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BGH · V ZR 47/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 47/63

bauung gi:ig in der Weise vor sich, daß zunächst (1952 oder 1953) der Beklagte ein ’Wohnhaus errichtete, und zwar mit einer holbscheidig auf der Grenze zu dem ITachter-grundstück stehenden Giebelwand aus Hohlblocksteinen; an diese bauten dann die Klüger in den Jahren 1955 und 1956 ihr - infolge der Kanglagc etwas tiefer gelegenes -Einfamilienhaus an, wobei sie den erwähnten Giebel als AbschluCwand für ihr eigenes Gebäude verwendeten. Zun mindesten sei sie ortsüblich; auf der Straße, die dort eine Haarnadelkurve beschreibe, finde lebhafter Kraftfahrzeugverkehr statt, insbesondere verkehrten dort auch Linien-Autobusso; weitere Geräusche gingen von einer etwa 200 bis 300 m von den Häusern der Parteien entfernten Eisengießerei aus, und das benachbarte Gelände sei in der Ortsplanung für Industriesweckc vorgesehen. Demgegenüber haben die Kläger behauptet, bei Errichtung ihres Hauses sei ihnen von den Plänen des Beklagten, eine Gastwirtschaft mit Kegelbahn zu eröffnen, noch nichts bekannt gewesen; sonst hätten sie eine eigene Giebelwand hochgezogen. Mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht in den Ent-scheidungsgründen seines Urteils Gerlluschcinwirkungen von 40 phon und weniger als noch erträglich bezeichnet hat, haben die Kläger sich der Berufung angeschlocsen und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe aufrechtzuorhalten, daß das Kegeln so lange zu unterlassen sei, als die Geräusche mehr als 25 phon betrügen. Das Oberlandcsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Ancchlußbcrufung, unter Zurückweisung im übrigen, den Beklagten verurteilt, das Kegeln in seiner Gastwirtschaft zu unterlassen, soweit es sich dabei nicht um Einwirkungen handele, die die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigten. und vom 8» Juli 1964* V ZR 173/65, WM 1964, 1102)* Denn erfahrungsgemäß ist cs bei der Entscheidung von Immissionsstreitigkeiten kaum möglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkung so zu bestimmen, daß der Verletzte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügig Änderung der Einwirkung trotz fortdauernder, nicht zu duldender Belästigung das Verbot hinfällig macht; darum muß es ausreichen, wenn der Urtoilssatz die Störungen, deren Unterlassung oder Verhinderung dem bisherigen Störer anbcfohlen wird, ihrem Ursprung und ihrer Matur nach in der angegebenen Weise bezeichnet* Stein/Jonas/Schönke (ZPO 18* Aufl* Vorbem« II 3 a vor § 704) richten sich lediglich gegen solche negatorischen Verurteilungen, welche die zu unterlassende Handlung "nur im allgemeinen oder ihrer Wirkung nach angeben", wahrend nach der Rechtsprechung des Senats sowohl Art als auch Umfang der in Betracht kommenden Störungen festctchen muß* Der Beschluß des Oberlandes-gcrichts Posen aus dem Jahre 1900 (SeuffArch 56, 253) betraf einen besonderen Pall, nämlich die Beseitigung eines Überbaues, dessen räumliche Ausdehnung wegen Un-gev/ißheit des Grcnzverlaufs nicht eindeutig fcststando Wenn schließlich das Obcrverv/altungsgericht Münster die Auflage, einen Ventilator so abzuändern, daß er "geräuscharm" arbeite, für zu unbestimmt erachtet hat (JZ 1961, 758), so mag diese Ansicht bei baupolizeilichen Ord-nungsvorfügungen, um die ec in jener Entscheidung ging, berechtigt sein; sie läßt sich aber nicht ohne weiteres auf Unterlassungsurteilc übertragen, bei deren Vollstreckung nach näherer Maßgabe von § 890 ZPO das Gericht selbst mitwirkt* Bas Verbot im angefochtenen Urteil, alle durch das Kegeln im Hause des Beklagten verursachten Einwirkungen zu unterlassen, soweit sie nicht "die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigen", erweist sich unter den vox-stehend geschilderten Gesichtspunkten als bestimmt genug* Einer zahlenmäßigen Begrenzung der Lautstärke nach oben, wie die Kläger sic mit ihrer Anschlußberufung erbeten hatten, bedurfte es nicht* Bas Berufungsgericht legt im einzelnen dar (BU So 14), daß und warum es sich außerstande gesehen teren Isolierungsmaßnahmcn möglicherweise ein Grad von Schallreduzierung erreichen, der zwar über der Grenze von 25 phon liege, den aber die Kläger doch unter Umständen - etwa nach Beseitigung der Schwingungen von Wand und Fußboden - nicht mehr als lästig empfänden oder jedenfalls in Kauf nehmen müßten« Biese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Baß die Vollstreckung des Urtcilssatzcs zu unüberbrückbaren Zweifeln und Schwierigkeiten führen würde, kann der Revision nicht zugegeben werden* Wie sie selbst cinräumt, kommt es für die Frage, welches Maß vxn Beeinträchtigungen wesentlich sei, nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen an, sondern auszugehen ist von dem Empfinden eines Burchschnittomcnschcn mit Bezug auf Räume der hier vorliegenden Art (udifferenziert-objektiver Maßstab”, vgl* die Urteile des Senats in LI1 BG3 § 906 Nr« 6 und 11, sowie vom 25o0ktober 1963, V SR 156/61, 3* 9)o Gewisse Anhaltspunkte für die Vollstreckung ergeben sich hier zudem aus den Entscheidungogründcn des Berufungsurteils * Infolgedessen spielt cs entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, daß die Kläger sich bereits durch jedes Geräusch von mehr als 25 phon belästigt fühlen* Bas Berufungsgericht hält, wie bereits hervorgehoben, diese zahlenmäßige Grenze nicht für ausschlaggebend; vielmehr mutet es den Klägern gegebenenfalls die Hinnahme auch stärkerer Geräuscheinwirkungen zu o Das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme (Ortsbesichtigung durch den vollbesetzten Senat, Einholung mehrerer Sachverständigengutachten) zu dem Ergebnis gelangt, die Belästigungen durch den Kegelbetrieb seien derartig groß, daß sie den Klägern in der bisherigen Form auch am Tage nicht zuzu demuten seien» Überschreiten nach dieser Beweisv/ürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, die Geräuscheinwir-kungen bereits während des Tages das Maß des Zumutbaren, so kam es auf die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung des Beklagten, daß auf seiner Bahn inner nur bis 22 Uhr gekegelt werde, nicht an. Ob die Behauptung, wie die Revision meint, als unbestritten ansusehen und daher gemäß § 138 Abs, 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen war, obgleich die Kläger im Schriftsatz vom 26, Februar 1959 etwas anderes vorgetragen hatten, kann ebenso unerortert bloiben wie die Sachdarstellung des Erstklugors, er habe häufig Nachtschicht und müsse dann tagsüber schlafen. Es handelte sich um die letzte mündliche Verhandlung, auf Grund deren ein nicht der Berufung unterliegendes Endurteil erginge Daß das Gesetz in einem derartigen Fall die Wiedergabe der mündlichen Angaben im Protokoll nicht vorschreibt (§ 161 ZPO), räumt auch die Revision ein; sie meint lediglich, das Berufungsgericht hätte dann aber nach den Grundsätzen, welche die höchstrichtcrlicho Rechtsprechung über die Behandlung nichtprotokollierter Zeugen- und Sachverständigenaussagen entwickelt hat (vglo I-M ZPO § 161 Er«, 5 mad 5)? Bei seiner Prüfung, ob die von der Kegelbahn verursachten Geräusche "ortsüblich” im Sinne von § 906 BGB seien, hat das Berufungsgericht auf die Art und das Maß der konkreten Benutzung des beeinträchtigenden Grundstückes abgestellto In dem Gebiet, in den die Häuser der Parteien lägen, überschreite die Errichtung eine? Der Beklagte hätte daher, 30 meint das Berufungsgericht, sich bereits vor Beginn der Bauarbeiten Klarheit über Art und Umfang der erforderlichen Isolierung verschaffen müssen; notfalls wäre er gehalten gewesen, auch kostspielige Schutzmaßnahmen einzuplanen oder sogar, wenn sich eine ausreichende Isolierung als undurchführbar erwiesen haben sollte, von seinem Vorhaben gänzlich Abstand nehmen müssen* Diesen Anforderungen habe der Beklagte keine Rechnung getragen, er habe vielmehr zunächst nur in völlig unzureichender Weise isoliert und dann auch durch die später zusätzlich ausgeführten Arbeiten bisher nicht den Grad von Schalldämpfung und -dämmung erreicht, der die Beeinträchtigung auf ein unwesentliches Haß reduzieren würde* Als weitere Maßnahmen, die möglich und nach den Umständen geboten seien, zählt das Urteil u.a. auf: bessere Polsterung, Anbringen eines Pangnetzos am Kugelrücklauf sowie einer Vorsatzschale, Unterfüttcruj des Fußbodens im Schlafzimmer der Kläger (womit diese sich einverstanden erklärt hätten); der Beklagte könne die Durchführung dieser Maßnahmen nicht, wie er das tue,4* davon abhängig machen, daß ihm zuvor das Kegeln gestattet werde. demzufolge das Bauvorhaben "nicht in einen reinen Wohngebiet" liegt, sondern in einen "gemischt genutzten Gebiet", worin "kleinere Betriebe und Wirtschaften, auch eine Kegelbahn zulässig" seien, so übersieht sie, daß dieser Standpunkt durch die späteren Vorgänge in denselben Akten eine Einschränkung erfahren hat; die Regierung des Saarlandos bezeichnet nämlich mit Verfügung vom 21. Im übrigen ist der Beklagte durch diese Feststellungen im Ergebnis nicht beschwert; denn der Berufungsrichter lehnt im weiteren Verlauf seiner Erörterungen (So 10 f) die Ansicht, daß eine neue Kegelbahn schon deshalb nicht orsüblich sei, weil cs sich um die einzige derartige Anlage an Ort handele, ausdrücklich ab; ein solcher Standpunkt, heißt es in Urteil, ließe sich vielleicht in einem von Störungen in wesentlichen unberührten Wohngebiet reehtfertigen, während hier, bei gebührender Berücksichtigung der Verhältnisse in ähnlich ^strukturierten Ortschaften oder Ortsteilen, die Errichtung einer Kegelbahn als solche den Rahnen des Ortsüblichen nicht überschreite. 9 f)i wie der Beklagte behaupte, gingen von einer in der Nachbarschaft gelegenen Eisengießerei Geräuschcinv/irkungen aus und die Häuser der Parteien lägen an einer Straße, die mit Sicherheit einen nicht unerheblich eia Kraftfahrzeugverkehr au'fweise; auch eine Steigerung dos Verkehrslärms als Folge des Ansteigens des kurvenförmigen Straßenstücks könne ohne weiteres unterstellt wordene Das Urteil würdigt jedoch diesen Sachverhalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin, daß die durch ein Industrieunternehmen sowie durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Geräuscheinv/irkungen nach Art und Maß erheblich von der Beeinträchtigung der Kläger durch das Kegeln abv/ichen; es kenne keinesvregs gesagt v/erden, Grundstückseigentümer in einem derartigen Gebiet wären nit Rücksicht auf andere, möglicherweise stärker« Geräuschquellen ohne weiteres auch zur Duldung eines Kegelbetriebes verpflichtet, der sich als eine gänzlich verschiedenartige Grundstücksbenutzung darstelle; solche belästigenden Auswirkungen würden nach allgemeiner Anschauung, wonach die fortschreitende Lärmbelästigung in modernen Wirtschaftsleben mit allen Mitteln einge-dännt und auf das unvermeidbare Maß zurückgeführt v/erden Es mag dahinotehen, ob ihre Auffassung zutrifft: ebenso, wie jeder Bewohner eines Mehrfamilienhauses, sei er Eigentümer oder Mieter, bis 22 Uhr Musizieren und mit Qeräuschon verbundene Spiele seiner Mitbewohner zu dulden habe, müsse auch der Nachbar einer Gastwirtschaft außerhalb der Nachtzeit die mit dem Gastwirtschaftsbetrieb verbundenen Geräusche hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte bereits vor Einreichung seines Baugosuchs den Klägern Mitteilung von dem geplanten Umbau gemocht habe, ergeben sich aus den Bauakten nicht; angesichts der auf Grund dieser Akten nunmehr feststehenden zeitlichen Reihenfolge der beiderseitigen Baumaßnahmen v/äre es daher Sache des Beklagten gewesen, entsprechend der Auflage des Berufungsgerichts darzu-lcgen, wann und unter welchen näheren Umständen eine solche vorherige Mitteilung erfolgt sei und wodurch die Baupolizeibehörde - die unstreitig erstmals Ende Januar 1956 mit dom Baugesuch des Beklagten befaßt wurde -davon Kenntnis erhalten habe. Daß die Kläger, als sie an dio Giebelv/and anbauten, von den Bauvorhaben des Beklagten gewußt hätten, kann ferner nicht aus der bei den Bauakten (vorletztes Blatt) befindlichen Erklärung des Srstklägers entnommen werden, er sei mit "den derzeitigen Umbau (Verlängerung der Kegelbahn)” einverstanden; denn diese Erklärung datiert erst vom 18« Dezember 1957? 60 Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Beklagten unter Umständen sogar für verpflichtet halte, Gcräuscheinv/irkungcn, die die Grenze von 25 phon überstiegen, zu unterlassen» Da aber dao Urteil darüber, bis zu welcher Lautstärke er unterlassungspflichtig sei, keine zahlenmäßigen Angaben enthält, geht diese Rüge ebenso ins Leere v/ic die weiteren Erörterungen, mit denen die Revision darzutun versucht, daß die Kläger verpflichtet seien, Geräuscheinwirkungen sogar bis zu 60 phon hinzunchmen (unter Bezugnahme auf Uiethaup, Bio Lärmbekämpfung inJder Bundesrepublik, S. 7« Da mithin sämtliche Rügen unbegründet sind und das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Dehler zu dem Rachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 AbSo 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 161 ZPO § 906 BGB § 286 ZPO
KegelBerufungsgerichtKegelbahnZPOGeräuschKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 47/63	URTEIL	Verkündet	am
-	i3a Juli 1965
Symalla
 Justizhauptsekret
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Fritz G flÜB in BfUBHHH	,
Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
1o den Maschinenschlosser und Hüttenarbeiter Paul B
2, die Ehefrau Katharina B beide in
 geb o M(
Straße flP,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. T'attern und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen dos Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken von 5. I*lürz 1963 Y/ird auf Kosten des Beklagten surückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Uausgrund-stücke an der Bf^HStraße in	Die	Be-
bauung gi:ig in der Weise vor sich, daß zunächst (1952 oder 1953) der Beklagte ein ’Wohnhaus errichtete, und zwar mit einer holbscheidig auf der Grenze zu dem ITachter-grundstück stehenden Giebelwand aus Hohlblocksteinen; an diese bauten dann die Klüger in den Jahren 1955 und 1956 ihr - infolge der Kanglagc etwas tiefer gelegenes -Einfamilienhaus an, wobei sie den erwähnten Giebel als AbschluCwand für ihr eigenes Gebäude verwendeten. In der Folgezeit erweiterte der Beklagte sein Haus und baute es zu einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn um.
Die Kegelbahn liegt im Erdgeschoß und verläuft entlang
 
der gemeinsamen Giebelwand; auf gleicher Höhe mit ihr befinden sich jenseits dieser Wand das Schlafzimmer und die Küche der Klüger. Der Bauschein vom 1. Februar 1957, worin dem Beklagten auf seinen im Januar 1956 gestellten Antrag die Genehmigung für den Umbau ,crteilt wurde, enthielt u.a. folgende Auflage;
"Durch den Betrieb der Kegelbahn dürfen keine Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn oder die Allgemeinheit entstehen (§ 61 Abs. 3 EauG)0 Dies bezieht sich vor allem auf die durch das Kegeln entstehenden Geräusche. Soweit erforderlich, sind die Wände und Decken gegen Schall zu isolieren"«
Der Kläger zu 1 hat die dem Umbau zugrunde liegenden Baupläne des Beklagten als Nachbar unterzeichnet0
Die Kläger verlangen Unterlassung des Kegclbctriebes. Sie behaupten, der Beklagte habe die Kegelbahn entgegen der baupolizeilichen Auflage nicht ordnungsgemäß isoliert. Durch das Kegeln, täglich von 16 bis 22 Uhr, würden sowohl sie als auch die sonstigen Bewohner ihres Hauses erheblich belästigt und in der Gesundheit beeinträchtigt. Die Geräusche und Erschütterungen träten besonders stark im Schlafzimmer unmittelbar neben der Kegelbahn auf; sie hinderten zu demal den Erstkläger, wenn er Nachtschicht habe, am Schlafen oder störten ihn doch in seiner Ruhe; hinzu komme der von den Kegelnden selbst verursachte, ebenfalls deutlich wahrnehmbare Lärm. Mit der Klage wird beantragt, dem Beklagten bei Strafandrohung zu verbieten, anderen Personen die Benutzung der Kegelbahn zu gestatten oder selbst dort zu kegeln.
 
Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, verweist darauf, daß die Baupolizeibehörde die Errichtung der Kegelbähn genehmigt habe,. Er habe vor der Inbetriebnahme alle erforderlichen Isolierungsmaßnahmen durchgeführt. Die im Nachbarhauso wahrnehmbaren Geräusche seien gering; es handele sich also um eine nur unwesentliche Beeinträchtigung. Zun mindesten sei sie ortsüblich; auf der	Straße,	die dort eine Haarnadelkurve
 beschreibe, finde lebhafter Kraftfahrzeugverkehr statt, insbesondere verkehrten dort auch Linien-Autobusso; weitere Geräusche gingen von einer etwa 200 bis 300 m von den Häusern der Parteien entfernten Eisengießerei aus, und das benachbarte Gelände sei in der Ortsplanung für Industriesweckc vorgesehen. Die Kläger müßten die Kc-gelbahngeräusche auch deshalb dulden, weil sie in Kenntnis der bevorstehenden Umbauarbeiten ihr Haus ohne eigene Giebelwand errichtet und ihr Schlafzimmer unmittelbar neben die Grenze verlegt hätten, ohne e3 gegen Schall besonders zu isolieren.
Demgegenüber haben die Kläger behauptet, bei Errichtung ihres Hauses sei ihnen von den Plänen des Beklagten, eine Gastwirtschaft mit Kegelbahn zu eröffnen, noch nichts bekannt gewesen; sonst hätten sie eine eigene Giebelwand hochgezogen. Die Kegelbahn habe der Beklagte selbst erst nachträglich eingcplant. Im übrigen sei ihnen Art und Weise der Bebauung ihres Grundstücks von der Baupolizeibehörde vorgeschrieben worden.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegoben. Mit der Berufung hat der Beklagte unter anderem geltend gemacht, daß er in der Zwischenzeit seine Isoliorungsmaßnahmen ergänzt und verbessert habe. Die Kläger haben erwidert, die Geräusche des Kcgclbctricbes überschritten immer noch erheblich die Zumutbarkoitsgrensc: als lästig werde vor allem der unmittelbar durch die Wände und das Erdreich übertragene sogenannte KÖrpcrschall empfunden.
Mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht in den Ent-scheidungsgründen seines Urteils Gerlluschcinwirkungen von 40 phon und weniger als noch erträglich bezeichnet hat, haben die Kläger sich der Berufung angeschlocsen und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe aufrechtzuorhalten, daß das Kegeln so lange zu unterlassen sei, als die Geräusche mehr als 25 phon betrügen. Das Oberlandcsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Ancchlußbcrufung, unter Zurückweisung im übrigen, den Beklagten verurteilt, das Kegeln in seiner Gastwirtschaft zu unterlassen, soweit es sich dabei nicht um Einwirkungen handele, die die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigten.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klago-abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent spheidungsgründej_
1. Ohne Grund bemängelt die Revision die Bassung
 der Urteilsformel. Sie meint, wann eine Geräuscheinwirkung
"wesentlich beeinträchtige", lasse sich nicht eindeutig
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und klar bestimmen, das hänge vielmehr weitgehend vom subjektiven Empfinden der einzelnen Person ab, während es nach der Rechtsprechung auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen ankomrae; das Berufungsgericht hätte daher nach ihrer Meinung eine objektive Grenze feststellen müssen und diese entscheidende Frage nicht der Vollstreckung und damit dem Prozeßgericht erster Instanz überlassen dürfen» Dem kann jedoch nicht beigetreten worden» Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, brauchen unzulässige Grundstückoimmissionen (§§ 1004, 906 BGB) in der Urtciloforncl nicht mit allen Einzelheiten beschrieben zu werden* Das Gebot an die beklagte Partei, Störungen bestimmter Art, soweit sie wesentlich sind, zu unterlassen, genügt den Anforderungen, die an die Bestimmtheit des ürteilosatzco zu stellen sind (Urteile vom 30* April 1958, V ZU 142/56, JOT 1958, 1776 = IM BGB § 906 Nr» 5? und vom 8» Juli 1964* V ZR 173/65, WM 1964, 1102)* Denn erfahrungsgemäß ist cs bei der Entscheidung von Immissionsstreitigkeiten kaum möglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkung so zu bestimmen, daß der Verletzte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügig Änderung der Einwirkung trotz fortdauernder, nicht zu duldender Belästigung das Verbot hinfällig macht; darum muß es ausreichen, wenn der Urtoilssatz die Störungen, deren Unterlassung oder Verhinderung dem bisherigen Störer anbcfohlen wird, ihrem Ursprung und ihrer Matur nach in der angegebenen Weise bezeichnet*
Zu einem Abgehen von diesem Standpunkt geben die von der Revision angeführten Belegstellen keinen Anlaß* Die Ausführungen im Erläuterungobuch von
 
Stein/Jonas/Schönke (ZPO 18* Aufl* Vorbem« II 3 a vor § 704) richten sich lediglich gegen solche negatorischen Verurteilungen, welche die zu unterlassende Handlung "nur im allgemeinen oder ihrer Wirkung nach angeben", wahrend nach der Rechtsprechung des Senats sowohl Art als auch Umfang der in Betracht kommenden Störungen festctchen muß* Der Beschluß des Oberlandes-gcrichts Posen aus dem Jahre 1900 (SeuffArch 56, 253) betraf einen besonderen Pall, nämlich die Beseitigung eines Überbaues, dessen räumliche Ausdehnung wegen Un-gev/ißheit des Grcnzverlaufs nicht eindeutig fcststando Wenn schließlich das Obcrverv/altungsgericht Münster die Auflage, einen Ventilator so abzuändern, daß er "geräuscharm" arbeite, für zu unbestimmt erachtet hat (JZ 1961, 758), so mag diese Ansicht bei baupolizeilichen Ord-nungsvorfügungen, um die ec in jener Entscheidung ging, berechtigt sein; sie läßt sich aber nicht ohne weiteres auf Unterlassungsurteilc übertragen, bei deren Vollstreckung nach näherer Maßgabe von § 890 ZPO das Gericht selbst mitwirkt*
Bas Verbot im angefochtenen Urteil, alle durch das Kegeln im Hause des Beklagten verursachten Einwirkungen zu unterlassen, soweit sie nicht "die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigen", erweist sich unter den vox-stehend geschilderten Gesichtspunkten als bestimmt genug* Einer zahlenmäßigen Begrenzung der Lautstärke nach oben, wie die Kläger sic mit ihrer Anschlußberufung erbeten hatten, bedurfte es nicht* Bas Berufungsgericht legt im einzelnen dar (BU So 14), daß und warum es sich außerstande gesehen
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hat, jegliche Einwirkungen, die über 25 phon hinaus-gehen, zu verbieten; eine solche schematische Grenzziehung werde einerseits den Interessen der Kluger selbst nicht gerecht, andererseits lasse sich durch die vom Sachverständigen	vorgcschlagenen	wei-
teren Isolierungsmaßnahmcn möglicherweise ein Grad von Schallreduzierung erreichen, der zwar über der Grenze von 25 phon liege, den aber die Kläger doch unter Umständen - etwa nach Beseitigung der Schwingungen von Wand und Fußboden - nicht mehr als lästig empfänden oder jedenfalls in Kauf nehmen müßten« Biese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Baß die Vollstreckung des Urtcilssatzcs zu unüberbrückbaren Zweifeln und Schwierigkeiten führen würde, kann der Revision nicht zugegeben werden* Wie sie selbst cinräumt, kommt es für die Frage, welches Maß vxn Beeinträchtigungen wesentlich sei, nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen an, sondern auszugehen ist von dem Empfinden eines Burchschnittomcnschcn mit Bezug auf Räume der hier vorliegenden Art (udifferenziert-objektiver Maßstab”, vgl* die Urteile des Senats in LI1 BG3 § 906 Nr« 6 und 11, sowie vom 25o0ktober 1963, V SR 156/61,
3* 9)o Gewisse Anhaltspunkte für die Vollstreckung ergeben sich hier zudem aus den Entscheidungogründcn des Berufungsurteils * Infolgedessen spielt cs entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, daß die Kläger sich bereits durch jedes Geräusch von mehr als 25 phon belästigt fühlen* Bas Berufungsgericht hält, wie bereits hervorgehoben, diese zahlenmäßige Grenze nicht für ausschlaggebend; vielmehr mutet es den Klägern gegebenenfalls die Hinnahme auch stärkerer Geräuscheinwirkungen
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2. Soweit die Revision es als unhaltbar bezeichnet, daß das angefochtene Urteil keinen Unterschied zwischen Sag- und Nachtzeit mache, und soweit sie, um die Notwendigkeit einer solchen zeitlichen Differenzierung darzutun, darauf hinweist, daß Geräusche, die während des Tages üblich oder erforderlich seien, wie Teppichklopfen, Klavierspielen, Musizieren usw., nachts als störend empfunden würden, v/endet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung. Das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme (Ortsbesichtigung durch den vollbesetzten Senat, Einholung mehrerer Sachverständigengutachten) zu dem Ergebnis gelangt, die Belästigungen durch den Kegelbetrieb seien derartig groß, daß sie den Klägern in der bisherigen Form auch am Tage nicht zuzu demuten seien»
Im Urteil wird dazu festgestellt, der Sachverständige habe anläßlich seiner Messungen am 19. September 1962 im Schlafzimmer der Kläger Kegelgeräusche von 58 bis 63 phor bei der Mehrzahl der Würfe sogar Geräuschspitzen von 66 bis 67 phon ermittelt, und auch nach einem vom Beklagten in der Folgezeit vorgenommenen Umbau hätten erneute Prüfungen am 20. November 1962 sowie am 29. Januar 1963 ergeben, daß trotz des an diesen Tagen nur geringen Kegelbetriebes die Bahngeräusche noch recht gut zu hören seien und auch das Einwerfen der Kugeln in den Rücklauf noch wahrgenommen werden könne; lediglich das Zurücklaufen und Ausrollen der Kugeln sei nicht mehr vernehmlich gewesen«
Ohne zu der Behauptung der Kläger, daß sich nach wie vor
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dio durch KörperSchallübertragung verursachten Schwingungen der Giebclwand und deo Fußbodens in ihrem Schlafzimmer besondere lästig auswiid-rten, abschließend Stellung zu nehmen, meint der Berufungsrichter, die derzeitigen Geräuscheinwirkungen seien auf jeden Fall noch als "wesentlich” im Sinne von § 906 BGB anzusehen. Er verweist auf die Eigenart des Kegelspiels, das rumpelnde Geräusch der vorrollenden Kugeln sowie die knallartigen. Laute bei dem Susannenpra11 der Kugeln mit den Kegeln, was infolge der langandauernden und ständigen Wiederkehr dieses Lärms auch für das Durchschnittscmpfinden eine erhebliche Belästigung darstellc, und sicht daraus den Schluß, angesichts der unmittelbaren Kühe der Kegelbahn und des täglich bis in die späten Abendstunden stattfindenden Kcgclbctricbcs spiele cs keine entscheidende Rolle, ob die Räume im Nachbarhaus zun Schlafen oder zu dem Wohnen benutzt würden«
Überschreiten nach dieser Beweisv/ürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, die Geräuscheinwir-kungen bereits während des Tages das Maß des Zumutbaren, so kam es auf die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung des Beklagten, daß auf seiner Bahn inner nur bis 22 Uhr gekegelt werde, nicht an. Ob die Behauptung, wie die Revision meint, als unbestritten ansusehen und daher gemäß § 138 Abs, 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen war, obgleich die Kläger im Schriftsatz vom 26, Februar 1959 etwas anderes vorgetragen hatten, kann ebenso unerortert bloiben wie die Sachdarstellung des Erstklugors, er habe häufig Nachtschicht und müsse dann tagsüber schlafen.
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Wenn cg im Protokoll dec Oberlandesgerichts 5° Februar 1963 über dio Anhörung des Sachverständigen	lediglich heißt: "Der Sachverständige er-
örterte sein Gutachten", ohne daß der Inhalt der damaligen Aussage im einzelnen wiedergegeben wird, so nötigt dieser Umstand entgegen der Meinung der Revision nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es handelte sich um die letzte mündliche Verhandlung, auf Grund deren ein nicht der Berufung unterliegendes Endurteil erginge Daß das Gesetz in einem derartigen Fall die Wiedergabe der mündlichen Angaben im Protokoll nicht vorschreibt (§ 161 ZPO), räumt auch die Revision ein; sie meint lediglich, das Berufungsgericht hätte dann aber nach den Grundsätzen, welche die höchstrichtcrlicho Rechtsprechung über die Behandlung nichtprotokollierter Zeugen- und Sachverständigenaussagen entwickelt hat (vglo I-M ZPO § 161 Er«, 5 mad 5)? verfahren und demgemäß das Ergebnis der Anhörung entweder in einem den Parteien zugcleitcten Vermerk des Berichterstatters oder im Urteil selbst schriftlich niederlogen müssen„ Diesen Anforderungen ist jedoch im vorliegenden Fall Genüge geschehen» Das angefochtene Urteil gibt nämlich in den Entscheidungsgründen das, v/as	bei	seiner	wiederholten	Anwesen-
heit an Ort und Stelle ermittelt hat, ausführlich und ‘im Zusammenhang wieder (8, 8 f), und cs nimmt im übrigen an Schluß-des Tatbestandes auf die bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ohne Einschränkung Bezug (S,6). Der gesamte Inhalt der Begutachtung läßt sich somit aus dom Urteil selbst entnehmen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß	als
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er sein Gutachten mündlich erörterte, noch weitere Erklärungen, die erheblich sein könnten, abgegeben hat (BGHZ 40, 84, 86). Außerdem hatte ein etwaiger Protokollierungcmangel, da er kein absoluter Revisions-grund wäre (§ 551 ZPO), nur dann die Aufhebung des Urteils zur Folge, wenn dieses auf dem Mangel beruhen würde (BGH Urteil von 8. Juni 1964, II ZR 163/61,
So 6, insoweit in MDR 1964, 740 und NJW 1964, 1902 nicht abgedruckt); daß letzteres der Fall sei, hat weder die Revision geltend gemacht noch ist darüber sonst etwas ersichtlich»
4. Bei seiner Prüfung, ob die von der Kegelbahn verursachten Geräusche "ortsüblich” im Sinne von § 906 BGB seien, hat das Berufungsgericht auf die Art und das Maß der konkreten Benutzung des beeinträchtigenden Grundstückes abgestellto In dem Gebiet, in den die Häuser der Parteien lägen, überschreite die Errichtung eine? Kegelbahn als solche noch nicht den Rahmen der Orts-üblichkcit. Indessen müsse eö als gänzlich ungewöhnlich angesehen werden, wenn man eine derartige Bahn, wie es hier geschehen sei, unmittelbar an eine mit den Eigentümer eines V/ohnhauces gemeinsam benutzte Giebclwand anschließe, weil damit von vornherein die Gefahr einer schwerwiegenden Belästigung des Nachbarn verbunden sei» Hieran ändere auch die baupolizeiliche Genehmigung nichts, da ein solcher Vcrwaltungcakt - abgesehen von der bisher nicht erfüllten Auflage sowie dem Fehlen einer Abnahme seitens der Baupolizei - sich auf die Regelung öffentlich-rechtlicher Verhältnisse beschränke;
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er vermöge weder private Hechte des Begünstigten zu erweitern noch solche von dritten Personen zu beeinträchtigen. Der Beklagte hätte daher, 30 meint das Berufungsgericht, sich bereits vor Beginn der Bauarbeiten Klarheit über Art und Umfang der erforderlichen Isolierung verschaffen müssen; notfalls wäre er gehalten gewesen, auch kostspielige Schutzmaßnahmen einzuplanen oder sogar, wenn sich eine ausreichende Isolierung als undurchführbar erwiesen haben sollte, von seinem Vorhaben gänzlich Abstand nehmen müssen* Diesen Anforderungen habe der Beklagte keine Rechnung getragen, er habe vielmehr zunächst nur in völlig unzureichender Weise isoliert und dann auch durch die später zusätzlich ausgeführten Arbeiten bisher nicht den Grad von Schalldämpfung und -dämmung erreicht, der die Beeinträchtigung auf ein unwesentliches Haß reduzieren würde* Als weitere Maßnahmen, die möglich und nach den Umständen geboten seien, zählt das Urteil u.a. auf: bessere Polsterung, Anbringen eines Pangnetzos am Kugelrücklauf sowie einer Vorsatzschale, Unterfüttcruj des Fußbodens im Schlafzimmer der Kläger (womit diese sich einverstanden erklärt hätten); der Beklagte könne die Durchführung dieser Maßnahmen nicht, wie er das tue,4* davon abhängig machen, daß ihm zuvor das Kegeln gestattet werde.
Diese Urteilsausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand» Wenn die Revision Nichtbeachtung des in den Bauakten B 22/56 befindlichen Bescheides des I-andrats in Saarbrücken vom 1* August 1956 rügt,
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demzufolge das Bauvorhaben "nicht in einen reinen Wohngebiet" liegt, sondern in einen "gemischt genutzten Gebiet", worin "kleinere Betriebe und Wirtschaften, auch eine Kegelbahn zulässig" seien, so übersieht sie, daß dieser Standpunkt durch die späteren Vorgänge in denselben Akten eine Einschränkung erfahren hat; die Regierung des Saarlandos bezeichnet nämlich mit Verfügung vom 21. September 1956 das in Betracht kommende Gelände als "reines Wohngebiet", und dem hat sich dann der landrat in seinem Bericht vom 11. Oktober 1956 engeschlossen ("Ich bin ebenfalls der Auffassung, daß es sich vorliegend um ein Wohngebiet handelt").
Ohne Rechteirrtum spricht daher das Oberlandcsgerieht (BIT So 9) von einer "wenn auch nicht gänzlich störungsfreien Wohngegend", deren Charakter durch die lediglich geplante Ansicdlung von Industriebetrieben nicht in Frage gestellt werde. Im übrigen ist der Beklagte durch diese Feststellungen im Ergebnis nicht beschwert; denn der Berufungsrichter lehnt im weiteren Verlauf seiner Erörterungen (So 10 f) die Ansicht, daß eine neue Kegelbahn schon deshalb nicht orsüblich sei, weil cs sich um die einzige derartige Anlage an Ort handele, ausdrücklich ab; ein solcher Standpunkt, heißt es in Urteil, ließe sich vielleicht in einem von Störungen in wesentlichen unberührten Wohngebiet reehtfertigen, während hier, bei gebührender Berücksichtigung der Verhältnisse in ähnlich ^strukturierten Ortschaften oder Ortsteilen, die Errichtung einer Kegelbahn als solche den Rahnen des Ortsüblichen nicht überschreite.
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Entgegen der Meinung der Revision ist die Behauptung des Beklagten im Schriftsatz von 9«. März 1959, die Anwesen der Parteien lägen an einer Hauptverkehrsstraße, auf der eine Autobuslinie bis nachts 23,50 Uhr verkehre, bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt geblieben. Das Berufungsgericht hat diese Sachdarstellung - die übrigens von den Klägern bestritten worden ist (vgl. Schriftsatz von 18. März 1959, S. 5) - als richtig zugrunde gelegt, indem es ausführt (BU S. 9 f)i wie der Beklagte behaupte, gingen von einer in der Nachbarschaft gelegenen Eisengießerei Geräuschcinv/irkungen aus und die Häuser der Parteien lägen an einer Straße, die mit Sicherheit einen nicht unerheblich eia Kraftfahrzeugverkehr au'fweise; auch eine Steigerung dos Verkehrslärms als Folge des Ansteigens des kurvenförmigen Straßenstücks könne ohne weiteres unterstellt wordene Das Urteil würdigt jedoch diesen Sachverhalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin, daß die durch ein Industrieunternehmen sowie durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Geräuscheinv/irkungen nach Art und Maß erheblich von der Beeinträchtigung der Kläger durch das Kegeln abv/ichen; es kenne keinesvregs gesagt v/erden, Grundstückseigentümer in einem derartigen Gebiet wären nit Rücksicht auf andere, möglicherweise stärker« Geräuschquellen ohne weiteres auch zur Duldung eines Kegelbetriebes verpflichtet, der sich als eine gänzlich verschiedenartige Grundstücksbenutzung darstelle; solche belästigenden Auswirkungen würden nach allgemeiner Anschauung, wonach die fortschreitende Lärmbelästigung in modernen Wirtschaftsleben mit allen Mitteln einge-dännt und auf das unvermeidbare Maß zurückgeführt v/erden
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müsse, nicht in Kauf genommen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (BGHZ 38, 61, 62$ Urteile vom 30o Mai 1962, V ZR 121/60, LM BGB § 906 •Nr. 14» und vom 8. Juli 1964* V ZR 173/63, 7/M 1964,
1102, 1103).
Daran ändert auch nichts der von der Revision in diesem Zusammenhang erneut horvorgehobene Umstand, daß das Kegeln lediglich am Tage und in den Abendstunden, nicht dagegen während der Ruhezeit stattfindo. Es mag dahinotehen, ob ihre Auffassung zutrifft: ebenso, wie jeder Bewohner eines Mehrfamilienhauses, sei er Eigentümer oder Mieter, bis 22 Uhr Musizieren und mit Qeräuschon verbundene Spiele seiner Mitbewohner zu dulden habe, müsse auch der Nachbar einer Gastwirtschaft außerhalb der Nachtzeit die mit dem Gastwirtschaftsbetrieb verbundenen Geräusche hinnehmen. Denn im vorliegenden Pall überschreiten laut tatrichterlichcr Feststellung die Geräuscheinwirkungen, die durch die fehlerhaft angelegte und nicht ordnungsgemäß isolierte Kegelbahn hervorgerufen werden, auch tagsüber das Maß des Ortsüblichen .
5. Ein mitv/irkendeo Verschulden ira Sinne von § 254 BGB (vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 8.Juli 1964p WM 1964? 1102, 1104)	-	das	Verschulden	soll	nach	Ansicht des
 Beklagten darin liegen, daß die Kläger der Errichtung der Kegelbahn zugestimmt und ihr Haus ohne eigene Ab-schlußmauor unmittelbar an die gemeinsame Giebelwand
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aus Hohlblocksteinen angebaut hätten - hat der Be-rufungsrichter verneint* Sr erachtet die nachbarliche Zustimmung sum Bauvorhaben des Beklagten, v/ie sie der Erstkläger ausdrücklich und die Zweitklägerin möglicherweise stillschweigend erklärt hätten, in diesem Zusammenhang für unerheblich; denn selbst wenn man einer solchen Zustimmung privatrechtliche Bedeutung beimessen wolle, werde sie nur in der Erwartung erteilt, daß alle nach den gegebenen Umständen erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen ergriffen und daß insbesondere die Auflagen, welche die Baupolizei im Interesse der Uachbarn mache, strikt erfüllt würden; das nahe aber hier der Beklagte nicht getan* Baß die Kläger, als sie ihr Haus an die G-iebclwand anbautcn, bereits Kenntnis von dem Vorhaben des Beklagten gehabt hätten, sein bisheriges Wohnhaus zu einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn umzugestalten, sei nicht erwiesen; denn die Kläger hätten, wie sich aus den Eauakten ergebe, mit ihrem Hausbau bereits im Herbst oder Frühwinter 1955 begonnen, und die Maurerarbeiten jedenfalls seien bis Mitte Januar 1956 beendet gewesen, während der Beklagte* sein Baugesuch erst Ende Januar 1956 eingercicht, mit den Arbeiten im September 1956 begonnen und den Bau-cchein am 1* Februar 1957 erhalten habe»
Die Revision rügt Übergehung eines Bcweisantragos,
 Der Beklagte hatto im Schriftsatz vom 30» Juni 1959 für seine Behauptung, die Klager hätten gewußt, daß er eine Gastwirtschaft mit einer Kegelbahn zu bauen beabsichtigte, Einholung einer Auskunft der zuständigen
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Baupolizeibehörde und Beiziehung der Verwaltungsakten beantragt« Das Berufungsgericht hat - ebenso wie bereits das Landgericht - die erwähnten Akten beige-sogen und ihren Inhalt in der geschilderten V/eise gewürdigt. Die Auskunft hat es nicht eingeholt und dazu ausgeführt, der Beklagte habe trotz gerichtlicher Auflage im zweitinstanzlichen Beweisbeschluß von 19«Juni 1962 ("zur Frage der Reihenfolge, in der die beiden Wohnhäuser sowie die Gastwirtschaft und die Kegelbahn errichtet bsw. eingerichtet worden sind, unter Beweis-antritt Stellung zu nehmen") keinen weiteren Beweis angetreten; die im ersten Rechtszuge beaiitragto Auskunft der Baupolizeibehörde könne nicht als geeignetes Beweismittel angesehen werden. Hierin erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen das Beweismittel ungeeignet sein solle. Die Rüge ist jedoch nicht stichhaltig. Jener frühere Beweisantrag war schon in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt gehalten. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte bereits vor Einreichung seines Baugosuchs den Klägern Mitteilung von dem geplanten Umbau gemocht habe, ergeben sich aus den Bauakten nicht; angesichts der auf Grund dieser Akten nunmehr feststehenden zeitlichen Reihenfolge der beiderseitigen Baumaßnahmen v/äre es daher Sache des Beklagten gewesen, entsprechend der Auflage des Berufungsgerichts darzu-lcgen, wann und unter welchen näheren Umständen eine solche vorherige Mitteilung erfolgt sei und wodurch die Baupolizeibehörde - die unstreitig erstmals Ende Januar 1956 mit dom Baugesuch des Beklagten befaßt wurde -davon Kenntnis erhalten habe.

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Daß die Kläger, als sie an dio Giebelv/and anbauten, von den Bauvorhaben des Beklagten gewußt hätten, kann ferner nicht aus der bei den Bauakten (vorletztes Blatt) befindlichen Erklärung des Srstklägers entnommen werden, er sei mit "den derzeitigen Umbau (Verlängerung der Kegelbahn)” einverstanden; denn diese Erklärung datiert erst vom 18« Dezember 1957? lag also zeitlich lange nach dem Hausbau der Kläger« Aus ihr läßt sich aber auch nicht, wie die Revision dies tun möchte, der Schluß ziehen, der Erstkläger handele treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn er das Unterlassen jeglichen Kegeln3, selbst tagsüber, verlange, obgleich er noch im Dezember 1957 sein Einverständnisumit der Kegelbahn” urkundlich beschcingt habe« Die Einverstandniserklärung bezog sich in Wahrheit nicht auf die Kegelbahn als Ganzes, sondern nur auf einen kleinen, zu dem Kugclfang bestimmten Vorbau, den der Beklagte ohne Genehmigung errichtet hatte und dessen Beseitigung ihn daher von der Baupolizeibehörde aufgegeben worden war; er hatte zunächst um nachträgliche Genehmigung gebeten und sich zu diesem Zweck die Zustimmung des Erstklägers als Nachbar beschafft; allein inzwischen ist der Vorbau unstreitig doch beseitigt worden (vgl« BU S0 8)« Daß der Berufungsrichter, wie die Revision ihn vorwirft, die Erklärung vom 18« Dezember 1957 übersehen hätte, ist unzutreffend; sie wird nicht nur im landgerichtlichen Urteil (S,2), auf das der Tatbestand des Berufungsurteils seinerseits Bezug nimmt, ausdrücklich erwähnt, sondern das Berufungsurteil selbst spielt auch in den Entcchcidungsgründen (S0 12 letzter Absatz) auf sie an« Für sie gelten infolgedessen ebenfalls die dortigen
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Urteilsausführungen, mit denen das Berufungsgericht rcchtsirrtumsfrei dargelegt hat, solche nachbarlichen Zustimmungen würden in der Erv/artung erteilt, daß der Bauende alle nach den Umständen gebotenen Schutsmaßnahmen treffen und sich streng an die im Interesse des Nachbarn erlassenen baupolizeilichen Auflagen halten werde» Da der Beklagte das feotgectellternaßcn nicht getan hat, kann von einer Bindung des Erstklägers an jene Erklärung keine Rede sein»
60 Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Beklagten unter Umständen sogar für verpflichtet halte, Gcräuscheinv/irkungcn, die die Grenze von 25 phon überstiegen, zu unterlassen» Da aber dao Urteil darüber, bis zu welcher Lautstärke er unterlassungspflichtig sei, keine zahlenmäßigen Angaben enthält, geht diese Rüge ebenso ins Leere v/ic die weiteren Erörterungen, mit denen die Revision darzutun versucht, daß die Kläger verpflichtet seien, Geräuscheinwirkungen sogar bis zu 60 phon hinzunchmen (unter Bezugnahme auf Uiethaup,
 Bio Lärmbekämpfung inJder Bundesrepublik, S. 20, und auf die YDI-Richtlinicn Nr0 2058, veröffentlicht BB 1959, 7ol)„ Im übrigen verkennt die Revision, daß es auf die phon-Zahl nicht allein ankommt; sie drückt lediglich die Quantität des betreffenden Geräusches aus, während Lästigkeit und Gesundheitsschädlichkeit akustischer Immissionen in hohem Maße zugleich von qualitativen Faktoren, insbesondere von der Frequenz und Zusammensetzung der Geräusche, abhängig sind (vgl» das mehrfach erwähnte Urteil des Senats von 8» Juli 1964, V/M 1964? 1102, 1 103 mit Nachweisen; siehe auch Wiethaup aaO S» 21)»
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7« Da mithin sämtliche Rügen unbegründet sind und das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Dehler zu dem Rachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 AbSo 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Mattern
 Offterdinger