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BGH · V ZR 48/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 48/54

Hechtssatzs Die Ermächtigung, ein Bergwerk zu verpachten,, kann dem Grubenvorstand oäer Repräsentant einer Gewerkschaft ohne förmliche Statutenänderung durch Beschluß der Gewerkenversammlung nur für einen konkreten Pachtvertrag erteilt werden. Auf Grund dieses Beschlusses schloß der Beklagte am 3» April 1950 als Repräsentant der Gewerkschaft mit sich selbst im eigenen Namen einen Pachtvertrag über das Gru- Des Weiteren erhält Herr Schfür die Überlassung der Anlagen von dem Koh-lenaonenmer, der Spinnerei und Weberei 0MH|M in einen Betrag von 20.0007-^Hn^Ter in-nerhalb des ersten Jahres zurückbezahlt wird, falls es sich heraussteilen sollte, daß das Feld nicht abbauwürdig ist und eingestellt werden muß. Die Klägerin hält den Vertrag vom 19• Mai 1951 aus bergrechtlichen Gründen für nichtig und meint, der Beklagte habe der Wahrheit zuwider dem Pächter En^Hlfe erklärt, zu dem Abschluß des Vertrages für die Gewerkschaft berechtigt zu sein, und sie babe im Vertrauen auf seine Gültigkeit Zahlung geleistet. Sie hält deshalb den Beklagten sowohl wegen ungerechtfertigter Bereicherung wie wegen unerlaubter Handlung hinsichtlich der gemäß Nr 10 des Vertrages vom 19- Mai 1951 an ihn gezahlten 20.000 DM für ersatzpflichtig. Klaggründe noch auf eine Abtretung der Ansprüche gestützt, die En^HHHK auf Grund der Nichtigkeit des Vertrages und der Zahlung an den Beklagten aus welchem Rechtsgrunde auch immer zuständen. Der Beklagte hat dem Vorwurf einer unerlaubten Handlung widersprochen und den Standpunkt vertreten, den Vertrag vom 19* Mai 1951 habe er nicht für die Gewerkschaft, sondern im eigenen Namen als Unterpachtvertrag abgeschlossen, so daß er zweifelsfrei wirksam sei. Br hat weiter bestritten, daß das verpachtete Feld nicht abbauwürdig gewesen sei, und geltend gemacht, länflHHK habe Raubbau getrieben und aus anderen als von ihm vorgebrachten Gründen den Abbau eingestellt. Mai 1951 dahin aus, daß Vertragspartner des pachtrechtli-chen Teiles die Gewerkschaft "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" und nicht der Beklagte persönlich sein sollte. Es meint aber, der Beklagte habe sich ja als befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB angesehen und deshalb auch annehmen können, seinen eigenen Vertrag beenden zu können. Die Bestimmung der Nr 1t des Vertrages hinsichtlich des Ablebens einer Vertragspartei bringt es zwanglos mit dem kaufrechtliehen, den Beklagten betreffenden feil des Vertrages in Verbindung, Diesen namens der Gewerkschaft geschlossenen Vertrag sieht das Berufungsgericht zunächst wegen seiner jpachtrecht liehen Bestimmungen gemäß §§ 120 Nr 1, 114 Abs 1, 94 Abs 2 PreußAllgBergG, sodann auch wegen der übrigen, vom Bestand des ganzen Vertrages abhängigen Bestimmungen gemäß § 139 BGB als nichtig an. Es erwägt auch, ob ein solcher aus dem Sinnzusammenhang der Wahl des Beklagten zu dem Repräsentanten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entnommen werden könne. Dies verneint es aberf da eine solche, von der Regel des § 120 Nr 1 PreußAllgBergG abweiohende allgemeine Ermächtigung eines statutarischen'Beschlusses nach §§ 124 Abs 1, 94 Abs 2 aaO bedurft hätte, der schon, bei dem Pehlen der Bestätigung seitens des Oberbergamts nicht vorliege Das Berufungsgericht sieht somit einen rechtswirksamen Pachtvertrag zwischen der Gewerkschaft und Engehausen nicht als zustande gekommen an. Es versagt dem Beklagten auch eine Berufung auf § 818 Abs 3 BGB, weil er nach seiner eigenen Erklärung das Geld zur Aufrechterhaltung* seines eigenen Betriebes verbraucht und damit notwendige eigene Aufwendungen erspart habe» Spätere Verluste in seinem Betriebe hält es für den einmal entstandenen Bereicherungsanspruch für unerhebliche la Die Auslegung des Vertrages vom 19* Mai 1951 durch das Berufungsgericht als eines Individualvertrags ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend und von ihm nur beschränkt nachprüfbara Soweit diese Nachprüfung zulässig ist, läßt die Auffassung des Berufungsgerichts einen Bechtsirrtum nicht erkennen. Allerdings berücksichtigt das Berufungsgericht nicht* daß es sich hier um eine Gewerkschaft alten Hechts handelt Für diese schaltet § 227 PreußAllgBergG den § 94 des Gesetzes gerade aus. Denn aus nachstehenden Erwägungen ist dem Berufungsgericht beizutreten Mit der Revision kann zwar davon ausgegangen werden, ein besonderer Auftrag der Gewerkenversammlung, das Bergwerk zu verpachten, stelle keine Abänderung des § 120 PreußAllgBergG, sondern gerade seine Anwendung dar. Ein solcher Auftrag ist als besondere Ermächtigung anzusehen (vgl § 119 Abs 2) und bedeutet die Ausübung einer der Gewerkenversammlung vom Gesetz eingeräumten Befugnis, nicht aber'die allgemeine Aufhebung einer dispositiven Gesetzesvorschrift durch einen die Verfassung der Gewerkschaft berührenden Beschluß* Einen solchen konkreten Auftrag zu dem Abschluß eines bestimmten Pachtvertrages vermißt aber das Berufungsgericht mit Recht, Der in den Akten 9» HO 156/51 IG Bochum, die laut Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der Berufungsverhand-lung gewesen sind, abschriftlich wiedergegebene Beschluß zu diesem Beratungsgegenständ enthält seinem Wortlaut nach nicht mehr als eine programmatische Erklärung über die weitere Gestaltung des Abbaubetriebs, aber keinerlei Ermächtigung für den Beklagten, einen Pachtvertrag abzuschließen. In beiden Fällen würde der Ermächtigung des Beklagten aus bergrechtlichen Gründen die Wirksamkeit fehlen, § 12Ö PreußAIlgBergG schränkt die allgemeine Regelung des § 119 über die Vertretungsmacht des Repräsentanten und des Grubenvorstands der Gewerkschaft ein- Rach herrschender Auffassung kann ein Beschluß nach dieser Vorschrift die Ermächtigung nur zu einer konkreten Rechtshandlung - hier nach § 114 Abs 1 - erteilen, während eine allgemein gehaltene Ermächtigung auch dann, wenn sie nur auf Vornahme einer einzelnen, vom Repräsentanten oder Grubenvorstand näher zu bestimmenden Rechtshandlung zielt, dem § 124 Abs 1 unterliegt und somit einer förmlichen Statutänderung bedarf (Klostermann-Thielmann, aaO, § 124 Anm 1; Brassert, aaO § 124 Anm 1 i.V, mit § 94 Anm 10 und insbesondere 13, 2, Absatz$ Westhoff-Bennhold, Das Preußische Gewerkschaftsrecht, 2» Aufl, § 120 Anm 4, § 124 Anm 1; Boldt, Das allgemeine Berggesetz, 1948, § 124 Anm 1; Motive in Zeitschrift für Bergrecht 6, 55 ff ^58/1607$ a.M» wohl z.B. Isay, dgl, 1, Aufl, § 124 Anm a). Folgt man der oben angeführten Ansicht, diese Gewerkschaften seien überhaupt nicht befugt, von § 120 PreußAllgBergG abweichende Bestimmungen zu treffenv dann ergibt sich ohne weiteres die Unwirksamkeit des Vertrages vom 19. Teilt man aber diese Auffassung nicht, dann bliebe"'auch die Gewerkschaft alten Rechtes auf die Befugnis beschränkt, ihren Repräsentanten oder Grubenvorstand zur Vornahme eines konkreten Geschäfts nach § 120 des Gesetzes zu ermächtigen, b) Der Revision ist nun allerdings zuzustimmen, daß die vorstehend gekennzeichnete Unwirksamkeit des Vertrags vom 19» Mai 1951 zunächst nicht endgültig, sondern nur schwebend unwirksam warDie Gewerkschaft "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" konnte ihn nachträglich genehmigen und damit voll wirksam gestalten (vgl KG in Zeitschrift für Bergrecht 74, 212; Ebel, Preußisches Allgemei- Sie meint, aus dem Vorgehen der Gewerkschaft gegen die vom Beklagten an sich selbst vorgenommene Verpachtung des Grubenfeldes könne nichts für den vorliegenden Pall entnommen werden. Denn daß die Gewerkschaft jenen Vertrag nicht anerkannt und der Beklagte selbst seine Unwirksamkeit eingeräumt habe, berühre den mit Engehausen geschlossenen Vertrag nicht. Das trifft an sich zu, und ebenso ist es richtig, daß die pachtrechtlichen Beziehungen laut Vertrag vom 19- Mai 1951 nach der Peststellung des Berufungsgerichts zwischen der Gewerkschaft und En0-unabhängig von der Verpachtung des Bergwerks an den Beklagten selbst bestehen. c) Geht das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum von der Richtigkeit des Pachtvertrages zwischen der Gewerkschaft und vom 19« Mai 1951 aus, so ist auch die weitere Rüge der Revision unbegründet* dieser Mangel berühre nicht die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu EndBBI» die im selben Vertrag begründet seien. März 1950 haftet - was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt - noch der weitere Mangel an, daß eine Verpachtung des Bergwerks beschlossen worden ist, ohne daß dieser Beratung sgegenstand in der Einladung zur Versammlung angegeben , worden war. Bie Revision geht aus diesem Grunde ferner selbst davon aus, daß dem Beschluß noch ein weiterer Mangel anhafte, weil er nicht mit der Mehrheit des § 114 PreußAllgBergG zustande gekommen Im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Hichtigkeits-gründe in § 195 AktG folgt das Schrifttum der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die schon vor Erlaß des Aktiengesetzes in Mängeln der vorstehenden Art bloße Anfechtungsgründe erblickt hat (RGZ 75, 239; 142, 123 /T26/) und hält es Beschlüsse der Hauptversammlung, die z.B. ohne vorherige Ankündigung des Beratungsgegenstandes oder nicht mit der im Einzelfalle notigen besonderen Mehrheit gefaßt werden - die Feststellung der Beschlußfassung durch den Versammlungsvorsitzenden vorausgesetzt - nur für anfechtbar (Baumbach-Hueck § 108 Anm 3, § 195 Anm 3 D; Gadow-Schmidt, § 108 Anm 6, § 195 Anm 21; Godin-Wilhelmi, 2. allgemeinen und zur Abgrenzung der Nichtigkeit gefaßter Beschlüsse ist auf BGIIZ 11, 231 /?35 ff/ 2U verweisen* Hinsichtlich des hier besonders in Betracht kommenden Unterlassens der Bekanntgabe des Beratungsgegenstands findet die angeführte Auffassung in den "Soll"Vorschriften von § 256 HUB alter Passung, § 108 AktG, § 51 GmbHG, § 46 Abs 2 GenG mit ihre Stütze« Tatbestands« im Gegensatz zur «Ungehörigkeit des Inhalts« vgl aaO Anm 24), von besonderen Ausnahmen abgesehen, denen auch er absolute Nichtigkeit beimißt, im Anschluß an die obige Beurteilung bei Kapitalgesellschaften des Handelsrechts nur eine Unwirksamkeit im Sinne der Anfechtbarkeit annehmen. Der vorliegende Fall erfordert indessen keine Prüfung seiner Grtinde und keine Entscheidung, ob sein Gedankengang Veranlassung gibt, die bisherige allgemeine Beurteilung für das Gebiet des Bergrechts, das in manchen Fragen seine eigenen Wege geht, aufzugeben- Denn schon der unter Nr 1 dargelegte Grund führt zur Nichtigkeit der Verträge vom 19« Mai 1951, wie aaO ausgeführt. März 1950 auch deswegen mit einem Mangel behaftet sind und welche Rechtsfolgen sich ergeben, weil für eine erhebliche Anzahl von Gewerken, deren Person seit geraumer Zeit unbekannt war, Einladungen an die zuletzt bekannte Person abgesandt worden sind, und ob in diesem Falle der vierzehntägige Aushang am Amtslokale des Hevierbeamten gemäß § 112 Abs 3 Satz 2, • Abs 4 PreußAllgBergG eine ordnungsgemäße Einladung darstellte. 5. Die Revision streitet Engehausen das Recht, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 19- Mai 1951 zu berufen, auch deshalb ab, weil er bis kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres im ungestörten Besitz des Pachtgegenstan-des gewesen sei. falls gegen § 242 BGB'verstoßenden Weise vom Pachtvertrag kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres losgesagt hat, weil er Raubbau getrieben habe und die mangelnde Abbauwürdigkeit des Feldes nur vorschütze, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Sie wendet sich dabei zugleich gegen die Auffassung, sie erhebe damit in unzulässiger Weise eine bisher unterlassene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO, macht vielmehr geltend, das Berufungsgericht verkenne die Grundsätze des Rechts der-ungerechtfertigten Bereicherung. Sie meint, nach der "Saldo”theorie stehe Engehausen nicht schlechthin ein Anspruch auf Zahlung der an den Beklagten geleisteten Beträge zu, vielmehr müsse die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin eine schlüssige Abrechnung aufstellen, die auch die ihm g'ikiäß dem kauf rechtlichen Teile des Vertrages vom 19. Benn die Revision kann sich nicht allein darauf stützen, aus dem Vertrage vom 19^ Mai 1951 folge die Gegenleistung des Beklagten ohne weiteres. Die Klägerin hat im Berufungs-Verfahren auch behauptet, der Wert dieser Anlagen habe nur 7*500 DM betragen, ohne daß der Beklagte eine schlüssige Gegenaufstellung seiner Leistungen gegeben hätte. 8* Unbegründet ist auch die Büge gegen die Beurteilung des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung durch das Berufungsgericht- Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 818 Abs 3 BGB darzulegen und zu beweisen.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 195 AktG § 242 BGB § 139 ZPO § 818 BGB
BGBAnmGewerkschaftBerufungsgerichtPreußAllgBergGBeschlußKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	PreußAllgBergG	§§114
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Hechtssatzs Die Ermächtigung, ein Bergwerk zu verpachten,, kann dem Grubenvorstand oäer Repräsentant einer Gewerkschaft ohne förmliche Statutenänderung durch Beschluß der Gewerkenversammlung nur für einen konkreten Pachtvertrag erteilt werden. Dies gilt auch für Gewerkschaften alten Rechts»
Aktenzeichen: V ZR 48/54
TJrt. d. BGH. v. 24. September 1954	OLG	Hamm
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V ZB 48/54

Verkündet am 24« September 1954 Symalla. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Spediteurs Rudolf Sc 4P Straße 49»
, Bo49» Hl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Aktiengesellschaft Spinnerei und Weberei OflHHP in OMBl vertreten durch ihren Vorstand, Br, mg. Wilhelm BflHfcin 09HB9 Hans BflP in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« fasche und der Bundesriohter Dr v3 Normann, Br. Oechßler, Br« Großmann und Br« Spieler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19-November 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurttck-gewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Im Berggrundbuch von BoflBHP ist die Gewerkschaft
 alten Hechts "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" eingetragene Nachdem im Jahre 1938 eine beschlußunfähige Gewerkenversammlung stattgefunden hatte, berief das Bergamt
• am 25. Januar 1930 eine Gewerkenversammlung zur'
Wahl eines Repräsentanten oder eines Grubenvorstandes auf den 18. März 1950 ein. In dieser Versammlung vertrat der Beklagte 26 2/3 Kuxe. Weitere Kuxfc (12, 4/5 > 1/6 und 3 1/2) wurden von Georg Bu^aus DoflB^ und Wirtschaftsprüfer E^^ aus Vf/KKU vertreten, während zwei andere Personen zur Vertretung weiterer Kuxe mangels Nachweises ihrer' Erbberechtigung zur Abstimmung nicht zugelassen wurden.
Außerdem lagen 58 Rückbriefe von Einladungen vor, die den betreffenden Gewerken mangels Ermittlung nicht zugestellt werden konnten.
Biese Versammlung wählte zu Protokoll des Notars Kfl) in BoflD mit den Stimmen aller Stimmberechtigten den Beklagten zu dem Repräsentanten der Gewerkschaft mit der Maßgabe, daß dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte«, Biese Wahl erfolgte unter dem selben Stimmenverhältnis mit der weiteren Maßgabe, daß aus den bisher vom Beklagten privat gemachten Aufwendungen im Betrage von schätzungsweise 40.000 BM eine Erstattungspflicht der Gewerken jetzt und in Zukunft nicht bestehe. Perner wurde einstimmig beschlossen, daß die Gewerkschaft den Abbau der Kohle bis auf weiteres nicht in eigener Regie, sondern nur durch Britte vornehmen solle«
Auf Grund dieses Beschlusses schloß der Beklagte am 3» April 1950 als Repräsentant der Gewerkschaft mit sich selbst im eigenen Namen einen Pachtvertrag über das Gru-

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benfeld der Gewerkschaft zunächst befristet bis 31 - März 1952, jedoch mit selbsttätiger Verlängerung bei Unterlassen einer Kündigung.
Am 19. Mai 1931 schloß der Beklagte mit Joachim En0-in WaflHBV einen weiteren Abbauvertrag über mehrere Felder der Gewerkschaft. Er bezeichnete sich in dem Vertrag als "Repräsentant der Gewerkschaft .... nachstehend Verpächter" und sprach in Nr 1 aus, daß "der Verpächter dem Pächter von seinem Bergwerkseigentum im einzelnen näher bezeichnete Felder gegen Entgelt zu dem Abbau überlasse". Nr 10 dieses Vertrages lautet?
Der Repräsentant, Herr Schfl|^, überläßt dem Pächter die bereits von ihm geschaffenen Anlagen in dem Schacht, die sein uneingeschränktes Eigentum sind, wie Schienen, 2 Loren, Rohre, einen Dieselhaspel mit Seil, Verladeeinrichtung und Schachtanlagen zu dem Gesamtpreis von 10.000, —. Des Weiteren erhält Herr Schfür die Überlassung der Anlagen von dem Koh-lenaonenmer, der Spinnerei und Weberei 0MH|M in
 einen Betrag von 20.0007-^Hn^Ter in-nerhalb des ersten Jahres zurückbezahlt wird, falls es sich heraussteilen sollte, daß das Feld nicht abbauwürdig ist und eingestellt werden muß. Nach Ablauf der Jahresfrist erlischt jeglicher Anspruch auf Rückzahlung.
Am selben Tage schlossen	und	der	Beklagte
- in diesem als "Verpächter" bezeichnet - einen Zusatzvertrag über die Zahlung eines zusätzlichen "Pachtzinses" je Tonne Kohle an den Beklagten.
Ihrem Briefe vom 15. Mai 1951 gemäß überwies die Klägerin Enf^HHI 30.000 DM, die er an den Beklagten weiterleitete.
In einer späteren Gewerkenversammlung vom 3. Oktober 1951 stellte der Beklagte sein Amt als Repräsentant zur
 
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 Verfügung, worauf ein dreigliedriger Grubenvorstand gewählt wurde«, Die Gewerkschaft erhob alsdann Klage auf Herausgabe des Bergwerks an sie und auf Rechnungslegung über den Betrieb. gegen den Beklagten, der seine Verpflichtung unter Bestreiten seiner Kostenpflicht anerkannte und vom 9. April 1952 seinem Anerkenntnis gemäß sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde.
Kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres stellte Engehausen den Abbau mit der Begründung ein, das Feld habe sioh als abbauunwürdig erwiesen.
Die Klägerin hält den Vertrag vom 19• Mai 1951 aus bergrechtlichen Gründen für nichtig und meint, der Beklagte habe der Wahrheit zuwider dem Pächter En^Hlfe erklärt, zu dem Abschluß des Vertrages für die Gewerkschaft berechtigt zu sein, und sie babe im Vertrauen auf seine Gültigkeit Zahlung geleistet. Sie hält deshalb den Beklagten sowohl wegen ungerechtfertigter Bereicherung wie wegen unerlaubter Handlung hinsichtlich der gemäß Nr 10 des Vertrages vom 19- Mai 1951 an ihn gezahlten 20.000 DM für ersatzpflichtig. Demgemäß hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 20.000 DM nebst 9 v.H. Zinsen seit 15. April 1952 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien und dementsprechend eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zwischen ihnen wegen Ausfalls des Vertrags sowie eine unerlaubte Handlungsweise des Beklagten gegenüber der Klägerin verneint,
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Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt. Sie hat sich außer auf die bisherigen
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Klaggründe noch auf eine Abtretung der Ansprüche gestützt, die En^HHHK auf Grund der Nichtigkeit des Vertrages und der Zahlung an den Beklagten aus welchem Rechtsgrunde auch immer zuständen. Außerdem hat sie sich auf Nr 10 des Vertrages und die Abbau-Unwttrdigkeit des Feldes berufen.
Der Beklagte hat dem Vorwurf einer unerlaubten Handlung widersprochen und den Standpunkt vertreten, den Vertrag vom 19* Mai 1951 habe er nicht für die Gewerkschaft, sondern im eigenen Namen als Unterpachtvertrag abgeschlossen, so daß er zweifelsfrei wirksam sei. Br hat weiter bestritten, daß das verpachtete Feld nicht abbauwürdig gewesen sei, und geltend gemacht, länflHHK habe Raubbau getrieben und aus anderen als von ihm vorgebrachten Gründen den Abbau eingestellt. Er hat sich noch darauf berufen, die erhaltenen 20.000 DM nicht mehr zu besitzen, weil er sie in einer von ihm selbst betriebenen Schachtanlage investiert habe, in der er aber später infolge eines Wassereinbruchs Verluste gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hat der Klage - hinsichtlich der Zinsen jedoch nur in Höhe*von 5 v.H. - stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um ihre Zurückweisung bittet«.
Entscheidungsgründe s
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1. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, zwischen den Parteien hätten hinsichtlich der von der Klägerin zur Verfügung gestellten 20 000 DM
 
keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Es betrachtet
 als Darlehensnehmer der Klägerin, der seinerseits den Betrag im eigenen Namen dem Beklagten weiter überlassen habe. Es vertritt daher die Auffassung, bei Unwirksamkeit des Vertrags vom 19. Mai 1951 sei nicht die Klägerin, sondern Engehausen unmittelbar entreichert.
2. Unter Zulassen der nachträglichen Änderung des Klaggrundes als sachdienlich hält das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der 20.000 DM aus abgetretenen Rechten EnflHBIP für begründet»
Das Berufungsgericht legt den Abbauvertrag vom 19*
Mai 1951 dahin aus, daß Vertragspartner des pachtrechtli-chen Teiles die Gewerkschaft "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" und nicht der Beklagte persönlich sein sollte. In Gegensatz stellt es dazu die kaufrechtliehen Bestimmungen der Nr 10 des Vertrages, deren Vertragspartei der Beklagte persönlich sei. Auf diese bezieht es auch den Zusatzvertrag vom selben Tage. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß der Beklagte das Feld der Gewerkschaft an sich selbst verpachtet hatte. Es meint aber, der Beklagte habe sich ja als befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB angesehen und deshalb auch annehmen können, seinen eigenen Vertrag beenden zu können. Als maßgebend sieht es den schriftlich niedergelegten Parteiwillen an, nach dem der Beklagte den Vertrag eindeutig- in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Gewerkschaft abgeschlossen habe. Es verweist ferner auf die Passung von Nr 1 des Vertrages, nach welcher der Verpächter - nach den Eingangsworten also die Gewerkschaft - dem Pächter von "seinem Bergwerkseigentum" ein näher bezeichnetes Längenfeld zu dem Abbau überlasse, sowie auf die Tatsache, daß Bergwerkseigentümer die Gewerkschaft sei und der Beklagte nur Inhaber eines Teils der
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Kuxe sei. Die Bestimmung der Nr 1t des Vertrages hinsichtlich des Ablebens einer Vertragspartei bringt es zwanglos mit dem kaufrechtliehen, den Beklagten betreffenden feil des Vertrages in Verbindung,
 Diesen namens der Gewerkschaft geschlossenen Vertrag sieht das Berufungsgericht zunächst wegen seiner jpachtrecht liehen Bestimmungen gemäß §§ 120 Nr 1, 114 Abs 1, 94 Abs 2 PreußAllgBergG, sodann auch wegen der übrigen, vom Bestand des ganzen Vertrages abhängigen Bestimmungen gemäß § 139 BGB als nichtig an. Bs läßt dahingestellt, ob die Gewerkenversammlung vom 18«» März 1930 ordnungsgemäß, d.h. vor allem unter genauer Bekanntgabe der zu beschließenden Punkte einberufen gewesen sei und ob bei Verneinung dieser Präge die gefaßten Beschlüsse nichtig oder nur anfechtbar seien. Es vermißt jedenfalls einen besonderen Auftrag der Gewerkenversammlung an den Beklagten, einen Pachtvertrag abzuschließen (§§ 120 Nr 1, 114 Abs 1 PreußAllgBergG). Es erwägt auch, ob ein solcher aus dem Sinnzusammenhang der Wahl des Beklagten zu dem Repräsentanten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entnommen werden könne. Dies verneint es aberf da eine solche, von der Regel des § 120 Nr 1 PreußAllgBergG abweiohende allgemeine Ermächtigung eines statutarischen'Beschlusses nach §§ 124 Abs 1, 94 Abs 2 aaO bedurft hätte, der schon, bei dem Pehlen der Bestätigung seitens des Oberbergamts nicht vorliege
 Das Berufungsgericht sieht somit einen rechtswirksamen Pachtvertrag zwischen der Gewerkschaft und Engehausen nicht als zustande gekommen an. Pür die Anwendung des § 139 BGB sieht es keinen Hinderungsgrund darin, daß an der nicht pachtrechtlichen Bestimmung der Nr 10 des Vertrages ein anderer Vertragspartner, der Beklagte persönlich, beteiligt sei. Als entscheidend sieht es vielmehr nur an, ob diese Bestimmung auch ohne den pachtrechtlichen Teil
 des Gesamtvertrages getroffen worden wäre, und verneint dies. Es versagt dem Beklagten auch eine Berufung auf § 818 Abs 3 BGB, weil er nach seiner eigenen Erklärung das Geld zur Aufrechterhaltung* seines eigenen Betriebes verbraucht und damit notwendige eigene Aufwendungen erspart habe» Spätere Verluste in seinem Betriebe hält es für den einmal entstandenen Bereicherungsanspruch für unerhebliche
II.
la Die Auslegung des Vertrages vom 19* Mai 1951 durch das Berufungsgericht als eines Individualvertrags ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend und von ihm nur beschränkt nachprüfbara Soweit diese Nachprüfung zulässig ist, läßt die Auffassung des Berufungsgerichts einen Bechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision erhebt auch insoweit keine Büge.
2c a) Die Revision rügt aber unter Berufung auf § 133 BGB, das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung des Be- . Schlusses der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 hinsichtlich des § 120 Nr 1 PreußAllgBergG. Nicht um eine allgemeine Abänderung des Statutes durch Ausschaltung dieser Vorschrift habe es sich gehandelt, sondern um die Erteilung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Vorschrift, Eine solche Beschlußfassung brauche sich nicht mit den Einzelheiten eines konkreten Pachtvertrages zu befassen, sondern könne sich auf die allgemeine Ermächtigung beschränken. Jedenfalls habe dies für den ersten Vertragsabschluß nach Beschlußfassung zu gelten, wobei dahingestellt bleiben könne, wie ein laufender Abschluß solcher Verträge seitens des Repräsentanten zu beurteilen sei.
 
Allerdings berücksichtigt das Berufungsgericht nicht* daß es sich hier um eine Gewerkschaft alten Hechts handelt Für diese schaltet § 227 PreußAllgBergG den § 94 des Gesetzes gerade aus. Welche Probleme sich dadurch hinsichtlich der in ihrer Anwendbarkeit für Gewerkschaften alten Hechts nicht beschränkten §§ 120? 124 des Gesetzes ergeben, ist ZpB bei Brassert, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 2. Aufl, § 124 Anm 2 und Klo st ermann-Thielmann, dgl. 6, Aufl, § 124 Anm 6 ausgeführt, die beide der Gewerkschaft alten Rechts die Befugnis versagen, die Bestimmungen des § 120 PreußAllgBergG für ihren Bereich zu ändern (a*M. z.B. Achenbach in ZeitschrfBergrecht 7, 176f Preuß Obertribunal in Zeitschrift für Bergrecht 19, 249)- Doch bedarf es hier keiner Entscheidung dieser Präge. Denn aus nachstehenden Erwägungen ist dem Berufungsgericht beizutreten Mit der Revision kann zwar davon ausgegangen werden, ein besonderer Auftrag der Gewerkenversammlung, das Bergwerk zu verpachten, stelle keine Abänderung des § 120 PreußAllgBergG, sondern gerade seine Anwendung dar. Wenn diese Gesetzesvorschrift die Vertretungsmacht des Repräsentanten und des Grubenvorstands (§ 119) für bestimmte Gegenstände einschrünkt, so fordert sie andererseits eben eine besondere Beauftragung der Vertretungaorgane, läßt diese aber auch als genügend erscheinen. Ein solcher Auftrag ist als besondere Ermächtigung anzusehen (vgl § 119 Abs 2) und bedeutet die Ausübung einer der Gewerkenversammlung vom Gesetz eingeräumten Befugnis, nicht aber'die allgemeine Aufhebung einer dispositiven Gesetzesvorschrift durch einen die Verfassung der Gewerkschaft berührenden Beschluß* Einen solchen konkreten Auftrag zu dem Abschluß eines bestimmten Pachtvertrages vermißt aber das Berufungsgericht mit Recht, Der in den Akten 9» HO 156/51 IG Bochum, die laut Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der Berufungsverhand-lung gewesen sind, abschriftlich wiedergegebene Beschluß
 
zu diesem Beratungsgegenständ enthält seinem Wortlaut nach nicht mehr als eine programmatische Erklärung über die weitere Gestaltung des Abbaubetriebs, aber keinerlei Ermächtigung für den Beklagten, einen Pachtvertrag abzuschließen. Wollte man gleichwohl darin eine solche nach dem Sinn der Beschlußfassung erblicken, dann würde es sich allenfalls um einen generellen Auftrag an den Beklagten ohne Bezugnahme auf einen konkreten Pachtvertrag handeln. Dasselbe würde gelten, wenn man der Unterstellung des Berufungsgerichts folgt, in der Befreiung des Beklagten als soeben gewählten Repräsentanten von den* Beschränkungen des § 181 BGB könnte in Verbindung mit dem Beschluß'* den Abbau durch Dritte vor-* nehmen zu lassen, eine allgemeine Ermächtigung in dem von der Revision behaupteten Sinne liegen. In beiden Fällen würde der Ermächtigung des Beklagten aus bergrechtlichen Gründen die Wirksamkeit fehlen, § 12Ö PreußAIlgBergG schränkt die allgemeine Regelung des § 119 über die Vertretungsmacht des Repräsentanten und des Grubenvorstands der Gewerkschaft ein- Rach herrschender Auffassung kann ein Beschluß nach dieser Vorschrift die Ermächtigung nur zu einer konkreten Rechtshandlung - hier nach § 114 Abs 1 - erteilen, während eine allgemein gehaltene Ermächtigung auch dann, wenn sie nur auf Vornahme einer einzelnen, vom Repräsentanten oder Grubenvorstand näher zu bestimmenden Rechtshandlung zielt, dem § 124 Abs 1 unterliegt und somit einer förmlichen Statutänderung bedarf (Klostermann-Thielmann, aaO, § 124 Anm 1; Brassert, aaO § 124 Anm 1 i.V, mit § 94 Anm 10 und insbesondere 13, 2, Absatz$ Westhoff-Bennhold, Das Preußische Gewerkschaftsrecht, 2» Aufl, § 120 Anm 4, § 124 Anm 1; Boldt, Das allgemeine Berggesetz, 1948, § 124 Anm 1; Motive in Zeitschrift für Bergrecht 6, 55 ff ^58/1607$ a.M» wohl z.B. Isay, dgl, 1, Aufl, § 124 Anm a). Der herrschenden Auffassung ist beizutreten-. Es handelt sich hier nicht um die Frage, oh ein Beschluß der Gewerken nichtig
 oder nur anfechtbar ist, sondern um die Frage der Vertretungsmacht des Repräsentanten oder Grubenvorstands, Auch im Fälle eines besonderen Auftrags nach § 120 PreußAllgBergG handeln die genannten Personen nicht etwa als Bevollmächtigte der Gewerkschaft (so z,B, Brassert aaO § 120 Anm 1; Klostermann-Thielmann aaO, § 119 Anm 2; Westhoff-Bennhoid aaO, § 120 Anm 3)»sondern als ihre gesetzlichen Vertreter (RGZ 120» 59	Isay,	aaO	§	119	Anm	2; Boldt aaO,
§119 Anm 2). Ein Verstoß gegen § 124 PreußAllgBergG beeinträchtigt also die Vertretungsbefugnis» ohne daß es auf die Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses überhaupt ankommt o Es handelt sich also um eine Frage nicht nur des In-nenvei’hältnisses, wie die Revision meint, sondern durchaus des Außenverhältnisseso Die vorstehenden Ausführungen gelten zunächst für die Gewerkschaften neuen Hechts* Für die Gewerkschaften alten Hechts kann die Hage jedenfalls nicht günstiger beurteilt werden. Folgt man der oben angeführten Ansicht, diese Gewerkschaften seien überhaupt nicht befugt, von § 120 PreußAllgBergG abweichende Bestimmungen zu treffenv dann ergibt sich ohne weiteres die Unwirksamkeit des Vertrages vom 19. Mai1951. Teilt man aber diese Auffassung nicht, dann bliebe"'auch die Gewerkschaft alten Rechtes auf die Befugnis beschränkt, ihren Repräsentanten oder Grubenvorstand zur Vornahme eines konkreten Geschäfts nach § 120 des Gesetzes zu ermächtigen,
b) Der Revision ist nun allerdings zuzustimmen, daß die vorstehend gekennzeichnete Unwirksamkeit des Vertrags vom 19» Mai 1951 zunächst nicht endgültig, sondern nur schwebend unwirksam warDie Gewerkschaft "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" konnte ihn nachträglich genehmigen und damit voll wirksam gestalten (vgl KG in Zeitschrift für Bergrecht 74, 212; Ebel, Preußisches Allgemei-
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 nes Berggesetz, § 120 Anm 1; Isay aaO § 119 Anm 8). Dage- ' gen kann der Revision nicht gefolgt werden, daß dieser Schwebezustand noch andauere. Sie meint, aus dem Vorgehen der Gewerkschaft gegen die vom Beklagten an sich selbst vorgenommene Verpachtung des Grubenfeldes könne nichts für den vorliegenden Pall entnommen werden. Denn daß die Gewerkschaft jenen Vertrag nicht anerkannt und der Beklagte selbst seine Unwirksamkeit eingeräumt habe, berühre den mit Engehausen geschlossenen Vertrag nicht. Das trifft an sich zu, und ebenso ist es richtig, daß die pachtrechtlichen Beziehungen laut Vertrag vom 19- Mai 1951 nach der Peststellung des Berufungsgerichts zwischen der Gewerkschaft und En0-unabhängig von der Verpachtung des Bergwerks an den Beklagten selbst bestehen. Dem Vortrag der Gewerkschaft im Rechtsstreit 9* HO 156/51 LG Bochum ist aber zu entnehmen, daß sie auch mit dem streitigen Vertrag nicht einverstanden ist. Denn sie wendet sich dabei ganz allgemein -auch unter Hinweis auf den weiteren Pachtvertrag - gegen die Ausbeutung ihres Grubenfeldes duroh andere Personen.
Ihr Verhalten ist daher einer Verweigerung der Zustimmung gleichzusteilen.
c) Geht das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum von der Richtigkeit des Pachtvertrages zwischen der Gewerkschaft und	vom	19«	Mai	1951	aus, so ist
 auch die weitere Rüge der Revision unbegründet* dieser Mangel berühre nicht die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu EndBBI» die im selben Vertrag begründet seien. Die Überlassung der Bergwerksanlagen durch den Beklagten an En^BH^war ohne wirtschaftlichen Sinn, wenn nicht auch das Recht erwarb, das Peld abzubauen, in dessen Bereich diese Anlagen sich befanden. Es ist daher offensichtlich, daß der Regelfall des § 139 BGB gegeben ist.
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Im übrigen hätte es auch dem Beklagten obgelegen, einen Ausnahmetatbestand darzulegen.
5. Dem Beschluß der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 haftet - was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt - noch der weitere Mangel an, daß eine Verpachtung des Bergwerks beschlossen worden ist, ohne daß dieser Beratung sgegenstand in der Einladung zur Versammlung angegeben , worden war. Biese Feststellung ergibt sich ohne weiteres aus der in den Akten 9* HO 156/51 LG Bochum verwahrten Abschrift der Einladung des Bergamts Bo^H^S vom 25. Januar 1950. Sie kann auch in diesem Rechtszuge getroffen werden, weil diese Akten nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Ba in der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950, wie gleichfalls aus diesen Akten hervorgeht, nicht alle Gewerken anwesend bzw. vertreten waren, ist der Beschluß auch schon gemäß §
112 PreußAllgBergG fehlerhaft zustande gekommen. Bie Revision geht aus diesem Grunde ferner selbst davon aus, daß dem Beschluß noch ein weiterer Mangel anhafte, weil er nicht
 mit der Mehrheit des § 114 PreußAllgBergG zustande gekommen
. *	*	x'
sei
 Bie Revision will indessen für die Geltendmachung der Unwirksamkeit die aktienrechtlichen Grundsätze über die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen angewendet wissen. Nach ihrer Auffassung führt selbst das Nichtbeachten der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung nur dazu, daß der Beschluß anfechtbar und nicht nichtig sei. Ba der Beschluß aber nicht angefechten sei, sei er rechtswirksam geworden und könne die Klägerin in abgetretenen Rechten	die	Klagforderung
 nicht auf die Begründung stützen, der Vertrag sei nicht zustande gekommene
 
Die Auffassung der Revision trifft allerdings für das Gebiet der Kapitalgesellschaften des Handelsrechts, zu. Im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Hichtigkeits-gründe in § 195 AktG folgt das Schrifttum der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die schon vor Erlaß des Aktiengesetzes in Mängeln der vorstehenden Art bloße Anfechtungsgründe erblickt hat (RGZ 75, 239; 142, 123 /T26/) und hält es Beschlüsse der Hauptversammlung, die z.B. ohne vorherige Ankündigung des Beratungsgegenstandes oder nicht mit der im Einzelfalle notigen besonderen Mehrheit gefaßt werden - die Feststellung der Beschlußfassung durch den Versammlungsvorsitzenden vorausgesetzt - nur für anfechtbar (Baumbach-Hueck § 108 Anm 3, § 195 Anm 3 D; Gadow-Schmidt, § 108 Anm 6, § 195 Anm 21; Godin-Wilhelmi, 2. Aufl, § 108 Anm II, 4, abweichend jedoch für Beschlüsse unter Verletzung des Mehrheit sverhältnisses § 195 Anm 10; Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften S 80, 85/89, Schlegelberger-Qüassowski, 3.
Aufl, § 108 Anm 7, § 195 Anm 7 a.F.; Teichmann-Köhler § 108 Anm 2 a.Ee, § 195 Anm 3 b). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für das Genossenschaftsrecht gilt Entsprechendes (RGZ 60, 409; 89, 367 /T78 ff/; 111, 227 /?307; Baumbach-Hueck, GmbHG, 6. Aufl, Anhang nach § 47 Anm 3 A, § 51 Anm 5; Parisius-Krüger, GmbHG, 6. Aufl, § 51 Anm 3; Scholz, GmbHG, 3- Aufl, § 45 Anm 15, § 51 Anm 9; Vogel, GmbHG, §‘47 Anm 4 vorletzter Absatz, § 51 Anm 5; KTa-kenberger, GenG, § 46 Anm 5, § 51 Anm 1 Ab, S 338; Meyer-Meulenbergh, GenG, 7, Aufl, § 46 Anm 3, § 51 Anm 2; Parisius-Krüger, GenG, 12. Aufl, § 51 Anm 6; a.M. Staub-Hachenburg, GmbHG, noch 5» Aufl, § 51 Anm 6 im Gegensatz zu Staub-Pinner, 9- Aufl, § 256 Anm 5 - zuletzt 14. Aufl,
§ 256 Anm 5 und 9 -, wo die von Staub früher zu § 256 HGB vertretene Ansicht /6/7. und 8. Aufl § 256 Anm 57 fallen gelas sen ist).Wegen der Stellungnahme des Bundesgerichtshofes im
 
allgemeinen und zur Abgrenzung der Nichtigkeit gefaßter Beschlüsse ist auf BGIIZ 11, 231 /?35 ff/ 2U verweisen* Hinsichtlich des hier besonders in Betracht kommenden Unterlassens der Bekanntgabe des Beratungsgegenstands findet die angeführte Auffassung in den "Soll"Vorschriften von § 256 HUB alter Passung, § 108 AktG, § 51 GmbHG, § 46 Abs 2 GenG mit ihre Stütze«
Dem preußischen Bergrecht ist eine solche "Soll"vor-schrift fremd, § 112 Abs 1 PreußAllgBergG erfordert zur Gültigkeit eines Beschlusses der Gewerkenversammlung, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes eingeladen sind. Auf Grund dieser Gesetzesfassung hat sich die nahezu einhellige Auffassung gebildet, Beschlüsse der Gewerkenversammlung seien dann schlechthin unwirksam, wenn sie unter Verletzung dieser Vorschrift oder sonst unter einem Mangel der Berufung der Versammlung zustandegekommen sind (Arndt aaO, § 112 Anm 8 a.E.; Bras-sert aaO, § 112 Anm 1, § 115 Anm 4; Ebel, aaO, § 112 Anm 2 aoE,$ Kestermann-Thielmann, aaO, § 112 Anm 3 vorletzter Absatz; Schlüter-Hense, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 3. Aufl, §§ 111-113 Anm II 2; Westhof f-Bennhold, aaO, § 112 Bern III S 154; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands, 1917, Käp 53 S 252; EG in Zeitschrift für Bergrecht 27, 531; Bekurs-bescheid des Preuß. Handelsministeriums in Zeitschrift für Bergrecht 16,525; OLG Hamm in Zeitschrift für Bergrecht 42, 115, wenn auch diese Entscheidung auf eine "Anfechtungsklage" ergangen ist)« Dieser Ansicht ist insbesondere Isay (aaO § 111 Anm 25) entgegengetreten, dem sich auch Boldt lediglich unter Berufung auf EGZ 75, 319 = Zeitschrift für Bergrecht 53, 102) angeschlossen hat. Jsay will im wesentlichen für alle Mängel des Zustandekommens eines Beschlusses der Gewerkenversammlung ("Mängel des
 
 Tatbestands« im Gegensatz zur «Ungehörigkeit des Inhalts« vgl aaO Anm 24), von besonderen Ausnahmen abgesehen, denen auch er absolute Nichtigkeit beimißt, im Anschluß an die obige Beurteilung bei Kapitalgesellschaften des Handelsrechts nur eine Unwirksamkeit im Sinne der Anfechtbarkeit annehmen. Der vorliegende Fall erfordert indessen keine Prüfung seiner Grtinde und keine Entscheidung, ob sein Gedankengang Veranlassung gibt, die bisherige allgemeine Beurteilung für das Gebiet des Bergrechts, das in manchen Fragen seine eigenen Wege geht, aufzugeben- Denn schon der unter Nr 1 dargelegte Grund führt zur Nichtigkeit der Verträge vom 19« Mai 1951, wie aaO ausgeführt.
4,	Bei dieser Sachlage braucht die Frage nicht noch erörtert zu werden, ob die Beschlüsse der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 auch deswegen mit einem Mangel behaftet sind und welche Rechtsfolgen sich ergeben, weil für eine erhebliche Anzahl von Gewerken, deren Person seit geraumer Zeit unbekannt war, Einladungen an die zuletzt bekannte Person abgesandt worden sind, und ob in diesem Falle der vierzehntägige Aushang am Amtslokale des Hevierbeamten gemäß § 112 Abs 3 Satz 2, • Abs 4 PreußAllgBergG eine ordnungsgemäße Einladung darstellte.
5.	Die Revision streitet Engehausen das Recht, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 19- Mai 1951 zu berufen, auch deshalb ab, weil er bis kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres im ungestörten Besitz des Pachtgegenstan-des gewesen sei. Damit kann sie nicht durchdringen, weil der Beklagte sich damit auf ein Recht eines Dritten, d,h* der Gewerkschaft, beruft. RGZ 153, 59, worauf sich die Revision stützt, betrifft die Beziehungen der dortigen Pachtparteien selbst. Es ist hier Sache der Gewerkschaft,
 
za entscheiden* welche Folgerungen sie aus der Nutzung ihres Bergwerks durch	zufolge	der	Unwirksamkeit
 des Abbauvertrags herleiten will* Der Beklagte hat nicht dargetan, daß sie den tatsächlichen Zustand nachträglich gebilligt und Ansprüche gegen Engehausen aufgegeben hat..
Ihm ist jedenfalls eine auf § 242 BGB gestützte Einrede der Arglist zu versagen.
6. Auf die Frage* ob sich	in	einer	eben-
falls gegen § 242 BGB'verstoßenden Weise vom Pachtvertrag kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres losgesagt hat, weil er Raubbau getrieben habe und die mangelnde Abbauwürdigkeit des Feldes nur vorschütze, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
7c Die Revision will mit ihrer Rüge in der Revisions-Verhandlung die Beurteilung des Sachverhalts nach § 812 BGB nachgeprüft haben. Sie wendet sich dabei zugleich gegen die Auffassung, sie erhebe damit in unzulässiger Weise eine bisher unterlassene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO, macht vielmehr geltend, das Berufungsgericht verkenne die Grundsätze des Rechts der-ungerechtfertigten Bereicherung. Sie meint, nach der "Saldo”theorie stehe Engehausen nicht schlechthin ein Anspruch auf Zahlung der an den Beklagten geleisteten Beträge zu, vielmehr müsse die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin eine schlüssige Abrechnung aufstellen, die auch die ihm g'ikiäß dem kauf rechtlichen Teile des Vertrages vom 19. Mai 1951 zugeflossenen Gegenleistungen umfassen müsse. Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden» Nach der angeführten Theorie führen zwar etwaige Gegenleistungen des zu Unrecht Bereicherten nicht zu selbständigen Gegenforderungen, sondern stellen bloße Abzugsposten der Rechnung dar (RGZ 139* 208	140,
 156 /T61/; 163, 348 /T6Ö7; BGHZ 1, 75 /Si/,- BGB RGRK, 10. Aufl 'Vorbem 5 d vor § 812, § 818 Anm 7, 1). Biese Beurteilung enthebt aber die wegen Empfang einer Geldsumme aus § 812 BGB in Anspruch genommene Partei nicht der Verpflichtung, ihre Gegenleistungen dem Grund und der Höhe nach darzulegen und
%
im Bestreitensfalle zu beweisen, um die Berechtigung der Abzugsposten darzutun. Ob im Einzelfalle diese Verpflichtung dann entfällt, wenn sich die Minderung der Bereicherung aus dem Vortrag der Klagpartei oder dem sonstigen unstreitigen- Sachverhalt wie beim Tatbestand von BGHZ 1, 75 von selbst ergibt, kann hier dahingestellt bleiben. Ebenso braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, wie die Barlegungspflicht des Ansprucherhebenden zu beurteilen ist, wenn sich gleichartige Leistungen, insbesondere Geldleistungen beider Teile gegenüberstehen (vgl RGZ 139? 208 ^/?13/; HO, 156 /T6l7; BGB RGBK, 10. Aufl, § 818 Anm 7, 1). Benn die Revision kann sich nicht allein darauf stützen, aus dem Vertrage vom 19^ Mai 1951 folge die Gegenleistung des Beklagten ohne weiteres. Ist dieser Vertrag nichtig, dann ist auch die Vereinbarung unwirksam, welche die Überlassung der Bergwerksanlagen an	betraf, Ber Beklagte hat somit
 die Anlagen En^^Hfe olme Rechtsgrund überlassen, mithin eine Gegenleistung erbracht, die Enfl|||B|W Zahlung nicht gleichartig ist Bei dieser Sachlage jedenfalls wäre es Sache des Beklagten gewesen, seine Gegenleistung einredeweise geltend zu machen (vgl RG in JW 1936, 1950). Er hat aber weder den Wert dieser Hutzung dargelegt noch dargetan, daß er zu anderweiter Ausnutzung der Anlage in der Lage gewesen wäre. Ebensowenig hat er dargelegt, daß zur Rückgabe der Anlagen nicht imstande sei, aus welchen Gründen dies zutreffe und welche Ansprüche in Geld ihm daraus erwachsen sein könnten. Von Amts wegen diese Umstände zu erörtern, hatte das Berufungsgericht um so weniger Veranlassung, als die Klage nur einen Teilbetrag von 20.000 UM
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des vom Beklagten empfangenen Gesamtbetrags von 30.000 DM und der ihm zugeflossenen laufenden Abgaben gemäß Zusatzvertrag vom 19» Mai 1951 betraf-. Die Klägerin hat im Berufungs-Verfahren auch behauptet, der Wert dieser Anlagen habe nur 7*500 DM betragen, ohne daß der Beklagte eine schlüssige Gegenaufstellung seiner Leistungen gegeben hätte. Erst recht fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des Beklagten über den Umfang seiner Aufschließungsarbeiten, die nach seiner Berufungsbeantwortung durch die Zahlung des eingeklagten Betrages abgegolten sein sollten.
8* Unbegründet ist auch die Büge gegen die Beurteilung des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung durch das Berufungsgericht- Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 818 Abs 3 BGB darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin brauchte daher nicht vorzutragen, daß der Beklagte die Aufwendungen in seinem eigenen Betrieb in jedem Palle gemacht hätte. Ein Sonderfall, in dem sich der Wegfall der Bereicherung aus der Natur der empfangenen Leistung bzw« dem ganzen Sachverhalt von selbst ergibt (vgl RGZ 83? 159 und .161; BGB EGHK, 10. Aufl, § 818 Anm 9), liegt hier nicht vor. Auch eine Verfahrensrüge nach §§ 286, 128 ZPO ist nicht begründet»
4r
 
III.
Da dem Rechtsmittel des Beklagten somit der Erfolg zu versagen ist, treffen ihn nach % 97 ZPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Br. Tasche Dr.v. Normann Dr* Oechßler
 Br. Großmann
 Dr*» Spieler