufungsgerichts eben durch die vertragliche Übernahme der Einfriedigungspflicht durch die Rechts Vorgängerin der Beklagten - geklärt v/orden wäre« Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Meinung der Revision zutrifft, das Peld- und Porstpoli- zeigesetz sei schon in Kraft gewesen, als die Verhandlungen i zwischen den Rechtsvorgängcm der Parteien, aus 'denen das j Berufungsgericht die vertragliche Vereinbarung entnimmt, ] stattfanden, Entgegen steht, daß das Feld- und Forstpolizeigesetz erst am l. Juli 1880 in Kraft getreten ist (§ 95)» der Rechtsvorgänger des Klägers seine Bauerlaubnis jedoch bereits am 23* Hai 1879 erteilt hatte und auch der Antrag der Rechtsvorgüngerin der Beklagten auf Einleitung des Ent- * eignungsverfahrens nur gegen die Hofbesitzer Johannsen und Harders schon von 21, Juli 1880 datiert. Aus demselben Grund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sich aus dem von der J ’ i Revision geltend gemachten Gewohnheitsrecht und aus dem Feld- j und Forstpolizeigesetz überhaupt eine Verpflichtung des Rechts-j Vorgängers des Klägers zur Einfriedigung seiner Restgrund- ? stücke gegenüber dem Bahnkörper ergab, c) Da eine etwaige aus Gewohnheitsrecht oder Gesetz sich ergebende Verpflichtung des Rechtsvorgängers des Klägers zur Einfriedigung der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegensteht, sind die weiteren Rügen der Revision, die sie auf eine solche Verpflichtung stützt, gegenstandslos. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Besonderen aus dem Gutachten über die Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsvorgänger Hanno vom 5. November. 1880 den Schluß gezogen hat, die Einfriedigung habe schon vorher der Bahn auf erlegt sein müssen. # » Pie Revision kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ausführungen des Berufungsgerichts, man habe an ein übertreten des Viehs nur an den Übergängen gedacht und es habe sich offenbar von selbst verstan- den, daß das Übertreten des Viehs sonst durch Einfriedigungen verhindert werde, stünde Mit dem Feld- und Porstpolizeigesetz in Einklang« * Auch auf das Schreiben des Hinjj^Pr. Jähde vom 1. November 1880 (Akten der Regierung VII B 5 Bl« 76), das nach der Meinung der Revision die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Einfriedigung bestätigt, vom Berufungsgericht jedoch unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt worden sei, kommt es nicht mehr an. Es liegt zudem schon deshalb neben der Sache, weil es sich nicht auf die Ein- ^ friedigung der Bahnstrecke als solche bezog. Jähde wollte mit seinen Ausführungen, es sei gefährlich, daß die Bahn so nahe an seinem Haus vorbeigehe, und seine Kinder seien, sobald sie auf der Straße seien, auch auf der Strecke, nur die Umwandlung des in der llähe seines Hauses befindlichen unbewachten Bahnübergangs in einen bewachten (Errichtung einer ,:\färterstation,,) erreichen. d) Die Revision weist schließlich im Zusammenhang mit ihrer Meinung, es sei für eine Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien über die Präge der Einfriedigung kein Raum gewesen, noch darauf hin, die Rechts- (| Vorgängerin der Beklagten habe, um mit Sicherheit von dem Betreten des Balmkörpers abzuhalten (§ 18 Eisenbahnbau-und Betriebsordnung), teilweise selbst für eine Braht-zaimeinfriedigung Sorge getragen. Auf § 18 Eisenbahnbau- und Betriebsordnung kann sich die Revision nicht berufen, weil diese Verordnung erst vom 17. Juli 1928 datiert. Aber auch wenn man unterstellt;, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich beim Bahn- *4 bau im Jahre 1880 von dem in dieser Vorschrift enthaltenen Grundgedanken* nämlich mit dor Errichtung der Einfriedigung für ihre eigene Sicherheit Sorge zu tragen* leiten lassen* so würde dies der Auffassung des Berufungsgerichts* die RechtsVorgängerin der Beklagten habe sich dem Rechtsvorgänger* des Klägers gegenüber zur Errichtung der Einfriedigung verpflichtet* nicht entgegensteilen. Alis dem Vortrag der Revision könnte allerdings der Vorwurf entnommen werden* das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung* die Frage der Einfriedigung habe nur durch Übernahme einer dahingehenden Verpflichtung der Rechts Vorgängerin der Beklagten geregelt worden sein können* übersehen* daß diese Regelung auch auf andere Weise habe erfolgt sein können, nämlich dadurch, daß von vornherein festgestanden habe* daß die Bahn aus Gründen ihrer eigenen Sicherheit den Bahnkörper einfrieöigen v/erde, und die Rechtsvorgänger der Parteien davon ausgegangen seien* die Bahn werde* solange die Bahnlinie bestehe* die Einfriedigung schon in ihrem eigenen Interesse unterhalten. In diesem Fall hätten die Rechtsvorgänger der Parteien in der Tat keinen An^aß gehabt, die Frage der Einfriedigung des Bahnkörpers zu dem Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zu machen* und zwar weder in dem Sinne* daß die Bahn sich zur dauernden Unterhaltung der Einfriedigung verpflichtete, noch in dem Sinne, daß die Rechtsvorgöngerin der Beklagten für die Unterhaltung durch den Rechtsvorgün-ger des Klägers und seine Rechtsnachfolger eine besondere Entschädigung bezahlte. Ob nun darin* daß die Beklagte die Einfriedigung zu ihrer eigenen Sicherheit etwa nicht mehr für erforderlich hielt, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erblicken wäre und v/elche rechtlichen Folgerungen - 17. - daraus zu ziehen wären oder oh von einem Wegfall der Geschäft sgrundlage hier deshalb nicht gesprochen werden könnte, v/eil der Gegenstand dieser Grundlage, nämlich die Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung aus dem eigenen Sicherheitsbedürfnis der Beklagten heraus, von dem Willen der Bahn und damit von dem Willen einer Partei abhing, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht nicht übersehen hat, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten damals die Einfriedigung möglicherweise zu ihrer eigenen Sicherheit errichtet und unterhalten hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr gerade mit Rücksicht auf diese ® Möglichkeit die Tatsache der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung ausdrücklich nicht als zwingendes Indiz für eine vertragliche Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung gewertet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine solche Verpflichtung der Rcchtsvorgängerin der Beklagten vertraglich vereinbart worden, ist somit ohne Rechtsirrtum zu-, standegekommen und deshalb als Ergebnis tatrichtcrlichcr 3e-weiswürdigung für das Revisionsgericht bindend. Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr darauf, ob bei der gegebenen £ Sachlage für das Begehren des Klägers auch eine rechtliche Vermutung außerhalb dos Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung spricht (BayVGH, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6, -99) • I* ;#r Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Hacliteil der Beklagten enthalten, y/ar daher deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. i)r. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Rothe Br. Freitag 'i