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BGH · V ZR 47/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 47/90

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war Eigentümer des früher zu einem Fidei-kommißvermögen zusammengefaßten Hausguts in Berlin-Zehlendorf.Auf dem nördlichen Teil des Grundstücks befinden sich ein von L^0i gestalteter Park und das von erbaute Schloß G^HHÜ^ mit Nebengebäuden. Januar 1965 verlangte der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung. "daß nach der jetzigen Sachund Rechtslage hinsichtlich des ersten Punktes eine Entschädigung vermutlich nicht gezahlt werden kann (hier müßte das Land Berlin auch einer - wenn auch unerwünschten - gerichtlichen Auseinandersetzung entgegensehen), im Punkt 2 eine "außergerichtliche Einigung dagegen möglich erscheint." Das beklagte Land habe auf die Erhebung der Einrede auch nicht verzichtet. Auch habe das beklagte Land sich nach der Besprechung vom 2. Durch eine derartige mittelbare Aussage komme der Verzicht auf die Einrede der Verjährung jedoch nicht hinreichend klar und eindeutig zu dem Ausdruck. Seine Erläuterung zu diesem Satz, daß unter berechtigten Ansprüchen solche verstanden worden seien, denen nicht eine wirksame Verjährungseinrede entgegengesetzt werden konnte, sei zwar rechtlich unzutreffend, aber noch verstehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Verjährungsfrist von 30 Jahren erst mit der Übergabe des Grundstücks durch die Besatzungsmächte an das beklagte Land im Jahre 1949 zu laufen begonnen hat, wie die Revision meint. Die Verjährung wurde auch nicht dadurch unterbrochen, daß das beklagte Land für den Runenstein eine Entschädigung gezahlt hat. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem in Rede stehenden - rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen - Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber eindeutig sein Bewußtsein vom Bestehen der Forde- Die Tatsache, daß das beklagte Land die Entschädigung nur für den Runenstein gezahlt und das Schreiben wegen der Ansprüche im übrigen an die Rückerstattungsbehörde weitergeleitet hat, zeigt aber, daß es insoweit gerade kein Anerkenntnis abgeben wollte. 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 19. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, daß in dem Schreiben von Verjährung oder Verzicht mit keinem Wort die Rede sei, verletzt es den gesetzlichen Grundsatz, daß nach S 133 BGB bei der Auslegung von Willens erklärungen gerade nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß die von dem Zeugen gegebene Erläuterung, unter berechtigten Ansprüchen seien solche verstanden worden, denen nicht eine wirksame Verjährungseinrede entgegengesetzt werden konnte, zwar rechtlich unzutreffend, aber noch "verstehbar" sei. Denn für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nicht auf den "verstehbaren" Horizont des Erklärenden abzustellen, sondern darauf, wie die Erklärung von dem Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, Sollte das Berufungsgericht allerdings gemeint haben, daß der Kläger dem Schreiben im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Geschehen keine eigenständige Bedeutung habe beimessen können, wären die Denkgesetze verletzt. Wenn der Zeuge wovon das Berufungsgericht ausgeht, den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis dahin nicht erklärt, sondern nur in Aussicht gestellt hat, kann der im Schreiben vom 19. November 1984 abgegebenen Versicherung, berechtigte Ansprüche zu erfüllen, die Bedeutung eines Verzichts nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es sei nicht bewiesen, daß der Verzicht vorher schon erklärt worden ist. Die Versicherung, berechtigte Ansprüche in vollem Umfang erfüllen zu wollen, war ihrem objektiven Erklärungswert nach dahin zu verstehen, daß das beklagte Land auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Besprechung vom 2. Der Beklagte hatte ausweislich des von dem Zeugen über die Besprechung angefertigten Vermerks abschließend ausdrücklich festgehalten, daß - anders als in der Grundstücksfrage - hinsichtlich der Kunstwerke eine außergerichtliche Einigung möglich erscheine. Der Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 19. Sprüche Ihrerseits vom Land Berlin in vollem Umfang erfüllt werden", von dem Kläger nach Treu und Glauben nur dahin zu verstehen, daß die Verjährungsfrage jedenfalls für den Streit um die Kunstwerke keine Rolle mehr spielen, der Verzicht auf die Einrede insoweit also ausgesprochen sein und es nur noch auf die materielle Berechtigung der Forderung im übrigen sowie auf den weiteren Verbleib und den Wert der einzelnen Kunstgegenstände ankommen sollte. Dieser Auslegung steht der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand nicht entgegen, daß die Bevollmächtigte des Klägers bei einem späteren Telefongespräch mit einem Bediensteten des beklagten Landes auf dessen Erklärung, über die Erhebung der Verjährungseinrede müsse noch entschieden werden, bereit war, diese Entscheidung noch abzuwarten, und nicht eingewandt hat, daß insoweit doch bereits ein Verzicht ausgesprochen worden sei. Denn dieses Verhalten läßt verschiedene Deutungen zu und zwingt - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - nicht zu dem Schluß, der Kläger habe das Schreiben nicht als Verzichtserklärung verstanden. 11 Schließlich konnte der Kläger das Schreiben auch nicht als unverbindliche Reaktion auf seine Bemühungen verstehen, die Öffentlichkeit zu mobilisieren.

Zitierte Normen: § 222 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
-/5T
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 47/90
URTEIL
Verkündet am:
7. Juni 1991 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Friedrich Karl Prinz von G^H^Tegernsee,
6,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße 53, Berlin 30,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechts
 Dr. v.
und
SST
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 24. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer des früher zu einem Fidei-kommißvermögen zusammengefaßten Hausguts	in
 Berlin-Zehlendorf. Auf dem nördlichen Teil des Grundstücks befinden sich ein von L^0i gestalteter Park und das von erbaute Schloß G^HHÜ^ mit Nebengebäuden. Der südliche Teil ist mit dem Jagdschloß	und	Nebenge-
bäuden bebaut.
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Durch Vertrag vom 29. Juni 1939 verkaufte der Kläger das gesamte Grundstück an die Stadt Berlin. Von dem Verkauf ausdrücklich ausgenommen waren
"die Kunstwerke, soweit sie nicht mit den Gebäuden fest verbunden sind, und die im Innern des Erdgeschosses (Gartensaal) des alten Schlosses befindlichen, zu dem Teil in die Wände eingelassenen Kunst-werke".
Das Grundstück wurde nach dem Krieg von den Besatzungsmächten beschlagnahmt und Anfang des Jahres 1949 an Berlin zurückgegeben.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1965 verlangte der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung. Der Beklagte leitete das Schreiben an die Rückerstattungsbehörden weiter. Für einen im Jahr 1951 an die Dänische Militärmission übergebenen Runenstein zahlte er eine Entschädigung von 10.000 DM. Im November 1981 verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück bzw. Zahlung einer Entschädigung für das Grundstück sowie die Herausgabe der seinerzeit nicht mitverkauften Kunstwerke oder Zahlung einer Entschädigung. Hierüber kam es am 2. März 1984 in Berlin zu einer Besprechung, an der auf seiten des beklagten Landes u.a. Senatsdirigent dfc teilgenommen hat. In dessen Vermerk über das Ergebnis heißt es,
"daß nach der jetzigen Sachund Rechtslage hinsichtlich des ersten Punktes eine Entschädigung vermutlich nicht gezahlt werden kann (hier müßte das Land Berlin auch einer - wenn auch unerwünschten - gerichtlichen Auseinandersetzung
 entgegensehen), im Punkt 2 eine "außergerichtliche Einigung dagegen möglich erscheint."
In dem Vermerk ist ferner festgehalten, daß
 Prof. Dr.
von der Verwaltung der staatlichen
 Schlösser und Gerten ein Gutachten über die Kunstwerke erstellen solle. Der Kläger war mit dem Gutachten nicht einverstanden und holte eigene Schätzgutachten ein. In Erwiderung auf die Übersendung dieser Gutachten schrieb das be-
1984 an die Verhandlungsbevollmächtigte des Klägers unter anderem wie folgt:
"Aus gegebenem Anlaß darf ich Ihnen nochmals versichern, daß berechtigte Ansprüche Ihrerseits vom Land Berlin in vollem Umfang erfüllt werden."
Mit Schreiben vom 21. Februar 1985 lehnte das beklagte Land die geltend gemachten Ansprüche ab und berief sich auf Verj ährung.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Herausgabe des Grundstücks und Berichtigung des Grundbuchs sowie Herausgabe der Kunstwerke, hilfsweise auf Zahlung einer Entschädigung von 725.900 DM erhoben. Das beklagte Land hat unter Aufrechterhaltung der Verjährungseinrede geltend gemacht, an den Kunstgegenständen gutgläubig Eigentum erworben zu haben. Es hat außerdem hinsichtlich einzelner herausverlangter Gegenstände bestritten, daß es sich um Kunstwerke oder um bewegliche Objekte im Sinne des Kaufvertrages han-
klagte Land durch den Zeugen
 am 19. November
 dele.
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Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Das das Grundstück betreffende Teilurteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Gegen die durch Schlußurteil des Kammergerichts erfolgte Abweisung der die Kunstgegenstände betreffenden Herausgabeklage richtet sich die Revision, mit der der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt.
Das beklagte Land beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger noch Eigentümer der herausverlangten Kunstgegenstände ist; ein Herausgabeanspruch sei jedenfalls verjährt. Das beklagte Land habe auf die Erhebung der Einrede auch nicht verzichtet. Zwar stehe fest, daß der Zeuge	Erklärun-
gen abgegeben habe, durch die ein derartiger Verzicht jedenfalls in Aussicht gestellt worden sei. Auch habe das beklagte Land sich nach der Besprechung vom 2. März 1984 zeitweise so verhalten, als wäre der Anspruch nicht verjährt. Hieraus ergebe sich aber noch nicht, daß ein Verzicht auch tatsächlich erklärt worden sei. Selbst aus dem von dem Zeugen	Unterzeichneten	Schreiben vom 19. November 1984 lasse sich die Abgabe einer Verzichtserklärung nicht herleiten. Von einem Verzicht oder überhaupt von Verjährung sei darin mit keinem Wort die Rede. Erst wenn man in das Schreiben hineininterpretiere, daß auch verjährte Ansprüche begründete Ansprüche seien, enthalte es
 mittelbar auch eine Aussage zur Verjährung. Durch eine derartige mittelbare Aussage komme der Verzicht auf die Einrede der Verjährung jedoch nicht hinreichend klar und eindeutig zu dem Ausdruck. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Zeuge	Jurist	sei.	Seine
 Erläuterung zu diesem Satz, daß unter berechtigten Ansprüchen solche verstanden worden seien, denen nicht eine wirksame Verjährungseinrede entgegengesetzt werden konnte, sei zwar rechtlich unzutreffend, aber noch verstehbar. Das Schreiben könne daher nur im Zusammenhang mit der Besprechung vom 2. März 1984 verstanden werden. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, daß der Zeuge bei diesem Gespräch eine Verzichtserklärung abgegeben habe.
Dies hält der Revision nicht stand.
II.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Herausgabeanspruch verjährt ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Verjährungsfrist von 30 Jahren erst mit der Übergabe des Grundstücks durch die Besatzungsmächte an das beklagte Land im Jahre 1949 zu laufen begonnen hat, wie die Revision meint. Denn die Klage ist erst im Jahre 1986 erhoben worden. Die Verjährung wurde auch nicht dadurch unterbrochen, daß das beklagte Land für den Runenstein eine Entschädigung gezahlt hat. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem in Rede stehenden - rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen - Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber eindeutig sein Bewußtsein vom Bestehen der Forde-
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rung ergibt (BGHZ 58, 103, 104 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980, I ZR 179/78, NJW 1981, 1955). Die Tatsache, daß das beklagte Land die Entschädigung nur für den Runenstein gezahlt und das Schreiben wegen der Ansprüche im übrigen an die Rückerstattungsbehörde weitergeleitet hat, zeigt aber, daß es insoweit gerade kein Anerkenntnis abgeben wollte.
Das Schreiben vom 19. November 1984 konnte, selbst wenn darin ein Anerkenntnis zu sehen wäre, die Verjährung ebenfalls nicht unterbrechen, weil sie zu dieser Zeit bereits eingetreten war (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986,
 I ZR 158/84, NJW-RR 1987, 288, 289).
Der Lauf der Verjährungsfrist ist schließlich auch nicht durch die ab 1981 eingeleiteten Vergleichsverhandlungen gehemmt worden, weil der Herausgabeanspruch zu dieser Zeit ebenfalls schon verjährt war.
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 19. November 1984 kein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede liege. Seine Auslegung der in dem Schreiben enthaltenen Erklärung, daß berechtigte Ansprüche erfüllt werden, ist fehlerhaft.
Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, daß in dem Schreiben von Verjährung oder Verzicht mit keinem Wort die Rede sei, verletzt es den gesetzlichen Grundsatz, daß nach S 133 BGB bei der Auslegung von Willens erklärungen gerade nicht an dem buchstäblichen Sinn des
 Ausdrucks zu haften ist. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß die von dem Zeugen
 gegebene Erläuterung, unter berechtigten Ansprüchen seien solche verstanden worden, denen nicht eine wirksame Verjährungseinrede entgegengesetzt werden konnte, zwar rechtlich unzutreffend, aber noch "verstehbar" sei. Denn für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nicht auf den "verstehbaren" Horizont des Erklärenden abzustellen, sondern darauf, wie die Erklärung von dem Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75,
78; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988,
2878, 2879). Das Urteil leidet daher insoweit an einem materiell-rechtlichen Fehler. Sollte das Berufungsgericht allerdings gemeint haben, daß der Kläger dem Schreiben im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Geschehen keine eigenständige Bedeutung habe beimessen können, wären die Denkgesetze verletzt. Auch dies ist ein Rechtsfehler, den das Revisionsgericht überprüfen kann, ohne an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden zu sein (Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423). Wenn der Zeuge
 wovon das Berufungsgericht ausgeht, den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis dahin nicht erklärt, sondern nur in Aussicht gestellt hat, kann der im Schreiben vom 19. November 1984 abgegebenen Versicherung, berechtigte Ansprüche zu erfüllen, die Bedeutung eines Verzichts nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es sei nicht bewiesen, daß der Verzicht vorher schon erklärt worden ist.
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Der Senat kann die in dem Schreiben vom 19. November 1984 enthaltene Erklärung selbst auslegen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen (BGHZ 65,
 107, 112). Die Versicherung, berechtigte Ansprüche in vollem Umfang erfüllen zu wollen, war ihrem objektiven Erklärungswert nach dahin zu verstehen, daß das beklagte Land auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat. Alle dem Kläger erkennbaren Umstände ließen keinen anderen Schluß zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Besprechung vom 2. März 1984 über die Verjährungsfrage ausdrücklich gesprochen und ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede zu demindest in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte hatte ausweislich des von dem Zeugen über die Besprechung angefertigten Vermerks abschließend ausdrücklich festgehalten, daß - anders als in der Grundstücksfrage - hinsichtlich der Kunstwerke eine außergerichtliche Einigung möglich erscheine. Er hat sich nach der Besprechung auch so verhalten, als wäre der entsprechende Anspruch nicht verjährt. Er hat die Kunstwerke bewerten lassen und nach Erhalt der vom Kläger eingeholten Gegengutachten die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten gebeten, die vorhandenen Gegenstände daraufhin zu überprüfen, ob ein Interesse an ihrem weiteren Verbleib bestehe. Der Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 19. November 1984 hiervon in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, von der gesetzten Frist zu dem Ankauf der Sachen "im Interesse einer ... angestrebten reibungslosen beiderseitigen Einigung abzugehen". Vor diesem Hintergrund war die in diesem Zusammenhang abgegebene Versicherung, "daß berechtigte An-
 
Sprüche Ihrerseits vom Land Berlin in vollem Umfang erfüllt werden", von dem Kläger nach Treu und Glauben nur dahin zu verstehen, daß die Verjährungsfrage jedenfalls für den Streit um die Kunstwerke keine Rolle mehr spielen, der Verzicht auf die Einrede insoweit also ausgesprochen sein und es nur noch auf die materielle Berechtigung der Forderung im übrigen sowie auf den weiteren Verbleib und den Wert der einzelnen Kunstgegenstände ankommen sollte. Denn andere als bereits verjährte Ansprüche konnten in diesem Zusammenhang nicht gemeint sein, weil sie nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen sind. Der - unverjährbare -Grundbuchberichtigungsanspruch ist erst 1987 erhoben worden.
Dieser Auslegung steht der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand nicht entgegen, daß die Bevollmächtigte des Klägers bei einem späteren Telefongespräch mit einem Bediensteten des beklagten Landes auf dessen Erklärung, über die Erhebung der Verjährungseinrede müsse noch entschieden werden, bereit war, diese Entscheidung noch abzuwarten, und nicht eingewandt hat, daß insoweit doch bereits ein Verzicht ausgesprochen worden sei. Denn dieses Verhalten läßt verschiedene Deutungen zu und zwingt - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - nicht zu dem Schluß, der Kläger habe das Schreiben nicht als Verzichtserklärung verstanden. Auf die Rechtsfrage, ob dies bei einer einseitigen erapfangsbedürftigen Willenserklärung überhaupt von Bedeutung ist, kommt es daher nicht an.
11
Schließlich konnte der Kläger das Schreiben auch nicht als unverbindliche Reaktion auf seine Bemühungen verstehen, die Öffentlichkeit zu mobilisieren. Denn dieser Versuch lag, wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, acht Monate zurück.
Der Verzicht stand auch nicht unter dem Vorbehalt der Einigung über die Grundstücksfrage. Abgesehen davon, daß schon der Vermerk des Zeugen	über	die	Bespre-
chung vom 2. März 1984 dagegen spricht, eine derartige Verknüpfung sei von ihm gewollt gewesen, ist ein solcher Zusammenhang weder in dem Schreiben vom 19. November 1984 noch sonst erkennbar hergestellt worden.
Der in Kenntnis der Verjährung erklärte Verzicht auf die Erhebung der Einrede ist, wie sich aus § 222 Abs. 2 BGB ergibt, wirksam (BGH, Urt. v. 4. Juli 1973, IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690, 1691).
Nach alledem ist die Sache zwecks weiterer Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei
 der Senat von der Möglichkeit des	-	oatz	2	ZPO
Gebrauch macht.
Hagen
 Wenzel
Räfle
 Tropf
Lambert-Lang