Boi allgemeiner Gütergemeinschaft ist der überlebende Ehe-gatto weder durch ihre Fortsetzung mit den Abkömmlingen noch notwendig durch pflichtteilsrechtlicho Gesichtspunkte an Verfügungen von Todes wegen über seinen Nachlaß, auch seinen Anteil am Gesamtgut, gehinderte Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf einem auf Leistung eines bestimmten nicht zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstandes gerichteten Vermächtnis und macht der Erbe sein Leistungoweigorungsrecht hiorwegen geltend, so steht dem Vermächtnisnehmer die Vormächtnisleistung nur in Gold (in entsprechend gekürztem Umfang) zu. Auf die Revision der Beklagten au 1) wird hinsichtlich ihrer das Urteil dos 4® Zivilsenats des Ober-landesgorichts Stuttgart vom 24® Januar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<> Durch notarielles Testament vom 23« Mai 1958 verfügte dor Vater außor der Erbeinsetzung der Kinder als Vermächtnis ein Übernahmerocht zugunsten der Klägerinnen hinsichtlich dos größten Teils des Grundbesitzes mit Realgemoindc-rechtj Holzgerechtigkoit, lebendem und totem Inventar sowie Vorräten seines landwirtschaftlichen Betriebs, dom "gesetzlichen Zubehör" der Betriebsgebäude und seinem Gosehäft3gut-haberi auf Grund seines Geschäftsanteils von t 000 DM beim zu dem Übernahmepreis Das Oberlandesgericht geht ersichtlich mit den Parteien von der Rechtsauffassung aus» daß der umstrittene Grundbesitz zu dem Gosamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört habe» weil der nach dem früheren Roichscrb-hofrecht beim Tod der Mutter 1946 zunächst eingetretene Anfall des Erbhofs an den Vater allein als Anerbeji (§24 der Erbhoffortbildungsverordnung vom 30. Es war aber zu beachten, daß der Hofanfall nach Reichserbhofrecht an den Vater allein dann wirkotam geblieben ist, wenn die Rechtsnachfolge nach der Mutter ("Nachlaß") bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesotzeo Nr, 45 '"am 24« April 1947 bereits im Sinne von Art. XXI Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes "geregelt" war, worüber Feststellungen fehlen. a) Nach der rechtsirrtumsfreien und unbeanstandeten Auslegung durch den Tatrichter enthält der Ehe- und Erbvertrag von 1909 keine rechtsgeschäftlicho Bestimmung, die die Verfügungsmacht dos Vaters über den durch die Gütergemeinschaft kraft Gesetzes gegebenen Umfang hinaus in der hier einschlägigen Richtung eingeschränkt hätte» Insbesondere enthält der Vertrag keine Verfügung des überlebenden Ehegatten über, seinen Nachlaß (etwa Erbeinsetzung der Kinder), die dem späteren Vermächtnis nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ontgegenständo. Freilich standen die den Klägerinnen vermachten Grundstücke - und Entsprechendes gilt für die sonstigen vermachten Gegenstände Cs, dazu unten III) - nicht in seinem Alleineigentum, sondern im Gesamthandseigentum aller Teilhaber der fortgesetzten Gütergemeinschaft; zu seinem Nachlaß gehörten also nicht diese Grundstücke selbst, sondern nur sein Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft und an den Grundstücken. Infolgedessen konnte der Vater diese Grundstücke den Klägern auch nicht durch Verfügung von Todes wegen ohne weiteres zu Vollrecht zuv/onden, und zwar weder durch Erbeinsetzung (durch welche sie nur er-^ halten konnten, was im Nachlaß war), noch durch Vermächtnis (durch äa3 nicht unmittelbar Eigentum übergehen, sondorn nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Belasteten, in der Regel des Erben, auf Übertragung des Eigentums begründet werden konnte, §§ 2147, 2174 BGB). Aber eine solche Zuwendung war auf einem mittelbaren Weg möglich, indem er zu der Mitwirkung der übrigen Kinder (Beklagten) bei der von ihm gewünschten Übertragung des genannten Grundbesitzes auf die Klägerinnen dadurch einen Anreiz Zu Unrecht sieht die Beklagte in einem solchen Vermächtnis einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, Das Verschaffungsvermächtnis ist eine erbrechtliche Verfügung dos Vaters in seiner Eigenschaft als Erblasser, Zu seinem Nachlaß gehört auch sein Anteil als überlebender Ehegatte am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaftt9 die mit seinem lode endete (§ H94 BGB), und der in diesem Anteil enthaltcnö^gesamthänderischo Mitoigenturasanteii an den umstrittenen Grundstücken» Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Vermächtnis ist ausschließlich der Nachlaß des Vaters und damit,was die Grundstücke anlangt, dessen Anteil am Gesamtgut und den Gesamtgutsgegonständen. Dies hängt damit zusammen, daß das Vermächtnis dem Bedachten den zugedachten Gegenstand nicht unmittelbar dinglich zuwendet, sondern ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf seine Übertragung (RechtsverSchaffung) gegen den Beschwerten gibt, und daß Gegenstand schuldrechtlichor Ansprüche auch Sachen und Rechte Dritter sein können. Hierdurch ändert sich jedoch nichts am rechtlichen Charakter des Vermächtnisses, auch des Verschaffungsvermächtnisses, als einer Verfügung von Todes wegen, d.h. der erbrechtlichen Verfügung eines Erblassers über seinen Nachlaß., d.h. hier: des überlebenden Ehegatten Über seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft und den dazu gehörigen Gegenständen, über diesen Anteil konnte er aber auch bei fortgesetzter Gütergemeinschaft von Todes wegen frei verfügen. nur daß zu seinem Nachlaß allerdings im Ball dor fortgesetzten Gütergemeinschaft sein Anteil am Gesamtgut nicht gehört ($ 1483 Abs, 1 Satz 3 BGB), Daß die Beklagten die - nicht genutzte - Möglichkeit hatten? Eine Nichtigkeit wegen sogenannter "Aushöhlung" dos Ehe- und Erbvertrags durch das Vermächtnis scheidet schon deshalb aus, woil dieser Vertrag nach seiner rechts-irrtumsfreien Auslegung durch den Tatrichter erbrechtliche Verfügungen auf don Tod dos Überlebenden Elterntoils, insbesondere eine Erbeinsetzung der Kinder, nicht enthält und deshalb eine erbrechtliche Bindung des überlebenden Bhogat ten nicht begründete« Andernfalls ergäbe sich übrigens die Unwirksamkeit des Vermächtnisses bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 2289 Abs« 1 Satz 2 BGB, so daß die nur für Zv/eitgeschäfto unter Bebenden bestehende "Aushöhlungs"-Problematik (vgl« darüber Mattem, MDR I960, 1 und BNotZ 1964, 196) auch dann nicht sum Zuge käme« Denn den Beklagten wurde quotenmäßig der volle gesetzliche Erbteil am Nachlaß dos Vaters hinterlassen, und sie haben dio Erbschaft nicht ausgeschlagen (§ 2306 Abs« 1 Satz 2 BGB; vgl« BGB RGRK 11. Zum Gesichtspunkt der "verdeckten Schenkung" hat bereits das Oberlandesgericht richtig darauf hingewiesen, daß die Unentgeltliohkeit zwar keine notwendige, wohl aber eine geradezu typische Eigenschaft eines Vermächtnisses so: Sie allein kann das Vermächtnis weder nach § 138 noch erst recht, nach § 134 BGB unwirksam machen. Das gleiche gilt voj einer selbst erheblichen wertmäßigen Ungleichheit in der Bedenkung der einzelnen Kinder durch den Vater; sie ist grundsätzlich erlaubt, abgesehen von den pflichttoilsrecht* liehen Schranken, die hier nicht überschritten sind. Die Beklagte wehrt sich im Kern dagegen, daß sie wogen des angeblich sehr großen Wertunterschieds zwischen dem vermachten Grundbesitz und dem Übernahmeprois durch eine lotztwillige Verfügung des Vaters über Vatergut wirtschaftlich auch ihren Muttergutsanteil verlieren soll, den sie als Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft bisher schon besaß. Die Rechtsordnung berücksichtigt es auch, nur nicht auf den bisher erwogenen Wegen, sondern durch die grundsätzliche Bc3chränkbarkeit der Erbenhaftung auf den Umfang des ererbten Vermögens (vgl, Dresden Ann* .Sächs .QLG .38,, 234). den vermachten Gegenstand an den Bedachten (hiers die Kläger) zu leisten (§ 2174 BGB), und zwar beim Verschaffungsvermächtnis, ihn ihm zu verschaffen (§ 2170 Abs. 1 3SB;, Abs. 2 dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Beklagten - unter Mitwirkung der dazu bereiton Klägerinnen - zur Verschaffung des vollen Eigentums an den vermachten Grundstücken imstande sind). In bestimmten Bällen kann der Erbe aber auch ohne dieso beiden Maßnahmen die Befriedigung eines Naeh-laßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht; und dieses Weigerungsrecht hat er gegenüber Vertnächtnisforderungen ohne weitere Voraussetzungen dann, wenn der Nachlaß infolge der Vermächtnisse zur Befriedigung nicht ausreicht, sondern überschuldet ist (§ 1992 ioV.m. Dabei ist die Prägo, ob der Nachlaß zur Befriedigung ausreicht, nicht schon deshalb zu verneinen, weil der zu leistende Vermächtnisgegenstand selbst (hier: das volle Eigentum an den Grundstücken) als solcher Überhaupt nicht im Nachlaß (hier: des Vaters) vorhanden ist; sonst könnte bei jedem Verschaffungsvermächtnis die Erfüllung nach § 1992 BGB verweigert werden. Nach § 1992 Satz 2 BGB hat der beschwerte Erbe bei jedem zur Überschuldung führenden Vermächtnis grundsätzlich die Befugnis, die Herausgabe des noch vorhandenen Nachlasses durch Zahlung seines Wertes in Geld abzuwenden. Die wörtliche Anwendung dieser Bestimmung auf Vermächtnisoe von Individualgegenständen würde einerseits nicht ausreichen zur Antwort auf die Präge, was rechtens sein soll, solange der Erbe von dieser Befugnis noch keinen Gebrauch gemacht hat; sie würde andererseits den Vermächtnisnehmer entgegen dem typischen Zweck eines Gegenstandsvermächtnisscs in jedem Pall um die Gegenstandssubstanz bringen, auch wenn die Überschuldung verhältnismäßig geringfügig ist. Dabei kann es nach Sinn und Zweck des Gegenstandsvermächtnisses keinen Unterschied machen, ob der vermachte Gegenstand zu dem Nachlaß gehört (so Plenck/Plad acO) oder nicht (so Staudinger/Lehmann aaO); das Gesagte gilt daher auch für Verschaffungsvermächtnisse. Ausschlaggebend ist der Nettowert des Erbteils, d.h. die Quote desjenigen Wert der von den Nachlaßaktiven nach Abzug der dem Vermächtnis vorgehenden - § 1991 Abs, 4 BGB, § 226 Abs. 2 Nr. 5 XOl * ; vgl. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zwar nicht ausdrücklich auf § 1992 BGB berufen; aber ein Hauptstück ihror Verteidigung geht dahin, daß sie sich gegen die Heranziehung auch ihres Muttergutsanteils zur Befriedigung des eingoklag-ton Vermächtnisanspruchs wendet; das muß zur Geltendmachung dor Einrede genügen. Ist eine den §§ 780 ff ZPO unterliegende Einrede erhoben, so kann das Prozeßgericht im allgemeinen entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und darüber entscheiden oder sich mit dem /Ausspnuch des Vorbehalts dor.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 1518, 2306
Boi allgemeiner Gütergemeinschaft ist der überlebende Ehe-gatto weder durch ihre Fortsetzung mit den Abkömmlingen noch notwendig durch pflichtteilsrechtlicho Gesichtspunkte an Verfügungen von Todes wegen über seinen Nachlaß, auch seinen Anteil am Gesamtgut, gehinderte
BGB §§ 1992, 21749 2170
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf einem auf Leistung eines bestimmten nicht zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstandes gerichteten Vermächtnis und macht der Erbe sein Leistungoweigorungsrecht hiorwegen geltend, so steht dem Vermächtnisnehmer die Vormächtnisleistung nur in Gold (in entsprechend gekürztem Umfang) zu. Er kann jedoch statt dessen in der Rcgol gegen Zahlung eines entsprechenden Ausgleichsbetrags die Übertragung dos Gegenstands selbst (ohne Kürzung) verlangen (Bestätigung von RG Recht 1930,
Nr. 1521).
BGH, Ürt.v. 2$, Mai 1964 - V ZR 47/62 OLG Stuttgart
LG Ulm
V ZR 47/62
Verkündet
am 29o Mai 1964
Becker, Justizangostellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
o
2o
gegen
1. 2.
hat der V» Zivilsenat dps Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Eundesrichtcr Schuster9 Br. Piepenbrock, Br, Mattem und Qffterdinger
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten au 1) wird hinsichtlich ihrer das Urteil dos 4® Zivilsenats des Ober-landesgorichts Stuttgart vom 24® Januar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<>
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister und zu gleichen Teilen Tostamentserbon ihres am 11. Februar I960 verstorbenen Vaters Georg B^|^«
Dieser hatte auf Grund Ehe- und Erbvertrags vom 27« Auguot 1909 mit der Mutter der Parteien in allgemeiner . Gütergemeinschaft gelebt und nadi ihrem Tode am 13» Auguot 1946 bis zu seinem Tode die Gütergemeinschaft mit den Parteien fortgesetzt«
Der umstrittene Grundbesitz war zu Lebzeiten der Eltern unstreitig Ehegattenerbhof«
Durch notarielles Testament vom 23« Mai 1958 verfügte dor Vater außor der Erbeinsetzung der Kinder als Vermächtnis ein Übernahmerocht zugunsten der Klägerinnen hinsichtlich dos größten Teils des Grundbesitzes mit Realgemoindc-rechtj Holzgerechtigkoit, lebendem und totem Inventar sowie Vorräten seines landwirtschaftlichen Betriebs, dom "gesetzlichen Zubehör" der Betriebsgebäude und seinem Gosehäft3gut-haberi auf Grund seines Geschäftsanteils von t 000 DM beim
zu dem Übernahmepreis
48 000 DM»
Die Beklagton halten dieses Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 1518 BGB und einen bindenden Inhalt dos elterlichen Erbvertrags sowie als versteckte Schenkung für unwirksam«
Mit der Klage begehren die Klägerinnen Verurteilung dor Beklagten zur Einwilligung in die Übertragung dos Eigentums an den vermachten Grundstücken nebst den genannten dazugehörigen Rechten auf sie äe zur Hälfte«
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegebon» Mit der Revision verfolgt die Erstbeklagto ihren Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels* .
Die Revisionsklägerin hat ihren vorinstanzlichen Prozeßbovollmächtigten den Streit verkündet; ein Beitritt ist nicht erfolgt«
Entscheidungsgründe $
Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht geht ersichtlich mit den Parteien von der Rechtsauffassung aus» daß der umstrittene Grundbesitz zu dem Gosamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört habe» weil der nach dem früheren Roichscrb-hofrecht beim Tod der Mutter 1946 zunächst eingetretene Anfall des Erbhofs an den Vater allein als Anerbeji (§24 der Erbhoffortbildungsverordnung vom 30. September 1943 RGBl X 549) infolge der Aufhebung des Reichserbhofrechts durch da3 Kontrollratsgesetz Nr* 45 vom .20. Februar 1947 wieder rückwirkend entfallen sei. Es war aber zu beachten, daß der Hofanfall nach Reichserbhofrecht an den Vater allein dann wirkotam geblieben ist, wenn die Rechtsnachfolge nach der Mutter ("Nachlaß") bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesotzeo Nr, 45 '"am 24« April 1947 bereits im Sinne von Art. XXI Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes "geregelt" war, worüber Feststellungen fehlen. Sodann bedurfte es in jedem Falle der Prüfung, inwieweit die
Rechtslage etwa durch die an die Stelle des Reichserb-hofrechts getretenen landesrechtlichen Bestimmungen ■beeinflußt worden ist (sei es mit Rückwirkung auf die Rechtsnachfolge nach der Hutter* sei es in nachträglicher Veränderung der Eigentünerstellung des Vaters)» Auch hierüber verhält sich das Borufungsurteil nicht» Bereits aus diesen Gründen«- war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstans zurückzuvorweison»
II. '
Geht man davon aus, daß der umstrittene Grundbesitz beim Tod des Vaters I960 zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörte, so gilt Folgendes:
1.) Die Gültigkeit der umstrittenen Testamentsbestim-mung als Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) ist in diesem Fall mit den Vorinstanzon zu bejahen.
a) Nach der rechtsirrtumsfreien und unbeanstandeten Auslegung durch den Tatrichter enthält der Ehe- und Erbvertrag von 1909 keine rechtsgeschäftlicho Bestimmung, die die Verfügungsmacht dos Vaters über den durch die Gütergemeinschaft kraft Gesetzes gegebenen Umfang hinaus in der hier einschlägigen Richtung eingeschränkt hätte» Insbesondere enthält der Vertrag keine Verfügung des überlebenden Ehegatten über, seinen Nachlaß (etwa Erbeinsetzung der Kinder), die dem späteren Vermächtnis nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ontgegenständo.
b) Bor Bestand erst dor allgemeinen und dann der fortgesetzten Gütergemeinschaft selbst (§§ H37 ff BGB a.F.;
§§ 1483 ff BGB der jetzigen, im wesentlichen unveränderten
Passung; Art« 8 Abs, 1 Nr» 6 GleichberechtigungsG von 1958) steht der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen o
Die Gütergemeinschaft hinderte den Vater zwar an sachenrechtlicher Verfügung über die Grundstücke und sonstigen eingeklagten Hechte sowie über seinen Gcsamt-handsanteil daran (§§ 148? n.F., 1419 Abs, 1 n,F,5 entsprechend^ 442 a.F, BGB), Sie hinderte ihn jedoch nicht daran, erbrechtlich über seinen Nachlaß zu verfügen (RG LZ 1915, 1657 Nr, 13; KG JW 1931, 1369 Nr, 3 mit Anmer^ kung Herzfelder; allgemeine Meinung). Freilich standen die den Klägerinnen vermachten Grundstücke - und Entsprechendes gilt für die sonstigen vermachten Gegenstände Cs, dazu unten III) - nicht in seinem Alleineigentum, sondern im Gesamthandseigentum aller Teilhaber der fortgesetzten Gütergemeinschaft; zu seinem Nachlaß gehörten also nicht diese Grundstücke selbst, sondern nur sein Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft und an den Grundstücken. Infolgedessen konnte der Vater diese Grundstücke den Klägern auch nicht durch Verfügung von Todes wegen ohne weiteres zu Vollrecht zuv/onden, und zwar weder durch Erbeinsetzung (durch welche sie nur er-^ halten konnten, was im Nachlaß war), noch durch Vermächtnis (durch äa3 nicht unmittelbar Eigentum übergehen, sondorn nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Belasteten, in der Regel des Erben, auf Übertragung des Eigentums begründet werden konnte, §§ 2147, 2174 BGB). Aber eine solche Zuwendung war auf einem mittelbaren Weg möglich, indem er zu der Mitwirkung der übrigen Kinder (Beklagten) bei der von ihm gewünschten Übertragung des genannten Grundbesitzes auf die Klägerinnen dadurch einen Anreiz
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schuf, daß er auch diese übrigen Kinder letztwillig bedachte (hier: durch Einsetzung zu Mit erben) und ihre Bodenkung in einen inneren Zusammenhang mit der Bodenkung der Klägerinnen brachte« Dies konnte er dadurch bewirken, daß er die Bedenkung der Beklagten an die rochtsgeschöft-lichc Bedingung ihrer Mitwirkung bei der Grundotücksüber-eignung an die Klägerinnen;knüpfte-- (KG aaOO',- öder dadurch,daß er die zu Miterben berufenen Beklagten (neben den Klägerinnen) mit einem Vorschaffungsvormächtnis zugunsten der Klägerinnen beschwerte« Die letztore Möglichkeit ist vom Kammergericht (aaO) offen gelassen, aber unbedenklich zu bejahen. Von ihr hat der Vater nach der rechtsirrtums-freien Feststellung des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht„
Zu Unrecht sieht die Beklagte in einem solchen Vermächtnis einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, Das Verschaffungsvermächtnis ist eine erbrechtliche Verfügung dos Vaters in seiner Eigenschaft als Erblasser, Zu seinem Nachlaß gehört auch sein Anteil als überlebender Ehegatte am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaftt9 die mit seinem lode endete (§ H94 BGB), und der in diesem Anteil enthaltcnö^gesamthänderischo Mitoigenturasanteii an den umstrittenen Grundstücken» Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Vermächtnis ist ausschließlich der Nachlaß des Vaters und damit,was die Grundstücke anlangt, dessen Anteil am Gesamtgut und den Gesamtgutsgegonständen. Im Enderfolg ist die Testeraentsbostimmnng freilich darüber hinaus darauf gerichtet, daß die Kläger volles Eigentum an den Grundstücken erlangen» Das liegt an der Besonderheit der Rechtsfigur dco Vermächtnisses; dieses hat insofern einen weiteren gegenständlichen Rahmen als die Erbeinsetzung, als es, eben in Gestalt des Verschaffungsvermächtnisses
(§ 2170 BGB), mittelbar auch Gegenstände umfassen kann, die gar nicht zu dem Nachlaß des Erblassers gehören. Dies hängt damit zusammen, daß das Vermächtnis dem Bedachten den zugedachten Gegenstand nicht unmittelbar dinglich zuwendet, sondern ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf seine Übertragung (RechtsverSchaffung) gegen den Beschwerten gibt, und daß Gegenstand schuldrechtlichor Ansprüche auch Sachen und Rechte Dritter sein können. Hierdurch ändert sich jedoch nichts am rechtlichen Charakter des Vermächtnisses, auch des Verschaffungsvermächtnisses, als einer Verfügung von Todes wegen, d.h. der erbrechtlichen Verfügung eines Erblassers über seinen Nachlaß., d.h. hier: des überlebenden Ehegatten Über seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft und den dazu gehörigen Gegenständen, über diesen Anteil konnte er aber auch bei fortgesetzter Gütergemeinschaft von Todes wegen frei verfügen. Das Verfügungsverbot des § Hl9 (sachlich = § H42 a.P.) i.V.mo § 1487 BGB gilt anerkanntermaßen nur für Vorfügungsgeschäfte unter Bebenden im dinglich-rechtlichen Sinno (etv/a dee § 185 BGBj vgl. BGHZ 1, .294, 304), aber nicht für die davon wesensverschiedenen Verfügungen von Todes wegen (im Sinne etv/a der §§ 1937,
2065, 2270/71, 2289; BayObLGZ I960, 254; I960, 501, 507;
KG J\7 1931 aaO; Planclc/Unzner, BGB 4» Aufl, § 1442 Anm. 2 Ende; BGB RGRK 10./110 Auf1. § 1419 Anm. 7} Staudingor/ Engelmann, BGB 9„ Aufl. § 1442 Anm. 2 acC JrErman/Bartholo-meyezik, BGB 3. Aufl. § 1419 Anm. 3 a). Auch die von den Beklagten in den Vordergrund gestellte Bestimmung des §
1518 BGB steht einem solchen Verschaffungsvermächtnis nicht entgegen: Rechtlich liegt entgegen der Meinung der Revision keine (erbrechtliche oder gar güterrechtliche) Verfügung über Gesamtgutsgegenotände und daher koin Eingriff in die Rechte der Abkömmlinge am Gosamtgut oder gar eine Verfügung
über ihr© Gesamtgutsanteile im Ganzen und auch koine Durchbrechung giiterrechtlichor Bindungen vor« Bereite das Landgericht und ihm folgend die Revisionserv/iderung haben mit Recht darauf hingewiesen, daß typisches Objekt oinos Verschaffungsvermächtnisses ein Gegenstand ist, dor dom Erblasser auch nicht teilweise? sondern überhaupt • nicht gehört; können schon völlig fremde Gegenstände vermacht worden? so ist kein Grund ersichtlich? wieso dor Umstand? daß der Erblasser zwar zu einem Teil? aber neben ihm noch andere am Gegenstand mitberechtigt sind? einem Verschaffungsvermächtnis entgegenstchen soll; dementsprechend ist § 1518 BGB auszulegon, Grundsätzlich unrichtig ist es? aus gUtorreehtlichen Verfügungabe-schränkungen des erstversterbenden Ehegatten auf solche dC3 überlebenden Ehegatten zu schließen? wie es die Revision tut; abgesehen davon ist auch der erstversterbende Ehegatte zu Verfügungen von Todes wegen über seinen Nachlaß rechtlich in der Lage? nur daß zu seinem Nachlaß allerdings im Ball dor fortgesetzten Gütergemeinschaft sein Anteil am Gesamtgut nicht gehört ($ 1483 Abs, 1 Satz 3 BGB), Daß die Beklagten die - nicht genutzte - Möglichkeit hatten? die Erbschaft nach dem Vater auszuschlagen und sich dadurch von der Beschwerung mit dem Vermächtnis zu befreien? vorkennt die Revision nicht; .die Bindung der Ausschlagung an Form und Prist (§§ 1944 ff? 2306 BGB) bedeutete noch keine solche Zumutung an die Beklagten? daß damit gegon § 1518 BGB verstoßen wäre. Auch aus § 1502 BGB läßt aich nichts zugunsten der Beklagten folgorn; denn einmal enthält die Bestimmung eino Rechtsgev/ährung und nicht notwendig auch eine Recht3bc3chränkung? und zu dem anderen steht im vorliegenden Pall nicht; ein ;güterrechtliclifes>>s(^ern' ein erbrechtlicheo Ubernahmcrccht (kraft Vermächtnisses) in Präge,
Eine Nichtigkeit wegen sogenannter "Aushöhlung" dos Ehe- und Erbvertrags durch das Vermächtnis scheidet schon deshalb aus, woil dieser Vertrag nach seiner rechts-irrtumsfreien Auslegung durch den Tatrichter erbrechtliche Verfügungen auf don Tod dos Überlebenden Elterntoils, insbesondere eine Erbeinsetzung der Kinder, nicht enthält und deshalb eine erbrechtliche Bindung des überlebenden Bhogat ten nicht begründete« Andernfalls ergäbe sich übrigens die Unwirksamkeit des Vermächtnisses bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 2289 Abs« 1 Satz 2 BGB, so daß die nur für Zv/eitgeschäfto unter Bebenden bestehende "Aushöhlungs"-Problematik (vgl« darüber Mattem, MDR I960, 1 und BNotZ 1964, 196) auch dann nicht sum Zuge käme«
Pflichttoilsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Wirksamkeit des Vermächtnisses ebenfalls nicht entgegen. Denn den Beklagten wurde quotenmäßig der volle gesetzliche Erbteil am Nachlaß dos Vaters hinterlassen, und sie haben dio Erbschaft nicht ausgeschlagen (§ 2306 Abs« 1 Satz 2 BGB; vgl« BGB RGRK 11. Aufl. § 2318 Anm. 8).
Zum Gesichtspunkt der "verdeckten Schenkung" hat bereits das Oberlandesgericht richtig darauf hingewiesen, daß die Unentgeltliohkeit zwar keine notwendige, wohl aber eine geradezu typische Eigenschaft eines Vermächtnisses so: Sie allein kann das Vermächtnis weder nach § 138 noch erst recht, nach § 134 BGB unwirksam machen. Das gleiche gilt voj einer selbst erheblichen wertmäßigen Ungleichheit in der Bedenkung der einzelnen Kinder durch den Vater; sie ist grundsätzlich erlaubt, abgesehen von den pflichttoilsrecht* liehen Schranken, die hier nicht überschritten sind.
Nach allem sind Gründe für eine Ungültigkeit des Vermächtnisses nicht ersichtlich.
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2.) Ist hiernach das Vermächtnis rechtswirksam, so muß es doch nicht unter allen Umständen zu dem Erfolg der Klage führen.
Die Beklagte wehrt sich im Kern dagegen, daß sie wogen des angeblich sehr großen Wertunterschieds zwischen dem vermachten Grundbesitz und dem Übernahmeprois durch eine lotztwillige Verfügung des Vaters über Vatergut wirtschaftlich auch ihren Muttergutsanteil verlieren soll, den sie als Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft bisher schon besaß. Dieses Anliegen ist verständlich. Die Rechtsordnung berücksichtigt es auch, nur nicht auf den bisher erwogenen Wegen, sondern durch die grundsätzliche Bc3chränkbarkeit der Erbenhaftung auf den Umfang des ererbten Vermögens (vgl, Dresden Ann* .Sächs .QLG .38,, 234).
a) Ein Vermächtnis begründet für den Beschwerten die schuldrechtliche Verpflichtung,. den vermachten Gegenstand an den Bedachten (hiers die Kläger) zu leisten (§ 2174 BGB), und zwar beim Verschaffungsvermächtnis, ihn ihm zu verschaffen (§ 2170 Abs. 1 3SB;, Abs. 2 dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Beklagten - unter Mitwirkung der dazu bereiton Klägerinnen - zur Verschaffung des vollen Eigentums an den vermachten Grundstücken imstande sind).
Die Verpflichtung ist Nachlaßverbindlichkeit (§ 1967 BGB). Beschwert sind im Zv/cifol (darüber s.unten) alle Miterben (vgl, §§ 2147? 2148 BGB), und zwar als Gesamtschuldner (§§ 2058, 431 BGB), Haftungsobjekt ist zwar grundsätzlich bei jedem Erben sein gesamtes Vermögen, also sowohl das ererbte (Nachlaß) als das bereits besessene (Brivatvormögon), Er kann jedoch im Regelfall - nämlich, wenn die Haftung nicht (durch Inventarsäumnis, Inventaruntreue oder Bc-schränkungoverzlcht) unbeschränkbar geworden ist 2013 BGB),
wofür im gegebenen Pall nichts vorliegt - seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. Dazu bedarf es im allgemeinen der gerichtlichen Maßnahmen der Nachlaßvorwaltung oder das Nachlaßkohkurses (§ 1975 BGB), die hier nicht vorliegen. In bestimmten Bällen kann der Erbe aber auch ohne dieso beiden Maßnahmen die Befriedigung eines Naeh-laßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht; und dieses Weigerungsrecht hat er gegenüber Vertnächtnisforderungen ohne weitere Voraussetzungen dann, wenn der Nachlaß infolge der Vermächtnisse zur Befriedigung nicht ausreicht, sondern überschuldet ist (§ 1992 ioV.m. § 1990 BGB). Dabei ist die Prägo, ob der Nachlaß zur Befriedigung ausreicht, nicht schon deshalb zu verneinen, weil der zu leistende Vermächtnisgegenstand selbst (hier: das volle Eigentum an den Grundstücken) als solcher Überhaupt nicht im Nachlaß (hier: des Vaters) vorhanden ist; sonst könnte bei jedem Verschaffungsvermächtnis die Erfüllung nach § 1992 BGB verweigert werden.
Es fragt sich, wie sich diese umfangmäßige Vermindert! der Leistungspflicht bei in Natur nicht teilbaren Vermacht; nisgegenständen auswirkt. Nach § 1992 Satz 2 BGB hat der beschwerte Erbe bei jedem zur Überschuldung führenden Vermächtnis grundsätzlich die Befugnis, die Herausgabe des noch vorhandenen Nachlasses durch Zahlung seines Wertes in Geld abzuwenden. Die wörtliche Anwendung dieser Bestimmung auf Vermächtnisoe von Individualgegenständen würde einerseits nicht ausreichen zur Antwort auf die Präge, was rechtens sein soll, solange der Erbe von dieser Befugnis noch keinen Gebrauch gemacht hat; sie würde andererseits den Vermächtnisnehmer entgegen dem typischen Zweck eines Gegenstandsvermächtnisscs in jedem Pall um die Gegenstandssubstanz bringen, auch wenn die Überschuldung verhältnismäßig geringfügig ist. Für Gegenstandsvermächt-
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nisso iot es vielmehr sachgemäß«, dann«, wenn sich der Erbe auf sein Leistungsweigerungsrecht beruft, den Vermächtnisanspruch zunächst nur (in gekürzten Umfang) in Geld zu gewähren, aber den Vermüchtnicnehncr in der Regel die Befugnis zu geben, statt dessen gegen eine die Überschuldung ausgleichende Aufzahlung in Geld die Übertragung des Vermächtnisgegenotandcs in Natur (in ungekürzten Umfang) zu verlangen. In diesem Sinn wird § 1992 BGB durchweg ausgelcgt (RG Rocht 1930 Nr. 1521; Planck/Flad BGB 4. Aufl. § 1992 Anm. 1 Schlußabsatz; BGB EGBK 11. Aufl.
§ 1992 Anm. 8; Stoudingcr/Lehmcnn BGB 11. Aufl. § 1992 Rdn. 7; Ehard/Eder boi Soergol/Siebert BGB 9. Aufl. § 1992 Rdn. 5; vgl. Lange Erbrecht § 51 III 6 S.. 681). Der Senat tritt dem beii Biese Lösung berücksichtigt ausreichend einerseits das Interesse des Erben, nicht mehr als den ererbten Y/ert opfern zu müssen, andererseits das Interesse des Vermächtnisnehmers an Erlangung der Gegenstandssub-stanz; und sie vermeidet die wenig praktikablen Ergebnisse, zu denen etwa die Beibehaltung eines Anspruchs auf Gogen-otandsleistung, aber beschränkt auf einen entsprechenden Bruchteil der Rechtsinhaberschaft (Miteigentum nach Bruchteilen usw.) führen würde. Dabei kann es nach Sinn und Zweck des Gegenstandsvermächtnisses keinen Unterschied machen, ob der vermachte Gegenstand zu dem Nachlaß gehört (so Plenck/Plad acO) oder nicht (so Staudinger/Lehmann aaO); das Gesagte gilt daher auch für Verschaffungsvermächtnisse.
Pür die Frage der Üborschuldung muß maßgebend soin ein Wertvergleich zwischen demjenigen, was der beschwerte Erbe an Nachlaßvercögen geerbt hat, und seiner Belastung durch das Vermächtnis. Dabei kommt es nach beiden Sichtungen auf den objektiven Wert (realen Wert, Verkehrswort)
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an. Entscheidender Zeitpunkt für die Bewertung ist, wie bei der Er schöpfungseinredo auch sonst (RG WarnRspr 1913 Hr. 232; vgl. OLG München HRR 1938, 1602; RGRK aaO § 1990 Anm. 10, 13; Blanck/Flad aaO § 1990 Anm. a ß, § 1992 Anm. Ende; Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. § 1992 Rdn. 6), der der Geltendmachung des Anspruchs, Liegt hiernach eine Überschuldung vor, so kann der beschwerte Erbe insoweit die Erfüllung dos Vermächtnisses verweigern, im übrigen bleibt er zur Erfüllung verpflichtet. Ausschlaggebend ist der Nettowert des Erbteils, d.h. die Quote desjenigen Wert der von den Nachlaßaktiven nach Abzug der dem Vermächtnis vorgehenden - § 1991 Abs, 4 BGB, § 226 Abs. 2 Nr. 5 XOl * ; vgl. § I960 Abs. 1 S. 3 BGB-Nachlaßpassiven verbleibt. Dab wird auch zu prüfen sein, ob dem Zweck des . Verschaffungsve: nächtnisseo (vgl. § 2084 BGB) eine Auslegung des Testament: dahin entspricht, der Erblasser (Vater) habe zwar im allgemeinen, entsprechend der Erbeinsetzung zu gleichen Teilen (§ 2148 BGB), eine gleichmäßige Beschwerung aller vier Kinder (zu je 1/4) gewollt, jedoch insoweit, als dadurch der Erbteil der Beklagten überschuldet würde und ihnen dadurch ein Leistungeweigerungsrecht (§ 1992 BGB) erwüchse, eine entsprechende Me.hrbe schwer ung der Kläger, äußerstenfalls deren alleinige Beschwerung (zu je 1/2).
Im sachlichen Ergebnis braucht also die Beklagte das umstrittene Vermächtnis nur soweit zu erfüllen, als wertmäßig ihr Anteil am Nachlaß dos Vaters (Erblassers) reicht, d.h. praktisch im anteiligen Umfang (1/4) des väterlichen Anteils (1/2) am Gesamtgut. Im Umfang des mütterlichen Wen teils dagegen kann sie die Erfüllung dos. Vermächtnisses voi weigern. Sio muß also notfalls ihren gesamten Vatergutsentc zur Erfüllung des Vermächtnisses opfern, darf aber ihren Muttergutcanteil wertmäßig unangetastet behalten. So bloibl
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zugunsten der Beklagten wertmäßig die volle Erhaltung von deren Muttergutsanteil in ihrer Hand unberührt; andererseits wird zugunsten der'Kläger deren Vermächtnis im weitest möglichen Umfang vor der Ersehöpfungseinredo dor Beklagten bewahrt«
Die näheren Feststellungen sind Aufgabe dos Tatrichters*
b) Was die prozessuale Geltendmachung dor genannten Ersehöpfungseinredo anlangt, so muß sie bereits im Erkennt-nisverfahren erfolgen (ZPO § 780; EG JW 1913, 870, 871 Nr* 15 * WarnRspr 1913 Nr. 377; vgl. EGZ 162, 298, 300); ein besonderer Antrag ist nicht nötig {EGZ 69, 281, 291).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zwar nicht ausdrücklich auf § 1992 BGB berufen; aber ein Hauptstück ihror Verteidigung geht dahin, daß sie sich gegen die Heranziehung auch ihres Muttergutsanteils zur Befriedigung des eingoklag-ton Vermächtnisanspruchs wendet; das muß zur Geltendmachung dor Einrede genügen.
Ist eine den §§ 780 ff ZPO unterliegende Einrede erhoben, so kann das Prozeßgericht im allgemeinen entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und darüber entscheiden oder sich mit dem /Ausspnuch des Vorbehalts dor. Haftungsbeschränkung im Urteil begnügen und die sachliche Klärung dem Zwangevolls trockungsvorfahren überlassen (EGZ 69 aaO, 292; 77, 245)» Bas Berufungsgericht hat nichts von beidem getan, sondern ist auf die Einrede überhaupt nicht oingegangen. Hierin liegt ein weiterer Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruht.
Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung des Sachvortrags und der Antragstollung der Beklagten zu prüfen haben, ob die Einrede durch bloßen Beschränkungsvorbehalt oder durch sachliche Entscheidung über das Vorliegen der Beschränkungsvoraussetzungen und die Folgen daraus zu erledigen ist. Auch aus diesem Grunde war das. angefochtono Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverwei sen.
In der erneuten Berufungsverhandlung wird auch Anlaß sein, den Klagantrag hinsichtlich einiger Gegenstände auf seine Schlüssigkeit zu prüfen und nötigenfalls näher konkretisieren zu lassen (Rechtsnatur und Übertragbarkeit des Realgemeinderechts und der Holz-gercchtigkeit nach dem wohl in Betracht kommenden Landesrecht 2 vgl. Art. 115, 164 EGBGB; Rechtsnatur des Afl^ ^m^HUBH^U^^Vi^^und deshalb des begehrten Geschäftsguthabens)»
Zu prüfen ist weiter die Frage der Genehmigungsbedürf-tigkeit der begehrten Grundstücksübereignungon nach dem Grundstückverkehrsgesetz (vgl» dessen §§ % 2 Abc. 1 und Abs. 2 Nr. 1„ 8 Nr. 2, sowie RGZ 98? 244» 246).
Dr. Augustin Schuster Br.Pi'epenhrook
Mattem Offterdinger