Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1972 focht die Klägerin den Schenkungsvertrag mit der Begründung an, der Beklagte habe ihr arglistig verschwiegen, daß er bei VertragsSchluß schon zur Scheidung entschlössen war. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie Alleineigentümerin des Grundstücks sei, zu verurteilen. Denn nur wenn die Klägerin infolge dieses VerSchweigens irrtümlich angenommen hätte, der Beklagte wolle sich trotz dieser Beziehungen nicht scheiden lassen, käme eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB in Frage. Das bedeute aber, daß sie nicht erwartet habe, ihre Ehe werde trotz dieser Beziehungen Bestand haben. Denn wenn sie angenommen habe, dem Beklagten sei der Scheidungsgrund unbekannt, sei sie zwangsläufig davon ausgegangen, daß er davon ("alsbald”) erfahren und dann die Scheidung betreiben könne. Wenn der Beklagte bei Vertragsschluß entschlossen war, wie vom Berufungsrichter unterstellt und der Revisionsentscheidung zugrundezulegen ist, sich scheiden zu lassen, oder wenn er sich vorbehielt, die Scheidung zu betreiben, dann war er verpflichtet, diesen Entschluß oder Vorbehalt zu offenbaren, bevor er das Schenkungsangebot annahm. Im angefochtenen Urteil werden keine Umstände festgestellt, die den Beklagten zu der Annahme veranlaßt hätten, die Klägerin sei bereit, ihm die ideelle Hälfte ihres Grundstücks zu schenken, obwohl er entschlossen sei oder sich Vorbehalte, wegen ihrer Beziehungen zu Jankovic die Scheidung zu betreiben. Zu Unrecht nimmt der Berufungsrichter an, die Klägerin könne nicht Opfer dieser Täuschung durch Verschweigen geworden sein, weil sie den Vertrag in dem Bewußtsein geschlossen habe, daß der Beklagte den Scheidungsgrund trotz ihrer Schenkung geltend machen könne. Das Bewußtsein dieser Gefährdung ihrer Ehe für den Fall, daß der Beklagte von ihren Beziehungen zu erfahre, besagt nicht, daß sie sich keine Hoffnung gemacht habe, sie werde den Beklagten durch diese Schenkung für die Aufrechterhaltung der Ehe gewonnen haben.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 47/77 UMTEIL
10. Februar 1978 Hirth
Justizamtsinspektor
in dem Rechtsstreit
Hanneliese
Straße
geb
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
V/irtschaftsingenieur Franz Josef B
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
y
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Koblenz vom 2. Februar 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin schenkte dem Beklagten, ihrem damaligen seit Juli 1971 von ihr getrennt lebenden Ehemann, durch notariellen Vertrag vom 9. November 1971 die ideelle Hälfte ihres Hausgrundstücks in un<^ ließ sie an
ihn auf. Die Parteien wurden als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 18. November 1971 reichte der Beklagte eine Seheidungsklage ein, die auf ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu dem Zeugen gestützt war.
Am 13* Januar 1972 wurde die Ehe geschieden.
Am 21. Juli 1972 focht die Klägerin den Schenkungsvertrag mit der Begründung an, der Beklagte habe ihr arglistig verschwiegen, daß er bei VertragsSchluß schon zur Scheidung entschlössen war.
Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung des Grundstücks.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Rückauflassung seiner Grundstückshälfte zu verurteilen und die TeilungsVersteigerung für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie Alleineigentümerin des Grundstücks sei, zu verurteilen. Sie hat mehrere Hilfsanträge gestellt. Ihre Berufung war erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsrichters greift die Arglistanfechtung des Schenkungsvertrages (§ 123 BGB) nicht durch. Er hält für unerheblich, ob der Beklagte die Klägerin bei VertragsSchluß über seine Scheidungsabsichten im unklaren gelassen habe. Auch wenn er die Beziehungen der Klägerin zu schon gekannt und
mit der Scheidungsklage nur noch gewartet habe, bis ihm der Grundstücksanteil bindend zugewandt war, begründe das noch kein Anfechtungsrecht der Klägerin. Denn nur wenn die Klägerin infolge dieses VerSchweigens irrtümlich angenommen hätte, der Beklagte wolle sich trotz dieser Beziehungen nicht scheiden lassen, käme eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB in Frage.
Die Ursächlichkeit der (unterstellten) Verschweigung für den SchenkungsentSchluß der Klägerin verneint der Berufungsrichter mit folgender Begründung:
Sie trage selbst vor, sie habe nicht gewußt, daß dem Beklagten ihre ehevidrigen Beziehungen zu schon bekannt waren. Das bedeute aber, daß sie nicht erwartet habe, ihre Ehe werde trotz dieser Beziehungen Bestand haben. Denn wenn sie angenommen habe, dem Beklagten sei der Scheidungsgrund unbekannt, sei sie zwangsläufig davon ausgegangen, daß er davon ("alsbald”) erfahren und dann die Scheidung betreiben könne. Sie habe keinerlei Anhalt gehabt, auf ein künftiges Zusammenleben zu hoffen. Opfer einer Täuschung könnte sie aber nur geworden sein, wenn sie angenommen hätte, der Beklagte kenne den Scheidungsgrund, wolle ihn aber nicht geltend machen. Sie habe
den Vertrag in dem Bewußtsein geschlossen, daß die Schenkung den Beklagten nicht im geringsten hinderte, den Scheidungsgrund geltend zu machen, sobald er davon erfuhr.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Wenn der Beklagte bei Vertragsschluß entschlossen war, wie vom Berufungsrichter unterstellt und der Revisionsentscheidung zugrundezulegen ist, sich scheiden zu lassen, oder wenn er sich vorbehielt, die Scheidung zu betreiben, dann war er verpflichtet, diesen Entschluß oder Vorbehalt zu offenbaren, bevor er das Schenkungsangebot annahm. Hiervon dürfte auch der Berufungsrichter ausgehen. Im angefochtenen Urteil werden keine Umstände festgestellt, die den Beklagten zu der Annahme veranlaßt hätten, die Klägerin sei bereit, ihm die ideelle Hälfte ihres Grundstücks zu schenken, obwohl er entschlossen sei oder sich Vorbehalte, wegen ihrer Beziehungen zu Jankovic die Scheidung zu betreiben.
Zu Unrecht nimmt der Berufungsrichter an, die Klägerin könne nicht Opfer dieser Täuschung durch Verschweigen geworden sein, weil sie den Vertrag in dem Bewußtsein geschlossen habe, daß der Beklagte den Scheidungsgrund trotz ihrer Schenkung geltend machen könne. Das Bewußtsein dieser Gefährdung ihrer Ehe für den Fall, daß der Beklagte von ihren Beziehungen zu erfahre, besagt nicht,
daß sie sich keine Hoffnung gemacht habe, sie werde den Beklagten durch diese Schenkung für die Aufrechterhaltung der Ehe gewonnen haben.
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Erst recht besagt dieses Gefährdungsbewußtsein nichts darüber, wie sich die Klägerin verhalten hätte, wenn der Beklagte ihr pflichtgemäß erklärt haben würde, er sei entschlossen oder er behalte sich vor, trotz der ihm angebotenen Schenkung die Scheidung wegen der Beziehungen der Klägerin zu zu be'treiben-
Da der Rechtsstreit auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist, v/ar er an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Hill von der Mühlen Dr. Eckstein
Hagen
Vogt