Tragen nach einem außergerichtlichen Vergleich die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten unter ihnen nicht ersetzt, so sind, wenn der Kläger die Klage entsprechend einer Verpflichtung im Vergleich zurück-nimmt, dem Beklagten auf Antrag die Kosten der Nebenintervention zur Hälfte aufzuerlegen» Die Kostenregelung lautet: "Der Kläger übernimmt die Hälfte der Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten werden den Parteien des Rechtsstreits nicht erstattet*" Uber die Kosten der Nebenintervention bestimmt § 101 ZPO, sie seien dem Gegner der Hauptpartei (hier der Beklagten) aufzuerlegen, soweit er nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe« Nach § 271 Abs« 3 Satz 2 ZPO hat im Fall der hier gegebenen Klagerücknahme der Kläger die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Wäre diese Bestimmung, anzuwenden, so könnte dem Antrag des Nebenintervenienten nicht stattgegeben werden, da er auf Seiten des Klägers am Prozeß teilgenommen hat* Der. zwischen den Parteien geschlossene Vergleich geht aber hinsichtlich der Kosten der Bestimmung § 271 Abs.3 Satz 2 ZPO vor. Ein solcher Vergleich steht zwar der dem Gericht gegenüber zu erklärenden (§ 271 Abs. 2 ZPO) Klage-rücknahme nicht gleich, hindert aber eine Fortsetzung des Rechtsstreits (Abweisung durch Prozeßurteil). Es ist daher folgerichtig, bei einer auf Grund Vergleichverpflichtung erklärten Klagerücknahrae auch die im Vergleich enthaltene Kostenrege-lung gegenüber der Vorschrift des § 271 Abs.3 Satz 2 durchgreifen zu lassen, da die getroffene Kostenregelung mit der Verpflichtung zur Rücknahme in untrennbarem Zusammenhang steht und es keinen Unterschied machen kann, über welchen Teil der Verpflichtungen aus dem Vergleich sich die Notwendigkeit einer Entscheidung ergibt (vgl. Hierzu tritt noeh die Erwägung, daß der Kostenregelung des § 271 ZPO der Gedanke zu Grunde liegt, der Kläger habe sich durch die Klagerücknahme freiwillig in die Rolle des (formell wiei bei«" den Ab-:~ veisung der Klage angebrachtermaßen) Unterliegenden begeben, was für die Klagerücknahme auf Grund Vergleichs aber nicht zutrifft» Die Anwendung der hier getroffenen Kostenregelung auf den Streithelfer ergibt, daß die Beklagte die Hälfte der durch, die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Auch die im vorliegenden Pall getroffene Vereinbarung, daß außergerichtliche Kosten unter den Parteien des Rechtsstreits nicht ersetzt werden, ist auf den Nebenintervenienten bezogen so zu verstehen, daß jede Partei die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits trägt (KG JW 1953, 1872). Andererseits ist jedoch aus § 91 a ZPO, wo die Entscheidung immerhin eine Würdigung des bis zur Erledigungserklärung bestehenden Sachund Streitstandes erfordert, zu schließen, daß die Beschlußform nicht auf ganz einfache Entscheidungen Uber die Kostentragung beschränkt sein soll, und die Tendenz des Gesetzes zu entnehmen, die Urteilsform, die regelmäßig mündliche Verhandlung nötig macht, zu vermeiden, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergeht, Senatspräsident Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster ist durch Erkrankung an der'
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2184 075 ZPO §§ 98, 101, 271 Tragen nach einem außergerichtlichen Vergleich die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten unter ihnen nicht ersetzt, so sind, wenn der Kläger die Klage entsprechend einer Verpflichtung im Vergleich zurück-nimmt, dem Beklagten auf Antrag die Kosten der Nebenintervention zur Hälfte aufzuerlegen» BGH, Beschl. v. 11* November i960 - V ZR **7/55 - OLG München LG München I V ZR V7/55 Beschluß In Sachen der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Bundesminister flir Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion, Bundesvermögens- und Bauabteilung, München, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt I, K^pfc^als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der FirmaJflBHK & Co., Hammerwerk in Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Nebenintervenient: Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 11. November i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag beschlossen: Die Beklagte hat die Hälfte der durch die verursachten Kosten zu tragen. Gründe : 1. Die Parteien haben während des Revisionsverfahrens außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, an dem der dem Kläger 'Lf beigetretene Nebenintervenient nicht beteiligt war* In dem Vergleich, dessen Inhalt die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, verpflichtete sich der Kläger, die Klage zurückzunehmen. Die Kostenregelung lautet: "Der Kläger übernimmt die Hälfte der Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten werden den Parteien des Rechtsstreits nicht erstattet*" Der Kläger hat die Klage zurückgenommen. Der Nebenintervenient ist der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund des Vergleiches verpflichtet, die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen* Er beantragt, die Beklagte insoweit zu verurteilen, hilfsweise, durch Beschluß der Beklagten die durch die Iiebenintervention verursachten Kosten des ersten Rechtszuges insoweit aufzuerlegen, als sich dort durch Leistung der Beklagten die Hauptsache teilweise erledigt habe. Die Beklagte erachtet den. Antrag für unbegründet. 2* Der Anspruch des Nebenintervenienten auf eine gerichtliche Entscheidung Uber seinen Antrag steht außer Zweifel (§ 101 ZPO; RGZ 56, 113)P Uber die Kosten der Nebenintervention bestimmt § 101 ZPO, sie seien dem Gegner der Hauptpartei (hier der Beklagten) aufzuerlegen, soweit er nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe« Nach § 271 Abs« 3 Satz 2 ZPO hat im Fall der hier gegebenen Klagerücknahme der Kläger die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Wäre diese Bestimmung, anzuwenden, so könnte dem Antrag des Nebenintervenienten nicht stattgegeben werden, da er auf Seiten des Klägers am Prozeß teilgenommen hat* Der. zwischen den Parteien geschlossene Vergleich geht aber hinsichtlich der Kosten der Bestimmung § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, obwohl sie teilweise bekämpft wird (u*a« Wieczorek, ZPO § 271 B V), hat das I Gericht einen außergerichtlichen Vergleich als bindend zu beachten, in dem der Kläger sich zur Klagerticknahme verpflichtet (RGZ 102, 217; 159 , 186, 189). Ein solcher Vergleich steht zwar der dem Gericht gegenüber zu erklärenden (§ 271 Abs. 2 ZPO) Klage-rücknahme nicht gleich, hindert aber eine Fortsetzung des Rechtsstreits (Abweisung durch Prozeßurteil). Es ist daher folgerichtig, bei einer auf Grund Vergleichverpflichtung erklärten Klagerücknahrae auch die im Vergleich enthaltene Kostenrege-lung gegenüber der Vorschrift des § 271 Abs. 3 Satz 2 durchgreifen zu lassen, da die getroffene Kostenregelung mit der Verpflichtung zur Rücknahme in untrennbarem Zusammenhang steht und es keinen Unterschied machen kann, über welchen Teil der Verpflichtungen aus dem Vergleich sich die Notwendigkeit einer Entscheidung ergibt (vgl. auch RG SeUffArch 80 Nr; 68). Hierzu tritt noeh die Erwägung, daß der Kostenregelung des § 271 ZPO der Gedanke zu Grunde liegt, der Kläger habe sich durch die Klagerücknahme freiwillig in die Rolle des (formell wiei bei«" den Ab-:~ veisung der Klage angebrachtermaßen) Unterliegenden begeben, was für die Klagerücknahme auf Grund Vergleichs aber nicht zutrifft» Die Vorschrift des § 98 ZPO, auf die § 101 ZPO verweist, enthält an sich nur eine Bestimmung über die Kosten des Vergleichs und des Rechtsstreits, wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben, und zwar dahin, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also die Gerichtskosten halbiert werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten trägt« Ersichtlich will aber die Verweisung in § 101 ZPO sagen, daß nicht nur im Fall des Eingreifens dieser Regel, sondern überhaupt, wenn im Vergleichswege der Gegner der Hauptpartei die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise übernimmt, diese Regelung auch zugunsten des Nebenintervenienten gelten soll. An dieser bereits früher in der höchstriehterliehen Rechtsprechung niedergelegten Auffassung (RGZ 58, 113; RG JW 1938, -820) zu dieser strittigen Frage ist festzuhalten. Laßt man aber bei der - If - (/*■ Klagerücknahme, die auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs geschieht, ein Zurückgreifen auf die Kostenregelung im Vergleich zu, so steht nichts im Wege, die dort getroffene Regelung auch zugunsten des Nebenintervenienten Platz greifen zu lassen. Die Anwendung der hier getroffenen Kostenregelung auf den Streithelfer ergibt, daß die Beklagte die Hälfte der durch, die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Zwar sind die außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht notwendig genau gleich hoch, da beispielsweise die Auslagen verschieden sein können. Die hauptsächlich in Betracht kommenden Anwaltskosten sind jedoch regelmäßig für beide Parteien gleich. Auch die im vorliegenden Pall getroffene Vereinbarung, daß außergerichtliche Kosten unter den Parteien des Rechtsstreits nicht ersetzt werden, ist auf den Nebenintervenienten bezogen so zu verstehen, daß jede Partei die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits trägt (KG JW 1953, 1872). Die Vereinbarung, daß nur der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten übernimmt ändert daran nichts, weil der beklagte Bund nach § 2 GKG von der Zahlung.der Gerichtskosten befreit ist. 3» Die Entscheidung kann im Beschlußwege ergehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in dieser Richtung liegt zwar nicht vor. § 271 Abs. 3 Satz 3 ZPO trifft nicht unmittelbar zu und es könnten Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung der Bestimmung insofern bestehen, als die Rechtsfolge der Kostentragung eine einfache Folge der Zurücknahme ist, während für die Prüfung des Vergleichsinhalts die Folge nicht so zwangsmäßig ist. Andererseits ist jedoch aus § 91 a ZPO, wo die Entscheidung immerhin eine Würdigung des bis zur Erledigungserklärung bestehenden Sachund Streitstandes erfordert, zu schließen, daß die Beschlußform nicht auf ganz einfache Entscheidungen Uber die Kostentragung beschränkt sein soll, und die Tendenz des Gesetzes zu entnehmen, die Urteilsform, die regelmäßig mündliche Verhandlung nötig macht, zu vermeiden, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergeht, Senatspräsident Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster ist durch Erkrankung an der' Unterschrift verhindert, Dr, Augustin Rothe . Dr. Freitag