November 1961 GVB1 305 - LStrG - § 30 Der Straßeneigentümer kann auch im Anwendungsbereich des Landesstraßengesetzes von dem Eigentümer angrenzender Waldgrundstücke verlangen, daß er in den Verkehrsraum ragende Äste beseitigt. Dem steht nicht entgegen, daß er nach § 30 Abs. 2 LStrG auch das Recht auf Duldung der Beseitigung verkehrsbeeinträchtigender Anpflanzungen hat. Aus diesen Waldgrundstücken ragen in erheblichem Umfang Zweige und Äste auf die Grundstücke des Klägers und in den Verkehrsraum der Landstraße. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Ausastung des Verkehrsraumprofils in den Streckenabschnitten 1,700 km bis 2,100 km und 4,500 km bis 5,500 km verlangen. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung BGHZ 60, 235, 241 f mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum bis dahin umstrittenen Verhältnis des Selbsthilf erechtes nach § 910 BGB zu dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB auseinandergesetzt und sich der Auffassung angeschlossen, daß der gestörte Eigentümer befugt ist, sowohl die von dem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abzuschneiden als auch von dem Grundstücksnachbam die Beseitigung der Zweige zu verlangen. Da der Grundgedanke des § 903 BGB, wonach der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, durch § 910 BGB keine Einschränkung erfahren hat und die letztgenannte Vorschrift dem Nachbarn kein'Recht gibt, Zweige seiner Bäume in den Eigentumsbereich seines Nachbarn eindringen zu lassen, schließt das Selbsthilferecht des § 910 BGB den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB nicht aus. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß § 30 Abs. 2 und 4 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LStrG NW) einem Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB entgegenstehe. Sie kann also nicht nur nach §910 BGB in ihr Grundstück eingedrungene Äste abschneiden oder nach § 1004 BGB die Beseitigung von in den Verkehrsraum eingedrungenen Ästen verlangen, sondern auch auf dem Nachbargrundstück selbst die Anpflanzungen, von denen die Störungen ausgehen, beseitigen. Die bloße Beseitigung des Überwuchses, das.sind die in den Verkehrsraum der Straße hineinragenden Teile der Anpflanzungen, begründet dagegen nach § 30 Abs.4 LStrG keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch die Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB bejaht: Im übrigen ist der Beklagte als Eigentümer von an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücken mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf diesen Verkehr, die von seinem Grundstück ausgehen, zu vermeiden (vgl. 4. Fehl geht auch die Auffassung der Revision, ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt. Wachsen Äste von Bäumen, die neben Straßengrundstücken stehen, in den Verkehrsraum hinein, so beginnt die Verjährung entgegen der Auffassung der Revision nicht schon mit der Anpflanzung der Bäume, sondern erst dann, wenn die Im vorliegenden Fall führt aber nicht schon die Anpflanzung der Bäume, sondern erst das Hineinwachsen von Ästen in den Verkehrsraum zu einer Störung des Eigentums des Klägers. Der Beseitigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten wird - entgegen der Auffassung der Revision -auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beklagte für die Ausastung einer größeren - etwa 28 km langen -Strecke besondere finanzielle Aufwendungen machen müßte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1004; NRWLandesStraßenG vom 28. November 1961 GVB1 305 - LStrG - § 30 Der Straßeneigentümer kann auch im Anwendungsbereich des Landesstraßengesetzes von dem Eigentümer angrenzender Waldgrundstücke verlangen, daß er in den Verkehrsraum ragende Äste beseitigt. Dem steht nicht entgegen, daß er nach § 30 Abs. 2 LStrG auch das Recht auf Duldung der Beseitigung verkehrsbeeinträchtigender Anpflanzungen hat. BGH, Urt. v. 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - OLG Hamm LG Paderborn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/78 URTEIL Verkündet am 8. Juni 1979 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Land- und Forstwirts Georg Freiherr von und zu Schloß Eflim. BJT Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen den WE—IWP-LijBfc* vertreten durch den Direktor des MMp, dieser vertreten durch den Leiter des Landesstraßenhauamtes Pt Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Landesstraße 637 verläuft; außerdem gehören ihm die Seitenstreifen in einer Breite von mindestens 1,50 m. Der Beklagte ist Eigentümer der an die amtlichen Streckenabschnitte 1,700 km bis 2,100 km und 4,500 km bis 5,500 km angrenzenden Waldgrundstücke. Aus diesen Waldgrundstücken ragen in erheblichem Umfang Zweige und Äste auf die Grundstücke des Klägers und in den Verkehrsraum der Landstraße. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Ausastung des Verkehrsraumprofils in den angegebenen Streckenabschnitten innerhalb des Lichtraumes der Straße - d.h. in einer Höhe von 4,50 m und seitwärts bis zu einer 1,50 m vom asphaltierten Verkehrsraum entfernten Begrenzungslinie -. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Ausastung des Verkehrsraumprofils in den Streckenabschnitten 1,700 km bis 2,100 km und 4,500 km bis 5,500 km verlangen. Dem Beklagten obliege als Eigentümer der an die Landstraße angrenzenden Waldgrundstücke die Pflicht, Dritte durch die von seinem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen nicht zu gefährden. Diese Pflicht werde weder durch das nordrheinwestfälische Landesstraßengesetz - und hier insbesondere durch § 30 - noch durch die Regelung des § 910 BGB beseitigt. Der Anspruch sei auch nicht verjährt oder verwirkt. II. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben erfolglos: 1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 BGB scheitert - entgegen der Ansicht der Revision - nicht an §910 BGB, wonach der Eigentümer eines Grundstücks die von einem NachbargrundstUcJc herüberragenden Zweige ab-schneiden und behalten kann. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung BGHZ 60, 235, 241 f mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum bis dahin umstrittenen Verhältnis des Selbsthilf erechtes nach § 910 BGB zu dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB auseinandergesetzt und sich der Auffassung angeschlossen, daß der gestörte Eigentümer befugt ist, sowohl die von dem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abzuschneiden als auch von dem Grundstücksnachbam die Beseitigung der Zweige zu verlangen. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da der Grundgedanke des § 903 BGB, wonach der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, durch § 910 BGB keine Einschränkung erfahren hat und die letztgenannte Vorschrift dem Nachbarn kein'Recht gibt, Zweige seiner Bäume in den Eigentumsbereich seines Nachbarn eindringen zu lassen, schließt das Selbsthilferecht des § 910 BGB den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB nicht aus. Beide Ansprüche bestehen vielmehr nebeneinander, und zwar auch ohne Vorrang des einen vor dem anderen. 2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß § 30 Abs. 2 und 4 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LStrG NW) einem Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen u.a. die Beseitigung von Anpflanzungen zu dulden, durch die die Verkehrssicherheit der Straße beeinträchtigt wird (Absatz 2). Der Träger der Straßenbaulast hat die dem Eigentümer oder Besitzer hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen (Absatz 4). § 30 LStrG gibt der Straßenbaubehörde das Recht, verkehrssichernde Maßnahmen auf dem der Straße benachbarten Grundstück durchzuführen. Sie kann also nicht nur nach §910 BGB in ihr Grundstück eingedrungene Äste abschneiden oder nach § 1004 BGB die Beseitigung von in den Verkehrsraum eingedrungenen Ästen verlangen, sondern auch auf dem Nachbargrundstück selbst die Anpflanzungen, von denen die Störungen ausgehen, beseitigen. Für diesen über die bürgerlich-rechtlichen Rechte und Pflichten von Grundstücks' nachbam hinausgehenden Eingriff der Straßenbaubehörde ist nach § 30 Abs. 4 LStrG Entschädigung zu leisten. Die bloße Beseitigung des Überwuchses, das.sind die in den Verkehrsraum der Straße hineinragenden Teile der Anpflanzungen, begründet dagegen nach § 30 Abs. 4 LStrG keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. hierzu OVG Münster, Die öffentliche Verwaltung 1972, 651 - vollständiger Abdruck auf Bl. 17 ff GA). Vorliegend verlangt der Kläger nicht Entfernung der auf den angrenzenden Nachbargrundstücken stehenden Bäume, sondern nur Beseitigung der in den Verkehrsraum seiner Straße ragenden Äste. Er beschränkt sich also auf die Abwehr von EigentumsStörungen, ohne Ansprüche auf Duldung nach § 30 LStrG geltend zu machen. 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch die Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB bejaht: a) In den Verkehrsraum der im Eigentum des Klägers stehenden Straße nebst Seitenstreifen ragen unstreitig Äste der Bäume des Beklagten hinein. Das Eigentum des Klägers wird folglich beeinträchtigt (vgl. §§ 903, 905 BGB). b) Der Kläger ist auch Störer im Sinne des § 1004 BGB. Von seinem Willen hängt die Beseitigung der störenden Äste ab (vgl. BGH LM BGB § 1004 Nr. 14). Im übrigen ist der Beklagte als Eigentümer von an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücken mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf diesen Verkehr, die von seinem Grundstück ausgehen, zu vermeiden (vgl. BGH VkBl I960, 15; VersR 1974, 88). Die Verletzung dieser Pflicht macht ihn auch zu dem Störer im Sinne des § 1004 BGB. Die eigene Verkehrssicherungspflicht des Klägers berührt - entgegen der Ansicht der Revision -nicht die Pflicht des Beklagten, von seinem Grundstück ausgehende Eigentumsstörungen zu beseitigen. 4. Fehl geht auch die Auffassung der Revision, ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche aus § 1004 BGB in 30 Jahren. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, demzufolge Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, gilt für den Beseitigungsanspruch eines Grundstückseigentümers nicht (BGHZ 60, 235). Die Verjährung beginnt gemäß § 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Wachsen Äste von Bäumen, die neben Straßengrundstücken stehen, in den Verkehrsraum hinein, so beginnt die Verjährung entgegen der Auffassung der Revision nicht schon mit der Anpflanzung der Bäume, sondern erst dann, wenn die Äste in den Verkehrsraum hineinwachsen und dadurch den Verkehr beeinträchtigen. Vorher besteht kein Anspruch auf Ausastung. Die Senatsentscheidung BGHZ 60, 235, 240 steht nicht entgegen. Dort wurde lediglich entschieden, daß die Verjährung eines auf § 50 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes i.V.m. § 1004 BGB gestützten Anspruches auf Beseitigung eines Baumes, der unter Verletzung nachbarrechtlicher Abstandsvorschriften gepflanzt worden ist, mit der Anpflanzung beginnt. Im vorliegenden Fall führt aber nicht schon die Anpflanzung der Bäume, sondern erst das Hineinwachsen von Ästen in den Verkehrsraum zu einer Störung des Eigentums des Klägers. 5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Anspruch des Klägers nicht als verwirkt angesehen. Daß der Kläger bisher eine Ausastung nicht verlangt hat, reicht für eine Verwirkung nicht aus. * 6. Der Beseitigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten wird - entgegen der Auffassung der Revision -auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beklagte für die Ausastung einer größeren - etwa 28 km langen -Strecke besondere finanzielle Aufwendungen machen müßte. Im vorliegenden Rechtsstreit wird die Ausastung nur für eine Strecke von 1,4 km verlangt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der festgestellte Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Störung und den für ihre Beseitigung aufzuwendenden Kosten enthält. 7. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hill Frau Richterin am Hagen Bundesgerichtshof Dr. Eckstein ist wegen Erkrankung dienstunfähig und kann deshalb nicht unterschreiben. Hill Linden Räfle