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BGH · V ZR 47/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 47/67

Im Zuge dos im Jabr 1959 begonnenen Ausbaues der B 75 zu einer vierspurigen autobahnähnlichen Straße nahm die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten eine Reihe von Versorgungsleitungen aus dem Straßenkörper und verlegte sie seitlich neu» Die Parteien streiten um die Kostenlast» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie macht U.O. geltend, im Jahre 1939 habe die Provinzialverwaltung in - durch § 4 des Heuregelungsgesetses dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen unterstellt - für ihren Rechtsvorgänger handelnd mit der Klägerin u.a. vereinbart, daß diese die sogenannten Polgekosten - mithin auch die hier streitigen Kosten - zu tragen habe. Lie vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten folgt daraus, daß § 8 Abs.10 des Bundesfernstraßen-gesetzes die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen dem bürgerlichen Recht unterstellt, wenn sic den Gemeingebrauch nicht - oder nur kurzfristig für Zwecke der öffentlichen Versorgung -beeinträchtigt. Durch diese Vorschrift v/erden die gesamten Rochtsbeziebungen, wie sie bei einer solchen, hier vorliegenden Inanspruchnahme der Straße zwischen den Parteien entstehen, dem bürgerlichen Recht zugewiesen (Urteil des Senats BGHZ 37? Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß sich die Stadtv/erke der Klägerin und die Provinzialverwaltung in K^pbei einer Besprechung am 4* Januar 1939 über die Bedingungen der Benutzung der vom Reich verwalteten Straßen für Energieleitungen geeinigt hätten. Eine Ausnahme von den Förmerfordernissen des § 36 Abs. 2 DGO enthält § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Deutschen GemeindeOrdnung vom 25« März 1936 (RGBl, I 272) - 2« DVO und zwar einmal (Satz 1) für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, zun anderen (Satz 2) für Geschäfte der dafür oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich bevollmächtigten Personen, wenn für die Vollmacht die Form des § 36 Abs, 2 DGO gewahrt ist. November 1938 (RGBl. I 1650) vor, daß die Wcrkloitung die Gemeinde für den Bürgermeister in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt, die ihrer Entschließung unterliegen* Ferner kann nach dieser Vorschrift der Bürgermeister in Angelegenheiten, in denen nach § 4 der Eigenbetriebsverordnung seine Entschließung herbeizuführen ist, die Werkleitung mit seiner Vertretung beauftragen« Diese b) Der Revision ist zuzugeben, daß es bei der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung nicht lediglich um Geschäfte der laufenden Verwaltung ohne erhebliche geldliche Bedeutung im Sinne des § 3 2. Ergaben sich daraus, daß die Klägerin von dieser Erlaubnis Gebrauch machte, für sie auch Verpflichtungen - ins besondere die, den in Ir. 4 des Schreibens vom 15. c) Das Berufungsgericht hat nicht im einzelnen erörtert* worauf nach seiner Ansicht die Vertretungsberechtigung der Personen beruhte* die für die Klägerin am 4« Januar 1939 mit der Provinzialverwaltung verhandelt* den Schriftwechsel geführt und die Behändigungsscheine für die Erlaubnisscheine unterzeichnet haben« Darin liegt kein Rechtsverstoß» Zwar war es zunächst Sache der Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hechtswirksamkeit der Vereinbarung, auf die sie sich stützt, zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen» Angesichts des hier festgestellten Sachverhalts konnte das Berufungsgericht aber auch ohne nähere Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt von einer rechtswirksamen Bevollmächtigung durch die Klägerin ausgehen, soweit diese nicht für die gegenteilige Auffassung sprechende Tatsachen vortrug. auf eine zwischen ihr und den Städtischen Werken im Jahre 1937 getroffene Vereinbarung über die Folgekoston berief, ihrerseits die den Vertretern der Stadtv/erke hinsichtlich derartiger Vereinbarungen eingeräumten umfassenden Befugnisse noch unterstrichen, Nach alledem ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht auf die Frage der Vertretungsmacht der für die Klägerin als Vertreter aufgetretenen Personen nicht näher eingegangen ist und die Gültigkeit der streitigen Vereinbarung nicht deshalb verneint oder in Zweifel gezogen hat, weil diese der in § 36 Abs, 2 DGO für die darunter fallenden Erklärungen vorgesehenen Form entbehrte. auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Änderung vorgenommen werde» Sie meint, die Städtischen Werke hätten keine Veranlassung gehabt, gegenüber der Provinzialverwaltung darüber hinausgehende Verpflichtungen zu übernehmeno Der Angriff geht fehl« Das Berufungsgericht hat sich mit dem hier in Rede stehenden Vorbringen der Klägerin befaßt (S. 11 BU), jedoch andere Schlußfolgerungen als die Klägerin daraus gezogen» Darin liegt kein Rechtsverstoß» Das Berufungsgericht brauchte aus dor behaupteten Vereinbarung - die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstellt - nicht zu schließen, daß die als Bigenbetrieb rechtlich zur Klägerin gehörenden Städtischen Werke auch gegenüber der Provinzialverwaltung die Vereinbarung der Anwendung des Veranlassungsprinzips hätten durchsetzen können« Damit sind aber nicht., wie die Revision meint, zur Zeit des Abschlusses einer Vereinbarung wie der hier festgestellten bestehende Vorschriften oder Abmachungen gemeint« Wie die Revision verkennt, knüpft der Runderlaß an das Reuregelungsgesetz vom 26 o März 1934 - insbesondere an den darin bestimmten Wechsel der Straßenbaulastträger r,an. c) Die Revision vermißt weiter eine Erklärung dafür, daß bei der Klägerin keine Unterlagen über die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung verbanden seien. Das Berufungsgericht war jedoch durch das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht aus Rechts-gründen daran gehindert, die von der Revision angegriffenen Feststellungen - insbesondere auch hinsichtlich des Zugangs des Schreibens vom 15o Januar 1939 an die Klägerin - zu treffen. Daß die Klägerin diesen Vortrag hinsichtlich des Wortlauts der hier interessierenden Abschnitte der allgemeinen Bedingungen bestritten hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht«, -Den weiteren Revisionsangriffen gegen die Auslegung der beiden Schreiben durch das Berufungsgericht wird, soweit sie nicht schon an der grundsätzlich bindenden Kraft tatrichterlicher Peststellungen für die Revisionsinstanz scheitern (§ 561 Abs„ 2 ZPO), durch die folgenden Ausführungen unter 3) der Boden entzogen. 3o Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Schreibens der Provinzialverwaltung vom 15« Januar 1939 durch das Berufungsgericht können auch dann keinen Erfolg haben, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die nach Auffassung des Berufungsgerichts darin niedergelegte Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur ist und deshalb anders als privat-rechtliche Individualverträge in der Revisionsinstanz der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei besonders Gewicht dem Abschnitt Rr. 8 des Schreibens beigelegt, wonach die Klägerin selbst aus dem Erlöschen der Erlaubnis, das die Provinzialverwaltung durch den in diesem Abschnitt vorgesehenen Widerruf herbeizuführen berechtigt war, keine Entschädigungsansprüche herleiten konnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich als der 'Lebenserfahrung widersprechend die Annahme bezeichnet, daß die Provinzialverwaltung sich bei der vorliegenden Situation zur Übernahme der Kosten einer Veränderung der Leitungen verpflichtet hätte, die sie nichts änging.

Zitierte Normen: Art. 90 GG § 286 ZPO
KostenVorschriftBerufungsgerichtSchreibenProvinzialverwaltungVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 47/67
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24» April 1970 H i r t h , Justizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hansestadt XflHP? vertreten durch den Senat,
 Klägerin und Revisionskläger in 3
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Schleswig-Holstein, dieses vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, Landesamt für Straßenbau Schleswig-Holstein, Kfli, Di Weg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24• April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br. Preitag, Br. Mattem, Hill und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Qber-landesgericbts in Schleswig vom 30. November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bie klagende Hansestadt war früher innerhalb ihres Stadtbereichs Eigentümerin der jetzigen Bundesstraße 13- Bie Städtischen Werke	ein	Eigen-
betrieb der Klägerin, verlegten damals wiederholt Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Elektrizität in den Straßenkörper. Bie Straße wurde auf Grund des Gesetzes über die einstweilige Reuregelung des Straßen wesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I 243} - Reuregelungsgesetz - Reichsstraße und steht seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24» Mai 1949 auf Grund des Art. 90 GG im Eigentum der beklagten Bundesrepublik.
Im Zuge dos im Jabr 1959 begonnenen Ausbaues der B 75 zu einer vierspurigen autobahnähnlichen Straße nahm die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten eine Reihe von Versorgungsleitungen aus dem Straßenkörper und verlegte sie seitlich neu» Die Parteien streiten um die Kostenlast»
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung ihr entstandener Kosten in Höhe von 16 195*94 BM und begehrt ferner Peststellung der Verpflichtung der Be> klagten, ihr alle weiteren Kosten zu erstatten, die
 durch die im Zuge der Ausbauarbeiten erforderlich gewordene Verlegung von Versorgungsleitungen entstanden seien und noch entstünden. Zur Begründung des Pest-stellungsantrags macht sie geltend, über die bezifferten Kosten erheblich hinausgehende weitere Verlegungskosten seien noch nicht abgerechnet oder noch nicht geprüft, und über etwa noch notwendig werdende weitere Verlegungen bestehe noch keine Klarheit.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie macht U.O. geltend, im Jahre 1939 habe die Provinzialverwaltung in	-	durch	§ 4 des Heuregelungsgesetses
 dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen unterstellt - für ihren Rechtsvorgänger handelnd mit der Klägerin u.a. vereinbart, daß diese die sogenannten Polgekosten - mithin auch die hier streitigen Kosten - zu tragen habe.
 
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Mts cb e idungs gründe
I.
Lie vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten folgt daraus, daß § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßen-gesetzes die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen dem bürgerlichen Recht unterstellt, wenn sic den Gemeingebrauch nicht - oder nur kurzfristig für Zwecke der öffentlichen Versorgung -beeinträchtigt. Durch diese Vorschrift v/erden die gesamten Rochtsbeziebungen, wie sie bei einer solchen, hier vorliegenden Inanspruchnahme der Straße zwischen den Parteien entstehen, dem bürgerlichen Recht zugewiesen (Urteil des Senats BGHZ 37? 353, 355). Laß die Beklagte sich gegenüber den Klageansprüchen auf eine Vereinbarung beruft, bei der zweifelhaft sein mag, ob sie bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher
 
Natur ist (vgl. BU S. 13), ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs unerheblich, da es dafür auf dos Klagevorbringen ahkommt.
II.
Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß sich die Stadtv/erke der Klägerin und die Provinzialverwaltung in K^pbei einer Besprechung am 4* Januar 1939 über die Bedingungen der Benutzung der vom Reich verwalteten Straßen für Energieleitungen geeinigt hätten. Bas Ergebnis dieser Einigung sei in einem Bestätigungsschreiben der Provinziolverwaltung in K^p|an die Städtischen Werke der Klägerin vom 15o Januar 1939 richtig wiedergegeben.
Aus der Vorgeschichte jener Einigung entnimmt das Berufungsgericht? daß die Klägerin - gemeint sind hier jeweils ihre Städtischen Werke - sich mit Schreiben an die Beklagte vom 14. März 1938 zwar in einigen Punkten gegen die allgemeinen Bedingungen der Erlaubnisscheine des zuständigen landesbauarats gewandt habe.
Gegen die in Nr. 4 dieser allgemeinen Bedingungen vorgesehene Pflicht, die bei der Änderung von Leitungen entstehenden Kosten zu tragen, habe sie sich aber nicht gewehrt. Zudem habe sie am Schluß des Schreibens erklärt, die im Runderlaß Nr, 12/37 des GeneralInspektors für das deutsche Straßenwesen über die Benutzung von Straßen
 
für Energieanlagen und Wasserleitungen vom 23- März 1937 (RMBliV 617) enthaltenen Bestimmungen könnten hei der zu treffenden Vereinbarung ‘'durchaus gewährt werden“* Nach Ziff* I 3 dieses Kunderlasses aber könne, wenn “aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Straßenbaus eine Änderung der Leitungen erforderlich“ sei, der Präger der Straßenbaulast vom Benutzungsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf dessen Kosten verlangen* -Auch im übrigen sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin beim Vertragsschluß oder vorher die Drage der Kosten-tragung bei Deitungsänderungen überhaupt angeschnitten hätte«
Aus dem Antwortschreiben der Prövinzialverwaltung vom 21. Juni 193B, in dem ebenfalls auf den bezeichneten Hunderlaß Bezug genommen sei, ergebe sich klar, daß die Provinzialverwaltung keinerlei Kostenpflicht habe übernehmen wollen. Sie habe sich vielmehr lediglich bereit erklärt, abweiohend von Ziff. 1 und 4 der allgemeinen Bedingungen an die Stelle der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eine Kündigungsfrist von 1 Jahr treten zu lassen und der Klägerin eine Erist von 1/2 Jahr einzuräumen, wenn sie auf eine entsprechende Aufforderung hin auf ihre Kosten Leitungen verändern oder entfernen müsse*
Die gleiche Auffassung komme in dem Bestätigungsschreiben der Provinzialverwaltung vom 15- Januar 1939 zu dem Ausdruck. Vor allem könne die Klägerin nach Ziff« 8 dos Schreibens aus dem Erlöschen der Erlaub-
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nis, die nach dieser Ziffer mit einjähriger Kündigungsfrist v/iderrufen werden könne, keine Entschädigungsansprüche herleiten. Das Berufungsgericht entnimmt aus der Vorgeschichte und dem Wortlaut des Vertrags, wie das Schreiben vom 15. Januar 1939 ihn wiedergebe, die Verpflichtung der Klägerin, die Leitungen auf Verlangen des Provinzialverbandes - unter Gewährung einer Prist - zu ändern, zu verlegen oder sogar zu entfernen, und zwar auf eigene Kosten.
XXI.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
1. Sie ist der Ansicht, der vom Berufungsgericht festgöstelltc Vertrag habe der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister oder zwei Beigeordnete bedurft. Baß diese Voraussetzungen eines die Klägerin bindenden Vertrags hier gegeben gewesen seien, habe die Beklagte nicht einmal behauptet. - Der Angriff geht fehl.
a)	Die Vertretung der Gemeinden ist in § 36 Abe. 1 der für die Zeit des Vertragsschlusses noch zur Anwendung kommenden Beutsehen GemeindeOrdnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I 49) - BGQ - so geregelt, daß der Bürgermeister die Gemeinde vertritt. Pür Erklärungen, durch die
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die Gemeinde verpflichtet werden soll, schreibt § 36 Abs« 2 IGO die Schriftform und die handschriftliche Unterzeichnung unter der Amtsbezeichnung des Bürgermeisters vor, für den Pall der Vertretung des Bürgermeisters die Unterzeichnung durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte. Die Vorschrift galt nicht nur für Erklärun-gen im bürgerlichen Rechtsverkehr, sondern auch für jede sonstige Erklärung, durch die die Gemeinde verpflichtet v/erden sollte«
Eine Ausnahme von den Förmerfordernissen des § 36 Abs. 2 DGO enthält § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Deutschen GemeindeOrdnung vom 25« März 1936 (RGBl, I 272) - 2« DVO und zwar einmal (Satz 1) für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, zun anderen (Satz 2) für Geschäfte der dafür oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich bevollmächtigten Personen, wenn für die Vollmacht die Form des § 36 Abs, 2 DGO gewahrt ist. Für Eigenbetriebe der Gemeinden sieht § 5 der hier noch zur Anwendung kommenden Eigen-betriebsverOrdnung vom 21. November 1938 (RGBl. I 1650) vor, daß die Wcrkloitung die Gemeinde für den Bürgermeister in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt, die ihrer Entschließung unterliegen* Ferner kann nach dieser Vorschrift der Bürgermeister in Angelegenheiten, in denen nach § 4 der Eigenbetriebsverordnung seine Entschließung herbeizuführen ist, die Werkleitung mit seiner Vertretung beauftragen« Diese
 
Vorschrift erfaßt u.a. Verträge, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (§4 Abs. 1 Nr. .13 der ligenbetriebsverOrdnung). Bei ver-^ pflichtenden Erklärungen für die ligenbetriebe verbleibt es jedoch bei der Regelung des § 36 Abs. 2 DGO und der dazu erlassenen Burchführungsvorschriften(§ 3 Abs, 3 der Eigenbetriebsverordnung).
b)	Der Revision ist zuzugeben, daß es bei der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung nicht lediglich um Geschäfte der laufenden Verwaltung ohne erhebliche geldliche Bedeutung im Sinne des § 3 2. DVD ging. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß die Vereinbarung der in § 36 Abs. 2 DGO vorgeschriebenen Form bedurft hätte.
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt zunächst voraus, daß die Vereinbarung Erklärungen der Klägerin enthält, durch die diese im Sinne des § 36 Abs. 2 DGO vernf1ichtet_werden_so11t e, die mithin darauf abzielten, Verpflichtungen einzugehen. Gegenstand der Vereinbarung war die der Klägerin erteilte Erlaubnis, zu Zwecken der Pernversorgung entlang den bezeichneten Straßen - oder diese kreuzend - Leitungen zu legen.
Ergaben sich daraus, daß die Klägerin von dieser Erlaubnis Gebrauch machte, für sie auch Verpflichtungen - ins besondere die, den in Ir. 4 des Schreibens vom 15. Januar 1939 bezeiebneten Anspruchsberechtigten ,rdurch den Bau und sein Bestehen11 entstehende Schäden zu ersetzen, Ansprüche Dritter von der Reiohsstraßenver-
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waltung und dem Provinzialverband abzuwebren und' die "üblicherweise geforderten Gebühren" zu zahlen - so stellt sich die Präge* ob darin nicht etwa nur Nebenverpflichtungen zu sehen sind* die die Voraussetzungen des § 36 Abs« 2 DGO nicht erfüllen« Die Vertretung der Klägerin hätte sich dann nach dem oben erwähnten § 3 Abs« 1 der Eigenbetriebsverordnung gerichtet (vgl« dazu auch die bei Suren/Loschelder, DGO § 35 Anm« 6 S« 521 wiedergegebene Ausfübrtmgsanweisung)«
Diese Präge kann jedoch offen bleiben« Denn auch bei Annahme einer unter § 36 Abs« 2 DGO fallenden Vereinbarung bedurfte der Vertrag selbst nicht in jedem Pall der in dieser Vorschrift vorgesehenen Porm« Vielmehr kam dann die Anwendbarkeit des erwähnten § 3 Satz Z /
2« DVO in Betracht«
c)	Das Berufungsgericht hat nicht im einzelnen erörtert* worauf nach seiner Ansicht die Vertretungsberechtigung der Personen beruhte* die für die Klägerin am 4« Januar 1939 mit der Provinzialverwaltung verhandelt* den Schriftwechsel geführt und die Behändigungsscheine für die Erlaubnisscheine unterzeichnet haben«
Es verbindet die Begründung seiner Peststellung* daß am 4« Januar 1939 "zwischen den Stadtwerken llflHI und der Provinzialverwaltung in	eine	Besprechung
 mit dem im Schreiben der Provinzialverwaltung vom 15« Januar 1939 niedergelegten Ergebnis stattgefunden habe und daß ferner die Stadtwerke dieses Schreiben
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auch erhalten haben, mit einem Hinweis zur Frage der Vertretungsmacht« Es geht in diesem Zusammenhang zunächst auf ein an das landesbauamt I^l^gorichtetcs Schreiben der Städtischen Werke der Klägerin vom 11„ Januar 1939 ein, in dem diese unter Bezugnahme auf die Rücksprache vom 4» Januar 1939 ausdrücklich die "in der Rücksprache gemeinsam festgelegton Bedingungen11 anerkannten und um die Erlaubnis zur Kabelverlegung an einer näher bezeichneten Stelle baten« Paß die Stadtv/erke das Schreiben der Provinzial-Verwaltung vom 15« Januar 1939 tatsächlich erhalten haben, folgert das Berufungsgericht insbesondere auch daraus, daß in den später durch das landesbauamt den Stadtworken erteilten “Behänd igungss che inen“ für einen jeweils näher bezeichneten Erlaubnisschein über die Verlegung von Versorgungsleitungen in der jetzigen B 75 im Abschnitt “Allgemeine Bedingungen“ auf jenes Schreiben ausdrücklich verwiesen war, und daß die Stadtwerke diese Behändigungsscbeine so hingenommen und unterzeichnet haben« Per Berufungserwiderung der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht, die Klägerin wolle nicht mehr ernstlich bestreiten, daß “das Schreiben vom 15« Januar 1939 Vertragsinhalt geworden” sei; denn sie trage dort vor,
“alleinige Grundlage“ sei der Inhalt der Vereinbarung vom 4o/15. Januar 1939« Pamit - sowie mit den Unterschriften auf dem Schreiben vom 11. Januar 1939 und auf den spateren Behändigungsscheinen:! - werde “auch ihr Vorbringen entkräftet, es stehe nicht fest, ob die an der Besprechung vom 4« Januar 1939 beteiligten Personen überhaupt vertretungsberechtigt gewesen“ seien«
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Das Berufungsgericht hat hiernach das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug ersichtlich so verstanden, daß sie - von einer bindenden, im Schreiben vom 15 • Januar 1939 zutreffend wiedergegebenen Vereinbarung ausgehend - auch die Vertretungsberechtigung der für die Klägerin als Vertreter aufgetretenen Personen ”nicbt mehr ernstlich” in Zweifel ziehen wolle» Es hat aber darüber hinaus, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, auch in tatrichterlicher Vürdi-gung aller Gegebenheiten die Überzeugung gewonnen, daß die Vertreter der Klägerin bei der Vereinbarung vom 4./15.» Januar 1939, im Schriftwechsel mit der Provinzialverwaltung und bei der schriftlichen Anerkennung der Bebändigungsscheine nicht so, wie vom Tatrichter festgestellt, verfahren wären, wenn sie nicht über eine den Vertragsschluß deckende Vollmacht der Klägerin verfügt hätten»
Darin liegt kein Rechtsverstoß» Zwar war es zunächst Sache der Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hechtswirksamkeit der Vereinbarung, auf die sie sich stützt, zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen» Angesichts des hier festgestellten Sachverhalts konnte das Berufungsgericht aber auch ohne nähere Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt von einer rechtswirksamen Bevollmächtigung durch die Klägerin ausgehen, soweit diese nicht für die gegenteilige Auffassung sprechende Tatsachen vortrug. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan, sondern im Gegenteil dadurch, daß sie sich
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auf eine zwischen ihr und den Städtischen Werken im Jahre 1937 getroffene Vereinbarung über die Folgekoston berief, ihrerseits die den Vertretern der Stadtv/erke hinsichtlich derartiger Vereinbarungen eingeräumten umfassenden Befugnisse noch unterstrichen,
 Nach alledem ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht auf die Frage der Vertretungsmacht der für die Klägerin als Vertreter aufgetretenen Personen nicht näher eingegangen ist und die Gültigkeit der streitigen Vereinbarung nicht deshalb verneint oder in Zweifel gezogen hat, weil diese der in § 36 Abs, 2 DGO für die darunter fallenden Erklärungen vorgesehenen Form entbehrte.
Ob, wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin sich durch ihre vorstehend erörterten Revisionsangriffe zu ihrem eigenen früheren Verhalten auf eine gegen 3?reu und Glauben verstoßende Weise in Widerspruch setzt, bedarf nicht der Entscheidung,
20 Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht hei seinen Feststellungen über die im Jahre 1939 getroffene Vereinbarung in mehrfacher Hinsicht den Frozeßstoff nicht ausgeschöpft habe (§ 286 ZPO)0
a)	Sie greift unter diesem Gesichtspunkt auf den Vortrag der Klägerin in den VorInstanzen zurück, daß die Stadtv/erke im Jahre 1937 mit der Klägerin die
 
Anwendung dos Veranlassungsprinzips "vereinbart“ habe, nach dem die durch eine Änderung der Straßenführung entstehenden Kosten derjenige zu tragen habe? auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Änderung vorgenommen werde» Sie meint, die Städtischen Werke hätten keine Veranlassung gehabt, gegenüber der Provinzialverwaltung darüber hinausgehende Verpflichtungen zu übernehmeno
 Der Angriff geht fehl« Das Berufungsgericht hat sich mit dem hier in Rede stehenden Vorbringen der Klägerin befaßt (S. 11 BU), jedoch andere Schlußfolgerungen als die Klägerin daraus gezogen» Darin liegt kein Rechtsverstoß» Das Berufungsgericht brauchte aus dor behaupteten Vereinbarung - die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstellt - nicht zu schließen, daß die als Bigenbetrieb rechtlich zur Klägerin gehörenden Städtischen Werke auch gegenüber der Provinzialverwaltung die Vereinbarung der Anwendung des Veranlassungsprinzips hätten durchsetzen können«
b)	Zu Unrecht glaubt die Revision weiter, daß Abschnitt X Nr» 3 des erwähnten Runderlasses Nr» 12/37 des früheren GeneralInspektors für das deutsche Straßenwesen ihrem Standpunkt entspreche und daß das Berufungsgericht dies bei der Feststellung des Parteiwillens entsprechend hätte berücksichtigen müssen»
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In dem genannten Absatz des Runderlasses 1st zwar der darin vorgesehene Anspruch des neuen Baulastträgers auf. Übernahme der Polgekosten durch den Be-nutsungoberechtigten an die Voraussetzung geknüpft, daß “nicht die Kostenlast nach bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Abmachungen anders geregelt ist". Damit sind aber nicht., wie die Revision meint, zur Zeit des Abschlusses einer Vereinbarung wie der hier festgestellten bestehende Vorschriften oder Abmachungen gemeint« Wie die Revision verkennt, knüpft der Runderlaß an das Reuregelungsgesetz vom 26 o März 1934 - insbesondere an den darin bestimmten Wechsel der Straßenbaulastträger r,an. Eine erst im Jahre 1937 getroffene Vereinbarung stellt daher keine bestehende vertragliche Abmachung im Sinne jener Vorschrift dar. Davon abgesehen konnten verschiedene Stellen ein und derselben juristischen Person, nämlich der Klägerin, keine rechtswirksamen Verträge miteinander schließen«
c)	Die Revision vermißt weiter eine Erklärung dafür, daß bei der Klägerin keine Unterlagen über die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung verbanden seien. Das Berufungsgericht war jedoch durch das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht aus Rechts-gründen daran gehindert, die von der Revision angegriffenen Feststellungen - insbesondere auch hinsichtlich des Zugangs des Schreibens vom 15o Januar 1939 an die Klägerin - zu treffen.
 
d)	Soweit die Revision bei ihren Angriffen gegen die Heranziehung der Schreiben vom 14« März und vom 21. Juni 1938 geltend macht, es stehe nicht fest, welchen Wortlaut der im ersten Schreiben genannte Erlaubnisschein gehabt habe, Übersieht sie, daß die Beklagte dazu auf Seite 4 ff ihrer Berufungsbegründung vom 29o Marz 1966 ins einzelne gehenden Tatsachenvortrag gebracht hatte. Daß die Klägerin diesen Vortrag hinsichtlich des Wortlauts der hier interessierenden Abschnitte der allgemeinen Bedingungen bestritten hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht«, -Den weiteren Revisionsangriffen gegen die Auslegung der beiden Schreiben durch das Berufungsgericht wird, soweit sie nicht schon an der grundsätzlich bindenden Kraft tatrichterlicher Peststellungen für die Revisionsinstanz scheitern (§ 561 Abs„ 2 ZPO), durch die folgenden Ausführungen unter 3) der Boden entzogen.
3o Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Schreibens der Provinzialverwaltung vom 15« Januar 1939 durch das Berufungsgericht können auch dann keinen Erfolg haben, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die nach Auffassung des Berufungsgerichts darin niedergelegte Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur ist und deshalb anders als privat-rechtliche Individualverträge in der Revisionsinstanz der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
 
Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts hei. Daß der Wortlaut des Schreibens keine ausdrückliche Regelung der Folgepflicht ergibt, steht der zutreffend am (Je samt Zusammenhang der Vereinbarung, ihren Begleitumständen, ihrer Vorgeschichte und der damaligen Interessenlage der Vertragspartner orientierten Auslegung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei besonders Gewicht dem Abschnitt Rr. 8 des Schreibens beigelegt, wonach die Klägerin selbst aus dem Erlöschen der Erlaubnis, das die Provinzialverwaltung durch den in diesem Abschnitt vorgesehenen Widerruf herbeizuführen berechtigt war, keine Entschädigungsansprüche herleiten konnte. Frei von Rechtsirrtum ist weiter insbesondere euch.die tatrichterliche Würdigung der damaligen Xntoresoenlage dahin? daß die Gestattung der Leitungs-Vorlegung der Klägerin im wesentlichen nur Vorteile gebracht habe, daß ferner Straßenumbauten;, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit gedient hätten oder wegen des wachsenden Verkehrs erforderlich geworden seien, im beiderseitigen Interesse - mithin auch dem der Klägerin - gelegen hätten. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich als der 'Lebenserfahrung widersprechend die Annahme bezeichnet, daß die Provinzialverwaltung sich bei der vorliegenden Situation zur Übernahme der Kosten einer Veränderung der Leitungen verpflichtet hätte, die sie nichts änging.
(
 
IV.
Dos angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Roebtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr» Augustin	Br»	Preitag	Hottern
 Hill	Br» Grell