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BGH · 7 ZR 46/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZR 46/64

Im Falle der Anliegersiedlung (Aufstockung) setzt das Entstehen des Wiederkaufsrechtes voraus, daß der Landzukauf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers die-wirtschaftliche Selbständigkeit verschafft oder den Betrieb wenigstens wesentlich stärkt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: An der durch diesen Vertrag begründeten Ansiedlungsstelle im Sinne desReichssiedlungsgesetzes steht dem Kulturamt AflHB gemäß § 20 dieses Gesetzes ein Wiederkaufsrecht zu, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet...Das Y/iederkauf srecht erstreckt sich auf das ganze Grundstück nebst Gebäuden, Inventar und Zubehör. Zugleich wurde unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung für die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gemäß § 20 des Reichssiedlungsgesetzes in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs unter Nr. 3 eingetragen,und zwar an dem Hof des Klägers sowie an den beiden neu erworbenen Grundstücken. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des für sie eingetragenen Wiederkaufsrechtes einzuwilligen. Es sei auch nicht richtig, daß Keibel durch unrichtige Angaben den Kläger zur Bewilligung des Wiederkaufsprecht es veranlaßt habe. Richtig sei vielmehr, daß der Kläger die Eintragung zunächst nicht habe bewilligen wollen, er sei aber dann darauf hingewiesen worden, daß der Kaufvertrag vor dem Kulturamt nur zustandekärae, wenn er die Eintragung bewillige. Der Hof des Klägers habe auch nach dem Hinzukauf der Parzellen noch nicht die Größe von 25 ha überschritten, bis zu der nach feststehendem Verwaltungsbrauch eine Aufstockung im Wege des Siedlungsverfahrens möglich sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ergänzend ausgeführt, allenfalls hätte sich das Wiederkaufsrecht begrifflich nur auf solche Grundstücke erstrecken können, die Gegenstand des Kaufvertrages gewesen seien. Die Revision ist begründet; mit Recht macht die Revision geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines »Viederkaufsrechts (§ 20 Reichssiedlungsgesetz) seien nicht gegeben. a) Der Kläger begehrt die Löschung eines Wiederkaufsrechtes, das auf seinem gesamten Grundbesitz eingetragen ist. Das kraft Gesetzes entstehende Wiederkaufsrecht (§ 20 RSG) hat zur Voraussetzung, daß eine Ansiedlerstelle von einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (hier Kulturamt) begründet worden ist. Die Verneinung eines Wiederkaufsrechtes besagt auch nicht, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des § 29 RSG nicht vorliegt (Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrgesetz S. In der Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 170, 208, 209), auf die sich das Berufungsgericht beruft, wird kein anderer Stand- punkt vertreten,, Dort wird in Bezug auf § 4 RSG ausgesprochen, daß das Gericht die Frage prüfen müsse, ob die im Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gegeben sind, nämlich, ob es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück von bestimmtem Mindestumfang handelt„ Die Gerichte hätten dagegen nicht nachzuprlifen, ob das Grundstück zur Siedlung geeignet sei und ob die Sieldungsbehörde die Absicht einer Siedlung habe; diese Merkmale seien nämlich keine Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechtes. 391) hinsichtlich eines Wiederkaufsrechtes nach § 20 RSG geprüft, ob der landwirtschaftliche Betrieb eines Käufers durch den Zukauf nicht über den Umfang einer selbständigen Ackernahrung vergrößert werde und deshalb kein Wiederkaufsrecht entsteheo An der Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für das Entstehen des gesetzlichen Wiederkaufsrechtes gegeben sind, sind im vorliegenden Falle die Gerichte auch nicht durch die ira Kaufvertrag abgegebene Versicherung des Kulturamtes, die inhaltlich dem § 29 Abs. 2 RSG entspricht, gehindert. Diese Versicherung hat nur Bedeutung für das Ge-oühren- und Steuerrecht (BGHZ 42, 235, 236), nicht aber für die Frage des Entstehens eines Wiederkaufsrechtes. Damit steht indessen nicht schon fest, daß die Ansiedlerstelle im Sinne des § 20 Abs. 1 RSG vom Kulturamt begründet worden ist. wenn das Siedlungsunternehmen bei der Schaffung einer Siedlung im Sinne des § 1 RSG irgend eine Gründungstätigkeit entfaltet hat (KG - Gutachten vom 30» September 1920, abgedruckt bei Shrenforth, a.a.O.S. 589)* Für den vorliegenden Pall scheidet die Neuansiedlung aus. Feststellungen darüber, daß der vom Kulturamt vermittelte Ankauf der beiden Grundstücke die Voraussetzungen einer Anliegersiedlung erfüllt, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. September 1956 kann mit Blickrichtung auf § 20 RSG von einer "vom Siedlungsunternehmen begründeten Ansiedlerstelle” abgesehen von sonstigen Voraussetzungen nur gesprochen v/erden, wenn der mit Hilfe des Siedlungsunternehmens zustande gekommene Zukauf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers die wirtschaftliche Selbständigkeit verschafft (so im Falle der Anhebung zur selbständigen Ackernahrung) oder ihn doch wenigstens wesentlich kräftigt und stärkt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erstreckt sich nach herrschender Meinung das Wiederkaufsrecht auch nicht nur auf das hinzuerworbene Land, sondern auf die ganze durch den Neuerwerb gestaltete Stelle. 90) aus, das Wiederkaufsrecht beziehe sich bei der Anliegersiedlung auf solche Anwesen, welche durch den Zukauf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben oder wesentlich gekräftigt wurden. Der Zukauf von 0,8 ha Land stellt bei einem Hof dieser Größe und Güte keine wesentliche Vergrößerung oder Verstärkung dar, erst recht nicht die Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit. Gleichviel, ob man den Zukauf unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anliegersiedlung oder der Aufstockung würdigt, in keinem Pall handelt es sich bei diesen Größenverhältnissen um eine vom Kulturamt "begründete Ansiedlerstelle11 (§20 RSG). ten werden kann; das ist jedoch nicht der Palle Pie unter Ziffer 5 des Kaufvertrages festgelegten näheren Bedingungen des Wiederkaufsrechtes beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des gesetzlichen Wiederkaufsrechtes und stellen kein Angebot des Käufers zu einem schuldrechtlichen Ankaufsrecht zugunsten der Beklagten dar, für das eine Vormerkung im Grundbuch zu bewilligen sei.

Zitierte Normen: § 20 RSG § 91 ZPO
GrundstückWiederkaufsrechtessinnenKulturamtRSGAufstockungAnliegersiedlungKlägerWiederkaufsrecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 13 GHZ:	nein
2063 067
ReichssiedlungsG §§ 20, 1
Im Falle der Anliegersiedlung (Aufstockung) setzt das Entstehen des Wiederkaufsrechtes voraus, daß der Landzukauf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers die-wirtschaftliche Selbständigkeit verschafft oder den Betrieb wenigstens wesentlich stärkt.
BGH, Urto v. 23. Dezember 1966 - 7 ZR 46/64 - OLG Oldenburg
LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
y zr 46/64	URTEIL
in Sachen
 Verkündet am
23. Dezember 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts und Ingenieurs Friedrich sen., in	fli»
Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die
Landgesellschaft mbH in HaJ fetraße gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinrich Reinhard und Gerhard	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19. September 1965 und das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Februar 1964 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs von H(00 Band 0 Blatt 40 für die Beklagte eingetragenen Wiederkaufsrechts einzuwilligen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist als gemeinnützige Siedlungsgesellschaft damit beauftragt, im Lande Niedersachsen die Aufgaben wahrzunehmen, die solchen Gesellschaften in § 1 des Reichssiedlungsgesetzes übertragen sind. Sie hat im Jahre 1959 dem Landwirt Bernhard M0|0aus H(0| aus staatlichem Domänenbesitz eine Siedlungsstelle im Klostermoor übertragen. Um diese Stelle zu übernehmen, mußte M0HP seinen landwirtschaftlichen Besitz in Holte veräußern. Hierzu gehörten auch die Flurstücke 15/1 (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude in Größe von 0,3064 ha), 256/2 (0,5573 ha groß) und 318/162 (0,2417 ha
 groß). Der Kläger, der damals schon Eigentümer eines Hofes in Größe von 20 ha war, interessierte sieh für den Ankauf dieser Grundstücke. Die Beklagte bemühte sich um den Verkauf des Besitztums des	Sie	veranlaßte, daß am 7. August
1959 vor einem zu dem Urkundsbeamten bestellten Regierungsinspektor des Kulturamtes in AfB Kaufverträge beurkundet wurden. Jedem dieser Verträge geht folgende Bemerkung voraus:
Aufgrund des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes .. • . wird versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und daß nachstehender Kaufvertrag zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Das Verfahren ist gemäß § 29 des Reiehs-siodlungsgesetzes ... gebühren-, Stempel- und steuerfrei,
 Diese Erklärung ist vom Vorsteher des niedersächsischen Kulturamtes in aHÜP unterzeichnet.
Rach dem Kaufvertrag Nr. 514 verkaufte MflHI die Flurstücke 256/2 und 318/162 für 6.000 DM an den Kläger, nach dem Kaufverträge Nr. 515 das Flurstück 15/1 mit dem aufstehenden Y/ohn- und Wirtschaftsgebäude für 12.200 DM an den Kläger und seinen gleichnamigen Sohn je zur Hälfte. Jeder dieser Verträge enthält folgenden § 5:
An der durch diesen Vertrag begründeten Ansiedlungsstelle im Sinne desReichssiedlungsgesetzes steht dem Kulturamt AflHB gemäß § 20 dieses Gesetzes ein Wiederkaufsrecht zu, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet...
Das Y/iederkauf srecht erstreckt sich auf das ganze Grundstück nebst Gebäuden, Inventar und Zubehör.
Anschließend wurden nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung des Wiederkaufsrechtes getroffen. Am Schluß jeder Urkunde befindet sich eine vom Vorstand des Kulturamtes Unterzeichnete Abtretung des Wiederkaufsrechtes an die Beklagte. Auf Grund der Urkunde Nr. 514 wurde der Kläger als Eigentümer der Flurstücke 256/2 und 318/162 eingetragen.
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Zugleich wurde unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung für die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gemäß § 20 des Reichssiedlungsgesetzes in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs unter Nr. 3 eingetragen,und zwar an dem Hof des Klägers sowie an den beiden neu erworbenen Grundstücken.
Der Kläger begehrt die Löschung dieses Wiederkaufsrechtes.
Sr trägt vor, das Recht sei nicht wirksam entstanden. Sein Hof mit 20 ha Land habe keiner Aufstockung bedurft. Bei der Beurkundung hätten sich zunächst Differenzen in der Richtung ergeben, daß die Grundstückspreise anders in die Verträge eingesetzt werden sollten, als die Parteien es ursprünglich vereinbart hätten. Der Außenstellenleiter	der	Beklag-
ten habe jedoch darauf bestanden, daß in die Verträge entgegen dem wirklichen Willen der Vertragsschließenden die dort angegebenen Beträge eingesetzt wurden. Sine weitere Unstimmigkeit habe sich ergeben, als der Kläger bei der Verlesung der Urkunde bemerkt habe, daß er die Eintragung eines Wiederkaufsrechtes bewilligen solle. Da2u sei er zunächst nicht bereit gewesen. Er habe sich der Unterzeichnung der Urkunde schließlich doch nicht mehr widersetzt, da Keibel ihm versichert habe, daß es sich bei der Eintragung des Wiederkaufsrechtes um eine belanglose Formalität handele. Er habe zudem nicht gewußt, daß das Wiederkaufsreeht an dem ganzen Grundbesitz eingetragen werde. Die Beklagte handle arglistig, wenn sie sich auf das für sie eingetragene Wiederkaufsrecht weiterhin berufe.
Das Wiederkaufsrecht an dem Flurstück 15/1 ist inzwischen gelöscht worden. Die Löschung des Wiederkaufsrechtes an dem Hof des Klägers verweigert die Beklagte. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des für sie eingetragenen Wiederkaufsrechtes einzuwilligen.
 
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß in den beurkundeten Kaufverträgen die Kaufpreise der einzelnen Parzellen unrichtig angegeben seien. Es sei zwar richtig, daß die Verteilung des von den Vertragsschließen den in Aussicht genommenen Gesamtpreises auf die einzelnen Parzellen von der Beklagten angeregt worden sei. Die beurkunde ten Kaufpreise hätten aber dem Werte der einzelnen Parzellen entsprochen. Es sei auch nicht richtig, daß Keibel durch unrichtige Angaben den Kläger zur Bewilligung des Wiederkaufsprecht es veranlaßt habe. Richtig sei vielmehr, daß der Kläger die Eintragung zunächst nicht habe bewilligen wollen, er sei aber dann darauf hingewiesen worden, daß der Kaufvertrag vor dem Kulturamt nur zustandekärae, wenn er die Eintragung bewillige. Kfm habe ihm sodann erklärt, das Wiederkaufsrecht sei für ihn ohne praktische Bedeutung, wenn er den Hof nicht veräußern, sondern, wie er erklärt habe, seinem Sohn hinterlassen wolle. Der Hof des Klägers habe auch nach dem Hinzukauf der Parzellen noch nicht die Größe von 25 ha überschritten, bis zu der nach feststehendem Verwaltungsbrauch eine Aufstockung im Wege des Siedlungsverfahrens möglich sei. Xm übrigen sei die Präge, ob es sich um ein Sied-ungsverfahren handele, von dem dafür zuständigen Kulturamt geprüft und bejahend entschieden worden. Diese Entscheidung sei vom Gericht nicht nachzuprüfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ergänzend ausgeführt, allenfalls hätte sich das Wiederkaufsrecht begrifflich nur auf solche Grundstücke erstrecken können, die Gegenstand des Kaufvertrages gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des V/iederkaufsrechtes einzuwilligen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Löschung des Wiederkaufsrechtes zu bewilligen
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soweit sich dieses nicht auf die Flurstücke 256/2 und 318/162 bezieht.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; mit Recht macht die Revision geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines »Viederkaufsrechts (§ 20 Reichssiedlungsgesetz) seien nicht gegeben.
a) Der Kläger begehrt die Löschung eines Wiederkaufsrechtes, das auf seinem gesamten Grundbesitz eingetragen ist. Er behauptet, das Recht sei nicht entstanden, das Grundbuch also unrichtig. Das kraft Gesetzes entstehende Wiederkaufsrecht (§ 20 RSG) hat zur Voraussetzung, daß eine Ansiedlerstelle von einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (hier Kulturamt) begründet worden ist. Ob diese Tatbestandsmerkmale gegeben sind, haben die Gerichte, wenn das Bestehen eines Wiederkaufsrechts streitig wird, selbständig zu entscheiden. Sie entscheiden damit nicht, wie die Revisionserwiderung meint, über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern über das Gegebensein eines Rechtes, nämlich des Wiederkaufsrechtes. Die Verneinung eines Wiederkaufsrechtes besagt auch nicht, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des § 29 RSG nicht vorliegt (Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrgesetz S. 252). In der Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 170, 208, 209), auf die sich das Berufungsgericht beruft, wird kein anderer Stand-
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punkt vertreten,, Dort wird in Bezug auf § 4 RSG ausgesprochen, daß das Gericht die Frage prüfen müsse, ob die im Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gegeben sind, nämlich, ob es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück von bestimmtem Mindestumfang handelt„ Die Gerichte hätten dagegen nicht nachzuprlifen, ob das Grundstück zur Siedlung geeignet sei und ob die Sieldungsbehörde die Absicht einer Siedlung habe; diese Merkmale seien nämlich keine Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechtes. Andererseits hat das Oberlandesgericht Braunschweig (Archiv für Innere Kolonisation Band 19 S. 391) hinsichtlich eines Wiederkaufsrechtes nach § 20 RSG geprüft, ob der landwirtschaftliche Betrieb eines Käufers durch den Zukauf nicht über den Umfang einer selbständigen Ackernahrung vergrößert werde und deshalb kein Wiederkaufsrecht entsteheo An der Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für das Entstehen des gesetzlichen Wiederkaufsrechtes gegeben sind, sind im vorliegenden Falle die Gerichte auch nicht durch die ira Kaufvertrag abgegebene Versicherung des Kulturamtes, die inhaltlich dem § 29 Abs. 2 RSG entspricht, gehindert. Diese Versicherung hat nur Bedeutung für das Ge-oühren- und Steuerrecht (BGHZ 42, 235, 236), nicht aber für die Frage des Entstehens eines Wiederkaufsrechtes. Im übrigen werden solche Versicherungen von den Finanzgerichten einer gewissen Nachprüfung unterzogen (vgl. hierzu BayObLG RdL 1965, 144, 147). Es mag im Rahmen des § 29 RSG schließlich zu vertreten sein, den Verkauf der Grundstücke an den Kläger noch als Durchführung des Siedlungsverfahrens Meyer zu bezeichnen. Damit steht indessen nicht schon fest, daß die Ansiedlerstelle im Sinne des § 20 Abs. 1 RSG vom Kulturamt begründet worden ist.
b) Das Wiederkaufsrecht ist nur bei Siedlungen im Sinne des § 1 RSG gegeben (Oberlandeskulturamt JW 1927, 478, 480)° Eine Ansiedlerstelle wird aber im Sinne des § 20 RSG begründet
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wenn das Siedlungsunternehmen bei der Schaffung einer Siedlung im Sinne des § 1 RSG irgend eine Gründungstätigkeit entfaltet hat (KG - Gutachten vom 30» September 1920, abgedruckt bei Shrenforth, a.a.O. S. 589)* Für den vorliegenden Pall scheidet die Neuansiedlung aus. In Betracht kommt die sog. Anliegersiedlung, d.h. die Anhebung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes auf die Größe einer selbständigen Ackernahrung (§ 1 RSG). Feststellungen darüber, daß der vom Kulturamt vermittelte Ankauf der beiden Grundstücke die Voraussetzungen einer Anliegersiedlung erfüllt, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Bas Land Niedersachsen hat, gestützt auf § 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers zu dem Reichs-siedlungsgesetz vom 26. September 1919 (RMB1 1919, 1143), durch Ministerialerlass vom 10. September 1956 (Nds.MBl 1956, 760) bestimmt, daß Siedlungsmaißnahme im Sinne des Reichs-siedlungsgesetzes neben der Aussiedlung die Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes, d.h. die Hebung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes durch Landzulage bis zur Größe eines bäuerlichen Familienbetriebes sei. Bs v/irft sich die Frage auf, ob damit neben Neusiedlung und Anliegersiedlung (§ 1 RSG) die Aufstockung als eine weitere Siedlungsart geschaffen oder nur der Begriff der selbständigen Ackernahrung ausgelegt und als Familienbetrieb den modernen Agrarverhältnissen angeglichen werden sollte; selbständige Ackernahrung und bäuerlicher Familienbetrieb werden häufig einander gleichgesetzt, jedenfalls hinsichtlich ihres Mindestumfangs (Ehrenforth a.a.O. S. 100 d, 106 dd). Andererseits läßt der Gemeinschaftliche Ministerialrunderlass vom 24. Juli 1964 (Nds.MBl 1964, 760) für den bäuerlichen Familienbetrieb Größen zu, die eine selbständige Ackernahrung im Sinne des § 1 RSG übersteigen dürften. Indessen bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis von Anliegersiedlung und Aufstockung (vgl. dazu
 
 noch Ehrenforth, Innere Kolonisation 1957, 224); denn sowohl bei der Anliegersiedlung wie bei der Aufstockung im Sinne des genannten Erlasses vom 10. September 1956 kann mit Blickrichtung auf § 20 RSG von einer "vom Siedlungsunternehmen begründeten Ansiedlerstelle” abgesehen von sonstigen Voraussetzungen nur gesprochen v/erden, wenn der mit Hilfe des Siedlungsunternehmens zustande gekommene Zukauf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers die wirtschaftliche Selbständigkeit verschafft (so im Falle der Anhebung zur selbständigen Ackernahrung) oder ihn doch wenigstens wesentlich kräftigt und stärkt. Eine dahingehende Auslegung des § 20 RSG erfordern Sinn und Zweck der Bestimmung. Das dort vorgesehene Wiederkaufsrecht soll verhindern, daß die unter Einsatz öffentlicher Stellen und Mittel geschaffenen Ansiedlerstellen	Objekte	der	Spekulation	werden. Diese
 Regelung hat ihre Berechtigung, wenn mit Hilfe der öffentlichen Hand dem Erwerber etwas zugekommen ist, was er in dieser Ausgestaltung bisher noch nicht besaß. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erstreckt sich nach herrschender Meinung das Wiederkaufsrecht auch nicht nur auf das hinzuerworbene Land, sondern auf die ganze durch den Neuerwerb gestaltete Stelle. Ein so weitgreifendes Recht läßt sich aber nicht rechtfertigen, wenn der Zuerwerb im Verhältnis zu dem bisherigen Grundbesitz unbedeutend, unwesentlich ist. Sering, dessen Erläuterungen zu dem Entwurf eines Siedlungsland-Beschaffungsgesetzes sehr wertvolles Material für die Auslegung des Reichssiedlungsgesetzes bilden (Haack RSG S. 31), führt in diesen Erläuterungen (abgedruckt bei Ponfiek-Wenzel RSG S. 90) aus, das Wiederkaufsrecht beziehe sich bei der Anliegersiedlung auf solche Anwesen, welche durch den Zukauf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben oder wesentlich gekräftigt wurden. In der Preussischen Ausführungsanweisung IV zu den Siedlungsgesetzen wird als Ziel des Wiederkaufsrechtes die ungeschmälerte Erhaltung ’’der durch Vergrößerung lebensfähig gemachten Stelle” bezeichnet.
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Was hier für die Anliegersiedlung ausgesprochen wurde, muß ebenso für die Aufstockung gelten. 3o wiederholt denn auch - ohne Unterscheidung zwischen Anliegersiedlung und Aufstockung der niedersächsische Ministerialrunderlass vom 17. Januar 1963 (Nds.MBl 1963, 80) unter II, 2 die aus der Preussischen Ausführungsanweisung IV stammende Wendung: das Wiederkaufs-recht diene der ungeschmälerten Erhaltung der "durch Vergrößerung lebensfähig gemachten Stelle” (vgl. auch Ehrenforth, RSG und GrdstVG S. 252 ff).
Vom Boden dieser Gesetzesauslegung aus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt folgendes:
Der Hof des Klägers war zur Zeit des hier in Betracht kommenden Zukaufs bereits 20 ha groß. Der Kläger hat vorgetragen, es handele sich durchweg um gutes Ackerland; dem. ist die Beklagte mit substantiierten Ausführungen nicht entgegengetreten. Der Zukauf von 0,8 ha Land stellt bei einem Hof dieser Größe und Güte keine wesentliche Vergrößerung oder Verstärkung dar, erst recht nicht die Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit. Gleichviel, ob man den Zukauf unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anliegersiedlung oder der Aufstockung würdigt, in keinem Pall handelt es sich bei diesen Größenverhältnissen um eine vom Kulturamt "begründete Ansiedlerstelle11 (§20 RSG). Ist demnach dieses Tatbestandsmerkmal des § 20 B3G nicht erfüllt, so ist das gesetzliche Wiederkaufsrecht nicht entstanden; der Kläger kann die Berichtigung des durch den Eintrag des Wiederkaufsrechtes unrichtig gewordenen Grundbuchs verlangen. Auf alle weiteren, in diesem Zusammenhang von den Parteien erörterten und vom Berufungsgericht behandelten Gesichtspunkte kommt es nicht mehr an.
d) Zu prüfen war nur noch, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus einem anderen Grunde aufrecht erhal-
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ten werden kann; das ist jedoch nicht der Palle Pie unter Ziffer 5 des Kaufvertrages festgelegten näheren Bedingungen des Wiederkaufsrechtes beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des gesetzlichen Wiederkaufsrechtes und stellen kein Angebot des Käufers zu einem schuldrechtlichen Ankaufsrecht zugunsten der Beklagten dar, für das eine Vormerkung im Grundbuch zu bewilligen sei. Bamit scheidet ein vertragliches Wiederkaufs~ recht aus.
Unter Aufhebung der Erkenntnisse der Vorinstanzen war daher der Klage stattzugeben.
Pie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 91 ZPO.
Pr»Augustin Pr.Piepenbrock Pr»Freitag Offterdinger Pr.