Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vollstreckungsgegenklage auf die Berufung der Beklagten wegen eines Betrages von 54 801,76 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 1980 wird wegen des Teilbetrages von 32 231,15 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. März 1981 zurückgewiesen, so daß die Zwangsvollstreckung aus der im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird, soweit die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages betrieben wird, der 127 844,04 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Im Umfang der weiteren Aufhebung (wegen eines Betrages von 22 570,62 DM nebst Zinsen) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreites, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 00HBS 1977 bestellten die Kläger an dem Kaufgegenstand eine Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 300 000 DM nebst 13 % Zinsen vom Eintragungstag ab und traten sie zugleich an die Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages betrieben wird, der 101 765,06 DM (das ist der noch nicht zurückgezahlte Teil des den Klägern gewährten Darlehens) nebst Zinsen und Nebenkosten übersteigt. Auf die Berufung der Beklagten hat es unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines Betrages betrieben wird, der 160 075,19 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Der Beklagten stehe gegen die Kläger nur eine Forderung in Höhe von 160 075,19 Df nebst Zinsen zu. Der Senat hat die Revision der Kläger insoweit angenommen, als die Klage wegen eines Betrages von 54 801,76 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nur insoweit betreiben kann, als ihr schuldrechtliche Forderungen gegen die Kläger zustehen. Das Berufungsgericht hat eine Forderung der Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 160 075,19 DM nebst Zinsen bejaht und diese wie folgt errechnet: 1. Das Berufungsgericht hat den Betrag von 22 570,61 DM aus der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Aufstellung der Forderung gegen die Kläger entnommen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob zwischen den Parteien nachträglich die Entrichtung von Zinseszinsen vereinbart worden ist oder ob die Erfüllung der Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 BGB für die Zulässigkeit einer im voraus getroffenen Vereinbarung vorgetragen worden sind. Da der genaue Anteil der Zinseszinsen und der Zinsen von Verzugszinsen vom Senat der Aufstellung der Beklagten nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ist das Berufungsurteil wegen des gesamten Zinsbetrages von 22 570,61 DM aufzuheben und die Sache zur erneuten Berechnung der geschuldeten Zinsen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte - für das Finanzamt erkennbar - für die Kläger oder für alle Gesamtschuldner gezahlt hat, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Beklagte - und nicht die Kläger - hat daher einen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. April 1983 K a n i k , JustizhauptSekretärin als Urknndabeamter der Geschiftaatelle Margot und Manfred Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. Mi - und gegen Vereinigte Sparkassen in öffentlich-recht- liche Spar- und Kreditanstalt, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden PMS, Straße fp, W| i. Bay., Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vollstreckungsgegenklage auf die Berufung der Beklagten wegen eines Betrages von 54 801,76 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 4. März 1981 und 10 % Zinsen ab 5. März 1981 abgewiesen worden ist. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 1. Dezember 1980 wird wegen des Teilbetrages von 32 231,15 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 4. März 1981 und 10 % Zinsen ab 5. März 1981 zurückgewiesen, so daß die Zwangsvollstreckung aus der im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird, soweit die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages betrieben wird, der 127 844,04 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 4. März 1981 und 10 % Zinsen ab 5. März 1981 übersteigt. III. Im Umfang der weiteren Aufhebung (wegen eines Betrages von 22 570,62 DM nebst Zinsen) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreites, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hatte in einem Zwangsversteigerungsverfahren das im Grundbuch des Amtsgerichts für Band 01, Blatt 08 eingetragene Anwesen SchSHHHIB zu Eigentum erworben. Mit notariellem Vertrag vom 0|. MHBBi 1977 verkaufte sie den Grundbesitz an die Kläger, die inzwischen auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Ebenfalls am 0. 00HBS 1977 bestellten die Kläger an dem Kaufgegenstand eine Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 300 000 DM nebst 13 % Zinsen vom Eintragungstag ab und traten sie zugleich an die Beklagte ab. Die Grundschuld sollte zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 366 765,06 DM dienen, das die Beklagte den Klägern gewährt hatte. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarfen sich die Kläger wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und sonstigen Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz und das sonstige Vermögen. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in den Grundbesitz Sch0BH0|0 der Kläger. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages betrieben wird, der 101 765,06 DM (das ist der noch nicht zurückgezahlte Teil des den Klägern gewährten Darlehens) nebst Zinsen und Nebenkosten übersteigt. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines Betrages betrieben wird, der 160 075,19 DM nebst 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 4. März 1981 und 10 % Zinsen ab 5. März 1981 übersteigt. Der Beklagten stehe gegen die Kläger nur eine Forderung in Höhe von 160 075,19 Df nebst Zinsen zu. Die Aufrechnung der Kläger mit Gegenforderungen sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Der Senat hat die Revision der Kläger insoweit angenommen, als die Klage wegen eines Betrages von 54 801,76 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Kläger beantragen nunmehr, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und der Klage entsprechend stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nur insoweit betreiben kann, als ihr schuldrechtliche Forderungen gegen die Kläger zustehen. Hierin stimmen auch die Auffassungen der Parteien überein. Das Berufungsgericht hat eine Forderung der Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 160 075,19 DM nebst Zinsen bejaht und diese wie folgt errechnet: Darlehensrest Zinsen hiervon bis 30.12.1980 Mahngebühren verauslagte Grundbuchgebühren bezahlte Grunderwerbsteuer Zustellgebühren Gebühr für die Zwangsversteigerung Die Teilannahme der Revision bezieht sich auf die Beträge für Zinsen bis zu dem 30. Dezember 1980 (=22 570,61 DM) und für bezahlte Grunderwerbsteuer (=32 231,15 DM) nebst Zinsen. 1. Das Berufungsgericht hat den Betrag von 22 570,61 DM aus der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Aufstellung der Forderung gegen die Kläger entnommen. Aus 101 765,06 DM 22 570,61 DM 15,00 DM 3 233,87 DM 32 231,15 DM 22,40 DM 237.10 DM 160 075,19 DM der Zinsberechnung der Beklagten ergibt sich, daß - wie die Revision mit Recht hervorhebt - in ihr Zinseszinsen enthalten sind. So werden von den in der Aufstellung er-rechneten Zwischensummen aus Hauptsache + Zinsen zu bestimmten Zeitabschnitten stets weitere Zinsen (einschließlich von Verzugszinsen) beansprucht. Nach § 248 Abs. 1 BGB ist eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen weiter Zinsen tragen sollen, nichtig. Gemäß § 289 BGB sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob zwischen den Parteien nachträglich die Entrichtung von Zinseszinsen vereinbart worden ist oder ob die Erfüllung der Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 BGB für die Zulässigkeit einer im voraus getroffenen Vereinbarung vorgetragen worden sind. Die Kläger haben bereits im Berufungsrechtszug gerügt, daß die Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 BGB für die Beanspruchung von Zinseszinsen nicht dargelegt seien (Schriftsatz vom 12. Oktober 1981, GA Bd. II S. 174, 176). Im Antwortschriftsatz der Beklagten vom 23. November 1981 (GA Bd. II Bl. 199 ff) wird zur Berechtigung von Zinseszinsen nichts vorgetragen. Die Beklagte hat auch im Revisionsrechtszug auf einen einschlägigen Sachvortrag in den Vorinstanzen zur Berechtigung von Erhebung von Zinseszinsen nicht hingewiesen. Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch ist daher insoweit, als er Zinseszinsen und Verzugszinsen von Zinsen enthält, nicht schlüssig. Die Zinseszinsen und die Verzugszinsen von Zinsen können folglich in die Berechnung der Vollstreckungsforderung der Beklagten nicht aufgenommen werden. Da der genaue Anteil der Zinseszinsen und der Zinsen von Verzugszinsen vom Senat der Aufstellung der Beklagten nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ist das Berufungsurteil wegen des gesamten Zinsbetrages von 22 570,61 DM aufzuheben und die Sache zur erneuten Berechnung der geschuldeten Zinsen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagten bleibt Vorbehalten, weitere Bedenken gegen die Zinsbeträge in der erneuten mündlichen Verhandlung vorzutragen. 2. Die von der Beklagten an das Finanzamt gezahlte GrunderwerbSteuer in Höhe von 32 231 DM hat das Berufungsgericht zu Unrecht in die Berechnung der Forderung der Beklagten gegen die Kläger einbezogen. Zwar waren die Kläger nach den vertraglichen Absprachen mit der Beklagten im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu tragen. Im Verhältnis zu dem Finanzamt aber waren Kläger und Beklagte für eine etwaige Grunderwerbsteuerschuld Gesamtschuldner (§ 15 des seinerzeit geltenden Bayerischen GrdEStG, §§ 44, 45 AO). Hätte die Beklagte als eine der Gesamtschuldner eine bestehende Steuerschuld getilgt, so hätte ihr nach § 426 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Absprache zwischen den Vertragspartnern gegen die Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe der Steuerschuld zugestanden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber nur eine vermeintliche Steuerschuld beglichen, da die GrunderwerbSteuer vom Finanzamt nachträglich auf n0n festgesetzt worden ist. Der damit verbundene Erstattungsan- L 8 spruch steht nach § 37 Abs. 2 AO demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist. Das ist bei Gesamtschuldnern in der Regel derjenige, der tatsächlich gezahlt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte - für das Finanzamt erkennbar - für die Kläger oder für alle Gesamtschuldner gezahlt hat, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Beklagte - und nicht die Kläger - hat daher einen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt. Die Beklagte kann folglich von den Klägern nicht Erstattung der gezahlten vermeintlichen Steuerschuld verlangen. Das Berufungsurteil ist folglich insoweit aufzuheben und - da der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Betrages zur Endentscheidung reif ist - abzuändern. Dr. Thumm Linden Dr. Eckstein Räfle Hagen