Sie ist überdacht mit einem Pultdach, das oberhalb der Fenster auf den Mauern des Wohnhauses und eines sich nach Süden anschließenden Wirtschaftsgebäudes des Beklagten ruht. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt9 daß der Beklagte nicht berechtigt sei9 von ihm9 dem Kläger« zu verlangen« daß er bei Errichtung von Bauwerken auf seinem Grundstück Abstände von den Fenstern des Beklagten in der nach Nordosten gelegenen Außenmauer einzuhalten habe. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits bängt davon ab, ob der Kläger den Zustand hinnebmen muß, daß sich im Gebäude des Beklagten die beanstandeten Fenster und Ke Her Öffnungen befinden, oder ob er, da die Fenster und Kelleröffnungen nicht der Vorschrift des § 3 Abs« 1 BadWürttNacbbarreobtsG entsprechen, deren Beseitigung verlangen kann. Nach den Bestimmungen dieses Rechts sei zwischen Aussichtsfenstern, die nur in einem Mindestabstand von 1,80 m von der Grundstücksgrenze hätten angelegt werden dürfen (Badischer Landreohtssatz-IRS-678), und Lichtfenstern, die zwar in Grenzmauern hätten eingebaut werden, aber nicht hätten zu öffnen sein dürfen, mit einem Gitter hätten versehen sein müssen und in einer bestimmten Höhe über dem Zimmerfußboden Grundsätzlich könne der Kläger daher die Umwandlung der Penster in zulässige verschlossene LichtÖffnungen nach § 3 Abs.3 BadWürttNachbarrechtsG verlangen - nicht jedoch deren Beseitigung nach § 1004 BGB9 da sie keine Einwirkung auf das Eigentum darstellen - und Penster und Kelleröffnungen auch verbauen. Sie sei gemäß IRS 695 durch Anerkenntnis des Eigentümers des dienenden Grundstücks entstanden, weil der Voreigentümer des Grundstücks des Klägers den Bau des Hauses geduldet habe und sich von Beginn an darüber im klaren gewesen sei9 daß notwendigerweise Aussichts- und Luftfenster eingefügt werden müßten, wenn das Haus zu dem Wohnen geeignet sein sollte9 und weil nicht angenommen werden könne9 daß der Voreigentümer des heute dem Beklagten gehörenden Grundstücks ohne Einverständnis bzw. Zwar sei die Grunddienstbarkeit im Jahre 1898 durch die Vereinigung der beiden Grundstücke in der Hand eines Eigentümers erloschen (LRS 703 Abs.1)9 jedoch im Jahre 1920 durch die Veräußerung des Grundstücks Flurstücks-Nr. 48 an den Beklagten wieder aufgelebt, da Fenster und Kelleröffnungen noch vorhanden gewesen seien und eine entgegenstehende Vereinbarung nicht getroffen worden sei (1RS 703 Abs.2). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für ein Anerkenntnis im Sinne des LRS 693 durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks auch ein konkludentes Handeln ausreichend war (OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1894, 257» 261; 1891,115, 118; BayObLGZ 1911, 295, 301 hinsiohtlich des pfälzischen Zivilrechts; Cretsohmar, Rheinisches Civilrecht 4« Aufl. Ein solohes konkludentes Handeln sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darin, daß der frühere Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 46 beim Bau des Gebäudes des Beklagten bzw. hei der vom Kläger behaupteten Veränderung der na oh Nordosten gerichteten Fenster im Jahre 1890 sich dessen bewußt war, für die Bewohnbarkeit des Hauses müßten Aussioht-und Lichtfenster eingefügt werden, und daß der Reobts- Vorgänger des Beklagten ohne Einverständnis des Rechtsvorgängers des Klägers das Haus nicht an der Grenze errichtet hätte, weil er andernfalls der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, die Fenster notfalls zu in größerer Höhe über dem Fußboden beginnenden Lichtfenstern umbauen zu müssen und damit die Bewohnbarkeit der meisten Räume des Hauses in Frage zu stellen. Soweit die Revision unter Berufung auf das Reichsgericht (RGZ 20, 348, 350) meint, daß schon nach dem Wortlaut des IRS 693 nur solche Grunddienstbarkeiten durch Anerkenntnis hätten erworben werden können, die nicht durch Ersitzung gemäß LRS 690 zu erwerben gewesen seien, ein Fensterrecht aber nach dieser Vorschrift hätte ersessen werden können, weil es eine offene und selbständige Dienstbarkeit dargestellt habe, ist ihr zwar zuzugeben, daß eine solche Ansicht vereinzelt im damaligen Schrifttum vertreten wurde (Sander, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1833, 272, 274 mit der Begründung, daß sich IRS 695 auf die in LRS 691 genannten unständigen Dienstbarkeiten beziehe; Hacbenburg/Heinsbeimer aaO). Dem steht jedoch die herrschende Meinung gegenüber, wonach eine Grunddienstbarkeit jeder der Arten, wie sie das Badische Landrecht vorsah, durch Anerkenntnis begründet werden konnte (Platenius, Grundriss des Badischen Landrechts 1896 S. Der Senat schließt sich der letzteren Ansicht an, weil LRS 695 keine zwingende Beschränkung auf Dienstbarkeiten enthält, Mdie nicht durch Verjährung zu erwerben sind", und für eine solche Beschränkung, wie das Reichsgericht in seiner späteren Entscheidung dargetan hat, auch kein innerer Grund ersichtlich ist. b) Die Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, daß sich nach der Niederschrift über den Ortstermin des Berufungsgerichts vom 18. Sie meint damit ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Fenster dem Gesetz widersprachen und deshalb Grundlage für eine Grunddienstbarkeit sein konnten, diese Tatsache übersehen habe. Die Meinung der Revision, die Vergitterung der Fenster in der Nordostwand des Gebäudes des Beklagten und das vor diesen Fenstern befindliche Pultdach seien dazu geeignet, die Entstehung eines Fenster- und Lioht-rechts zu verhindern, läßt sich mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Es ergibt sich in dieser Hinsicht auch nichts aus den von der Revision zitierten Schrifttumstellen (Dorner aaO S. 11 Sollte die Revision durch den Hinweis auf dieses Schrifttum sagen wollen, der frühere Eigentümer des klägerischen Grundstücks habe heim Bau bzw. c)Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe ohne eigene Begründung den Umfang der Grunddienstbarkeit auch auf die KeHerÖffnungen bezogen, obwohl es andererseits davon ausgegangen sei, die IRS 676 ff fänden auf solche Öffnungen keine Anwendung; wenn sie aber nicht gesetzwidrig angebracht worden seien, könne insoweit zu Lasten des klägerischen Grundstücks keine Grunddienstbarkeit entstanden sein. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auf Kellerfenster und Ke 11erÖffnungen die LRS 676 ff keine Anwendung fanden (Flatenius aaO S. Sie übersiebt jedoch, daß es sich bei den in der Nordostwand des Gebäudes des Beklagten befindlichen Kelleröffnungen nicht um solche im aufgeführten Sinne, sondern, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts zu entnehmen ist (BU S. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Bei der Regelung der LRS 676 ff ist davon auszugehen, daß die Möglichkeit, Aussicht auf oder d) Die Revision greift auch zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts an, die durch die Vereinigung beider Grundstücke in der Hand eines Eigentümers im Jahre 1898 gemäß LRS 705 Abs. 1 erloschene Grunddienstbarkeit sei im Jahre 1920 durch die Veräußerung des Grundstücks Flurstück Nr. 48 an den Beklagten wieder aufgelebt (IRS 705 Abs.2), sie sei nämlich nicht unter gegangen, sondern habe sich nur vorübergehend in eine aufschiebend bedingte Grunddienstbarkeit verwandelt gehabt. Das folgt daraus, daß das Badische Landrecbt keine Rechte an eigener Sache kannte (nemini res sua servit) und diese Rechte deshalb bei ihrer Vereinigung mit dem Eigentum untergehen mußten (OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1889» 212, 215; Meisner/Stern/Hodes aaO 5. Eine auf diese Weise erloschene Grunddienstbarkeit lebte aber, wenn es sich wie hier um eine offene handelte, nach LRS 705 Abs. 2 wieder auf, wenn weder das "bleibende Merkmal" der Dienstbarkeit weggeschafft, noch das Gegenteil ausdrücklich vereinbart wurde. Das bleibende Merkmal in diesem Sinne hat das Berufungsgericht ohne Rechts Irrtum in dem Vorhandensein der sechs Fenster und der zwei KellerÖffnungen gesehen. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der eigens in das Badische Landrecht aufgenommene LRS 705 Abs. 2 lediglich das wiederholt, was bereits in LRS 694 ausgesprochen wurde; denn diese Vorschrift, nach der im Falle der Veräußerung die Dienstbarkeit auf dem veräußerten Grundstück besteht, wenn sich auf zwei Grundstücken desselben Eigentümers ein "sichtbares Merkmal" der Dienstbarkeit befand und keine Vereinbarung über die Dienstbarkeit getroffen wurde, galt nicht nur für den Fall, daß der Alleineigentümer die Anlage selbst geschaffen hatte, sondern auch dann, wenn der Alleineigen tümer, wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier geschehen ist, diesen Zustand übernommen hatte und weiter hatte bestehen lassen (Platenius aaO S. Das sichtbare Merkmal im Sinne des LRS 694 bat das Berufungsgericht auch hier ohne Reobtsirrtum in dem Vorhandensein der sechs Fenster und der zwei Keller Öffnungen gesehen. Die Frage nach dem Rechtsgrund der Entstehung und des Wiederauflebens von Dienstbarkeiten nach LRS 694» Unter der Herrschaft des Badischen Landrechts wurde der Rechtsgrund für den Erwerb einer Dienstbarkeit naoh LRS 694» 705 Abs. 2 in einer dahingehenden stillschweigenden Einwilligung der Beteiligten bei der Veräußerung gesehen (OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglioh Badischen Gerichte 1887, 305 ff; OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1914, 1; Hachenburg/Heinsheimer aaO S. Der Senat folgt demgegenüber mit dem Berufungsgericht der auch im Schrifttum gebilligten Auffassung des Reichsgerichts, wonach der Rechtsgrund für die Entstehung der Dienstbarkeit in der Widmung nach LRS 692 zu sehen ist, der Erwerb der Dienstbarkeit aber mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß ein Recht an eigener Sache ausgeschlossen ist, erst mit der Trennung der Grundstücke erfolgen konnte, und es sich somit bei der Trennung um eine den Rechtserwerb hinaussebie-bende Bedingung handelte, bei der es auf den Willen der Beteiligten nicht mehr ankam (RGZ 72, 269, 275; Meisner, JW 1925, 2187, 2188; Hodes NJW 1963, 1017 Nr. 13 Anm.; Nicht anders ist, wie dem Berufungsgericht weiter gefolgt werden kann, die Rechtslage im Falle des LRS 705 Abs.2. Aus dieser Rechtslage bat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die vor dem Jahr 1898 durch Anerkenntnis entstandene und in diesem Jahr nach £RS 703 Abs. 1 erloschene Grunddienstbarkeit durch die Trennung der beiden Grundstücke im Jahre 1920 wieder aufgelebt ist. Die von dem Voreigentümer des Grundstücks des Beklagten vor dem Jahr 1898 erworbene dingliche Recbtsposition ist nach Art. 184 EGBGB bestehen geblieben und konnte deshalb auch noch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eintritt der Bedingung in eine Grunddienstbarkeit übergehen (vgl. e) Soweit die Revision rügt, die vergitterten und durch das Pultdach verbauten Fenster seien kein "sichtbares Merkmal einer Grunddienstbarkeit” im Sinne des LRS 703 Abs. 2, übersieht sie die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Aus diesen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß es sich auch insoweit um ein bleibendes Merkmal im Sinne des LRS 703 Abs. 2 handelte.
Nachschlagewerk: ja bghz : 3a G08 BadLandrecht Satz 695 Eine Grunddienstbarkeit konnte auch dadurch entstehen, daß sie durch konkludente Handlung anerkannt wurde. BadLandrecht Satz 676 ff KellerÖffnungen waren dann als Aussichtsfenster anzusehen, wenn sie wie diese einen Ausblick auf oder in das Nachbargrundstück gewährten. BadLandrecht Satz 694, 705 Abs. 2; EGBGB Art. 184 Ist eine Grunddienstbarkeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches dadurch erloschen, daß das herrschende und das dienende Grundstück an denselben Eigentümer gelangten, so ist die Grunddienstbarkeit auch dann wieder aufgelebt, wenn die Trennung der beiden Grundstücke nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte. BGH, Urt. v. 12. Juli 1971 - V ZR 46/69 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Juli 1971 H i r t b , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Ratschreibers und Gastwirts Anton in RflHIIH* Haus Nr. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Zigarrenfabrikanten Otto Haus Nr. in R Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. t Der V. Zivilsenat des Bundesgericbtbofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesricbter Br. Rothe» Dr. Breitag» Hill und Br. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Karlsruhe vom 24« Januar 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Miteigentümer des in belegenen bebauten Grundstücks mit der Blurstücks-Nr, 46. Er betreibt dort u.a. eine Gastwirtschaft. Im Süden grenzt an dieses Grundstück das bebaute Grundstück mit der Blurstüoks-Nr• 48. Es steht im Eigentum des Beklagten. Auf diesem Grundstück steht im nordöstlichen Teil ein Wohnhaus. Dessen Außenmauern sind im Nordosten und Nordwesten (Giebel) unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet. In der Giebelmauer befinden sich drei Benster. Unterhalb der Benster liegt eine dem Kläger gehörende» teilweise überdachte Terrasse. Zwei Benster befinden sich von der Terrasse aus gesehen in Kopfböhe. Sie gehören zu einer Schlaf-und zu einer Abstellkammer• Pas dritte Fenster gehört zu einem Speicher. Es befindet sich im höherliegenden Giebelteil. Alle Fenster haben durchsichtiges Glas und sind nach innen zu öffnen. In der nordöstlichen9 an den Hof des Klägers angrenzenden Mauer des Wohnhauses sind drei Zimmerfenster in einer Größe von etwa 1 x 1,5 m vorhanden. Sie sind 2,3 a über dem Erdboden angebracht und gehören zu einer Küche, einem Flur und einem Kinderschlafzimmer. Auch diese Fenster haben durchsichtige Glasscheiben und lassen sich nach innen öffnen. Sie haben zusätzlich ein aus EisenBtäben bestehendes Gitter. Alle sechs Fenster sind - abgesehen von den Türen und einem nicht zu Öffnenden Dachfenster in der Küche - die einzigen Licht- und Luftöffnungen der genannten Räume. Ferner befinden sich in der nordöstlichen Mauer etwa 1,15 m über dem Erdboden zwei nicht verschließbare Öffnungen für Licht-und Luftzufuhr für den ebenerdig gelegenen Keller. Neben dieser Mauer liegt auf dem Grundstück des Klägers eine offene, nicht mehr gebrauchsfähige Kegelbahn. Sie ist überdacht mit einem Pultdach, das oberhalb der Fenster auf den Mauern des Wohnhauses und eines sich nach Süden anschließenden Wirtschaftsgebäudes des Beklagten ruht. Bas Pultdach hat drei Glasfenster, von denen zwei defekt und mit lichtundurohlässigem Material belegt sind. Ber Kläger beabsichtigt, dieses Bach abzureißen und unterhalb von zwei Fenstern des Beklagten an dieser Gebäudeseite eine Toilettenanlage für seinen Gaststättenbetrieb zu errichten. Dadurch würden die Ke Her Öffnungen verbaut werden. Bereits vor 1890 waren beide Grundstücke bebaut. Zu dieser Zeit waren auch die Fenster und Kelleröff-nungen im Gebäude des Beklagten vorhanden. Zwischen 1898 und 1919 wurde die Kegelbahn erbaut. Am 4. November 1898 erwarb der damalige Eigentümer des Grundstücks Flurstücks-Nr. 46 das Grundstück FlurStücks-Nr. 48 bin-j zu. Von seinen Erben erwarben im Jahre 1920 der Beklag- te das Eigentum an dem Grundstück Flurstücks-Nr • 48 und das Ehepaar Josef GBHm das Eigentum an dem Grundstück Flurstücks-Nr. 46.1m Jahre 1936 veräußerten die Erben des Ehepaars Josef G|fl|HHdas letztgenannte Grundstück dem Kläger und seiner Ehefrau. In sämtlichen Kaufverträgen und im Grundbuch findet sich nichts über eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Fenster. i Der Kläger hat« soweit der Rechtsstreit in die | Revisionsinstanz gelangt ist« die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung der Fenster und Kelleröff-i nungen beantragt. i i i Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. i I ! Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt9 daß der Beklagte nicht berechtigt sei9 von ihm9 dem Kläger« zu verlangen« daß er bei Errichtung von Bauwerken auf seinem Grundstück Abstände von den Fenstern des Beklagten in der nach Nordosten gelegenen Außenmauer einzuhalten habe. i Das Oberlandesgerlebt bat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Hilfsantrag abgewiesen« Mit der Im Berufungsurte11 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Recbtsmittels • Ent s cb e id ungs gründe 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits bängt davon ab, ob der Kläger den Zustand hinnebmen muß, daß sich im Gebäude des Beklagten die beanstandeten Fenster und Ke Her Öffnungen befinden, oder ob er, da die Fenster und Kelleröffnungen nicht der Vorschrift des § 3 Abs« 1 BadWürttNacbbarreobtsG entsprechen, deren Beseitigung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat die Duldungspflicht bejaht. Es geht davon aus, daß die Fenster und Kelleröffnungen in der Zeit vorhanden gewesen bzw. entstanden seien, als das Badische Landrecht galt. Nach den Bestimmungen dieses Rechts sei zwischen Aussichtsfenstern, die nur in einem Mindestabstand von 1,80 m von der Grundstücksgrenze hätten angelegt werden dürfen (Badischer Landreohtssatz-IRS-678), und Lichtfenstern, die zwar in Grenzmauern hätten eingebaut werden, aber nicht hätten zu öffnen sein dürfen, mit einem Gitter hätten versehen sein müssen und in einer bestimmten Höhe über dem Zimmerfußboden erst hätten beginnen dürfen (LRS 677)» zu unterscheiden. Auf Kelleröffnungen seien die IRS 676 ff« nicht anwendbar gewesen. Die beanstandeten Penster seien Aussichtsfenster i.S. des Badischen Landrechts. Sie entsprächen weder den früheren Vorschriften des IRS 67S und des Badischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, noch dem jetzt geltenden § 3 Abs. 1 BadWürttNachbarrechtsG. Grundsätzlich könne der Kläger daher die Umwandlung der Penster in zulässige verschlossene LichtÖffnungen nach § 3 Abs. 3 BadWürttNachbarrechtsG verlangen - nicht jedoch deren Beseitigung nach § 1004 BGB9 da sie keine Einwirkung auf das Eigentum darstellen - und Penster und Kelleröffnungen auch verbauen. Dem stehe jedoch eine das Grundstück des Klägers belastende und zugunsten des Grundstücks des Beklagten vorhandene Grunddienstbarkeit entgegen. Die Grunddienstbarkeit sei i.S. des Badischen Landrecbts eine offene und selbständige (vgl. IRS 688 Abs. 2 und LRS 689 Abs. 2). Sie sei gemäß IRS 695 durch Anerkenntnis des Eigentümers des dienenden Grundstücks entstanden, weil der Voreigentümer des Grundstücks des Klägers den Bau des Hauses geduldet habe und sich von Beginn an darüber im klaren gewesen sei9 daß notwendigerweise Aussichts- und Luftfenster eingefügt werden müßten, wenn das Haus zu dem Wohnen geeignet sein sollte9 und weil nicht angenommen werden könne9 daß der Voreigentümer des heute dem Beklagten gehörenden Grundstücks ohne Einverständnis bzw. Billigung des Rechtsvorgängers des Klägers das Haus unmittelbar an der Grenze auf die Gefahr hin erstellt babe9 alle Penster in den Grenzmauern notfalls in Licbtfensterf die mindestens 1980 m über dem Pußboden der Räume beginnen müßten9 um- bauen zu müssen und damit die Bewohnbarkeit der Mehrzahl der Räume in Frage zu stellen. Gleiches müsse auch für die vom Kläger behauptete Änderung der drei Fenster in der Nordostwand im Jahre 1890 gelten. Zwar sei die Grunddienstbarkeit im Jahre 1898 durch die Vereinigung der beiden Grundstücke in der Hand eines Eigentümers erloschen (LRS 703 Abs. 1)9 jedoch im Jahre 1920 durch die Veräußerung des Grundstücks Flurstücks-Nr. 48 an den Beklagten wieder aufgelebt, da Fenster und Kelleröffnungen noch vorhanden gewesen seien und eine entgegenstehende Vereinbarung nicht getroffen worden sei (1RS 703 Abs. 2). Zugleich sei durch die Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten die Grunddienstbarkeit ebenfalls wegen des Vorhandenseins der sichtbaren Merkmale gemäß IRS 694 entstanden. Dies sei auch nach Inkrafttreten des BGB gemäß Art. 184 EGBGB möglich gewesen. Die Anlage der Fenster sei nicht nur ein rein tatsächliches Verhältnis, sie habe vielmehr bereits rechtserzeugende Kraft. Die Trennung der beiden Grundstücke gemäß LRS 694 sei nur eine den Rechtserwerb hinausschiebende Bedingung. Das gelte auch im Falle des Wiederauflebens nach IRS 703 Abs. 2. Durch die Vereinigung des Eigentums beider Grundstüoke in einer Hand sei die Grunddienstbarkeit nicht untergegangen, sondern habe sich in eine aufschiebend bedingte verwandelt. Diese Grunddienstbarkeit umfasse dem Zusammenhang nach auoh die Kelleröffnungen. 2. Hiergegen wendet sich die Revision mit verschiedenen Rügen. Sie meint im Ergebnis, daß eine das Grundstück des Klägers belastende Grunddienstbarkeit nur durch eine Einigung des berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Recbtsänderung im Grundbuch gemäß der §§ 1018, 873 BGB hätte entstehen können. a) Die Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß eine Grunddienstbarkeit durch konkludent erklärtes Anerkenntnis des Rechtsvorgängers des Klägers entstanden sei. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für ein Anerkenntnis im Sinne des LRS 693 durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks auch ein konkludentes Handeln ausreichend war (OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1894, 257» 261; 1891,115, 118; BayObLGZ 1911, 295, 301 hinsiohtlich des pfälzischen Zivilrechts; Cretsohmar, Rheinisches Civilrecht 4« Aufl. Art. 695 Code Civil.Anm.; Hacben-burg/Heinsheimer, Das badische Landrecht, Ergänzungsband 1896 S. 57; Dorner, BadAGBGB 1902 S. 187; Meisner/Stern/ Hodes, Nachbarrecht 5« Aufl. S. 699 Fußn. 17; Zaohariä/ Crome, Handbuch des Französischen Civilreohts 8« Aufl. S. 663 Fußn. 8 a). Ein solohes konkludentes Handeln sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darin, daß der frühere Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 46 beim Bau des Gebäudes des Beklagten bzw. hei der vom Kläger behaupteten Veränderung der na oh Nordosten gerichteten Fenster im Jahre 1890 sich dessen bewußt war, für die Bewohnbarkeit des Hauses müßten Aussioht-und Lichtfenster eingefügt werden, und daß der Reobts- Vorgänger des Beklagten ohne Einverständnis des Rechtsvorgängers des Klägers das Haus nicht an der Grenze errichtet hätte, weil er andernfalls der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, die Fenster notfalls zu in größerer Höhe über dem Fußboden beginnenden Lichtfenstern umbauen zu müssen und damit die Bewohnbarkeit der meisten Räume des Hauses in Frage zu stellen. Soweit die Revision unter Berufung auf das Reichsgericht (RGZ 20, 348, 350) meint, daß schon nach dem Wortlaut des IRS 693 nur solche Grunddienstbarkeiten durch Anerkenntnis hätten erworben werden können, die nicht durch Ersitzung gemäß LRS 690 zu erwerben gewesen seien, ein Fensterrecht aber nach dieser Vorschrift hätte ersessen werden können, weil es eine offene und selbständige Dienstbarkeit dargestellt habe, ist ihr zwar zuzugeben, daß eine solche Ansicht vereinzelt im damaligen Schrifttum vertreten wurde (Sander, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1833, 272, 274 mit der Begründung, daß sich IRS 695 auf die in LRS 691 genannten unständigen Dienstbarkeiten beziehe; Hacbenburg/Heinsbeimer aaO). Dem steht jedoch die herrschende Meinung gegenüber, wonach eine Grunddienstbarkeit jeder der Arten, wie sie das Badische Landrecht vorsah, durch Anerkenntnis begründet werden konnte (Platenius, Grundriss des Badischen Landrechts 1896 S. 192 Dorner aaO S. 187; Behaghel, Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoleon 3. Aufl. Erster Band 1891 S. 356; Zachariä/Crome aaO S. 663 einschl. Fußn. 10; Großber-zoglich Badisches Oberhofgerioht, Jabrbuob des Großherzoglich Badischen Oberbofgerichts 1849/1830 S. 106, 108; 10 - Linde, Die Justiz 1962, 136, 137; vgl. auch RGZ 39, 381, wo die von der Revision zitierte Entscheidung des Reichsgerichts insoweit ausdrücklich nicht aufrecht erhalten wurde). Der Senat schließt sich der letzteren Ansicht an, weil LRS 695 keine zwingende Beschränkung auf Dienstbarkeiten enthält, Mdie nicht durch Verjährung zu erwerben sind", und für eine solche Beschränkung, wie das Reichsgericht in seiner späteren Entscheidung dargetan hat, auch kein innerer Grund ersichtlich ist. b) Die Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, daß sich nach der Niederschrift über den Ortstermin des Berufungsgerichts vom 18. November 1968 vor den Fenstern in der Nordostwand des Gebäudes des Beklagten das Pultdach der Kegelbahn befinde, das den Lichteinfall weitgehend verhindere. Sie meint damit ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Fenster dem Gesetz widersprachen und deshalb Grundlage für eine Grunddienstbarkeit sein konnten, diese Tatsache übersehen habe. Dafür sind jedoch Anhaltspunkte weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan worden. Die Meinung der Revision, die Vergitterung der Fenster in der Nordostwand des Gebäudes des Beklagten und das vor diesen Fenstern befindliche Pultdach seien dazu geeignet, die Entstehung eines Fenster- und Lioht-rechts zu verhindern, läßt sich mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Es ergibt sich in dieser Hinsicht auch nichts aus den von der Revision zitierten Schrifttumstellen (Dorner aaO S. 195; Meisner/Stern/Hodes aaO 4. Aufl. S. 452 ff = 5. Aufl. S. 516 ff). 11 Sollte die Revision durch den Hinweis auf dieses Schrifttum sagen wollen, der frühere Eigentümer des klägerischen Grundstücks habe heim Bau bzw. der Veränderung der Fenster gar nicht erkennen können, daß die Fenster zu öffnen und damit gesetzwidrig seien, und er habe, weil er deswegen gar keine Veranlassung dazu gehabt habe, ein Anerkenntnis nicht abgegeben, so würde sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts wenden. c)Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe ohne eigene Begründung den Umfang der Grunddienstbarkeit auch auf die KeHerÖffnungen bezogen, obwohl es andererseits davon ausgegangen sei, die IRS 676 ff fänden auf solche Öffnungen keine Anwendung; wenn sie aber nicht gesetzwidrig angebracht worden seien, könne insoweit zu Lasten des klägerischen Grundstücks keine Grunddienstbarkeit entstanden sein. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auf Kellerfenster und Ke 11erÖffnungen die LRS 676 ff keine Anwendung fanden (Flatenius aaO S. 206; Meisner/Stern/Hodes aaO 5. Aufl. S. 516 Fußn. 69). Sie übersiebt jedoch, daß es sich bei den in der Nordostwand des Gebäudes des Beklagten befindlichen Kelleröffnungen nicht um solche im aufgeführten Sinne, sondern, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts zu entnehmen ist (BU S. 19)» in Wirklichkeit um Aussichtsfenster handelt. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Bei der Regelung der LRS 676 ff ist davon auszugehen, daß die Möglichkeit, Aussicht auf oder I 12 7 in das Nachbargrundstück zu haben, wesentlich eingeschränkt werden sollte. Dazu dienten die Vorschriften über den Mindestabstand von der Grundstücksgrenze und die genaue Ausgestaltung solcher MauerÖffnungen, bei denen der Abstand nicht eingehalten wurde. Da man bei den gesetzmäßig angelegten Fenstern annahm, daß sie zu dem den Grundstücksnachbarn beeinträchtigenden Ausblick nicht benutzt werden konnten, kann nicht die Bebauungsweise der hinter den Fenstern liegenden Räume entscheidend sein. Es kann mithin nicht darauf ankommen, ob die Räume als Keller oder als Wohnräume benutzt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welcher Weise die als "Keller"-Fenster bezeichneten Öffnungen im einzelnen angelegt sind. Sind sie so angelegt, daß sie - wie bei Kelleröffnungen üblich - praktisch keinen Ausblick auf oder in das Nachbargrundstück gewähren, unterfallen sie keinen bestimmten Vorschriften. Haben sie aber eine solche Ausgestaltung gefunden, daß sie ohne weiteres einen vollen Ausblick gewähren, sind sie den Regeln der LRS 676 ff. unterworfen. Letzteres ist hier der Fall und ergibt sich insbesondere aus der Höhe dieser Fenster über dem Erd- und Kellerfußboden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich um einen ebenerdig gelegenen Keller. Die beiden Fenster sind in einer Höhe von etwa 1,15 m angebracht. Danach gewähren sie also ohne jede Schwierigkeit einen Ausblick auf oder in das Nachbargrundstück. Sie sind damit Aussichtsfenster und widersprachen der gesetzlichen Regelung der £RS 676 ff. Genauso wie bezüglich der anderen Fenster war deshalb der Erwerb einer diese Fenster schützenden Grunddienstbarkeit möglich. d) Die Revision greift auch zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts an, die durch die Vereinigung beider Grundstücke in der Hand eines Eigentümers im Jahre 1898 gemäß LRS 705 Abs. 1 erloschene Grunddienstbarkeit sei im Jahre 1920 durch die Veräußerung des Grundstücks Flurstück Nr. 48 an den Beklagten wieder aufgelebt (IRS 705 Abs. 2), sie sei nämlich nicht unter gegangen, sondern habe sich nur vorübergehend in eine aufschiebend bedingte Grunddienstbarkeit verwandelt gehabt. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach IRS 705 Abs. 1 jede Grunddienstbarkeit erloschen ist, sobald das berechtigte und das belastete Grundstück an denselben Eigentümer gelangten. Das folgt daraus, daß das Badische Landrecbt keine Rechte an eigener Sache kannte (nemini res sua servit) und diese Rechte deshalb bei ihrer Vereinigung mit dem Eigentum untergehen mußten (OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglich Badischen Gerichte 1889» 212, 215; Meisner/Stern/Hodes aaO 5. Aufl. S. 702). Eine auf diese Weise erloschene Grunddienstbarkeit lebte aber, wenn es sich wie hier um eine offene handelte, nach LRS 705 Abs. 2 wieder auf, wenn weder das "bleibende Merkmal" der Dienstbarkeit weggeschafft, noch das Gegenteil ausdrücklich vereinbart wurde. Das bleibende Merkmal in diesem Sinne hat das Berufungsgericht ohne Rechts Irrtum in dem Vorhandensein der sechs Fenster und der zwei KellerÖffnungen gesehen. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der eigens in das Badische Landrecht aufgenommene LRS 705 Abs. 2 lediglich das wiederholt, was bereits in LRS 694 ausgesprochen wurde; denn diese Vorschrift, nach der im Falle der Veräußerung die Dienstbarkeit auf dem veräußerten Grundstück besteht, wenn sich auf zwei Grundstücken desselben Eigentümers ein "sichtbares Merkmal" der Dienstbarkeit befand und keine Vereinbarung über die Dienstbarkeit getroffen wurde, galt nicht nur für den Fall, daß der Alleineigentümer die Anlage selbst geschaffen hatte, sondern auch dann, wenn der Alleineigen tümer, wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier geschehen ist, diesen Zustand übernommen hatte und weiter hatte bestehen lassen (Platenius aaO S. 193; Hachenburg/Heinsheimer aaO S. 57/58; Behaghel aaO S. 353). Das sichtbare Merkmal im Sinne des LRS 694 bat das Berufungsgericht auch hier ohne Reobtsirrtum in dem Vorhandensein der sechs Fenster und der zwei Keller Öffnungen gesehen. Die Frage nach dem Rechtsgrund der Entstehung und des Wiederauflebens von Dienstbarkeiten nach LRS 694» 705 Abs. 2 war, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, von jeher umstritten. Unter der Herrschaft des Badischen Landrechts wurde der Rechtsgrund für den Erwerb einer Dienstbarkeit naoh LRS 694» 705 Abs. 2 in einer dahingehenden stillschweigenden Einwilligung der Beteiligten bei der Veräußerung gesehen (OLG Karlsruhe, Annalen der Großherzoglioh Badischen Gerichte 1887, 305 ff; OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1914, 1; Hachenburg/Heinsheimer aaO S. 57). Nach anderen Ansiebten ist der Recbtsgrund in dem Wiederaufleben der Dienstbarkeit nach LRS 705 Abs. 2 (Bebagbel aaO S. 358) oder darin zu erblicken, daß die Dienstbarkeit rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt der Widmung entstanden ist, falls die Trennung rückwirkend vereinbart war (Zacbariä/Crome aaO S. 667)* Schließlich wird die Ansicht vertreten, daß die Rechtsgrundlage für die Entstehung der Dienstbarkeit nicht in dem von den Beteiligten bei der Veräußerung stillschweigend erklärten Willen, sondern in einer gesetzlichen Ergänzung des Vertragswillens zu sehen ist, die "ipso facto" die Dienstbarkeit zu dem Entstehen bringt (BayOblG 1962, 70, 75 ff). Der Senat folgt demgegenüber mit dem Berufungsgericht der auch im Schrifttum gebilligten Auffassung des Reichsgerichts, wonach der Rechtsgrund für die Entstehung der Dienstbarkeit in der Widmung nach LRS 692 zu sehen ist, der Erwerb der Dienstbarkeit aber mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß ein Recht an eigener Sache ausgeschlossen ist, erst mit der Trennung der Grundstücke erfolgen konnte, und es sich somit bei der Trennung um eine den Rechtserwerb hinaussebie-bende Bedingung handelte, bei der es auf den Willen der Beteiligten nicht mehr ankam (RGZ 72, 269, 275; Meisner, JW 1925, 2187, 2188; Hodes NJW 1963, 1017 Nr. 13 Anm.; Meisner/Stern/Hodes aaO 5. Aufl. S. 702). Nicht anders ist, wie dem Berufungsgericht weiter gefolgt werden kann, die Rechtslage im Falle des LRS 705 Abs. 2. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß hier die 16 - Dienstbarkeit bei der Vereinigung des herrschenden mit dem belasteten Grundstück bereits bestand und damit die Trennung der Grundstücke die aufscbiebende Bedin- . gung nicht für das Entstehen, wie im Fall des IRS 694, sondern für das Veiterbesteben der Dienstbarkeit war. Aus dieser Rechtslage bat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die vor dem Jahr 1898 durch Anerkenntnis entstandene und in diesem Jahr nach £RS 703 Abs. 1 erloschene Grunddienstbarkeit durch die Trennung der beiden Grundstücke im Jahre 1920 wieder aufgelebt ist. Die von dem Voreigentümer des Grundstücks des Beklagten vor dem Jahr 1898 erworbene dingliche Recbtsposition ist nach Art. 184 EGBGB bestehen geblieben und konnte deshalb auch noch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eintritt der Bedingung in eine Grunddienstbarkeit übergehen (vgl. RGZ 72, 269, 273). e) Soweit die Revision rügt, die vergitterten und durch das Pultdach verbauten Fenster seien kein "sichtbares Merkmal einer Grunddienstbarkeit” im Sinne des LRS 703 Abs. 2, übersieht sie die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Aus diesen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß es sich auch insoweit um ein bleibendes Merkmal im Sinne des LRS 703 Abs. 2 handelte. f) Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Badische Landreoht aufgehoben worden sei, findet in den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Stüzte. Daß dies nicht zutrifft, ergibt sich schon daraus, daß das Berufungsgericht von dem "während" und "zur Zeit" der Geltung des Badischen Landrechts bestehenden Rechtszustand spricht (BU S. 9, 12). Andernfalls wäre die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Streitfrage auch gar nicht entstanden. 3. Da auch sonst das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwe isen. Br. Augustin Rothe Br. Pr eitag Hill Br. Grell