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BGH · 7 ZU 47/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZU 47/50

2., In dem notariellen Vertrag Hot Reg 124/36 verpflichtete sich der Beklagte,* den Kläger von allen Verpflichtungen aus dem Ueistgebot sowie den weiteren zwecks Erwerbs des Grundstücks und Fortführung des * Hühlcnbetriebes eingegangenen Verpflichtungen zu 3. Unter Notlieg 125/36 trug der Kläger in notarieller Verhandlung dem Beklagten, seinen Brüdern und seiner Schwester den Abschluss eines Kaufvertrags über das* Kühlengrundstück an. vat c c hriftlicher Vertrag zustande, dem zufolge nach Voll3ührigkeit des jüngsten Sohnes des Beklagten, Ludwig 0f09 das Grund stücks ei gentun auf diesen und Ilernann^pH^ übergehen sollte. Hach Kriegsende führte wieder 0000 selbst und der Beklagte den Ilühle nbe tri ob weiter; auoh der Kläger arbeitete nunmehr mit und gab im Einverständnis mit £^^10 000 BK in den Betrieb Hach erfolglosen Verhandlnngen über eine Abfindung des Beklagten aus dem Betrieb kam es schliesslich zur Klage . Er führte aus, die Auflassungsvornerkung habe sich nur auf das Kaufangebot Hotlieg 125/36 bezogen, aus dem wegen Fristversäumung dem Beklagten kein Ubereig-nungsancpruch mehr habe erwachsen können* E.r behauptet, vor Versteigerung der Kühle habe er mit dem Kläger vereinbart, daß dieser zwar in eigenen Hamen, aber für ihn die Kühle' ersteigere, und daß er (Beklagter) ihm die Aufwendungen ersetze und das Grundstück übereignet erhalte. des Beklagten habe er aber zur Sicherung des Übereignungsanspruches aus dem Auftrag die Vormerkung bewilligt und auf Hat des llotars seien die aus dem Auftrag entspringenden Hechtsbeziehungen der Parteien in der Urkunde ITr 124 niedergelegt worden. In dieser sei die - zeitlioh unbegrenzte - Pflioht des Klägers, dem Beklagten das Grundstück nach Freistellung von den übernommenen Verpflichtungen aüfzu-lassen zwar wegen des noch laufenden Konkursverfahrens nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber sinngemäss ent— Den aus den Auftrag sich ergebenden und duroh den Vertrag I!r 124 bestätigten Übereignungsanspruch habe die Vormerkung sichern sollen, nicht aber den möglicherweise aus den Kaufangebot später entstehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, und zwar dchon decv/egen nicht, weil die Haufangcbotsurkundo IIr 125 sv/ar auch an 15. Juni 1936, aber erst auf V/unsoh des Gläubigers errichtet r/orden sei, der dem Kläger ein Darlehen für die Abfindung der Gläubiger des Beklagten gegeben habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin nach Klageantrag verurteilt. Der Beklagte hat Itevision eingelegt mit den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung surückzuweisen, hilfsweico, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Weder der Ein-tragungsvernerk noch die Eintragungsbewilligung gäben den Schuldgrund für den durch die Vormerkung, zu sichernden Uberoignungsanspruch an. Das sei nur unschädlich, wenn keine Verv/echslungsgefahr bestehe« Schon nach der Darstellung des Beklagten selbst könnten jedoch der Vormerkung mehrere Ansprüche zu Grunde liegen; Die Vormerkung sei daher schon nach den eigenen Vorbringen des Beklagten unwirksam« Sollten aber die Vereinbarungen vom 15. Die Revision wendet hiergegen ein, eine Verwechslungsgefahr könne nicht dadurch hervorgerufen werden, daß die Parteien das Bestehen mehrerer Ansprüche der durch die Vormerkung geschützten Art - hier auf Auflassung - mit verschiedenen Schuldgründen behaupteten. Die dann noch verbleibenden etwaigen Ansprüche aus den Urkunden I?r 124 und 125 seien gleichartig, nämlich auf Übereignung an den Beklagten gegen übernähme dev den Kläger durch den Erwerb und Besita dc3 Grundstücks erwachsenen lasten gerichtet. Für seine Auffassung, daß bei mehreren, auf verschiedenen Schuldgründcn beruhenden Ansprüchen, und Verweohslungsgefahr die Y/irksankeit einer Vormerkung von der — in sonstigen Fällen regelmässig entbehrlichen Angabe des Schuldgrundes in der Eintragung oder der in Beäug genommenen Bintragungsbewilligung abhängo, beruft sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Rechtsprechung des Reichegerichts, das diesen Rechts-grundsata klar erstmals in RGZ 133, 267 ausgesprochen und an ihn auch später festgehalten hat‘(RG JU 1934, 90 IJr 2 und 2612 Hr 3). Für diese Dritten ist nicht nur wichtig zu wissen, welchen Gegenstand der vorgenerkte* Anspruch hat (Anspruch auf Auflassung, Einräumung einer Hypothek usrrc*), sondern, sofern vorschie- Betracht kommenden Ansprüchen gesichert sein soll, ist füri die 7/irksamkeit der Vormerkung die Angabe des Schuldgrundes entweder in Grundbuch selbst oder durch die Vorweisung auf die Eintragungsbev/illi* • gung cu fordern, und swar auch dann, wenn die Feststellung, welcher Anspruch gesichert sein sollte, im Rechtsstreit immerhin noch möglich wäre. Dem Grundsatz, dass bei Verwechslungsgefahr Angabe des Schuldgrundes erforderlich ist, steht nicht entgegen, daß keine ausdrückliche Gesetzesbestimmung sie verlangt, da das Gesetz über den Inhalt der Vormerkungceintragung sich überhaupt nicht näher ausspricht und der Vorschrift dos § 885 Abs 2 BGB, v/ie das Berufungsgericht cutreffend ausführt, die Notwendigkeit einer näheren Bezeichnung mindestens in zweifelhaften Fällen entnommen werden kann (aA KG aaO). Gestützt auf diesen Rechtsgrundsatzv^tohnto das Berufungsgericht die Vormerkung für unwirksam .erklären, ohne das Bestehen der von den Parteien behaupteten Ansprüche auf Auflassung naohzuprüfen: Bezog sich die Vormerkung.lediglich auf das Kaufangebot, so bestand unbectrittenermassen wegen Fristversäumung kein zu sichernder Anspruch. Bestanden aber aus dem Auftragsverhältnis und dem Vertrag Hr 124 Ansprüche auf Auflassung, v/ie der Beklagte behauptet, so ruft schon die Tatsache, daß am Sage der Bintragungsbcwilligung zv/ei Urkunden nebeneinander errichtet wurden, aus denen sich Auflaccungoansprüche ergeben, begründete Zweifel darüber hervor, auf welche Ansprüche sich die Vormerkung nach den - allein nasogebenden — \7illen des Klägers (HG Gruohot 62, 117) beziehen sollte« Die Meinung der Revision, der Anspruch aus den behaupteten Auftragsverhältnis scheide v/egen Fornnan-gels aus - gedacht ist offenbar an § 313 BGB - ist schon deswegen irrig, weil der Auftrag zu dem Erwerb eines Grundstücks für einen andern formfrei ist (HGZ 34, 75; 91, 69), abgesehen davon, daß der Kläger mit* der Hintragungsber/illigung auch die Sicherung eines irrtümlich für bestehend erachteten, in Uahr- . Auch die Ansicht der Revision, die Verwechslungs-nöglichkeit sei ohne rechtliche Bedeutung, weil die Ansprüche aus dem notariellen Vertrag Nr 124 und dem Kaufangebot Nr 125 keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen, geht fehl, wie sich schon daraus ergibt, daß* für den Anspruch aus dem Vertrag Ilr 124 keine zeitliche Grenze bestünde, während der z.Zt. der Eintragung der Vormerkung noch nicht gegebene Anspruch aus dem Kaufangebot nur bis zu dem 15. Desgleichen kann der Umstand, daß der Beklagte das Kaufangebot nicht fristgerecht angenommen hat, die wegen Unbestimmtheit unwirksame Vormerkung nicht nachträglich zu Kräften bringen, wie .die Revision meint. Juni 1938 stand zwar fest., daß die Vor* nerkung keinen Anspruch aus den' Angebot sioherto, weil er nicht mehr entstehen konnte. Der von vornherein bestehende, begründete Zweifel, ob dieser künftige Anspruch oder die anderen in Betracht könnenden oder etwa alle zusammen gesichert sein sollten, wurde aber durch den Zeitablauf nicht behoben» Endlich kann auch die Berufung auf Treu und Glauben den Anspruch des Qügers auf Beseitigung der unwirksamen Vormerkung, nag er sich aus § 894 oder § 1004 BGB abloi-ten (BGS 163, 62 und DG JYJ 1933, 1829), nicht zu Fall . bringen, auoh nicht, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, daß er noch jetzt einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hat. Boi Bestehen eines solchen Anspruchs kann der Beklagte allerdings eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung erwirken (§ 885 BGB). Aufl § 242 Ann 646, RGZ 160, 310 /312/), schlägt hier nicht durch, weil die zu löschende Vormerkung unwirksam ist, die allenfalls neu einsutragende aber wirksam wäre, es also an der Gleiohheit des Gegenstandes.

Zitierte Normen: § 885 BGB § 97 ZPO
VormerkungGrundstückBGBKaufangebotEintragungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

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Mir das Hactechlcgewerk!
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Bechtsoats: FUrdie Uirkcaxakeit einer Vormerkung ist die
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— sonst regelmässig entbehrliche A;^rigq,be des Schuldgrundes in Grundbuch oder,:iin! der (in Bezug genommenen) 3in%jfägungskop$lii'~ gung erforderlich, wenn begründet^ Zweifel bestehen können, welcher von mehrefon^ih -■ Betracht könnenden Ansprüchen gesichert sein soll*
/Aktenz oiohen: 7 ZU 47/50
Urteil vom
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OLG Oldenburg.
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Verkündet cm 2. Oktober 1951 Gros, Justizangostollter als Urlaxndsbeanter der Geschäftsstelle^4?c Bundes-geidohtbhÖ£s
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hüllers Biedrich A.	in
 Beklagten, Berufungsbeklagtcn und Revi3ionskIägors,
- Pi^ozeßbevollmclitigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen .
den Hüller Lambertus S^^ in
v ICLäger, Berufungskläger und Re visions beklagten,
7 ~ ProsoßbevollmUohtigter: Rechtsanwalt Die.
P:' \f'~&.. >:X--	... •	..	.	,' •/: .
hat:der--T.: Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs auf die• mündliche Yerhandlung vo^2r 0ktober 1951 unter Hit^ Wirkung des Semtsprüsid^ten Dr. Prtisch als Vorsitzen-
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V* -CH'!

den und, der BundesHbhter Br. Hertel, Dr. Hüokingliaus,
D;$ö^e	Sphu^tÖiS-^;• ,;X	' r.X•;
■für.Rechterk&mt: •	:	/tfx	.	/•-
X# ;v Die> Revision gegen	des	>
V ^	iiliriiseh^s
j ip|dönbürg-> 18. ITövember1949 wird auf ^ v :? Rosten des Beklagten zUrliokgewiese^

V oth R e o h l s tr e gen
2 ■—
Tatbestand
 Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Er war Eigentümer des Anwesens	inBBB»	1930	fiel
 er in Konkurs. 1935 erwarb der Kläger in Zwangsversteigerungsverfahren das Anwesen seines Vaters.
Untern 15. Juni 1936 wurden au Urkunde dos Ilotars in	drei	auf	das	genannte	Grundstück	sieh	be-
ziehende Urkunden errichtet:
1. Unter IJotReg 121/36 bewilligte der Kläger die Eintragung folgender Vormerkung:
«Ich, der Unterzeichnete Hüller.bewillige und
 beantrage auf meinem.Grundbesitz eine Vormer-
* küng zur Sicherung des Rechts auf Auflassung für c. den Hüller Diedrich Albrechtin^BM ein- *
zut ragen«
Die Vormerkung v/urde am* 10. August 1936 im Gruüdbuoh wie folgt eingetragen:
«Vormerkung zur Sicherung des Reohts auf Auflassung. Für den Hüller Diedrich Albreoht BIBP in^HB
mit dem Rang......:«
2., In dem notariellen Vertrag Hot Reg 124/36 verpflichtete sich der Beklagte,* den Kläger von allen Verpflichtungen aus dem Ueistgebot sowie den weiteren zwecks Erwerbs des Grundstücks und Fortführung des * Hühlcnbetriebes eingegangenen Verpflichtungen zu
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befreien.
In Ur IV des Vertrages hiess es weiter wörtlich:
~ 3 -
"Auf dem Grund!
Band 0 Blatt 37 steht
 die
» in
 nebst den Külloreihaus.
nachdem die Finanzierung für einen üciterbetrieb der.
gor), auch in übrigen nichts nehr damit zu tun haben»
mich deshalb, meinen Sohn auch von allen diesen Verbindlichkeiten freizustellen, die in Zukunft, sei es aus im Grundbuch eingetragenen lasten, sei es aus Steuern und Abgaben oder aus dem Betrieb der Kühle und den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften entstehen.
Lambertus^|^} (Kläger) soll hinsichtlich von Verpflichtungen, wie wir uns einig sind, in Zukunft so dastehon, als sei er nie; t Eigentümer mehr des I'tihl engrund stücke s . Ich, Diedrioh Albrecht (Beklagter), bin verpflichtet, meinen Sohn in allen teilen insoweit von Verbindlichkeiten freizusteilen»w
In Nr V verpflichtete sich schliesslich noch der Kläger, über das Grundstücksgeschäft keine Verpflichtungsgeschäfte einzugehen und cs nicht zu belasten.
3.	Unter	Notlieg	125/36	trug	der Kläger in notarieller
 Verhandlung dem Beklagten, seinen Brüdern und seiner Schwester den Abschluss eines Kaufvertrags über das* Kühlengrundstück an. Bas Angebot sollte nur bis zu dem 15. Juni 1938 angenommen werden können, und zwar von den Beklagten allein, von den Geschwistern nur mit Zustimmung der. Ehefrau des Beklagten. Der Kaufpreis von 13.150 BK sollte durch übernähme der gleich hohen
 Kühle geregelt ist, will ich, Lambertus S
Ich, Diedrich Albrecht
(Beklagter) verpflichte
 Grund stückolas ten ausgeglichen werden- eine etwa inzwischen eintretende Hinderung den Käufer zugute können»
Der Eeklagte betrieb die Ilühle mit seinen Schwiegersohn Hermann0/I& weiter. Der Kläger war anderweit beruflich tätig. Das Kaufangebot wurde innerhalb der Trist nicht angenommen. Als 00/b einen Einberufungsbefehl erhielt, kan am 11. August 1940 zwischen ihm,'.dem Beklagten, dessen Schwiegersohn	und	Sohn	Diedrich	ein	pri-
vat c c hriftlicher Vertrag zustande, dem zufolge nach Voll3ührigkeit des jüngsten Sohnes des Beklagten, Ludwig 0f09 das Grund stücks ei gentun auf diesen und Ilernann^pH^ übergehen sollte. Der übernähme— preis sollte an den Beklagten und seine Ehefrau, allenfalls den noch überlebenden Eheteil, bezchlt werden»
Ilühle weiter
 Frau und der Beklagte betrieben die
 Unterm 29. Januar 1944 liess der Kläger den * Grundbesitz an 00/01 und Ludr/ig 00/ unter Bezugnahme auf das Kaufangebot und den Privatvortrag auf. Das Grundbuohamt lehnte die Eintragung ab. weil das Angebot nicht rechtzeitig angenommen und der Privatvertrag wegen Fornnangels nichtig sei. Ludwig 00/0 ist 'gefallen.
Hach Kriegsende führte wieder 0000 selbst und der Beklagte den Ilühle nbe tri ob weiter; auoh
 der Kläger arbeitete nunmehr mit und gab im Einverständnis mit £^^10 000 BK in den Betrieb
 Hach erfolglosen Verhandlnngen über eine Abfindung des Beklagten aus dem Betrieb kam es schliesslich zur Klage .
Bei’ Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Vormerkung zu willigen. Er führte aus, die Auflassungsvornerkung habe sich nur auf das Kaufangebot Hotlieg 125/36 bezogen, aus dem wegen Fristversäumung dem Beklagten kein Ubereig-nungsancpruch mehr habe erwachsen können*
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. E.r behauptet, vor Versteigerung der Kühle habe er mit dem Kläger vereinbart, daß dieser zwar in eigenen Hamen, aber für ihn die Kühle' ersteigere, und daß er (Beklagter) ihm die Aufwendungen ersetze und das Grundstück übereignet erhalte. Der Kläger habe trotzdem versucht, die Kühle anderweitig zu verkaufen. Auf Vorhaltung.- des Beklagten habe er aber zur Sicherung des Übereignungsanspruches aus dem Auftrag die Vormerkung bewilligt und auf Hat des llotars seien die aus dem Auftrag entspringenden Hechtsbeziehungen der Parteien in der Urkunde ITr 124 niedergelegt worden.
In dieser sei die - zeitlioh unbegrenzte - Pflioht des Klägers, dem Beklagten das Grundstück nach Freistellung von den übernommenen Verpflichtungen aüfzu-lassen zwar wegen des noch laufenden Konkursverfahrens nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber sinngemäss ent—
halten. Den aus den Auftrag sich ergebenden und duroh den Vertrag I!r 124 bestätigten Übereignungsanspruch habe die Vormerkung sichern sollen, nicht aber den möglicherweise aus den Kaufangebot später entstehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, und zwar dchon decv/egen nicht, weil die Haufangcbotsurkundo IIr 125 sv/ar auch an 15. Juni 1936, aber erst auf V/unsoh des Gläubigers	errichtet r/orden sei, der dem
 Kläger ein Darlehen für die Abfindung der Gläubiger des Beklagten gegeben habe. Die Urkunde Ilr 125 soi erst errichtet worden, als die beiden andern Urkunden schon Vorgelegen hätten. Das Kaufangebot habe also bei Beurkundung der Vornerkungsbev/illigung gar nicht gemeint sein können. Der Kläger hat diese Behauptungen, ’ insbesondere das Auftragsverhältnis, bestritten.
Beide Parteien haben für ihre Sachdarstellung Beweise angeboten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Parteien die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin nach Klageantrag verurteilt.
Der Beklagte hat Itevision eingelegt mit den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung surückzuweisen, hilfsweico, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverweisen.
Bor Kläger bittet um Zurückweisung des Bcchtsnittels
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Sntsoheidungs^ründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Weder der Ein-tragungsvernerk noch die Eintragungsbewilligung gäben den Schuldgrund für den durch die Vormerkung, zu sichernden Uberoignungsanspruch an. Das sei nur unschädlich, wenn keine Verv/echslungsgefahr bestehe« Schon nach der Darstellung des Beklagten selbst könnten jedoch der Vormerkung mehrere Ansprüche zu Grunde liegen;
Aus dem behaupteten Auftrag, aus dem notariellen Vertrag 124, aus dem Kaufangebot Nr 125. Die Vormerkung sei daher schon nach den eigenen Vorbringen des Beklagten unwirksam« Sollten aber die Vereinbarungen vom 15. Juni 1956 nur die Festlegung und Sicherung des aus dem Auftragsverhältnis entspringenden Übereignungsan-spruohs bezweckt haben, so hätten damit die Parteien wegen des Konkursverfahrens die ursprüngliche übercig-nungspflicht aus dem Auftrag durch das Verkaufsangebot ersetzt, das mangels rechtzeitiger Annahme keinen Übereignungsanspruch erzeugt habe. Das Löschungsver-langen sei daher auf jeden Fall berechtigt.

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Die Revision wendet hiergegen ein, eine Verwechslungsgefahr könne nicht dadurch hervorgerufen werden, daß die Parteien das Bestehen mehrerer Ansprüche der durch die Vormerkung geschützten Art - hier auf Auflassung - mit verschiedenen Schuldgründen behaupteten. Eine Verwechslungsmöglichkeit komme nur in Betracht, wenn' Ansprüche mit verschiedenen Schuld gründen tatsächlich
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bestünden. Das Berufungsgericht hebe cipher au Unrecht das Bestehen der behaupteten Ansprüche nicht geprüft. Ausserdem hätte es auch untersuchen müssen, oh sich der Schuldgrund nicht unav/eifelhaft erschliessen lasse. Bei solcher Prüfung vrilrdc ein Anspruch aus den Auftragsverhältnis wegen Formnangels von vornherein ausschciden. Die dann noch verbleibenden etwaigen Ansprüche aus den Urkunden I?r 124 und 125 seien gleichartig, nämlich auf Übereignung an den Beklagten gegen übernähme dev den Kläger durch den Erwerb und Besita dc3 Grundstücks erwachsenen lasten gerichtet. Eine mögliche Verwechslung sei daher rechtlich bedeutungslos. überdies hätte mindestens die Erhebung der vom Beklagten angebotenen Beweise ergeben,*dafr die Voa>-nerkung auf dem Auftragsverhältnis und dem Vertrag ür 124 fuße.
Diese Revisionsangriffe
 sind unbegründet.
Für seine Auffassung, daß bei mehreren, auf verschiedenen Schuldgründcn beruhenden Ansprüchen, und Verweohslungsgefahr die Y/irksankeit einer Vormerkung von der — in sonstigen Fällen regelmässig entbehrlichen Angabe des Schuldgrundes in der Eintragung oder der in Beäug genommenen Bintragungsbewilligung abhängo, beruft sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Rechtsprechung des Reichegerichts, das diesen Rechts-grundsata klar erstmals in RGZ 133, 267 ausgesprochen und an ihn auch später festgehalten hat‘(RG JU 1934,
 90 IJr 2 und 2612 Hr 3). Auch das Hammergericht,. das
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früher die Anführung des Schuldgrundes innen* für erforderlich erachtete, hat sich der i’eichsgericht— liehen Rechtsprechung angeschlossen (JFG 9, 202)*
Ebenso führen Staudinger (BGB 10. Aufl § 885 Ann 10), Palandt (BGB 9. Aufl § 885 Ann 4), BGB RGRK (9. Aufl § 885 Ann 3) und üestermann (Sachenrecht § 84 II 4) diese Rechtsprechung ohne \7iderspruch an. Von ihr abzuweichen besteht auch bei Berücksichtigung der Ausführungen Sibers (Jherings Jahrbücher 75, 375, insbesondere 392 ff) kein Anlass. Die Eintragung der Vormerkung in Grundbuch soll für den Berechtigten die Verwirklichung der geschuldeten Rechtsänderung sichern. Sie hat aber auch den weiteren Zweck.: Dritten gegen-
über offenbar zu machen, dass diese damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerktcn Anspruch unvereinbare: Reohto wieder zu verlieren (§ 883 Abs 2,
 § 888 BGE), sofern nänlioh der vorgenerkte Anspruch besteht und geltend gemacht v/ird. Für diese Dritten ist nicht nur wichtig zu wissen, welchen Gegenstand der vorgenerkte* Anspruch hat (Anspruch auf Auflassung, Einräumung einer Hypothek usrrc*), sondern, sofern vorschie-
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Anspruch durch die Vormerkung gesichert* ist. Denn die Verteidigung des dritten Erwerbers gegen eine auf §
888 BG3 gestützte Klage kann je naoh Art des Schuld-
grundes verschieden sein, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Snfern demnach für den Dritten begründete Zweifel bestehen können, welcher von den mehreren in . Betracht kommenden Ansprüchen gesichert sein soll, ist
 füri die 7/irksamkeit der Vormerkung die Angabe des Schuldgrundes entweder in Grundbuch selbst oder durch die Vorweisung auf die Eintragungsbev/illi* • gung cu fordern, und swar auch dann, wenn die Feststellung, welcher Anspruch gesichert sein sollte, im Rechtsstreit immerhin noch möglich wäre. Soweit in der Entscheidung HG JU 1934, 90 Nr 2 in letzterer Hinsicht eine andere Auffassung hervortreten sollte, könnte
 ihr nicht gefolgt werden. Dem Grundsatz, dass bei Verwechslungsgefahr Angabe des Schuldgrundes erforderlich ist, steht nicht entgegen, daß keine ausdrückliche Gesetzesbestimmung sie verlangt, da das Gesetz über den Inhalt der Vormerkungceintragung sich überhaupt nicht näher ausspricht und der Vorschrift dos § 885 Abs 2 BGB, v/ie das Berufungsgericht cutreffend ausführt, die Notwendigkeit einer näheren Bezeichnung mindestens in zweifelhaften Fällen entnommen werden kann (aA KG aaO). Abzustellen ist dabei auf die Zeit der Eintragung.
Gestützt auf diesen Rechtsgrundsatzv^tohnto das Berufungsgericht die Vormerkung für unwirksam .erklären, ohne das Bestehen der von den Parteien behaupteten Ansprüche auf Auflassung naohzuprüfen: Bezog sich die Vormerkung.lediglich auf das Kaufangebot, so bestand
 unbectrittenermassen wegen Fristversäumung kein zu sichernder Anspruch. Bestanden aber aus dem Auftragsverhältnis und dem Vertrag Hr 124 Ansprüche auf Auflassung, v/ie der Beklagte behauptet, so ruft schon die Tatsache, daß am Sage der Bintragungsbcwilligung
 zv/ei Urkunden nebeneinander errichtet wurden, aus denen sich Auflaccungoansprüche ergeben, begründete Zweifel darüber hervor, auf welche Ansprüche sich die Vormerkung nach den - allein nasogebenden —
\7illen des Klägers (HG Gruohot 62, 117) beziehen sollte« Die Meinung der Revision, der Anspruch aus den behaupteten Auftragsverhältnis scheide v/egen Fornnan-gels aus - gedacht ist offenbar an § 313 BGB - ist schon deswegen irrig, weil der Auftrag zu dem Erwerb eines Grundstücks für einen andern formfrei ist (HGZ 34, 75; 91, 69), abgesehen davon, daß der Kläger mit* der Hintragungsber/illigung auch die Sicherung eines irrtümlich für bestehend erachteten, in Uahr- . heit aber unv/irlcsanen Anspruchs gewollt haben könnte»
Auch die Ansicht der Revision, die Verwechslungs-nöglichkeit sei ohne rechtliche Bedeutung, weil die Ansprüche aus dem notariellen Vertrag Nr 124 und dem Kaufangebot Nr 125 keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen, geht fehl, wie sich schon daraus ergibt, daß* für den Anspruch aus dem Vertrag Ilr 124 keine zeitliche Grenze bestünde, während der z.Zt. der Eintragung der Vormerkung noch nicht gegebene Anspruch aus dem Kaufangebot nur bis zu dem 15. Juni 1938 entstehen konnte.
Desgleichen kann der Umstand, daß der Beklagte das Kaufangebot nicht fristgerecht angenommen hat, die wegen Unbestimmtheit unwirksame Vormerkung nicht nachträglich zu Kräften bringen, wie .die Revision meint.
 
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Seit den 15. Juni 1938 stand zwar fest., daß die Vor* nerkung keinen Anspruch aus den' Angebot sioherto, weil er nicht mehr entstehen konnte. Der von vornherein bestehende, begründete Zweifel, ob dieser künftige Anspruch oder die anderen in Betracht könnenden oder etwa alle zusammen gesichert sein sollten, wurde aber durch den Zeitablauf nicht behoben»
Endlich kann auch die Berufung auf Treu und Glauben den Anspruch des Qügers auf Beseitigung der unwirksamen Vormerkung, nag er sich aus § 894 oder § 1004 BGB abloi-ten (BGS 163, 62 und DG JYJ 1933, 1829), nicht zu Fall . bringen, auoh nicht, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, daß er noch jetzt einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hat. Boi Bestehen eines solchen Anspruchs kann der Beklagte allerdings eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung erwirken (§ 885 BGB). Aber der Grundsatz, dass arglistig handelt, wer fordert, was er alsbald zurückgewähren müßte (Staudingor 3GB, 10. Aufl § 242 Ann 646, RGZ 160, 310 /312/), schlägt hier nicht durch, weil die zu löschende Vormerkung unwirksam ist, die allenfalls neu einsutragende aber wirksam wäre, es also an der Gleiohheit des Gegenstandes. fehlt (siehe auch ISG JR 1927- 1021). Der nüger verstösst nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Beseitigung einer unwirksamen Vormerkung begehrt und die Uöglichkeit erhält, im besonderen Verfahren sich gegen die Eintragung einor wirksamen Vormerkung zu verteidigen. Der Beklagte hat kein Hecht darauf, daß zu seinen Gunsten im Grundbuch
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eine Vormerkung eingetragen bleibt, die ihm keinen rechtlichen Schutz gewährt.
H&ch alMem war die Revision mit der Eoston folge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Pritsch Dr. Eertel Br. HUckingh&us Dr. Keck	Sohuster