BGH · V ZR 48/08 vom 06.11.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). 3 Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach sachverständiger Schätzung ca. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen (überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks beschränkt werden soll. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre, während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein Einfamilienhaus absichert.