sie müsse die Kosten der zusätzlichen Fundierung ganz oder zu dem wesentlichen Teile tragen* Die Stadt E^Jp lehnte am 3o« November 1951 jede Beteiligung an den Kosten ab und erklärte unter Hinweis auf ihren Erwerb des Grundstücks im Jahre 19o2 von den Erben Hu^g^, die Auffassung der Beklagten, das Baugrundstück an die Stadt verschenkt oder sozusagen verschenkt zu haben, habe sich als Irrtum herausge- . Nach weiterem erfolglosen Schriftwechsel reichte die Klägerin wegen ihres eigenen Schadens und zugleich wegen des ihr übertragenen Anspruchs der Stadt - auf § 148 PrAllgiüergG^ ‘ gestützt - am 28, Dezember 1931 Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag von 12 000 DM ihres Aufwandes für die Sicherungsmaßnahraen gegen Bergbaugefahren samt 7 v.H« Zinsen seit 1* September 1951 > die ihr aus Bankkredit erwachsen seien, forderte * Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat den Klaganspruch nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben« Sie v/eist daraufhin die Klägerin verfolge einen Anspruch nicht wegen eines eingetretenen Bergschadens, sondern wegen des Minderwerts ihres Grundstücks zufolge einer zu befürchtenden künftigen Beeinträchtigung durch den Bergbau der Beklagten« Sie beruft sich dazu auf die ständige Rechtsprechung, daß dieser Anspruch in dem Augenblick entstehe, in welchem die Gefährdung des Grundstücks durch den Bergbau objektiv gegeben sei* Deshalb sei der Anspruch schon in der Person der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Stadt E^^, verjährt* Denn es sei seit vielen Jahrzehnten stadtbekannt, daß im gesamten Gebiet der Innenstadt Essen der Bergbau umgehe- Dasselbe gelte für die Existenz der Beklagten und für ihre bergbaulichen Anlagen* Die Beklagte ist ferner der Ansicht, auch in der Person der Klägerin sei der Klaganspruch selbständig' verjährt , da sie seit November 1948 über die Möglichkeit der Einwirkung des Bergbaues der Beklagten auf ihr Grundstück unterrichtet gewesen sei« Sie meint, in der Person der Stadt E(|^ könne eine Verjährung nicht eingetreten sein, weil das Grundstück als Kinderspielplatz eingerichtet gewesen sei und erst durch die Veräußerung an die Klägerin die Eigenschaft als Bauland erhalten habe» In ihrer -Klägerin- eigener Person aber hätte die Verjährungsfrist frühestens in dem Zeitpunkt beginnen können, in dem sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, do hr am 4» Dezember 195o- Unabhängig davon meint die Klägerin, die Verjährung des hier in Frage stehen-4en Anspruches könne erst beginnen, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt seien und ihre Höhe als Berechnungsmittel für den Minderwert des Grundstücks feststellbar sei* Beides sei erst im Jahre 195o der Fall gewesen«..- Außerdem meint sie, die Beklagte habe anfangs die Stadt als Anspruchsverpflichtete bezeichnetc Die Klägerin habe dann erst durch den Brief der Stadt vom 3o. 1» Das Berufungsgerieht geht davon aus, die Klägerin erhebe Ansprüche aus § 148 PrAllgBergG nicht wegen eines bereits eingetretenen Schadens, den der Bergbau der Beklagten durch körperliche Einwirkung ihrem Grundstück zugefügt habe, sondern wegen dessen Wertminderung zufolge bloßer Gefahr künftiger bergbaulicher Beschädigung, welche sie vorsorglich zu baulichen Schutzmaßnahmen unter entsprechendem Kostenaufwand veranlaßt habe* klagte herangetreten seio Die Tatsache, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, bezeichnet das Berufungsgericht als unerheblich, wozu es ausführts Ihre Rechtsstellung als Eigentümerin legitimiere sie lediglich, den Schaden geltend zu machen. Die für die Verjährung maßgebliche Kenntnis von Tatsachen äußere ihre rechtliche Wirkung aber unabhängig von dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, Bas Gesetz stelle nur auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Geschädigte die Kenntnis erlangt habe, ohne daß er in diesem Augenblick bereits auch rechtlich der Geschädigte sein müsse. Sie sei im Begriffe gewesen, das Grundstück im Einverständnis mit der Stadt E^g^ zu bebauen, und sie habe daher auch die Verhandlungen mit der Beklagten geführt, als ob sie Eigentümerin wäre. Selbst wenn man annehme, daß das Grundstück die Baulandeigenschaft erst erlangt hätte, als die Stadt E^g^der Klägerin gestattet habe, es zu bebauen, sei der späteste maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Schadens eben immer der November Wenn die Klägerin geglaubt hätte, daß die Stadt neben oder anstelle der Beklagten für den Schaden hafte, so ändere das jedenfalls nichts November 1951 «die Wissenschaft von dem Urheber des Schadens11 im Sinne des 5 151 PrAllgEergG erlangt; denn erst von diesem Zeitpunkt an hätte sie mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg die Klage gegen die Beklagten erheben 192 /I9571 Amtliches Nachschlagewerk Nr 7 zu PrAllgBergG § 151)» Soweit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist, ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts nicht bedenkenfrei, &»ie Klägerin sei erst durch den Erwerb des Eigentums legitimiert worden, den Schaden geltend zu machen, und die mangelnde Legitimation habe die rechtliche Wirkung der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Kenntnis nicht beeinflußt. Zwar stellt § 151 PrAllgBergG den Beginn der Verjährungs-frist darauf ab, wann Dasein und Urheber des Schadens zur Wissenschaft des Beschädigten gelangt sind» Indem aber das Gesetz von der Wissenschaft und Verpflichtung zur Belage'des “Beschädigten" spricht, bringt es klar zu dem Ausdruck, daß auch seine Berechtigung am Grundstück gegeben sein muß, da er sonst nicht im Sinne des § 148 PrAllgBergG geschädigt sein kann» Die Auffassung, dieser bergrechtliche Anspruch könnte bereits vor seinem Entstehen der Verjährung unterliegen, würde den Grundsätzen des Verjährungsrechts widersprechen (§ 198 BGB)* Indessen ist (Jliese Wendung wohl dahin zu verstehen, daß mit dem Beginn der Bebauung des Grundstücks in jedem Palle die Verjährung des Anspruchs der Stadt als damaliger Grundstückseigentümerin begonnen habe und daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Teil der bereits in der Person der Voreigentümerin verlaufenen Verjährungsfrist gegen sich gelten zu lassen gehabt hätte (vgl Staudinger-Riezler, lo. wurde die Klägerin andererseits auch dingliche Hechtsnachfolgerin der Stadt Venn das Berufungsgericht die Verjährung in der Person dieser Rechtsvorgängerin der Klägerin ausschaltet (siehe oben unter II 1), so bezieht sich dies erkennbar nur auf die frühere Zeit, in welcher das Grundstück als Kinderspielplatz benutzt wurde, b2w, auf die noch weiter zurückliegende Zeit, Der unstreitige Sächverhalt ergibt nun aber, daß die Stadt dem Grundstück selbst die Eaulandeigenschaft gab, als sie mit der Klägerin Verkaufsverhandlungen einleitete und ihr schon vor ihrem Abschluß gestattete, das Grundstück zu bebauen* Das traf für einen vor dem 2o. November 1948 liegenden Zeitpunkt zu, als sich die Klägerin durch ihren Architekten an die Beklagte wandte* Zu dieser Zeit bestand nach der gegebenen Sachlage bei der Stadt kein Zweifel über den IJinderwert des Grundstücks durch die drohende Bargbaugefahr und über die Person der Bergbauberechtigten, Unmittelbar vor dem 2o, November 1948 begann also spätestens die Verjährung des Anspruchs der Stadt aus § 148 PrAllgBergG gemäß § 151 dieses Gesetzes, wenn dies nicht überhaupt schon für einen noch viel früheren Zeitpunkt zutreffen sollte. Die Klägerin erwarb also durch die Abtretung seitens der Stadt Essen einen schuldrechtlichen Anspruch, dessen Verjährung zu dem Teil schon abgelaufen war, was sie als Zessionarin gegen sich gelten lassen muß. te gewesen und ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt nicht begründet worden* Der der Stadt Epg^ erwachsene und der Klägerin abgetretene Anspruch hätte a^er nach dem bereits Ausgeführten von einem kurz vor dem 2o. Hätte sich aber die Stadt Egpp gbgen eine Inanspruchnahme aus § 951 BGB dadurch gesichert, daß sie die Klägerin verpflichtet hätte, beim * Scheitern der Grundstückskaufverhandlungen die Bauten wieder zu beseitigen, oder wäre es aus sonstigen Gründen nicht zur Entstehung des Anspruchs der Klägerin aus § 951 BGB gegen die Stadt Egpp gekommen, dann wäre allerdings die Klägerin unabhängig von ihrer erwarteten Stellung als Eigentümerin selbst die Geschädigte, und zwar als autzungsberechtigte, gewesen* Dieser Schaden der Klägerin als der Besitzerin und Nutzungsberechtigten des Grundstücks hätte dabei nicht etwa nur in einem.Mietoder Puchtminderwert, sondern entsprechend der Überlassungs ' Vereinbarung in dem Minderwert der Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks selbst bzw* in dem Geldaufwand für vorkehrende 4aßnallmei1 zur Behebung der wertmindernden Gefahr , k » bestanden« Mithin hätte ihr Klaganspruch, den sie auf diesen Minderwert stützt, in diesem Palle bereits mit dieser Überlassung entstehen können, wenn seine sonstigen Voraussetzungen gegeben waren, und wäre dieser nicht durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück bedingt gewesen. i»Iit dem Eigentumserwerb am Grundstück wäre auch nicht etwa in der Person der Klägerin - jedenfalls nicht hinsichtlich des Klaganspruchs - entsprechend ihrer nunmehrigen unumschränkten dinglichen Berechtigung, ein neuer (verstärkter) Anspruch aus § 148 PrAllgEergG gegen die Beklagte entstanden, der einer selbständigen Verjährung unterlegen hätte; denn soweit sich der Bergbauschaden in Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen auswirkte, traf er Eigentümerin und obligatorisch Nutzungs-und Bauberechtigte in gleicher »»eise« Kur dieser Schaden steht hier in krage. Diese Einschätzung nach allgemeingültigen Gesichtspunkten und unter Zugrundlegen einer Bebauung von Durchschnittsbeschaffenheit macht das Reichsgericht nicht von einem bestimmten Bauvorhaben abhängig, sondern läßt sie in der allgemeinen Bewertung unabhängig davon eintreten« Wenn - wie im Streitfälle- das Grundstück nicht gänzlich unbrauchbar für Bauzwecke geworden, sondern nur so entwertet worden ist» daß die Bebauung durch die Kotwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen erschwert ist, läßt es die Schauensberechnung nach Hohe der voraussichtlichen Mehrkosten erfolgen. Wenn das Berufungsgericht als Zeitpunkt des Entstehens des Klageanspruchs den November 1948 annimmt, als auf Grund der Planung der Klägerin die Besprechung ihres Architekten mit dem Baumeister der Beklagten stattfand, so befindet es sich im Einklang mit dieser Rechtsprechung o In diesem Zeitpunkt stand das Bauvorhaben fest und war es bereits in der Ausführung« Der Brief des Architekten der Klägerin vom 2o« November 1948 läßt ferner erkennen, daß sie über die Person der Beklagten als der Bergbauberechtigten und über die durch ihren Betrieb drohende Gefahr unterrichtet war« In Frage kann nur kommen, die Entstehung des Klaganspruchs nicht genau auf den 2oo Kovember 1948 abzustellen, sondern auf einen kurz danach liegenden Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen übersehbar war«. Die Ausführung dieser Arbeiten oder gar erst die Schlußabrechnung über sie bezeichnet das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich für das Entstehen des Klaganspruchs, Auf die gegenteilige Auffassung kommt auch die Revision nicht mehr zurück. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, die Klägerin habe erst durch das Schreiben der Stadt E(|B vom 3o, November 1951 Kenntnis vom Urheber des Schadens erlangt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, unstreitig treibe die Beklagte und nicht die Stadt EBB den hier in betracht kommenden Bergbau und Urheberin des Schadens könne nur der Bergbautreibende sein. ihren Briefen vom 22, Januar und 31, August 1951 herzuleiten, sie sei über die Person der -nspruchsverpflichteten im Unklaren gelassen worden, Ihre Vorstellung, die Beklagte habe das Grundstück seinerzeit der Stadt EBB geschenkt und habe mit dieser vereinbart, das Grundstück solle nur als Kinderspielplatz benutzt werden, war für einen in der Person der Klägerin begründeten Anspruch aus § 148 PrAllgBergG unerheblich, Außer den Beziehungen erst der Stadt EBB und später der Klägerin zur Beklagten in Ansehung bergrechtlicher Ansprüche kamen noch die Beziehungen der Klägerin zur Stadt EBB in Ansehung des Grundstückskaufvertrags in Betracht* Der Hinweis der Beklagten, sich wegen der Schadloshaltung an die Stadt Eff^ zu wenden, zielte auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin als Käuferin des Grundstücks« Hätte die Stadt Ef|^ das Grundstück der Klä-gerin zu dem normalen Breis verkauft, ohne der Wertminderung zufolge der von der Beklagten drohenden Berghaugefahr Rechnung zu tragen, so wäre gegebenenfalls ein Minderungsanspruch der Klägerin in Betracht gekommen, Allenfalls konnte die Klägerin dem Hinweis der Beklagten außerdem noch entnehmen, die Stadt EfHi habe wegen dieses Minderwerts für die vor dem November 1948 liegende Zeit eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen, z, B, auf die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 148 PrAllgBergG insoweit verzichtet oder sie sei als Beschenkte nicht in der Lage, einen solchen Anspruch in Ansehung des Kinderspielplatzes zu erheben. Bedeutung könnte dieses Vorbringen der Klägerin lediglich noch unter dem Gesichtspunkt haben, die Beklagte dürfe sich auf die Verjährung des Klaganspruchs nicht berufen, weil sie mit ihren vorstehenden Hinweisen eine falsche Vorstellung der Klägerin erweckt haben könnte. Ben Einwand der unzulässigen Hechtsausübung seitens der Beklagten hält das Berufungsgericht für unbegründet, Bazu führt es ans* Bie Beklagte habe niemals erklärt, daß sie bereit sei, zu den Kosten,der Sicherungsmaßnahmen beizutragen» bereits in ihrem Schreiben vom 27. November 1948 habe sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die zwischen ihrem Baumeister und dem Architekten der Klägerin geführten Verhandlungen nicht als für sich verbindlich ansehe, sondern daß der Rahmen ihrer etwaigen Beteiligung noch festgelegt werden müsse» In ihrem Schreiben vom 22. vor Einreichen der Klage die Sache mündlich mit der Klägerin zu erörtern, spreche seinem Wortlaut nach und im Zusammenhang mit dem Vorausgegangenen viel eher dafür, daß die Beklagte die Klägerin von einer unbegründeten Klage gegen sich abhalten, als dafür, daß sie doch noch ihr einen Vergleich hätte anbieten wollen, Bas Schreiben enthalte jedoch ausdrücklich nichts dafür,, daß die Beklagte ihren Standpunkt wegen einer von ihr selbst zu leistenden Entschädigung ändern werde, und das Angebot zu einer Rücksprache stehe erkennbar auch im Zusammenhang mit den Vorwürfen, welche die Beklagte der Stadt E(^^ gemacht hätte» Etwa mögliche Zweifel Uber die Bedeutung dieses Angebots seien aber durch das Schreiben der Beklagten vom 2o» September 1951 behoben worden, in welchem sie erklärt habe, daß sie ein Zugeständnis für Vergleichsverhandlungen nicht habe abgeben wollen» Wenn es in diesem Schreiben weiter heiße, die Be-r klagte sei immer noch der Auffassung, daß der Anspruch der Klägerin sich in erster Linie gegen die Stadt richte, so könne die Klägerin, bei der im übrigen .klaren Einstellung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Verpflichtung aus dieser Wendung allein nichts herleiten. Sie hätte vielmehr jetzt die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erheben müssen„ Die Beklagte habe nach dem Schriftwechsel der Klägerin nicht in der Weise Veranlassung gegeben, die Klage noch nicht zu erheben, daß ihr die Berufung auf die Verjährung eines von ihr längst für unbegründet erklärten Anspruches als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als eine unzulässige Rechtsausübung zur Last gelegt werden könneDie Berufung auf die Verjährung sei auch nicht etwa deshalb arglistig, weil die Beklagte vor dem Prozeß niemals die Verjährung, sondern nur sonstige Gründe geltend gemacht habe, um ihre Ablehnung zu begründen« Soweit die Klägerin die Verjährung in der Person der Stadt Ef^^ meine, brauche hierauf nicht eingegangen zu werden« Wenn sie im übrigen bei ihrer letzten Ablehnung am 18« Dezember 1951 sich nicht auf die inzwischen in der Person der .Klägerin selbst eingetretene Verjährung berufen habe, so sei das nach Treu und Glauben auch nicht geboten gewesen, nachdem sie schon längst vorher beständig den Anspruch der Klägerin für unbegründet erklärt hätte« Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, die Verjährung sei bereits eingetreten, um sie vor einer aussichtslosen Klage zu bewahren« Wenigstens käme dieser Gesichtspunkt nur dann in Betracht,, wenn die Eeklagte etwa bewußt mit dem Verjährungseinwand zurückgehalten hätte* Dafür hätte» aber Anhaltspunkte nicht Vorgelegen« Vollends sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die bloß drohende Verjährung hinzuweisen. Wenn die Klägerin das getan habe und nun, nachdem sie hätte feststellen müssen, daß die Angaben der Beklagten unrichtig seien, wie diese in der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz selbst zugegeben habe, dann alsbald die Klage gegen die Beklagte erhoben habe und wenn diese jetzt aber plötzlich die Klägerin mit der Einrede der Verjährung überfallen habe, so sei dies ein Verhalten, das in gröblicher Y#eise gegen Treu und Glauben verstoße und daher den Einwand der unzulässigen hechtsausübung begründe. Ohne Rechtsirrtum lehnt das Berufungsgericht Überdies die Annahme ab, die Beklagte habe der Klägerin eine Vergleichsbereitschaft vorgetäuscht * Die Revision stützt sich auch auf diesen Gesichtspunkt nicht» Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten, der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung anzukündigen, um sie von zweckloser Klagerhebung abzuhalten. Ebensowenig kann ein Rechtsverstoß darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, die • Klägerin von sich aus auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen» Der revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit mit ihrem früheren nicht in Einklang zu bringen sei und in gröblicher Y.'eise gegen Treu und Glauben verstoße» Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen der Klägerin von Anfang an Zurückhaltung gezeigt und sie dann entschieden abgelehnt» Ihr .brief vom 22. 153, lol ^Io8 ff/, auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang mit beruft, liegt ein tatsächlich und rechtlich völlig anderer Sachverhalt zu Grunde, Die Revision kann auch daraus nichts für die Klage herleiten, daß die Beklagte im Rechtsstreit selbst erklärt habe, ihre Auffassung sei irrtümlich gewesen, daß sie oder ihr Generaldirektor das Grundstück an die Stadt verschenkt habe. 22« Januar 1951 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, der Stadt gegenüber einen starken moralischen Anspruch zu haben, daß der ehemalige Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau unbebaut bliebe« Dass die Klägerin selbst nicht unbedingt eine frühere Schenkung des Grundstücks annahm, zeigt der Brief ihres zr • Rechtsanwalts vom 15 Oktober 1951 an die Stadt Darin verwies er auf die Angabe der Beklagten, das Grundstück zur Errichtung eines Kinderspielplatzes an die Stadt Ed^ verschenkt oder M sozusagen” verschenkt zu haben, Liese Sendung ist mit der irrigen Annahme einer rechtsbeständigen Schenkung nicht vereinbar.
V ZR 47/53
ferkündet am 11., Juni 1954 üoffmeister, Juitizange-stellter als Urkuhdsbeam-■;er der Geschäftsstelle
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2355 089
Im Namen des Volkes
der Firma Hubert N( KflHH^straBe M,
In dem Rechtsstreit KG, Wäsche- und Kleiderfabrik in E<
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br,
gegen
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die Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Vf ___ Hauptverwaltung vertreten durch den
Grubenvorstand ?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br..
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* {Pasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus? Schuster, Br* Oebhßler und Br* Gx’oßmann
für Recht erkannt*
t)ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5* Februar 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
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Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin ist seit dem 4* Dezember 195o Eigentümerin eines in der Altstadt von EflB Ecke KflH^-und Sj(jH®straße gelegenen Grundstücks. Sie hat es von der Stadt Efl|^ käuflich erworben, die ihrerseits das Eigentum an ihm im Jahre 19o2 durch Kauf von den Erben erlangt hatte» Hach dem Kaufvertrag
hatte die Stadt E^|^ der Klägerin das Grundstück bereits am 1» Januar 1949 übergeben< Indessen hatte
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diese schon im November 1948 mit dem Bau einer Klei-derfabriik begonnen.
Das Grundstück liegt im Felde der Beklagten»
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Diese hatte es in den Jahren nach 193o im Einverständnis mit der Stadt Eflp als Kinderspielplatz hergerichtet, Vor Beginn der Bauausführung nahm die Klägerin durch ihren Architekten Hö^^P mit Brief vom 2o» November 1948 Fühlung mit der Beklagten, ob zu dem Schutze gegen künftige Bergschäden Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien» Am 25»/2 60November 1948 fanden daraufhin Besprechungen des Architekten der Klägerin bzw„ seines Beauftragten mit dem Zechenbaumeister B^mder Beklagten statt« Architekt HÖ^IPfaßte die von {BflBBP für nötig erachteten Sicherungsmaßnahmen in einem Brief vom 26«. November 1948 an die Beklagte zusammen, der mit den Worten schloß?
>f Entsprechend der heutigen Absprache mit Ihrem Herrn BflHI^ werden Sie laufend über den Fortgang der Arbeiten unterrichtet, sodaß Sie den Einbau der Sicherungseisen überwachen und vor der Betonierung abnehmen können»
Die von Ihnen geforderten Sicherungsmaß-^ nahmen werden durchgeführt, weil Herr Bfl^~ erklärte« daß hei Nichtdurchführung der von Ihnen geforderten Vorkehrungen hei späteren evtl. Bauschäden durch den von Ihnen betriebenen Bergbau, eine Ersatzpflicht für Sie nicht bestehe.
Die Abmachungen zwischen Herrn und
mir sind mit dem ausdrücklichen beiderseitigen Vorbehalt bzgl„ der Kostentragung getroffen worden,, D, h., daß entweder Sie oder meine Ikuherrschaft oder zu gewissen Teilen der Eine oder der Andere die Kosten zu tragen hat, so wie das geltende Hecht es bestimmto Meine Bauherrschaft und Sie werden sich darüber auseinanderzusetzen habenvtt
Die Beklagte widersprach am 27. November 1948 der Auffassung, daß bereits eine Vereinbarung getroffen worden sei, und stellte zunächst fest,
"daß die Besprechung nur grundsätzlichen Charakter gehabt hätte und selbstverständlich noch einer näheren Besprechung, darüber hinaus aber selbstverständlich ihrer Genehmigung bedürfe."
Gleichzeitig schlug sie für einen der nächsten Tage eine gemeinsame Besprechung zusammen mit dem Bauherrn vor, bei der insbesondere auch der Rahmen ihrer etwaigen Beteiligung festgelegt werden müsse, da sie sich auf Ungewißheiten nicht einlassen könne. Sie äußerte zugleich Bedenken gegen ein so schweres Gebäude an dieser Stelle und meinte, sie würde dadurch
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wahrscheinlich gezwungen sein, unter Tage die Abbau-füjirung zu ändern, über den Inhalt weiterer Verhandlungen haben die Parteien nichts vorgetragen.
Die Klägerin führte daraufhin ihren Bau mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen aus, für die sie ge-
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sondert 15 433?39 EM aufgewandt haben will. Über diese Summe sandte sie der Beklagten am 13. Dezember 195o eine Aufstellung und bat sie um deren Erstattung.
Die Beklagte lehnte dies ab und erklärte in einem Brief vom 22. Januar 1951 darauf, sie hätte in den Besprechungen die Klägerin lediglich entgegenkommend beraten und nie darüber im Zweifel gelassen, daß sie zu den Kosten der Sicherungsarbeiten nicht beitragen könnte. Zugleich verwies sie die Klägerin an die Stadt Egpp? die den Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau nicht hätte als Baustelle veräußern sollen. Im August 1951 erteilte die Klägerin Rechts-anwalt KÖ^|^ in Eg|^ Auftrag zur Klage, die dieser der Beklagten am 28. August 1951 androhte. Die Beklagte antwortete am 31. August 1951 ablehnend, regte aber vor Klagerhebung eine mündliche Erörterung an, wobei sie erneut auf die Verkennung der bergbaulichen Verhältnisse seitens der Stadt hin-
wiesj die den Kinderspielplatz als Baugelände freigegeben habe. Rechtsanwalt KÖ^H^ fragte darauf am 14c September 1951 an, ob der Beklagten Besprechungen über einen etwaigen Vergleich zweckmäßig erschienen Die Beklagte antwortete am 2o, September 1951? mit ihrer Bereitwilligkeit zur mündlichen Erörterung hätte kein Zugeständnis für Vergleichsverhandlungen abgegeben werden sollen. Zugleich verwies sie die Klägerin abermals darauf, ihre Ansprüche gegen die Stadt zu richten. Am 15* Oktober 1951 erbat
Rechtsanwalt Köf^£ die Auffassung der Stadt $0/^ zu dem Standpunkt der Beklagten, "das von der Klägerin gekaufte Grundstück sei vorher von ihr zur Errichtung eines Kinderspielplatzes an die Stadt Efl|^ ver-
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stück zur Eebauung zu verkaufen, ohne den Erwerber bezjiglich seiner Bergschädenansprüche . zu binden, und! sie müsse die Kosten der zusätzlichen Fundierung ganz oder zu dem wesentlichen Teile tragen* Die Stadt E^Jp lehnte am 3o« November 1951 jede Beteiligung an den Kosten ab und erklärte unter Hinweis auf ihren Erwerb des Grundstücks im Jahre 19o2 von den Erben Hu^g^, die Auffassung der Beklagten, das Baugrundstück an die Stadt verschenkt oder sozusagen verschenkt zu haben, habe sich als Irrtum herausge- . stellt«
Nach weiterem erfolglosen Schriftwechsel reichte die Klägerin wegen ihres eigenen Schadens und zugleich wegen des ihr übertragenen Anspruchs der Stadt - auf § 148 PrAllgiüergG^ ‘ gestützt - am 28, Dezember 1931 Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag von 12 000 DM ihres Aufwandes für die Sicherungsmaßnahraen gegen Bergbaugefahren samt 7 v.H« Zinsen seit 1* September 1951 > die ihr aus Bankkredit erwachsen seien, forderte *
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat den Klaganspruch nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben« Sie v/eist daraufhin die Klägerin verfolge einen Anspruch nicht wegen eines eingetretenen Bergschadens, sondern wegen des Minderwerts ihres Grundstücks zufolge einer zu befürchtenden künftigen Beeinträchtigung durch den Bergbau der Beklagten« Sie beruft sich dazu auf die ständige Rechtsprechung, daß dieser Anspruch in dem
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Augenblick entstehe, in welchem die Gefährdung des Grundstücks durch den Bergbau objektiv gegeben sei* Deshalb sei der Anspruch schon in der Person der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Stadt E^^, verjährt* Denn es sei seit vielen Jahrzehnten stadtbekannt, daß im gesamten Gebiet der Innenstadt Essen der Bergbau umgehe- Dasselbe gelte für die Existenz der Beklagten und für ihre bergbaulichen Anlagen*
Nur 3oo, Meter vom Grundstück der Klägerin entfernt lägen die Fördergerüste der Beklagten« Die Beklagte
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tritt auch der Ansicht der Klägerin entgegen, ihr Gfrundstjiök liege im "Vorratsgelände" der Beklagten«
Sie träfet dazu vor, in dem Felde unter dem Grundstück der Klägerin befinde sich der Kohlenvorrat der Zeche Beust, der seit etwa llo Jahren laufend abgebaut werde, £ur Zeit werde der Abbau in einer Teufe von 8oo m auf der 9- Sohle geführt* Das Grundstück liege also im Zentrum dieses Abbaugebiets und des Einwirkungs-bereichps des Eergbaus* Die Beklagte macht waiter geltend, diese Verhältnisse seien den verschiedensten Verwaltungsstellen der Stadt EMM seit langem be-
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kannt, da sie dienstlich damit befaßt gewesen sei*
Der Stadt sei also eine Gefährdung des Grundstücks
durch dbn Bergbau der Beklagten seit langer Zeit bekannt gewesen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, auch in der Person der Klägerin sei der Klaganspruch selbständig' verjährt , da sie seit November 1948 über die Möglichkeit der Einwirkung des Bergbaues der Beklagten auf ihr Grundstück unterrichtet gewesen sei«
Da die Klägerin die Klage erst am 28, Dezember 1951 eingereicht habe, sei die dreijährige Frist des § 151 PrAllgEergG in jedem Falle verstrichen gewesen.
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Die Klägerin hält die Einrede der Verjährung für unbegründet. Sie meint, in der Person der Stadt E(|^ könne eine Verjährung nicht eingetreten sein, weil das Grundstück als Kinderspielplatz eingerichtet gewesen sei und erst durch die Veräußerung an die Klägerin die Eigenschaft als Bauland erhalten habe» In ihrer -Klägerin- eigener Person aber hätte die Verjährungsfrist frühestens in dem Zeitpunkt beginnen können, in dem sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, do hr am 4» Dezember 195o- Unabhängig davon meint die Klägerin, die Verjährung des hier in Frage stehen-4en Anspruches könne erst beginnen, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt seien und ihre Höhe als Berechnungsmittel für den Minderwert des Grundstücks feststellbar sei* Beides sei erst im Jahre 195o der Fall gewesen«..- Außerdem meint sie, die Beklagte habe anfangs die Stadt als Anspruchsverpflichtete bezeichnetc
Die Klägerin habe dann erst durch den Brief der Stadt vom 3o. November 1951 erfahren, daß allein die
Beklagte als Urheberin des Schadens in Betracht komme.
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Auf diesen Sachverhalt gestützt begegnet sie der Verjährungseinrede mit dem Einwand der unzulässigen Hechtsausübungo Zu dessen Begründung beruft sie sich außerdem noch auf den in der letzten Zeit vor der Klagerhebung geführten Schriftwechsel, Hierbei habe die Beklagte sie durch VergleichsVerhandlungen veranlaßt,mit der Klagerhebung noch abzuwarten,
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. In den ersten beiden Rechtszügen wurde die Einrede der Verjährung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen0
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Mit der Revision bittet die Klägerin um Verurteilung der Beklagten nach ihrem Klagantrage* Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben*
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1» Das Berufungsgerieht geht davon aus, die Klägerin erhebe Ansprüche aus § 148 PrAllgBergG nicht wegen eines bereits eingetretenen Schadens, den der Bergbau der Beklagten durch körperliche Einwirkung ihrem Grundstück zugefügt habe, sondern wegen dessen Wertminderung zufolge bloßer Gefahr künftiger bergbaulicher Beschädigung, welche sie vorsorglich zu baulichen Schutzmaßnahmen unter entsprechendem Kostenaufwand veranlaßt habe*
Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine rechtlichen Bedenken* Wenn die Verwendung eines Grundstücks als Bauplatz durch.die Gefahr beeinträchtigt oder gar aufgehoben wird, daß ein zu errichtendes J&uwerk durch Einwirkung des Bergbaus in Zukunft beschädigt werden könnte, so steht dem Betroffenen nach einhelliger Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum allein schon wegen der dadurch veranlaßten Kinderbewertung des Grundstücks ein selbständiger Schadensanspruch aus § 148 PrAllgBergG zu (RGZ 3o, 25o 84, 197;
RG in ZeitschrfBergR 62, 2ol; 78, 4605 3rassert, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 2* Aufl, § 148 Bern 2 a S 548; Isay, dgl« 10 Aufl, § 148 Rand Nr 5; Kloster-mann-Phielmann, dglo 6. Aufl § 148 Bern lo s 417; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz, § 148 Bern 3;
Boldt, Das allgemeine Berggesetz vom 24* Juni 1865,
§ 148 Bern 1 a; Ileinemann, Der Bergschaden nach preu-
• 1
ßisctiem Hecht, 1941? S 43 ff)« Insbesondere steht diesem Anspruch wegen Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks nicht § 15o Abs 2 PrAllgBergG entgegen, der nur seiner arglistigen Ausnützung Vorbeugen will (BGZ 3o, 25o)„ Die Wertminderung kann sich in dem Ausmaß etwaiger Schutzmaßnahmen bei Errichten von Bauwerken auswirken, braucht sich darin aber nicht zu erschöpfen (RGZ 84, 197 /199/12o7).
1« Das Berufungsgericht läßt es entgegen dem Landgericht dahingestellt, ob das Grundstück bereits zu där Zeit, als es noch (unter der Verwaltung der Stadt EflM als Kinderspielplatz benutzt wurde, Baulandeigenschaft gehabt hat und ob demgemäß der Schaden (hier die Wertminderung als Bauland) schon eingetreten und die Verjährungsfrist des § 151 PrAllg BergG schon abgelaufen sein konnte, ehe die Klägerin das Grundstück übernommen hatte» Das Kevisionsgericht ist daher nicht in der Lage, zu entscheiden, ob die Erwägungen des Landgerichts, welche die Präge bejahen, allein schon die ' Klage zu Pall bringen, weil das Berufungsgericht insoweit tatsächliche Peststellungen nicht getroffen hat, die in diesem Hechtszuge selbständig rechtlich gewürdigt werden jkönnten, i
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: 2« Das Berufungsgericht vertritt mit dem Landgericht die, Auffassung, der Klaganspruch sei jedenfalls in der Person der Klägerin gemäß § 151 PrAllgBergG verjährt«
Denn bereits im November 1948 habe diese begonnen, das Grundstück zu bebauen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an sei dieses als Bauland und als solches durch die
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die Klägerin spätestens am 2o, November 1948 Kenntnis gehabt, als sie wegen der Sicherungsmaßnahmen an die Be-
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klagte herangetreten seio
Die Tatsache, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, bezeichnet das Berufungsgericht als unerheblich, wozu es ausführts Ihre Rechtsstellung als Eigentümerin legitimiere sie lediglich, den Schaden geltend zu machen.
Die für die Verjährung maßgebliche Kenntnis von Tatsachen äußere ihre rechtliche Wirkung aber unabhängig von dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, Bas Gesetz stelle nur auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Geschädigte die Kenntnis erlangt habe, ohne daß er in diesem Augenblick bereits auch rechtlich der Geschädigte sein müsse. Die Verjährungsfrist habe aber darüber hinaus auch deshalb bereits im November 1948 zu laufen begonnen, weil die Klägerin jedenfalls wirtschaftlich die Stellung der Eigentümerin erlangt hätte. Sie sei im Begriffe gewesen, das Grundstück im Einverständnis mit der Stadt E^g^ zu bebauen, und sie habe daher auch die Verhandlungen mit der Beklagten geführt, als ob sie Eigentümerin wäre. •
Las Berufungsgericht tritt weiter der Auffassung ent-
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gegen, die Verjährungsfrist habe erst mit dem Tage zu laufen begonnen, an dem die Sicheiungsarbeiten vollendet gewesen seien, oder gar erst, als die Klägerin die Schlußabrechnung hierüber erhalten hätte, und meint dazus Lie Klägerin verkenne hier den Begriff des Schadens
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im Sinne von § 148 PrAllgBergG. Selbst wenn man annehme,
daß das Grundstück die Baulandeigenschaft erst erlangt
hätte, als die Stadt E^g^der Klägerin gestattet habe,
es zu bebauen, sei der späteste maßgebliche Zeitpunkt
für den Eintritt des Schadens eben immer der November
1948, in welchem die Klägerin spätestens auch Kenntnis
von dem Schaden erlangt hätte*
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ISchließlich bezeichnet das Berufungsgericht auch
( s ^ die Annahme der Klägerin,die Stadt sei die
CJrheberin des Schadens, ebenso wie die daraus hergeleitete Folge, als unrichtig, daß die Klägerin ihre Wissenschaft von dem Urheber des Schadens erst im November 1951 erlangt hätte, als die Stadt es abgelehnt habe,
die Aufwendungen zu ersetzen, welche den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildeten. Dazu führt es aus? Der Urheber des Schadens sei und könne nur sein derjenige, welcher den Bergbau betreibe und hierdurch die Ursache
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für den Schaden setze* Unstreitig sei das die Beklagte, nicht die Stadt Efl^. Wenn die Klägerin geglaubt hätte, daß die Stadt neben oder anstelle der Beklagten
für den Schaden hafte, so ändere das jedenfalls nichts
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daran, daß die Beklagte Urheberin des Schadens im Sinne von § 151 PrAllgBergG sei*
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,3. Die Revision sieht insoweit § 151 PrAllgBergG als verletzt an und erhebt eine Verfahrensrüge aus § 28d> ZPO. Dazu führt sie aus: Die Klägerin habe erst durch das Schreiben der Stadt Essen vom 3o. November 1951 «die Wissenschaft von dem Urheber des Schadens11 im Sinne des 5 151 PrAllgEergG erlangt; denn erst von diesem Zeitpunkt an hätte sie mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg die Klage gegen die Beklagten erheben
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können, eine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. pie Klägerin habe in dieser Hinsicht unter Be-
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weisantritt vorgetragen, daß die Beklagte sich immer wieder darauf berufen habe, daß es sich bei diesem Grundstück um einen ehemaligen Kinderspielplatz handele, den sie der Stadt E0 zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt habe; sie habe daher der Stadt E^D gegenüber einen Anspruch darauf gehabt, daß dieser ehemalige Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau unbebaut bleibe; die Stadt habe die Berechtigung ihres Standpunktes anerkannt; ein Anspruch auf Kostenübernahme käme nur gegen die Stadt in Betracht; die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, gegen die Stadt ihren Anspruch geltend zu machen.
4« Diese Rügen sind unbegründet. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der 'Begründung beizutreten. Dabei ist in erster Linie davon auszugehen, daß die Präge, ob und wann der Anspruchsberechtigte aus § 148 PrAllgBergG Kenntnis von der Entstehung des Schadens und der Person des Schädigers erlangt hat, zu dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung gehört (vgl Reichsgericht vom 24» Oktober 1917 -V 163/17 -9 in Zeitschrift für Bergrecht 59? 192 /I9571 Amtliches Nachschlagewerk Nr 7 zu PrAllgBergG § 151)» Soweit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist, ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts nicht bedenkenfrei, &»ie Klägerin sei erst durch den Erwerb des Eigentums legitimiert worden, den Schaden geltend zu machen, und die mangelnde Legitimation habe die rechtliche Wirkung der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Kenntnis nicht beeinflußt.
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Wollte das Berufungsgericht mit dem zweiten Gedanken auss^rechen, die Verjährung habe in der Person der Klägerin bereits begonnen* ehe sie anspruchsberechtigt geworden sei, so würde das allerdings rechtsirrig sein. Zwar stellt § 151 PrAllgBergG den Beginn der Verjährungs-frist darauf ab, wann Dasein und Urheber des Schadens zur Wissenschaft des Beschädigten gelangt sind» Indem aber das Gesetz von der Wissenschaft und Verpflichtung zur Belage'des “Beschädigten" spricht, bringt es klar zu dem Ausdruck, daß auch seine Berechtigung am Grundstück gegeben sein muß, da er sonst nicht im Sinne des § 148 PrAllgBergG geschädigt sein kann» Die Auffassung, dieser bergrechtliche Anspruch könnte bereits vor seinem Entstehen der Verjährung unterliegen, würde den Grundsätzen des Verjährungsrechts widersprechen (§ 198 BGB)* Indessen ist (Jliese Wendung wohl dahin zu verstehen, daß mit dem Beginn der Bebauung des Grundstücks in jedem Palle die Verjährung des Anspruchs der Stadt als damaliger
Grundstückseigentümerin begonnen habe und daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Teil der bereits in der Person der Voreigentümerin verlaufenen Verjährungsfrist gegen sich gelten zu lassen gehabt hätte (vgl Staudinger-Riezler, lo. Aufl, § 221 Bern 2, welcher diese Polge nicht etwa aus § 221 BGB, sondern aus der in § 194 BGB zutage tretenden gesetzlichen Auffassung der Verjährung als einer Anspruchsverjährung überhaupt herleitet, welche solange eine einheitliche sein müsse, als eben die Identität des Anspruchs bestehe, und Oertmann,
3. Aufl, § 221 Bern 1, welcher die Fortsetzung des alten Verjührungsverhäitnisses bei Rechtsnachfolge auf Aktiv- und Passivseite fiir Ansprüche aller Art un-fcer Bezugnahme auf den einen ähnlichen Rechtsgedanken aussprechenden § 943 BGB annimmt; die für den Umfang der
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hypothekarischen Haftung eines Bergschadensanspruchs im Palle einer Zwangsversteigerung vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätze aRgZ 69, 247/ stehen damit nicht in Widerspruch)*
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Soweit nun die Klägerin ihre Eigenschaft als n Beschädigte” ic. S. des § 151 PrAllgBergG allein aus ihrer Stellung als Eigentümerin des Grundstücks herleitet, beruft sich die Revision zwar grundsätzlich mit Recht auf die in BGHZ 6, 195 £Zo^7 voin Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl aaO). Nach dieser ist im Palle des § 852 BGB die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Verletzers erst dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. In der Tat würde die Klägerin vor ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuche am 4'. Dezember 195o aus eigenem Rechte in dieser Hinsicht nicht klagbefugt gewesen sein. Die Revision berücksichtigt aber nicht, daß die Klägerin in zweifacher Hinsicht Rechtsnachfolgerin der Stadt ist. In dem schuld-
rechtlichen Kaufvertrag, der durch Angebot vom 17® Januar 195o und seine Annahme vom 51® Januar 195o (§ 152 BGB), äußerstenfalls durch Anzeige der Annahme an die Klägerin gemäß § 8 Abs 2 des notariellen Protokolls vom 17® Januar 195o - die erforderlichen behördlichen Genehmigungen unterstellt - zustandekam, hat die Stadt die Rechte
aus Bergschäden in Ansehung des verkauften Grundstücks für die Vergangenheit und Zukunft an die Klägerin abgetreten, sodaß diese ihre Rechtsnachfolgerin zufolge eines schuldrechtlichen Vorganges wurde. Mit dem 4, Dezember 195o
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wurde die Klägerin andererseits auch dingliche Hechtsnachfolgerin der Stadt Venn das Berufungsgericht
die Verjährung in der Person dieser Rechtsvorgängerin der Klägerin ausschaltet (siehe oben unter II 1), so bezieht sich dies erkennbar nur auf die frühere Zeit, in welcher das Grundstück als Kinderspielplatz benutzt wurde, b2w, auf die noch weiter zurückliegende Zeit, Der unstreitige Sächverhalt ergibt nun aber, daß die Stadt dem Grundstück selbst die Eaulandeigenschaft gab, als sie mit der Klägerin Verkaufsverhandlungen einleitete und ihr schon vor ihrem Abschluß gestattete, das Grundstück zu bebauen* Das traf für einen vor dem 2o. November 1948 liegenden Zeitpunkt zu, als sich die Klägerin durch ihren Architekten an die Beklagte wandte* Zu dieser Zeit bestand nach der gegebenen Sachlage bei der Stadt kein
Zweifel über den IJinderwert des Grundstücks durch die drohende Bargbaugefahr und über die Person der Bergbauberechtigten, Unmittelbar vor dem 2o, November 1948 begann also spätestens die Verjährung des Anspruchs der Stadt aus § 148 PrAllgBergG gemäß § 151 dieses
Gesetzes, wenn dies nicht überhaupt schon für einen noch viel früheren Zeitpunkt zutreffen sollte. Die Klägerin erwarb also durch die Abtretung seitens der Stadt Essen einen schuldrechtlichen Anspruch, dessen Verjährung zu dem Teil schon abgelaufen war, was sie als Zessionarin gegen sich gelten lassen muß. Aber auch der in der Eigentum Stellung der Klägerin ohne Rücksicht auf die Abtretung selbständig begründete /nspruch aus § 148 PrAllgBergG wurde von dem teilweisen Ablauf der Verjährungsfrist in der Person der Stadt mit betroffen. Die Klägerin
muß nach dem oben Ausgeführten diesen verstrichenen Teil der Prist sich anrechnen lassen. Dem Berufungsgerieht ist daher insoweit im Ergebnis beizutreten.
Die Revision berücksichtigt ferner nicht, daß der Anspruch aus § 148 PrAllgBergG nicht etwa nur dem Eigentümer des Grundstücks oder dem sonst dinglich Berechtigten, sondern aubh dem obligatorisch Nutzungsberechtigten zusteht, der’im Besitz des Grundstücks ist (RGZ 7o, 242
74, 313; RG in Zeitschr f BergR 62, 42o$ Erassert, aaO § 148, Bern 6 A S 556, 559 ff; Klostermann-Thielmann, aaO § 148 Anm 9; Isay, aaO § 148 Rand Nr 15; Ebel, aaO;
§ 148 Bern 8; Boldt, aaO § 148 Bern 2 a; Heinemann, aaO S 86)» Hat die Stadt EgH^ das Grundstück der Klägerin im Hinblick auf die Verkaufsverhandlungen bereits im Jahre 1948 überlassen und hat die Klägerin bereits damals im Einverständnis mit der Voreigentümerin mit dem Eau begonnen, so kann ihr schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück nicht zweifelhaft sein» Ebenso geht aus dem Beginn der Eäuarbeiten im Einverständnis der Stadt E^Bl hervor, daß diese der Klägerin unabhängig von der ”Übergabe” gemäß dem Kaufverträge (1« Januar 1949) den Besitz am Grundstück schon im November 1948 übertragen hatte»
Das Nutzungsrecht der Klägerin ging weiter als das eines Mieters oder Pächters und ermächtigte die Klägerin, das Grundstück durch Bebauung in umfassender Y.eise zu nutzen»
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Das Berufungsgericht stellt allerdings die Abmachungen der Klägerin mit der Stadt Ef|p über den vorzeitigen Baubeginn vor dem Abschluß des Kaufvertrags nicht fest. Der Senat hat in BGHZ 8, 1 /57 ausgesprochen, wenn ein obligatorisch Nutzungsberechtigter (dort Mieter) in Ausübung seines Rechtes ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden lediglich in seinem Interesse errichtet, werde in der Regel za vermuten sein, daß er dies nur zu einem
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vorübergehenden Zwecke im Sinne des § 95 BGB tue*
Das kanh hier deshalb nicht zutreffen, weil die Klägerin den Fabrikbau in der Erwartung begann, das Eigentum des Grundstücks zu erwerben, und damit die Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden in der Absicht vornahm, sie dauernd bestehen zu lassen* Daher erwarb, die Stadt E(|p auch das Eigentum an den eingebauten Teilen gemäß § 946 BGB und die Klägerin bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung den VergUtungsanspruch aus § 951 BGB gegen sie, der auch die Aufwendungen für Sicherung gegen
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künftigen Bergbauschaden umfaßte« In diesem Falle wäre nicht die Klägerin, sondern die Stadt die Geschädig-
te gewesen und ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt nicht begründet worden* Der der Stadt Epg^ erwachsene und der Klägerin abgetretene Anspruch hätte a^er nach dem bereits Ausgeführten von einem kurz vor dem 2o. Kovember 1948 liegenden Zeitpunkt an der Verjährung unterlegen. Hätte sich aber die Stadt Egpp gbgen eine Inanspruchnahme aus § 951 BGB dadurch gesichert, daß sie die Klägerin verpflichtet hätte, beim * Scheitern der Grundstückskaufverhandlungen die Bauten wieder zu beseitigen, oder wäre es aus sonstigen Gründen nicht zur Entstehung des Anspruchs der Klägerin aus § 951 BGB gegen die Stadt Egpp gekommen, dann wäre allerdings die Klägerin unabhängig von ihrer erwarteten Stellung als Eigentümerin selbst die Geschädigte, und zwar als autzungsberechtigte, gewesen* Dieser Schaden der Klägerin als der Besitzerin und Nutzungsberechtigten des Grundstücks hätte dabei nicht etwa nur in einem.Mietoder Puchtminderwert, sondern entsprechend der Überlassungs ' Vereinbarung in dem Minderwert der Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks selbst bzw* in dem Geldaufwand für vorkehrende 4aßnallmei1 zur Behebung der wertmindernden Gefahr , k »
bestanden« Mithin hätte ihr Klaganspruch, den sie auf diesen Minderwert stützt, in diesem Palle bereits mit dieser Überlassung entstehen können, wenn seine sonstigen Voraussetzungen gegeben waren, und wäre dieser nicht durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück bedingt gewesen. i»Iit dem Eigentumserwerb am Grundstück wäre auch nicht etwa in der Person der Klägerin - jedenfalls nicht hinsichtlich des Klaganspruchs - entsprechend ihrer nunmehrigen unumschränkten dinglichen Berechtigung, ein neuer (verstärkter) Anspruch aus § 148 PrAllgEergG gegen die Beklagte entstanden, der einer selbständigen Verjährung unterlegen hätte; denn soweit sich der Bergbauschaden in Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen auswirkte, traf er Eigentümerin und obligatorisch Nutzungs-und Bauberechtigte in gleicher »»eise« Kur dieser Schaden steht hier in krage. Es braucht deshalb hier nicht erörtert zu werden, ob Uber den Umfang des Klaganspruchs hinaus der Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers in der Kegel größer sein kann als der eines bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten wie besonders im Palle des Mieters oder Pächters eines Grundstücks-
über den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch wegen Entwertung von Bauland hat sich das Reichsgericht in KGZ 157> 99 grundlegend ausgesprochen und dabei ausgeführt, diese Grundsätze ständen seit langem in der bergrechtlichen Rechtsprechung fest (aaO S lol unten mit Verweisungen). Danach entsteht dieser Schaden am Grundeigentum in dem Zeitpunkt, in welchem die durch den Bergbau herbeigeführte bestimmte Gefahr erkennbar geworden und infolgedessen die auf objektiven Unterlagen beruhende Minderbewertung des Grundstücks - für Verkauf, wie für eigenen Gebrauch - nach der Verkehrsanschauung eingetreten
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ist. Diese Einschätzung nach allgemeingültigen Gesichtspunkten und unter Zugrundlegen einer Bebauung von Durchschnittsbeschaffenheit macht das Reichsgericht nicht von einem bestimmten Bauvorhaben abhängig, sondern läßt sie in der allgemeinen Bewertung unabhängig davon eintreten« Wenn - wie im Streitfälle- das Grundstück nicht gänzlich unbrauchbar für Bauzwecke geworden, sondern nur so entwertet worden ist» daß die Bebauung durch die Kotwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen erschwert ist, läßt es die Schauensberechnung nach Hohe der voraussichtlichen Mehrkosten erfolgen. Diese Grundsätze läßt das Reichsgericht aber nur insoweit gelten, als die Bauplatzeigenschaft in Ansehung künftig zu erwartender Haus- und Fabrikbauten von durchschnittlicher &schaffenheit beeinträeh tigt wird9 Die Planung eines Baues von Ausnahmebeschaffenheit, z* Bo eines solchen von besonderem Gewicht oder sonst erhöhten Sicherheitserfordemissen, kann danach einen neuen (zusätzlichen) Schaden auslösen, der erst im Zeitpunkt dieser Planung entsteht (aaO S lo2/lo3)'»
Wenn das Berufungsgericht als Zeitpunkt des Entstehens des Klageanspruchs den November 1948 annimmt, als auf Grund der Planung der Klägerin die Besprechung ihres Architekten mit dem Baumeister der Beklagten stattfand, so befindet es sich im Einklang mit dieser Rechtsprechung o In diesem Zeitpunkt stand das Bauvorhaben fest und war es bereits in der Ausführung« Der Brief des Architekten der Klägerin vom 2o« November 1948 läßt ferner erkennen, daß sie über die Person der Beklagten als der Bergbauberechtigten und über die durch ihren Betrieb drohende Gefahr unterrichtet war« In Frage kann nur kommen, die Entstehung des Klaganspruchs nicht genau auf den 2oo Kovember 1948 abzustellen, sondern auf einen kurz danach liegenden Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen übersehbar war«. Das traf für
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den 26, November 1948 zu, als Architekt HöBB im Aufträge der Klägerin den Kostenanschlag fUr diese Maßnahmen übersandte. Die Ausführung dieser Arbeiten oder gar erst die Schlußabrechnung über sie bezeichnet das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich für das Entstehen des Klaganspruchs, Auf die gegenteilige Auffassung kommt auch die Revision nicht mehr zurück.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, die Klägerin habe erst durch das Schreiben der Stadt E(|B vom 3o, November 1951 Kenntnis vom Urheber des Schadens erlangt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, unstreitig treibe die Beklagte und nicht die Stadt EBB den hier in betracht kommenden Bergbau und Urheberin des Schadens könne nur der Bergbautreibende sein. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Gedankengang verkenne die Bedeutung des Vorbringens der Klägerin, Gegenstand der Prüfung, ob der Klaganspruch verjährt ist, ist allein der Schadensersatzanspruch aus § 148 PrAllgBergG. Dieser konnte sich niemals gegen die Stadt EBHl richten, sondern allein nur gegen die bergbautreibende Beklagte, Es ist unschlüssig, wenn die Klägerin glaubt, aus den Verlautbarungen der Beklagten wie z, B. ihren Briefen vom 22, Januar und 31, August 1951 herzuleiten, sie sei über die Person der -nspruchsverpflichteten im Unklaren gelassen worden, Ihre Vorstellung, die Beklagte habe das Grundstück seinerzeit der Stadt EBB geschenkt und habe mit dieser vereinbart, das Grundstück solle nur als Kinderspielplatz benutzt werden, war für einen in der Person der Klägerin begründeten Anspruch aus § 148 PrAllgBergG unerheblich, Außer den Beziehungen erst der Stadt EBB und später der Klägerin zur Beklagten in Ansehung bergrechtlicher Ansprüche kamen noch die Beziehungen der Klägerin zur Stadt EBB in Ansehung des Grundstückskaufvertrags
in Betracht* Der Hinweis der Beklagten, sich wegen der Schadloshaltung an die Stadt Eff^ zu wenden, zielte auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin als Käuferin des Grundstücks« Hätte die Stadt Ef|^ das Grundstück der Klä-gerin zu dem normalen Breis verkauft, ohne der Wertminderung zufolge der von der Beklagten drohenden Berghaugefahr Rechnung zu tragen, so wäre gegebenenfalls ein Minderungsanspruch der Klägerin in Betracht gekommen, Allenfalls konnte die Klägerin dem Hinweis der Beklagten außerdem noch entnehmen, die Stadt EfHi habe wegen dieses Minderwerts für die vor dem November 1948 liegende Zeit eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen, z, B, auf die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 148 PrAllgBergG insoweit verzichtet oder sie sei als Beschenkte nicht in der Lage, einen solchen Anspruch in Ansehung des Kinderspielplatzes zu erheben. Da aber das Berufungsgericht den in der Person der Stadt Bfbegründeten Anspruch auf Ersatz des Bergbauschadens insoweit bei seinen Erwägungen ausschaltet (siehe oben unter Kr l),-käme es auf eine falsche Vorstellung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht an. Deshalb ist auch die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die. Eeweisanträge hierzu nicht berücksichtigt, nicht erheblich«
Bedeutung könnte dieses Vorbringen der Klägerin lediglich noch unter dem Gesichtspunkt haben, die Beklagte dürfe sich auf die Verjährung des Klaganspruchs nicht berufen, weil sie mit ihren vorstehenden Hinweisen eine falsche Vorstellung der Klägerin erweckt haben könnte. Dieser Gedanke ist nachstehend mit unter dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu behandeln, welchen die Klägerin der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten entgegensetzt.
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III»
Ben Einwand der unzulässigen Hechtsausübung seitens der Beklagten hält das Berufungsgericht für unbegründet, Bazu führt es ans* Bie Beklagte habe niemals erklärt, daß sie bereit sei, zu den Kosten,der Sicherungsmaßnahmen beizutragen» bereits in ihrem Schreiben vom 27. November 1948 habe sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die zwischen ihrem Baumeister und dem Architekten der Klägerin geführten Verhandlungen nicht als für sich verbindlich ansehe, sondern daß der Rahmen ihrer etwaigen Beteiligung noch festgelegt werden müsse» In ihrem Schreiben vom 22. Januar 1951 lehne sie unmißverständlich die Forderung der Klägerin ab, indem sie darauf hinweise, sie habe die Klägerin nie darüber im Zweifel gelassen, daß sie zu den Kosten der Sicherungsarbeiten nicht beitragen könne, Bas Angebot der Beklagten in dem Schreiben vom 31- August 1951? vor Einreichen der Klage die Sache mündlich mit der Klägerin zu erörtern, spreche seinem Wortlaut nach und im Zusammenhang mit dem Vorausgegangenen viel eher dafür, daß die Beklagte die Klägerin von einer unbegründeten Klage gegen sich abhalten, als dafür, daß sie doch noch ihr einen Vergleich hätte anbieten wollen, Bas Schreiben enthalte jedoch ausdrücklich nichts dafür,, daß die Beklagte ihren Standpunkt wegen einer von ihr selbst zu leistenden Entschädigung ändern werde, und das Angebot zu einer Rücksprache stehe erkennbar auch im Zusammenhang mit den Vorwürfen, welche die Beklagte der Stadt E(^^ gemacht hätte» Etwa mögliche Zweifel Uber die Bedeutung dieses Angebots seien aber durch das Schreiben der Beklagten vom 2o» September 1951 behoben worden, in welchem sie erklärt habe, daß sie ein Zugeständnis für Vergleichsverhandlungen nicht habe abgeben wollen»
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Wenn es in diesem Schreiben weiter heiße, die Be-r klagte sei immer noch der Auffassung, daß der Anspruch der Klägerin sich in erster Linie gegen die Stadt richte, so könne die Klägerin, bei der im übrigen .klaren Einstellung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Verpflichtung aus dieser Wendung allein nichts herleiten.
Sie hätte vielmehr jetzt die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erheben müssen„ Die Beklagte habe nach dem Schriftwechsel der Klägerin nicht in der Weise Veranlassung gegeben, die Klage noch nicht zu erheben, daß ihr die Berufung auf die Verjährung eines von ihr längst für unbegründet erklärten Anspruches als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als eine unzulässige Rechtsausübung zur Last gelegt werden könneDie Berufung auf die Verjährung sei auch nicht etwa deshalb arglistig, weil die Beklagte vor dem Prozeß niemals die Verjährung, sondern nur sonstige Gründe geltend gemacht habe, um ihre Ablehnung zu begründen« Soweit die Klägerin die Verjährung in der Person der Stadt Ef^^ meine, brauche hierauf nicht eingegangen zu werden« Wenn sie im übrigen bei ihrer letzten Ablehnung am 18« Dezember 1951 sich nicht auf die inzwischen in der Person der .Klägerin selbst eingetretene Verjährung berufen habe, so sei das nach Treu und Glauben auch nicht geboten gewesen, nachdem sie schon längst vorher beständig den Anspruch der Klägerin für unbegründet erklärt hätte« Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, die Verjährung sei bereits eingetreten, um sie vor einer aussichtslosen Klage zu bewahren« Wenigstens käme dieser Gesichtspunkt nur dann in Betracht,, wenn die Eeklagte etwa bewußt mit dem Verjährungseinwand zurückgehalten hätte* Dafür hätte» aber Anhaltspunkte nicht Vorgelegen« Vollends sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf
die bloß drohende Verjährung hinzuweisen. Es wäre vielmehr in jedem Balle Sache der Klägerin gewesen, die Verjährungsfrage rechtzeitig von sich aus zu prüfen, und es gehe nicht an, die Verantwortung hierfür auf dem Wege über Treu und Glauben der Eeklagten zu überbürden*
Lie Kevision hält diese Erwägungen für rechtsirrig und meint dazus Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin absichtlich oder vorsätzlich, überhaupt schuldhaft, an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert habe, auch nicht darauf, ob Vergleichsverhandlungen geschwebt hätten* Entscheidend sei, ob das jetzige Verhalten der Beklagten mit ihrem früheren nicht in Einklang zu bringen, sei. Las sei aber der Ball* Denn das bisherige Verhalten der Beklagten hätte der Klägerin nach vernünftigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben, nicht sofort die Klage zu erheben, sondern sich entsprechend den wiederholten Aufforderungen der Beklagten bei der Stadt zu erkundigen, ob die Angaben der Beklagten gestimmt hätten. Wenn die Klägerin das getan habe und nun, nachdem sie hätte feststellen müssen, daß die Angaben der Beklagten unrichtig seien, wie diese in der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz selbst zugegeben habe, dann alsbald die Klage gegen die Beklagte erhoben habe und wenn diese jetzt aber plötzlich die Klägerin mit der Einrede der Verjährung überfallen habe, so sei dies ein Verhalten, das in gröblicher Y#eise gegen Treu und Glauben verstoße und daher den Einwand der unzulässigen hechtsausübung begründe.
Auch dieser Angriff ist unbegründet* Sind an sich die Voraussetzungen gegeben, der Einrede der Verjährung mit dem Einwand unzulässiger Hechtsausübung gemäß § 242 BGB zu begegnen, so bewirkt die Berechtigung dieses Einwands
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weder eine Hemmung der Verjährung, noch etwa ihre Unterbrechung mit der Maßgabe, daß nach ihrem Wegfall eine neue Verjährungsfrist, zu laufen begänne.. Ule Berechtigung dieses Einwands kommt in ihrer Wirkung nur einer Ablaufshemmung gleich, wie sie §§ 2o6, 2o7 BUB für besondere Tatbestände vorsehen., Dabei kommt jedoch nicht die in diesen Vorschriften bestimmte Nachfrist von sechs Monaten in Retracht, sondern ist lediglich zu prüfen, ob die nach Vi'egfall der Berechtigung dieses Einwands verbleibende x,rist bis zur regelmäßigen Vollendung der Verjährung dem Gläubiger noch angemessene Zeit zur rechtzeitigen Klagerhebung gibt (vgl zu vorstehendem BGZ 115» 159j 157f 14 /227; EGBRGRK, lo. Aufl, § 222 Anm 3 S 42o). Unterstellt man zugunsten der Klägerin, die Schreiben der Beklagten vom 31o August und 2o., September 1951 hätten die Klägerin irregeführt, so wäre es angesichts der wiederholten Verweisungen an die Stadt E^HP Aufgabe der Klägerin gewesen, rechtzeitig deren Stellungnahme einzuholen und nach der verzögerten Anfrage vom 15. Oktober 1951 eher auf Bescheid zu dringen und nicht bis zu dem 3o„ November 1951 zu warten. Selbst wenn man aber der Klägerin einräumen wollte, vor dem letztgenannten Termin keine Klarstellung seitens der Stadt Eflft erhalten zu können,
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würde sie nunmehr gehalten gewesen sein, unverzüglich und nicht erst am 28. Dezember 1951 die Klage gegen die Beklagte älnzm'eichen. Denn nachdem die Beklagte zuvor zweimal entschieden alle Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen hatte und die Klägerin durch die Stadt auch hinsichtlich der vermeintlichen Zweifelsfrage aufgeklärt worden war, bestand kein ersichtlicher Gruhd mehr, mit dem Vorgehen gegen die Beklagte noch fast einen Monat fl warten.lei Bemessung der der Klägerin in diesem Ralle zuztt-billigenden Nachfrist ist auch zu berücksichtigen, in
welchem Maße das Verhaltender Beklagten geeignet war, die Klägerin von rechtzeitiger Klagerhebung abzuhalten, La dies nach den gesamten Umständen des Falles nur in geringem Umfange zutraf, ist die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Frist unangemessen, wenn auch die Rechtsprechung in anders gelagerten Einzelfällen dem Gläubiger eine viel längere Frist zugebilligt hat (RGZ 115, 135 /l39/l4o7;
153» lol /Ill/l]J7? 157, 14 Z?2/).
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte verstoße mit ihrer Einrede der Verjährung gegen freu und Glauben, muß daher schon aus vorstehenden Gründen scheitern»
Ohne Rechtsirrtum lehnt das Berufungsgericht Überdies die Annahme ab, die Beklagte habe der Klägerin eine Vergleichsbereitschaft vorgetäuscht * Die Revision stützt sich auch auf diesen Gesichtspunkt nicht» Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten, der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung anzukündigen, um sie von zweckloser Klagerhebung abzuhalten. Ebensowenig kann ein Rechtsverstoß darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, die • Klägerin von sich aus auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen»
Der revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit mit ihrem früheren nicht in Einklang zu bringen sei und in gröblicher Y.'eise gegen Treu und Glauben verstoße» Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen der Klägerin von Anfang an Zurückhaltung gezeigt und sie dann entschieden abgelehnt» Ihr .brief vom 22. Januar 1951 ließ darüber bei der Klägerin
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nicht den geringsten Zweifel. Auf der anderen Seite gab der Hinweis an die Stadt EflBl bereits in diesem Briefe der Klägerin Veranlassung, diese schon damals als ihre Kaufpartei um Aufklärung zu bitten«. Erst nach reichlich einem halben Jahr unternahm dann die Klägerin weitere Schritte, und gar erst nach fast neun Konnten kam sie der Anregung der Beklagten nach, sich an die Stadt zu wenden«, Bei der Abwägung, ob Treu und Glauben '"die Beklagte hindern, sich auf die Verjährung des Klaganspruchs zu berufen, kann das eigene Verhalten der Klägerin nicht unbeachtet bleiben, die gerade im letzten Jahr der Verjährungsfrist während eines erheblichen Zeitraums in nicht zu erklärender Weise untätig geblieben ist« Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auch unter vorstehendem Gesichtspunkt einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben verneint, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Pall von BGZ? 153, lol ^Io8 ff/, auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang mit beruft, liegt ein tatsächlich und rechtlich völlig anderer Sachverhalt zu Grunde,
Die Revision kann auch daraus nichts für die Klage herleiten, daß die Beklagte im Rechtsstreit selbst erklärt habe, ihre Auffassung sei irrtümlich gewesen, daß sie oder ihr Generaldirektor das Grundstück an die Stadt verschenkt habe. Bereits mit ihrem Brief vom
22« Januar 1951 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, der Stadt gegenüber einen starken moralischen
Anspruch zu haben, daß der ehemalige Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau unbebaut bliebe« Dass die Klägerin selbst nicht unbedingt eine frühere Schenkung des Grundstücks annahm, zeigt der Brief ihres
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Rechtsanwalts vom 15 Oktober 1951 an die Stadt Darin verwies er auf die Angabe der Beklagten, das Grundstück zur Errichtung eines Kinderspielplatzes an die Stadt Ed^ verschenkt oder M sozusagen” verschenkt zu haben, Liese Sendung ist mit der irrigen Annahme einer rechtsbeständigen Schenkung nicht vereinbar. Unter- *
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Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last*
Dr, Tasche Dr, Hückinghaus Schuster
Dr* Oechßler
Dr< Großmann