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BGH

Gericht: BGH

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kosten-• ansatz der Geschäftssteile vom 27« April 1953 wird zurückgewiesen« > Restitutiohsklage zu erteilen und den Rechtssträt im übrigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisenj dabei erklärte er ausdrücklich, die Anträge seien vorläufig auf einen Teilbetrag von 10 000 DM beschränkt« -Durch Beschluß vom 29. Dieser Ansatz wurde damit begründet, daß mit Einreichung der Revisions-^ Schrift die Gebühr aus dem gesamten Beschwerdewert, also aus 573 000 DM angefallen sei* erst durch die Revisionsanträge in der Begründungsschrift vom 12« Juli 1952 und den Ablauf der Begründungsfrist am selben Tage sei die Revision endgültig auf den Teilbetrag von 10 000 DM beschränkt worden Kostenrechtlich liege darin eine teilweise1 Zurücknahme des Rechtsmittels,, Unter Berücksichtigung des durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7« August 1952 (BGBl I, 401) angeordneten Zuschlags ergebe äch für den Betrag von 10 000 DM eine Gebühr von 81,30 DM, für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommenen und daher von ihm nicht betroffenen Teil von 563 000 DM eine Gebühr von 1 447,50 DM, zusammen 1 528,80 DM* 1« Enthält eine Berufungs- oder Revisionsschrift keine Angaben darüber, in welchem Umfange das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Kostenberechnung als Pall einer unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung anzusehen; be-schränkt später der in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Antrag den Angriff auf einen Teil des angefochtenen Urteils, so liegt darin kostenrechtlich eine teilweise Zurücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels* Trotz der im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken und trotz der abweichenden Beurteilung der Präge durch eine Reihe von Oberlandesgerichten, insbesondere das Kammergericht, hat das Reichsgericht an diesem Standpunkt festgehalten, und der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Zivilsenat stellt im Einklang mit ** dem Reichsgericht darauf ab, daß nach § 74 GKG die Prozeßgebühr mit Stellung-des «Antrages, der das Verfahren bedinge«.' , * Begründungssehrift) angesehen werden könne, so daß bis zur Er-* gänzung der Rechtsmittelschrift durch den Rechtsmittelantrag in der Begründungsschrift ein Schwebezustand bestehe, während: dessen der Umfang des Rechtsmittelangriffs noch im Unklaren sei, so könne doch kostenrechtlich von einem solchen zweiakti^ gen Vorgang-nicht gesprochen werden, vielmehr falle die Gebühr aus -der- vollen Beschwer bereits mit einer inhaltlich nicht beschränkten Rechtsmitteleinlegung an. Unterstützend verweist der angeführte Beschluß darauf, daß auch der Begriff der Klagrücknahme kostenrechtlich anders verstanden werden müsse ala verfahrensrechtlich, weiter darauf, daß bei einer Zurücknahme* oder Verwerfung des Rechtsmittels vor SteJ-; lung eines Rechtsmittelantrages gar nichts anderes übrig blei-^ be, als die Gebühr nach der vollen Beschwer zu errechnen. 2. Ber vorliegende Fall liegt insofern anders, als hier die Revisionsschrift ausdrücklich die Erklärung enthält, daß das Rechtsmittel, wenn auch unter Vorbehalt der Erweiterung, zunächst nur hinsichtlich eines Teilbetrages eingelegt werde. Er hat dort ausgeführt: Ba angesichts des von beiden Parteien gemachten Vorbehalts der Erweiterung ihrer Anträge ein teilweiser Verzicht auf Rechtsmittel aus den Revisionsschriften nicht sicher entnommen werden könne, habe die beschränkte Einlegung von Revision und Anschlußrevision die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfange gehemmt. Allerdings hat Gädecke (JW 1938, 2459) sich dagegen gewandt, daß das Reichsgericht in dieser Entscheidung auf dem Vorbehalt der Erweiterung der Revision abstellt. Es ist zuzugeben, daß die Zulässigkeit der Erweiterung der Revisionsanträge nicht von einem Vorbehalt des Revisionsklägers abhängig ist, sondern sich aus .dem Gesetz ergibt; die Erklärung, eine Erweiterung der .Rechtsmittelanträge vorzubehalten, ist für diese Befugnis nicht konstitutiv. Wenn der Reohtsmittelkläger auch bei einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung den Rechtsschutz auf das höhere Gericht nur für einen Teil seiner Beschwer beantragt, so wird ihm dieser Rechtsschutz doch durch die Tatsache der Rechtsmitteleinlegung vorläufig im vollen Umfange seiner Beschwer zuteil$ denn schon die beschränkte Rechtsmitteleinlegung hindert die • Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfange (BGHZ 7, 143) und sichert die Möglichkeit, den gesamten Streitstoff der höheren Instanz zu unterbreiten. Eine Ausnahme gilt nur, soweit der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils verzichtet hat, ein Fall, der hier nicht zur Entscheidung steht * Gerade weil die Möglichkeit der Erweiterung des Rechtsmittels besteht, ist es gerechtfertigt, in der Einlegung eines beschränkten Rechtsmittels mit der Möglichkeit späterer Erweiterung der Anträge kostenrechtlich die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens in vollem Umfange der Beschwer zu sehen und auch insoweit die Rechtsmitteleinlegung als den **das Verfahren bedingenden** Antrag im Sinne des § 74 Abs 1 GKG zu behandeln (BGHZ 1, 205 /?Q27) • Diese Auslegung ist auch dem Revisionskläger gegenüber nicht unbillig. Denn die erwähnten Folgen einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung werden in der Regel nicht gegen den Willen des Rechtsmittelklägers eintreten, vielmehr von ihm gewollt sein. der Erklärung, daß die Revision vorläufig auf einen Betrag von 10 000 DM beschränkt werde, kostenrechtlich keine Bedeutung beit zulegen« Die Geschäftsstelle hat daher zu Recht die Prozeßgebül^ aus dem vollen Beschwerdewert berechnet* 3o Bas Berechnungsverfahren der Geschäftsstelle trägt dein Umstände Rechnung, daß die Revision zu einem Teilbetrag von 10 000 BM erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 7* AugusF 1952 als unzulässig verworfen worden ist, so daß hinsichtlich f* dieses Teiles der nach § 30 Satz 1 GKG ermäßigten Prozeßgebühr *

Zitierte Normen: § 586 ZPO § 4 GKG
RechtsmittelvorläufigErweiterungRechtsmitteleinlegungKlägerkostenrechtlichRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Rechtssatz:	Wird	Revision nur zu einem Teil der Be&mer einge~
legt, aber Erweiterung Vorbehalten, so ist die £ro« zeßgebühr in der Revisionsinstanz aus dem vollen. Beschwerdewert zu berechnen (Bestätigung von RG jf 1938, 2493)«.
Aktenzeichen? ? ZR 47/52 Beschluß des BGH vom 23.April 19.54
747/52
5*
Beschluß In Sachen

Louis
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt Dr.
gegen
a)	Bundesrepublik Deutschland, Verwaltung der Wasserstraßen, vertreten durch die Wasserstraßendirektion
b)	Land Wiedersachsen, Verwaltung der Wasserstraßen, vertreten durch die Wasserstraßendirektion
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Justizrat Dr«	Dr.	CHBi	•	Dr.	inflÜ,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche und der Bundesrichter Dr. von Normann, Lr«, Heck, Schuster und Dr. Oechßler ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kosten-• ansatz der Geschäftssteile vom 27« April 1953 wird zurückgewiesen«	>
Gründe :
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In einem Enteignungsverfahren erwirkte der Kläger am
 
17* Dezember 1937 ein Urteil des Oberlandesgerichts in Celle, das ihm bestimmte Entschädigungsbeträge zusprach«
Am 16. September 1950 reichte der Kläger Restitutionsklage ein, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von «eiteren 573 000 DM anstrebte. Das Oberlandesge-rieht wies dies$ Klage durch Urteil vom 2. Februar 1951 als unzulässig ab.
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Wiederholte Gesuche des Klägers, ihm das Armenrecht für die Einlegung der Revision zu bewilligen, blieben erfolglos, Mit Schriftsatz vom 2« April 1952, eingekommen am selben Tage, legte der Kläger Revision ein, und zwar "unter Vorbehalt der Erweiterung zunächst wegen eines Teilbetrages von 10 000 DMM* Am 12, Juli 1952 begründete der Kläger die Revision^ in der Begründungsschrift faßte er die Revisions-anträge dahing das angefochtene Urteil aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Notfrist des § 586 Abs 1 ZPO für die. Restitutiohsklage zu erteilen und den Rechtssträt im übrigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisenj dabei erklärte er ausdrücklich, die Anträge seien vorläufig auf einen Teilbetrag von 10 000 DM beschränkt« -Durch Beschluß vom 29. Juni 1953 verwarf der Senat die Revision des Klägers als unzulässig.
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Mit Rechnung vom 23« April 1953 setzte die Geschäftsstelle eine ProzeögebUhr von 1 528,80 DM an. Dieser Ansatz wurde damit begründet, daß mit Einreichung der Revisions-^ Schrift die Gebühr aus dem gesamten Beschwerdewert, also aus 573 000 DM angefallen sei* erst durch die Revisionsanträge in der Begründungsschrift vom 12« Juli 1952 und den Ablauf der Begründungsfrist am selben Tage sei die Revision endgültig auf den Teilbetrag von 10 000 DM beschränkt worden
 
Kostenrechtlich liege darin eine teilweise1 Zurücknahme des Rechtsmittels,, Unter Berücksichtigung des durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7« August 1952 (BGBl I, 401) angeordneten Zuschlags ergebe äch für den Betrag von 10 000 DM eine Gebühr von 81,30 DM, für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommenen und daher von ihm nicht betroffenen Teil von 563 000 DM eine Gebühr von 1 447,50 DM, zusammen 1 528,80 DM*
Gegen diesen Kostenansatz hat der Kläger Erinnerung eingelegt, die die Geschäftsstelle dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat«
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Die Erinnerung ist nach § 4 GKG zulässig, aber nicht begründet.
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1« Enthält eine Berufungs- oder Revisionsschrift keine Angaben darüber, in welchem Umfange das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Kostenberechnung als Pall einer unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung anzusehen; be-schränkt später der in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Antrag den Angriff auf einen Teil des angefochtenen Urteils, so liegt darin kostenrechtlich eine teilweise Zurücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels* Trotz der im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken und trotz der abweichenden Beurteilung der Präge durch eine Reihe von Oberlandesgerichten, insbesondere das Kammergericht, hat das Reichsgericht an diesem Standpunkt festgehalten, und der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
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hat sich mit:.. Bö schloß vom 16, Februar^ £9/51 unter eingehender \ Erörterung der?-verschiedenen Auffassungen dieser Ansicht an-geschloasem:(BOHZ 1, 205 mit Stellenangäben aus Rechtsprechung und Schrifttum^>: Der III. Zivilsenat stellt im Einklang mit ** dem Reichsgericht darauf ab, daß nach § 74 GKG die Prozeßgebühr mit Stellung-des «Antrages, der das Verfahren bedinge«.' fällig werde, und dieser Antrag sei nicht der Rechtsmittels^«-
trap; im Sinne des Verfahrensrechts, sondern die Rechtsmittel-?
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einlegung als solche\ Antrag im kostenrechtlichen Sinne sei
 etwas anderes als Antrag im Sinne des Verfahrensrechts. Wenn daher auch verfahrensrechtlich das Rechtsmittel als zwei-aktiger Vorgang, bestehend aus Einlegung (Einreichung der
 Rechtsmittelschrift) und Rechtfertigung (Einreichung der '
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 Begründungssehrift) angesehen werden könne, so daß bis zur Er-* gänzung der Rechtsmittelschrift durch den Rechtsmittelantrag in der Begründungsschrift ein Schwebezustand bestehe, während: dessen der Umfang des Rechtsmittelangriffs noch im Unklaren sei, so könne doch kostenrechtlich von einem solchen zweiakti^ gen Vorgang-nicht gesprochen werden, vielmehr falle die Gebühr aus -der- vollen Beschwer bereits mit einer inhaltlich nicht beschränkten Rechtsmitteleinlegung an. Unterstützend verweist der angeführte Beschluß darauf, daß auch der Begriff der Klagrücknahme kostenrechtlich anders verstanden werden müsse ala verfahrensrechtlich, weiter darauf, daß bei einer Zurücknahme* oder Verwerfung des Rechtsmittels vor SteJ-; lung eines Rechtsmittelantrages gar nichts anderes übrig blei-^ be, als die Gebühr nach der vollen Beschwer zu errechnen. . Schliesslich weist der III. Zivilsenat aaO auf die praktische! Bedenken hin, denen die gegenteilige Ansicht begegnet: sie eröffne dem Revisionskläger die Möglichkeit, ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel, statt es wie tatsächlich beabsichtig zurückzunehmen, zunächst durch einen während der Begründungs-
 
frist gestellten Antrag auf einen geringfügigen Teil za beschränken and erst dann die Rüfiknahae zu erklären mit der Folge, daß die Gebähr sich verringere. - Hornig hat in einer Besprechung dieser Entscheidung (NJW 1951, 563) gegen eine so weitgehende Unterscheidung von verfahrensrechtlichen und kostenrechtlichen Begriffen Bedenken erhoben. Biese Bedenken sind aber .nicht so schwerwiegend, daß sie es rechtfertigen könnten, von der festen Praxis des Reichsgerichts und des Bundesgerichtsho&s abzugehen. Ber Senat schließt sich daher der Ansicht des III. Senates an.
2. Ber vorliegende Fall liegt insofern anders, als hier die Revisionsschrift ausdrücklich die Erklärung enthält, daß das Rechtsmittel, wenn auch unter Vorbehalt der Erweiterung, zunächst nur hinsichtlich eines Teilbetrages eingelegt werde. In einem - soweit ersichtlich nicht ver-öffentlichten-Beschluß vom 11. Februar 1953 hat der VI» Zivilsenat anläßlich einer Streitwertfestsetzung die oben erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des III«. Zivilsenats auf einen Fall dieser Art ausgedehnt. Er hat dort ausgeführt: Ba angesichts des von beiden Parteien gemachten Vorbehalts der Erweiterung ihrer Anträge ein teilweiser Verzicht auf Rechtsmittel aus den Revisionsschriften nicht sicher entnommen werden könne, habe die beschränkte Einlegung von Revision und Anschlußrevision die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfange gehemmt. Infolgedessen seien kostenrechtlich sowohl die Revision als die Anschlußrevision als unbeschränkt eingelegt anzusehenj erst durch die Einreichung der Begründungs Schriften mit beschränkten Rechtsmittelanträgen sei eine kostenrechtlich bedeutungsvolle teilweise Zurücknahme der
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Der- Senat' schließt sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Sie entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1938, 2493). Allerdings hat Gädecke (JW 1938,
 2459) sich dagegen gewandt, daß das Reichsgericht in dieser Entscheidung auf dem Vorbehalt der Erweiterung der Revision abstellt. Es ist zuzugeben, daß die Zulässigkeit der Erweiterung der Revisionsanträge nicht von einem Vorbehalt des Revisionsklägers abhängig ist, sondern sich aus .dem Gesetz ergibt; die Erklärung, eine Erweiterung der .Rechtsmittelanträge vorzubehalten, ist für diese Befugnis nicht konstitutiv. Damit ist aber nicht gesagt, daß nicht eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung kostenrechtlich einer unbeschränkten Einlegung wenigstens insoweit gleichzusetzen ist, als eine Erweiterung ausdrücklich Vorbehalten ist. Die Einlegung, eines Rechtsmittels hat zwei Polgens Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird gehemmt, und fäe Sache fällt zur weiteren Behandlung dem höheren Gerichte an (Suspensiv- und Devolutiveffekt). Beide Wirkungen erreicht der Rechtsmittelkläger durch Einlegung des Rechtsmittels, gleichgültig ob die Einlegung unbeschränkt erfolgt oder beschränkt. Daß der Anfall der Sache an das Gericht der Rechtsmittelinstanz auch den nicht angegriffenen feil des angefochtenen Urteils ergreift, lassen die §§ 534 Abs 1 und 560 ZPO deutlich erkennen, nach denen das Rechtsmittelgericht u.U. die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gerade insoweit auszusprechen hat, * als es nicht angegriffen wird. Wenn der Reohtsmittelkläger
 auch bei einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung den Rechtsschutz auf das höhere Gericht nur für einen Teil seiner Beschwer beantragt, so wird ihm dieser Rechtsschutz doch durch die Tatsache der Rechtsmitteleinlegung vorläufig im vollen Umfange seiner Beschwer zuteil$ denn schon die beschränkte Rechtsmitteleinlegung hindert die • Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfange (BGHZ 7, 143) und sichert die Möglichkeit, den gesamten Streitstoff der höheren Instanz zu unterbreiten. Eine Ausnahme gilt nur, soweit der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils verzichtet hat, ein Fall, der hier nicht zur Entscheidung steht * Gerade weil die Möglichkeit der Erweiterung des Rechtsmittels besteht, ist es gerechtfertigt, in der Einlegung eines beschränkten Rechtsmittels mit der Möglichkeit späterer Erweiterung der Anträge kostenrechtlich die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens in vollem Umfange der Beschwer zu sehen und auch insoweit die Rechtsmitteleinlegung als den **das Verfahren bedingenden** Antrag im Sinne des § 74 Abs 1 GKG zu behandeln (BGHZ 1, 205 /?Q27) • Diese Auslegung ist auch dem Revisionskläger gegenüber nicht unbillig. Denn die erwähnten Folgen einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung werden in der Regel nicht gegen den Willen des Rechtsmittelklägers eintreten, vielmehr von ihm gewollt sein. Eben weil er mit einem inhaltlich beschränkten Rechtsmittel vorläufig

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annähernd dieselben Vorteile erlangt wie mit einem unbeschräh^ ten, greift er zu dem Mittel der vorläufigen Beschränkung ^ seines Antrages bei der Rechtsmitteleinlegungj will er diese Folge nicht, so steht es ihm frei, durch einen teilweisen ^ Rechtsmittelverzicht sie auszuschliessen. - Diese Erwägungen rechtfertigen es, den erwähnten Entscheidungen des Reichsge-richts und des VI. Senats im vorliegenden Falle zu folgen und ***
der Erklärung, daß die Revision vorläufig auf einen Betrag von 10 000 DM beschränkt werde, kostenrechtlich keine Bedeutung beit zulegen« Die Geschäftsstelle hat daher zu Recht die Prozeßgebül^ aus dem vollen Beschwerdewert berechnet*
3o Bas Berechnungsverfahren der Geschäftsstelle trägt dein Umstände Rechnung, daß die Revision zu einem Teilbetrag von 10 000 BM erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 7* AugusF 1952 als unzulässig verworfen worden ist, so daß hinsichtlich f* dieses Teiles der nach § 30 Satz 1 GKG ermäßigten Prozeßgebühr *
der Zuschlag nach diesem Gesetz zu erheben ist, während bezüg lieh des Teilbetrages von 563 000 BM in dem genannten Zeitpunkt1
die Revision bereits zurückgenommen war, so daß insoweit ein
 Zuschlag nicht_in Betracht kam« Gegen diese Berechnungsweise r sind Einwendungen nicht zu erheben, übrigens auch von dem 7 Kläger nicht erhoben worden« Auch gegen die Höhe der angesetzten Beträge bestehen keine Bedenken«
Bie Erinnerung des Klägers war daher zurückzuweisen*
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 Schuster	Br*	Oechßler