Unzulässig ist auch ein UrteilP das gleichzeitig alternativ den Hauptantrag und den Hilfsantrag der Klage {hier: Naturalersatz* hilfsweise Geldersatz) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er* Augustin und der Bundesrichter Br« Mattem, Hill, öffterdingor und Er» Grell für Hecht erkannt: Das angefoohtene Urteil kann als Zwischenurteil über den Grund schon deshalb nicht aufreohterhalten werden, weil die Voraussetzungen des § 304 ZPO für ein solches Urteil nicht vorliegen, Haturalersatz {§ 249 Satz 1 BOB)» der Hilfsantrag auf Geldorsatz (§ 251 BGBl abziolt- Bisse gemeinsame Grundlage macht jedoch nicht schon ein Grundurteil nach § 504 ZPO zulässige Bas öberlandesgerxcht hat durch das angefoehtene Grundurtcil nicht nur Über den HilfsAnspruch entschieden (das wäre vor Entscheidung über den Hauptanspruch ohnehin unzulässig gewesen), auch nicht (wofür allerdings der letzte Satz auf Seite 12 BU sprechen.könnte) v»*=; nur Uber den Hauptansprueh* Es hat vielmehr ein Grundurteil über beide Ansprüche zugleich erlassen, und zwar in dem alternativen Sinne» daß entweder der sine oder der andere dem Grunde nach gerechtfertigt sei; das ergibt sich, aus seinem Schlußabsatz (BU S* 15)* es habe (noch) nicht geklärt werden können, ob die Beklagte das Grundstück inzwischen teilweise veräußert oder am Grundstück ein weiteres Erbbaurecht bestellt habe und deshalb der Anspruch auf Haturalersatz ausgeschlossen seiEin solches Grundurteil ist aus zwei Gründen unzulässig: Einmal setzt § 504 ZPO voraus, daß derjenige Antrag, über den entschieden wird, nach Grund und Betrag aufgeteilt werden kann; die Vorschrift ist daher nach ständiger Hechts bei Ansprüchen auf Gold oder vertretbare Sachen anwendbar. Erwägbar wäre allerdings die Umdeutung des Zwischen-urteile in ein Toilurteil auf Feststellung, daß die Beklagte zu dem Ersatz des den Klägern aus der Zwangsversteigerung entstandenen Schadens verpflichtet ist (§§ 256, 280, 301 2P0; vgl, BGH IfH ZPO § 280 Hr, 2), Zur Zulässigkeit eines solchen Urteils war jedoch ein entsprechender Antrag der Kläger im Berufungsverfahren erforderlich! Infolgedessen war das angefochtene Urteil aus verfahr ensr echt liehen Gründen aufzuhebsn und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung} auch über die Kosten des Revisionsverfahrens3 an das Berufungsgericht zurückzuvervroisen, Es kam deshalb nicht mehr darauf an, daß gegen den Hauptantrag dor Klage auch das - behebbare - Bedenken mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit besteht (vgl, § 894 ZPO), * a) Bio Revision führt aus, die.Beklagte habe ihr Recht aus dem Äoistgebot außerhalb ihrer Vertragsbeziehungen zu den Eheleuten Schell rechtmäßig erworben und deshalb auf dieses Recht nicht im Hinblick auf § 7 ErbbauVO zu verzichten brauohen. Hiermit iat gemeint, die Beklagte habe sieh dieaes Rocht, nicht dadurch aus der Hand schlagen zu lassen hrauohen, daß sie durch Belastungsgenehmigung eine Befriedigung der Gläubigerin durch,die Eheleute Scholl mit der Folge der Rücknahme des Zvrangsversteigerungsantrags und dor Umstand* daß sich der Rechtserwerb durch das Meist-gebot außerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen den Partoion vollzog, stellte die Beklagte nicht von den Verpflichtungen frei, die sich für sic gegenüber den Bho-leutcn Scholl aus dem Erbbaurechtsbostollungsvortrag ergaben. weil sich die beabsichtigte Hypothekenbestellung nicht im Rahmen einor ordnungsmäßigen Wirtschaft gehalten habe; denn nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten sei ea um eine Noubolastung von rund 28 000 DH gegangen? b) Zur Frage eines Verschuldens der Bediensteton der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Biese hätten nicht einmal geprüft* unter welchen Voraussetzungen dio Belastung des Erbbaurechts genelmigt w mußte« Sie hätten nicht davon ausgehen dürfen* daß es in ihrem Belieben stehe* der Belastung zuzustimmen* sondern dio nicht abdingbare Vorschrift des § 7 Abs« 2 ErbbauVÖ keimen müssen« Der Ratsbeschluß, das Erbbaurecht anzusteigern* könne sie nicht entlasten, denn es raUaso davon ausgegangen werden * daß dio Stadtvertretung ihn nur gefaßt habe, weil sie von den verantwortlichen Bediensteten der Stadtverwaltung hierum geboten worden war und die Ite&iehstoten den Rat der Beklagten nicht pflichtgemäß vor der Beschlußfassung unterrichtet hatten« Hierin liegt die von der Revision vermißte Feststellung« Bin Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich o 20* Juni I960 nicht von der Beklagten verschuldet wurde und daß die Eheleute Scholl die Möglichkeit hatten, eine Ex'satzzu-stimmung heim Amtsgericht zu beantragen» satz Zustimmung durch das Amtsgericht nach § 7 Abs.3 Erb-bauVÖ kein Gewicht boigemessen hat, insbosondere weil der Erfolg eines solchen Antrags im Hinblick auf dio gleichzeitig notwendige Einräumung des Vorrangs für die Ecube-lastuhg gegenüber bestehenden Belastungen zweifelhaft war (vgl. Bio vom Oborlandosgericht offen gelassene Präge, ob dies boroits oino adäquato Bedingung für den durch dio Versteigerung entstandenen Schaden wäre und darin oino nach § 254 BGB beachtliche schuldhafte SelbstSchädigung der Kläger läge, ist unbedenklich zu bejahen.
Nachschlagewerk: ja BGH&: nein
2P0 § 304; BGB § 249 Pa
Der Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts kann auch als Schadens er s a tlaanspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils sein«
Unzulässig ist auch ein UrteilP das gleichzeitig alternativ den Hauptantrag und den Hilfsantrag der Klage {hier: Naturalersatz* hilfsweise Geldersatz) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dieser Mangel ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten,
BGH,UrtoV, 30, Juni 1969 - V 2E 47/66 - 0XG Düsseldorf
XG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 47/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
30p Juni 1969 Hirth, Justizangoatclltor
alt Urkundabeamter der Geschäftsstelle
der Stadt gemeinde vertreten durch
den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Obei'stadt* direktor,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Rrozeßhevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr*
gegen
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I, den Schlosser Josef
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2<> Frau Paula S
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Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Frfcuvon
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er* Augustin und der Bundesrichter Br« Mattem, Hill, öffterdingor und Er» Grell
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischen-urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts EUsseldorf vom 28. Februar 1966 aufgehoben.
Eie Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:.
Eie beklagto Stadt hat 1951 der Klägerin und ihrem seinerzeitigen Ehemann ein Erbbaurecht zu jo 1/2 auf 80 Jahre am Grundstück BuflBweg 8 in E8HBH8M eingeräumt.
Auf Betreiben eines Barlehensgläubigers (i fabriken B^BI AG in wegen rund 26 000 EM kam
das Erbbaurecht am 20. Juni I960 zur Zwangsversteigerung. Eie Beklagte blieb mit 50 000 EM Meistbietende und erhielt am 1. August I960 den Zuschlag* ....*•»:' .:r~ 1
'’Unter' anderln! mit’ der Behäup^üngl, die’* Beklagte"-: habe schuldhaft vertragswidrig die ---------
Genehmigung zu einer der Umschuldung dienenden Belastung des Erbhaurechts verv/eigert und dadurch eine Rücknahme des ZwangsversteigorungsantragB vereitelt, klagten die Eheleute SflB auf Schadensersatz, und zwar auf erneute Einräumung des Erbbaurechts, im Berufungsverfahren hilfsweise auf Zahlung von 9Ö 000 DM und Zinsen,
Während des Berufungsverfahrens starb der klagende Ehemann; er wurde von seinem Sohn beerbt, der den Rechtsstreit an seiner Stelle fortführt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet ab-gewieeen, Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-woioungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
Ent s cheidungsgründe:
Das angefoohtene Urteil kann als Zwischenurteil über den Grund schon deshalb nicht aufreohterhalten werden, weil die Voraussetzungen des § 304 ZPO für ein solches Urteil nicht vorliegen,
' Beide Klaganträgo haben eine gemeinsame mafexian^chtliche Grundlage, den Sohadensersatzanspruch wegen eines und desselben Verhaltens der Beklagten, wobei, der Hauptantrag auf
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Haturalersatz {§ 249 Satz 1 BOB)» der Hilfsantrag auf Geldorsatz (§ 251 BGBl abziolt- Bisse gemeinsame Grundlage macht jedoch nicht schon ein Grundurteil nach § 504 ZPO zulässige Bas öberlandesgerxcht hat durch das angefoehtene Grundurtcil nicht nur Über den HilfsAnspruch entschieden (das wäre vor Entscheidung über den Hauptanspruch ohnehin unzulässig gewesen), auch nicht (wofür allerdings der letzte Satz auf Seite 12 BU sprechen.könnte) v»*=; nur Uber den Hauptansprueh* Es hat vielmehr ein Grundurteil über beide Ansprüche zugleich erlassen, und zwar in dem alternativen Sinne» daß entweder der sine oder der andere dem Grunde nach gerechtfertigt sei; das ergibt sich, aus seinem Schlußabsatz (BU S* 15)* es habe (noch) nicht geklärt werden können, ob die Beklagte das Grundstück inzwischen teilweise veräußert oder am Grundstück ein weiteres Erbbaurecht bestellt habe und deshalb der Anspruch auf Haturalersatz ausgeschlossen seiEin solches Grundurteil ist aus zwei Gründen unzulässig: Einmal setzt § 504 ZPO voraus, daß derjenige Antrag, über den entschieden wird, nach Grund und Betrag aufgeteilt werden kann; die Vorschrift ist daher nach ständiger Hechts bei Ansprüchen
auf Gold oder vertretbare Sachen anwendbar. (HG JW 1958,
894); ein solcher Anspruch 1st zwar der Hilfsanspruch, aber nicht.der Hauptanspruch- Sodann läßt die alternative Zuerkennung beider. Ansprüche den Umfang, der möglichen Rechts-kraftwirkung des Grundurteils entscheidend im unklaren.
Ob der erstere Mangel auch ohne eine - hier nicht erhobene-:-, Revisionsrüge zu beachten ist, kann offen bleiben (vglo für den Pall eines unzulässigen feilurteils BGHZ 16, 71, 74)o Jedenfalls der letztere Mangel iat jedoch auch im Revisionsverfahren von Amte wegen zu berücksichtigen (vgl- BGHZ 11, 181, 184)* ' 1
Erwägbar wäre allerdings die Umdeutung des Zwischen-urteile in ein Toilurteil auf Feststellung, daß die Beklagte zu dem Ersatz des den Klägern aus der Zwangsversteigerung entstandenen Schadens verpflichtet ist (§§ 256, 280, 301 2P0; vgl, BGH IfH ZPO § 280 Hr, 2), Zur Zulässigkeit eines solchen Urteils war jedoch ein entsprechender Antrag der Kläger im Berufungsverfahren erforderlich! er liegt nicht vor.
Infolgedessen war das angefochtene Urteil aus verfahr ensr echt liehen Gründen aufzuhebsn und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung} auch über die Kosten des Revisionsverfahrens3 an das Berufungsgericht zurückzuvervroisen, Es kam deshalb nicht mehr darauf an, daß gegen den Hauptantrag dor Klage auch das - behebbare - Bedenken mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit besteht (vgl,
§ 894 ZPO),
II,
Für die neuerliche Verhandlung ist in der Sache selbst zu bemerken: •
* a) Bio Revision führt aus, die.Beklagte habe ihr Recht aus dem Äoistgebot außerhalb ihrer Vertragsbeziehungen zu den Eheleuten Schell rechtmäßig erworben und deshalb auf dieses Recht nicht im Hinblick auf § 7 ErbbauVO zu verzichten brauohen. Hiermit iat gemeint, die Beklagte habe sieh dieaes Rocht, nicht dadurch aus der Hand schlagen zu
lassen hrauohen, daß sie durch Belastungsgenehmigung eine Befriedigung der Gläubigerin durch,die Eheleute Scholl mit
der Folge der Rücknahme des Zvrangsversteigerungsantrags und
29» 33 ZVG)o Aber
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dor Umstand* daß sich der Rechtserwerb durch das Meist-gebot außerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen den Partoion vollzog, stellte die Beklagte nicht von den Verpflichtungen frei, die sich für sic gegenüber den Bho-leutcn Scholl aus dem Erbbaurechtsbostollungsvortrag ergaben. Vielmehr konnten dioeo Verpflichtungen umgekehrt bewirken, daß di o Beklagte? zu demal als Uff ent liehe Körperschaft, auch in ihrer Rolle als Bieter im Zwangoverstoigerungsvorfahren nicht ebenso frei war wie ein sonstiger Bictinteressont. Eine solche Auswirkung konnte der Tatrichter ohne Rechts Irrtum ^hiü daß die Beklagto zur Belaetuhgsgenehmigu^ dann verpflichtet war? wenn dadurch die Portführung des Ewangsver-steigorungsverfahrena und damit der Erfolg ihres Meistgo*-bots in Präge gestellt wurde.
Bio Revision leugnet eine Pflicht der Beklagten zur Bolastungsgenehmigung weiter deshalb? weil sich die beabsichtigte Hypothekenbestellung nicht im Rahmen einor ordnungsmäßigen Wirtschaft gehalten habe; denn nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten sei ea um eine Noubolastung von rund 28 000 DH gegangen? und diese habe vor der Abbuchung der schon vorhandenen Belastung von rund 45 000 DM zu dem EUg kommen und deshalb zu dieser hinzugerochnet werden müssen. Aber für die Präge ordnungsgemäßer Wirtschaft ist nicht entscheidend? daß bei einer Umschuldung wio der vorgesehenen für eine Übergangs zeit die alto Belastung neben der neuen fortbostanden hätte, sondern ob mit ihrer Löschung binnen kurzer Zeit zu rechnen war; das hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bejaht (vgl. BU S* 12). Die vom Oberlandes-
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gotdchi; offen gelassene Frage* ob zur Bmschuldung eine Belastung dos Erbbaurechts in Höhe von nur 7 000 DIä odor in voller Höhe der Forderung dor Gläubigerin nötig war, war deshalb nicht entscheidend,;=weil das Berufungsgericht festst eilt; die Eheleute Sfll hätten Kredite in dieser vollen Höhe erhalten, wenn sie hie durch eine im Zwangsversteigerungsverfahren mit Gewißheit nicht ausfallende Hypothek hätten absichern können$ dies soll ersichtlich zugleich dio Poststellung enthalten* daß auch eino Hypothek in voller Hoho der Forderung der Gläubigerin im Zwangs-versteigerungsverfahren nicht ausgefallen wäre* Bor Bezifferungsunterschied zwischen der Forderung der Gläubigerin (zuletzt 25 796*22 DM) und dem zu sichernden Kredit (angeblich 2S ÖOG 3>M) spielt keine entscheidende Rollo«
b) Zur Frage eines Verschuldens der Bediensteton der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Biese hätten nicht einmal geprüft* unter welchen Voraussetzungen dio Belastung des Erbbaurechts genelmigt w mußte« Sie hätten nicht davon ausgehen dürfen* daß es in ihrem Belieben stehe* der Belastung zuzustimmen* sondern dio nicht abdingbare Vorschrift des § 7 Abs« 2 ErbbauVÖ keimen müssen« Der Ratsbeschluß, das Erbbaurecht anzusteigern* könne sie nicht entlasten, denn es raUaso davon ausgegangen werden * daß dio Stadtvertretung ihn nur gefaßt habe, weil sie von den verantwortlichen Bediensteten der Stadtverwaltung hierum geboten worden war und die Ite&iehstoten den Rat der Beklagten nicht pflichtgemäß vor der Beschlußfassung unterrichtet hatten« Hierin liegt die von der Revision vermißte Feststellung« Bin Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich o
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■ Am fcstgeeteilten Vorschulden ändert sich nichts dadurch, daß der Versteigerung» termin.vom 20* Juni I960 nicht von der Beklagten verschuldet wurde und daß die Eheleute Scholl die Möglichkeit hatten, eine Ex'satzzu-stimmung heim Amtsgericht zu beantragen»
c) Begründet ist jedoch der Revisionsangriff gegen die Verneinung eines nach § 254* BOB beachtlichen Mitvor-schuldens der Eholoute Schell.
2v/ar ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Untereeines Än^ Er-
satz Zustimmung durch das Amtsgericht nach § 7 Abs. 3 Erb-bauVÖ kein Gewicht boigemessen hat, insbosondere weil der Erfolg eines solchen Antrags im Hinblick auf dio gleichzeitig notwendige Einräumung des Vorrangs für die Ecube-lastuhg gegenüber bestehenden Belastungen zweifelhaft war (vgl. Palandt/Begenhart, BGB 28. Auf 1. ErbbauVO § 7 Anm. 1)o
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht Jedoch im Rahmon des § 254 BGB dem Umstand keine Bedeutung boigologt, daß dio Eheleute Schell die Einleitung des Zwangsversteigorungs Verfahrens schuldhaft verursacht haben. Bio vom Oborlandosgericht offen gelassene Präge, ob dies boroits oino adäquato Bedingung für den durch dio Versteigerung entstandenen Schaden wäre und darin oino nach § 254 BGB beachtliche schuldhafte SelbstSchädigung der Kläger läge, ist unbedenklich zu bejahen. Bas . Oberlandesgericht hält trotzdem oino Berücksichtigung deshalb für unmöglich, weil dio Kläger insoweit nicht bei der Entstehung dos Schadens durch die Vertragsverletzung der Beklagten mit-
gewirkt hätten« Hierin liegt ein Rcchtsirrtum<, Ein im 8inn-des § 254 BGB schuldhaftes Verhalten des Geschädigten ist nicht nur dann in die Abwägung nach dieser Vorschrift ein-zuboziohen, wenn es für die Pflichtverletzung dos Schädigers ursächlich war (v/ie im Pall BGHZ 3? 46 vgl« dort 47«, 48), sondern immer dann, wenn es für die Entstehung des Schadens ursächlich v/ar„
Worin dieses Verhalten im einzelnen besteht, darüber hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen» Dies wird gegebenenfalls naohzuholen sein»
Br» Augustin Mattem ■ * Hill
Offterdingor Br« Grell