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BGH · V ZR 47/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 47/61

Die Mutter wurde kraft Gesetzes vom Beklagten und Ulrich zu je 1/3 und von den Klägern zu je 1/6 Die Kläger bemängeln die Alleinerbfolge der Mutter in den Nachlaß des Vaters, die Eigenhändigkeit ihrer Vertragsuntersehrift und den sittenwidrig niedrigen Kaufpreis; sie halten deshalb den Kaufvertrag für unwirksam«, Das Berufungagerichtöäßt bifen, ob die Mutter wirklich Alleinerbin des Vatbf s war, und hält ihre deshalb etwa mängelnde Alleihverfügungsbefugnis für ersetzt durch die Wirkung des Erbscheins, der sie als Alleinerbin aus-v/eist (§§ 2366, 2365 BGB)«Es bejaht die Eigenhändigkeit ihrer Vertragsunterschrift* Es verneint Sittenwidrigkeit, weil eine Kenntnis beider Kaufvertragsparteien von einem etwaigen testamentarischen Verfügungsyerbot und von einer Benachteiligung der beiden übrigen Kinderstämme nicht nachgewiesen und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, daß die Mutter dem Beklagten den über den Kaufpreis hinaus-gehenden Mehrwert des Hauses schenken wollte5 mindestens sei eine Ausbeutung der Mutter im Sinn von § 138 Abs, 2 BGB nicht erwiesen, andererseits auch keine Benachtciligungs-aboicht der Mutter im Sinn von § 2287 BGB«, Was die Bedenken gegen die .Alleinverfügungsbefugnis der Mutter anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob die ErbScheinswirkung hier durchgreift, wie das Berufungsgericht meint, oder db sie gegenüber dem von der Hevision betonten Gesichtspunkt der vorweggenommenen Erbfolge versagt. Be ist zweifei haft, ob nach {deal{Will^i^er:feja^ für den Pali von -Emmas Bestimmuhg gelten sollte, daß das eiteriieiie;vl^rfcßfcen (rS>i es des Erstverstor benen, sei es?bei&er BlVernVei^ die noch vorhandene wegen hindern, nicht aber auch die Weggabe von selbst wesent liehen Vermögensteilen durch Rechtsgeschäft unter lebenden (entsprechende Anwendung des § 2286 BGB), letzteres jeden-fallG dann nicht, wenn der Erblasser das mit der Weggabe verbundene Vermögensopfer noch zu seinen Lebzeiten selbst erbringen und nicht erst von seinen Erben erbracht wissen will (Senatsurteile JM BGB § 2271 Nr* 11 sowie vom 6« Juli 1962, V ZR 17/61 BWffötZ 1962, 262). Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin, v/enn sie sich der .Gunst des Preises für die Beklagten und damit des auf Veräußererseite zu bringenden Opfers bewußt warV wie in diesem: Zusammenhang zugunsten der RevisiohsklÖger zü unterstellen ist (vgl. dazu unten III), nach dem insoweit klaren Vertragsinhalt gewollt und erreicht, daß das Opfer bereits von ihr selbst und nicht erst von ihren Erben (den Beklagten) erbracht wurde; die Kläger betonen selbst, Wie schlecht sich die Erblasserin selbst durch den Vertrag gestellt habe, der nicht einmal ein Löibgedihg für sie vorsehe. Bei dieser Sachlage kann die im Vertrag von den Beklagten gesehene Benachteiligung nicht zur Aushöhlüngsnichtigkeit des Vertrags führen, sondern hur zu einer schuldrechtlichen Rückgewährpflicht •* der Bekia&ieh nach § 2287 BGB dann, wenn eine Benachteiligüngsäbsioht der Erblasserin -festzustellen wäre i-'Äber auch hieran fehlt es (unten III). Was die Eigenhändigkeit der Unterschrift der Mutter unter dem Vertrag anlängt, so o geht der Tatrichter rechtlich zutreffend davon aus j daß sie durch die dahingehende Feststellung der notariellen Urkunde kraft gesetzlicher Beweisregel bewiesen sei (§ T77 Abs. 1 EGG, § 415 Abs. 1 ZPO). Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht den Tater der. ’’nach wie vor offen” - was aber wege der Beweisregel des § 415 Abs. 1 ZPO Basten der Kläger geht - und der Notar habe den am gleichen; Tag ge- Was die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sitten-verstoßes anlangt, so wird Sittenwidriges Zusammenwirken beider Vertragsparteien im: Sinne von 5 158 Abs. 1 BGB vom Berufungsgericht deshalb Verneint', weil hierzu erforderlich wäre, daß nach dem Testament der =:/th)'töldb6hde:'hi<!dit'''über das Grundstück hätte verfügen dürfen und beide Kaufvertrags-Parteien diesen Tteetänd, sowie dis '-hei einer Veräußerung unter Wert sich ergebende Benachteiligung der übrigen Erben gekannt hätten! Zur Präge der Nichtigkeit wegeh einseitig sittenwidrigen Verhalten» der Etwerberseite* gegen die* Veräußererin, nämlich wegen Wuchers nach ■§; 138 Abs. 2 BGB, führt das Berufungsgericht aus: Auch bei Unterstellung des damaligen Verkehrswerts von 60 000 EM und flössen auffälligen Mißverhältnisses zu dem Kaufpreis fehle es am Nachweis, daß die Beklagten die Unerfahrenheit, der Mutter ausgebeutet hätten. Verjfeä^^är’ty: uhdl ;"da8 sie den Willen gehabt habe, allen drei KihdoretäÄen^^ den Wert des Grundstücks gleichmäßig zukomraeh zu lasbeni es sei aber auch nicht ausgeschlossen, daßi;..si0 ihfcft^ allgemeinen Preissteigerungen angenommen habe* ihr Grundstück werde . mehr wort sein als 24 000;-v^;;:''Bbhlle01ich' sei auch durchaus möglich, daß sie sich keine; weiteren Gedanken über den wahren Wort des Grundstücks gemacht habe, sondern von einem für die Beklagten tragbaren Pr bis aUägbgangen sei und ihnen einen etwaigen Mehrwert habö; s^ möglicher-, . Vor allem sei nicht wideridgt die ziemlich naheliegende Möglichkeit, sie habe ■■ nachJ^em We^ ihrer Tochter Emma und damit nach Eintritt einer wesentlichen Lageänderung ihr allein noch lebendesKind* / häfeleh den Beklagten, . Es sei auch nicht hachgeiyieiehV daß ihr Hauptbeweggrund gewesen wäre, den ü£rfgej^E^eh die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen;.::ea^sai:■ Es hält in tatsächlicher Hinsicht für möglich-, also nicht widerlegt, daß die Mutter wußte- oder: damit rechnete, das Haus sei mehr als 24 000 DM wert, und daß sie diesen - ihr umfangmäßig bekannten öder unbekannten (dazu unten g) - Mehrwert den Beklagten schenken wollte'* ; ■ > Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die von ihr angeführten Schriftsätze teilen kein (vorweggenommene 3 und dann von den Klägern aufgegriffenes) Geständnis der Beklagteil, daß keine ''Soh'eijioi^ gewesen sei*» Aller--.. Wille zu gerechter und gleichmäßiger Verteilung des Nachlasses betont und sowohl ihre Benaohtel^ Klägern als auch ihre Bevoi"zu^ngsiab8loht gegenüber den Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt Aber .in beiden Schriftsätzen ist anschließend als realer Wille der Mutter verge trägen, sie habe deiavBeklagten das Haus schon einige Jahre vor dem tatsächlichen Verkauf veräußern und den Preis dabei “von vornherein unter'allen Umständen” in einer für ihn "tragbaren“ Höhe, sogar "so niedrig als möglich“ halten wollen (aaO S. Er kann jedoch nicht aus dem übrigen Schriftsatzvortrag herausgeiöst werden.;Und wenn man ihn mit den zuletzt genannten Schriftaatzstcllen zusammenhält, so kann der zwischen beiden Steiidhpaären anscheinend bestehende Widerspruch in den für die geklagten ungünstigsten Palle nur durch die Annahme aüsgeräumt werden, daß sie zwar in erster Linie die objektive Gleichwertigkeit von Gegenstands-wert und Kaufpreis ühd. c) Die He vision" t:erW0ist auf die erstinstanzliche Benennung des Vaters ^^:r|ä'äger als Zeugen darüber, daß die Mutter nie die Absicht gehabt habe, die beiden Kläger zu benachteiligen^ Sondern den Nachlaß habe gleichmäßig verteilen wollen. beiden; anderen Kind er Stämmen bevorzugen wollte« Aber, es erv/ähnt .zugleich als naheliegendes Motiv fUr -einer solche Bevorzugung» daß der Beklagte ihr einziges noch lebendes Kind wurV daß sie ihm -auch deshalb besonders verbunden war» Weil er zusammen mit seiner mitbeklagten- Ehefrau die. Mutter in ihren letzten Lebensjahren betreut hatDiese Bond^stellung der> Beklagten (dazu unten e) gibt nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts die Erklärung dafürV weshalb die Erblasserin eine, gleichmäßige und gerechte Vermögehsverteilung dadurchkönnte yq:^ däßrsie : ' der: Meinung: der Revision keineswegs der einzig vernünftige oder auch nur nächstliegende Weg; vielmehr konnte es gerade deshalb» weil die Mutter auch diese Gegenleistung nicht selbst empfangen» sondern an diG Kind er stamme abgeben wollte , seinen guten Sinn haben, auch nach außen hin einen Unterschied zu machen zwischen denjenigen Wertteil, der unter die drei Kinderstämme gleichmäßig verteilt werden sollte (24 000 DM), und demjenigen, den der pflegende Söhn mit seiner Frau vorwegerhalten sollte (Mehrwert über 24 000 DM hinaus) , und deshalb, den ersteren selbst zu beziffern. Behauptung nicht ausdrtlc^idjx • auseinander zusetzen • Haben die Beklagten abö^ ihre VCcjährte und mit Schüttellähmung behaftete Mutter bzw* ^ im gemeinsamen Haushalt betreut, so kon&jfce nach der Bebenser- c) Der Gesichtspunkt der persönlichen Betreuung kommt nicht nur dem beklagten Ehemann, sondern auch seiner mit der Erblasserin nicht verwandten Ehefrau zugute« Bas Berufungsgericht stellt aua^rüöklich^fest, daß die Bflege von beiden Beklagten ausging (BU $. £9 Mitte), wie es im übrigen auch,der IJatÜr der Sache entspricht; der Vortrag der Revision (Begründung SV 15)y dasBerufungsgericht schränke seine Erwägungen auf den Ehemann ein, iot daher unverständlich« Auch abgesehen von der Betreuung wäre' die Erstreckung beiher Bevorzugung vom Sohn auf seine Frau keineswegs auffällig oder etwa schon für sich allein anstößig * zu demal beide' in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenV g) Wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Möglichkeit zugrunde legt, daß sich die Mutter Uber den wahren Wert des Hauses und daher Uber den Umfang der kungswillen haben, wenn er nurmit der Möglichkeit jener Höherwertigkeit rechnet; - Ebenso wie :i zur rechtswirksamen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nicht die positive Kenntnis von seiner Mangelhaftigkeit (Genehmigungsbedürftigkeit) nötig ist? Da auch ein sonstiger Rechtsverstoß des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit Kostcn*-folgo aus §§ 97 Abs, 1, 100 Abo. 1 ZPO zurücRzuwsisen.

Zitierte Normen: § 2366 BGB § 415 ZPO § 138 BGB § 288 ZPO
BGBMutterBerufungsgerichtZPOKlägerKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

2207 019
t.
V ZR 47/61
Verkündet am 16. Januar 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Kläger, Berufungsboklagten und Revisionsklüger, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 
gegen
1.	den Bundesbahnoberrat Eberhard
K^^~R|||BBB-Strai3e
2.	dessen Ehefrau Elfriede J ebenda,
 Beklagten, Berufungsklüger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1963 unter Mitwirkung dos Senatsprüsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Stuttgart vom 25. Januar 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Kläger sind die Kinder einer verstorbenen Tochter (Frieda), der beklagte Ehemann ein Sohn des 1945 verstorbenen Christian J (Vater)	und dessen am 14. August 1958
verstorbener Ehefrau Sofie J (Mutter,	Erblasserin)«,
Von einem weiteren verstorbenen Sohn (Robert) lebt noch ein Sohn (Ulrich)*
Die Parteien streiten um das Hausgrundstück H

eg 0 in E
Dieses gehörte zur landrechtlichen
 Errungenschäftsgemeinschaft zwischen den Eltern (je 1/2)*
Am 19* Januar 1941 bestimmten die Eltern durch privat-schriftliches gemeinschaftliches Testament: beim Tod des Erstversterbenden von ihnen solle "unser ganzes Besitztum
..... zu freier Verfügung des Überlebenden ungeteilt
 beisammen bleiben11} nach dem Tod des Überlebenden solle die bei Testamentserrichtung noch lebende, 1954 ohne Abkömmlinge verstorbene weitere Tochter Emma "die Nutznießung von unserem ganzen Besitztum haben"} im Palle ihrer Heirat solle eine gleichmäßige Teilung unter die bei Testamentserrichtung noch vorhandenen vier Kinderstämme (Robert,
 Emma, Prieda, Eberhard) unter Berücksichtigung gewisser Leistungen in der Vergangenheit stättfinden*
Nach dem Tod des Vaters hat die Mutter in notarieller Urkunde vom 8» November 1957, durch Erbschein vom selben Tag als Alleinerbin des Vaters ausgewiesen, das Grundstück an die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Beklag-	■	:*
ten für 24 OQÖ DM verkauft, wovon jedem der drei Kinderstämme 8 000 DM als nicht ausgleichungspflichtige Aus-	J
stattung zukommen sollten (dem Beklagten durch Einbehalt, den Klägern sov/ie Ulrich J durch	Kaufpreisabtretungen).
Das Grundstück wurde gleichzeitig an die Käufer aufgelassen und danach im Grundhuch auf sie umgesQbrieben.
Die Mutter wurde kraft Gesetzes vom Beklagten und Ulrich	zu	je 1/3 und von den Klägern zu je 1/6
beerbte In ihrem Nachlaß wär nur noch ein Sparbuch über otv/a 8 000 DM vorhanden«;
Die Kläger bemängeln die Alleinerbfolge der Mutter in den Nachlaß des Vaters, die Eigenhändigkeit ihrer Vertragsuntersehrift und den sittenwidrig niedrigen Kaufpreis; sie halten deshalb den Kaufvertrag für unwirksam«,
Mit der Klage begehren sie: 1. Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags, 2.^Äüflassung, fürsorglich Grundbuchberichtigung , 3« Herausgabe ? 4• Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Grundstück seit 1. Januar 1958 sowie Bezahlung des Überschusses nebst Zinsen, alle Deistungen an die Erbengemeinschaft•
Das Landgericht hat 2 dem Hilfsanspruph, im übrigen der Klage voll stättgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewieseh. Mit der Hevision verfolgen die Kläger die ^lagabsprUche weiter* die Beklagten bi tten um Zurückweisung ;des Bechtsmit tels•
—i* m» «* — **¥*■ ■*——— —-——«*>.—
V	.	■■	■■	••	•	••
Das Berufungagerichtöäßt bifen, ob die Mutter wirklich Alleinerbin des Vatbf s war, und hält ihre deshalb etwa mängelnde Alleihverfügungsbefugnis für ersetzt durch die Wirkung des Erbscheins, der sie als Alleinerbin aus-v/eist (§§ 2366, 2365 BGB)«Es bejaht die Eigenhändigkeit ihrer Vertragsunterschrift* Es verneint Sittenwidrigkeit,
i
weil eine Kenntnis beider Kaufvertragsparteien von einem etwaigen testamentarischen Verfügungsyerbot und von einer Benachteiligung der beiden übrigen Kinderstämme nicht nachgewiesen und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, daß die Mutter dem Beklagten den über den Kaufpreis hinaus-gehenden Mehrwert des Hauses schenken wollte5 mindestens sei eine Ausbeutung der Mutter im Sinn von § 138 Abs, 2 BGB nicht erwiesen, andererseits auch keine Benachtciligungs-aboicht der Mutter im Sinn von § 2287 BGB«,
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.	•	.	•..."
■ X.	,
Was die Bedenken gegen die .Alleinverfügungsbefugnis der Mutter anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob die ErbScheinswirkung hier durchgreift, wie das Berufungsgericht meint, oder db sie gegenüber dem von der Hevision betonten Gesichtspunkt der vorweggenommenen Erbfolge versagt. Denn der Erbschein ist inhaltlich richtig«
Das ergibt sich aus der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments. Sie kann vom Reyisionsgericht vorgenommen werden, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und daher insoweit eine Lücke enthält. : *7
Die Eltern haben im gemeinschaftlichen Testament den Überlebenden von ihnen (Mutter.)• aum^ unbeschränkten Alleinerben des Erstversterbenden (Vater) eingesetzt. Schon der Wortlaut des Testiamehts bestimmt das nBeisammenbleibenn des beiderseitiigen Vermögens und die "freie Verfügung des Überlebenden”; beides spricht für eine Einsetzung des Überlebenden als Erben statt etwa nur als Nutzungs-
berechtigtem (Nießbrauchers) und gegen eine Beschränkung durch Nacherbschaft, welche die rechtliche Trennung der beiderseitigen VertoÖgensmässen in der Hand des überlebenden in Vorerbschaft Und BigenvermÖgen bedeuten und eine völlig freie Verfügung auch im Fall der Vorerbenbefreiung (§ 2136 BGB, vgl. §. 2113 Abs. 2) aus schließen würde- Pür eine Alleinerbeinäetsu^; ohne Nächerbenbeschränkung spricht außerdem die gesetzliche V^	des § 2269 BGB. Für einet
 dahingehenden Willen der Testat	schließlich
 auch der Gesamtinhalt des Testaments: er stellt auf die Sicherung der damals noch gebenden und die Eltern umsorgenden Tochter Emma ab, gibt aber im übrigen keinerlei Anlaß zu Zweifeln daran* jdal^ die Mtern gegenseitig für die Zeit nach 4em Tode des^ ibinen vun; ihnen volles Vertrauen geschenkt habeüv^fe	die Auslegung
 dos Testaments ii& Sinne der imbeschr^nkten Alleinerbeinsetzung - dbr • Jiütter> nicfctN«^	höher,; wie das Berufungsgericht in späterst	bemerkt	(BIT S. 26),
sondern sie trifft auch/{juristisch zu. Hiernach scheidet ein Wirksamkeitsmangel3des &ufVertrags nach §§ 2113 ff BGB aus, :	■■ 'v. S
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Aber auch unter de$^	einer	Testaments-
aushöhlung ist der Vei^^g^nicht- unwirks^B. fii$ den tatsächlich eingetreteneh ?äli^ 4äß die Tochter Emma unverheiratet vor dein;{latsten-(Sjägfe	Teetament
 eine ausdrückliche BegeSiug^iii cht enthalten. Be ist zweifei haft, ob nach {deal{Will^i^er:feja^	für
 den Pali von -Emmas	Bestimmuhg	gelten
 sollte, daß das eiteriieiie;vl^rfcßfcen (rS>i es des Erstverstor benen, sei es?bei&er BlVernVei^	die	noch	vorhandene
(jetzt nur noch drei) kindefstästme gleichmäßig zu verteilen sei. Aber, auch wennwollte, würde diese Bestimmung - als Schlußerbeinsetzung der Abkömmlinge nach Stämmen - nur eine widersprechende Verfügung vqn^Todes
 
wegen hindern, nicht aber auch die Weggabe von selbst wesent liehen Vermögensteilen durch Rechtsgeschäft unter lebenden (entsprechende Anwendung des § 2286 BGB), letzteres jeden-fallG dann nicht, wenn der Erblasser das mit der Weggabe verbundene Vermögensopfer noch zu seinen Lebzeiten selbst erbringen und nicht erst von seinen Erben erbracht wissen will (Senatsurteile JM BGB § 2271 Nr* 11 sowie vom 6« Juli 1962, V ZR 17/61 BWffötZ 1962, 262). Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin, v/enn sie sich der .Gunst des Preises für die Beklagten und damit des auf Veräußererseite zu bringenden Opfers bewußt warV wie in diesem: Zusammenhang zugunsten der RevisiohsklÖger zü unterstellen ist (vgl. dazu unten III), nach dem insoweit klaren Vertragsinhalt gewollt und erreicht, daß das Opfer bereits von ihr selbst und nicht erst von ihren Erben (den Beklagten) erbracht wurde; die Kläger betonen selbst, Wie schlecht sich die Erblasserin selbst durch den Vertrag gestellt habe, der nicht einmal ein Löibgedihg für sie vorsehe. Bei dieser Sachlage kann die im Vertrag von den Beklagten gesehene Benachteiligung nicht zur Aushöhlüngsnichtigkeit des Vertrags führen, sondern hur zu einer schuldrechtlichen Rückgewährpflicht •* der Bekia&ieh nach § 2287 BGB dann, wenn eine Benachteiligüngsäbsioht der Erblasserin -festzustellen wäre i-'Äber auch hieran fehlt es (unten III).
Was die Eigenhändigkeit der Unterschrift der Mutter unter dem Vertrag anlängt, so o geht der Tatrichter rechtlich zutreffend davon aus j daß sie durch die dahingehende Feststellung der notariellen Urkunde kraft gesetzlicher Beweisregel bewiesen sei (§ T77 Abs. 1 EGG, § 415 Abs. 1 ZPO). Den Gegenbeweis (§ 415 Abs. 2 ZPO) hält er nicht für geführt, weil die Unterschrift, abgesehen von den durch
 
die Schüttellähmung der Mutter erklärlichen starken Zitterbewegungen, mit dem Gesamtcharakter der unstreitig von ihr herrührenden Unterschriften unter dem gemeinschaftlichen Testament von 1941 und unter der Testamentseröffnungsniederschrift vom 3. September 1947 Übereinstimme und auch die Zeugenaussage des Notars keinen Anhalt für Kichtcigenhündigkeit ergebe* =
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht den Tater der. Kläger als Zeugen darüber gehört habe; diev	zur	Zeit des. Vertrags
 infolge ihrer Schütteilähmung; hicht mehr selbst schreiben können» Dieser Bewöisi^ntrag ist nur in der Klagschrift enthalten (GA 2 R), bereits fjgi erstinstanzllohen Schriftsatz vom 6» pebruar 193? (GÄ • 52 B) ;äüf einzelne Indizien für Sehreibunfähigke it; bes chf£nkt (Schüttellähmung, stark zitternde Hände, SchW^	Zuführen	der	Kaffee-
tasse an den Mund) und' im jeTO^ngb^^^^B überhaupt nicht mehr konkret wiederholt^orde^, obwohl auch das den Klägern im Endergebnis günstige; iändgerichtsurteil in diesem Punkt ($» l£) nich^den Klägern, sondern den Beklagten gefolgt ist (vgl.; BGHZ 35:, 103) • Bie Berufungs-erv/iderung beschränkt bishop	auf die Erklärung, die Präge der7eige2Ä&	sei
’’nach wie vor offen” - was aber wege der Beweisregel des § 415 Abs. 1 ZPO Basten der Kläger geht - und der Notar habe den am gleichen; Tag	ge-
tätigten Erbseheinsantrag -night von der Mutter (sondern in ihrem Namen vom,	lassen
- wovon aber	isti	daß das Berufungs-
gericht es nicht berücksichtigt^hätte
 Die Revision rügt weiter,: daß über die Eigenhändigkeit kein Gutachten eingehölt wurde. Dies ist allerdings von einem (hier im Gegensatz zu dem Pall BGH EM ZPO § 286 (E)
i
Hr. 1 nicht gestellten) Parteiantrag nicht abhängig (§ 144 ZPO). Es steht aber grundsätzlich im freien Ermessen dos Tatrichterö. Hie Nichteinholung eines Gutachtens ist nur ausnahmsweise ein Verfahrensverstoß, nämlich dann, wenn infolge ungenügender Darlegungen im Urteil begründete Zweifel daran bestehen, ob der $at-richtor selbst die erforderliche Sachkunde gehabt hat (BGH LM § 286 (E) Nr. 1 und 6) . Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO ist nicht substantiiert*
Was die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sitten-verstoßes anlangt, so wird Sittenwidriges Zusammenwirken beider Vertragsparteien im: Sinne von 5 158 Abs. 1 BGB vom Berufungsgericht deshalb Verneint', weil hierzu erforderlich wäre, daß nach dem Testament der =:/th)'töldb6hde:'hi<!dit'''über das Grundstück hätte verfügen dürfen und beide Kaufvertrags-Parteien diesen Tteetänd, sowie dis '-hei einer Veräußerung unter Wert sich ergebende Benachteiligung der übrigen Erben gekannt hätten!	jenes	Verbot ent-
hielt, läßt das Berufungsgericht offen (vgl. dazu oben I); die genannte Kenntnis der VertragspäVteie^ (oder auch hur eine grob fahrlässige Uhkeiintnis) sei nicht bewiesen. Insoe weit ist ein Rechtsirrtum weder voh^äeir EeviöiOn geltend gemacht noch ersichtlich* -	-v
Zur Präge der Nichtigkeit wegeh einseitig sittenwidrigen Verhalten» der Etwerberseite* gegen die* Veräußererin, nämlich wegen Wuchers nach ■§; 138 Abs. 2 BGB, führt das Berufungsgericht aus: Auch bei Unterstellung des damaligen
 Verkehrswerts von 60 000 EM und flössen auffälligen Mißverhältnisses zu dem Kaufpreis fehle es am Nachweis, daß die Beklagten die Unerfahrenheit, der Mutter ausgebeutet hätten. Welche Vorstellungen sie bei der Bestimmung de3 Kaufpreises gehabt habe, sei nicht bewiesen; es sei zwar möglich, aber unbewiesendaß sie der Meinung gewesen sei, der Kaufpreis entspreche dem. Verjfeä^^är’ty: uhdl ;"da8 sie den Willen gehabt habe, allen drei KihdoretäÄen^^ den Wert des Grundstücks gleichmäßig zukomraeh zu lasbeni es sei aber auch nicht ausgeschlossen, daßi;..si0 ihfcft^	allgemeinen
 Preissteigerungen angenommen habe* ihr Grundstück werde . mehr wort sein als 24 000;-v^;;:''Bbhlle01ich' sei auch durchaus möglich, daß sie sich keine; weiteren Gedanken über den wahren Wort des Grundstücks gemacht habe, sondern von einem für die Beklagten tragbaren Pr bis aUägbgangen sei und ihnen einen etwaigen Mehrwert habö; s^	möglicher-, .
ja naheliegenderweise habe sie auch die Pflege in Betracht gezogen, die ihr als bejahiter und durch ihre Schüttellähmung behinderter Pers^	gewährt wurde.
Vor allem sei nicht wideridgt die ziemlich naheliegende Möglichkeit, sie habe ■■ nachJ^em We^ ihrer Tochter Emma und damit nach Eintritt einer wesentlichen Lageänderung ihr allein noch lebendesKind* / häfeleh den Beklagten, . bevorzugen und ihm auf alle- PäXle den über den Kaufpreis hinausgehendenMeliert schenken wollen,selbst wenn sie sich über dessen Höhe -feeing^genaueren Vorstellungen machte.
Es sei auch nicht hachgeiyieiehV daß ihr Hauptbeweggrund gewesen wäre, den ü£rfgej^E^eh die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen;.::ea^sai:■ Vielmehr;-nicht ausgeschlos- , sen, ja eher näher liegend, :jäaß,.sie- vorwiegend von dem Motiv geleitet warf dem Beklagten als einzigem noch verbliebenen Kind, dem öle auch zufolge seiner Betreuung in ihren letzten Bebens jahren hesonde verbunden war, und dessen Ehefrau einen Vorzug vor den Enkeln zuzuwenden. Ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch sei nicht eingeklagt.
10 -
Hiergegen richten sich die Hauptangriffe der Revision, jedoch ohne Erfolg.
a)	Die Frage, ob die Mutter verkaufen oder - wenigstens zu einem Teil - verschenken wollte, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision richtig gesehen.
Es geht rechtlich zutreffend von der Beweislast der Kläger für die Voraussetzungen des: § 138 BGB aus. Es hält in tatsächlicher Hinsicht für möglich-, also nicht widerlegt, daß die Mutter wußte- oder: damit rechnete, das Haus sei mehr als 24 000 DM wert, und daß sie diesen - ihr umfangmäßig bekannten öder unbekannten (dazu unten g) - Mehrwert den Beklagten schenken wollte'* ;	■ >
b)	Hierin liegt auch kein Verstoß gegen § 288 ZPO.
Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die von ihr angeführten Schriftsätze teilen kein (vorweggenommene 3 und dann von den Klägern aufgegriffenes) Geständnis der Beklagteil, daß keine ''Soh'eijioi^	gewesen	sei*» Aller--..
dingeist im Öchrifteatfc vom ;29. Pezeinber 195.8 (S. 2 = GA 12) zunächst von der.Schehkungsmöglichkeit nur in der Irrealform die Rede; und im Schriftsatz vom 7. Januar 1959 (S. 9 -
 GA 31) ist die Gleichmäßigkeit der Zuneigu^^ Mutter gegenüber allen Kinderstämmen und* ihr. Wille zu gerechter und gleichmäßiger Verteilung des Nachlasses betont und sowohl ihre Benaohtel^	Klägern
 als auch ihre Bevoi"zu^ngsiab8loht gegenüber den Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt Aber .in beiden Schriftsätzen ist anschließend als realer Wille der Mutter verge trägen, sie habe deiavBeklagten das Haus schon einige Jahre vor dem tatsächlichen Verkauf veräußern und den Preis dabei “von vornherein unter'allen Umständen” in einer für ihn "tragbaren“ Höhe, sogar "so niedrig als möglich“ halten wollen (aaO S. 2/3 bzw. 10 = GA 12/139 32). Ben
-■ 11
ersteren Vortrag kbnnte; man allerdings, für sich allein betrachtet, nach seinem Wortlaut vielleicht als Geständnis des fehlenden Schenkungswillens der Mütter ansehen. Er kann jedoch nicht aus dem übrigen Schriftsatzvortrag herausgeiöst werden.;Und wenn man ihn mit den zuletzt genannten Schriftaatzstcllen zusammenhält, so kann der zwischen beiden Steiidhpaären anscheinend bestehende Widerspruch in den für die geklagten ungünstigsten Palle nur
 durch die Annahme aüsgeräumt werden, daß sie zwar in erster Linie die objektive Gleichwertigkeit von Gegenstands-wert und Kaufpreis ühd. einen dementsprechend eh subjektiven PntgoltlichkeitswiiiehSder; Vertragspartner behaupten wollten, gleichzeitig aber fürsorglich, für den Pall der objektiven Ungleichwertigkeit dä^T^	beiderseitigen	Willens
 zur Unentgeltlichkeit^	Mehrwerts,	ln	diese
 Richtung geht übrigens auch der weitere Vortrag der Beklag-
ten in den späteren eretinstanzlichen Schriftsätzen über einen bei Verwandten^	Mutter	ge-
wünschten Verkauf zu dem. Einheitswert oder zu oder unter dem Selbstkostenpreis,. ;ztieinem "billigen** oder "niedrigen11 Preis (GA 35, 48? ’5.6^. 59, $5131, 133, 168). Ein Geständnis fehlenden Unentgeitlicfekeitswiliens kann unter diesen Umständen in den 'vonVde^	angefUhrten Schrift-
satzsteilen, nicht erblaßt werdet ' ^
Damit entfalie^^Öchlalle Polgerungen, welche die Revi Sion aus der äng^bl^	gebotenen	Verneinung
 eines Sehenkungswili^ni^ äftleitet.
c)	Die He vision" t:erW0ist auf die erstinstanzliche Benennung des Vaters ^^:r|ä'äger als Zeugen darüber, daß die Mutter nie die Absicht gehabt habe, die beiden Kläger zu benachteiligen^ Sondern den Nachlaß habe
 gleichmäßig verteilen wollen. Der Zeuge ist jedoch bereits
 vom Landgericht über diese Behauptungen vernommen worden
12 -
(Beweisbcschluß vom 15» April 1959» S, 3-4 der Vernehmungs-niederschrift vom 21» Oktober 1959* GA 76/77» 105 unten); daß das Berufungsgericht seine Aussage übersehen hätte» ist weder geltend gemacht noch ersichtlich* Ein Rechtöverstoß ist nicht zu erkennen;
d)	Die EntscheidungsgrUnde des: Berufungsurteils sind auch nicht in sich-widersprüchlich. * Zwar :erwähnt es einleitend die Gleichmäßigkeit der Aufteilung des Kaufpreises (24 000 DM) unter die drei Kinderstämmo (30 8 000 DM) entsprechend dem Grundgedanken des gemeinechaftliehen Testaments (S* 23/24) und legt später (Sv 27/30) die Möglichkeit» ja Wahr sc.hcixilichkeit zugrunde,:daß die Mutter den Beklagten gegenüber den! beiden; anderen Kind er Stämmen bevorzugen wollte« Aber, es erv/ähnt .zugleich als naheliegendes Motiv fUr -einer solche Bevorzugung» daß der Beklagte ihr einziges noch lebendes Kind wurV daß sie ihm -auch deshalb besonders verbunden war» Weil er zusammen mit seiner mitbeklagten- Ehefrau die. Mutter in ihren letzten Lebensjahren betreut hatDiese Bond^stellung der> Beklagten (dazu unten e) gibt nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts die Erklärung dafürV weshalb die Erblasserin eine, gleichmäßige und gerechte Vermögehsverteilung dadurchkönnte yq:^	däßrsie	:	'
einerseits bei der Kaufpreisbemessung den^ Beklagten bevorzugte». andererseits an. dem so bemessenen Kaufpreis alle drei Kiaderst&Bme rgleichmäßig teilhaben ließ *
Die Mutter hätte; denselben
 dinge auch dadurch e^reiclien^daß .aie de^ preis von ypr^erein	'.ränd- •‘•in' vo-ller
 Höhe .den beiden	hätte;
dies.yta&:: aber entgegen! der: Meinung: der Revision keineswegs der einzig vernünftige oder auch nur nächstliegende Weg; vielmehr konnte es gerade deshalb» weil die Mutter auch diese Gegenleistung nicht selbst empfangen» sondern an
 diG Kind er stamme abgeben wollte , seinen guten Sinn haben, auch nach außen hin einen Unterschied zu machen zwischen denjenigen Wertteil, der unter die drei Kinderstämme gleichmäßig verteilt werden sollte (24 000 DM), und demjenigen, den der pflegende Söhn mit seiner Frau vorwegerhalten sollte (Mehrwert über 24 000 DM hinaus) , und deshalb, den ersteren selbst zu beziffern.
. In diesem JZüsammenhäng ist insbesondere von Bedeutung der. im Berufungsurteil wiederholt (S. 29, 3.0) als naheliegend es Bevor zUgüngsmotiv hervorgehobene Umstand, daß dip Beklagten die bejahrte und durch ihre Schüttellähmung behinderte Mutter"gepflegt haben. Diese Feststellung ist ohne VerfähreneveÄ^	die	Behauptung	der
 Kläger, die Beklagte habe^dip Brbiasserin nicht immer wunschgemäß gekämmt, hatte das Landgericht Farieiver-nehmung der Klägerin ängäördhet (Beyreisbeeehluß vom 15:.; April 1959» UÄ 76/^)blieb jedoch im Hinblick .auf denüb	der	Klägerin
 unausgeführt (vgll OA 79) f die Klägerin hat dies in keiner der beiden faieacheninst ^zehgerügt 8- sich vielmehr mit der Vorlage einer als Be#eismittel rechtlich ungeeigneten eidesstattlichen Versieg	(OA	124, 126); sie
 kann sich deshalb1 in der ^	auf das Unter-
bleiben der. Beweisörhebuh^ riieht mehr berufen (§ 295 ZPO); das Berufungsgericht braucht^ ;;ploh^:mit'dieser (im .Beru-füng8verfahren.'yöhf;d	ausdrücklich bestrittenen)
Behauptung nicht ausdrtlc^idjx • auseinander zusetzen • Haben die Beklagten abö^ ihre VCcjährte und mit Schüttellähmung behaftete Mutter bzw* ^	im	gemeinsamen
 Haushalt betreut, so kon&jfce	nach der Bebenser-
fahrung, für beide Vertfagsteile ein durchaus gerechtfertigter Anlaß für eine beVörzugie Bemessung des Kaufpreises sein; darauf, ob die Mutter neben der persönlichen
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Betreuung auch geldliche Unterstützung brauchte und erfuhr,
•kommt cs entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig an»
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c) Der Gesichtspunkt der persönlichen Betreuung kommt nicht nur dem beklagten Ehemann, sondern auch seiner mit der Erblasserin nicht verwandten Ehefrau zugute« Bas Berufungsgericht stellt aua^rüöklich^fest, daß die Bflege von beiden Beklagten ausging (BU $. £9 Mitte), wie es im übrigen auch,der IJatÜr der Sache entspricht; der Vortrag der Revision (Begründung SV 15)y dasBerufungsgericht schränke seine Erwägungen auf den	Ehemann	ein,
 iot daher unverständlich« Auch abgesehen von der Betreuung wäre' die Erstreckung beiher Bevorzugung vom Sohn auf seine Frau keineswegs auffällig oder etwa schon für sich allein anstößig * zu demal beide' in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenV
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f)	Bia Beweislast ist:vom Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt (oben a) •
Auch die Beweisregel des•§-415 2K> ist nicht verletzt. Die öffentliche Urkunde erbringt zwar Beweis dafür, daß die Vertragsteile vor dem Rotär ihre Vereinbarung als Kaufvertrag bezeichnet haben, aber nicht dafür, daß diese Erklärungen, insbesondere hinsichtlich,der juristischen Qualifikation der Voreinbarung, inhaltlich richtig sind. Auch eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Beurkundung von Rechtsgeschäften besteht jedenfalls in einem so weitgehenden Umfang nicht.
g)	Wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Möglichkeit zugrunde legt, daß sich die Mutter Uber den wahren Wert des Hauses und daher Uber den Umfang der

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Zuwendung an die Beklagten keine weiteren Gedanken gemacht habe (BU S. 28), so steht das der Bejahung einer Schenkung entgegen der Meinung der Revision nicht entgegen. Auch wo der Geber die Höherwertigkeit seiner Leistung und ihren Umfang nicht positiv kennt? kann er rechtsy/irksamen Schen-
kungswillen haben, wenn er nurmit der Möglichkeit jener Höherwertigkeit rechnet; - Ebenso wie :i zur rechtswirksamen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nicht die positive Kenntnis von seiner Mangelhaftigkeit (Genehmigungsbedürftigkeit) nötig ist? sondern lediglich Bewußtsein und Wille? das Geschäft für don Sail, daÖ'-es mang elhäf t so in sollte ? von seinem Mangel zubefreien (BGH2 2? 150? 155)p
h)	Bor Umstand, daß;;die Beklagten den Klägern den Abschluß dös Vertrags; nicht alebaid mitgete haben? machte den von der Hevision gezogpnen Schluß auf eine unlautere Gesinnung der Beklagten hiebt so naheliegend ? daß sich das Berufungsgericht hiermit hätte auseinandersetzen müssen. Dafürdaß ihm dieser	bei' -der-Würdigung entgangen
 wäre? liegt kein;A^alts^«^^	von den Klägern
 daraus abgeleitete Behauptung der Verheimlichungsabsicht in Urteilstatbestahd ausdrücklich auf geführt ist. (S. 8).
Da auch ein sonstiger Rechtsverstoß des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionskläger nicht ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit Kostcn*-folgo aus §§ 97 Abs, 1, 100 Abo. 1 ZPO zurücRzuwsisen.
Dr,Tasche	Br.	Augustin	Dr.	Preitäg
 Dr. Mattern	Offterdinger