* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 46/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 46/65

Die Parteien einigten sich in einer G-üteverhandlung vor dem Regierungspräsidenten über die Beseitigung der entstandenen Schäden und über die Abfindungsleistungen mit Ausnahme der Kosten des Anwalts dos Beklagten. Juli 1963 gemäß ^ 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - vom 22. August 1963, die Kosten des Verfahrens und die Vertretungskosten der Klägerin auf.Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß Klage erhoben, die beim Amtsgericht in Rheine am 2. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beklagten zu leistende Entschädigung für die Kosten seines Anwalts im Entschädigungsverfahren unter Abänderung des angefochtenen Peststellungsbescheids auf Null festzusetzen. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid dahin abgeändert, daß die Kosten der Vertretung des Beklagten in dem Entschädigung3festsetzungoverfahren nicht zu erstatten seien. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über den auf §§ 64, 95 L¥*G in Verbindung mit § 20 WHG gestützten Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 117 lüG. Da3 Berufungsgericht prüft zuerst, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Entschädigungsverfahren als materiell-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach Maßgabe der §§ 31 WHG, 64, 95 DWG in Verbindung mit § 20 WHG vom Ausbauunternehmer verlangt werden können. Das Berufungsgericht hält jedoch den Kostenerstattungsanspruch auf Grund der landesrechtlichen Vorschrift über die Kosten des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens, nämlich nach §§ 101 Abs. 1 Sr. 2 und 6, 109 LWG, für begründet, weil die "Verfahrenskostenu im Sinn des § 109 LWG nicht nur die Auslagen erfassten, die mit der Durchführung der Verfahren nach § 101 Abs. 1 LWG unmittelbar verbunden seien, sondern auch wie bei den Verfahrenskosten nach § 91 ZFO und nach §§ 154, 162 VwGO die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einer Partei, Es geht davon aus, daß das Entschädigungs-Verfahren nach §■ 101 Abs. 1 Nr. 6 LWG dem Vorverfahren der Verwaltungsstreitverfahren (§§ 68 ff VwGO) gleichzustellen soi, dessen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO auch bei erfolgreichem Abschluß des Vorverfahrens, also ohne anschließenden Verwaltungsprozeß, der unterliegende Teil nach § 162 Abo. 2 Satz 2 VwGO zu tragen habe (Hinweis auf BVerwG NJW 1964, 685 f). § 109 LWG beschränke sich im übrigen auf Abweichungen von den allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff ZPO und §§ 154 ff VwGO; diese Beschränkung lasse den Schluß zu, daß für alle im Landesv/assergesetzz nicht getroffenen Regelungen diese allgemeinen Kostengrundsätze gelten würden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Antrag dos Beklagten zu einem Verfahren über die nachträgliche Gewährung einer Entschädigung im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Gewässerausbauverfahren im Sinn des § 101 Abs. 1 Nr. 2 und 6 LWG geführt hat, daß die Kosten dieses Verfahrens in § 109 LWG geregelt sind und der Regierungspräsident neben der Sachentscheidung auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens befugt war und zwar auch dann, wenn sich Antragsteller und Betroffener entsprechend § 115 Abs. 1 LWG gütlich geeinigt haben. hält das Berufungsgericht in einem solchen Verfahren den Aushauunternehmer für den Antragsteller, nicht aher denjenigen, der von der nachteiligen Wirkung des Ausbaus betroffen wird und dafür eine Entschädigung im Sinn des § 64 Abo. 1 1. § 109 LWG kann daher auch nicht als Regelung der Kosten eines gerichtlichen Vorverfahrens aufgefaßt werden, die an sich dem Landesgesetzgeber obliegt (BVerwGE 22, 281, 283). Im Gesetz findet ebensowenig die Ansicht eine Stütze, § 109 LWG beschränke sich nur darauf, Abweichungen von den allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff ZPO und §§ 154 ff VwGO zu bestimmen. Das Gegenteil läßt sich eher aus der Handhabung des Preußischen Wassergesetzes (§ 168 Abs.3 in Verbindung mit § 172 PrWassG) entnehmen, an welches Gesetz die Landeswassergesetze auch im Verfahrensrecht wesentlich anknüpfen. Nach dem Erläuterungswerk Holtz/Kreutz/ Schlegelberger, das Preußische Wassergesetz, § 75 An. 1 'wurden von den Kosten des Verfahrens nicht die Kosten Auch aus der Begründung zu dem Regierungsontwurf des Nordrhein-Westfälischen Wassergesetzes (Entwurf § 106 = § 109 des Gesetzes), wonach die Regelung der Kostenlast auf dem Veranlassungs-prinzip beruhen solle, läßt sich nicht mit Sicherheit auf eine allgemeine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Entschädigungsberechtigten schließen. Die Entschädigung, die dem von einer nachteiligen Wirkung eines Gewäsoorausbaus Betroffenen nach Maßgabe der §§ 95 Abs.4 1WG, 20 V/HG zusteht, umfaßt jedoch auch die Aufwendungen, die er für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ira Entschädigungsverfahren hat. Mit dieser Vorschrift sollte Art. 14 Abs.3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden, der vorachreibt, daß eine Enteignung nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Auch sollte diese Vorschrift Art. 14 Abs.3 Satz 3 GG gerecht werden, wonach die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint, hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. 10 Sie Revision bestreitet die Erforderliehkeit, weil die Behörde schon auf Grund ihrer Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs.3 GG) und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei, in dem Entschädigungsverfahren zugleich die Interessen des Geschädigten zu wahren. Es kann unterstellt werden, daß die hier zuständige Behörde der Klägerin auf Entschädigungsansprüche mit aller Sorgfalt eingeht und viele Entschädigungsverfahren bereinigt, ohne daß sich der Antragsteller der Hilfe eines Anwalts bedient. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen festgestellt, daß sich die Wasser- und Schiffahrtdirektion in Münster lange Zeit und selbst dann noch geweigert hat, den Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Kanalausbau anzuerkennen, als der Regierungspräsident ein Gutachten über die Präge eingeholt hatte, und

Zitierte Normen: § 115 DLWG § 31 WHG § 109 DLWG § 162 VwGO § 109 DLWG § 20 WHG Art. 14 GG § 20 WHG § 19 BBauG Art. 20 GG § 97 ZPO
KostenWHGEntschädigungsverfahrenEntschädigungBerufungsgerichtKlägerinLWGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
t/asserhaushaltsG §§ 20, 31; NRWLandeswasserG v. 22. Mai 1962, GVB1 235, §§ 64, 95, 101, 109, 115, 117
Anwaltakesten für die Vertretung im wasserrechtlichen Bntschädigungsverfahren können ein Teil der Entschädigung sein.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_ZR_46/65	URTEIL
Verkündet am
20. Dezember 1968 Hirth,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeominister für Verkehr, dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Wilhelm
 in Rl
 Nr.
Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. November 1964 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Zuge des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals auf Grund de3 Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidenten in ^■■■^vom 18. Oktober 1957 hat die Klägerin im Februar 1959 den Wasserspiegel dieses Gewässers
I.	Ordnung um 50 cm angehoben. Auf Grund der dadurch verursachten entsprechenden Hebung des Grundwasserspiegels drang Ende I960 Grundwasser in den Keller des Beklagten ein. Nachdem der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D^m^|in R^^^, die Klägerin ohne Erfolg um Regulierung des Schadens gebeten hatte, beantragte er beim Regierungspräsidenten in	am	29.	August	1961	die
 Festsetzung einer Entschädigung für den ihm durch den Gewässerausbau entstandenen Schaden. In dem anschließenden wasserrcchtlichen Entschädigungsverfahren lehnte die
 
Klägerin zuerst erneut eine Entschädigung ab, erkannte aber schließlich nach G-rundv/asserbeobachtungen ihre Ver-pflichtung auf Entschädigung an. Die Parteien einigten sich in einer G-üteverhandlung vor dem Regierungspräsidenten über die Beseitigung der entstandenen Schäden und über die Abfindungsleistungen mit Ausnahme der Kosten des Anwalts dos Beklagten. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde vom Regierungspräsidenten am 30. Juli 1963 gemäß ^ 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - vom 22. Mai 1962 (NVifGVBl S. 235) beurkundet. Über die Vertretungs-(An-walts-)kosten aollte nach § 115 Abs. 2 LWG entschieden werden. Der Regierungspräsident legte durch Beschluß vom 2. August 1963, der Klägerin zugestellt am 6. August 1963, die Kosten des Verfahrens und die Vertretungskosten der Klägerin auf.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß Klage erhoben, die beim Amtsgericht in Rheine am 2. November 1963 eingegangen ist. Nach Unzuständigkeitserklärung und Verweisung an das Landgericht Münster wurde die Klagschrift dem Beklagten am 25. Januar 1964 zugestellt.
Die Klägerin hat beantragt, die dem Beklagten zu leistende Entschädigung für die Kosten seines Anwalts im Entschädigungsverfahren unter Abänderung des angefochtenen Peststellungsbescheids auf Null festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen.
Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid dahin abgeändert, daß die Kosten der Vertretung des Beklagten in dem Entschädigung3festsetzungoverfahren nicht zu erstatten seien.
4
Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision ersti'ebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über den auf §§ 64, 95 L¥*G in Verbindung mit § 20 WHG gestützten Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 117 lüG. Der Kostenerstattungsanspruch ist, wie unten darzuiegen ist, ein 'feil der vom Beklagten beanspruchten Entschädigung. Zu Recht erachtet das Berufungsgericht die Klage auch für rechtzeitig erhoben (§ 261 b Abs. 3 ZPO).
II.
Da3 Berufungsgericht prüft zuerst, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Entschädigungsverfahren als materiell-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach Maßgabe der §§ 31 WHG, 64, 95 DWG in Verbindung mit § 20 WHG vom Ausbauunternehmer verlangt werden können. Es zieht bei dieser Prüfung die zur Enteignungsentschädigung im Sinn des Art. 14 GG entwickelten Grundsätze heran, wonach im allgemeinen nur der Substanz-verluot unter Berücksichtigung der persönlichen Be-
 
Ziehungen des Eigentümers zur enteigneten Sache auszugleichen 3ei, und lehnt für die im Enteignungsverfahren aufgev/endeten Anwaltskosten eine solche subjektive Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem in Anspruch genommenen Objekt, der Substanz des Eigentums, ab. Das Berufungsgericht hält jedoch den Kostenerstattungsanspruch auf Grund der landesrechtlichen Vorschrift über die Kosten des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens, nämlich nach §§ 101 Abs. 1 Sr. 2 und 6, 109 LWG, für begründet, weil die "Verfahrenskostenu im Sinn des § 109 LWG nicht nur die Auslagen erfassten, die mit der Durchführung der Verfahren nach § 101 Abs. 1 LWG unmittelbar verbunden seien, sondern auch wie bei den Verfahrenskosten nach § 91 ZFO und nach §§ 154, 162 VwGO die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einer Partei, Es geht davon aus, daß das Entschädigungs-Verfahren nach §■ 101 Abs. 1 Nr. 6 LWG dem Vorverfahren der Verwaltungsstreitverfahren (§§ 68 ff VwGO) gleichzustellen soi, dessen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO auch bei erfolgreichem Abschluß des Vorverfahrens, also ohne anschließenden Verwaltungsprozeß, der unterliegende Teil nach § 162 Abo. 2 Satz 2 VwGO zu tragen habe (Hinweis auf BVerwG NJW 1964, 685 f). § 109 LWG beschränke sich im übrigen auf Abweichungen von den allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff ZPO und §§ 154 ff VwGO; diese Beschränkung lasse den Schluß zu, daß für alle im Landesv/assergesetzz nicht getroffenen Regelungen diese allgemeinen Kostengrundsätze gelten würden.
III.
Die Revision bekämpft diese Auslegung des § 109 LWG. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung
6
nicht hinreichend beachtet, daß § 109 LWG nur von den Kosten eines reinen Verwaltungsverfahrens handle, nicht aber von den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und auch nicht von denjenigen eines gerichtlichen Vorverfahrens, etwa eines solchen im Sinn der §§ 68 ff VwGO. Auch aus § 117 LWG ez’gebe sich nicht, daß das Entschädigungsverfahren einem gerichtlichen Vorverfahren gleichzustellen sei, denn die Klage aus § 117 LWG werde nicht durch das Entschädigungsverfahren zulässig, sondern durch dieses veranlaßt. Lies gelte auch für ein Verfahren im Sinn des § 101 Abs. 1 Nr. 6 LWG. Lie Revision verweist auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 31, 229, 232 ff und LM GG Art. 14 (Eb) Nr. 13.
XV.
Im Ergebnis hat die Revision keinen Erfolg. Der Erstattungsanspruch i3t jedenfalls als Teil des dem Beklagten zustehenden Entschädigungsanspruchs begründet.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Antrag dos Beklagten zu einem Verfahren über die nachträgliche Gewährung einer Entschädigung im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Gewässerausbauverfahren im Sinn des § 101 Abs. 1 Nr. 2 und 6 LWG geführt hat, daß die Kosten dieses Verfahrens in § 109 LWG geregelt sind und der Regierungspräsident neben der Sachentscheidung auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens befugt war und zwar auch dann, wenn sich Antragsteller und Betroffener entsprechend § 115 Abs. 1 LWG gütlich geeinigt haben. Nach § 109 LWG fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller zur Last. Richtig
7
hält das Berufungsgericht in einem solchen Verfahren den Aushauunternehmer für den Antragsteller, nicht aher denjenigen, der von der nachteiligen Wirkung des Ausbaus betroffen wird und dafür eine Entschädigung im Sinn des § 64 Abo. 1 1. Halbsatz LWG begehrt, möglicherweise nachträglich entsprechend §§67 Abs. 3 LWG, 10. Abs. 2 Satz 2 WHG. Aus dieser Betrachtung ergibt sich jedoch weiter, daß das förmliche Verfahren im Sinn des II. Abschnitts des landeswassergesetzes einschließlich der Hinwirkung auf eine gütliche Einigung nicht dem gerichtlichen Vorverfahren gleichgestellt,werden kann, das seinerseits im Interesse des Beschwerten und zur Entlastung des Gerichts die Nachprüfung eines schon erlassenen Ver-waltungsakts durch die Ausgangsbehörde und die Wider-opruchobehöi’de bezweckt. § 109 LWG kann daher auch nicht als Regelung der Kosten eines gerichtlichen Vorverfahrens aufgefaßt werden, die an sich dem Landesgesetzgeber obliegt (BVerwGE 22, 281, 283). Im Gesetz findet ebensowenig die Ansicht eine Stütze, § 109 LWG beschränke sich nur darauf, Abweichungen von den allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff ZPO und §§ 154 ff VwGO zu bestimmen. Dabei wird nicht beachtet, daß § 10S Lv¥G die Kosten eines Verwaltungsverfahrens, die letztgenannten Vorschriften jedoch die Kosten gerichtlicher Streitverfahren betreffen. Die Kostenregelung dieser Verfahren läßt sich nicht ohne weiteres auf ein reines Verwaltungsverfahren übertragen. Das Gegenteil läßt sich eher aus der Handhabung des Preußischen Wassergesetzes (§ 168 Abs. 3 in Verbindung mit § 172 PrWassG) entnehmen, an welches Gesetz die Landeswassergesetze auch im Verfahrensrecht wesentlich anknüpfen. Nach dem Erläuterungswerk Holtz/Kreutz/ Schlegelberger, das Preußische Wassergesetz, § 75 Anm. 1 'wurden von den Kosten des Verfahrens nicht die Kosten
8
der Vertretung durch einen Rechtsanwalt umfaßt. Rur im Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg vom 25. Februar I960 (GesBl S. 17) ist eine Erstattungspflicht festgelegt worden (vgl. § 107 Abs. 2 EaWüLWG). Auch aus der Begründung zu dem Regierungsontwurf des Nordrhein-Westfälischen Wassergesetzes (Entwurf § 106 = § 109 des Gesetzes), wonach die Regelung der Kostenlast auf dem Veranlassungs-prinzip beruhen solle, läßt sich nicht mit Sicherheit auf eine allgemeine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Entschädigungsberechtigten schließen.
Die Entschädigung, die dem von einer nachteiligen Wirkung eines Gewäsoorausbaus Betroffenen nach Maßgabe der §§ 95 Abs. 4 1WG, 20 V/HG zusteht, umfaßt jedoch auch die Aufwendungen, die er für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ira Entschädigungsverfahren hat. Nach f 95 Abs. 4 LWG gilt für die nach dem Landeswasserge-setz zu leistende Entschädigung § 20 V/HG sinngemäß.
Mach § 20 WHG hat eine Entschädigung den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Mit dieser Vorschrift sollte Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden, der vorachreibt, daß eine Enteignung nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Auch sollte diese Vorschrift Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG gerecht werden, wonach die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. Begründung zu dem Regierungsentwurf-zu § 24, Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 428/55 vom 17. Dezember 1955, und schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses - WHG - über den Entwurf, Bundestagsdruckeache II. Wahlperiode Nr. 3536 S. 13). Mit dem Berufungsgericht sind daher zur Auslegung des § 20 WHG
 
die Grundsätze heranzuziehen, die im Enteignungsrecht entwickelt worden sind, auch insoweit als § 20 WHG nicht nur die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung regelt (vgl. dazu Sieder/Zeitler WHG § 20 unter I; Sievers, Wasserrecht Einleitung III; Gieseke-Wiedemann WHG § 20 unter I Hz 2). In der Rechtsprechung werden im Anschluß an neuere'Enteignungsgesetze (vgl. § 19 LandBeschG, § 96 BBauG) nunmehr gewisse Folgeschäden einer Grundstücksenteignung als entschädigungspflichtig anerkannt, darunter auch die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für Rechtsberatung im Enteignungsverfahren, weil diese Kosten zwangsläufig mit einem Enteignungsverfahren verbunden sind (BGH LM Art. 14 (Cf) Mr. 29 = NJW 1966, 493, 496 rechts; NJW 1965, 1480, 1483 rechts; WM 1964, 968, 972). Es bestehen keine Bedenken zu dem Vermögensschaden, der durch die nachteilige Y/irkung einer Ausbau-maßnahme verursacht und angemessen auszugleichen ist, auch die notwendig mit dem Entschädigungoverfahren verbundenen Kosten zu rechnen.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint, hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (NJW 1964, 686 Nr. 38) verwiesen. Danach muß diese Frage von der Sicht einer verständigen Partei her, nicht aber nach den objektiven Maßstäben beurteilt werden, die einer rechts-und sachkundigen Person in der betreffenden Rechtsmaterie zur Verfügung stehen.
10
Sie Revision bestreitet die Erforderliehkeit, weil die Behörde schon auf Grund ihrer Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei, in dem Entschädigungsverfahren zugleich die Interessen des Geschädigten zu wahren. Sie rügt weiter die Übergehung erheblichen Sachvortrags, nämlich die laufende Erledigung einer Unsumme von Entschädigungsfragen ohne Zuziehung eines Anwalts, und weiter die Tatsache, daß im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster mit Ausnahme eines Palles keine Entschädigungsverhandlung bekannt sei, die von den Antragstellern unter Mithilfe eines Anwalts geführt worden sei.
Auch diese Rügen sind nicht begründet.
Es kann unterstellt werden, daß die hier zuständige Behörde der Klägerin auf Entschädigungsansprüche mit aller Sorgfalt eingeht und viele Entschädigungsverfahren bereinigt, ohne daß sich der Antragsteller der Hilfe eines Anwalts bedient. Dies schließt im Einzelfall nicht aus, daß ein Betroffener zur Erforschung und zu dem Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts rechtskundiger Hilfe bedarf oder von seinem Standpunkt aus für erforderlich ansehen darf. Dabei ist von der Lage auszugehen, die beim Eintritt der Schädigung vorlag und die Dinge vom damaligen Standpunkt des Geschädigten aus zu betrachten (BGHZ 30, 154, 157 ff). Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen festgestellt, daß sich die Wasser- und Schiffahrtdirektion in Münster lange Zeit und selbst dann noch geweigert hat, den Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Kanalausbau anzuerkennen, als der Regierungspräsident ein Gutachten über die Präge eingeholt hatte, und
 
daß weiter dem Beklagten der rechtliche Weg zur Verfolgung seiner Ansprüche in dem Entschädigungsverfahren nach dem Landeswassergesetz nicht geläufig sein konnte. Das Berufungsgericht ist sonach hei der Prüfung der Notwendigkeit der entstandenen Anwaltskosten von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat auch keinen erheblichen Sachvortrag Übersehen.
Die Höhe der entstandenen Kosten ist nicht im
 Streit.
V.
Die Revision war sonach im Ergebnis als unbegründet mit der Kostenfoige aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 Hill	öffterdinger